Beschluss
9 W 39/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0526.9W39.16.0A
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Leitsätze
Die Erstattungsfähigkeit der für die durchgängig prozessbegleitende Tätigkeit eines Privatsachverständigen auf der Seite einer nicht fachkundigen Partei angefallenen Kosten ist unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots grundsätzlich für jede Einzeltätigkeit gesondert festzustellen.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. März 2016 - 3 O 400/11 - teilweise abgeändert und im ersten Absatz des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 - 1 U 18/15 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz werden auf 5.192,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2015 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %.
Beschwerdewert: 8.061,36 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattungsfähigkeit der für die durchgängig prozessbegleitende Tätigkeit eines Privatsachverständigen auf der Seite einer nicht fachkundigen Partei angefallenen Kosten ist unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots grundsätzlich für jede Einzeltätigkeit gesondert festzustellen.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. März 2016 - 3 O 400/11 - teilweise abgeändert und im ersten Absatz des Tenors wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 - 1 U 18/15 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz werden auf 5.192,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2015 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Beschwerdewert: 8.061,36 Euro. I. Die Klägerin nahm in dem Ausgangsrechtsstreit die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf restlichen Werklohn in Höhe von 22.409,71 Euro für die Durchführung von Bodenbeschichtungsarbeiten in der Tiefgarage des Gebäudes in S. in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Es hat entschieden, dass der durch das Landgericht zuerkannte Werklohnanspruch in Höhe von 2.993,14 Euro im Wege der Auf- bzw. Verrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Ersatz der für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Privatgutachters Dipl.-Ing. A. angefallenen Kosten von 3.238,59 Euro untergegangen ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte zuletzt unter anderem den Differenzbetrag in Höhe von 245,44 Euro zur Festsetzung angemeldet und zusätzlich weitere 8.061,36 Euro Privatgutachterkosten für die prozessbegleitende Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. im Verfahren vor dem Landgericht. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. März 2016 die für die erste Instanz von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 10.585,65 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche die Privatgutachterkosten allenfalls für zum Teil erstattungsfähig hält. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Beklagte beantragt, nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen Teilerfolg. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 103 Abs. 1 ZPO hat die im Prozess unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Aufwendungen einer Prozesspartei für ein vor Beginn oder während des Prozesses eingeholtes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, wenn das Gutachten – was vorliegend nicht im Streit steht – unmittelbar prozessbezogen ist und wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397 Rn. 12; vom 7. Februar 2013 – VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24; vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 12). Bejaht wird die Sachdienlichkeit insbesondere in Fällen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht überprüfen oder erschüttern oder das Fragerecht gegenüber dem Gerichtssachverständigen nicht sachgerecht ausüben konnte (vgl. BGH, jew. aaO). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa die voraussichtliche Eignung des Privatgutachtens zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO, Rn. 13). Dagegen ist für die Erstattungsfähigkeit nicht von Bedeutung, ob das Privatgutachten den Rechtsstreit zugunsten der betreffenden Partei beeinflusst hat (BGH, aaO, Rn. 14). Ebenso wenig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Prozess einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 6), was hier allerdings zumindest hinsichtlich einiger der durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. gefertigten Stellungnahmen der Fall war. Gemessen an diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sind die von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Kosten für die Tätigkeit ihres Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. abweichend von dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss nur zum Teil erstattungsfähig. Soweit es die von dem Privatsachverständigen berechneten Kosten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von insgesamt 3.238,59 Euro betrifft, hat die Beklagte zuletzt nur noch einen Restbetrag von 245,44 Euro im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, nachdem das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren die Aufrechnung mit einem auf den Ersatz dieser Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Restwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 2.993,14 Euro für durchgreifend erachtet hat. Da die Klägerin die Berufungsentscheidung zum Anlass genommen hat, ihr vormaliges Bestreiten der Berechtigung dieser Kostenposition ausdrücklich aufzugeben, muss hierauf nicht weiter eingegangen werden. Ein Bedürfnis, sich prozessbegleitend sachverständiger Hilfe zu bedienen, kann der Beklagten im Ausgangspunkt nicht abgesprochen werden. Der Rechtsstreit betraf im Kern schwierige technische Fragen dazu, ob die Klägerin die vertraglich geschuldeten Bodenbeschichtungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat. Die Komplexität des Streitstoffs wird bereits an der Prozessdauer von fast vier Jahren und dem Aktenumfang deutlich, vor allem aber an dem umfangreichen Beweisbeschluss vom 16. März 2012, mit dem das Landgericht die Einholung eines – nachfolgend schriftlich ergänzten und zweimal mündlich erläuterten – gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu insgesamt zwanzig Beweisfragen angeordnet hat. Anders als die Klägerin verfügt die Beklagte als Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über die zu einem sachgerechten Vortrag erforderliche technische Sachkunde. Sie konnte im Prozess auch nicht auf den Sachverstand der von ihr mit der Fachplanung beauftragten SBU GmbH zurückgreifen. Denn diese ist auf die durch die Beklagte erklärte Streitverkündung hin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin beigetreten und stand fortan im gegnerischen Lager. Die Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. diente demzufolge der Herstellung der Waffengleichheit zugunsten der Beklagten, die sich als technischer Laie gleich zwei Fachunternehmen gegenübersah. Dabei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der grundsätzlich – und auch hier – die Erstattungsfähigkeit von prozessbegleitenden Privatgutachterkosten rechtfertigen kann (MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 160 und 162 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, aaO, Rn. 15). Hieraus folgt allerdings noch nicht, dass die Klägerin der Beklagten jegliche für die Heranziehung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. im Prozess angefallenen Kosten zu erstatten hat. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11, NJW 2013, 66 Rn. 9; vom 10. Juli 2012 – VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 jew. mwN). Auch eine im Gegensatz zum Prozessgegner selbst nicht fachkundige Partei wird in aller Regel nicht auf eine umfassende sachverständige Begleitung während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens angewiesen sein, sondern nur in bestimmten prozessualen Situationen einer fachlichen Beratung bedürfen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 830 f.). Die für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen geltend gemachten Kosten sind daher selbst bei grundsätzlich anzunehmender Erforderlichkeit der Inanspruchnahme externen Sachverstands nicht pauschal erstattungsfähig, ihre Notwendigkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots für jede Einzeltätigkeit gesondert zu prüfen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 12 W 1/16 [KfB], NJOZ 2017, 591). Im Streitfall sind danach die Kosten für die Stellungnahmen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. zu dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr.-Ing. Sch. vom 15. April 2013 sowie zu dem Ergänzungsgutachten vom 27. August 2014 erstattungsfähig, ebenso die Kosten für die Stellungnahme zu dem Schreiben vom 4. Juni 2014, mit dem der Gerichtssachverständige die Vorlage weiterer Pläne und Unterlagen angefordert hatte. Insoweit war die Beklagte für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den technischen Ausführungen des Gerichtssachverständigen auf eine fachliche Unterstützung angewiesen, da sie anders als die Klägerin und deren Streithelferin selbst nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt. Notwendig sind ferner die Kosten für die Teilnahme des Privatsachverständigen an den Terminen vor dem Landgericht am 26. August 2013 und 1. Dezember 2014, in denen das Hauptgutachten und das Ergänzungsgutachten durch den Gerichtssachverständigen erläutert wurden. Wie die Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend angemerkt hat, hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen bereits im Termin fachlich nachzuvollziehen und erforderlichenfalls unmittelbar kritisch zu hinterfragen, zumal das Hauptgutachten die behauptete Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin in wesentlichen Punkten nicht oder jedenfalls nicht eindeutig bestätigt hatte. Zu erstatten sind überdies die Kosten für die Teilnahme des Privatsachverständigen an dem Beweisaufnahmetermin am 25. November 2013, in dem mehrere Zeugen vernommen wurden. Die Beweisaufnahme hatte überwiegend anlässlich der Auftragsvergabe getroffene Absprachen zu der durch die Klägerin geschuldeten Ausführung zum Gegenstand, wobei – wie nicht zuletzt aus der Formulierung der Beweisfragen in dem zugrunde liegenden Beweisbeschluss vom 23. September 2013 deutlich wird – auch technische Einzelheiten wie insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden der Beklagten vorgestellten Ausführungsvarianten eine Rolle spielen konnten. Die Hinzuziehung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. zu der Beweisaufnahme diente demzufolge der sachgerechten Wahrnehmung ihres Fragerechts (§ 397 ZPO) gegenüber den Zeugen durch die Beklagte. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten der insgesamt sieben Stellungnahmen, die der Privatsachverständige Dipl.