Urteil
5 U 29/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:1221.5U29.22.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des Begriffs der „vertraglichen Leistungsdauer“ bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2022 – 14 O 26/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.051,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Begriffs der „vertraglichen Leistungsdauer“ bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.(Rn.32) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2022 – 14 O 26/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.051,44 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlen muss. Der am ... 1976 geborene Kläger hält bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In dem von der Beklagten auf den damaligen Nachnamen des Klägers ausgestellten Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) ist für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der „Beginn der Versicherung“ mit dem „01.08.2001“ angegeben; für „Ablauf der Versicherung“ und „Ablauf der Beitragszahlung“ lautet das entsprechende Datum jeweils „01.08.2031“. In dem zugrundeliegenden Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 29. Juni 2001 (Anlage B 2, Bl. 111 f. d. A.) hatte der Kläger in dem Formularfeld „Versicherungsbeginn“ handschriftlich „1.8.2001“ und im Feld „Versicherungsdauer“ die Anzahl der Jahre mit „30“ angegeben. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung konnte man in dem Formular in einem entsprechenden Abschnitt nach dem einleitenden Halbsatz „Bei einer Berufsunfähigkeit der versicherten Person ab 50 % möchte ich“ die Auswahl treffen zwischen „keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zahlen“ und „keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zahlen und eine monatliche Rente beziehen von…“. Der Kläger kreuzte die zweite Alternative an und trug den Rentenbetrag mit 2000 DM ein. Unter den beiden Ankreuzalternativen stand: „Es gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (s. „Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen“ Seite 12 bis 20)“. Zur Leistungspflicht der Beklagten enthalten die in den Vertrag eingeschlossenen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Anlage K 2, Bl. 12 ff. d. A., im folgenden: B-BUZ) in § 1 unter der Überschrift „Was ist versichert?“ folgende Regelungen: (1) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen; b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. (…) (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 nicht mehr besteht, wenn der Versicherte stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. Außerdem ist in § 9 „Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung“ folgendes bestimmt: (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung) eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung. Bei dem Kläger liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unstreitig vor; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. November 2014 (Bl. 14 d. A.) anerkannt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2020 (Bl. 17 d. A.) forderte der Kläger von der Beklagten die verbindliche Erklärung, dass sie die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht nur – wie von ihr zuvor angekündigt – bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 1. August 2031, sondern – bei fortbestehender Berufsunfähigkeit – bis zum Ableben des Klägers zahlen werde. Das lehnte die Beklagte ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem 1. August 2031 ende, sondern längstens bis zum Monat des Ablebens des Klägers fortdauere. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich insbesondere – ohne dass der Kläger dies erstinstanzlich bestritten hätte – darauf berufen, der Kläger sei von 1998 bis 2001 im Hause der Beklagten zum Versicherungskaufmann ausgebildet worden und habe sich mit Berufsunfähigkeitsversicherungen und insbesondere mit den Produkten der Beklagten bestens ausgekannt. Daher sei ihm der Unterschied von Leistungsdauer und Versicherungsdauer bekannt gewesen, und er habe auch gewusst, dass für eine von der Versicherungsdauer abweichende Leistungsdauer eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung erforderlich gewesen sei. Mit dem am 18. Februar 2022 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei den Angaben im Versicherungsschein zum Vertragsablauf handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien zwar grundsätzlich nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab auszulegen, jedoch sei eine abweichende übereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien für das Verständnis vorrangig. Davon sei hier