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Urteil

5 U 34/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0520.5U34.21.00
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Leitsätze
1. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruches eines Transportunternehmers gegen den Unterfrachtführer.(Rn.37) 2. Teilt der um Mitteilung seines Versicherers und der zur Begründung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Unterlagen ersuchte Frachtführer mit, dass der Schadensfall dem Versicherer gemeldet worden sei, er den der Anspruch aber "bereits zuvor zurückgewiesen" habe, weil der Schaden "keineswegs nachgewiesen" sei und auch "keine Schadensunterlagen vorgelegt" worden seien, kann darin eine die Verjährungshemmung beendende endgültige Ablehnung von Ansprüchen zu sehen sein.(Rn.48)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 17HK O 6/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 149.738,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruches eines Transportunternehmers gegen den Unterfrachtführer.(Rn.37) 2. Teilt der um Mitteilung seines Versicherers und der zur Begründung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Unterlagen ersuchte Frachtführer mit, dass der Schadensfall dem Versicherer gemeldet worden sei, er den der Anspruch aber "bereits zuvor zurückgewiesen" habe, weil der Schaden "keineswegs nachgewiesen" sei und auch "keine Schadensunterlagen vorgelegt" worden seien, kann darin eine die Verjährungshemmung beendende endgültige Ablehnung von Ansprüchen zu sehen sein.(Rn.48) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 17HK O 6/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 149.738,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht einer Firma E. mit Sitz in G. auf Ersatz von Schadensersatzzahlungen und Kosten eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses zwischen der F. und der hiesigen Klägerin in Anspruch. Im Jahre 2010 beauftragte die F. die in G. ansässige Klägerin mit dem Transport von 114 Motoren der Firma V. zum F. in S.. Die Klägerin beauftragte ihr Tochterunternehmen, die Firma E. mit Sitz in S., mit dem Transport, die E. wiederum beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Transports. Bei der Ausführung des Transports verunglückte der Lkw mit der Ladung im Rahmen einer Massenkarambolage in Dänemark, das dabei erheblich beschädigte Transportgut wurde am 14. Januar 2011 bei der F. in S. abgeliefert. Diese machte mit einer am 24. Dezember 2013 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage den unfallbedingt am Transportgut entstandenen Schaden gegen die hiesige Klägerin geltend, die mit Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17HK O 44/13 - zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 136.290,18 Euro an die F. verurteilt wurde (Bl. 26 ff. GA). In diesem Vorprozess wurde der hiesigen Beklagten mit einem am 21. Mai 2014 eingereichten Schriftsatz der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Beklagten und hiesigen Klägerin beizutreten; zur Begründung hieß es darin, der Beklagten stehe für den Fall, dass Klägerin mit ihrem Anspruch Erfolg haben sollte, möglicherweise ein Regressanspruch gegen die Streitverkündete mit der Möglichkeit, sich bei dieser schadlos zu halten, zu (Bl. 35 GA = Bl. 81 der Beiakten 17HK O 44/13). Die Beklagte, die nunmehr mit einer am 4. April 2016 eingereichten und (nach am 23. Juni 2016 erfolgter Einzahlung des am 7. April 2016 angeforderten Gerichtskostenvorschusses) am 30. September 2016 zugestellten Klage in Anspruch genommen wird, hat im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 69 GA). Im Zuge der außergerichtlichen Schadensabwicklung war seit dem Jahre 2011 auch das H., B. (Belgien) tätig, wobei die konkreten Rechtsverhältnisse insbesondere zur Klägerin und zur Firma E. streitig sind. In einer E-Mail vom 15. Dezember 2011 wandte sich der dort tätige Zeuge B. als Schadensregulierer des Versicherers der Klägerin an die Beklagte mit der Aufforderung, wegen des Unfallschadens vom 16. Dezember 2010 Ersatz in Höhe von 254.627,92 Euro zu leisten (Bl. 74 GA = Übersetzungen Bl. 221 bzw. 229 GA). Weiter heißt es in dieser E-Mail: „In jedem Fall und trotz der Tatsache, dass die Verjährung gemäß Art. 32 der CMR-Vereinbarung gehemmt ist zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte bitten wir Sie darum, der E. und deren Versicherern in Ihrem Namen eine dreimonatige Hemmung der Verjährung bis einschließlich 17. März 2012 einzuräumen“. Diese Aufforderung wurde seitens der Beklagten durch den Zeugen K. am 16. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: „Ohne die Haftung zuzugeben und vorausgesetzt, dass der Anspruch nicht schon zeitlich ausgeschlossen ist, geben wir einen Aufschub der Ausschlussfrist bis zum und einschließlich 17. März 2012, vorausgesetzt Sie sind der Berechtigte" (Bl. 209 GA). Am 5. März 2012 schrieb der Zeuge B. (Bl. 233 GA): „Bis heute habe ich noch keinen Regelungsvorschlag erhalten. Ich bitte Sie deshalb, uns die vollständigen Kontaktdaten Ihres Versicherers zu geben und Ihre Regelungsabsichten vorzulegen. (…). In Erwartung Ihrer Vorschläge bitte ich Sie auch, in Ihrem Namen, E. und ihrer Versicherung, eine Fristverlängerung bis zum und einschließlich 17. Juni 2012 zu gewähren.“ Darauf antwortete der Zeuge K. am 9. März 2012 (Bl. 231 GA): „Ohne eine Haftung zuzugeben und vorausgesetzt, dass die Forderungsfrist nicht schon zeitlich ausgeschlossen ist, stimmen wir einer Fristverlängerung bis zum und einschließlich 17. Juni 2012 zu, vorausgesetzt Sie sind Anspruchsberechtigter. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir immer noch auf einen vollständigen, begründeten Anspruch warten.“ Am 20. April 2012 schrieb der Zeuge B. (Bl. 231 GA): „Ich verweise auf Ihre Mail vom 9. März 2012 in den oben genannten Anspruchsunterlagen. Bitte informieren Sie mich: - wer ist Ihr Versicherer? Wurde der Unfall dort gemeldet? - Welche Dokumente brauchen Sie, um einen vollständigen begründeten Anspruch zu haben?“ Mit E-Mail vom 24. April 2012 teilte der Zeuge E. dem Zeugen B. folgendes mit (Bl. 222/229 GA): „Unser Versicherer ist E.. Der Vorfall wurde ihnen gemeldet. Wir haben Ihren Anspruch bereits zuvor zurückgewiesen. Unter Verweis auf die Tatsache, dass der Schaden keineswegs nachgewiesen ist und keine Schadensunterlagen vorgelegt wurden. Es ist nicht unsere Aufgabe, diese Unterlagen vorzulegen, sondern die des Anspruchsstellers.“ Mit E-Mail vom 6. Juni 2012 übersandte der Zeuge B. der Beklagten das Schadensgutachten vom 9. Dezember 2011 („Survey-Report“, Anlage K11 = Bl. 116 ff. GA) sowie weitere Schadensunterlagen und ein Anspruchsschreiben der F. an die Klägerin; zugleich bat er um eine weitere Fristverlängerung bis zum und einschließlich 17. September 2012. Der Zeuge E. erklärte mit E-Mail vom 11. Juni 2012, dass „die Fristverlängerung bis zum und einschließlich 17. September 2012 … in Ordnung“ sei und dass er die Dokumente an seinen Versicherer geschickt habe (Bl. 234 GA). Weitere Fristverlängerungen wurden von ihm im nachfolgenden Mailverkehr (Anlagen K6 bis K 13, Bl. 108 ff. GA) letztmals bis zum 17. März 2014, bewilligt (Bl. 134/161 GA). Die Klägerin, die den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag von 136.290,18 Euro an die F. ausgeglichen hat und mit ihrer Klage nunmehr dessen Erstattung sowie Ersatz der ihr durch den Vorprozess entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung verlangt, hat behauptet, ihr Tochterunternehmen, die Firma E., habe die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall an sie abgetreten, diese Abtretung sei im Januar 2014 erfolgt (undatierte Bestätigung Bl. 295 GA); auch schon vor dem Forderungsübergang im Jahre 2014 sei sie von der Firma E. AB ermächtigt gewesen, in Abstimmung mit dem Verkehrshaftungsversicherer die Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen (Bl. 290, 472 GA). Die Ansprüche seien bei Einreichung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess nicht verjährt gewesen; maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist in Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 CMR, die gemäß Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 CMR aufgrund schriftlicher Reklamation, die zu keiner Zeit unmissverständlich und endgültig schriftlich zurückgewiesen worden sei, gehemmt worden. Bereits mit Fax-Nachricht vom 10. März 2011 (Anlage K4 = Bl. 106 GA, Übersetzung Bl. 227 GA) habe die Zeugin K. von E. die Beklagte für sämtliche bei dem Unfall eingetretenen und etwaig noch eintretenden Schäden vollumfänglich haftbar gehalten und die Schadenshöhe mit 275.918,- Euro beziffert; außerdem habe die Zeugin K. die gleiche Nachricht auch per Mail am 10. März 2011 an die Haupt-Mailadresse der Beklagten und zusätzlich auch an die des Geschäftsführers A. versandt (Bl. 188 GA, Übersetzung Bl. 182 GA), diese Mail sei ihren Empfängern auch zugegangen. Eine weitere Schadensanmeldung liege darin, dass Klägerin eine Rechnung vom 25. November 2011 (Anlage K5) über den Schadensersatzbetrag an die Beklagte gesandt habe, die dieser ebenfalls zugegangen sei. Auch das Havariekommissariat C. habe sich schon vor dem unstreitigen Schriftwechsel ab 15. Dezember 2011 bereits in einer E-Mail vom 8. Juli 2011 für die Klägerin und deren Versicherer bestellt und die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 275.918,- Euro an die F. aufgefordert, worauf die Beklagte nicht reagiert habe. Der Zeuge B. habe über eine Bevollmächtigung des Verkehrshaftungsversicherers der Klägerin, der mittlerweile unter „A.“ firmierenden „E.“, verfügt und sei deshalb befugt gewesen, für diesen und die Klägerin selbst zu handeln (Vollmachtsurkunde vom 7. Januar 2013, Anlage K6 = Bl. 108 GA; Bestätigung der A. vom 15. November 2018, Anlage K19 = Bl. 295a GA); deshalb sei er auch befugt gewesen, im Auftrag des Versicherers die Interessen der Klägerin zu vertreten und Erklärungen für und gegen diese sowie den Versicherer anzunehmen und abzugeben sowie Vertreter zu bestellen (Bl. 291 GA). Jedenfalls sei die laufende Verjährung nach § 203 BGB wegen laufender Verhandlungen über den Anspruch gehemmt worden, die sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Zeugen B. aus der Zeit von November 2011 bis Dezember 2013 ergäben. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin für verjährt erachtet; die nach Artikel 32 Abs. 1 CMR maßgebliche einjährige Verjährungsfrist habe am 15. Januar 2011 begonnen und sei unter Berücksichtigung des von ihr wiederholt gewährten Verjährungsverzichts spätestens am 18. April 2013 eingetreten, die nachfolgende Streitverkündung habe deshalb keine Hemmung mehr bewirken können. Eine Verjährungshemmung nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR sei mangels ausreichender schriftlicher Reklamation der Klägerin nicht erfolgt; insbesondere das angebliche Fax- und Mail-Schreiben der Firma E. vom 10. März 2011 habe sie nicht erhalten, ebenso wenig die Rechnung vom 25. November 2011. Der zeitlich ersten E-Mail des Zeugen B. vom 15. Dezember 2011 seien außer der Zahlungsaufforderung keine weiteren Dokumente beigefügt gewesen, die den Schadensersatzanspruch hätten belegen können; auch sei dieser zu einer Reklamation nicht befugt gewesen. Jedenfalls sei eine etwaige Reklamation durch den Projektmanager der Beklagten, den Zeugen K., in dessen E-Mail vom 24. April 2012 in ausreichender Weise endgültig zurückgewiesen worden; etwaige spätere Reklamationen der Klägerin aus der Folgezeit seien deshalb gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 4 CMR wirkungslos gewesen. Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 20. Oktober 2017 und vom 14. Dezember 2018 (Bl. 207 f., 312 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen E. und K.. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 500 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 CMR maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei durch die behauptete Anmeldung von Ansprüchen seitens der Firma E. am 10. März 2011 nicht gehemmt worden, weil der Zugang dieser Reklamation nicht nachgewiesen worden sei. Die am 25. November 2011 übersandte Rechnung lasse unbeschadet der streitigen Frage ihres Zuganges eine Anspruchserhebung nicht erkennen. Das Schreiben des Zeugen B. vom 15. Dezember 2011 stamme nicht von einer reklamationsberechtigten Person und sei auch nicht in deren Vertretung oder aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesenen Ermächtigung erfolgt. Auch eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen sei nicht erfolgt, weil der Zeuge B. dazu nicht befugt gewesen sei; überdies hätten solche Verhandlungen auch nach Darstellung der Klägerin spätestens mit dessen Schreiben vom 12. Dezember 2013 bzw. der Antwort der Beklagten vom 16. Dezember 2013 geendet (Anlage K16 = Bl. 134 GA). Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erfolglos gebliebenes Begehren in vollem Umfange weiter. Sie meint, die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere die unstreitige Versendung der E-Mail vom 10. März 2011 an eine Sammeladresse, rechtfertige es vorliegend, von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auszugehen, die nicht vorgetragen habe, wer alles auf diese Mailadresse Zugriff habe, und den Zugang deshalb für bewiesen zu erachten. Auch der nachfolgende Schriftverkehr, insbesondere die Schadensrechnung vom 25. November 2011 und das Schreiben des Zeugen B., habe eine Verjährungshemmung bewirkt; dabei habe letzterer auch nachgewiesenermaßen und erkennbar in Vollmacht für die Klägerin gehandelt, und die Beklagte habe dieses Ansinnen auch nicht zurückgewiesen. Schließlich sei von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen, nachdem die Beklagte auch ihrer sekundären Darlegungslast zum Hergang des Schadensfalles nicht genügt habe. Die Klägerin beantragt (Bl. 599 GA), 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 2021 (Az. 17HK O 6/16) wird die Beklagte verurteilt, a) an die Klägerin 136.290,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. seit dem 9. Juli 2011 sowie weitere 1.000,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen sowie b) weitere 12.448,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 627 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 und 6. Juni 2020 (Bl. 271 ff., 442 ff. GA) sowie des Senats vom 4. Mai 2022 (Bl. 677 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Saarbrücken - 17HK O 44/13 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf abgetretenes Recht der Firma E. gestützte Regressklage zu Recht wegen Verjährung abgewiesen. 1. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit richtigerweise aus Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe b) CMR abgeleitet. Die Klägerin, die von der F. mit der Ausführung des Transports beauftragt war, macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend, die sie mit der Durchführung dieses Transports beauftragt hatte. Auch für dieses Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gilt das CMR-Übereinkommen; denn dieses gilt gemäß Artikel 1 Abs. 1 CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Die - weitere - Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt dagegen allein für das Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne von Artikel 34 CMR, worum es sich bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht handelt; auf andere Regressansprüche ist sie weder direkt noch analog anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 90/04, NJW-RR 2008, 120). 