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Beschluss

5 W 59/25

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0916.5W59.25.00
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Leitsätze
Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann angesichts der Möglichkeit einer vorherigen, ggf. auch stillschweigenden Annahme mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln in aller Regel nicht abschließend beantwortet werden (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866).(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2025 – EINÖD-xxx-x – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann angesichts der Möglichkeit einer vorherigen, ggf. auch stillschweigenden Annahme mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln in aller Regel nicht abschließend beantwortet werden (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866).(Rn.9) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2025 – EINÖD-xxx-x – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Im Grundbuch von Einöd-Ingweiler, Blatt xxx, war seit dem 10. Februar 1982 die am 14. April 2024 verstorbene Frau L. (im Folgenden: Erblasserin) als alleinige Eigentümerin eingetragen. Die Erblasserin hatte am 12. September 2002 ein notarielles Testament errichtet (UR Nr. xxx des Notars Dr. K., Homburg, Bl. 19 ff. GA-I), das am 24. April 2024 eröffnet wurde (Bl. 18 GA-I), in dem sie die Beteiligten zu 1) bis 3), ihre Kinder, jeweils zu einem Drittel zu ihren Erben eingesetzt hatte; außerdem hatte sie angeordnet, dass bei Wegfall eines Erben an dessen Stelle als Ersatzerben dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge treten sollten und dass bei Fehlen von Abkömmlingen Anwachsung eintreten solle. In einem weiteren, am selben Tage eröffneten privatschriftlichen Testament vom 16. Mai 2011 (Bl. 25 GA-I) hatte die Erblasserin unter Aufrechterhaltung ihrer früheren Verfügung im Übrigen ergänzend u.a. angeordnet, dass die Abkömmlinge ihrer Tochter „weder als Ersatzerben noch als Ersatzvermächtnisnehmer“ nach ihrer Tochter „in Betracht kommen“ sollten. Nachdem die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beteiligten zu 1) vom 15. Mai 2024 (Bl. 16 GA-I) am 14. August 2024 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden waren, bat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf eine Ausschlagung des Erbes durch die weiteren Miterben mit dem hier gegenständlichen Antrag vom 4. Juni 2025 um Berichtigung der „durch den Tod unrichtig gewordenen Eigentumseintragung“ auf seine Person als Eigentümer. Aus in Ablichtung zu den Grundakten gelangten notariellen Urkunden (UR Nr. 249 und 250/2024 der Notarin B., Neckarsulm und UR Nr. 149/2024 des Notars T., Bochum, Bl. 68 ff. GA-I) geht hervor, dass die Beteiligte zu 2) am 18. Juni 2024 und der Beteiligte zu 3), dieser zugleich auch für seine beiden Abkömmlinge, am 13. Juni 2024 die Erbschaft jeweils aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen haben. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 87 GA-I) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass aus dem notariellen Testament der Erblasserin keine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) resultiere, eine Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen im Erbscheinsverfahren – und nicht durch das Grundbuchamt – zu erfolgen habe und es zur Grundbuchberichtigung der Vorlage eines Erbscheines bedürfe. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde (Bl. 84 GA-I), die angesichts der vorliegenden Unterlagen keine Notwendigkeit eines Erbscheins für eine Grundbuchänderung sieht, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. August 2025 (Bl. 86 GA-I) nicht abgeholfen hat. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Homburg, Az.: 8 VI 482/24 und 8 IV 595/02, 8 IV 317/11 beigezogen und eingesehen. II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolglos. Das Grundbuchamt hat die beantragte Berichtigung des Grundbuchs auf den Beteiligten zu 1) zu Recht von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheines abhängig gemacht. 1. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung – in der Form des § 29 GBO – nachgewiesen wird, denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten materiellen Rechtszustand richtig wiedergibt (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 5 W 35/23, NJW-RR 2023, 1130, 1131; OLG München, FGPrax 2019, 6; BayObLGZ 1994, 158; Demharter, GBO 33. Aufl., § 22 Rn. 37). Geht es – wie hier – um den Nachweis des Erbrechts des Antragstellers, der als Eigentümer eingetragen werden soll, ist dazu grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins (oder des Europäischen Nachlasszeugnisses) die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 902; OLG München, FamRZ 2017, 573; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39 ff.). Einen Erbschein kann es bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt – anders als das Nachlassgericht – nicht befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2013 – 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866; OLG Köln, FGPrax 2025, 14; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 902; BayObLG, Rpfleger 2000, 266; OLG Köln, Rpfleger 2000, 157; KG, OLGE 44, 88; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 40). 2. Das Grundbuchamt hat diese Grundsätze zutreffend zur Anwendung gebracht und danach im vorliegenden Fall zu Recht die Vorlage eines das alleinige Erbrecht des Beteiligten zu 1) bezeugenden Erbscheins gefordert. Die in das Grundbuch einzutragende Erbfolge beruht nicht, wie § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO es voraussetzt, auf dem notariellen Testament vom 12. September 2002, sondern erfordert weitergehende Feststellungen zum Erbrecht der in dieser Verfügung zu Erben bzw. Ersatzerben berufenen Personen, die sich nicht ausnahmslos mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln treffen lassen. a) Zu Recht leitet das Grundbuchamt seine Berechtigung, die Vorlage eines Erbscheins zu fordern, unter den gegebenen Umständen schon daraus ab, dass außer der öffentlichen Verfügung noch ein späteres privatschriftliches Testament (§ 2247 BGB) existiert, das nicht offensichtlich unwirksam ist und mit dem die – das alleinige Erbrecht des Beteiligten zu 1) ggf. ausschließende – notariell beurkundete Ersatzerbenanordnung in Bezug auf Abkömmlinge der Beteiligten zu 2) entscheidend modifiziert worden ist. Bei einer Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nach herrschender Ansicht jedoch regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Schleswig, ZEV 2023, 226, 227; OLG München, NJW-RR 2017, 522, 523; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1254; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380; Bauer/Schaub, GBO 5. Aufl., § 35 Rn. 168). Denn das Grundbuchamt ist nur in der Lage zu prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen (OLG München, NJW-RR 2017, 522, 523; Bauer/Schaub, GBO 5. Aufl., § 35 Rn. 168). Hingegen kann das privatschriftliche Testament niemals, auch wenn es inhaltlich völlig klar ist, Grundlage einer Berichtigung des Grundbuchs auf den Erben sein (BayObLG, MittBayNot 1983, 16, 17). Vorliegend würde jedoch – und zwar selbst für den Fall, dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen urkundlich belegten Ausschlagungen durch einzelne in dem notariellen Testament bedachte Personen wirksam sein sollten – die Erfolge nicht ausschließlich auf dem früheren öffentlichen Testament, sondern auch auf dem privatschriftlichen Testament beruhen, weil erst darin die Anordnung zu weiteren Ersatzeben – zu deren Schicksal im Übrigen nichts bekannt ist – aufgehoben wurde. Schon deshalb kann das notarielle Testament hier gegenwärtig nicht alleinige Eintragungsgrundlage i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO sein und hat es bei dem Grundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO zu verbleiben, wonach der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden kann. b) Dessen ungeachtet verweist das Grundbuchamt richtigerweise darauf, dass die zur Begründung des Erbrechts des Antragstellers unabdingbare Wirksamkeit der Erbausschlagung durch andere Mit- und Ersatzerben hier nicht abschließend geprüft werden kann und auch schon deshalb die Vorlage eines Erbscheins geboten ist. Selbst ein förmlicher Nachweis über Form und Frist der Ausschlagung durch alle in Betracht kommenden Mit- oder Ersatzerben würde hier nämlich nicht sämtliche tatsächlichen Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung abdecken, darunter insbesondere diejenige, ob wegen einer vorherigen – ggf. auch stillschweigenden – Annahme (§ 1943 BGB) nicht mehr wirksam ausgeschlagen werden konnte. Es entspricht daher ganz einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung, dass die Frage der fortbestehenden Berechtigung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung, die nicht allein rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur ist, jedenfalls in aller Regel – so auch hier – anhand der im grundbuchrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Urkunden nicht abschließend beantwortet werden kann (so u.a. OLG Köln, FGPrax 2025, 14; FGPrax 2020, 60; OLG Frankfurt, FGPrax 2024, 206; NJW-RR 2018, 902; OLG Zweibrücken, FGPRax 2022, 203; OLG Hamm, FamRZ 2017, 2081; OLG München, FamRZ 2017, 573; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 40; Bauer/Schaub, a.a.O., § 35 Rn. 138; Krause/Weber, in: Meikel, GBO 12. Aufl., § 35 Rn. 128; BeckOGK/Heinemann, 1.7.2025, BGB § 1943 Rn. 64; Egerland, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 35 GBO Rn. 16; a.A. LG Aschaffenburg, ZEV 2009, 577 m. abl. Anm. Böttcher). Das mag es zwar nicht ausschließen, ausnahmsweise einen solchen Nachweis für geführt zu erachten, wie der Senat für einen besonders gelagerten Einzelfall entschieden hat, in dem die alleinige Erbin bereits wenige Tage nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung die Ausschlagung erklärt hatte (Senat, Beschluss vom 12. November 2013 – 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866; vgl. für einen weiteren Sonderfall OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 3 W 6/25, juris). Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme von der Regel liegen hier aber nicht vor; insbesondere ermöglicht schon der größere zeitliche Abstand zwischen der Eröffnung der letztwilligen Verfügung am 24. April 2024 und den Ausschlagungserklärungen der Miterben am 13. bzw. 18. Juni 2024 keine gesicherte Feststellung, dass sämtliche zur Begründung des alleinigen Erbrechts des Beteiligten zu 1) erforderlichen Ausschlagungen mangels vorheriger (auch: konkludenter) Annahme rechtswirksam erklärt worden sind. 3. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 46, 61 GNotKG; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Grundbuchberichtigung ohne Vorlage eines Erbscheins, mithin an der Vermeidung der dadurch entstehenden Kosten. Der Senat geht insoweit mangels anderer Anhaltspunkte von dem in § 36 Abs. 3 GNotKG genannten Betrag aus. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.