Urteil
5 U 102/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0731.5U102.23.00
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Leitsätze
1. Der Kaskoversicherer ist bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle leistungsfrei. Insbesondere ist dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle Feststellungen vor Ort durch die anderen Beteiligten und die Polizei von vornherein vereitelt und es dadurch dem Versicherer unmöglich gemacht hat, seine Eintrittspflicht auch mit Blick auf mögliche Risikoausschlüsse zu prüfen.
2. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe beim Verlassen der Unfallstelle an einem „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken“ gelitten und daher seine Aufklärungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt, ist nicht erwiesen, wenn ausreichend gesicherte Erkenntnisse zu seinem damaligen physischen und psychischen Zustand fehlen und die - gebotene - Würdigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht nahelegen.(Rn.20)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 402/20 – abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kaskoversicherer ist bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle leistungsfrei. Insbesondere ist dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle Feststellungen vor Ort durch die anderen Beteiligten und die Polizei von vornherein vereitelt und es dadurch dem Versicherer unmöglich gemacht hat, seine Eintrittspflicht auch mit Blick auf mögliche Risikoausschlüsse zu prüfen. 2. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe beim Verlassen der Unfallstelle an einem „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken“ gelitten und daher seine Aufklärungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt, ist nicht erwiesen, wenn ausreichend gesicherte Erkenntnisse zu seinem damaligen physischen und psychischen Zustand fehlen und die - gebotene - Würdigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht nahelegen.(Rn.20) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 402/20 – abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten seit dem 9. März 2015 für das Fahrzeug Audi Typ 8J/ TTS Coupé S tronic mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und der Fahrzeug-Identifikationsnummer xxx unterhielt (Versicherungsschein Nr. xxx, Bl. 37 ff. GA-I). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand: 1. Januar 2015 (AKB) zugrunde (BI. 40 ff. GA-I). Der Kläger erlitt mit dem versicherten Fahrzeug am 11. März 2020 gegen 19h58 Uhr auf der Autobahn A6 in Höhe der Anschlussstelle Homburg (Saar) in Fahrtrichtung Waldmohr einen Unfall. Im Rahmen des gegen ihn u.a. wegen des Verdachts der Unfallflucht und der Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az.: 66 Js 543/20) wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund unangepasster Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstandes auf ein Fahrzeug aufgefahren war, die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mit der Mittelleitplanke kollidierte, wo das Fahrzeug erheblich beschädigt zum Stehen kam. Ein weiteres Fahrzeug geriet bei dem Versuch, der Unfallstelle auszuweichen, ins Schleudern; die Insassen der beteiligten Fahrzeuge wurden leicht verletzt. Der Kläger verließ die Unfallstelle nach dem Unfall und wurde weder von den Geschädigten noch von der Polizei dort angetroffen. Im Fahrzeug des Klägers wurden ein leerer Bierkasten und eine leere Tablettenpackung im Fußraum aufgefunden, im Bereich der Mittelleitplanke ein weiterer leerer Bierkasten und darin die Geldbörse des Klägers. An seiner Wohnanschrift konnte der Kläger nicht angetroffen werden. Ausweislich eines „ärztlichen Befundberichts“ (Bl. 92 GA-I) wurde der Kläger am 12. März 2020 um 8h45 in der am Wohnort des Klägers ansässigen Praxis des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, Neuraltherapie, Akupunktur Dr. med. A. vorstellig, dem gegenüber er u.a. angab, am Vorabend gegen 19h30 in einen Auffahrunfall als angeschnallter Kfz-Führer auf der A6 in Höhe Tankstelle Waldmohr verwickelt worden und „so geschockt“ gewesen zu sein, dass er „panikartig aus dem Fahrzeug geflüchtet und querfeldein gelaufen“ sei; danach könne er sich „an nichts mehr erinnern, bis er heute Morgen in der Wohnung seiner Freundin aufgewacht“ sei; laut deren Aussage habe er sich mehrmals übergeben müssen. Daran anschließend heißt es: „Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich in Begleitung seiner Tochter ein exzitierter und verängstigter Patient. Er ist bewusstseinsklar und bietet bis auf die berichtete posttraumatische Erinnerungslücke keine neurologischen Auffälligkeiten. Am linken radialen Handgelenk befindet sich eine symptomatische hämatomatöse Schwellung, im Verlauf der Sicherheitsgurtanlage gibt der Patient einen leichten Druckschmerz an, Prellmarken sind nicht zu erkennen, Cor, Pulmo und Thorax präsentieren sich unauffällig. Diagnosen: posttraumatischer psychischer Schock mit Erinnerungslücken, linke Handgelenkprellung, Thoraxprellung.“ Gegen den Kläger erging am 1. Juli 2020 ein – inzwischen rechtskräftiger – Strafbefehl, mit dem wegen fahrlässiger Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn verhängt wurden. Der Kläger zeigte der Beklagten den Schaden mit – nicht unterzeichnetem – Schadensanzeige-Formular an (Anlage B3 = Bl. 68 ff. GA-I); darin war auf die Frage „Wer hat Ihrer Meinung nach Schuld an dem Unfall“: „Fahrerin zu 02 lt. E-Akte wegen Spurwechsel“ angegeben worden. Ein von der Beklagten beauftragtes Schadensgutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 28. Mai 2020 weist für das klägerische Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 27.731,09 Euro (netto), einen Wiederbeschaffungswert (einschl. MwSt.) von 13.900,- Euro und einen Restwert von 3.650,- Euro aus (Bl. 15 ff. GA-I). Wiederholte anwaltliche Aufforderungen zur Auszahlung des im Gutachten ausgewiesenen Schadensbetrages (Schreiben vom 28. Mai 2020 und vom 17. August 2020), zuletzt unter Fristsetzung auf den 31. August 2020, blieben erfolglos. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner am 10. Februar 2021 zugestellten Klage auf Erstattung des Fahrzeugschadens in Höhe von 9.950,- Euro (= Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, abzüglich Selbstbeteiligung von 300,- Euro) zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 864,66 Euro in Anspruch genommen. Er hat in Abrede gestellt, sich „unerlaubt“ von der Unfallörtlichkeit entfernt und dadurch vertragliche Obliegenheiten verletzt zu haben und – unter Vorlage des „ärztlichen Befundberichts“ vom 12. März 2020 (Bl. 92 GA-I) – behauptet, unter Schock gestanden, an einem posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken gelitten und dementsprechend weder vorsätzlich noch arglistig oder auch nur grob fahrlässig gehandelt zu haben. Soweit er in der Schadensanzeige nach Verantwortlichkeiten gefragt worden sei, habe er lediglich die Meinung geäußert, dass die Fahrerin des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs schuld gewesen sei und keine falsche Angabe getätigt. Er selbst habe an die Geschehnisse nach dem Unfall keine Erinnerungen. Die Beklagte hat sich für berechtigt gehalten, die Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf Null zu kürzen, da der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Sicherheitsabstand gefahren sei. Außerdem hat sie sich in Ansehung der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf ihre Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.2 AKB berufen. Der Kläger habe den Unfallort unberechtigt verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen, z.B. zu Alkohol- und Drogenkonsum, zu ermöglichen, und offenbar seine Freundin, die Zeugin K., angerufen, die ihn am Rasthof Waldmohr abgeholt habe. Seine Arglist werde bereits durch den immensen Schaden indiziert und dadurch, dass er versucht habe, einen leeren Bierkasten mitzunehmen. Im Hinblick auf das Entfernen von der Unfallörtlichkeit bei starken Indizien für eine Enthemmung durch Alkohol, Tabletten oder sonstige Rauschmittel, angesichts des durch Zeugen beobachteten Fahrverhaltens und falscher Angaben in der Schadensanzeige müsse auch der bei Vorsatz mögliche Kausalitätsgegenbeweis scheitern. Das Attest vom 12. März 2020 gebe lediglich die Angaben des Klägers wieder und enthalte keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen posttraumatischen Schock, insbesondere keine Hinweise auf ein – insoweit erforderliches – Trauma am Kopf. Das Landgericht hat die Ermittlungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl.136 ff. GA-I), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 9.950,- Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Differenzbetrages aus Wiederbeschaffungs- und Restwert nach dem Versicherungsvertrag (A. 2.3.2 i.V.m. A 2.6.1 Buchstabe a) AKB) zu, nachdem das versicherte Fahrzeug unfallbedingt einen Totalschaden erlitten habe. Dieser Anspruch sei nicht wegen vorsätzlicher oder arglistiger bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (E.7.1 AKB i.V.m. E. 1.2 AKB) ausgeschlossen. Dem Kläger, der sich unstreitig vom Unfallort entfernt habe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, sei es nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelungen, zu beweisen, dass er einen vorsatz- bzw. schuldausschließenden Unfallschock erlitten habe. Er habe für das Gericht in jeder Hinsicht glaubhaft angegeben, sich an das Unfallereignis und das Geschehen danach nicht mehr erinnern zu können. Nach dem Ergebnis der Begutachtung stehe auch fest, dass er dabei nicht willentlich gehandelt, sondern unter einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F.43.0) gelitten und sich daher in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe. Für vorsätzlich falsche Angaben in der Schadensanzeige bestünden keine Anhaltspunkte. Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles habe die insoweit beweisbelastete Beklagte weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Annahme fehlender Zurechnungsfähigkeit sowie die Feststellungen insbesondere zum fehlenden Erinnerungsvermögen des Klägers und seiner Lebensgefährtin. Sie beanstandet, dass es der antragsgemäß durchgeführten Begutachtung vor diesem Hintergrund, auch angesichts des kritisch zu hinterfragenden ärztlichen Attests des Dr. H., schon an ausreichenden Anknüpfungstatsachen gefehlt habe, die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich gewesen wären. Die Beklagte beantragt (Bl. 44 GA-II): das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2023, Az. 14 O 402/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bl. 28 GA-II), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21. Oktober 2021, 13. Mai 2022 und vom 18. August 2023 (BI. 106 ff., 165 ff., 231 ff. GA-I) sowie des Senats vom 17. Juli 2024 (BI. 107 ff. GA-II) verwiesen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 66 Js 543/20 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien seine den nachstehenden Ausführungen entsprechende vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage eröffnet, zu der diese Stellung genommen haben. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist – ohne Rücksicht auf andere Einwände – wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger von ihrer Pflicht zur Leistung von Vollkaskoentschädigung wegen des Unfallereignisses vom 11. März 2020 (gegen 19h58) auf der BAB 6 zwischen Homburg (Saar) und Waldmohr vollständig frei geworden (E.1.2, E.7.1 ff. AKB; § 28 Abs. 2 ff. VVG). Die Behauptung des Klägers, er habe beim Verlassen der Unfallstelle nicht willentlich und schuldhaft gehandelt, ist bei zutreffender Würdigung aller Umstände nicht erwiesen. 1. Der Kläger hat – unzweifelhaft – gegen seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem er sich unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Unfallort entfernte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gemäß E.1.2 Satz 1 AKB ist der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner „Allgemeinen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht“ verpflichtet, „alles zu tun, was zur Feststellung des Schadensfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten erforderlich ist“. E1.2. Satz 2 Buchstabe a) AKB stellt klar, dass der Versicherungsnehmer hierzu „insbesondere“ den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen (z.B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen. Die von der Klausel stillschweigend in Bezug genommene Vorschrift des § 142 StGB sanktioniert das Verhalten eines Unfallbeteiligten, der sich insbesondere – wie hier der Kläger – nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11, VersR 2013, 175; Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 26/16, VersR 2018, 415; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., E.1.1 AKB Rn. 22). Die Strafvorschrift entfaltet einen Schutzreflex für das Aufklärungsinteresse des Kraftfahrzeugversicherers, weil das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen mittelbar auch diesem zugute kommt (BGH, Urteil vom 15. April 1987 – Iva ZR 28/86, VersR 1987, 657). Dass mit der Verletzung der Pflichten des § 142 StGB der Leistungsanspruch gegen den Versicherer gefährdet sein kann, muss sich dem Versicherungsnehmer schon deshalb aufdrängen, weil er um dessen Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen weiß und sich bewusst ist, dass er es mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt. Die Obliegenheit besteht daher auch bei eindeutiger Haftungslage; denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursachte (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222; Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 26/16, VersR 2018, 415; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., E.1.1 AKB Rn. 28). Sie ist hier nach den insoweit noch beanstandungsfreien Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom Kläger (objektiv) verletzt worden, weil dieser sich – unstreitig – nach dem Unfall, der nicht unerhebliche Fremdschäden zur Folge hatte (zu diesem – möglichen – Erfordernis Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 a.a.O.; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 83), von der Unfallstelle entfernte, ohne den alsbald vor Ort befindlichen anderen Betroffenen oder der Polizei die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung zu ermöglichen, wodurch er den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklichte und so mittelbar auch das Aufklärungsinteresse der Beklagten verletzte. 2. Der Kläger hat den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB und damit die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt und so die Leistungsfreiheit der Beklagten verwirklicht (E.7.1 Satz 1 AKB; § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Anders als das Landgericht, hält es der Senat vorliegend nicht für erwiesen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht in einem sein Verschulden ausschließenden Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vgl. § 827 Satz 1 BGB). a) Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich, wenn ihm die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt ist und er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Senat, Urteil vom 29. November 2023 – 5 U 34/23, RuS 2024, 156, 159). Hierzu genügt es, dass der Versicherungsnehmer kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188; Felsch, in: HK-VVG 4. Aufl., § 28 Rn. 75; vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2022 – 5 U 92/21, RuS 2022, 707, 712), mithin das allgemeine Bewusstsein, dass er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muss, das heute bei einem Versicherten in der Regel vorhanden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – II ZR 1/57, VersR 1958, 389; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 49). Knüpft eine Obliegenheitsklausel allein an einen missbilligten Erfolg an, untersagt sie etwa dem Versicherungsnehmer Handlungen, die die Aufklärung des Versicherungsfalles vereiteln oder erschweren, so gehört zu dem einen Vorsatz des Versicherungsnehmers begründenden Wissen die Erkenntnis des Kausalverlaufs, d.h.: der Versicherungsnehmer muss wissen, dass eine bestimmte Handlung oder Unterlassung geeignet ist, die Aufklärung zu beeinträchtigen; dass er auch die Rechtsfolgen der Verletzung kennt, ist dagegen für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 – II ZR 73/65, BGHZ 47, 101, 103; Senat, Urteil vom 29. November 2023 – 5 U 34/23, RuS 2024, 156, 159; Felsch, in: Hk-VVG a.a.O., § 28 Rn. 78). Auch eine bloß eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Klägers hätte in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; denn solange der Versicherungsnehmer nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt sein vorsätzliches Handeln möglich (BGH, Urteil vom 9. November 2005 – IV ZR 146/04, VersR 2006, 108; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1962 – II ZR 79/60, VersR 1963, 79 und vom 17. November 1966 – II ZR 156/64, VersR 1967, 125; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 190). b) Im Streitfall hat der – hierfür darlegungs- und beweisbelastete (§ 827 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 – 5 U 424/08-53, VersR 2009, 1355) – Kläger seine behauptete fehlende Zurechnungsfähigkeit nicht bewiesen. Der Senat, den die weithin auf einer unkritischen Übernahme nicht erwiesener schriftsätzlicher Behauptungen beruhenden Feststellungen der Erstrichterin gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht binden, ist bei sachgerechter Würdigung unter Einbeziehung aller maßgeblichen – unstreitigen oder erwiesenen – Umstände nicht mit dem erforderlichen, für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849; Senat, Urteil vom 23. November 2022 – 5 U 120/21, VersR 2023, 174), dass der Kläger beim Verlassen der Unfallstelle nicht einsichts- und schuldfähig gewesen ist. aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Kläger sich, als er sich von der Unfallörtlichkeit entfernte, nicht willentlich gehandelt, sondern unter einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) gelitten und sich daher in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe, vornehmlich aus dem Ergebnis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. gewonnen, deren Erkenntnisse es als im Einklang mit weiteren, nach Aktenlage zu berücksichtigenden Umständen stehend erachtet hat. Diese habe in ihrem Gutachten plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass zwar ein „posttraumatischer psychischer Schock mit Erinnerungslücken“, wie er aus dem Attest des Herrn Dr. H. hervorgehe, nicht bestätigt werden könne und eine solche Diagnose nach ICD 10 auch gar nicht existiere, jedoch eine „akute Belastungsreaktion“ als Reaktion auf eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung vorgelegen habe, die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklinge, symptomatisch typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild darstelle, oft mit einer Art „Betäubung“ gewisser Bewusstseinseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, Unfähigkeit Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit beginne und deren von der WHO geforderte diagnostische Kriterien hier vorgelegen hätten: Der Kläger