Beschluss
1 Ss (OWi) 20/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Zugangsrecht des Betroffenen im Bußgeldverfahren ist - unabhängig davon, ob von Rechts wegen eine noch weitergehende Beschränkung auf ausschließlich der Bußgeldbehörde selbst vorliegende Daten und Unterlagen besteht (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom vom 25. April 2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23 – juris Rn. 18 ff.), was Bedeutung für den Zugangsanspruch zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und Beschilderungsplänen haben kann - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht von vornherein auf solche Daten und Unterlagen beschränkt, die existieren. (Rn.14)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 7. Januar 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht St. Ingbert z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zugangsrecht des Betroffenen im Bußgeldverfahren ist - unabhängig davon, ob von Rechts wegen eine noch weitergehende Beschränkung auf ausschließlich der Bußgeldbehörde selbst vorliegende Daten und Unterlagen besteht (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom vom 25. April 2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23 – juris Rn. 18 ff.), was Bedeutung für den Zugangsanspruch zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und Beschilderungsplänen haben kann - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht von vornherein auf solche Daten und Unterlagen beschränkt, die existieren. (Rn.14) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 7. Januar 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht St. Ingbert z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 7. Januar 2025 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 100 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Daneben hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Am 9. Januar 2025 hat der Verteidiger des Betroffenen gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 13. Januar 2025 erfolgten Zustellung der Urteilsgründe am 13. Februar 2025 mit der Rüge der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts begründet. Verfahrensrechtlich beanstandet er neben der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, dass das Amtsgericht den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt und ihn in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt habe, indem es zum einen ein aus der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten folgendes Beweisverwertungsverbot missachtet und zum anderen einen im Hinblick auf nicht zur Verfügung gestellte Messunterlagen in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag rechtswidrig abgelehnt habe. Im zweiten Fall liege zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör jedenfalls dadurch entscheidungserheblich verletzt sei, dass ihm eine Einsicht in die das bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Messgerät betreffenden Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen verwehrt geblieben sei. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, die sowohl form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet wurde, hat vorläufig Erfolg. Sie führt bereits deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Betroffenen Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen, die er für die Prüfung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs benötigt, zu Unrecht verwehrt blieb, die Verteidigung dadurch unzulässig gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden ist und das Urteil darauf beruht oder zumindest beruhen kann. 1. Die Verteidigung wurde durch die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung jedenfalls dadurch unzulässig beschränkt, dass dem Betroffenen die von ihm nach den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu beanspruchende Herausgabe der das Messgerät betreffenden Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen verwehrt geblieben ist, soweit Wartungen und Instandsetzungen jedenfalls nach Aktenlage nicht ausschließbar auch nach dem nicht dokumentierten Zeitpunkt erfolgt sein können, zu dem die dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht überlassene, undatierte Gerätestammkarte zur Akte genommen wurde. a) Der Verteidiger des Betroffenen hat vorgetragen, dass er sowohl vorgerichtlich gegenüber der Verwaltungsbehörde einschließlich eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG als auch im gerichtlichen Hauptverfahren unter gleichzeitiger Beantragung der Verfahrensaussetzung und nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Vorbereitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolglos die Herausgabe unter anderem der das eingesetzte Messgerät betreffenden Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen beantragt hat. b) Dieses in zulässiger Weise vorgetragene Prozessgeschehen belegt eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wurzelnde Recht auf