Beschluss
2 W 197/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betreuer hat nach Beendigung seines Amtes einen Anspruch auf umfassende Rechenschaftslegung und Auskunft über die Vermögenssorge gemäß §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB.
• Ob eine materiell wirksame Rechnungslegung vorliegt, kann nur das Prozessgericht feststellen; eine bloße Bezugnahme auf der Betreuungsakte vorliegende Jahresberichte ersetzt nicht zwingend ergänzende Auskünfte.
• Erst nach Rechtshängigkeit erteilte und nur unvollständig erläuterte Auskünfte erfüllen die Rechenschaftspflicht nicht; der ehemalige Betreuer ist daher kostentragungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Pflicht des ehemaligen Vermögensbetreuers zur umfassenden Rechenschaftslegung • Der Betreuer hat nach Beendigung seines Amtes einen Anspruch auf umfassende Rechenschaftslegung und Auskunft über die Vermögenssorge gemäß §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB. • Ob eine materiell wirksame Rechnungslegung vorliegt, kann nur das Prozessgericht feststellen; eine bloße Bezugnahme auf der Betreuungsakte vorliegende Jahresberichte ersetzt nicht zwingend ergänzende Auskünfte. • Erst nach Rechtshängigkeit erteilte und nur unvollständig erläuterte Auskünfte erfüllen die Rechenschaftspflicht nicht; der ehemalige Betreuer ist daher kostentragungspflichtig. Der Beklagte war vom 16.07.2001 bis 14.02.2003 Vermögensbetreuer der Klägerin; dessen Amtsführung wurde vom Amtsgericht zunächst als ordnungsgemäß anerkannt. Nach Einsatz einer neuen Betreuerin entdeckte diese zahlreiche ungeklärte Verfügungen auf dem Konto der Klägerin, die in die Amtszeit des Beklagten fielen. Sie bat den Beklagten mehrfach (25.11.2003, Schreiben des Amtsgerichts 26.11.2004) um Auskunft, worauf dieser erst in seiner Klageerwiderung ausführlich reagierte. Die Klägerin klagte am 13.01.2005 auf Rechnungslegung und Auskunft; der Beklagte legte Kontoauszüge vor und verwies teilweise auf in der Betreuungsakte befindliche Jahresberichte. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit später für erledigt; das Landgericht hatte jedoch dem Beklagten die Kosten auferlegt, gegen was die Klägerin sofortige Beschwerde einlegte. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der Klage: Die Klage war zulässig und in der Sache begründet; die Rechtsfragen zur Rechenschaftspflicht sind im Klageverfahren zu prüfen. • Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht: Der ehemalige Betreuer ist nach §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB verpflichtet, nach Amtsende Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen; Umfang richtet sich nach §§ 259 ff. BGB. • Inhalt der Pflicht: Rechenschaftslegung umfasst eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben, Vorlage von Belegen und die Erteilung von Auskünften zur sachlichen Rechtfertigung einzelner Vermögensdispositionen. • Unzureichende Erfüllung vor Rechtshängigkeit: Bloße Verweisungen auf der Betreuungsakte befindliche Jahresberichte konnten die von der neuen Betreuerin benötigten ergänzenden Auskünfte nicht ersetzen, weil aus Jahresberichten und Kontoauszügen nicht ersichtlich war, wer Abhebungen vorgenommen oder zu wessen Gunsten Verfügungen erfolgten. • Erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Auskunft: Der Beklagte gab die erforderlichen Erläuterungen erst in seiner Klageerwiderung, somit nach Rechtshängigkeit; dadurch war die Rechenschaftsleistung vor Klageerhebung nicht erfüllt. • Kostenfolge: Nach billigem Ermessen sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert: Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Begründet ist dies damit, dass der Beklagte seiner Pflicht zur umfassenden Rechenschaftslegung nach §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB nicht vor Rechtshängigkeit nachgekommen ist. Eine bloße Bezugnahme auf in der Betreuungsakte befindliche Jahresberichte ersetzt nicht die ergänzenden Auskünfte über Zweck, Empfänger und Umstände zahlreicher Barauszahlungen. Erst die Klageerwiderung enthielt die erforderlichen Erläuterungen, sodass die Klägerin bzw. ihre neue Betreuerin zuvor nicht die Entscheidung treffen konnten, ob Entlastung vorzunehmen oder Ansprüche geltend zu machen sind. Daher trägt der ehemalige Betreuer die Prozesskosten.