auszugehen, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit für die Beklagte deren Verständnis der Bedingungen, wonach mit dem Ablauf der Versicherungsdauer auch die Leistungspflicht endet, gekannt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er vornehmlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt. Das Landgericht habe es unterlassen, sein persönliches Erscheinen zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2021 zur Sachaufklärung anzuordnen. Wenn das Gericht dies getan hätte, so wäre der Kläger der Darstellung der Beklagten über seine angeblich detaillierte Kenntnis der Versicherungsprodukte der Beklagten entgegengetreten und hätte ausgeführt, dass während seiner 1998 begonnenen Ausbildung nach anfänglicher Tätigkeit im Versicherungsbereich in die „Bankenabteilung“ der Beklagten versetzt worden sei, wo es um Finanzierungsgeschäfte und Geldanlagen gegangen sei. Eine vertiefte Ausbildung in Versicherungsangelegenheiten habe er nicht erhalten, und sein Abschluss im Versicherungsbereich sei einer der schlechtesten gewesen. Von einem Ende der Leistungsdauer mit Ende der Versicherungsdauer habe er nichts gewusst. Der Kläger beantragt: 1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2022 – 14 O 26/21 – den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. 2. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2022 – 14 O 26/21 – abzuändern und festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 4130837 hinsichtlich der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem 01.08.2031 endet, sondern längstens bis zum Monat des Ablebens des Klägers fortzuzahlen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15. Dezember 2021 (Bl. 96 ff. d. A.) und des Senats vom 7. Dezember 2022 (Bl. 210 f. d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 2022 (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf lebenslange Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente auch über den Ablauf der Versicherung am 1. August 2031 hinaus, weshalb die von ihm begehrte Feststellung nicht auszusprechen ist. 1. Zutreffend hat das Landgericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann unter anderem auf Bestehen eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507; Urteil vom 29. April 1993 – IX ZR 109/92, VersR 1993, 1117). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Parteien ausschließlich über die Frage streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, über den 1. August 2031 hinaus Leistungen zu erbringen, wenn der Kläger weiterhin berufsunfähig ist. Außerdem kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage zu erheben, wenn dieser Zeitpunkt eingetreten sein wird und die Beklagte ihre Zahlungen eingestellt hat, denn er hat ein Interesse daran, die bestrittene Leistungspflicht der Beklagten alsbald klären zu lassen. Auch wenn eine mögliche Leistungseinstellung der Beklagten erst in mehreren Jahren zu besorgen sein wird, ist es doch für weitere finanzielle und wirtschaftliche Dispositionen des Klägers von erheblicher Bedeutung, ob er die Rente der Beklagten nur bis zu seinem 55. Lebensjahr oder noch darüber hinaus erhalten wird. Zudem kann von der Beklagten als Versicherungsgesellschaft erwartet werden, dass sie auch auf ein entsprechendes Feststellungsurteil hin die Leistungen – bei Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit – auch über das von ihr als Ende der Leistungsdauer angesehene Datum hinaus erbringen wird, ohne dass zusätzlich ein auf Zahlung gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05 Rn. 18 f., VersR 2006, 830; Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555 unter II.1. b) cc). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger über den 1. August 2031 hinaus lebenslang eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht angenommen hat – die Parteien bei Vertragsschluss die Festlegung der Versicherungsdauer übereinstimmend zugleich auch als Leistungsdauer verstanden haben. Denn aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich auch ohne die von der Beklagten für geboten gehaltene Berücksichtigung individueller Kenntnisse des Klägers von den Produkten der Beklagten und ihrem Verständnis der verwendeten Bedingungen im Wege der Auslegung, dass die Beklagte über den 1. August 2031 hinaus keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mehr zu erbringen hat. a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 2. November 2022 – IV ZR 257/21 Rn. 16, VersR 2022, 1580; st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 5 U 53/21, VersR 2022, 692). Die Erwartungen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Versicherungsschutz werden dabei in erster Linie