Beschluss
2 W 205/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek zugunsten eines Gläubigers aufgrund von Arrestbefehlen gegen die einzelnen Gesellschafter ist zulässig, wenn die Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner gerichtet sind.
• Für die Zwangsvollstreckung in das Gesamthandvermögen einer GbR ist kein Titel gegen die GbR erforderlich; es genügt ein Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 736 ZPO).
• Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist auf dingliche Arrestmaßnahmen nach § 111d StPO nicht anwendbar; daher verhindert der Ablauf der Monatsfrist nicht die Eintragung einer Arresthypothek.
• Fehlt eine vorprozessuale Löschungsbewilligung im Aktenbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung, besteht keine Verpflichtung des Grundbuchamts oder des Gerichts, unabhängig vom Antragsgrundsatz von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen.
Entscheidungsgründe
Eintragung von Arresthypothek gegen GbR-Gesellschafter zulässig (kein Titel gegen GbR erforderlich) • Die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek zugunsten eines Gläubigers aufgrund von Arrestbefehlen gegen die einzelnen Gesellschafter ist zulässig, wenn die Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner gerichtet sind. • Für die Zwangsvollstreckung in das Gesamthandvermögen einer GbR ist kein Titel gegen die GbR erforderlich; es genügt ein Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 736 ZPO). • Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist auf dingliche Arrestmaßnahmen nach § 111d StPO nicht anwendbar; daher verhindert der Ablauf der Monatsfrist nicht die Eintragung einer Arresthypothek. • Fehlt eine vorprozessuale Löschungsbewilligung im Aktenbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung, besteht keine Verpflichtung des Grundbuchamts oder des Gerichts, unabhängig vom Antragsgrundsatz von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellte gegenüber zwei Gesellschaftern einer GbR Arrestbefehle wegen Wertersatzverfalls in hohen Beträgen und bestimmte die Haftung für 897.532 € als gesamtschuldnerisch. Das Grundbuchamt trug daraufhin zu Lasten des von beiden Gesellschaftern gehaltenen Wohnungseigentums eine Höchstbetragssicherungshypothek von 90.000 € ein. Die Gesellschafter beantragten Löschung und Schwärzung der Hypothek, das Grundbuchamt und das Landgericht wiesen dies ab. Die Gesellschafter legten weitere Beschwerde ein, erklärten das Verfahren später für erledigt und bestritten insbesondere die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen und die Anwendbarkeit der Monatsfrist des § 929 ZPO. • Die Eintragung war rechtmäßig, weil die Arrestbefehle gegen beide Gesellschafter als Gesamtschuldner gerichtet sind; ein eigener Titel gegen die GbR ist nicht erforderlich (§ 736 ZPO). • Eine Beschränkung des Vollstreckungsrechts auf gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten kommt nicht in Betracht; entscheidend ist, dass ein Gesamtschuldtitel gegen alle Gesellschafter besteht; materielle Einwendungen können im Drittwiderspruch geltend gemacht werden. • § 929 Abs. 2 ZPO (Monatsfrist für Vollziehung) gilt nicht für dingliche Arreste nach § 111d StPO; die Verweisungstatbestände zeigen, dass die Monatsfrist hier nicht vorgesehen ist. • Die Löschungsbewilligung der Gläubigerin kam erst nach Entscheidungsfassung im Landgerichtsverfahren zu den Akten; nach dem Antragsgrundsatz des Grundbuchverfahrens bestand keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen durch Amt oder Gericht. • Da die Beschwerde der Gesellschafter voraussichtlich zurückgewiesen worden wäre, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, da offenbar nicht entstanden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 war unbegründet; die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek zu Lasten des von ihnen in GbR gehaltenen Wohnungseigentums war rechtmäßig. Es ist nicht erforderlich, einen Titel gegen die GbR selbst zu haben, solange Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner vorliegen. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO steht der Eintragung im Fall des dinglichen Arrests nach § 111d StPO nicht entgegen. Die Beteiligten zu 1 haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. Der Geschäftswert wird auf 8.000 € festgesetzt.