Urteil
5 U 68/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0313.5U68.23.00
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Leitsätze
Stellt sich im Rechtsstreit über weitere Invaliditätsleistungen heraus, dass der Unfall nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, kann die darauf gestützte Rückforderung des Versicherers gleichwohl nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dieser zuvor deutlich gemacht hatte, dass er die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität dem Grunde nach nicht mehr in Zweifel ziehen werde und er dadurch bei dem Versicherungsnehmer ein berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft seiner Regulierungsentscheidung geschaffen hat.(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 118/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 5/7 von der Klägerin und zu 2/7 von der Beklagten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt sich im Rechtsstreit über weitere Invaliditätsleistungen heraus, dass der Unfall nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, kann die darauf gestützte Rückforderung des Versicherers gleichwohl nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dieser zuvor deutlich gemacht hatte, dass er die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität dem Grunde nach nicht mehr in Zweifel ziehen werde und er dadurch bei dem Versicherungsnehmer ein berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft seiner Regulierungsentscheidung geschaffen hat.(Rn.23) (Rn.24) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 118/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Klage und Widerklage werden abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 5/7 von der Klägerin und zu 2/7 von der Beklagten zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung. Die Klägerin unterhält bei der - vormals unter ... Versicherung AG firmierenden - Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag mit KomfortPlus-Schutz, Versicherungsschein-Nummer: xxx (vormals: xxx = Anlage K1). Versichert ist u.a. eine Invaliditätsleistung mit 540 Prozent-Progression, die vereinbarte Invaliditäts-Grundsumme beträgt 50.000,- Euro, die Leistung bei Vollinvalidität 270.000,- Euro. Bestandteil des Vertrages sind u.a. die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008 = Anlage K1) sowie Besondere Bedingung für die verbesserte Gliedertaxe (UN 4824) und für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 540 Prozent (UN 4154, jeweils als Anlage K2 vorgelegt). Die am... 1981 geborene Klägerin machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses vom 30. August 2018 geltend, in dessen Folge es zu mehreren ärztlichen Behandlungen und einer Operation am 15. November 2019 gekommen war. Nach Einholung eines (ersten) fachärztlichen Gutachtens des Facharztes Dr. med. K. L. vom 12. November 2019 (Bl. 29 ff GA), der zusammenfassend konstatierte, dass es im Rahmen eines „geeigneten Herganges“ zu einer „Binnenschädigung des linken Hüftgelenkes“ gekommen sei, zu deren weiterer Prognose „zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt keine Aussage getroffen werden“ könne, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2019 (BI. 159 GA) mit, dass sie einen „Vorschuss auf die Invalidität" in Höhe von 2.000,- Euro überwiesen habe. Weiter heißt es darin: „Wir hatten vereinbart, dass wir uns im April 2020 bei Ihnen wieder melden und nachfassen, ob wir dann den Gutachtenauftrag bereits in die Wege leiten können. Wir werden also im April 2020 auf den Vorgang unaufgefordert zurückkommen und wünschen Ihnen weiterhin gute Besserung.“ Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 22. April 2020 (Anlage K4), der zu einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines von ¼ gelangte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2020 (Anlage K3) mit, dass sie auf dieser Grundlage von einer dauernden unfallbedingten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Beines in Höhe von ¼ (Beinwert) ausgehe, dass sich nach der Gliedertaxe daraus ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent errechne und sie nach Verrechnung ihrer bisherigen Leistungen mit dem Gesamtanspruch der Klägerin einen Betrag in Höhe von weiteren 8.000,- Euro auszahlen werde. Weiterhin heißt es darin: „Falls sich Ihr Gesundheitszustand verändert, können sowohl Sie als auch wir die Beeinträchtigungen erneut ärztlich begutachten lassen. Dies ist bis zu drei Jahren nach dem Unfall jährlich möglich. Bitte melden Sie sich dann vor Fristablauf bei uns, gerne auch telefonisch. Ergibt sich aus der neuen Bemessung ein höherer Anspruch, zahlen wir Ihnen den Mehrbetrag einschließlich Zinsen. Verringert sich der Anspruch, müssen wir zuviel gezahlte Beträge zurückverlangen.“ In der Folgezeit machte die Klägerin geltend, mit dem Invaliditätsgrad nicht einverstanden zu sein, woraufhin die Beklagte eine Neuuntersuchung durch Dr. L. beauftragte; nach Vorlage dessen weiteren Gutachtens vom 27. Januar 2021, in dem weiterhin eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines von ¼ angenommen wird, teilte die Beklagte mit Schrieben vom 5. Februar 2021 mit, dass sich „zum Glück keine Verschlechterung ergeben“ habe, sie für das linke Bein den Wert von ¼ bereits abgerechnet habe und sie der Klägerin „für die Zukunft alles Gute“ wünsche (Bl. 34 GA). Die Klägerin, die die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. März 2021 (Anlage K7) auf Grundlage einer von ihr angenommenen Invalidität ihres linken Beines von mindestens 40 Prozent zur Zahlung weiterer 25.000,- Euro auffordern ließ, hat am 17. Mai 2021 Klage auf Zahlung dieses Betrages eingereicht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; außerdem hat sie später unter Berufung auf im Rechtsstreit getroffene sachverständige Feststellungen nach erfolgloser Fristsetzung auf den 31. Juli 2022 (Schriftsatz vom 29. Juni 2022, BI. 142 ff. GA) Widerklage auf Rückzahlung von ihr geleisteter Beträge in Höhe von 10.000,- Euro erhoben (Schriftsatz vom 5. August 2022, Bl. 151 ff. GA, spätestens zugegangen am 19. August 2022, vgl. Bl. 155 ff. GA). Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 30. August 2018 beim Aussteigen aus dem Auto in der Waschstraße auf nassem Boden ausgerutscht, woraufhin sie sich die linke Hüfte und das linke Bein verdreht habe; infolge dieses Ereignisses sei es zu einer Schädigung des Hüftkopfbandes gekommen. Auch nach der zunächst eingeleiteten konservativen Behandlung und einer Operation bestehe weiterhin eine erhebliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des Beins und der Hüfte aufgrund der unfallbedingten Binnenschädigung des linken Hüftgelenks; dadurch seien das linke Bein bzw. die linke Hüfte der Klägerin in der Gebrauchsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Als Dauerfolgen des Unfalles seien eine Minderung der Gang- und Standsicherheit, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte, eine Schwächung des linken Beins sowie eine Hautnervenirritation eingetreten. Die unfallbedingte Invalidität belaufe sich richtigerweise auf 4/10 Beinwert, daraus errechneten sich eine Invaliditätsleistung in Höhe von 35.000,- Euro und, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, ein weiterer Anspruch in Höhe von 25.000,- Euro gegen die Beklagte. Soweit die Beklagte vorprozessual geleistete Zahlungen von ihr zurückfordere, sei sie um die erlangten Beträge entreichert, die sie schon zuvor für Sportwetten und eine Reise nach Italien in voller Höhe ausgegeben habe. Die Beklagte hat das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses in Abrede gestellt, weil es ihres Erachtens an einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses fehle, und - zunächst - die von ihr erbrachten Zahlungen angesichts der vorprozessual getroffenen Feststellungen zur unfallbedingten Invalidität für auskömmlich erachtet. Später hat sie, gestützt auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, auch behauptet, es habe zu keiner Zeit eine unfallbedingte Invalidität vorgelegen, was sie angesichts des in ihrem Schreiben vom 30. April 2020 (Anlage K3) angebrachten Vorbehalts nunmehr berechtige, „vorschüssig“ geleistete Zahlungen in voller Höhe von der Klägerin zurückzufordern. Das Landgericht hat die Klägerin angehört und zur behaupteten unfallbedingten Invalidität von 4/10 Beinwert Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. R. (Bl. 95 ff., 174 ff. GA) erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 241 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es sodann die Klage in voller Höhe abgewiesen und auf die Widerklage erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob das von der Klägerin geschilderte Ereignis die Anforderungen an einen bedingungsgemäßen Unfall erfüllten, weil die Klägerin jedenfalls den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung, insbesondere das Vorliegen unfallbedingter Invalidität, nicht geführt habe. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten, das vollständig überzeuge und auch nachvollziehbar erläutere, weshalb den abweichenden Feststellungen aus den vorgerichtlich von der Beklagten beauftragten Gutachten nicht gefolgt werden könne, stehe fest, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nicht eingetreten sei; als unfallbedingte Erstschädigung könne lediglich die - ausgeheilte - Zerrung der Sehnen des Musculus periformis angesehen werden, wohingegen am Hüftgelenk selbst weder kernspintomographisch noch arthroskopisch ein strukturell anatomischer Schaden als unfallbedingt nachvollzogen werden könne. Die Voraussetzungen für die Einholung eines von der Klägerin beantragten weiteren Gutachtens lägen danach nicht vor. Demgegenüber sei die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die ohne Rechtsgrund erlangten vorgerichtlichen Zahlungen zu erstatten, in Ansehung derer sie nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft hafte, weshalb ihr der Entreicherungseinwand versagt sei. Die Rückforderung sei auch angesichts des Schreibens vom 30. April 2020 nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, nachdem die Klägerin vor Ablauf der in den Bedingungen vereinbarten Drei-Jahres-Frist Klage erhoben und dadurch das Risiko einer erneuten Begutachtung durch einen Sachverständigen mit der möglichen Folge einer Rückforderung nicht geschuldeter Beträge selbst geschaffen habe. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin sowohl gegen die Abweisung ihrer Klage als auch gegen die Verurteilung zur Rückzahlung vorgerichtlich erlangter Beträge. Sie hält die Feststellungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen zum Fehlen einer unfallbedingten Invalidität insbesondere wegen der ihres Erachtens nicht ausreichenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des vorprozessual tätigen Gutachters der Beklagten für unzureichend und die Einholung eines weiteren Gutachtens nach wie vor für geboten. Die Rückforderung früherer Zahlungen müsse richtigerweise nach Treu und Glauben und überdies wegen ihrer Entreicherung ausscheiden. Die Klägerin beantragt (Bl. 275 GA): 1. Unter Abänderung des am 12. Juni 2023 verkündeten und am 12. Juni 2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 118/21, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2021 sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro zu zahlen. 2. Unter Abänderung des am 12. Juni 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 118/21, die Widerklage der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte beantragt (Bl. 273 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9. Februar 2022, 6. Februar 2023 und 22. Mai 2023 (Bl. 78 ff., 214 f. 237 f. GA) sowie des Senats vom 6. März 2024 (BI. 310 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klagabweisung zur Abweisung auch der gegen die Klägerin erhobenen Widerklage. Die Klägerin hat auf Grundlage der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, keinen (weiteren) Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungsvertrag; insoweit beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, ihr günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dagegen kann die Beklagte von der Klägerin nicht die Rückzahlung von ihr vorprozessual erbrachter Leistungen fordern; denn dieser Anspruch ist vorliegend, entgegen der Ansicht des Landgerichts, bei sachgerechter Beurteilung der vorprozessualen Korrespondenz nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil offengelassen, ob das von der Klägerin in ihrer Anhörung beschriebene, der nachfolgenden Beweiserhebung auch zugrunde gelegte und im Kern unstreitig stattgehabte Ereignis vom 30. August 2018 als bedingungsgemäßer Unfall anzusehen ist; diese Frage ist auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen zu bejahen. Zwar erfordert ein - vom Versicherungsnehmer darzulegender und ggf. zu beweisender - Unfall gem. Ziff. 1.3 AUB 2008, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet, so dass eine Gesundheitsschädigung auf Grund reiner Eigenbewegungen, wie sie hier von der Beklagten vermutet wird, nicht erfasst werden (Senat, Urteil vom 3. Juli 2013 - 5 U 69/12-10, RuS 2015, 306; Urteil vom 15. Dezember 2004 - 5 U 752/03, VersR 2005, 1276; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 178 Rn. 4 ff.). Nach dem in Ziff. 1.4 AUB 2008 geregelten „erweiterten Unfallbegriff“ gilt es aber - ohne Rücksicht auf ein von der Klägerin zuletzt weitergehend behauptetes vorheriges „Ausrutschen“ (Bl. 79 GA) - auch als Unfall, wenn (u.a.) durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (Ziff. 1.4.1, 2. Spiegelstrich AUB 2008; dazu BGH, Urteil vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95). Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hier unzweifelhaft gegeben. Die Beklagte hat die Darstellung der Klägerin, wonach diese beim Aussteigen aus dem Auto weggeknickt sei und sich dabei heftig die linke Hüfte verdreht habe (Klageschrift, Bl. 2 GA), ausdrücklich nicht in Abrede gestellt (Bl. 18, 80 GA). Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. von 6. Juni 2022, dort Seite 28 ff., folgt weiter, dass als „einziger Positivbefund“ aus dem zwei Monate nach diesem Ereignis gefertigten Kernspintomogramm eine Veränderung (Signalerhöhung und Flüssigkeitsdepot) im Ansatzbereich des Musculus piriformis am großen Rollhügel außerhalb des Gelenks hervorgeht (Bl. 122 GA), die in einem weiteren Kernspintomogramm vom 13. März 2019 nicht mehr sichtbar ist, woraus der Sachverständige schließt, dass als „Unfallfolge initial“ eine Zerrung, allerdings ohne Strukturverletzung, im Ansatzbereich der Muskulatur links am Trochanter major entstanden sei. In der Zusammenschau der unstreitigen Schilderung des Ereignisses, die eine erhöhte Kraftanstrengung, d.h. eine qualifizierte Form von Muskeleinsatz (BGH, Urteil vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 10) in Gestalt eines „heftigen Verdrehens“ der Hüfte nachvollziehbar beschreibt, und den auf die bildgebenden Verfahren gestützten sachverständigen Ausführungen hat der Senat keine vernünftigen Zweifel (§ 286 ZPO) am Vorliegen eines dem „erweiterten Unfallbegriff“ unterfallenden bedingungsgemäßen Versicherungsfalles. 2. Mit Recht hat das Landgericht aber aufgrund nicht zu beanstandender tatsächlicher Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den der Klägerin obliegenden Nachweis, dass es unfallbedingt zu einem ursächlichen Dauerschaden gekommen ist (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008), nicht für geführt erachtet. Die mit der Berufung erhobenen Einwände sind ungeeignet, Verfahrensfehler des Erstgerichts aufzuzeigen oder das Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen sonst in Zweifel zu ziehen. a) Das Landgericht hat die vertraglichen Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008) und die Anforderungen an deren Nachweis in dem angefochtenen Urteil zutreffend benannt. Während der Nachweis des Versicherungsfalles, insbesondere eines unfallbedingten (ersten) Gesundheitsschadens und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führen ist, gilt für den Beweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen ausreichen lässt (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285). Zur Begründung seiner Einschätzung, selbst dieser - erleichterte - Nachweis sei hier nicht geführt, hat der Erstrichter maßgeblich auf die Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. R. verwiesen, der in seinem Gutachten vom 6. Juni 2022 (Bl. 95 ff. GA) und dem Ergänzungsgutachten vom 7. Oktober 2022 (Bl. 174 ff. GA) eine bedingungsgemäße Invalidität mangels unfallbedingt dauerhafter Schädigung verneint habe, und die durch die weiteren Erkenntnisse, insbesondere aus den vorprozessual eingeholten Gutachten, nicht in Zweifel gezogen würden. So habe der Sachverständige nach eingehender Auswertung und Erläuterung der medizinischen Befunde und Behandlungen ausgeführt, dass es bei der Klägerin eindeutig unfallbedingt - nur - zu einer Zerrung des Piriformis-Muskels, möglicherweise mit angrenzendem Gluteus und einer Verletzung im Sehnenansatzbereich am Trochanter major gekommen sei; hierzu, so das Gutachten, zeige die Bildgebung eine entsprechende eindeutige Veränderung, diese Muskelverletzung sei jedoch ausgeheilt. Der einzige möglicherweise traumabedingt in Frage stehende Gelenkschaden als Grundlage eines möglichen Dauerschadens sei eine Schädigung (Läsion) des Ligamentum capitis fermoris, wie sie allerdings nur einmal, nämlich in dem Bericht des Radiologen aus Anlass des am 13. März 2019 gefertigten MRT, vermutet worden sei (Bl. 127 ff. GA). Diese Überlegungen seien in den früheren Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. L. jeweils unkritisch übernommen worden, obschon sie sich ausweislich des Operationsberichts des behandelnden Arztes Dr. S. vom 15. November 2019 anlässlich der damals durchgeführten Arthroskopie nicht bestätigt hätten (u.a. Bl. 179 GA). Vielmehr habe dieser degenerative Veränderungen - in Gestalt einer Chondromalazie IIa und einer damit verbundenen reaktiven Entzündung der Schleimhaut - festgestellt, und zwar genau in der Fossa acetabuli und am Ligementum capits femoris, mithin an der Stelle, an der sich die im MRT festgestellten Auffälligkeiten gezeigt hätten (Bl. 177 GA). Der aus Anlass der Arthroskopie erfolgten unmittelbaren Inaugenscheinnahme des Gelenks durch den Operateur, bei dem es sich um einen ausgewiesenen Hüftarthroskopiespezialisten handele, und der dabei von ihm getroffenen Feststellungen komme erhebliches Gewicht zu, wohingegen das interpretationsbedürftige und angesichts anderer denkbarer Ursachen nicht eindeutige, auch mehr als sechs Monate nach dem Ereignis gefertigte MRT entgegen der Ansicht des vorprozessual tätigen Gutachters Dr. L. keine sicheren Rückschlüsse auf eine entsprechende Verletzung zulasse (Bl. 129, 177 GA). Auf dieser Grundlage sei ausgeschlossen, dass im Rahmen des Ereignisses vom 30. November 2022 zu einem Gelenkbinnenschaden im Bereich des linken Hüftgelenks aufgetreten ist (Bl. 129, 179). b) Soweit das Landgericht sich den schlüssigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung mit einer ausführlichen, in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung angeschlossen und auf dieser Grundlage den Nachweis einer die Klageforderung rechtfertigenden unfallbedingten Invalidität der Klägerin nicht für geführt erachtet hat, sind diese tatsächlichen Feststellungen im Berufungsverfahren für den Senat bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit auch angesichts der dagegen mit der Berufung erhobenen weiteren Einwände hier nicht bestehen (§ 529 Abs. 1 ZPO). aa) Entgegen der zur Begründung ihres Rechtsmittels weiterhin vertretenen Ansicht der Klägerin hat das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vollkommen zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur maßgeblichen Grundlage seiner Entscheidungsfindung gemacht. Wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, sind die Ausführungen des Sachverständigen, der dem Senat seit vielen Jahren als fachkompetenter Spezialist für Orthopädie und Unfallchirurgie bekannt ist, und die auf einer sehr eingehenden Auswertung aller ihm zur Verfügung gestellten ärztlichen Befunde und Unterlagen sowie einer eigenen ausführlichen, in dem Gutachten dokumentierten körperlichen Untersuchung der Klägerin beruhen, in jeder Hinsicht verständlich und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar. Auch dem Senat leuchtet es unmittelbar ein, dass allein aus bestimmten Auffälligkeiten im Rahmen eines MRT, die auch mit anderen Ursachen nachvollziehbar erklärt werden können, und einer darauf gestützten Verdachtsdiagnose eines Radiologen nicht der Schluss auf das Vorliegen eines Gelenkschadens gezogen werden kann, zumal wenn - wie hier - dieses MRT erst mehrere Monate nach dem Unfall gefertigt wurde, eine unmittelbar nach dem Unfall gefertigte Aufnahme diese Auffälligkeiten nicht zeigte und auch anlässlich einer späteren Arthroskopie von dem Operateur an der betroffenen Stelle keine Gelenkschäden, sondern lediglich Spuren einer Entzündung festgestellt werden. Er teilt die Ansicht des Landgerichts, dass unter diesen Voraussetzungen keine auch nur annähernde Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens besteht. Das ist - entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht der Klägerin - auch nicht deshalb anders zu sehen, weil der vorprozessual für die Beklagte tätige Sachverständige Dr. L. in seinen aufeinanderfolgenden Gutachten einen unfallbedingten Dauerschaden zugrunde gelegt hatte. Der gerichtliche Sachverständige, der sich auftragsgemäß auch mit diesen abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt hat, hat in seiner Gutachtenergänzung mit deutlichen Worten erläutert, weshalb ihm diese - nur - auf der unkritischen Übernahme der dahingehenden Einschätzung des Radiologen beruhenden Feststellungen vor dem Hintergrund aller weiteren, von ihm herausgearbeiteten Erkenntnisse, die gegen diese bloße Verdachtsdiagnose sprechen, nicht tragfähig erscheinen. Angesichts dieser verständlichen Erklärungen hat der Senat keine Bedenken, dass das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und auf dieser Grundlage den geforderten Nachweis einer unfallbedingten Invalidität der Klägerin nicht für geführt erachtet hat. bb) Die von der Klägerin auch mit der Berufung erneut reklamierte Einholung eines „Obergutachtens“ kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, weshalb auch schon das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) besteht für das Gericht nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einander widersprechender Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 7. Juli 2021 - 5 U 17/19, VersR 2021, 1481; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 35. Aufl., § 412 ZPO Rn. 2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die von der Klägerin gesehenen Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und den vorprozessual von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen L., mit denen sich das Landgericht befasst hat, wurden im Rahmen der schriftlichen Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. R. vollständig ausgeräumt; danach beruhen, wie dieser für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, die dortigen abweichenden Einschätzungen auf einer unkritischen Übernahme ungeprüfter Feststellungen, denen bei objektiver Betrachtung sämtlicher vorliegender Erkenntnisse kein tatsächliches Korrelat zugrunde liegt; auf die obigen Ausführungen, die dies näher erläutern, wird zur Ergänzung verwiesen. Andere Gründe, die zu der Einholung eines weiteren Gutachtens nötigen könnten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar. Das eingeholte Gerichtsgutachten ist aus sich heraus schlüssig und nachvollziehbar, es beruht auf einer sorgfältigen, durch die vorhandenen Unterlagen gestützten Aufklärung des Sachverhaltes. Gegen die fachliche Eignung der Sachverständigen bestehen, wie schon ausgeführt wurde, keine Bedenken, und ebenso wenig ist auch ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnisse verfügen könnte, um die hier entscheidende Beweisfrage zu beantworten. 3. Soweit das Landgericht der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung vorprozessual erbrachter Leistungen zugebilligt und dementsprechend auf die Widerklage erkannt hat, hat diese Entscheidung keinen Bestand. Die Beklagte hat keinen - hier mangels vorrangiger vertraglicher Regelung allein in Betracht kommenden - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) gegen die Klägerin; dieser scheitert, ungeachtet seiner übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen und des vom Landgericht mit ausgesuchten Erwägungen verneinten Entreicherungseinwandes, daran, dass der Beklagten im vorliegenden Einzelfall eine Rückforderung aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist. a) Die Rückforderung von Versicherungsleistungen kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 33). Das kann der Fall sein, wenn das Rückforderungsverlangen eines Unfallversicherers mit dem Inhalt früherer Korrespondenz sachlich unvereinbar ist, etwa, weil der Versicherer den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412; Urteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580, Rn. 32). Durch die Verwendung bestimmter Formulierungen kann der Unfallversicherer aktiv einen Vertrauenstatbestand schaffen, die im Rahmen der Erstbemessung ermittelte Invaliditätsleistung nicht später aufgrund einer anderweitigen Erstbemessung zurückzufordern (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23). Dieser Vertrauenstatbestand ist von besonderem Gewicht, weil der Unfallversicherer - insofern ähnlich wie der Berufsunfähigkeitsversicherer hinsichtlich der von ihm versprochenen Versicherungsleistung; vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2017, 868 Rn. 16 - regelmäßig über überlegene Sach- und Rechtskunde im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen mit der Unterscheidung zwischen der Erst- und der Neubemessung des Grades der Invalidität und dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Fristen (vgl. zu letzterem BT-Drucks. 16/3945, S. 109 li. Sp.) sowie die Möglichkeit ihrer Rückforderung verfügt. Unabhängig davon, dass das Versicherungsvertragsverhältnis generell in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14, VersR 2015, 230; RG, Urteil vom 23. August 1935 - VII 24/35, RGZ 148, 298, 301), muss sich der Versicherungsnehmer aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers hier in gesteigerter Weise auf dessen die Invaliditätsleistung betreffende Erklärungen verlassen können (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23). b) Danach ist es der Beklagten hier verwehrt, sich abweichend von den früheren, auf die von ihr beauftragten Sachverständigengutachten gestützten Einschätzungen jetzt auf das gänzliche Fehlen unfallbedingter Invalidität zu berufen und darauf einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu stützen. Denn sie hat in ihren aufeinanderfolgenden Schreiben, mit denen sie die Klägerin über das Ergebnis der Begutachtungen informierte, jeweils deutlich gemacht, dass sie die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität dem Grunde nach nicht mehr in Zweifel ziehen werde, und dadurch bei dieser ein berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft ihrer Regulierungsentscheidung geschaffen, das entgegen der Ansicht des Erstrichters bei Abwägung der wechselseitigen Belange im vorliegenden Einzelfall schutzwürdig ist. aa) Die Beklagte hat nach Vorlage des Gutachtens vom 22. April 2020 (Anlage K4) der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2020 mitgeteilt, dass sich die dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin mit Hilfe ärztlicher Unterlagen in Höhe von ¼ Beinwert errechne und der Klägerin auf dieser Grundlage ein Betrag in Höhe von 20 Prozent aus der Grundsumme, mithin 10.000,- Euro, als „Gesamtanspruch“ zustehe. Wenngleich in dieser Mitteilung über das Ergebnis der Erstbemessung zwar kein Anerkenntnis im Rechtssinne lag (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 U 53/21, VersR 2022, 692), enthielt sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - andererseits aber auch keinen uneingeschränkten Rückforderungsvorbehalt, sondern lediglich den Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer Nachprüfung und eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung bei gesundheitlichen Veränderungen. Die Beklagte verweist nämlich - nur - darauf, dass sowohl sie, als auch die Klägerin, falls sich ihr Gesundheitszustand verändere, die Beeinträchtigungen bis zu drei Jahren nach dem Unfall erneut ärztlich begutachten lassen könne; ergebe sich daraus ein höherer Anspruch, zahle sie den Mehrbetrag einschließlich Zinsen, verringere sich der Anspruch, müsse sie zuviel gezahlte Beträge zurückverlangen. Für die Klägerin musste bereits hierdurch der Eindruck entstehen, die Beklagte werde ihren - zuvor so bezeichneten - „Gesamtanspruch“, abgesehen vom ausdrücklich genannten Fall einer nachträglichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes, die auch allein Grundlage einer Neubemessung der Invalidität sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920), nicht mehr in Frage stellen. In diesem Verständnis wurde die Klägerin weiter dadurch bestärkt, dass die Beklagte ihr im Anschluss an das weitere Gutachten (Anlage K5) mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mitteilte, es habe sich „zum Glück keine Verschlechterung ergeben“, weshalb es bei dem bereits abgerechneten Betrag verbleibe, und sie der Klägerin „für die Zukunft alles Gute“ wünsche (Bl. 34 GA). Mit dieser Formulierung, die erkennbar darauf abzielte, die nur wenige Monate vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gutachterlich bestätigte Invalidität abschließend festzulegen, hat die Beklagte erneut den Eindruck erweckt, dass sie die Höhe ihrer vertraglich geschuldeten Leistung als endgültig geklärt und den Vorgang nunmehr als abgeschlossen betrachte. Für die Klägerin musste sich aus all dem der berechtigte Schluss aufdrängen, dass ihre Ansprüche insoweit außer Zweifel standen und von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt würden. bb) Das daraus folgende Vertrauen der Klägerin, nicht entgegen dieser Mitteilungen später doch noch auf Rückzahlung erlangter Invaliditätsleistung in Anspruch genommen zu werden, weil schon die Erstbemessung fehlerhaft gewesen sei, ist im Streitfall vorrangig schutzwürdig; es entfällt entgegen der Ansicht des Landgerichts hier insbesondere auch nicht dadurch, dass die Klägerin wenige Monate vor Ablauf von drei Jahren seit dem Unfall Klage auf weitergehende Invaliditätsleistungen erhoben hat. Die dafür gegebene Begründung des Erstrichters, der Klägerin habe aufgrund des Schreibens vom 30. April 2020 klar sein müssen, dass sie mit einer Klage innerhalb des Dreijahreszeitraumes das Risiko einer Zurückforderung durch die Beklagte selbst schaffe, übersieht, dass das von der Beklagten erkennbar als solches betriebene Verfahren der Neubemessung allein der Berücksichtigung von Veränderungen des Gesundheitszustandes dient, nicht jedoch dazu, eine unrichtige Erstbemessung zu korrigieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19; Senat, Urteil vom 25. Februar 2013 - 5 U 224/11-34, VersR 2014, 456, 458). Dementsprechend entscheidet der Versicherungsnehmer auf Grundlage seiner Kenntnis über den eigenen Gesundheitszustand, ob er eine Neubemessung veranlasst und sich damit dem Risiko einer Verschlechterung aussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 24). Damit, dass sein Anspruch auch dem Grunde nach noch in Zweifel gezogen werden könnte, muss er nicht rechnen. Hinzu kommt vorliegend, dass ein erneutes Nachprüfungsverlangen nach den Bedingungen (Ziff. 7.4 AUB 2008) „jährlich“ erfolgt und hier im Anschluss an das zeitlich letzte Gutachten vom 27. Januar 2021 (Anlage K5) bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Unfall nicht mehr in Betracht kam. Auch deshalb kann davon, dass die Klägerin durch ihre Klageerhebung kurz vor Ablauf dieses Zeitraumes noch Veranlassung zu einer Neubemessung gegeben und sich dadurch in besonderem Maße dem Risiko einer Verschlechterung ausgesetzt hätte, keine Rede sein. Ihre Situation ist keine andere, als die jedes Versicherungsnehmers, der im Vertrauen auf frühere Mitteilungen davon ausgeht, sein wiederholt dem Grunde nach bejahter und seitens des Versicherers zuletzt auch ersichtlich als „erledigt“ erachteter Anspruch werde nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, und daher verständlicherweise auch keine Vorkehrungen im Hinblick auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen trifft. Dieses Vertrauen erweist sich hier bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als schutzwürdig und führt dazu, dass geltend gemachte Rückforderungsansprüche nach Treu und Glauben ausgeschlossen sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.