-Ing. A. zwischen dem 20. April 2012 und dem 4. Oktober 2012, teilweise zu Schriftsätzen der Klägerin und der Streithelferin, gefertigt hat. Denn nachdem das Landgericht am 16. März 2012 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeordnet hatte, erwies sich jedenfalls bis zu dessen Vorlage eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Gegenseite nicht als erforderlich, zumal das Landgericht die Beklagte nicht zur Stellungnahme hierzu aufgefordert, sondern vielmehr mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass eine Änderung des Beweisbeschlusses nicht beabsichtigt sei und weiterer Sachvortrag derzeit unterbleiben könne. Auch für ihre Entscheidung, der SBU GmbH – wie mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 geschehen – den Streit zu verkünden, bedurfte die Beklagte lediglich einer anwaltlichen und keiner technischen Beratung. Besondere Umstände, aufgrund deren gleichwohl während der Dauer der Begutachtung die Beauftragung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. mit der Fertigung weiterer Stellungnahmen zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Belange geboten war, zeigt die Beklagte nicht auf und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Das gilt in gleicher Weise für die vier Orts- und Besprechungstermine, die der Privatsachverständige zwischen dem 26. März 2012 und dem 14. Juni 2012 wahrgenommen hat. Auch insoweit fehlt es an konkretem Vortrag zu der Notwendigkeit für ein Tätigwerden des Privatsachverständigen trotz der angeordneten Einholung eines Gerichtsgutachtens. Ein erstattungsrechtlich anzuerkennender Grund für die Teilnahme des Privatsachverständigen an dem durch den Gerichtssachverständigen anberaumten Ortstermin am 24. Januar 2013, bei dem die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten, den Geschäftsführer ihrer Verwalterin und zwei weitere Mitarbeiter vertreten war, ist nicht feststellbar. Die zusätzliche Begleitung durch einen eigenen Sachverständigen mag aus der Sicht der Beklagten wünschenswert gewesen sein, die dadurch entstandenen Kosten können jedoch nicht gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozessgegner geltend gemacht werden (vgl. auch OLG Naumburg, aaO). Nicht erstattungsfähig sind ferner die Kosten für die Teilnahme des Privatsachverständigen an den Besprechungsterminen mit der Verwalterin der Beklagten am 28. Mai 2013, da zu diesem Zeitpunkt die auf den 8. Mai 2013 datierte Stellungnahme des Privatsachverständigen zu dem Gerichtsgutachten vom 15. April 2013 bereits vorlag und die Notwendigkeit einer weiteren Besprechung nicht konkret dargetan ist. Entsprechende Darlegungen fehlen auch für den Ortstermin des Privatsachverständigen am 8. April 2014 und den Besprechungstermin mit der Verwalterin und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21. Juli 2014. Den durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. in dessen Rechnung vom 1. März 2015 dargestellten Zeitaufwand für die Stellungnahmen und die Terminwahrnehmung hat die Klägerin nicht substanziiert bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von 105 EUR liegt nur geringfügig über dem Betrag von 100 EUR, der dem Gerichtssachverständigen bewilligt worden ist, und wird von der Klägerin ebenfalls nicht konkret angegriffen. Auch die Nebenkosten wie beispielsweise Schreib- und Fotokosten unterliegen keinen Beanstandungen, sie sind allerdings nur in demselben Umfang erstattungsfähig wie die Kosten der jeweils zugrunde liegenden Einzeltätigkeiten des Privatsachverständigen. Auf der Grundlage der Rechnung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. errechnen sich die durch die Klägerin zu erstattenden Kosten für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen somit wie folgt, wobei der Senat die Dauer der durch diesen wahrgenommenen Gerichtstermine ausgehend von der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtstundenzahl jeweils mit 3,5 Stunden einschließlich An- und Abreise ansetzt: Arbeitsaufwand: 2012: ./. 2013: Gerichtstermine: 7,0 Stunden * 105 Euro = 735,00 Euro Stellungnahmen: 4,0 Stunden * 105 Euro = 420,00 Euro 2014: Gerichtstermin: 3,5 Stunden * 105 Euro = 367,50 Euro Stellungnahmen: 5,5 Stunden * 105 Euro = _577,50 Euro 2.100,00 Euro Schreibkosten: 2012: ./. 2013: 4 Seiten * 3,00 Euro = 12,00 Euro 2014: 8 Seiten * 2,00 Euro = 16,00 Euro 28,00 Euro Gutachterexemplar: 2012: ./. 2013: 4 Fotokopien * 0,25 Euro = 1,00 Euro 2014: 8 Fotokopien * 0,25 Euro = 2,00 Euro 3,00 Euro Fotokosten: 2012: ./. 2013: ./. 2014: 4 Erstabzüge * 2,00 Euro = 8,00 Euro 4 Mehrfertigungen * 0,50 Euro = 2,00 Euro 10,00 Euro Fahrtkosten: 2012: ./. 2013: 108 km (2 Termine) * 0,50 Euro = 54,00 Euro 2014: 54 km (1 Termin) * 0,50 Euro = 27,00 Euro 81,00 Euro Telefon- und Portokosten: 2012: ./. 2013: pauschal 10,00 Euro 2014: pauschal 10,00 Euro 20,00 Euro Zwischensumme: 2.242,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.: 425,98 Euro insgesamt: 2.667,98 Euro Diese Kosten stehen auch unter Hinzurechnung der Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit des Privatsachverständigen in keinem unangemessenen Verhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands. Ob dies bei angenommener Erstattungsfähigkeit der gesamten Privatgutachterkosten anders zu beurteilen wäre, wie die Klägerin geltend macht, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Vertiefung. Die durch die Beklagte angeregte Beweiserhebung über die Tätigkeiten des Privatsachverständigen (dazu allg. MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 104 Rn. 22 mwN) konnte unterbleiben, da diese in tatsächlicher Hinsicht nicht im Streit stehen und lediglich der rechtlichen Bewertung bedürfen, was die prozessuale Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten anbelangt. Nach alledem ergibt sich folgender Erstattungsanspruch der Beklagten für die erste Instanz: Rechtsanwaltskosten (nicht bestritten): 2.278,85 Euro Vorgerichtliche Kosten Privatgutachter: 245,44 Euro Prozessbegleitende Kosten Privatgutachter: 2.667,98 Euro insgesamt: 5.192,27 Euro Entsprechend ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. März 2016 abzuändern. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Erstattungsbetrag antragsgemäß zu verzinsen, wobei gegen den durch die Rechtspflegerin angenommen Zinsbeginn keine Einwände erhoben werden. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht angesichts des Teilerfolgs des Rechtsmittels auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).