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Beschluss

16 W 47/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Richter ist wegen seines Verhaltens in der Verhandlung als befangen anzusehen, wenn sein Verhalten bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt. • Ein Vertagungsbeschluss beendet den Termin; weitere Prozesshandlungen dürfen nur im Fortsetzungstermin vorgenommen werden. • Ein bereits verkündeter Beschluss kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten als nicht ergangen behandelt werden; liegt dieses Einverständnis nicht vor, ist ein formloses Zurücknehmen unzulässig. • Bei groben Verfahrensverstößen und einem erkennbaren Ignorieren von Rügen des Gegners kann auch eine ruhige Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gemäß § 42 Abs. 2 ZPO hegen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Richters wegen Verfahrensverstoßes und fehlender Unparteilichkeit • Der Richter ist wegen seines Verhaltens in der Verhandlung als befangen anzusehen, wenn sein Verhalten bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt. • Ein Vertagungsbeschluss beendet den Termin; weitere Prozesshandlungen dürfen nur im Fortsetzungstermin vorgenommen werden. • Ein bereits verkündeter Beschluss kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten als nicht ergangen behandelt werden; liegt dieses Einverständnis nicht vor, ist ein formloses Zurücknehmen unzulässig. • Bei groben Verfahrensverstößen und einem erkennbaren Ignorieren von Rügen des Gegners kann auch eine ruhige Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gemäß § 42 Abs. 2 ZPO hegen. Die Parteien streiten über eine Leistungsklage. Der Beklagte rügte, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Richter beschloss in der Verhandlung vom 17. Januar 2005 die Vertagung auf den 24. Januar 2005. Nach der Vertagung nahm derselbe Richter jedoch weitere Verfahrenshandlungen vor beziehungsweise hob formlos Entscheidungen auf, obwohl keine Einigung über eine weitere Behandlung des Termins bestand. Zudem war zuvor die Ladung ohne zuvor erfolgte Einreichung und Zustellung einer ordnungsgemäßen Klageschrift ergangen, worauf der Beklagte hingewiesen hatte. Der Beklagte stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter. Das erstinstanzliche Gericht lehnte das Ablehnungsgesuch ab; der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde war zulässig gemäß § 46 Abs. 2 ZPO und formgerecht eingelegt. • Aus dem Protokoll und dem Berichtigungsbeschluss ergibt sich, dass der Richter durch seinen Vertagungsbeschluss den Termin beendet hat; damit konnten nur im Fortsetzungstermin weitere Prozesshandlungen vorgenommen werden. • Der Vertagungsbeschluss unterlag nach § 336 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, weil er zugleich die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils bedeutete. • Nach Beendigung des Termins durfte der Richter keine Gegenvorstellungen des Klägers mehr entgegennehmen und seinen Vertagungsbeschluss nicht formlos aufheben, soweit nicht Einverständnis aller Beteiligten vorlag. • Ein solches Einverständnis lag nicht vor; der Beklagtenvertreter widersprach einer Fortsetzung trotz verkündeter Beendigung. • Zudem hatte der Richter zuvor durch Ladungstermin gehandelt, ohne dass eine ordnungsgemäße Klageschrift vorlag, und daraufhin trotz Rüge des Beklagten die Eingangsstellungnahme als ordnungsgemäße Klage behandelt, was als Ignorieren berechtigter Einwendungen zu werten ist. • Dieses Verhalten stellt einen groben Verfahrensverstoß dar, der jede ausreichende gesetzliche Grundlage vermissen lässt und bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gemäß § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter am Landgericht X. für begründet erklärt. Der Richter hat durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung und durch vorherige Verfahrensfehler das Vertrauen in seine Unparteilichkeit erschüttert. Insbesondere war die Vertagung wirksam und weitere Handlungen ohne Einverständnis der Beteiligten unzulässig, sodass ein grober Verfahrensverstoß vorliegt. Der Beklagte obsiegt mit seiner Befangenheitsrüge, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO erfüllt sind und damit das Verfahren vor diesem Richter nicht ohne Befangenheit fortgeführt werden darf.