Beschluss
5 W 62/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1011.5W62.24.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO können dem Beklagten die Kosten der durch sein Verhalten objektiv veranlassten Klage unter reziproker Anwendung des § 93 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn der Grund der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten und die Klage daher von Anfang an unbegründet gewesen ist.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2024 – 9 O 301/23 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO können dem Beklagten die Kosten der durch sein Verhalten objektiv veranlassten Klage unter reziproker Anwendung des § 93 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn der Grund der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten und die Klage daher von Anfang an unbegründet gewesen ist.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2024 – 9 O 301/23 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat die Beklagte, seine Schwester, im zugrunde liegenden Rechtsstreit – nach antragsgemäßer Bewilligung von Prozesskostenhilfe – auf Zustimmung zur Eintragung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in Anspruch genommen. Die Beklagte ist aufgrund eines notariellen Erbvertrages der im Jahre 2006 und 2020 verstorbenen Eltern der Parteien deren alleinige (Schluss-)Erbin geworden. In dem Erbvertrag (UR xxx des Notars H., S. = Bl. 59 ff. GA-I) wurde ihr u.a. zur „Auflage“ gemacht, dem Kläger ein lebenslanges Wohnungsrecht für die gesamte abgeschlossene – dort näher bezeichnete – Wohnung im Erdgeschoss des Hausanwesens „L., 6. sowie ein Mitbenutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einzuräumen; diese Rechte sollen nach dem Erbfall an bereitester Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden (Bl. 61 GA-I). Mit Schreiben der Notarin E., S., vom 20. Oktober 2023 teilte diese dem Kläger mit, dass sie die Beklagte angeschrieben und um Mitteilung gebeten habe, ob eine Vermächtniserfüllungsurkunde durch sie vorbereitet werden solle, und dass sie bislang keine Antwort darauf erhalten habe (Bl. 63 GA-I). In der Folge reichte der Kläger am 29. Dezember 2023 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf „Erfüllung eines Vermächtnisses“ zum Landgericht Saarbrücken ein (Bl. 2 ff. GA-I). Ihr ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass der Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts bestehe, sie der Eintragung auch zustimmen werde und dass sie einen entsprechenden Auftrag bei der vorgenannten Notarin erteilt und auch eine entsprechende Bestätigung von dieser erhalten habe (zwei Schreiben vom 12. März 2024, Bl. 17, 18 GA-I) und sie daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage sehe. Der Kläger hat nach antragsgemäßer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss des Landgerichts vom 2. Mai 2024, Bl. 44 f. GA-I) am 22. Mai 2024 Klage eingereicht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Eintragung des – dort näher bezeichneten – Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts zuzustimmen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch zu bewilligen (Bl. 53 ff. GA-I). Nach Zustellung der Klage am 14. Juni 2024 (Bl. 77 GA-I) hat die Beklagte mitteilen lassen, dass der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts zwischenzeitlich beurkundet worden und insoweit Erledigung eingetreten sei (Bl. 74 GA-I). Am 28. Juni 2024 hat sie ihre Absicht zur Verteidigung gegen die Klage angezeigt (Bl. 81 GA-I). Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 hat sie auf Klagabweisung angetragen mit der Begründung, die Beurkundung des Wohnrechts sei in der KW 24 erfolgt; die Kosten des Rechtsstreits seien dem Kläger aufzuerlegen, weil sie sich bei Klageeinreichung nicht im Verzug befunden und auch keine Veranlassung zur Klage gegeben habe (Bl. 87 f. GA-I). In der Folge haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenantrag gestellt (Bl. 93 f, 100 f. GA-I). Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 115 f. GA) hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese habe die Kosten zu tragen, da die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Eine Anwendung der Kostentragungsregelung des 93 ZPO zugunsten der Beklagten komme nicht in Betracht, nachdem die Darstellung des Klägers, wonach er die Beklagte mehrmals erfolglos aufgefordert habe, für eine Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Grundbuch zu sorgen, nicht widerlegt worden sei und sie angesichts ihres späten Tätigwerdens, lange nach dem Schreiben der Urkundsnotarin vom 20. Oktober 2023 und der Einleitung des Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens, auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Hiergegen richtet sich die am 28. August 2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die weiterhin darauf beharrt, keinen Anlass zur Klage gegeben, nämlich sich weder in Verzug befunden, noch den Anspruch bestritten