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Beschluss

16 W 76/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenes Befangenheitsgesuch ist nicht grundsätzlich unzulässig; das Gericht hat die Pflicht, die Anbringung und den Ablehnungsgrund nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. • Die Verweigerung, die Befangenheitserklärung einer Partei zu Protokoll zu nehmen und stattdessen ein schriftliches Gesuch zu verlangen, ist fehlerhaft. • Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig nur, wenn die Partei auf Nachfrage keinen konkreten Ablehnungsgrund angibt; ein aus der prozessordnungswidrigen Behandlung resultierender Eindruck eines unbegründeten Gesuchs darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen. • Ein Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn die vorgebrachte Bemerkung keine begründete Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt und rein verfahrensbezogene Entscheidungen kein Ablehnungsgrund sind.
Entscheidungsgründe
Befangenheitsgesuch: Protokollierungspflicht, Unzulässigkeit nur bei fehlender Individualisierung • Ein vor der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenes Befangenheitsgesuch ist nicht grundsätzlich unzulässig; das Gericht hat die Pflicht, die Anbringung und den Ablehnungsgrund nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. • Die Verweigerung, die Befangenheitserklärung einer Partei zu Protokoll zu nehmen und stattdessen ein schriftliches Gesuch zu verlangen, ist fehlerhaft. • Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig nur, wenn die Partei auf Nachfrage keinen konkreten Ablehnungsgrund angibt; ein aus der prozessordnungswidrigen Behandlung resultierender Eindruck eines unbegründeten Gesuchs darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen. • Ein Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn die vorgebrachte Bemerkung keine begründete Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt und rein verfahrensbezogene Entscheidungen kein Ablehnungsgrund sind. Die Beklagte legte in der mündlichen Verhandlung ein Befangenheitsgesuch gegen eine Richterin vor. Die abgelehnte Richterin verweigerte die Protokollierung der Erklärung und verlangte stattdessen ein schriftliches Gesuch. Die Beklagte reichte daraufhin ein eidesstattliches Zeugnis eines Mitarbeiters ein und machte geltend, die Ablehnung sei begründet; das Landgericht hielt das Gesuch jedoch für unzulässig. Der Senat prüfte, ob das Gesuch formell zulässig und in der Sache begründet sei. Es ging insbesondere um die Pflicht zur Aufnahme wesentlicher Vorgänge in das Verhandlungsprotokoll nach § 160 Abs. 2 ZPO und um die Frage, ob die vorgebrachte Bemerkung der Richterin eine Besorgnis der Befangenheit begründet. • Das Beschwerdeverfahren ist statthaft und fristgerecht gemäß § 46 Abs. 2 ZPO und § 569 ZPO. • Nach § 160 Abs. 2 ZPO sind wesentliche Vorgänge der Verhandlung, insbesondere die Anbringung und der Grund eines Ablehnungsgesuchs, in das Protokoll aufzunehmen; das Gericht darf einer Partei nicht die Abgabe ihrer Befangenheitserklärung zu Protokoll verweigern. • Wird ein Befangenheitsgesuch zu Protokoll genommen, hat das Gericht die Partei nach dem Grund zu befragen, sofern der Grund nicht offensichtlich aus dem Verhandlungsverlauf ersichtlich ist; andernfalls ist der Anlass in das Protokoll einzutragen. • Nur wenn eine Partei auf Nachfrage keinen individuellen Ablehnungsgrund nennt, ist das Gesuch mangels Individualisierung unwirksam. • Im vorliegenden Fall hat die abgelehnte Richterin durch ihr Verhalten den Eindruck eines unbegründeten Gesuchs erzeugt; bei ordnungsgemäßer Verhandlungsführung wäre dies nicht der Fall, weshalb das Gesuch als zulässig zu behandeln ist. • Substanziell ist das Befangenheitsgesuch jedoch unbegründet: Eine im Streit über prozessuale Formalien geäußerte Bemerkung, die auf die Verfahrensweise des Anwalts Bezug nimmt, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO. • Auch die Ausübung prozessualer Befugnisse durch die Richterin, etwa nach § 47 Abs. 2 ZPO, begründet keine Befangenheit, da es sich um eine rein verfahrensbezogene Frage handelt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; ein Beschwerdewert ist nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Befangenheitsgesuch war formell zulässig, weil das Gericht die Erklärung nicht ordnungsgemäß zu Protokoll nahm und somit den Eindruck eines unbegründeten Gesuchs erzeugte; dieser Verfahrensfehler darf die prozessualen Rechte der Beklagten nicht verkürzen. Inhaltlich fehlt es jedoch an einem begründeten Befangenheitsgrund: Die behauptete Befangenheit rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO, und reine Verfahrensentscheidungen sind als solche kein Ablehnungsgrund. Daher bleibt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestehen und die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.