Beschluss
2 W 74/04
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betreuer ist nach §§ 1908i Abs.1, 1802 Abs.1 BGB verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis unverzüglich nach Bestellung zu erstellen und mit Versicherung der Richtigkeit dem Vormundschaftsgericht vorzulegen.
• Kommt der Betreuer dieser Pflicht trotz Aufforderung schuldhaft nicht nach, kann das Gericht nach § 33 FGG ein Zwangsgeld festsetzen.
• Nachträglich vorgelegte Unterlagen heilen einen Verstoß nur, wenn sie den Anforderungen an ein vollständiges und übersichtliches Vermögensverzeichnis genügen.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld bei unterbliebenem Vermögensverzeichnis des Betreuers • Ein Betreuer ist nach §§ 1908i Abs.1, 1802 Abs.1 BGB verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis unverzüglich nach Bestellung zu erstellen und mit Versicherung der Richtigkeit dem Vormundschaftsgericht vorzulegen. • Kommt der Betreuer dieser Pflicht trotz Aufforderung schuldhaft nicht nach, kann das Gericht nach § 33 FGG ein Zwangsgeld festsetzen. • Nachträglich vorgelegte Unterlagen heilen einen Verstoß nur, wenn sie den Anforderungen an ein vollständiges und übersichtliches Vermögensverzeichnis genügen. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten am 5.3.2003 zum Betreuer mit Vermögenssorge. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte der Betreuer das Vermögensverzeichnis nicht ein; das Gericht drohte Zwangsgeld an und setzte am 1.12.2003 ein Zwangsgeld von 250 € fest. Der Betreuer legte Erinnerung ein und erklärte, die fehlende Vorlage sei unverschuldet, weil die PC-Festplatte defekt gewesen sei; er legte zudem später einen Betreuungsbericht vor, dessen wirtschaftliche Angaben er als ausreichendes Verzeichnis ansah. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; dagegen wandte sich die weitere Beschwerde des Betreuers. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1908i Abs.1, 1802 Abs.1 BGB für die Pflicht zur Erstellung und Vorlage des Vermögensverzeichnisses sowie § 33 FGG für die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes. • Die Pflicht zur Verzeichnung umfasst eine lückenlose Bestandsaufnahme zur Sicherung der Vermögensinteressen des Betreuten, zur Grundlage der Verwaltung und zur gerichtlichen Aufsicht; Forderungen, Grundstücke und sonstige Vermögensgegenstände sind hinreichend konkret zu bezeichnen und zu bewerten. • Der Betreuer hat bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes keine hinreichend konkrete Entschuldigung vorgetragen; die behauptete Festplattenschädigung ist nicht zeitlich oder inhaltlich konkretisiert, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verzeichnis vorab möglich gewesen wäre. • Der nachträglich vorgelegte Bericht genügt nicht den Anforderungen an ein Vermögensverzeichnis: Hausrat und Inventar sind unzureichend beschrieben, Forderungen (Mietrückstände) fehlen in den erforderlichen Einzelangaben, Grundstückswerte und Belastungen sind nicht angegeben und einzelne Örtlichkeiten lassen sich nicht lokalisieren; zudem fehlt die Versicherung der Vollständigkeit. • Daher lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes vor und das Landesgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 250,00 €. Der Betreuer hat seine gesetzliche Pflicht nach §§ 1908i, 1802 BGB zur unverzüglichen und vollständigen Erstellung eines Vermögensverzeichnisses trotz mehrfacher Aufforderung schuldhaft verletzt, weshalb das Amtsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zu Recht angeordnet hat. Die nachträgliche Vorlage des Berichts heilte den Verstoß nicht, weil die Angaben unvollständig und nicht hinreichend konkret sind; eine nachträgliche Versicherung der Vollständigkeit war noch nachzuholen. Damit bleibt die Zwangsgeldfestsetzung in Kraft.