ein faires Verfahren spricht dem Betroffenen im Bußgeldverfahren das Recht zu, dass ihm auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 OWi 6 SsRs118/19 –, juris Rn 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2020 – 2 Rb 8 Ss 837/17 –, juris Rn 13; SVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. zusammenfassend Beschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 – m.w.N.). Das Amtsgericht war danach gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung entsprechend ihres Antrags die das eingesetzte Messgerät betreffenden Instandsetzungs- und Wartungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, soweit solche angefallen sind. Reparatur- und Wartungsunterlagen sind, wenngleich daraus keine Verpflichtung folgt, eine sog. Lebensakte zu führen und bereitzustellen (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18 –, juris Rn. 40 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris Rn. 25; zur mangelnden Präzision des Begriffs „Lebensakte“ vgl. auch OLG Celle NZV 2017, 491), von der Verwaltungsbehörde gemäß § 31 MessEG aufzubewahren und zur Einsicht bereitzustellen. Der Verteidiger hatte bereits mit seinem Herausgabeanspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde und in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung umfassend zu der Verteidigungsrelevanz der Unterlagen vorgetragen und insbesondere dargetan, dass eine Häufung von Reparaturen in einem bestimmten Zeitraum die Zuverlässigkeit der Messung in Frage stellen kann. Dies überzeugt (vgl. zu einem möglichen Anspruch auf Herausgabe der Wartungsunterlagen auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 Orbs 34 Ss 468/23 –, juris), und zwar in zeitlicher Hinsicht nicht nur für Reparaturen zwischen dem Zeitpunkt der letzten Eichung und der Geschwindigkeitsmessung, sondern auch für den sich an die Messung anschließenden Zeitraum bis zur nächsten Eichung (vgl. hierzu auch VerfGH RP, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – VGH B 57/21 –, juris Rn. 41; Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18 –, juris Rn. 41; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 2 Ss (OWi) 264/21 –, juris). Erforderlich ist jedoch stets, dass die begehrten Informationen noch in dem erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf stehen und einem Informationszugang keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris). Hiernach bestand ein Anspruch des Betroffenen darauf, ihm vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen auch noch für den Zeitraum nach der Geschwindigkeitsmessung vom 2. Mai 2023 zur Verfügung zu stellen. Zwar wurde dem insoweit Genüge getan, wie dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht vom 20. Juli 2023 eine (undatierte) Gerätestammkarte zur Verfügung gestellt wurde, in der die für die Eintragung von Wartungen und Reparaturen vorgesehene Tabelle keine Eintragungen enthielt. Ein Informationsanspruch des Betroffenen besteht jedoch auch darüber hinaus. Selbst für Wartungen und Reparaturen nach dem 20. Juli 2023 ist nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass diese Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Messung vom 2. Mai 2023 zulassen, zumal der Betroffene grundsätzlich jeder auch nur theoretischen Aufklärungschance nachgehen darf (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 57). Hinzu kommt, dass der Gerätestammkarte nicht zu entnehmen ist, wann sie erstellt oder zur Akte genommen wurde, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie bereits kurz nach der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Anlage der Akte erstellt wurde. Jedenfalls war die bereits am 20. Juli 2023 bei der Akte befindliche Gerätestammkarte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 7. Januar 2025 ersichtlich nicht mehr aktuell. Dass es, was einer Herausgabe von Unterlagen naturgemäß entgegenstünde und die Zurückweisung des Herausgabebegehrens ohne Weiteres rechtfertigen würde, im maßgeblichen Zeitraum keine Wartungen oder Instandsetzungen gab, ist, wozu eine ergänzende Erklärung der Behörde geeignet wäre, dass der in dem bei der Akte befindlichen Ausdruck der Gerätestammkarte dokumentierte Stand weiterhin aktuell ist, nicht festgestellt. Dass im konkreten Fall bei einer Überlassung weiterer Reparatur- und Instandsetzungsunterlagen gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen berührt würden, insbesondere eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu besorgen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre die Verwaltungsbehörde ohne größeren Aufwand in der Lage gewesen, auf ein entsprechendes gerichtliches Ersuchen hin Auskunft darüber zu erteilen, ob und wann nach Erstellung der aktenkundigen Gerätestammkarte Reparaturen an der Messanlage erforderlich wurden. c) Weil die Verteidigung durch den festgestellten Verfahrensgang unzulässig gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt wurde, kann der Senat bereits von Rechts wegen nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht oder beruhen kann (vgl. Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 101). 2. Einer Entscheidung über die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Für den Fall, dass die Verteidigung im weiteren Verfahren an ihrem Verlangen um Einsicht in weitere Daten und Unterlagen festhalten sollte, weist der Senat gleichwohl im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen und die bislang von der Bußgeldbehörde und dem Amtsgericht zur Begründung der Versagung eines weitergehenden Einsichtsrechts herangezogenen Erwägungen erneut (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –, vom 10. April 2024 – 1 Ss (OWi) 19/24 – vom 17. Juni 2024 – 1 Ss (OWi) 47/24 –, vom 23. September 2024 – 1 Ss (OWi) 76/24 – und vom 25. Oktober 2024 – 1 Ss (OWi) 90/24 –) auf Folgendes hin: a) Das Zugangsrecht des Betroffenen im Bußgeldverfahren ist, unabhängig davon, ob von Rechts wegen eine noch weitergehende Beschränkung auf ausschließlich der Bußgeldbehörde selbst vorliegende Daten und Unterlagen besteht (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom vom 25. April 2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23 –, juris Rn. 18 ff.), was Bedeutung für den Zugangsanspruch zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und Beschilderungsplänen haben kann, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht von vornherein auf solche Daten und Unterlagen beschränkt, die existieren (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18 –, juris Rn. 40). Dies könnte nach derzeitiger Aktenlage im Einzelfall wie auch in gleichgelagerten anderen Fällen ein Zugangsrecht des Betroffenen und der Verteidigung auch ausschließen hinsichtlich - sog. Heartbeat-Meldungen, soweit diese entsprechend der von der Verwaltungsbehörde bei Ablehnung des entsprechenden Zugangsgesuchs der Verteidigung (vgl. Bl. 40 RS d.A.) mitgeteilten Information nicht gespeichert werden, -sog. Alarmmeldungen (zur möglichen Beweisrelevanz solcher Meldungen vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2024 – 1 Ss (OWi) 23/24 –, die indes die Voraussetzung der tatsächlichen Existenz nicht außer Kraft setzen kann), soweit solche im Einzelfall nicht stattfanden (Bl. 40 RS d.A.), - eines sog. Standort-Erstinbetriebnahme-Protokolls, das ungeachtet dessen, dass jedenfalls auf Grundlage des bisherigen Vorbringens der Verteidigung nicht erkennbar ist, welche Bedeutsamkeit ein solches Protokoll für die Beurteilung des dem Betroffenen vorgeworfenen, mittels mobilem Messgerät festgestellten Geschwindigkeitsverstoßes haben soll, nur bei stationären Geschwindigkeitsmessanlagen erforderlich sein (so Gratz/Krenberger, ZfSch 2022, 354, 356) und demnach im konkreten Fall gar nicht existieren soll (Bl. 40 RS d.A.), -Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung. Erklärt die Behörde im Einzelfall, dass Unterlagen oder Daten der konkret verlangten Art nicht existieren, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der darauf gestützten Ablehnung des Gesuchs nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass die Erklärung der Behörde unzutreffend ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2018, 59; Krenberger, jurisPR-VerkR 25/2020 Anm. 6). b) Scheidet eine Einsichtsgewährung oder Bereitstellung nicht bereits daran, dass Daten oder Unterlagen der begehrten Art gar nicht existieren, schließt die Sicherung der fairen Verfahrensgestaltung auch bereits für die Bußgeldbehörde, auf deren Auskünfte und Informationen das Gericht sowohl bei einer Entscheidung nach § 62 OWiG als auch im Hauptverfahren maßgeblich angewiesen ist, die Obliegenheit ein, die Versagung der Bereitstellung einzelner Daten oder Unterlagen nicht nur unter Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs (vgl. dazu BVerfG NJW 2021, 455; BGH NZV 2022, 287), sondern insbesondere auch auf zureichender Tatsachengrundlage zu begründen. Anderenfalls ist der Bestand einer insoweit verfahrensrechtlich angefochtenen ordnungsrechtlichen Ahndung gefährdet. Insoweit sind für das weitere Verfahren folgende Hinweise veranlasst: aa) Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der verlangten Falldatensätze der gesamten Messreihe auf einer Herausgabe entgegenstehende Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Datenschutzes abgestellt hat, bedürfte es, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass in der Rechtsprechung angenommen wird, dass eine Herausgabe und Anonymisierung ohne erheblichen Aufwand, ggf. unter softwaretechnischer Unterstützung, möglich sein soll (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2023 – III-1 RBs 288/22 –, juris Rn. 73 ff.), jedenfalls einer weitergehenden tatsächlichen Aufklärung und Darlegung – insbesondere auch bereits durch die Bußgeldbehörde – welchen Umfang die maßgebliche Messreihe aufweist und welchen technischen, zeitlichen und personellen Aufwand eine Anonymisierung der Falldateien Dritter erfordern würde. Sollten Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Datenschutzes eine Versagung des Zugangs zu den Falldatensätzen Dritter nicht rechtfertigen, wird die Herausgabe der digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe jedenfalls nicht mit der Erwägung verweigert werden können, die herausverlangten Daten seien nicht hinreichend bestimmt, weil sich das Herausgabeverlangen erkennbar auf den im Messprotokoll benannten Messzeitraum bezieht. Über die Beweisrelevanz und etwaige, einem Herausgabeanspruch entgegenstehende Belange wird dann, ausgehend davon, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Herausgabeanspruch bereits angenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 2/22 –), unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der seitdem ergangenen Rechtsprechung hinzugetretenen Erkenntnisse (zum Streitstand in der Rspr. vgl. insbesondere die Zusammenstellung bei OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2023 – III-1 RBs 288/22 –, juris Rn. 42 f. sowie nachgehend OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – 2 Orbs 188/23 –, juris) zu entscheiden sein. bb) Die Bedeutsamkeit einer Baumusterprüfbescheinigung wird zwar in Literatur und Rechtsprechung teilweise in Zweifel gezogen (vgl. Gratz/Krenberger, ZfSch 2022, 354, 356). Gleichwohl ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass diese von der Bußgeldbehörde regelmäßig herausgegeben wird. Die Gründe, warum dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, sind nicht nachvollziehbar, zumal sich weder die Gründe, mit denen die Behörde das vorgerichtliche Herausgabeersuchen des Verteidigers abgelehnt hat, noch die gerichtliche Entscheidung über den vom Verteidiger nach § 62 OWiG gestellten Antrag dazu verhalten. cc) Zu den Unterlagen, die der Betroffene im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zur Einsicht herausverlangen kann, gehören grundsätzlich auch Bedienungsanleitungen des verwendeten Messgeräts, was auch die Bedienungsanleitung für einen sog. Enforcement-Trailer (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20 –, juris Rn. 17 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 6. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 2/22 – und vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 –) einschließen kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Verteidigungsrelevanz ist insoweit aber der Inhalt der Bedienungsanleitung. Insoweit ergeben sich aus der jüngeren Rechtsprechung Hinweise darauf, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen Messgerät PoliScan FM 1 neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät selbst – die dem Betroffenen bereits von der Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde – zwar auch eine separate Gebrauchsanweisung für den sog. Enforcement Trailer gibt, diese aber als Anleitung im Sinne der Produktsicherheit ausschließlich Informationen zur Handhabung des Trailers als Fahrzeug enthält. Informationen dazu, wie das Messgerät auf einem Stativ oder im Fahrzeug ‒ auch dem Trailer ‒ ordnungsgemäß zu befestigen und bedienen sei, sollen sich ausschließlich aus der Gebrauchsanweisung des Messgerätes selbst ergeben (vgl. AG Trier, Urteil vom 3. September 2021 – 27c OWi 8143 Js 10147/20 –, juris). Insoweit bedarf es zur abschließenden Beurteilung, ob der Bedienungsanleitung für den sog. Enforcement- Trailer aufgrund ihres tatsächlichen Inhalts entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20 –, juris Rn. 17; vgl. auch bereits Senatsbeschlüsse vom 6. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 2/22 – und vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 –) aus Sicht eines verständigen Betroffenen jegliche Bedeutsamkeit für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs abgesprochen werden kann, weitergehender Aufklärung. c) Keine Bedeutsamkeit für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs kommt auf Grundlage des bisherigen Sachstands selbst nach verständiger Sicht des Betroffenen und der Verteidigung den Verwendungsanzeigen nach § 32 Abs. 1 und 2 MessEG bzw. der Bestätigung dieser Anzeigen nach § 32 Abs. 3 Satz 2 MessEG zu. Die Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 und 2 MessEG, deren Verletzung für natürliche Personen oder über § 30 OWiG für juristische Personen und Personenvereinigungen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 18 MessEG bußgeldbewehrt ist, dient der Verwendungsüberwachung (§ 54 Abs. 1 MessEG) und nachrangig einer europarechtlich geforderten Marktüberwachung (vgl. BT-Drs. 17/12727, 46; Schade in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl., § 32 Rn. 1). Inwieweit die Anzeigepflicht bzw. deren Missachtung unter Berücksichtigung dieser Schutzzwecke Auswirkungen auf die Validität oder Verwertbarkeit eines Messergebnisses haben soll, erschließt sich auf Grundlage des bisherigen Vorbringens der Verteidigung nicht.