vom Text des Versicherungsvertrages, also des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auch des Antrags bestimmt (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 1587 unter II.1.; Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., Einführung C. Rn. 207; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., Einleitung Rn. 277). Handelt es sich bei dem Antrag – wie regelmäßig und auch hier – um ein vom Versicherer für eine Vielzahl von Anträgen vorformuliertes Antragsformular, in das bestimmte Eintragungen an dafür vorgesehenen Stellen zu machen sind, ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von AVB danach zu fragen, wie ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse den Inhalt des Formulars verstehen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 29. August 2018 – 5 U 16/18, juris; OLG Karlsruhe, VersR 2009, 1104). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus den für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltenden Bedingungen in Zusammenschau mit dem Antragsformular und dem Versicherungsschein kein Versprechen der Beklagten, über den 1. August 2031 hinaus Leistungen wegen Berufsunfähigkeit – und namentlich eine Rente – zu erbringen. (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt § 1 B-BUZ als Regelungsort für Beginn und Dauer seines Anspruchs auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Wenn Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 in Verb. mit § 2 B-BUZ vorliegt, so besteht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 B-BUZ ab dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Im folgenden Absatz 4 findet der Versicherungsnehmer sodann vier Umstände, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung führen: Zunächst das Absinken des Grades der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent oder der Wegfall der in § 2 Abs. 6 B-BUZ definierten Pflegebedürftigkeit, dann der Tod des Versicherungsnehmers und schließlich der „Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer“. Diese Aufzählung wird der Versicherungsnehmer für abschließend halten, weil eine Lückenhaftigkeit für ihn nicht erkennbar ist. Denn die Klausel regelt zum einen das „Erlöschen“ des Leistungsanspruchs, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Erbringung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht mehr vorliegen, und zum anderen die zeitliche Begrenzung durch den Tod des Versicherungsnehmers (also den Ausschluss der Vererblichkeit des Leistungsanspruchs) und durch vertragliche Regelungen über die „Leistungsdauer“. (2) Wenn der Versicherungsnehmer sich sodann die Frage stellt, welche zeitliche Begrenzung seines Leistungsanspruchs sich vorliegend durch die „vertragliche Leistungsdauer“ ergibt, wird er zunächst aus der Regelung in § 1 Abs. 4 B-BUZ selbst unmittelbar erkennen, dass mit dem Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer nicht sein Tod gemeint sein kann, weil dieser als eigenständiger Beendigungsgrund in der Aufzählung unmittelbar zuvor gesondert benannt worden ist. Zudem wird ihm in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 B-BUZ der Zusammenhang zwischen der im Leistungsfalle versicherten Beitragsbefreiung und der Rentenzahlung vor Augen geführt: Die Beitragsbefreiung erhält er gewissermaßen als Grundleistung bei Berufsunfähigkeit in jedem Fall und gegebenenfalls zusätzlich dazu – soweit versichert – auch die Rente. Dem Versicherungsschein kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bestimmung einer vertraglichen Leistungsdauer nicht entnehmen, weil unter diesem Begriff dort keine Regelungen enthalten sind. Vielmehr wird er dort nur drei Kalenderdaten vorfinden, nämlich für den „Beginn der Versicherung“, deren „Ablauf“ und für den „Ablauf der Beitragszahlung“, bei denen jeweils kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer „vertraglichen Leistungsdauer“ hergestellt oder sonst für den Versicherungsnehmer erkennbar ist. Für die vom Kläger begehrte Feststellung, die Beklagte habe die Rente über den 1. August 2031 hinaus bis zu seinem Tode weiterzuzahlen, besteht schon danach keine Grundlage. (3) Nimmt der Versicherungsnehmer allerdings sodann den von ihm gestellten Antrag in den Blick, wird ihm – ganz im Gegenteil – dort der – auch zeitliche – Gleichlauf der beiden Leistungsarten Beitragsbefreiung und Rentenzahlung erneut und noch deutlicher als in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 B-BUZ vor Augen geführt. Denn in dem Formularabschnitt, in welchem er den von ihm gewünschten Schutzumfang der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestimmen kann, werden ihm zwei Auswahlmöglichkeiten angeboten, welche