2. Als Grundlage einer Haftung der Beklagten für den aus abgetretenem Recht ihrer Auftraggeberin abgeleiteten vertraglichen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht zu Recht auf Artikel 17 Abs. 1 CMR abgestellt, der in seinem Anwendungsbereich das nationale Transportvertragsrecht verdrängt; etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin (vgl. Artikel 28 CMR), sind nicht Gegenstand ihrer Klage und wurden von ihr auch nicht behauptet. Nach Artikel 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer u.a. für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Der Vertrag, durch den die Zedentin der Beklagten die Ausführung der gesamten Transportleistung übertrug, nachdem sie den Auftrag zuvor von der Klägerin und diese ihn wiederum von der F. als Empfängerin der Ware erhalten hatte, war ein sog. „Unterfrachtvertrag“, der wegen seines grenzüberschreitenden Charakters den Artikeln 1 bis 33 CMR unterliegt und bei dem die Zedentin gegenüber der Beklagten die Stellung eines Empfängers einnahm (Jesser-Huß, in: MünchKomm-HGB 4. Aufl., Art. 34 CMR Rn. 1; Boesche, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl., Art. 34 CMR Rn. 1; vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 208/89, BGHZ 115, 16). Daraus folgende Schadensersatzansprüche der Zedentin, die nach Darstellung der Klägerin im Januar 2014 an diese abgetreten worden sein sollen (Bestätigung, Bl. 295 GA), sind jedoch, ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit dieser Übertragung, bei Einreichung der vorliegenden Klage im April 2016 bereits verjährt gewesen; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben (Bl. 69 GA): a) Nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt der Anspruch aus Artikel 17 Abs. 1 CMR in einem Jahr; und so liegt es auch hier. Denn Anhaltspunkte für Vorsatz oder ein Verschulden, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleichsteht mit der Folge, dass sich die Verjährungsfrist gemäß Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 CMR auf drei Jahre belaufen würde, hat das Landgericht zu Recht nicht gesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ein von ihr auch nur allgemein behauptetes qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bewiesen hat. Hierfür trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 23; vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361 zu Artikel 29 CMR); dieser hat die Klägerin nicht genügt, weil die Tatsachen, auf die sie sich beruft, hier: im Wesentlichen die starke Beschädigung der Ladung, angesichts der unstreitigen Umstände des Unfalles, eine Massenkarambolage während eines Schneesturmes, dies nicht nahelegen. Den Anspruchsgegner kann zwar im Einzelfall eine sekundäre Darlegungslast treffen; das setzt aber voraus, dass der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann, oder wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dass der im Kern unstreitige Unfallhergang, den die Klägerin im vorangegangenen Haftpflichtprozess noch zum Anlass nahm, sich auf ein haftungsausschließendes Ereignis im Sinne von Artikel 17 Abs. 2 CMR zu berufen, keine Anhaltspunkte für ein schweres Verschulden der Beklagten bietet, wurde bereits gesagt. Ebenso wenig kann sich die Klägerin im vorliegenden Regressprozess darauf zurückziehen, allein die Beklagte sei in zumutbarer Weise zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage, nachdem sie im Vorprozess in Kenntnis der dortigen Unterlagen (insbesondere: Lichtbilder Bl. 40 ff. der Beiakte 17HK O 44/13) selbst behauptet hatte, der ausführende Frachtführer sei mit seinem Lkw während eines Schneesturmes in eine Massenkarambolage geraten, und hierzu Beweis durch Vernehmung von Zeugen angetreten hatte (Bl. 92 der Beiakte). Denn dies zeigt, dass es ihr unschwer möglich und zumutbar gewesen wäre, auch im vorliegenden Rechtsstreit zum angeblich schweren Verschulden der Beklagten näher vorzutragen und, weil dieses bestritten wurde, auch geeigneten Beweis dafür anzubieten; das hat sie jedoch - ausdrücklich - nicht getan. c) Die Verjährung nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 CMR war bei Einreichung der vorliegenden Klage bereits eingetreten; die Klage vermochte die laufende Verjährung deshalb nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. aa) Die Verjährungsfrist hat hier am Tage der Ablieferung der defekten Motoren in S. am 14. Januar 2011 zu laufen begonnen, wie das Landgericht richtig feststellt. Denn die Verjährungsfrist beginnt bei teilweisem Verlust oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung des Gutes, wobei der Tag, an dem die Verjährung beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird (Artikel 32 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a) und Satz 4 CMR). Ohne Rücksicht auf etwaige Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände (Artikel 32 Abs. 2 und 3 CMR) war sie danach ein Jahr später, d.h. mit Ablauf des 14. Januar 2012, vollendet. bb) Der so errechnete Eintritt der Verjährung ist auch nicht durch Zeiten der Verjährungshemmung oder infolge einer Verjährungsunterbrechung (bzw. eines Verjährungsneubeginns) bis zur Einreichung der vorliegenden Regressklage hinausgeschoben worden. (1) Durch die von der Klägerin behauptete Anmeldung von Ansprüchen der E. am 10. März 2011 wurde die damals noch laufende Verjährung nicht gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR gehemmt. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass das von ihr zu diesem Zweck eingewandte, in unterschiedlichen Ausfertigungen vorgelegte Schreiben (undatiert als Anlage K4 = Bl. 106 GA; auf den 7. September 2017 datierend als Anlage K17 = Bl. 189 GA) per Fax und/oder EMail der Beklagten zugegangen ist. (a) Gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift zugunsten des Anspruchsberechtigten, der, ohne Verjährung befürchten zu müssen, in die Lage versetzt werden soll, vor Anrufung der Gerichte die Entstehung des Schadens und den Schadensumfang zu prüfen und dem Frachtführer Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Ersatzleistung, zu geben. Andererseits muss aber auch der Frachtführer zur Wahrung seiner Rechte erkennen können, dass mit der ihm zugegangenen Erklärung Ersatzansprüche angekündigt werden. Deshalb muss der Anspruchsteller erklären, dass und wem gegenüber der Transportunternehmer für Verluste und Schäden am Transportgut einstehen soll, also eine Erklärung abgeben, aus der der Transportunternehmer unzweideutig seine Inanspruchnahme durch einen bestimmten Anspruchsteller entnehmen kann (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - I ZR 130/83, VersR 1986, 287; Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 18/82, VersR 1984, 578; Senat, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 5 U 381/10-60). Für eine „schriftliche“ Reklamation genügt grundsätzlich jede Form der Lesbarkeit, z.B. auch ein Telex oder Telefax, E-Mail oder EDV; die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB ist nicht erforderlich (Koller, Transportrecht 10. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 11). Allerdings muss die Erklärung ihrem Empfänger auch zugehen, denn die Hemmung der Verjährung tritt erst mit dem Empfang der Reklamation ein, nicht schon mit deren Absendung, und der Nachweis des Empfanges obliegt demjenigen, der sich darauf beruft (Artikel 32 Abs. 2 Satz 3 CMR; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 208/89, BGHZ 116, 15; OLG Frankfurt, VersR 1986, 1070; Jesser-Huß, in: MünchKomm-HGB a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 37). (b) Im Streitfall hat die Klägerin diesen Nachweis nicht geführt, wie das Landgericht auf Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei und mit einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Begründung für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt hat. Insoweit hat es das von der Klägerin in mehreren Versionen vorgelegte, auf einem Fax-Formular formulierte Schreiben (Bl. 106, 189 GA) zwar als inhaltlich ausreichende Reklamation angesehen. Dass dieses Schreiben der Beklagten, die einen Empfang dezidiert in Abrede gestellt hat, auch tatsächlich zugegangen ist, vermochte es aber auf Grundlage der eingeholten Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung auch der weiteren Umstände mit Recht nicht festzustellen (§ 286 ZPO). Unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung hat es zugrunde gelegt, dass die von der Klägerin benannte Zeugin K. zwar bestätigt hat, die Nachricht per Mail abgesandt zu haben - zu einer Versendung auch per Fax vermochte sich die Zeugin nicht mit Bestimmtheit zu äußern -, dass dieser Umstand aber unter Berücksichtigung auch der Angaben des Zeugen E., der ebenso wie die Beklagte selbst den Empfang dieser Nachricht in Abrede stellt, keinen ausreichend gesicherten Schluss auch auf deren Eingang bei der Beklagten zulasse. Der Senat sieht keinen Anlass für Beanstandungen an dieser Würdigung, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte diese Nachricht seinerzeit erhalten hat. Der einfache Ausdruck der vermeintlichen E-Mail nebst - unstreitig - nachträglich ausgedruckten Anhanges (Anlage K17 = Bl. 188 GA) besagt insoweit nichts, weil ganz allgemein immer die Gefahr besteht, dass eine EMail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13, VersR 2014, 1393). Belege für die behauptete Versendung der Nachricht auch per Telefax, etwa ein Journal oder ein Sendeprotokoll, deren Anfertigung und Sicherung unter den gegebenen Umständen nahegelegen hätte, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. (c) Vergeblich wendet die Klägerin mit ihrer Berufung ein, der Beklagten obliege angesichts der Tatsache, dass die E-Mail an eine Firmen-Sammeladresse gesandt worden sei, eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich aller in Frage kommenden Mitarbeiter. Die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast gelten in Fällen, in denen der Prozessgegner besser informiert ist als die an sich darlegungs- und beweisbelastete Partei, sofern ihm eine Offenlegung seiner Kenntnisse zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982; Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 138 Rn. 8b). Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt; dann kann sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen, usw. (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, VersR 2014, 452). Für den - auch hier gegebenen - Normalfall, dass lediglich die Absendung einer E-Mail feststeht, jedoch völlig offen ist, ob es seinen Weg zum Empfänger gefunden hat, kommen diese Grundsätze nicht zum Tragen. Das gilt auch unabhängig vom Charakter der Empfangsadresse als „Sammeladresse“, die nicht anders behandelt werden kann als ein herkömmlicher „Sammelbriefkasten“, weil auch hier unklar bleibt, ob das Schreiben der Klägerin überhaupt in diese Empfangsvorrichtung gelangte. Um sicherzustellen, dass eine EMail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines EMail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13, VersR 2014, 1393; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 833). Soweit die Klägerin dies unterließ, muss sie die daraus folgenden prozessualen Nachteile tragen. (2) Mit Recht hat das Landgericht auch der angeblichen Übersendung einer Rechnung vom 25. November 2011 (Anlage K5 = Bl. 107 GA) keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen. Davon abgesehen, dass die Beklagte den Zugang dieser Rechnung in Abrede gestellt hat, teilt der Senat die Einschätzung der Erstrichterin, dass diese jedenfalls nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Forderungsanmeldung im Sinne des Artikels 32 Abs. 2 Satz 1 CMR erfüllte. Denn die dafür notwendige Haftbarmachung erfordert einen Hinweis auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut sowie die unmissverständliche Klarstellung, dass der Frachtführer für die Schäden am Transportgut einstehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 18/82, VersR 1984, 578; Urteil vom 7. November 1985 - I ZR 130/83, VersR 1986, 287; Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 9). Diesen inhaltlichen Anforderungen genügte die vorgelegte Rechnung nicht, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Sie ließ für die Beklagte nicht unzweideutig erkennen, dass diese durch einen bestimmten Anspruchsteller wegen eines Transportschadens in Anspruch genommen werden sollte. Auch die Berufung führt keine maßgeblichen Gründe an, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen. (3) Auch die Anmeldung eines Transportschadens durch den Zeugen B. in dessen E-Mail vom 15. Dezember 2011, die der Beklagten allerdings unstreitig zugegangen ist (Anlage K8 = Bl. 111 GA; Übersetzung Bl. 221, 229 GA), hat, unbeschadet der vom Landgericht verneinten Frage seiner Reklamationsberechtigung mit Wirkung für die damalige Anspruchsinhaberin, nicht zu einer streitentscheidenden Verlängerung der Verjährungsfrist geführt. Denn auch wenn diese Anmeldung wirksam gewesen sein sollte, wie die Klägerin mit ihrer Berufung meint, weil der Zeuge nach ihrer durch Unterlagen bestätigten Darstellung in seiner Eigenschaft als Havariekommissar - hinreichend erkennbar - auch namens der Anspruchsinhaberin handelte (vgl. Jesser-Huß, in: MünchKomm-HGB a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 32; OLG Köln, VersR 2007, 521) und hierzu nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsordnung bevollmächtigt war, endete die durch sein Schreiben bewirkte Verjährungshemmung jedenfalls mit der schriftlichen Zurückweisung des Anspruchs gegenüber diesem Zeugen durch die E-Mail des Zeugen K. vom 24. April 2012 (Bl. 231 GA), die die Klägerin unter diesen Voraussetzungen gleichsam gegen sich gelten lassen muss: (a) Nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR endet die Hemmung des angemeldeten Anspruchs an dem Tag, an dem der Anspruch zurückgewiesen wird und die beigefügten Belege zurückgesendet werden. Die Ablehnung der Ansprüche muss vom Empfängerhorizont aus unmissverständlich und endgültig erfolgen (Jesser-Huß, in: MünchKomm-HGB, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 39; Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 15). Nicht ausreichend ist es, wenn der Frachtführer den Anspruchsteller lediglich ersucht, sich mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen, ihm mitteilt, dass die Forderung zur weiteren Bearbeitung an die Versicherer abgegeben sei und in Erwartung von deren Äußerung vorsorglich zurückgewiesen werde oder sich auf sonstige Weise noch verhandlungsbereit zeigt. Ist das Schreiben in sich widersprüchlich, kann auch ein ausdrücklicher Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 keine wirksame Zurückweisung begründen (Jesser-Huß, in: MünchKomm-HGB, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 40; Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 15; vgl. OLG Nürnberg, TranspR 1992, 63; Senat, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 5 U 381/10-60). Eine wirksame Zurückweisung liegt aber vor, wenn das Schreiben insoweit eindeutig ist und die Verantwortung des Frachtführers „absolut von der Hand gewiesen“ wird; in diesem Falle schadet es auch nicht, wenn die Parteien nach weiterer Reklamation erneut über den Anspruch verhandeln (OLG Düsseldorf, VersR 1980, 389; vgl. Artikel 32 Abs. 2 Satz 4 CMR). (b) Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte mit E-Mail des Zeugen K. vom 24. April 2021 den Anspruch wirksam zurückgewiesen. In dieser Nachricht teilte dieser (wörtlich) mit, dass der Anspruch „schon früher … abgelehnt“ worden sei, und zwar vor dem Hintergrund, dass „der Anspruch gar nicht nachgewiesen ist und keine Anspruchsunterlagen vorgelegt wurden“ (Bl. 231 GA). Diese Mitteilung konnte bei sachgerechter Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Inhaltes und der ihr vorausgegangenen Korrespondenz nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte jede eigene Einstandspflicht endgültig ablehnte. (aa) Schon der Wortlaut des Schreibens - „abgelehnt“ - ist für sich genommen eindeutig und keiner weiteren Diskussion zugänglich. Die Beklagte bekräftigt damit erkennbar, dass sie an ihrer „schon früher“ erklärten Ablehnung festhalten möchte. Ihre Aussage wird, entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 24. Januar 2017, Seite 10), auch nicht dadurch in sich widersprüchlich, dass die Beklagte ihre ablehnende Haltung mit fehlenden Unterlagen begründet und, der vorausgegangenen Bitte des Zeugen van Acker entsprechend, diesem zugleich die Identität ihres Versicherers mitteilt. Anders als in den von der Klägerin erwähnten Beispielen konnte ein verständiger Empfänger hier nicht daraus schließen, die Beklagte sei unbeschadet ihrer ablehnenden Haltung gleichwohl verhandlungsbereit. Insbesondere konnte hier keine Rede davon sein, dass die Beklagte lediglich „nach derzeitigem Sachstand nicht leiste, aber weitere Informationen erwarte“. Ganz im Gegenteil verdeutlicht die abschließende Wendung, es sei nicht Sache der Beklagten, die notwendigen Unterlagen vorzulegen, sondern Aufgabe des Berechtigten, dass auf ihrer Seite keinerlei Bereitschaft bestand, an der wiederholt angemahnten Regulierung des Schadens auch nur ansatzweise mitzuwirken. Genauso wenig ergeben sich Widersprüche daraus, dass in dem Schreiben zugleich der Bitte nach Mitteilung des eigenen Versicherers entsprochen wurde, dem der Schaden auch schon angesichts der - senatsbekannt auch in ausländischen Versicherungsverträgen allgemein üblichen - Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalles mitgeteilt werden musste, weil dies dem von der Klägerin erwähnten Fall einer zugleich mit der Ablehnung erfolgten Mitteilung, dass der Schadensfall dem Versicherer „zur weiteren Bearbeitung gemeldet“ worden sei (Koller, a.a.O., CMR Art. 32 Rn. 15), nicht gleich steht. (bb) Auch vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Korrespondenz mit dem Zeugen B. wird - erst recht - offenbar, dass durch die E-Mail vom 24. April 2012 keine irgendwie geartete Hoffnung auf Regulierung geweckt wurde und die damit ausgesprochene Ablehnung endgültig und unmissverständlich war. Denn die Beklagte hatte auch schon vorher, seit ihrer ersten Reaktion auf die Anmeldung des Schadens durch den Zeugen, immer deutlich gemacht, dass sie selbst nicht bereit war, ihre Haftung zuzugeben, und lediglich mit diesem Vorbehalt den erbetenen Aufschub der Ausschlussfrist wiederholt bewilligt, zunächst bis zum 17. März 2012 und sodann erneut bis zum 17. Juni 2012 (E-Mail vom 16. Dezember 2011 und vom 9. März 2012, Anlagen K8, K9). Dass sie ihre ablehnende Haltung ergänzend damit begründete, dass es noch immer an einem vollständig begründeten Anspruch fehle (Anlage K9), was schlicht der Höflichkeit geschuldet sein konnte, ändert an dieser eindeutigen Haltung nichts und schuf aus Sicht des Empfängers der Mail nicht den Eindruck, es bestehe beklagtenseits Bereitschaft, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit der an sie herangetragenen Forderung zu beschäftigen. Auch mit dieser Kenntnis musste dem Empfänger, hier: dem Zeugen B., der mit E-Mail vom 20. April 2012 seine Bitte um Mitteilung des Versicherers der Beklagten sowie der aus ihrer Sicht notwendigen Dokumente erneuert hatte, mit der Antwort vom 24. April 2012 klar sein, dass die Beklagte nicht an der Regulierung der Forderung mitwirken würde und die von ihr wiederholt bekräftigte Ablehnung ohne Rücksicht auf die bis dahin stets unter Vorbehalt gewährten Fristverlängerungen abschließend und endgültig war. (cc) Vergeblich beanstandet die Klägerin in diesem Zusammenhang die - aus ihrer Sicht gebotene - unterbliebene Rücksendung von Belegen. Unstreitig wurde die Beklagte von dem Zeugen B. nur über E-Mail zur Zahlung aufgefordert. Die geforderte Rücksendung etwaiger in diesem Zusammenhang möglicherweise mit übersandter Belege betrifft nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur Originalbelege; Kopien und andere Schriftstücke, die jederzeit wiederhergestellt werden können und keinen besonderen Wert darstellen, können nach der Ratio der Norm beim Frachtführer verbleiben. Das gilt erst recht, wenn dem Frachtführer, wie üblich, die Schadensunterlagen nur per Telefax oder als elektronische Dateien übermittelt worden sind (Bahnsen, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 30; Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn. 15). Dass sich die E-Mail vom 24. April 2012 auf eine wörtliche Ablehnung des Anspruchs beschränkte, schadet deshalb nicht. (dd) Dass sich die Beklagte, vertreten durch den Zeugen K., im Nachgang zur E-Mail vom 24. April 2012 auf weitere Diskussionen mit dem Zeugen B. einließ, machte die einmal erfolgte Ablehnung im Nachhinein nicht ungeschehen. Auch kommt ihr dadurch nicht - rückwirkend - eine andere Bedeutung zu als die darin enthalte Aussage, der Anspruch werde abgelehnt. Zugleich hindert diese Ablehnung, dass die Forderung dadurch erneut im Sinne von Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR angemeldet und die Verjährung erneut gehemmt wird; denn gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 4 CMR hemmen weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, die Verjährung nach dieser Bestimmung nicht. (4) Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass „die Parteien“ jedenfalls in der Zeit vom 