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Beschluss

5 W 8/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0720.5W8.22.00
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Leitsätze
1. Hatte die nach § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Zivilkammer einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, so verbleibt es bei ihrer Zuständigkeit im Rahmen des Abhilfeverfahrens auch dann, wenn der zunächst zuständige Berichterstatter mit weniger als einjähriger Zivilrichterpraxis (§ 12 DRiG) durch einen auf Lebenszeit ernannten Richter ersetzt wurde. (Rn.8) 2. Ein durch den Einzelrichter erlassener Nichtabhilfebeschluss unterliegt in diesem Fall der Aufhebung, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist. (Rn.7)
Tenor
Die Sache wird zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hatte die nach § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Zivilkammer einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, so verbleibt es bei ihrer Zuständigkeit im Rahmen des Abhilfeverfahrens auch dann, wenn der zunächst zuständige Berichterstatter mit weniger als einjähriger Zivilrichterpraxis (§ 12 DRiG) durch einen auf Lebenszeit ernannten Richter ersetzt wurde. (Rn.8) 2. Ein durch den Einzelrichter erlassener Nichtabhilfebeschluss unterliegt in diesem Fall der Aufhebung, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist. (Rn.7) Die Sache wird zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückgegeben. I. Der Antragsteller begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage, mit der er von dem Antragsgegner Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung verlangte. Die Verfahrensbeteiligten sind Kinder der am 23.06.2020 in Blieskastel verstorbenen B. (im Folgenden: Erblasserin). Testamentarisch setzte die Erblasserin die Parteien, sowie deren Schwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Unter dem 15.07.2014 schloss der Antragsteller mit der Erblasserin einen notariellen Anrechnungs- und gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag (Urk.-Nr. ... des Notars D.). Mit notariellem Vertrag vom 20.4.2020 übertrug die Erblasserin das Hausanwesen H. an den Antragsgegner. Als Gegenleistung räumte der Antragsgegner seiner Mutter an dem übertragenen Vertragsgegenstand ein lebenslängliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein (§ 4 des Übertragungsvertrags des Notars D. vom 20. April 2020, Urk-Nr. ..., Bl. 27,28 d.A.). Im Wege der Stufenklage begehrt der Antragsteller nach Auskunftserteilung und Wertermittlung von dem Antragsgegner Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 wegen des an den Antragsgegner zugewendeten Hausgrundstücks. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 60 ff. d.A.) vom 10. Juni 2021 hat das Landgericht Saarbrücken unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Müller, der Richterin am Landgericht Treis und der Richterin Dr. Leinenbach den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller Teil einer Erbengemeinschaft nach der der Erblasserin sei und aus diesem Grunde den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen könne. Das Landgericht Saarbrücken hat der am 6. Juli 2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde durch die Richterin am Landgericht Brill als Einzelrichterin mit Beschluss vom 18. Januar 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Januar 2022 an das Landgericht zur weiteren Sachbehandlung zurückzugeben, weil es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des in § 572 Abs. 1 ZPO vorgeschrieben Abhilfeverfahrens fehlt und der Senat mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde zu einer Sachentscheidung nicht berufen ist. Die Entscheidung, der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juni 2021 nicht abzuhelfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorzulegen, ist nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Nachdem die angefochtene Entscheidung durch die Kammer erlassen worden ist, hätte auch die Kammer, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, über die Abhilfe entscheiden müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2002 – 14 W 3/02 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 8 W 73/08 –, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 572 Rn.9a). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zum Zeitpunkt der Fassung der angefochtenen Entscheidung das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Kammersache kraft gesetzlichen Vorbehalts gem. § 348 Abs. 1 Nr.1 ZPO gewesen ist und die vormals zuständige Berichterstatterin mit weniger als einjähriger Zivilrichterpraxis (§ 12 DRiG) durch eine auf Lebenszeit ernannte Richterin ersetzt wurde. Vollendet der Proberichter nämlich das Zivilrichterjahr oder wird er durch einen älteren Richter ersetzt, führt dies nicht zu einem automatischen Übergang der bereits bei der Kammer anhängigen Sachen auf ihn (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 348 Rn.6a; Musielak/Voit/Wittschier, 19. Aufl. 2022, ZPO § 348 Rn. 5a; BeckOK ZPO/Fischer, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 348 Rn. 11). Denn ein Wegfall der Voraussetzungen der originären Zuständigkeit der Kammer kann mangels gesetzlicher Regelung nicht nachträglich eine originäre Einzelrichterzuständigkeit begründen (KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, BeckRS 2008, 6998, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, a.a.O; Musielak/Voit/Wittschier ZPO a.a.O.). Ausführungen dazu, weshalb eine Entscheidung über die Nichtabhilfe durch die Einzelrichterin vorliegend ausnahmsweise angezeigt gewesen wäre, enthält der Beschluss nicht. Ein die Einzelrichterin zur Entscheidung legitimierender Einzelrichterbeschluss gem. § 348a ZPO ist nicht ergangen. Die Sache war daher zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückzugeben.