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Beschluss

12 WF 37/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Antragstellerin, die eine Scheinehe nicht gewollt eingegangen ist und den vereinbarten Geldbetrag nicht erhalten hat, ist nicht mutwillig und kann Prozesskostenhilfe erhalten. • Für die Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Scheinehe richtet sich die anwendbare Rechtsordnung grundsätzlich nach Art. 14 EGBGB; bei fehlenden Anknüpfungspunkten kann deutsches Recht am Gerichtsort Anwendung finden. • Die Voraussetzungen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Aufhebung wegen Scheinehe) können vor dem deutschen Gericht nach deutschem Recht geprüft werden, wenn keine engste Verbindung zu einer ausländischen Rechtsordnung festzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Aufhebung einer Scheinehe • Eine Antragstellerin, die eine Scheinehe nicht gewollt eingegangen ist und den vereinbarten Geldbetrag nicht erhalten hat, ist nicht mutwillig und kann Prozesskostenhilfe erhalten. • Für die Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Scheinehe richtet sich die anwendbare Rechtsordnung grundsätzlich nach Art. 14 EGBGB; bei fehlenden Anknüpfungspunkten kann deutsches Recht am Gerichtsort Anwendung finden. • Die Voraussetzungen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Aufhebung wegen Scheinehe) können vor dem deutschen Gericht nach deutschem Recht geprüft werden, wenn keine engste Verbindung zu einer ausländischen Rechtsordnung festzustellen ist. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der am 19. April 2005 in Istanbul geschlossenen Ehe. Die Ehe war als Scheinehe geschlossen mit dem Zweck, dem türkischen Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Die Antragstellerin behauptet, das vereinbarte Entgelt für die Ehe nicht erhalten zu haben, weil der Antragsgegner nie nach Deutschland eingereist ist. Sie ist mittellos und beantragte Prozesskostenhilfe für das Aufhebungsverfahren. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt und angenommen, deutsches Recht sei nicht anwendbar. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht prüft die materielle Anwendbarkeit des Rechts und die Erfolgsaussichten des Aufhebungsantrags nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. • Die Antragstellerin ist nach ihrer eidesstattlichen Erklärung nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen; die Verweigerung der Prozesskostenhilfe wäre nicht gerechtfertigt, da sie das vereinbarte Entgelt nicht erhalten hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO rechtfertigt keine Ablehnung). • Die anwendbare Rechtsordnung für die Wirkungen der Ehe richtet sich nach Art. 14 EGBGB. Art. 13 und 17 EGBGB sind für Aufhebungsverfahren wegen Scheinehe nicht einschlägig; entgegen der Amtsgerichtsauffassung führt Art. 14 EGBGB hier zur Anwendung deutschen Rechts. • Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind. Hier sprechen die Umstände, insbesondere der Zweck der Eheschließung und das Fehlen sonstiger gemeinsamer Bindungen an die Türkei, nicht für eine besonders enge Verbindung zum türkischen Recht. • Liegen keinerlei klare Anknüpfungspunkte zu einer fremden Rechtsordnung vor und sind deutsche Gerichte international zuständig (§ 606a ZPO), ist es praktikabel und zulässig, die sachlich anwendbaren Normen des Gerichtsorts (deutsches Recht) anzuwenden. • Auf dieser Grundlage ist § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB anwendbar. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen der Vorschrift hinreichend vorgetragen, sodass ihr Aufhebungsantrag als erfolgversprechend gilt und Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend erfolgreich. Das Oberlandesgericht ändert den Beschluss des Amtsgerichts ab und bewilligt der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Aufhebung der am 19. April 2005 in Istanbul geschlossenen Ehe. Deutsches materielles Recht wird gemäß Art. 14 EGBGB angewendet; die Voraussetzungen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB wurden ausreichend dargelegt, sodass Aussicht auf Erfolg besteht. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht war nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin mittellos ist, das vereinbarte Entgelt nicht erhalten hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Daher trägt die Entscheidung der Antragstellerin, die Ehe aufheben zu lassen, vorläufig durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe.