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Beschluss

9 W 30/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0326.9W30.18.00
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Leitsätze
1. Auf den Nachforderungsausschluss gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich ein Kostenschuldner nicht berufen, der nach erfolgloser Inanspruchnahme des Erstschuldners erstmals als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird.(Rn.6) 2. Eine Verwirkung des Kostenanspruchs kommt vor Ablauf der Verjährungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht.(Rn.9) 3. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sperrt, sofern dem Erstschuldner lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Inanspruchnahme des Zweitschuldners nur im Umfang der Bewilligung. Die Kostenschuld des Zweitschuldners errechnet sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis des von der Prozesskostenhilfe nicht erfassten Streitwerts zum Gesamtstreitwert (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2000, - 5 W 67/99 - JurBüro 2000, 425).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 – 6 O 72/14 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf den Nachforderungsausschluss gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich ein Kostenschuldner nicht berufen, der nach erfolgloser Inanspruchnahme des Erstschuldners erstmals als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird.(Rn.6) 2. Eine Verwirkung des Kostenanspruchs kommt vor Ablauf der Verjährungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht.(Rn.9) 3. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sperrt, sofern dem Erstschuldner lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Inanspruchnahme des Zweitschuldners nur im Umfang der Bewilligung. Die Kostenschuld des Zweitschuldners errechnet sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis des von der Prozesskostenhilfe nicht erfassten Streitwerts zum Gesamtstreitwert (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2000, - 5 W 67/99 - JurBüro 2000, 425).(Rn.10) Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 – 6 O 72/14 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kläger, die eine Erbengemeinschaft bilden, nahmen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 22.522,65 € aus einem Gewerberaummietverhältnis in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 9. Dezember 2014 überwiegend statt und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Durch Beschluss vom 30. Dezember 2014 wurde der Beklagten (rückwirkend) für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich ihre Rechtsverteidigung gegen eine Klageforderung von 4.850 € (Februarmiete 2013 sowie Nebenkostenvorauszahlungen 2012) richtete. Die angefallenen Gerichtskosten wurden in der Kostenrechnung des Landgerichts vom 18. Februar 2015 („Kostenrechnung III“) mit 1.167,75 € ermittelt und sollten in vollem Umfang außer Ansatz bleiben. Zugleich wurde die Rückzahlung der von den Klägern eingezahlten Vorschüsse von insgesamt 1.105 € an deren Prozessbevollmächtigten veranlasst, der am 10. März 2015 zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Abschrift der Kostenrechnung III erhielt. Am 29. Mai 2015 wurde eine weitere Kostenrechnung („Kostenrechnung IV“) erstellt, welche die Kostenrechnung vom 18. Februar 2015 ersetzte und wonach unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung 916,29 € an Gerichtskosten von der Beklagten erhoben wurden. Nachdem eine Zahlung durch die Beklagte ausgeblieben war, wurden die Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. April 2018 („Kostenrechnung V“) gegenüber der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) als Zweitschuldnerin geltend gemacht. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Klägerin durch Beschluss vom 13. September 2018 zurückgewiesen und der nachfolgend eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der angegriffene Kostenansatz vom 18. April 2018 ist nicht zu beanstanden. Die Haftung der Klägerin für die erhobenen Gerichtskosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 31 Abs. 1 GKG haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten, deren Kostenhaftung aus § 29 Nr. 1 GKG folgt. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der Geltendmachung der Haftung der Klägerin nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das hierzu die Kassenakte der Gerichtskasse Saarbrücken ausgewertet hat, sind mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die aufgrund ihrer Erstschuldnerhaftung zutreffend vorrangig in Anspruch genommene Beklagte erfolglos geblieben. Insoweit wird mit der Beschwerde auch nichts eingewendet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Inanspruchnahme der Klägerin nicht durch § 20 GKG ausgeschlossen im Hinblick auf den zwischen dem Kostenansatz vom 18. Februar 2015 und demjenigen vom 18. April 2018 liegenden Zeitraum von mehr als drei Jahren. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG dürfen wegen eines unrichtigen Ansatzes Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der Schlusskostenrechnung mitgeteilt worden ist. Die Regelung dient dem Vertrauensschutz des Kostenschuldners (OLG Köln, NJW-RR 2011, 1294, 1295; NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 20 GKG Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 20 GKG Rn. 4). Der Kostenschuldner soll nach einer gewissen Zeit davon ausgehen können, dass die ihm übersandte Kostenrechnung richtig und mit einer Nachforderung von Kosten durch die Staatskasse nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 W 1/14, juris). Voraussetzung für den Nachforderungsausschluss ist, dass bereits ein Kostenansatz vorausgegangen ist und mit dem neuen Kostenansatz höhere als die berechneten oder neue, bislang nicht geltend gemachte Kosten gefordert werden. Eine Nachforderung kommt begrifflich nur gegenüber demjenigen Kostenschuldner in Betracht, der zuvor bereits eine Kostenrechnung erhalten hat. Derjenige Kostenschuldner, der – wie die Klägerin durch den Kostenansatz vom 18. April 2018 – erstmals gemäß § 31 Abs. 2 GKG als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird, sieht sich dagegen keiner Nachforderung sondern einer erstmaligen Kostenanforderung ausgesetzt, weshalb der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG für ihn nicht eröffnet ist (NK-GK/Volpert, aaO, Rn. 25; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 20 Rn. 5). § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Fällen wie dem hier gegebenen auch nicht analog anwendbar. Insoweit fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine Analogie (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 – IVa ZR 55/87, BGHZ 105, 140, 143; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Einl. Rn. 48). Der Geltendmachung von Kosten gegenüber dem Zweitschuldner ist durch die Verjährungsvorschrift in § 5 GKG ebenfalls eine zeitliche Grenze gesetzt. Ein berechtigtes Interesse des Zweitschuldners, schon vor Ablauf der Verjährungsfrist gegen eine Inanspruchnahme durch die Staatskasse wegen der Gerichtskosten geschützt zu sein, ist regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn gegen den Zweitschuldner noch kein Kostenansatz ergangen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst der Fall, dass die Staatskasse ein und denselben Kostenschuldner zuerst als Erstschuldner und später erneut als Zweitschuldner in Anspruch nimmt, nach herrschender Meinung von § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erfasst wird (OLG Celle, JurBüro 1982, 1861; LG Frankenthal, JurBüro 1993, 97; NK-GK/Volpert, aaO, Rn. 25). Eine Anwendung zugunsten eines bislang nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldners kommt dann erst recht nicht in Betracht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Zweitschuldner von der an den Erstschuldner gerichteten Kostenrechnung Kenntnis erlangte, wie es hier aufgrund der Übersendung der Kostenrechnung III vom 18. Februar 2015 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Fall war. Hierdurch wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG geregelten Fall vergleichbar ist. Eine Verjährung des Kostenanspruchs gegenüber der Klägerin ist – unbeschadet dessen, ob in dem Einwand, die Inanspruchnahme der Klägerin sei infolge Zeitablaufs unzulässig, zugleich (konkludent) die Erhebung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG für die Berücksichtigung der Verjährung notwendigen Einrede liegt – nicht eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG begann im Anschluss an die Beendigung des Verfahrens durch das die Kostengrundentscheidung enthaltende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2014 frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2014. Sie war somit noch nicht abgelaufen, als der Kostenansatz vom 18. April 2018 gegenüber der Klägerin erging, und begann durch diesen erneut (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Lauf der Verjährungsfrist für den Erst- und den Zweitschuldner getrennt oder gemeinsam zu beurteilen ist, kommt es nicht an (vgl. zum Streitstand NK-GK/Klos, aaO, § 5 GKG Rn. 12 f. mwN). Auch die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung eines Rechts, die auf den Kostenanspruch der Staatskasse ebenfalls anwendbar sind (vgl. BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer [Stand: 1. Dezember 2018], § 5 GKG Rn. 7), stehen der Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung gegenüber der Klägerin nicht entgegen. Dem Gläubiger soll die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht. Eine Verwirkung kommt daher vor Ablauf der Verjährungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht (BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13; vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 20 jew. mwN; speziell zum Kostenanspruch der Staatskasse OLG München, NJW-RR 2013, 1083, 1084; OLG Schleswig, SchlHA 2000, 118, 119). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die in dem Kostenansatz vom 18. Februar 2015 veranlasste Rückzahlung des klägerseits eingezahlten Vorschusses weist keinen Bezug zu der Zweitschuldnerhaftung der Klägerin auf und kann deshalb keine Grundlage für einen Vertrauenstatbestand bilden (vgl. OLG Celle, JurBüro 1982, 1861, 1862). Auch der Umstand, dass in dem Kostenansatz vom 18. Februar 2015 in der Zeile „Zweitschuldner vorhanden“ die Antwortmöglichkeit „nein“ angekreuzt ist, vermag für sich genommen das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie sich im Vertrauen auf diese objektiv unrichtige Angabe in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin ein unzumutbarer Nachteil entsteht und die Geltendmachung des Kostenanspruchs deshalb gegen Treu und Glauben verstößt, was Voraussetzung für eine Verwirkung ist (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18, NJW 2019, 66 Rn. 12; vom 23. Januar 2014, aaO, jew. mwN). Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitert ferner nicht an § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach darf, soweit einem nach § 29 Nr. 1 GKG haftenden Kostenschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Wurde dem Erstschuldner – wie hier – nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, sperrt § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG nach seinem Wortlaut („soweit“) die Inanspruchnahme des anderen Kostenschuldners lediglich im Umfang der Bewilligung; im Übrigen, also soweit Prozesskostenhilfe verweigert wurde, bleibt es bei dessen Kostenhaftung (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO, § 31 GKG Rn. 5 mwN). Der Kostenansatz vom 18. April 2018 trägt dem Umstand, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt wurde, als sie sich gegen einen Teilbetrag von 4.850 € der Klageforderung in Höhe von insgesamt 22.522,65 € verteidigte, Rechnung. Denn die durch den Kostenbeamten mit insgesamt 1.167,75 € errechneten Gerichtskosten wurden gegenüber der Klägerin – wie zuvor schon in dem (berichtigten) Kostenansatz vom 29. Mai 2015 gegenüber der Beklagten – nicht in voller Höhe angesetzt sondern lediglich in Höhe von 916,29 € entsprechend dem Verhältnis des von der Prozesskostenhilfe nicht erfassten Streitwerts zu dem Gesamtstreitwert (17.672,65 / 22.522,65). Diese Art der Berechnung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2000, 425) und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass, wie die Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2007, 1758) meint, bei einer teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung für die Ermittlung der Gerichtskostenschuld zwischen Auslagen und Gerichtsgebühren unterschieden werden müsse, um der Gebührendegression Rechnung zu tragen, ist durch das Gesetz nicht vorgegeben. Dessen ungeachtet betraf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz die Rückerstattung der von dem Gegner der Prozesskostenhilfepartei eingezahlten Vorschüsse und damit die Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG, um die es hier nicht geht. Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG kein weiteres Rechtsmittel eröffnet.