15. Dezember 2011 bis zum 16. Dezember 2013 im Sinne des § 203 BGB über den Anspruch verhandelt hätten, was nach Artikel 32 Abs. 3 CMR zu beachten wäre, folgt auch daraus im vorliegenden Fall kein weiteres Hinausschieben des Eintritts der Verjährung. (a) Ohnehin kann jedenfalls bis zur ausdrücklichen Ablehnung von Ansprüchen in der E-Mail des Zeugen K. vom 24. April 2012 von Verhandlungen über den Anspruch keine Rede sein. Zwar ist der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen: Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will; anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76). Im Streitfall boten die Reaktionen der Beklagten auf die Inanspruchnahme durch den Zeugen B. in den E-Mails vor dem 24. April 2012 jedoch - erkennbar - zu keiner Zeit Anlass, davon auszugehen, dass sich die Beklagte auf Verhandlungen über den Anspruch einlassen wollte; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte nach der Anmeldung von Ansprüchen durch den Zeugen wunschgemäß mit einem Verjährungsverzicht reagiert hat, nicht zur Annahme von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von - nach seiner Ansicht schon nicht ausreichend dargelegten - Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 203 Rn. 2; Lakkis in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 203 Rn. 25). Dementsprechend wurde der Eintritt der Verjährung auch hierdurch nicht gehemmt. (b) Dessen unbeschadet, hätte selbst durch mögliche Verhandlungen während des gesamten von der Klägerin behaupteten Zeitraumes die am 15. Dezember 2011 bereits im Umfang von 11 Monaten abgelaufene Verjährung spätestens nach Ablauf von weiteren drei Monaten seit der Beendigung dieser Verhandlungen, die hier nach Darstellung der Klägerin am 16. Dezember 2013 erfolgte, wieder zu laufen begonnen. Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 4. April 2016 eingereicht. Die im Vorprozess der F. gegen die hiesige Klägerin am 21. Mai 2015 eingereichte Streitverkündungsschrift erfolgte danach schon verspätet, überdies wäre sie auch inhaltlich nicht geeignet gewesen, die Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche (erneut) zu hemmen, weil sie den Grund der Streitverkündung nicht enthielt. (aa) Voraussetzung für den Eintritt der Hemmungswirkung der Streitverkündung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist, dass sie vom Anspruchsberechtigten ausgeht und prozessual zulässig ist (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253). Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein). Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, VersR 2001, 253; Grothe, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 204 Rn. 45). Werden in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwähnt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1; OLG Düsseldorf BauR 1996, 869, 870; BeckOK BGB/Henrich, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 204 Rn. 36; Grüneberg, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 204 Rn. 21). (bb) Im vorliegenden Fall behandelte die Begründung der Streitverkündungsschrift vom 21. Mai 2014 (Anlage K2 = Bl. 35 f. GA) ersichtlich - nur - Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin gegen die Beklagte. Wörtlich heißt es: „Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den Totalschaden von 102 Motoren der V. aufgrund des Transportes vom 16. Dezember 2010, den die Streitverkündete als ausführender Frachtführer ausgeführt hat. (…). Sollte die Klägerin mit ihrem Anspruch Erfolg haben, stünde der Beklagten möglicherweise ein Regressanspruch gegen die Streitverkündete (zu) mit der Möglichkeit, sich bei der Streitverkündeten schadlos zu halten.“ Nähere Angaben, weshalb der hiesigen Klägerin und damaligen Beklagten im Falle ihres Unterliegens Regressansprüche gegen die jetzige Beklagte zustehen sollen, fehlen; sie sind auch dem „Stand des Prozesses … aus der anliegenden Klageschrift“ nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die jetzt geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Firma E. als eigenständigem Rechtsträger überhaupt nicht Gegenstand dieses Vorprozesses waren; sie werden dort nicht erwähnt, und die Streitverkündungsschrift lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Klägerin, die sich nach ihrer eigenen, bestrittenen Darstellung im vorliegenden Rechtsstreit diese Ansprüche bereits im Januar 2014 hatte abtreten lassen, nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vorgehen würde. Bei dieser Sachlage war die Streitverkündung nach der dargestellten Rechtsprechung ungeeignet, eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche zu bewirken. Deshalb war die vorliegende Klage, die erst am 4. April 2016 eingereicht und - im Anschluss an die am 23. Juni 2016 bewirkte Einzahlung des am 7. April 2016 angeforderten Gerichtskostenvorschusses, vgl. Bl. I, Ia GA - am 30. September 2016 zugestellt worden ist (Bl. 58 GA), nicht mehr geeignet, die zu dieser Zeit bereits vollendete Verjährung zu hemmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das gilt insbesondere für die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Revision geäußerten Umstände, die allein die Rechtsanwendung auf den Einzelfall betreffen. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.