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Urteil

4 U 16/04

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Behandlungsfehler nicht bewiesen ist. • Röntgen- und OPG-Befunde in Verbindung mit fachgutachterlicher Bewertung können das Vorliegen eines Wurzelrestes ausschließen. • Bei typischer postoperativer Schwellung und Hypästhesie kann eine Nervenkompression durch Nähe zur Wurzel oder Nachblutung auch bei fachgerechter Behandlung auftreten. • Eine schriftliche Dokumentation der Aufklärung und glaubhafte Schilderung der Aufklärungsroutine begründen keine hinreichenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aufklärung. • Fehlende oder unklare Erinnerung des Patienten an Details der Aufklärung schließt eine ausreichende Aufklärung nicht aus; bei wahrscheinlicher Einwilligung besteht kein Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei nicht nachgewiesenem Behandlungsfehler nach Weisheitszahnentfernung • Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Behandlungsfehler nicht bewiesen ist. • Röntgen- und OPG-Befunde in Verbindung mit fachgutachterlicher Bewertung können das Vorliegen eines Wurzelrestes ausschließen. • Bei typischer postoperativer Schwellung und Hypästhesie kann eine Nervenkompression durch Nähe zur Wurzel oder Nachblutung auch bei fachgerechter Behandlung auftreten. • Eine schriftliche Dokumentation der Aufklärung und glaubhafte Schilderung der Aufklärungsroutine begründen keine hinreichenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aufklärung. • Fehlende oder unklare Erinnerung des Patienten an Details der Aufklärung schließt eine ausreichende Aufklärung nicht aus; bei wahrscheinlicher Einwilligung besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Klägerin ließ am 04.02.1999 bei Beklagtem zu 1. vier Weisheitszähne unter Vollnarkose entfernen. Nach dem Eingriff traten lang anhaltende Schwellungen und eine bis heute bestehende Sensibilitätsstörung der Lippe auf; die Klägerin rügte ferner Narbenbildungen, Hamsterwangen sowie ein im Kiefer verbliebenes Wurzelrest. Sie begehrte Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung. Die Beklagten bestritten Behandlungsfehler und führten zur Aufklärung Praxisunterlagen und ein standardisiertes Verfahren an. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. In beiden Instanzen wurden Gutachten und Röntgenaufnahmen (einschließlich OPG) eingeholt, der gerichtlich bestellte Sachverständige wurde mündlich angehört. • Beweislast: Die Klägerin konnte keinen Behandlungsfehler beweisen; das Landgericht ist der überzeugenden gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen gefolgt. • Gutachterliche Befundbewertung: Die vorhandenen Röntgenbilder und insbesondere das OPG sprechen nach zutreffender fachlicher Erläuterung für eine Knochenneubildung und nicht für einen verbliebenen Wurzelrest; die erkennbaren Verschattungen sind Verdichtungen des neugebildeten Knochens. • Ursache der Hypästhesie: Die Sensibilitätsstörung ist nach den gutachterlichen Ausführungen eher durch eine reversible Kompression des Nervs (räumliche Nähe der Wurzel zum Nervenkanal oder postoperatives Hämatom) erklärbar und damit kein zwingender Hinweis auf einen instrumentell verursachten Nervendurchtrennungsfehler. • Entbehrlichkeit weiterer Gutachten: Der letztlich beauftragte Sachverständige verfügte über umfassendere Bilddokumentation als der zuvor in einem Beweissicherungsverfahren tätig gewesene Sachverständige; weitere Gutachten waren daher nicht erforderlich. • Beurteilung weiterer behaupteter Fehler: Die Entfernung von vier Weisheitszähnen in einer Sitzung unter Vollnarkose ist fachgerecht und altersunabhängig zulässig; typische Schwellungen (Hamsterwangen) bilden sich üblicherweise zurück und sind kein Zeichen eines Behandlungsfehlers. • Aufklärung: Die Beklagten haben die Aufklärung ausreichend dokumentiert (ausgefülltes Formular, Aufklärungsbogen, Vermerk auf der Patientenkarte) und plausibel das übliche Aufklärungsverfahren dargelegt; die Klägerin hat den Vortrag nicht substantiiert widerlegt. • Mutmaßliche Einwilligung: Selbst bei hypothetischer Unterlassung wesentlicher Aufklärungsinhalte wäre aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Klägerin den Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. • Prozessrechtliches: Keine Zulassung der Revision; Kostenentscheidung und Sicherheitsleistung wurden geregelt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen, weil die Klägerin keinen Behandlungsfehler und keine unzureichende Aufklärung hinreichend nachgewiesen hat. Die gutachterliche Beurteilung stützt die Nichtannahme eines verbliebenen Wurzelrestes und erklärt die Sensibilitätsstörung plausibel als mögliche Komplikation trotz fachgerechter Behandlung. Die dokumentierten Aufklärungsunterlagen und die glaubhafte Schilderung des Aufklärungsverfahrens begründen keine ausreichenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aufklärung; selbst bei einer hypothetischen Unterlassung wäre von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften.