Beschluss
5 W 26/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0805.5W26.22.00
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Leitsätze
Zur Behandlung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beschwerde gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung, wenn die Erklärung der Partei ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mittels nicht qualifiziert signierter elektronischer Dokumente eingereicht wurden.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2022 – 14 O 72/22 – wird unter deklaratorischer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2022 als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beschwerde gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung, wenn die Erklärung der Partei ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mittels nicht qualifiziert signierter elektronischer Dokumente eingereicht wurden.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2022 – 14 O 72/22 – wird unter deklaratorischer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2022 als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin hat mit einem am 21. März 2022 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereichten, nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokument die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, ihren Kfz-Versicherer, begehrt. Sie hatte dort am 1. März 2020 den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Fahrzeugvoll- und Teilkaskoversicherung mit Comfort-Schutz und Schutzbriefversicherung für das Fahrzeug VW-Golf mit der Fahrzeug-Ident-Nr. … beantragt und dabei – irrtümlich – den „2. März 2020“ als Datum der Erstzulassung angegeben, ihr Antrag wurde dementsprechend unter der Versicherungsschein Nr. … policiert. Nach Erhalt einer Beitragsrechnung vom 19. Oktober 2021 teilte sie der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. November 2021 mit, dass das im Vertrag niedergelegte Erstzulassungsdatum unrichtig sei. In der Folge wurde ihr mitgeteilt, dass Vollkaskoschutz und Schutzbrief für das Fahrzeug aufgrund seines tatsächlichen Alters ausgeschlossen seien; die Antragsgegnerin erteilte unter dem 7. Dezember 2021 mehrere Nachträge zum Versicherungsschein, die ab dem 9. November 2021 nur noch einen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausweisen, sowie mehrere Beitragsgutschriften, am 28. Dezember 2021 übersandte sie ihre Beitragsrechnung über den am 1. Januar 2022 fälligen Folgebeitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 115,14 Euro. Im Rahmen des – sehr umfangreichen – vorgerichtlichen Schriftverkehrs entstand Streit über das korrekte Datum der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs; außerdem existiert eine E-Mail-Korrespondenz zu datenschutzrechtlichen Fragen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2022 mahnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges offene Versicherungsbeiträge zur Kraftfahrtversicherung Nr. … in Höhe von 145,78 Euro zzgl. Mahngebühren in Höhe von 1,- Euro an. Die Antragstellerin hat in ihrem „Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilrechtsschutzverfahren“ unter ausdrücklicher Bitte, „einen etwaigen Beschluss zur Einstweiligen Verfügung nur für die Punkte zu erlassen, für die mir Prozesskostenhilfe bewilligt wird und für die ich keine Kosten zu tragen habe“, nachfolgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte setzt ihre Forderung und Mahnung über 146,78 Euro vom 26. Februar 2022 /Eingang: 16. März 2022 sofort aus und unterlässt eine Kündigung des Vertragsverhältnisses. 2. Die Beklagte speichert als Daten zum Fahrzeug der Klägerin VW Golf mit dem Kennzeichen … das korrekte Erstzulassungsdatum des Kfz; dieses hat sie sich von der Zulassungsstelle einzuholen. Ersatzweise legt die Beklagte gem. ihren Versicherungsbedingungen das Alter des Fahrzeugs zugrunde, das ihr seit Angebotseinholung am 1. März 2020 bekannt ist und das in dem Fall das frühestmögliche Baujahrdatum des Fahrzeugs sein kann (1997) rsp. basierend auf der HSN/TSN Nr. 0603/377, die der Beklagten am und seit dem 4. März 2020 durch die Übermittlung der Zulassungsstelle bekannt ist. Die Beklagte unterlässt es, als Kfz-Erstzulassungsdatum den 1. Januar 1990 zu erfinden. 3. Beitragsnachteile zu Lasten der Klägerin aufgrund einer falschen Datengrundlage zum Fahrzeugalter gehen zu Lasten der Beklagten. Ergibt sich für die Beklagte basierend auf Ziff. 2 ein Fahrzeugalter, aufgrund dessen gem. den Versicherungsbedingungen der Beklagten ein Versicherungsangebot der Beklagten über eine Vollkaskoversicherung nebst Schutzbrief zu dem Fahrzeug ausgeschlossen ist, hat die Beklagte sodann die Vollkaskoversicherung sowie den Schutzbrief zum Datum der Zulassung des Fahrzeugs auf die Halterin und Klägerin per 4. März 2020 rückabzuwickeln; der Vollkasko- und Schutzbriefbetrag für die Zeit vom 4. März 2020 bis 31. Dezember 2021 ist der Klägerin zu erstatten. Bei Nichteinvernehmlichkeit der Parteien darüber ist dieser Punkt in einem Hauptsacheverfahren zu klären, aber durch eine Kündigung der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu erzwingen und nicht vorab zu entscheiden. 4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes / einer immateriellen Geldbuße unmittelbar nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO in Höhe von bis zu 1.000.000,- Euro, mindestens aber 100.000,- Euro, verpflichtet bzw. ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – zu einer Geldstrafe in Höhe von mindestens je 10 Tagessätzen nach § 42 Abs. 2 und 3 BDSG für den Vorstandsvorsitzenden persönlich. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 50 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle schon an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts für die angekündigten Anträge sowie darüber hinaus, mangels erkennbarer Eilbedürftigkeit, am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 24. März 2022 postalisch zugestellt worden (Bl. 57 GA). Dagegen hat die Antragstellerin mit einem am 25. April 2022 über das EGVP eingereichten, nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokument „Beschwerde“ eingelegt (Bl. 59 f. GA), der das Landgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2022 nicht abgeholfen hat (Bl. 61 f. GA). Nachdem der Senat der Antragstellerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 Gelegenheit gegeben hatte, binnen zwei Wochen zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stellung zu nehmen, hat diese mit einem am 1. Juni 2022 über das EGVP eingereichten, nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokument mitgeteilt, dass sie den Nichtabhilfebeschluss nicht erhalten habe und um Übermittlung sowie um Gelegenheit gebeten, nach dessen Erhalt innerhalb von drei Wochen Stellung dazu nehmen zu können (Bl. 63 GA). Nach postalischer Zustellung hat die Antragstellerin mit einem am 29. Juni 2022 über das EGVP eingereichten, nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokument zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen (Bl. 69 ff. GA). Der Senat hat die Antragstellerin mit am 15. Juli 2022 postalisch zugestellter Verfügung vom 13. Juli 2022 (Bl. 77 f. GA) darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde, ebenso wie der zugrunde liegende Antrag, nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprechend entweder als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, und dass beabsichtigt sei, die Beschwerde unter deklaratorischer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Von der ihr eröffneten Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin mit einem am 24. Juli 2022 über das EGVP eingereichten, nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokument Gebrauch gemacht (Bl. 79 ff. GA). II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts vom 22. März 2022, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist – entsprechend dem Hinweis vom 13. Juli 2022, auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Antragstellerin aus der Stellungnahme vom 24. Juli 2022 – bereits unzulässig, weil innerhalb der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO kein den formalen Anforderungen des § 569 Abs. 2 und 3 ZPO genügendes Rechtsmittel bei Gericht eingelegt wurde. Das insoweit allein in Betracht kommende, am 25. April 2022, einem Montag, über das EGVP eingereichte, nicht qualifiziert signierte elektronische Dokument (Bl. 59 f. GA) erfüllt nicht die Anforderungen an eine „Beschwerdeschrift“ im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO; denn es wahrte nicht die Schriftform (§ 130 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357) und es genügte – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch nicht den geltenden gesetzlichen Anforderungen an ein elektronisches Dokument: 1. Zwar können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien, d.h. auch eine sofortige Beschwerde, nach § 130 a ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dieses elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130 a Abs. 2 ZPO). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV, BGBl. I S. 3803, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021, BGBl. I S. 4607), die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130 a Abs. 3 und 4 ZPO). Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV; zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105; Greger, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 130a Rn. 6 ff.). 