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Beschluss

16 W 37/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein selbstständiges Beweisverfahren sind grundsätzlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; Kostenentscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren sind die Ausnahme. • Eine Kostenerteilung nach § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn dadurch nur dem Antragsteller Kosten auferlegt werden können. • § 91a ZPO setzt voraus, dass das Gericht bei Kostenentscheidungen auch dem Antragsgegner Kosten auferlegen kann; fehlt diese Möglichkeit, fehlt eine gesetzliche Grundlage für § 91a ZPO. • Eine im Beschluss getroffene Kostenlastenverteilung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen reicht nicht aus, um die Anwendung des § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren zu begründen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach §91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig • Aufwendungen für ein selbstständiges Beweisverfahren sind grundsätzlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; Kostenentscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren sind die Ausnahme. • Eine Kostenerteilung nach § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn dadurch nur dem Antragsteller Kosten auferlegt werden können. • § 91a ZPO setzt voraus, dass das Gericht bei Kostenentscheidungen auch dem Antragsgegner Kosten auferlegen kann; fehlt diese Möglichkeit, fehlt eine gesetzliche Grundlage für § 91a ZPO. • Eine im Beschluss getroffene Kostenlastenverteilung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen reicht nicht aus, um die Anwendung des § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren zu begründen. Die Antragstellerin, eine Yachtwerft, beantragte ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Malermeister Antragsgegner wegen mutmaßlicher Mängel bei Spachtel- und Lackierarbeiten an einer Segelyacht. Das Landgericht erließ einen Beweisbeschluss; beim ersten Ortstermin kam es zu Streit über die Anwesenheit eines vom Antragsgegner beauftragten Privatgutachters, den der Geschäftsführer der Werft abwies. Das Gericht ordnete eine Wiederholung des Ortstermins an und verpflichtete die Antragstellerin, die Anwesenheit des Privatgutachters zu dulden. Der zweite Termin scheiterte, weil die Yacht in die Schweiz verbracht wurde und der Eigner nicht mitwirkte. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Landgericht legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO auf; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und fristgerecht nach § 91a Abs.2 S.1, § 569 ZPO. • Grundsatz: Im selbstständigen Beweisverfahren bleiben Kostenentscheidungen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; eine allgemeine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist hierfür nicht ohne weiteres anwendbar. • Gesetzliche Ausnahmevorschriften für Kostenentscheidungen im Beweisverfahren sind eng auszulegen; die einzige ausdrücklich normierte Ausnahme ist § 494a Abs.2 ZPO. • Praktische Ausnahmen in der Rechtsprechung (z. B. bei Unzulässigkeit des Antrags oder Antragsrücknahme) verfestigen nicht die Anwendbarkeit von § 91a ZPO allgemein. • Wesentliches Ausschlusskriterium: § 91a ZPO setzt voraus, dass das Gericht bei der Ermessensentscheidung beiden Parteien Kosten auferlegen kann. Im selbstständigen Beweisverfahren ist dies faktisch regelmäßig ausgeschlossen, weil Kostenentscheidungen regelmäßig nur zulasten des Antragstellers kommen können. • Die bloße übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien kann nicht die fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen, eine Kostenentscheidung zu treffen. • Mangels Rechtsgrundlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Der Beschluss des Landgerichts, der der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegte, wurde aufgehoben. Das OLG hat die Anwendung des § 91a ZPO auf selbstständige Beweisverfahren für unzulässig erachtet, soweit dadurch nur dem Antragsteller Kosten auferlegt werden können. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung über Kosten im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich der Hauptsacheentscheidung vorbehalten; Kostenentscheidungen sind nur in den engen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen möglich.