oder gar die Leistung verweigert zu haben (Bl. 127 f. GA), zu der der Kläger Stellung genommen (Bl. 133 f. GA) und der das Landgericht mit Beschluss vom 19. September 2024 (Bl. 144 f. GA-I) nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 5 W 116/10-44, FamRZ 2011, 499). Grundlage der Kostenentscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – IV ZB 11/20, VersR 2020, 1338; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 26). Darüber hinaus sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht; dabei ist insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773; Senat, Beschluss vom 3. November 2022 – 5 W 79/22, NJW-RR 2023, 407, 408; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 91a Rn. 25). Die Kosten einer ohne Veranlassung erhobenen Klage sind vom Kläger zu tragen, selbst wenn er bei Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich in der Sache obsiegt hätte (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; Senat, a.a.O.; Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646). Umgekehrt sind unter reziproker Anwendung des § 93 dem Beklagten die Kosten selbst dann aufzuerlegen, wenn die durch sein Verhalten objektiv veranlasste Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, insbesondere weil – wie hier – der Grund der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist (einhellige Auffassung; etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1092; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1581; NJW-RR 1989, 571; KG, NJW-RR 2012, 446; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 552; Althammer, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 91a Rn. 25; Schulz, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 91a Rn. 45). 2. Wie das Landgericht in der Sache völlig zu Recht annimmt, bestand für den Kläger zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageeinreichung Anlass, seine damals begründete Forderung im Klagewege geltend zu machen; das rechtfertigt es, der Beklagten die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits aufzuerlegen. a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte hier Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 W 169/09-62, OLGR 2009, 970). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3; Schulz, in: MünchKomm-ZPO a.a.O., § 93 Rn. 7). Bei der Frage, ob Veranlassung zur Klageerhebung bestand, ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 W 169/09-62, OLGR 2009, 970; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte befand sich bei Einreichung der Klage am 22. Mai 2024 mit der Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung im Verzug (§ 286 Abs. 1 und 4 BGB). Dass dem Kläger vor Anrufung des Landgerichts ein fälliger Anspruch auf Eintragung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts zustand, hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Prozesskostenhilfe-Gesuch vom 12. März 2024 ausdrücklich eingeräumt (Bl. 15 GA-I); spätestens durch diese – vom Kläger stillschweigend angenommene (§ 151 Satz 1 BGB) – Erklärung stand fest, dass über die materielle Berechtigung seiner Forderung nicht gestritten werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 – VIII ZR 232/85, BGHZ 98, 160, 165 ff.). Zugleich lag in ihrer weiteren Erklärung, den Auftrag zur notariellen Beurkundung nunmehr erteilt zu haben, die Ankündigung der alsbaldigen Erfüllung des Anspruchs; damit hat die Beklagte – ähnlich wie bei einer Selbstmahnung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 – X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 623; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 286 Rn. 25) – eine weitere Aufforderung seitens des Klägers zur Leistung vorweggenommen, die dadurch entbehrlich wurde (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, 140). Soweit die Beurkundung gleichwohl erst in der 24. Kalenderwoche, d.h.: rund zwei Monate später, erfolgte, hat die Beklagte diesen Verzug auch nicht genügend entschuldigt (§ 286 Abs. 4 BGB). Ohnehin wird ihr Vertretenmüssen kraft Gesetzes vermutet. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die nach Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe-Gesuchs beauftragte Beurkundung sich in der Folge weiter verzögerte und erst nach Klageeinreichung erfolgte, hat sie nicht dargetan. Wie das Landgericht richtig ausführt, musste der Kläger vor diesem Hintergrund zuletzt davon ausgehen, dass die Beklagte die geschuldete Mitwirkung an der Eintragung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts nicht vornehmen und er deshalb ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde. Damit hat die Beklagte nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen auch Veranlassung zur Klage gegeben, weshalb ihre Pflicht, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, billigem Ermessen entspricht und die damit begründete Kostenentscheidung des Landgerichts zu bestätigen war. 3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO), bestanden nicht.