Urteil
5 U 88/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0927.5U88.22.00
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Leitsätze
Zur Unanwendbarkeit versicherungsvertragsrechtlicher Beratungspflichten auf das Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse und ihrem über den Arbeitgeber pflichtversicherten Mitglied und den Voraussetzungen einer Haftung wegen vermeintlicher Falschauskünfte zum vorzeitigen Bezug von Altersrente.(Rn.31)
(Rn.33)
(Rn.38)
(Rn.42)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 145/21 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.512,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unanwendbarkeit versicherungsvertragsrechtlicher Beratungspflichten auf das Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse und ihrem über den Arbeitgeber pflichtversicherten Mitglied und den Voraussetzungen einer Haftung wegen vermeintlicher Falschauskünfte zum vorzeitigen Bezug von Altersrente.(Rn.31) (Rn.33) (Rn.38) (Rn.42) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 145/21 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.512,80 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe einer Rückforderung der Beklagten von 4.453,62 Euro zzgl. zweier Monatsrenten für Juli und August 2020 in Höhe von 1.059,18 Euro in Anspruch. Die am... 1955 geborene Klägerin war Beschäftigte im öffentlichen Dienst und über ihren Arbeitgeber bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, pflichtversichert. Nach der Satzung der Beklagten vom 26. Juni 2002 steht der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsrente zu. § 31 der Satzung lautet: „1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. 3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Satz 1 die Wartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“. § 46 Abs. 2 der Satzung lautet: „(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eine neue Entscheidung treffen“ Gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Januar 2019 (Anlage A12 Bl. 85 GA) erhält die Klägerin seit dem 1. Januar 2019 Altersrente in Form der sogenannten „Flexirente“. Die Rente wurde zunächst für den Monat Januar 2019 als Vollrente bewilligt, nachdem die Klägerin in diesem Monat von ihrem Arbeitgeber ohne Entgeltzahlung freigestellt war. Der Bescheid vom 29. Januar 2019 enthält u.a. folgende Hinweise: „Muss ich mitteilen, wenn ich neben der Rente hinzuverdiene? Ja, Sie müssen uns den Hinzuverdienst mitteilen, den wir noch nicht kennen. Hinzuverdienst kann Ihre Rente mindern oder zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.(...) Kann Hinzuverdienst dazu führen, dass ich nur eine Teilrente oder keine Rente mehr erhalte? Ja. Eine Vollrente erhalten Sie nur, wenn Ihr Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus erzielter Hinzuverdienst führt dazu, dass Sie nur eine Teilrente oder keine Rente mehr erhalten. Kann es passieren, dass ich wegen Hinzuverdienst die Rente zurückzahlen muss? Ja. Wir berechnen die Rente zunächst mit dem Hinzuverdienst, den Sie voraussichtlich haben werden. Später berechnen wir die Rente rückwirkend neu mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst des zurückliegenden Kalenderjahres. Zuviel gezahlte Beträge müssen Sie zurückzahlen.“ Mit weiterem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. Februar 2019 wurde die Rente der Klägerin ab Februar 2019 als Teilrente bewilligt, nachdem diese ab diesem Monat wieder einer entgeltlichen Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber nachging (Bl. 106 GA). Dieser sowie ein weiterer Bescheid vom 29. März 2019 (Bl. 121 GA) enthielten die inhaltlich identischen Hinweise. Aufgrund der für Januar 2019 bewilligten Vollrente des gesetzlichen Rentenversicherers beantragte die Klägerin am 4. Februar 2019 bei der Beklagten die Bewilligung von Betriebsrente gemäß § 31 der Satzung der Beklagten (Anlage A10, Bl. 66 GA). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 bewilligte die Beklagte den Antrag und zahlte an die Klägerin im Januar 2019 eine Rente in Höhe von 580,96 Euro brutto, ab Februar 2019 eine solche in Höhe von 558,19 Euro brutto sowie ab Juli 2019 eine Rente von monatlich 563,77 Euro brutto (Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 2020, Anlagenband). Ab dem 1. Januar 2020 belief sich der Anspruch auf monatlich 583,52 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2020 auf 589,36 Euro brutto. Im Jahr 2019 betrug die jährliche Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 6.300,- Euro brutto. Tatsächlich verdiente die Klägerin 2019 12.030,33 Euro brutto (Seite 2 der Anlage zum Bescheid vom 4. Juni 2020, Anlage A1 im Anlagenband). Nachdem die Klägerin der Deutschen Rentenversicherung Bund den tatsächlichen Verdienst mitgeteilt hatte, hob diese mit Bescheid vom 4. Juni 2020 ihren früheren Bescheid rückwirkend auf und bewilligte der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 keine Vollrente mehr, sondern lediglich noch eine Teilrente (Anlage A1 im Anlagenband). Erst ab dem 1. Januar 2020 wurde der Klägerin von dem gesetzlichen Rentenversicherer eine Vollrente bewilligt. Ein von der Klägerin dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hob daraufhin auch die Beklagte ihre Bewilligung der Betriebsrente vom 11. Februar 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf und bewilligte eine solche erst zum 1. Januar 2020. Zur Begründung gab sie an, dass nach dem Änderungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherers vom 4. Juni 2020 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Betriebsrente - nämlich der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - zum 1. Januar 2019 nicht mehr vorlägen. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung zu Unrecht für das Jahr 2020 gezahlter Betriebsrenten in Höhe von restlichen 4.453,62 Euro nach Anrechnung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Betriebsrenten für die Monate Juli und August 2020 auf. Bis zum Eingang des Betrages kündigte die Beklagte die Verrechnung mit weiteren fällig werdenden Betriebsrenten an (Anlage A2 im Anlagenband). Eine Zahlung von Seiten der Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von insgesamt 5.512,80 Euro (4.453,62 Euro zzgl. 2x 529,59 Euro für Juli und August 2020) zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Sie hat behauptet, sie habe sich im Vorfeld ihrer Verrentung bei der Beklagten im Juni oder Juli 2018 telefonisch beraten lassen und von einem Mitarbeiter der Beklagten den Tipp erhalten, zunächst einen Monat ihr Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, um so eine Vollrente des gesetzlichen Rentenversicherers zu erhalten und damit den Versicherungsfall bei der Beklagten auszulösen. Danach könne sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Hieran habe sie sich gehalten. Diese Information habe sich jedoch als falsch erwiesen. Es habe der Hinweis gefehlt, dass der gesetzliche Rentenversicherer am Ende des Jahres eine Hinzuverdienstrechnung anstellen würde, bei der die Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt würden und die Vollzeitrente nachträglich auf eine Teilrente reduziert werden könne. Bei vollständiger und richtiger Beratung wäre die Klägerin ab Februar 2019 keiner Tätigkeit nachgegangen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es bestehe bereits keine Beratungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Anspruch bei der Beklagten sei allein von der Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherers abhängig. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 206 B ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zwar sei die Beklagte gemäß § 6 VVG gegenüber der Klägerin beratungspflichtig. Allerdings sei die erteilte Information, wonach die Klägerin einen Monat nicht arbeiten dürfe, um den Versicherungsfall bei der Beklagten auszulösen, nicht fehlerhaft. Ursache für den Wegfall der Vollrente bei dem gesetzlichen Rentenversicherer und damit für das Entfallen des Rentenanspruchs bei der Beklagten sei letztlich gewesen, dass die Klägerin die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Hierüber sei sie aber von dem gesetzlichen Rentenversicherer in den jeweiligen Bescheiden umfassend aufgeklärt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, sie hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte eine Teilrente bei dem gesetzlichen Rentenversicherer zzgl. der Betriebsrente der Beklagten und darüber hinaus einen Verdienst bis zur Höhe der jährlichen Hinzuverdienstgrenze erlangen können. Durch die fehlerhafte Beratung seien ihr die Renten nunmehr gekürzt worden. Ihr Schaden liege daher zumindest in der Gewährung einer vollen Rente, wie sie nunmehr geltend gemacht werde (Bl. 245 GA). Zu der behaupteten Falschberatung hätte das Landgericht zudem die von Klägerseite benannte Zeugin G. vernehmen müssen. Die Klägerin beantragt (wörtlich, Bl. 242 GA), unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 2022 - 4 O 145/21 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.512,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 234 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. § 6 VVG sei ihrer Auffassung nach nicht anwendbar, da die Klägerin lediglich versicherte Person und nicht Versicherungsnehmerin sei. Eine Beratungspflicht der Beklagten zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe im Übrigen nicht. Darüber hinaus fehle es an einem Schaden der Klägerin, da diese statt der Rente ihr Arbeitsentgelt erlangt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30. Mai 2022 (Bl. 55 GA) und des Senats vom 30. August 2023 (BI. 268 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin selbst bei unterstelltem Inhalt des behaupteten Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diese weder wegen Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht. 1. Bei dem dem satzungsmäßigen Anspruch auf Betriebsrente zugrundeliegenden Rechtsverhältnis handelt es sich um einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag, auf welchen die Vorschriften des VVG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Dies ergibt sich bereits aus der Satzung der Beklagten. Danach hat die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung u.a. eine zusätzliche Altersversorgung zu gewährleisten. Auch nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 der Satzung ist das Mitgliedsverhältnis ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich danach um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge wie den vorliegenden Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer) zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer (§§ 43 ff. VVG), abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719; BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341 unter II 2a, c; Senat, Urteil vom 19. Januar 2005 - 5 U 459/04-52). 2. Soweit das Landgericht, hiervon ausgehend, für den maßgeblichen Zeitpunkt im Juni/Juli 2018, zu welchem die Klägerin eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte behauptet, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 6 VVG ausgegangen ist, kann offenbleiben, ob die Beklagte als öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskasse im Rahmen der hier gegenständlichen Pflichtversicherung überhaupt der Beratungspflicht unterliegt, nachdem jedenfalls für - von ihr ebenfalls angebotene - Leistungen der Altersvorsorge im Wege der freiwilligen Versicherung - als separatem Abrechnungsverband - die Bestimmungen über regulierte Pensionskassen gelten würden (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, 233 Abs. 2 VAG vgl. Präve, in: Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl., § 2 Rn. 5), auf die u.a. § 6 VVG nicht anzuwenden ist (§ 211 Abs. 2 Nr. 1 VVG), und die maßgeblichen Gründe für diese Ausnahme - die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und der bestehende anderweitige Schutz der Betroffenen; vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 116 - eine entsprechende Anwendung auch auf die Pflichtversicherung der Beklagten zumindest erwägenswert erscheinen lassen. Denn die Klägerin kann sich im Rahmen des § 6 Abs. 5 VVG als versicherte Person nicht auf eine Verletzung einer etwaigen Beratungspflicht durch die Beklagte berufen. Wie aus § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG unmittelbar folgt, bestehen Beratungspflichten des Versicherers grundsätzlich nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber der versicherten Person (Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35; MüKoVVG/Armbrüster, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 17 m.w.N.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 6 Rn. 2). Allein dieser kann deshalb aus der Verletzung von Beratungspflichten Schadensersatzansprüche nach § 6 Abs. 5 VVG für sich herleiten. Vorliegend war die Klägerin jedoch nicht Versicherungsnehmerin, sondern lediglich versicherte Person; Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung bei der Beklagten war der Arbeitgeber der Klägerin als Mitglied der Beklagten (§§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten). 3. Letztlich kann die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 VVG indes dahinstehen, denn die Angaben der Klägerin zu dem Inhalt des behaupteten Telefonats mit einem Mitarbeiter der Beklagten sind nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sei es wegen Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB (ggfs. in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103), zu begründen. a) § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet den Versicherer zwar seit 1. Januar 2008 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Beratung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, soweit ein entsprechender Anlass für ihn erkennbar ist (anlassbezogene Beratungspflicht, vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1048). In Anwendung dieser Grundsätze kann der Versicherer im Einzelfall gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 a.a.O.; Urteil vom 27. April 2016 - 5 U 39/15; OLG Hamm, VersR 2019, 213; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 198). Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht können nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 VVG Schadensersatzansprüche bestehen. Im Übrigen kann das Unterlassen gebotener Hinweise auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Versicherungsnehmer oder bei einer Versicherung auf fremde Rechnung auch gegenüber dem Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200) Schadensersatzverpflichtungen begründen (Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 374; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 2016 - 5 U 56/15), ebenso die Erteilung eines sachlich unzutreffenden Hinweises. Denn der Versicherungsvertrag stellt ein Schuldverhältnis dar, das den Versicherer nicht nur zur Gewährung von Versicherungsschutz (§ 1 Satz 1 VVG), sondern nach seinem Inhalt auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person verpflichtet (vgl. § 241 Abs. 2, § 242 BGB; Armbrüster, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, VVG § 1 Rn. 137). Der Anspruch ist dann darauf gerichtet, den Versicherungsnehmer/ Versicherten so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (BGH, Beschluss vom 7. September 2016 - IV ZR 370/13, RuS 2016, 552). Voraussetzung ist freilich, dass der Versicherer die Unrichtigkeit seiner Auskünfte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können und dem Versicherungsnehmer/Versicherten aus diesem schuldhaften Fehlverhalten ein Schaden entsteht, der in den Schutzbereich der verletzten Hinweispflicht fällt. b) Eine solche kausal zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die behaupteten Angaben eines Mitarbeiters der Beklagten zu dem Anspruch auf Bewilligung von Betriebsrente im Rahmen einer Beratung im Sinne von § 6 VVG erfolgten, oder ob, wie insbesondere auch vor dem Inkrafttreten des § 6 VVG am 1. Januar 2008, die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB in Rede steht. Denn es fehlt selbst bei unterstelltem Verlauf des von der Klägerin behaupteten Telefonats mit einem Mitarbeiter der Beklagten bereits an einer der Beklagten zuzurechnenden (§ 278 BGB) - kausalen - (Beratungs-)Pflichtverletzung als Grundvoraussetzung einer Haftung der Beklagten, weil für die Beklagte schon kein Anlass für eine Aufklärung der Klägerin über die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand und zudem die Klägerin durch den gesetzlichen Rentenversicherer - seiner eigenen Informationspflicht nachkommend - umfassend aufgeklärt worden war. Aus diesem Grunde hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch zu Recht von einer Vernehmung der klägerseits benannten Zeugin G. abgesehen. aa) Soweit die Klägerin ihren Anspruch zunächst darauf gestützt hat, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr den - sich später als falsch erweislichen - „Tipp“ gegeben hätte, sie solle zunächst einen Monat auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, um von dem gesetzlichen Rentenversicherer für einen Monat eine Vollrente zu erhalten und so gemäß § 31 der Satzung der Beklagten dieser gegenüber einen Anspruch auf die Betriebsrente auszulösen, ist eine solche Auskunft - so sie überhaupt im Rahmen eines Beratungsgesprächs gegenüber einem als Erfüllungsgehilfen der Beklagten nach § 278 BGB zu qualifizierenden Mitarbeiter der Beklagten gefallen sein sollte, wozu sich der Vortrag der Klägerin indes nicht verhält - nicht als rechtsfehlerhaft, sondern vielmehr als zutreffend anzusehen. Denn gemäß § 31 Satz 1 der Satzung tritt der Versicherungsfall bei der Beklagten zum 1. des Monats ein, von dem an ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Dementsprechend hat die Beklagte mit Vorlage des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Bewilligung einer Vollrente für den Monat Januar 2019 vom 29. Januar 2019 ihre Einstandspflicht anerkannt und die vereinbarte Betriebsrente an die Klägerin gezahlt. bb) Auch die weitere - behauptete - Auskunft, der Anspruch auf Betriebsrente gegenüber der Beklagten bleibe unberührt, wenn die Klägerin ab dem zweiten Monat wieder eine entgeltliche Tätigkeit aufnehme und der gesetzliche Rentenversicherer danach nur noch eine Teilrente zahle, erweist sich bei umfassender Betrachtung als zutreffend. Nach § 31 der Satzung bleibt der - nach Bewilligung von Vollrente durch den gesetzlichen Rentenversicherer - einmal entstandene Anspruch auf Betriebsrente gegenüber der Beklagten auch dann bestehen, wenn der Versicherte nachfolgend einen Hinzuverdienst erzielt und der gesetzliche Rentenversicherer deshalb ab dem zweiten Monat nur noch eine Teilrente leistet - so wie es hier zunächst geschehen ist. Insoweit trifft der Hinweis des Landgerichts vollumfänglich zu, wonach die