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Urteil

5 U 162/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergleich, der von Anlegern hinsichtlich ihrer Mithaftung für Fondsdarlehen angenommen wurde, kann nicht allein wegen späterer geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 779 BGB aufgehoben werden. • Die Finanzierung durch die Bank richtete sich gegenüber der Fondsgesellschaft; eine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und einzelnen Anlegern besteht nicht, sodass auf Entscheidungen zur kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nur beschränkt abzustellen ist. • Fehlende Angaben nach dem Verbraucherkreditgesetz sind bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unschädlich; außerdem kann die Auszahlung an die Fondsgesellschaft heilende Wirkung gemäß § 6 VerbrKrG entfalten. • Die von der Gesellschaft erteilte umfassende Vollmacht an einen Treuhänder verletzt nicht notwendigerweise das Rechtsberatungsgesetz, wenn es sich um zulässige Geschäftsführungsbefugnisse handelt. • Die Kläger sind durch den Vergleich in ihren Rückerstattungsansprüchen ausgeschlossen; die Bank durfte verwertete Sicherheiten verwerten und den Erlös behalten, soweit der Vergleich dies erfasst.
Entscheidungsgründe
Vergleich schließt Rückerstattungsansprüche der Anleger aus; Fondskredit Finanzierung richtet sich an Gesellschaft • Ein Vergleich, der von Anlegern hinsichtlich ihrer Mithaftung für Fondsdarlehen angenommen wurde, kann nicht allein wegen späterer geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 779 BGB aufgehoben werden. • Die Finanzierung durch die Bank richtete sich gegenüber der Fondsgesellschaft; eine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und einzelnen Anlegern besteht nicht, sodass auf Entscheidungen zur kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nur beschränkt abzustellen ist. • Fehlende Angaben nach dem Verbraucherkreditgesetz sind bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unschädlich; außerdem kann die Auszahlung an die Fondsgesellschaft heilende Wirkung gemäß § 6 VerbrKrG entfalten. • Die von der Gesellschaft erteilte umfassende Vollmacht an einen Treuhänder verletzt nicht notwendigerweise das Rechtsberatungsgesetz, wenn es sich um zulässige Geschäftsführungsbefugnisse handelt. • Die Kläger sind durch den Vergleich in ihren Rückerstattungsansprüchen ausgeschlossen; die Bank durfte verwertete Sicherheiten verwerten und den Erlös behalten, soweit der Vergleich dies erfasst. Die Kläger hatten sich 1994 an einem Gewerbefonds beteiligt und eine Einlage mit überwiegend fremdfinanziertem Anteil gezeichnet. Die Gesellschaft bestellte eine Treuhänderin mit umfassender Vollmacht zur Finanzierung und zum Beitritt weiterer Gesellschafter. Die Beklagte gewährte der Fondsgesellschaft umfangreiche Darlehen und informierte die Kläger nur über deren „Anteil“. Nach Insolvenzantrag der Treuhand verhandelte die Beklagte mit einer Interessengemeinschaft Geschädigter und bot im Juli 2000 einen Vergleich an, den die Kläger annahmen. Im Vergleich verzichteten die Kläger auf weitergehende Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche sowie Einwendungen im Zusammenhang mit ihrer Mithaftung. Die Kläger haben später die Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, den Vergleich gekündigt und Rückzahlung verlangt; die Bank verwertete zudem eine ihnen abgetretene Lebensversicherung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Rückforderungsansprüche ab mit der Begründung, der Vergleich schließe die Ansprüche aus. • Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen und schließt die von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Ansprüche aus; die bloße Veränderung der späteren Rechtsprechung lässt die Vergleichsgrundlage nicht entfallen (§ 779 BGB). • Aus dem Gesamtverhalten ergibt sich, dass die Beklagte die Finanzierung gegenüber der Fondsgesellschaft erbrachte; die Zahlungen der Kläger liefen über den Treuhänder zur Fondsgesellschaft, sodass keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und einzelnen Anlegern bestand und einschlägige BGH-Entscheidungen zum finanzierten Fondsbeitritt nicht unmittelbar anwendbar sind. • Die den Treuhänder treffende Vollmacht stellt zulässige gesellschaftsrechtliche Drittgeschäftsführung dar; ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, soweit Geschäftsführungsaufgaben übertragen wurden. Ein etwaiger Beitrittsmangel berechtigt allenfalls zur Lösung für die Zukunft und ist von den Klägern treuwidrig geltend gemacht worden. • Angabenmängel nach dem Verbraucherkreditgesetz sind hier unschädlich, weil die Kredite grundpfandrechtlich besichert waren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) und die Auszahlung an die Fondsgesellschaft heilende Wirkung entfalten kann (§ 6 VerbrKrG); außerdem zielte der Vergleich auf Erhalt der bisherigen Konditionen bei teilweisem Forderungsverzicht ab, sodass die Einwendungen von vornherein ausgeschlossen wurden. • Die Beklagte durfte die abgetretene Lebensversicherung im Sicherungsfall verwerten; der Verwertungserlös ist durch den Vergleich und die bestehende Mithaftungsregelung gedeckt. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen. Das Oberlandesgericht begründet die Entscheidung damit, dass der im Juli/August 2000 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich wirksam ist und die von den Klägern geltend gemachten Rückerstattungs-, Schadensersatz- und Einwendungsansprüche ausdrücklich ausschließt. Soweit die Kläger einzelne Verfahrens- und Formmängel geltend machen, sind diese entweder unschädlich (bei grundpfandgesicherten Krediten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) oder führen nicht zum Wegfall der Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB). Die Revision wurde nicht zugelassen.