habe ausweislich des dokumentierten Unfallgeschehens einen Verkehrsunfall mit Kollision und Drehen auf der Autobahn und damit eine akut lebensbedrohliche Situation erlebt; die von ihm – nur – gegenüber seinem Arzt beschriebene Fluchtreaktion stelle ein darauf unmittelbar folgendes Symptom dar, ebenso wie die aus dem ärztlichen Attest des Dr. H. hervorgehenden Thoraxschmerzen (im Bereich des Verlaufes des Sicherheitsgurtes), die aus dem Zurücklassen der Brieftasche folgende Verwirrtheit und sinnlose Überaktivität und die angegebene Übelkeit. Daraus sei auf eine mittelgradige „akut und kurzfristig aufgetretene akute Belastungsreaktion“ zu schließen, aufgrund deren sich der Kläger in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe (LGU S. 6 = Bl. 245 GA-I). Soweit die Sachverständige, vor allem auf Grundlage der von der Zeugin K. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geschilderten Symptome und der von Dr. H. diagnostizierten Thoraxprellung, auch auf eine (mögliche) Commotio cerebri (S 06.0) geschlossen habe, die ihrerseits die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes rechtfertigen würde, könne dies dagegen, weil die Sachverständige selbst dies lediglich für „möglich“ halte, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. bb) Die Berufung beanstandet vollkommen zu Recht, dass diese im Wesentlichen auf die abschließende Einschätzung der Sachverständigen gestützten Feststellungen in entscheidenden Punkten auf nicht überprüfbaren schriftsätzlichen Behauptungen des Klägers fußen, über dessen konkretes Verhalten und dessen körperliche und geistige Verfassung unmittelbar nach dem Unfall nichts bekannt ist; insbesondere steht nicht fest, dass dieser „panikartig aus dem Fahrzeug geflüchtet und querfeldein gelaufen“ wäre und am Folgetag „Schmerzen im Brustbereich“ gehabt hätte, weshalb entsprechende Anknüpfungstatsachen weder – wie hier jedoch geschehen – zur Grundlage einer für den Streitfall verwertbaren sachverständigen Begutachtung, noch einer darauf gestützten gerichtlichen Entscheidung gemacht werden konnten. (1) Der Kläger selbst hat sich zu den Abläufen nach dem Unfall nicht konkret eingelassen. Auch in seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 167 f. GA-I) hat er zum Unfallereignis und den nachfolgenden Abläufen keine Angaben gemacht. Er habe daran „null Erinnerung“ und wisse nur noch, dass es auf der Autobahn „geknallt“ habe, jedoch nicht, wie es dazu gekommen sei. Er habe ja auch damals bei der Polizei keine Aussage machen müssen. Er wisse nur noch, dass er am nächsten Tag mit starken Schmerzen aufgewacht sei, und eigentlich habe er auch nur noch Erinnerungen an „diesen Arztbesuch“. Auf weitere Nachfrage wusste der Kläger noch zu sagen, dass er an dem Abend unterwegs von zu Hause nach Kaiserslautern zu seiner Freundin gewesen sei. Auf die Frage, wie er von der Unfallörtlichkeit weggekommen sei, wusste er „gar nichts mehr“; auf Vorhalt der Aussage seiner Freundin im Ermittlungsverfahren, dass er sie angerufen habe und gesagt habe, er stehe in der Nähe von Waldmohr, gab er an, sich „daran leider gar nicht mehr erinnern“ zu können. Auch zu seinem körperlichen oder geistigen Zustand nach dem Unfall konnte er keine Angaben machen, außer, dass er „in der Folgezeit“… noch „lange Zeit“ krank gewesen sei, „Schmerzen in der Brust“ gehabt habe und „total durch den Wind“ gewesen sei. (2) Auch die – in R. bei Kaiserslautern wohnhafte – Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin K. (Bl. 166 f. GA-I), hat zum Unfallereignis und zum Zustand des Klägers unmittelbar nach dem Unfall keine Angaben gemacht. Gegenüber dem Landgericht gab sie an, sich an das Unfallereignis – bei dem sie selbst nicht zugegen war – „nicht mehr genau“ erinnern zu können. Sie wisse noch, dass sie den Kläger damals „abholen war“; auf weitere Nachfragen, u. a. an Telefonate, Verletzungen und wo sie mit dem Kläger hingefahren sei, erklärte sie, das nicht mehr zu wissen. Soweit sie Angaben gegenüber der Polizei gemacht habe, werde sie damals schon wahrheitsgemäß geantwortet haben; sie erinnere sich jetzt aber nicht mehr daran. Ausweislich der Ermittlungsakten hat die Zeugin am 9. April 2020 (Bl. 116 EA) gegenüber der Polizei angegeben, am Abend des 11. März 2020 zwischen 22 und 23 Uhr – d.h. mehr als zwei Stunden nach dem Unfall – mit dem Kläger telefoniert zu haben, der „völlig aufgelöst“ gewesen sei. Als sie ihn kurz vor der Raststätte Waldmohr am Rand der Autobahn abgeholt habe, sei er „völlig verwirrt und nicht Herr seiner Sinne“ gewesen, habe am Ellenbogen und an der Nase bzw. im Gesicht geblutet, so genau wisse sie es aber nicht mehr. Im Fahrzeug habe er sich erbrochen, zum Geschehen habe er sich nicht geäußert; zu Hause habe er sich nochmals übergeben und dann bis zum nächsten Morgen geschlafen. Am nächsten Morgen