Beschluss
16 W 117/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Streitigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern stehen, sind die Sozialgerichte ausschließlich zuständig (§§ 51 Abs.1 Nr.2, 51 Abs.2 SGG; § 69 SGB V).
• Es kommt nicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) an, sondern darauf, ob das Klagebegehren in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Leistungserbringerrecht der Krankenkassen steht.
• Bei der Abgrenzung ist ein weiter Maßstab anzulegen; nur in reinen Randbereichen, in denen keinerlei Zusammenhang zu den Aufgaben der Krankenkassen besteht, verbleibt Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
• Ob eine Krankenkasse ihre Kompetenzen überschritten hat, ist von den Sozialgerichten im Rahmen der inhaltlichen Prüfung zu entscheiden, nicht im Vorverfahren der Zuständigkeitsabgrenzung.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Werbung in Zusammenarbeit von Krankenkasse und Leistungserbringer • Für Streitigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern stehen, sind die Sozialgerichte ausschließlich zuständig (§§ 51 Abs.1 Nr.2, 51 Abs.2 SGG; § 69 SGB V). • Es kommt nicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) an, sondern darauf, ob das Klagebegehren in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Leistungserbringerrecht der Krankenkassen steht. • Bei der Abgrenzung ist ein weiter Maßstab anzulegen; nur in reinen Randbereichen, in denen keinerlei Zusammenhang zu den Aufgaben der Krankenkassen besteht, verbleibt Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • Ob eine Krankenkasse ihre Kompetenzen überschritten hat, ist von den Sozialgerichten im Rahmen der inhaltlichen Prüfung zu entscheiden, nicht im Vorverfahren der Zuständigkeitsabgrenzung. Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, rügt eine großformatige Anzeige der Beklagten, eines Versandhandels für Kontaktlinsen, im Kundenmagazin und auf der Internetseite der X. BKK. Die Werbung warb mit einem Einsteige-Komplett-Set zu Sonderpreisen und verwies ausdrücklich auf ein „Nur für BKK-Mitglieder“-Angebot sowie auf einen Link von der BKK-Seite zur Beklagten. Der Kläger sieht Verstöße gegen wettbewerbs- und heilmittelrechtliche Vorschriften und begehrt Unterlassung. Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte und beruft sich darauf, die Streitigkeit betreffe Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Werbung in Kooperation mit der BKK erfolgte. Das Landgericht verwies den Streit an die Sozialgerichte unter der Annahme, die Beklagte sei als Leistungserbringerin i. S. von § 69 SGB V anzusehen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. • Rechtswegzuweisung: Durch Neufassung des § 69 SGB V und Klarstellungen in § 51 Abs.2 SGG sind Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht grundsätzlich den Sozialgerichten zugewiesen; dies gilt auch, wenn Dritte in ihren Rechten berührt werden. • Prüfkriterium: Es entscheidet allein, ob das Klagebegehren in unmittelbarem Zusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Leistungserbringern steht; die rechtliche Anspruchsgrundlage (öffentlich- oder privatrechtlich) ist unbeachtlich. • Anwendungsfall: Die Verbindung der Beklagtenwerbung mit dem Auftritt der BKK, die die Beklagte als zertifizierten Medizinproduktehersteller nennt, sowie Hinweise auf die BKK-Online-Geschäftsstelle und die gezielte Ansprache von Mitgliedern (auch solcher mit Anspruch auf Sachleistungen) zeigen einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Angelegenheiten der Krankenkasse. • Breiter Maßstab: Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass Handlungen der Krankenkasse in unmittelbarem Zusammenhang zu den Aufgaben nach Kapitel 4 SGB V stehen, bleibt Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; dieser Fall liegt nicht vor, da auch Hinweise auf freiwillige oder ergänzende Leistungen zur Versorgungsaufgabe der Kasse gehören. • Kompetenzüberschreitung: Mögliche Überschreitungen der Kassenkompetenz sind in der Sache von den Sozialgerichten zu prüfen; die Zuständigkeitsfrage ist nicht der Ort, solche materiellen Fragen im Vorfeld zu entscheiden. • Verfahrensfolgen: Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, die Sozialgerichte sind zuständig; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Auslegung des Begriffs ‚Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung‘ von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die Sozialgerichte zuständig sind. Entscheidend war der unmittelbare Zusammenhang zwischen der von der Beklagten verbreiteten Werbung und den Rechtsbeziehungen bzw. Aufgaben der BKK als Krankenkasse, insbesondere wegen der Darstellung der Beklagten als zertifizierter Medizinproduktehersteller und der gezielten Ansprache von Kassenmitgliedern über die BKK-Plattform. Ob die BKK dabei ihre Kompetenzen überschritten hat oder ob die Werbung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, ist in der inhaltlichen Prüfung dem Sozialgericht vorbehalten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Auslegung des Begriffs ‚Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung‘ grundsätzliche Bedeutung hat; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.