Leistungen er bei einer Berufsunfähigkeit „ab 50%“ versichern kann. Die erste lautet, keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zu zahlen, und die zweite, keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zu zahlen und eine monatliche Rente zu beziehen in einer dann anzugebenden Höhe. Hier erkennt der Versicherungsnehmer, dass die Beklagte im Falle der Berufsunfähigkeit als Leistung immer die Beitragsbefreiung für den gesamten Vertrag verspricht und die monatliche Rente gegebenenfalls als weitere Leistung hinzukommt. Fragt sich der Versicherungsnehmer nun, wie lange er im Falle der Berufsunfähigkeit Leistungen erhalten wird, so ergibt sich dies für die Beitragsbefreiung ohne weiteres schon aus der Formulierung „keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zahlen“, denn ein solches Leistungsversprechen kann sich offensichtlich nur auf den Zeitraum beziehen, während dem der Versicherungsnehmer Beiträge zu entrichten hat. Für die Annahme, die Dauer der Rentenzahlung könne von der Dauer der Beitragsbefreiung abweichen, liefert ihm das Antragsformular keinen Anhaltspunkt. Dort können nämlich lediglich der „Versicherungsbeginn“ (als Datum) und die „Versicherungsdauer“ (in Jahren) in den dafür vorgesehenen Feldern eingetragen werden; andere Formularfelder, in denen ein für Leistungen der Beklagten maßgeblicher Zeitraum oder eine „Dauer“ bestimmt werden könnten, gibt es nicht, insbesondere auch nicht in dem Abschnitt zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Daher kann der Versicherungsnehmer nur den durch Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer festgelegten Zeitraum für maßgeblich halten, wenn es einerseits um die Dauer der Beitragsfreistellung (korrespondierend mit der Dauer der Beitragspflicht) und andererseits um die Dauer der Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit geht. Eine über den 1. August 2031 hinausgehende Leistungsdauer ergibt sich für ihn auch daraus nicht. (4) Vorliegend weicht der Versicherungsschein im Hinblick auf eine Festlegung der Leistungsdauer auch nicht von dem Antrag ab, was nach § 5 Abs. 3 VVG a. F. (in der hier einschlägigen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) mangels eines Hinweises im Versicherungsschein auf eine solche Abweichung dazu führen würde, dass der Antrag den Vertragsinhalt bestimmen würde. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu anderen Fallgestaltungen, in denen eine über die Versicherungsdauer hinausgehende Leistungsdauer angenommen wurde, weil das Antragsformular durch seine Gestaltung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis nahelegte, die Leistungsdauer bestimme sich unabhängig von der Versicherungsdauer (vgl. OLG Celle, Urteil vom 8. September 2016 – 8 U 70/16, juris; OLG Karlsruhe, VersR 2009, 1104; sowie den im Bericht von Felsch, r+s 2016, 321, zum Verfahren IV ZR 401/14 dargestellten Sachverhalt). Das ist hier, wie gerade ausgeführt, nicht der Fall; vielmehr kann der Versicherungsnehmer nach dem Inhalt des Antrages gerade keine über die Versicherungsdauer hinausgehende Leistungsdauer erwarten und im Versicherungsschein ist zur vertraglichen Leistungsdauer nichts bestimmt, was davon abweichen würde. (5) Schließlich wird der Versicherungsnehmer auch allen übrigen Unterlagen, die ihm zur Bestimmung des Leistungsversprechens der Beklagten zur Verfügung stehen, nichts entnehmen können, was dem dargestellten Auslegungsergebnis widerspricht. Vielmehr fügt sich für ihn auch die in § 9 Abs. 1 B-BUZ geregelte Abhängigkeit des Bestands der Zusatzversicherung von dem Bestand der Hauptversicherung – die Zusatzversicherung kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden und spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung – widerspruchslos in das von ihm erkannte Konzept des zeitlichen Gleichlaufs von Beitragsbefreiung und Rentenzahlung ein, auch wenn der Versicherungsnehmer letztlich erkennt, dass es bei den Regelungen in § 9 Abs. 1 B-BUZ um die Bestimmung des Haftungszeitraums und nicht des Leistungszeitraums geht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 und § 9 Satz 1 ZPO 52.051,44 Euro. Der Rentenbezug für dreieinhalb Jahre (§ 9 ZPO) hat einen Wert von 42 x 1.549,15 Euro = 65.064,30 Euro. Hiervon ist der bei Feststellungsklage übliche Abschlag von 20 % (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 – IX ZR 195/02 Rn. 15, juris) in Abzug zu bringen, der hier auch nicht deshalb entfällt, weil sich die Klage gegen einen Schuldner richtet, von dem anzunehmen ist, er werde sich einem bloßen Feststellungsausspruch beugen (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 202/07 Rn. 2, VersR 2009, 1381).