2. Diesen Vorgaben wird die am 25. April 2022 beim Landgericht Saarbrücken eingegangene Beschwerdeschrift nicht gerecht. a) Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und damit nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von §§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO, 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV eingereicht (Prüfvermerk vom 25. April 2022, Bl. 58 GA). „Sichere Übermittlungswege“ sind danach nämlich nur (1) der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, (2) der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, (3) der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, (4) der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, (5) der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts oder (6) sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Das EGVP als solches ist jedoch – derzeit – kein „sicherer Übermittlungsweg“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. – Stand: 13.06.2022, § 130a ZPO Rn. 115). b) Die über das EGVP eingereichte Beschwerde ist auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative ZPO versehen worden. Ausweislich des Prüfvermerks vom 25. April 2022 (Bl. 58 GA) ist in der Spalte mit den „Informationen zu(r) qualifizierten elektronischen Signatur(en)“ unter der Rubrik „qualifiziert signiert nach ERVB?“ für das die Beschwerde enthaltende pdf-Dokument „nein“ angegeben. Die von der Antragstellerin augenscheinlich verwendete sog. „Container-Signatur“, die sich auf den mehrere Dateien umfassenden Nachrichtencontainer bezieht und in der Papierwelt einer Unterschrift auf der Rückseite eines verschlossenen Briefumschlags entspricht (vgl. Bacher NJW 2015, 2753, 2754), ist hierfür nicht ausreichend: Insoweit folgt aus der Regelung in den §§ 130 a Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, dass eine Container-Signatur – selbst bei Versendung eines einzigen formgebundenen Schriftstückes – nicht mehr zulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105; BSG, Beschluss vom 14. September 2020 – B 5 R 38/20 S, juris; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2021 – 16 E 579/21, juris; H. Müller in: Ory/Weth, a.a.O., § 130a ZPO Rn. 124; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 130a Rn. 5). c) Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zur Senatsverfügung vom 13. Juli 2022 u.a. auf § 130 Abs. 6 ZPO verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Ohnehin bezieht sich die dort vorgesehene Heilungsmöglichkeit nur auf Fragen der Eignung zur Bearbeitung des elektronischen Dokuments im Sinne des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO, nicht dagegen auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Nutzung eines nicht sicheren Übertragungswegs (vgl. BVerwGE 163, 89; BAG, NJW 2018, 2978; BSG, UV-Recht Aktuell 2020, 299; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 130a Rn. 15). Jedenfalls hat die Antragstellerin das ihre Beschwerde enthaltende Dokument nicht unverzüglich nach Maßgabe des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nachgereicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105). Auch eine Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO kam nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass sie über die formalen Anforderungen an eine zulässige Beschwerdeeinlegung in der angefochtenen Entscheidung korrekt belehrt worden ist (Bl. 54 GA) und die bis zum letzten Tag ausgeschöpfte Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat, liegt kein den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO genügendes Wiedereinsetzungsgesuch vor. 3. Da mithin schon kein form- und fristgerechtes Rechtsmittel der Antragstellerin vorliegt, war ihre sofortige Beschwerde gegen den ihr am 24. März 2022 zugestellten Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts nunmehr ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Zugleich waren entsprechend der Ankündigung des Senats dieser Ausgangsbeschluss sowie der auf die sofortige Beschwerde hin ergangene Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts – ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit – deklaratorisch aufzuheben, weil über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur auf Antrag befunden wird (§ 117 Abs. 1 ZPO), d.h. eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 – XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097), und das entsprechende, bislang nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ohne qualifizierte elektronische Signatur am 21. März 2022 eingereichte Schreiben der Antragstellerin den Anforderungen des § 130a ZPO ebenfalls nicht genügt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 21 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.