Beschluss
9 W 11/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0522.9W11.14.0A
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Leitsätze
Zum Umfang der mit den Gebühren des vorangegangenen Rechtszugs abgegoltenen Tätigkeiten, wenn der Instanzanwalt seine Partei mit Blick auf eine von der Gegenpartei eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde berät.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.2.2014 – 14 O 307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der mit den Gebühren des vorangegangenen Rechtszugs abgegoltenen Tätigkeiten, wenn der Instanzanwalt seine Partei mit Blick auf eine von der Gegenpartei eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde berät.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.2.2014 – 14 O 307/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 900 EUR. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. und 3. ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden(§§ 11 RPflG, 104, 567, 569 ZPO). In der Sache bleibt dem Rechtsmittel indes der Erfolg versagt. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die zur Ausgleichung beantragte Beratungsgebühr gem. § 34 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für den vor Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes erteilten Rat, der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen zu treten und gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, nicht berücksichtigt. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur, soweit die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten (Zöller/ Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rz. 12). Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten (BGH, MDR 2012, 1003, m.z.w.N.; Zöller/ Herget, aaO, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen sind die geltend gemachten Gebühren nicht erstattungsfähig. Denn der Auftraggeber ist, was insoweit Voraussetzung ist, im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet. Ist der Rechtsanwalt aufgrund eines Anwaltsvertrages für die Partei tätig geworden, richtet sich die nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu entrichtende Vergütung nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags und dem Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeit. Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3403 kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3403 Rz. 9). Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. und 3. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (BGH, aaO). Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein (Müller-Rabe, aaO, Rn. 33). Es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 3403 VV Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG, VV 3403 Rz. 1). Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine beauftragte Einzeltätigkeit im Sinne dieser Vorschrift darin liegen, dass der Anwalt den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (BGH, MDR 2006, 1435), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461). Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber erhält der zweitinstanzliche Rechtsanwalt dagegen keine Vergütung nach RVG-VV Nr. 3403, denn diese Tätigkeiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3200 abgegolten. Gleiches gilt im Revisionsverfahren, wenn der Berufungsanwalt von dem gegnerischen Revisionsanwalt gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt (BGH, MDR 2012, 1003; KG, MDR 1979, 319), oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt, dem die Revisionsschrift der Gegenseite zugestellt worden ist, prüft, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde (vgl. BGH, aaO; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658). Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind (BGH, aaO; NJW 1991, 2084 m.w.N.). Entscheidend ist, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden und noch nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz, für die gegebenenfalls die Beauftragung eines anderen Anwalts in Betracht kommt (BGH, aaO, m.w.N.; OLG Karlsruhe, aaO). So liegt der Fall hier. Die Beratung der Beklagten zu 2. und 3. dahingehend, der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen zu treten und gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, stellt sich „als eine Art Annex“ der bisherigen Tätigkeit dar, so dass diese in eine „Zwischenphase“ (zwischen Erlass der Entscheidung und Mandatsübernahme durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt) fallenden Tätigkeiten als mit den Gebühren für den vorangegangenen Rechtszug abgegolten anzusehen sind (BGH, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; zur „Ratsgebühr“ gem. § 34 RVG im Übrigen siehe auch: OLG Celle, AGS 2014, 150 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.