Beschluss
5 Sa 1/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0423.5SA1.24.00
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Leitsätze
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, durch den die Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nach einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite an das Sitzgericht des zuletzt verklagten Versicherers verwiesen wurde, entfällt nicht schon deshalb, weil die Gerichtsakten auch innerhalb einer von dort gesetzten Frist nicht in vollständig lesbarer elektronischer Form eingegangen sind.(Rn.7)
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, durch den die Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nach einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite an das Sitzgericht des zuletzt verklagten Versicherers verwiesen wurde, entfällt nicht schon deshalb, weil die Gerichtsakten auch innerhalb einer von dort gesetzten Frist nicht in vollständig lesbarer elektronischer Form eingegangen sind.(Rn.7) Zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth. I. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nimmt der in N. wohnhafte Kläger, dessen zum Landgericht Saarbrücken erhobene Klage zunächst einen dort ansässigen Versicherer betraf, im Anschluss an einen von ihm bewirkten Parteiwechsel auf Beklagtenseite (Bl. 163 GA-I) jetzt nur noch die in Nürnberg ansässige Beklagte auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen in Anspruch. Diese hat nach Zustellung der entsprechenden Klage am 12. Juli 2023 (Bl. 179 GA-I) die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt (Bl. 217 GA-I), der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2023 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt (Bl. 403 GA), woraufhin das Landgericht Saarbrücken sich – nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Bl. 408 GA) – mit Beschluss vom 3. Januar 2024 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen hat (Bl. 436 GA-I). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 12. März 2024 – ohne erkennbare vorherige Anhörung der Parteien – einen Beschluss erlassen (Bl. 7 im Aktenteil LG Nürnberg-Fürth), in dem es (wörtlich) „die Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ und zur Begründung ausgeführt hat, das Landgericht Saarbrücken habe den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Januar 2024 an das Landgericht Nürnberg-Fürth „abgegeben“, dabei sei die Akte unvollständig an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden. Nachdem die Akte trotz Nachfrage durch die Geschäftsstelle weiterhin nicht vollständig übersandt worden sei, sei das Landgericht Saarbrücken mit Verfügung vom 16. Februar 2024 aufgefordert worden, bis zum 4. März 2024 eine vollständige sowie vollständig paginierte Akte zu übersenden, gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass die Übernahme des Verfahrens anderenfalls abgelehnt werden würde. Hierauf sei weder die Übersendung der vollständigen Akte noch eine sonstige Reaktion erfolgt. Das Landgericht Saarbrücken hat nach Eingang der Akten mit Beschluss vom 4. April 2024 die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 470 GA-I). II. Das Saarländische Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich zunächst das Landgericht Saarbrücken für unzuständig erklärt und das Landgericht Nürnberg-Fürth die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt hat. Ein Parteiantrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1979 – IV ARZ 111 78, NJW 1979, 1048; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 Sa 1/19). Im vorliegenden Fall folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth schon aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Januar 2024, durch den die Sache an das für die Beklagte nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Sitzgericht verwiesen wurde. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2016, 1016). Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2016, 1016; Senat, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 W 220/08-83, VersR 2008, 1337). Davon kann hier keine Rede sein; insbesondere entfällt die Bindungswirkung der – vom Landgericht Saarbrücken verfahrenskonform bewirkten – Verweisung hier nicht angesichts einer in der Literatur vertretenen Ansicht, dies sei nach Ausübung des Wahlrechts (§ 35 ZPO) durch den Kläger auch bei Parteierweiterung oder -wechsel auf Beklagtenseite nicht mehr möglich (so Schultzky in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 35 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2018 – 8 Sa 27/18, juris, freilich für den Sonderfall, dass der Kläger unmittelbar nach Parteierweiterung auf Beklagtenseite die Klagerücknahme gegenüber dem ursprünglichen Beklagten ankündigt). Denn gerade für den hier vorliegenden Fall der Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite wird diese Frage in der Rechtsprechung, der das Landgericht Saarbrücken erkennbar gefolgt ist, mit beachtlichen Gründen anders beurteilt (s. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 101 AR 163/20, juris; zur Klageänderung allgemein auch OLG Köln, NJW-RR 2014, 319; Becker, Anders/Gehle [vorm.: Baumbach/Lauterbach], ZPO 82. Aufl., § 35 Rn. 5). Dagegen sind die vom Landgericht Nürnberg-Fürth beschriebenen technischen Schwierigkeiten beim Empfang der elektronischen Gerichtsakte von vornherein – offensichtlich – kein von der Prozessordnung anerkannter Grund, die Übernahme des Rechtsstreits – zumal auch ohne erkennbare vorherige Beteiligung der Parteien – abzulehnen.