habe sie ihn zu seinem Arzt nach Saarwellingen gefahren, er habe starke Schmerzen im Brustbereich und Kopfschmerzen gehabt. Gesicherte Angaben zum Unfallgeschehen oder zum Zustand des Klägers beim Verlassen der Unfallstelle folgen daraus ebenfalls nicht. (3) Auch sonst existieren keine belastbaren Erkenntnisse, insbesondere keine ärztlichen Feststellungen, zum konkreten Verhalten oder zum Zustand des Klägers unmittelbar nach dem Unfall. Das insoweit allein in Betracht kommende ärztliche Attest des Dr. H. (u.a. Bl. 92 GA-I) beschreibt die Vorstellung des Klägers bei diesem Arzt am frühen Morgen des 12. März 2020 und gibt lediglich ungeprüfte Schilderungen des Klägers von vermeintlichen Erlebnissen sowie von ihm geklagte Beschwerden wieder, denen weithin kein objektives Korrelat gegenübersteht, darunter die – im nachfolgenden Sachverständigengutachten ohne weiteres unterstellte – Erzählung, er sei „panikartig aus dem Fahrzeug geflüchtet und querfeldein gelaufen, danach könne er sich an nichts mehr erinnern, bis er am Morgen in der Wohnung seiner Freundin aufgewacht sei“ und die – vom Landgericht verkürzend mit „Schmerzen im Brustbereich“ als Anknüpfungstatsache vorgegebene – Behauptung eines „leichten Druckschmerzes“ bei im Rahmen der Untersuchung nicht erkennbaren Prellmarken und unauffälligem Cor, Pulmo und Thorax. Diesen nicht objektiv überprüfbaren Schilderungen und Feststellungen kommt kein Beweiswert zu; sie hätten dementsprechend auch im Gutachten nicht als gegeben unterstellt werden dürfen. Zweifel an den urkundlich niedergelegten Angaben folgen außerdem daraus, dass der Kläger gegenüber seinem Arzt offenbar konkrete Abläufe schilderte, an die er sich vor Gericht, im Wissen um seine prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und die aus ihrer Missachtung möglicherweise für ihn folgenden weiteren Konsequenzen, nicht mehr erinnern konnte. Dass der in dem Attest enthaltenen ärztlichen Diagnose eines „posttraumatischen psychischen Schocks mit Erinnerungslücken“ keine fachliche Qualität zukommt, hat die vom Landgericht beauftragte Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten überzeugend herausgearbeitet, indem sie darlegte, dass eine solche Diagnose – nach ICD:10 – gar nicht existiert (Bl. 194 GA-I). cc) Die vom Senat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen – unstreitigen oder erwiesenen – Umstände selbst vorzunehmende Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ergibt, dass ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Verlassens der Unfallstelle, d.h. bei Verwirklichung des objektiven Tatbestandes § 142 Abs. 1 StGB und der entsprechenden versicherungsvertraglichen Obliegenheit, hier nicht erwiesen ist. (1) Auf das Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens kann eine solche Überzeugung – entgegen der Ansicht der Erstrichterin – nicht gestützt werden. Zwar scheint die darin formulierte abschließende Einschätzung diesen Schluss – für sich genommen – zu rechtfertigen, was auch der Senat nicht anders verstehen oder gar in Zweifel ziehen will (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Anhörung des Sachverständigen in diesen Fällen BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; Beschluss vom 21. April 2010 – IV ZR 172/09, VRR 2010, 242; Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 – 5 U 57/20, VersR 2021, 1223). Jedoch beruhen die – für sich genommen nachvollziehbaren und daher auch vom Senat für die vorliegende Entscheidung zugrunde zu legenden – Ausführungen der Sachverständigen in entscheidenden Punkten auf der streitigen, nicht erwiesenen Tatsachenschilderung des Klägers und damit auf einem anderen als dem hier zu entscheidenden Sachverhalt; deshalb sind sie zum Beweis der behaupteten Schuldunfähigkeit im vorliegenden Einzelfall ungeeignet. Die von der Sachverständigen – als Voraussetzung ihrer abschließenden Einschätzung – genannte Diagnose einer „akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)“ ist nämlich, wie in dem Gutachten näher ausgeführt wird, nicht allein davon abhängig, dass der Kläger eine „außergewöhnliche psychische oder physische Belastung“ – hier: in Gestalt des unstreitigen Verkehrsunfalles – erlebte; vielmehr ist nach ihren überzeugenden Ausführungen weiter erforderlich, dass auf die außergewöhnliche Belastung unmittelbar der Beginn der Symptome – hier: Überaktivität mit Fluchtreaktion – folgt. Für ein solches Verhalten des Klägers nach dem Unfall existieren hier jedoch keine objektiven Belege, wie bereits weiter oben ausgeführt und begründet wurde, und ebenso unbewiesen sind auch die von der Sachverständigen – zum Teil schon aufgrund unzureichender Vorgaben (Verfügung des Landgerichts vom 16. August 2022 = Bl. 176, 189 GA-I) – unterstellten weiteren Symptome, wie „Thoraxschmerzen (evtl. zusätzlich zu der durch den Sicherheitsgurt verursachten Prellung), unangemessene oder sinnlose Überaktivität in Form der überstürzten Flucht mit Zurücklassen seiner Brieftasche und Verwirrtheit“, die ausschließlich vom Kläger selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin und dem behandelnden Arzt geschildert wurden und für die im Rahmen der ärztlichen Untersuchung – ausweislich des Attests – kein objektives Korrelat vorgefunden werden konnte (Bl. 92 GA-I). Die Annahme der Sachverständigen, es liege bei all dem eine Diagnose vor, die akut und kurzfristig zu einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand geführt habe, ist deshalb zwar für sich genommen schlüssig und einsichtig, sie kann aber für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden, weil – wie der Senat den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat – der zugrunde zu legende Sachverhalt ein anderer ist und die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht in Gänze beweissicher hergibt. Dasselbe gilt auch für die von der Sachverständigen geäußerte weitere Verdachtsdiagnose einer Commotio cerebri (S06.0), die nach ihren Ausführungen eine solche vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit ebenfalls zeitigen könnte und die schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung für nicht erwiesen erachtet hatte. (2) Soweit mithin völlig ungeklärt ist, in welchem physischen und psychischen Zustand sich der Kläger befand, als er sich unmittelbar nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernte, folgen auch aus den weiteren, vom Landgericht nach Auswertung der Ermittlungsakten und der darin enthaltenen Aussage der Lebensgefährtin des Klägers für erwiesen erachteten Geschehensabläufen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die durchgreifend auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt hindeuten. Dass die von den ermittelnden Beamten vorgefundene Unfallsituation – insbesondere, dass der Kläger trotz Fahndung in der Umgebung nicht festgestellt werden konnte, die Tür des Pkw offenstand und sowohl ein leerer Bierkasten als auch die Geldbörse des Klägers im Bereich der Mittelleitplanke aufgefunden wurden als auch dessen Schlüssel sichergestellt wurden – auf ein übereiltes Verlassen der Örtlichkeit hindeutet, mag sein, belegt jedoch entgegen der Ansicht der Erstrichterin nicht auch die vom Kläger – nur – gegenüber seinem Arzt am nächsten Morgen geschilderte „panikartige Reaktion und Querfeldeinlaufen“. Ein – vom Landgericht unterstellter – Unfallschock, bei dem ein bewusstes, einsichtiges Handeln vorübergehend ausgeschlossen ist, ist vielmehr anerkanntermaßen selten und nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen bei Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen (Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 – 5 U 424/08-53, VersR 2009, 1355; vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 – II ZR 47/64, VersR 1967, 29); dafür ist hier nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist mit Blick auf die gegenüber der Polizei getätigte Aussage der Zeugin K., die das Landgericht uneingeschränkt für glaubhaft gehalten hat und die der Senat ebenfalls zugrunde legt, festzuhalten, dass der Kläger nach dem Verlassen des Fahrzeugs im Bereich der Mittelleitplanke offensichtlich in der Lage gewesen sein muss, die – senatsbekannt dicht befahrene – Richtungsfahrspur der A6 nach Saarbrücken zu queren, mit seiner Freundin – gegen 22h00 – zu telefonieren, ihr hinreichend genau zu beschreiben, wo er sich befand und sich sodann im Bereich des Rasthofes Waldmohr, d.h. in gewisser Entfernung zur Unfallstelle, am Fahrbahnrand von ihr abholen zu lassen, nachdem er sich bis dahin trotz eingeleiteter polizeilicher Fahndung erfolgreich im Verborgenen gehalten hatte; außerdem war es ihm trotz seines von der Zeugin beschriebenen körperlichen Zustandes möglich, sich nach nur wenigen Stunden Nachtruhe in der Wohnung seiner Freundin (in R. bei Kaiserslautern) am darauffolgenden Morgen um 8h45 bei seinem Arzt im gut 80 km entfernten Saarwellingen vorzustellen und dort – ausweislich des Attests – koordinierte Angaben zu einem angeblich erlebten Geschehen zu tätigen, an das er erst keine Erinnerung mehr hat. Alles dies beweist keine fehlende Zurechnungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Verlassens der Unfallstelle, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er trotz des zuvor erlebten Geschehens noch zu einem geordneten, planmäßigen Handeln imstande war. Nichts anderes gilt schließlich für die weiteren Angaben der Zeugin K., wonach der Kläger sich in ihrer Gegenwart mehrmals erbrochen habe, zu Hause sofort eingeschlafen sei und am nächsten Morgen (u.a.) über Kopfschmerzen und fehlende Erinnerung geklagt habe, die keine gesicherten Rückschlüsse auf den physischen und psychischen Zustand des Klägers beim Verlassen der Unfallstelle zulassen und auch vor dem Hintergrund gesehen werden könnten, dass ein möglicher – von der Beklagten mit Blick auf die im Fahrzeug bzw. in dessen Nähe befindlichen leeren Bierkästen berechtigterweise ins Felde geführter – exzessiver Alkoholkonsum nach der allgemeinen Lebenserfahrung solche gesundheitlichen Folgen ebenfalls zeitigen kann. Insgesamt ist der Kläger deshalb bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände mit seiner Behauptung einer fehlenden Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt des unerlaubten Verlassens der Unfallstelle beweisfällig geblieben. 