Problematik des vorliegenden Falls nicht auf einer diesbezüglichen Fehlinformation der Klägerin durch die Beklagte beruht, sondern darauf, dass die Klägerin die 2019 geltende Hinzuverdienstgrenze nicht eingehalten hat. cc) Der Senat vermag auch der weiteren Rüge der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung, der Beklagten sei eine Pflichtverletzung dahingehend vorzuwerfen, dass die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei, insbesondere der Hinweis gefehlt habe, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund am Ende des Jahres 2019 eine Hinzuverdienstrechnung anstellen würde, bei der die Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden und die Vollzeitrente nachträglich auf eine Teilzeitrente reduziert werde, nicht zu folgen. Grundsätzlich bezieht sich eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten bereits nur auf das „eigene“ Versicherungsprodukt (vgl. Wortlaut des § 6 Abs. 1 VVG: „die angebotene Versicherung“). Dessen ungeachtet fehlte es bereits an einem Anlass für die Beklagte zu weitergehenden Hinweisen, weil diese davon ausgehen durfte, dass der gesetzliche Rentenversicherer - wie auch tatsächlich geschehen - seiner Informationspflicht umfassend nachkommen wird. c) Zudem fehlt es selbst bei Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung der Beklagten an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen dieser und dem geltend gemachten Schaden. Denn die Klägerin ist - wie das Landgericht zu Recht anführt - bereits mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Januar 2019 schriftlich und umfassend - sowie nachfolgend mehrfach - über die Hinzuverdienstgrenzen sowie die Konsequenzen deren Überschreitung aufgeklärt worden, ohne ihr Verhalten entsprechend angepasst zu haben. So hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem Bescheid vom 29. Januar 2019 - mithin vor erneuter Aufnahme der entgeltlichen Beschäftigung durch die Klägerin - bereits darauf hingewiesen, dass ein Hinzuverdienst die Rente mindern oder gar zum Wegfall des gesetzlichen Rentenanspruchs führen kann. Daneben ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro brutto erfolgt - verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass eine Vollrente nur dann bewilligt werde, wenn der Hinzuverdienst die angegebene Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite. Ansonsten werde - so der weitere Hinweis - lediglich eine Teilrente oder keine Rente ausgezahlt. Schließlich enthält der Bescheid zudem einen Hinweis darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Mitteilung des genauen Hinzuverdienstes am Ende des Jahres eine rückwirkende Neuberechnung vornimmt, wobei der Berechnungsmodus im Detail erläutert wird (Anlage zum Bescheid vom 4. Juni 2020, Anlage A1 im Anlagenband). Insoweit vermag die weitere Argumentation der Klägerin, sie habe nicht damit gerechnet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Hinzuverdienst auf das gesamte Jahr 2019 umlegen werde und damit auch auf den Monat Januar 2019, obwohl sie in diesem Monat nicht gearbeitet habe, nicht zu überzeugen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist in dem Bescheid vom 29. Januar 2019 ausdrücklich darauf hin, dass der Hinzuverdienst kalenderjährlich - somit von Januar bis Dezember - berücksichtigt wird. Des Weiteren heißt es auf Seite 1 der Anlage des Bescheides vom 29. Januar 2019 (Bl. 102 GA): „Der Hinzuverdienst über der Grenze wird durch 12 geteilt. 40% davon werden von ihrer Monatsrente abgezogen.“ Die entsprechenden Hinweise wurden in den nachfolgenden Bescheiden des Jahres 2019 stets wiederholt, ohne dass die Klägerin ihr Verhalten entsprechend angepasst hätte. Dass sie dies auf einen weiteren, bloß mündlichen Hinweis eines Mitarbeiters der Beklagten im Rahmen eines Telefonats hin anders gehandhabt hätte, ist weder ersichtlich noch plausibel. d) Im Übrigen und dessen unbeschadet ist ein durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weil sich die Klägerin nicht festgelegt hat, wie sie sich bei - ihrer Ansicht nach - pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte verhalten hätte. Soweit die Klägerin erst- wie zweitinstanzlich wiederholt vorgetragen hat, sie wäre bei - unterstellt gebotener - vollständiger Aufklärung durch die Beklagte über die Hinzuverdienstgrenze und die Konsequenzen deren Überschreitung keiner Tätigkeit nachgegangen, sondern hätte vielmehr Vollrente des gesetzlichen Rentenversicherers sowie zusätzlich die Betriebsrente bei der Beklagten bezogen, steht dies in Widerspruch zu dem neuen Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach sie im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze einen Nebenjob hätte annehmen können (Bl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 26. Januar 2023, Bl. 245 GA). aa) Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356). Weil insoweit vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) - gestaltet hätte. Denkbar ist, dass sich ein Versicherungsnehmer in Kenntnis der Hinzuverdienstgrenze auf eine Nebentätigkeit unter deren Einhaltung begrenzen würde. Denkbar ist aber auch, dass der Geschädigte - wie hier in erster Instanz behauptet - auf einen Hinzuverdienst gänzlich verzichtet. Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft dem Geschädigten dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427). Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349; Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35; Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.). bb) Daraus folgt, dass die Klägerin in einem ersten Schritt hätte nachvollziehbar darlegen und sodann ggfs. beweisen müssen, wie sie sich bei - unterstellt - pflichtgemäßer Beratung über die Hinzuverdienstgrenze verhalten hätte. Schon daran fehlt es jedoch, nachdem die Klägerin einerseits vorträgt, sie hätte bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gar nicht mehr gearbeitet, sich andererseits indes darauf beruft, sie hätte im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze weiter arbeiten können. Ist jedoch unklar, wie ein alternatives Verhalten der Klägerin ausgesehen hätte, so kann - anders als die Klägerin offenbar meint - auch nicht festgestellt werden, dass der von ihr behauptete Schaden von 5.512,80 Euro gleich wie nicht entstanden und schon deshalb - ganz oder teilweise - nach § 249 ff. BGB erstattungsfähig wäre. Denn die von der Klägerin - widersprüchlich - aufgeführten Varianten ihres Verhaltens waren ersichtlich nicht gleichwertig. Hätte die Klägerin nämlich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch die Beklagte von einem Hinzuverdienst gänzlich abgesehen, fehlt es bereits an einem durch die vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Vermögensschaden. Denn in diesem Falle wäre - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - das gesamte Arbeitsentgelt in Höhe von 12.030,33 Euro brutto aus dem Jahre 2019 im Rahmen des gebotenen Vorteilsausgleichs auf den Rentenanspruch anzurechnen, wodurch die Klägerin bei behauptet pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten schlechter stehen würde als sie derzeit steht. Denn in diesem Falle hätte die Klägerin die gesetzliche Rente als Vollrente in Höhe von 2.057,77 Euro brutto (Bl. 85 GA) für das gesamte Jahr 2019, mithin 24.693,24 Euro erhalten. Hinzu gekommen wäre die Betriebsrente der Beklagten, welche sich für das Jahr 2019 ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 15. Juli 2020 (Anlagenband) auf insgesamt (580,96 Euro + (5 x 558,19 Euro) + (6 x 563,77 Euro) =) 6.754,53 Euro brutto belief. Danach hätte die Klägerin im Jahr 2019 somit ohne Hinzuverdienst bei unterstellt ordnungsgemäßer Aufklärung 31.447,77 Euro brutto erzielt. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch - unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes - mehr erhalten. Von Seiten des gesetzlichen Rentenversicherers wurden unter Berücksichtigung einer monatlichen Kürzung aufgrund des Hinzuverdienstes von 191,01 Euro (Seite 2 der Anlage zum Bescheid vom 4. Juni 2020, Anlagenband) Zahlungen in Höhe von ((6 x 1.866,76 Euro brutto) + (6 x 1.932,29 Euro brutto) =) 22.794,30 Euro brutto erbracht. Hinzu kommt der Hinzuverdienst in Höhe von 12.030,33 Euro brutto, so dass die Klägerin tatsächlich im Jahr 2019 insgesamt 34.824,63 Euro brutto und damit mehr erzielt hat, als sie es nach eigenem Vortrag bei unterstellt ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte getan hätte. cc) Die weitere Behauptung der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung, sie hätte bei pflichtgemäßer Aufklärung jedenfalls bis zur Hinzuverdienstgrenze einen Nebenjob annehmen können, so dass sie einen „Ausfall in ihrem potenziellen Verdienst“ habe, den sie hätte erreichen können, welche sich mindestens auf die Gewährung der vollen Rente beziffere, wie sie nunmehr geltend gemacht werde (Bl. 245 GA), steht nicht nur in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sondern lässt zudem jeglichen Vortrag dazu vermissen, dass ihr dies überhaupt möglich gewesen wäre, insbesondere ihr Arbeitgeber mit einer Beschäftigung in entsprechender Höhe überhaupt einverstanden gewesen wäre, so dass ein Schaden auch insoweit nicht schlüssig dargelegt ist. 4. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (§§ 291, 288 BGB) besteht mangels rechtswirksamer Hauptforderung ebenfalls nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.