Urteil
15 UF 85/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Härteklausel des § 1568 BGB kann eine Ehescheidung verhindern, wenn bei dem ablehnenden Ehegatten aufgrund einer schweren psychischen Störung eine konkrete Suizidgefährdung besteht und seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.
• Bei Vorliegen einer solchen psychischen Ausnahmesituation ist die Ehe so lange nicht zu scheiden, bis ausreichender medizinischer Schutz und Behandlung gesichert sind.
• Dem antragstellenden Ehegatten obliegen Schutzpflichten aus der Ehe (§ 1353 BGB); er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leben und Gesundheit des anderen Ehegatten zu verringern, etwa durch Initiative gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Entscheidungsgründe
Härteklausel (§ 1568 BGB) bei konkreter Suizidgefährdung des abwehrenden Ehegatten • Die Härteklausel des § 1568 BGB kann eine Ehescheidung verhindern, wenn bei dem ablehnenden Ehegatten aufgrund einer schweren psychischen Störung eine konkrete Suizidgefährdung besteht und seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. • Bei Vorliegen einer solchen psychischen Ausnahmesituation ist die Ehe so lange nicht zu scheiden, bis ausreichender medizinischer Schutz und Behandlung gesichert sind. • Dem antragstellenden Ehegatten obliegen Schutzpflichten aus der Ehe (§ 1353 BGB); er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leben und Gesundheit des anderen Ehegatten zu verringern, etwa durch Initiative gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Die Eheleute schlossen 1990 die Ehe und leben seit August 2001 getrennt. Der Ehemann beantragte die Scheidung; die Ehefrau lehnte ab. Wegen schwerer Depressionen und eingeschränkter Einsichtsfähigkeit wurde für die Ehefrau ein Betreuer bestellt; sie war mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden. Der Sachverständige stellte eine erhöhte, aktuell nicht akute, aber bei Scheidung konkret zu erwartende Suizidgefährdung fest und sah eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus; die Ehefrau legte Berufung ein mit dem Antrag, die Scheidung abzuweisen. • Anwendbare Normen: § 1566 Abs.2 BGB (Vermutung des Scheiterns), § 1568 BGB (Härteklausel), § 1353 BGB (Schutzpflichten aus der Ehe), § 1906 BGB (anhaltende freiheitsentziehende Maßnahmen/Betreuung). • Die Härteklausel greift, wenn die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. • Gutachterliche Feststellungen: Bei der Antragsgegnerin liegt eine gemischte Persönlichkeitsstörung und schwere depressive Episode mit Suizidalität vor; ihre Impulskontrolle und Einsichtsfähigkeit sind erheblich eingeschränkt, sodass sie ihr Verhalten nicht ausreichend steuern kann. • Folge: Es ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit suizidaler Handlungen oder Versuche im Falle der Scheidung auszugehen; auch wenn ein vollendeter Suizid nicht zwingend vorhergesagt wird, rechtfertigt die konkrete Gefährdung die Anwendung der Härteklausel. • Therapieperspektive: Der Sachverständige hält therapeutisch-psychiatrische Behandlung für erfolgversprechend und regt Prüfung einer längeren stationären Behandlung im Rahmen der bestehenden Betreuung an. • Verpflichtungen des Antragstellers: Der Ehemann hat Schutzpflichten aus der Ehe; er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, etwa beim Vormundschaftsgericht auf medizinische Betreuung hinwirken, bevor die Scheidung wegen Härte durchgesetzt werden kann. • Prozessfolge: Mangels gesichertem medizinischem Schutz und weil der Antragsteller diesbezüglich nicht ausreichende Schritte unternommen hat, erscheint die Fortdauer der Ehe dem Antragsteller derzeit nicht unzumutbar. Die Berufung der Antragsgegnerin ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Scheidungsantrag abgewiesen wird. Begründet wird dies mit der Härteklausel des § 1568 BGB, weil die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Störung konkret suizidgefährdet und in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Eine Scheidung käme erst in Betracht, wenn ausreichende medizinische Betreuung und Behandlung gesichert sind; der Antragsteller hätte zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Schutz herbeizuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.