3. Die Beklagte ist in Ansehung der – mithin unzweifelhaft vorsätzlichen – Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch deshalb nicht ganz oder teilweise zur Leistung verpflichtet, weil die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht ursächlich gewesen wäre (E.7.2 Satz 1 AKB; § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der auf diese Weise dem Versicherungsnehmer – außerhalb von Fällen der Arglist, vgl. E.7.2 Satz 2 AKB; § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG – eröffnete Kausalitätsgegenbeweis verlangt bei Verletzungen von Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind; er ist erst dann gelungen, wenn feststeht, dass die Verletzung der Obliegenheit sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Bleibt dagegen offen, ob dem Versicherer Feststellungsnachteile erwachsen sind, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt (Senat, Urteile vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289 und vom 29. Dezember 2023 – 5 U 34/23, RuS 2024, 156, 162; OLG Naumburg, VersR 2013, 178; OLG Celle, RuS 2018, 132; OLG Köln, RuS 2019, 80, 81; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., E.2 AKB Rn. 4; Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 90). Vorliegend hat der Kläger die gesetzlich vermutete Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung nicht ausgeräumt. Durch das Verlassen der Unfallstelle hat er Feststellungen vor Ort durch die anderen Beteiligten und die Polizei von vornherein vereitelt; dadurch hat er es zugleich der Beklagten unmöglich gemacht, ihre Eintrittspflicht auch mit Blick auf mögliche Risikoausschlüsse, insbesondere nach – hier – A.2.9.1 AKB zu prüfen, wonach – zugunsten des Versicherungsnehmers in zulässiger Weise abweichend von § 81 VVG, vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 U 22/22, VersR 2022, 1502 – eine vorsätzliche oder infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, für die hier angesichts des unstreitigen Unfallverlaufes und der vor Ort aufgefundenen leeren Bierkästen und Tablettenpackungen gewichtige Anhaltspunkte vorlagen, nicht versichert wäre. Zu Recht hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung auf das aktenkundige Fahrverhalten des Klägers und Indizien für eine Enthemmung durch Alkohol, Tabletten oder sonstige Rauschmittel hingewiesen; dahingehende Ermittlungen an der Person des Klägers, die die alsbald am Unfallort eingetroffenen Beamten hätten anstellen können und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eingeleitet worden wären, wurden so unmöglich gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht widerlegt, dass das umgehende Verlassen des Unfallortes unter Missachtung der in § 142 Abs. 1 StGB vorgegebenen Rechtspflichten und die dadurch bedingte Verletzung der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit auf das Ergebnis der Feststellungen des Versicherungsfalles Einfluss hatten. Infolgedessen ist die kraft Gesetzes vermutete Kausalität der Obliegenheitsverletzung für das Ergebnis der Leistungsprüfung der Beklagten nicht ausgeräumt. 4. Das Berufen der Beklagten auf ihre vollständige Leistungsfreiheit ist im Streitfall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einem durch § 28 Abs. 4 VVG gebotenen Hinweis auf die Rechtsfolge dieser Obliegenheitsverletzung durch gesonderte Mitteilung in Textform fehlte. Denn dieses Belehrungserfordernis besteht jenseits des Wortlautes dieser Vorschrift nach deren Sinn und Zweck nicht für solche Aufklärungsobliegenheiten, die – wie die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen – im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, d. h. ohne Kenntnis des Versicherers und infolgedessen ohne Möglichkeit zur vorherigen Belehrung des Versicherungsnehmers, entstehen, kein besonderes Verlangen des Versicherers voraussetzen und daher spontan zu erfüllen sind (Senat, Urteile vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289 und vom 29. Dezember 2023 – 5 U 34/23, RuS 2024, 156, 162; OLG Hamm, VersR 2017, 1332; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 109; Felsch, in: HK-VVG, a.a.O., § 28 Rn. 224). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.