Urteil
5 U 39/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der erforderliche Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht geführt, wenn zahlreiche Unstimmigkeiten durchgreifende Zweifel an der Schilderung des Versicherungsnehmers wecken und auch kein Fall vorliegt, bei dem in Ermangelung anderer Beweise zum Hergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalles geschlossen werden müsste.(Rn.14)
2. Zum Nachweis der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als weiterer Voraussetzung für die Zahlung eines Unfalltagegeldes.(Rn.21)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 208/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.360,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erforderliche Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht geführt, wenn zahlreiche Unstimmigkeiten durchgreifende Zweifel an der Schilderung des Versicherungsnehmers wecken und auch kein Fall vorliegt, bei dem in Ermangelung anderer Beweise zum Hergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalles geschlossen werden müsste.(Rn.14) 2. Zum Nachweis der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als weiterer Voraussetzung für die Zahlung eines Unfalltagegeldes.(Rn.21) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 208/17 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.360,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Tagegeld aus einer privaten Unfallversicherung. Der am ... März 1956 geborene Kläger, der bereits in der Vergangenheit wiederholt auch gegenüber der Beklagten Unfalltagegeldleistungen aus zwei Vorfällen vom 18. Mai 2012 und vom 4. Dezember 2012 geltend gemacht hatte (Bl. 122 ff. GA), unterhielt bei ihr seit 1. Oktober 2015 einen Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. UP-SV …, Bl. 7 GA); dem Vertrag lagen u.a. die E. Unfallschutz Versicherungsbedingungen KT2012U P (im Folgenden: AUB; Bl. 30 ff. GA) zugrunde. Zu den versicherten Leistungen zählte u.a. ein Tagegeld (Ziff. 3.7 AUB) ab dem 1. bis zum 365. Tag in Höhe von 100,- Euro. Mit Unfall-Schaden-Anzeige vom 29. Januar 2016 (Bl. 129 GA) zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er am 22. Januar 2016 um ca. 12h15 in B., A. (Parkplatz vor seinem Ladenlokal) einen Unfall erlitten habe; wegen der weitergehenden Schilderung heißt es (wörtlich): „als ich in der Mittagspause zu Fuß nach Hause lief, stolperte ich u. viel auf den rechten Arm u. Rücken!“ Als „Beginn der ärztlichen Hilfe nach dem Unfall“ ist ebenfalls der 22. Januar 2016 gegen ca. 14h00 durch „Dr. F. D. angegeben. Tatsächlich hatte der Kläger diesen – in W. ansässigen – Arzt am 26. Januar 2016 aufgesucht, der bei dem Kläger eine Thoraxkontusion, eine Schulter- und HWS-Distorsion rechts, eine Rotatorenmanschettendysfunktion sowie Belastbarkeitseinschränkungen diagnostiziert und ihm deswegen eine erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 22. Januar 2016 bis zum 14. Februar 2016 ausgestellt hatte (Bl. 11 GA). In der Folgezeit wurde der Kläger mit Folgebescheinigungen desselben Arztes vom 5. April 2016, 26. April 2016, 22. Mai 2016, 5. Juli 2016 und 16. August 2016 (BI. 12 ff GA) bis einschließlich 11. September 2016 arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte zahlte an den Kläger gemäß Schreiben vom 26. Februar 2016 und vom 23. Mai 2016 Vorschüsse auf das Tagegeld in Höhe von insgesamt 1.800,- Euro. Ein von der Beklagten eingeholtes und in der Folge ergänztes orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K., dem gegenüber der Kläger berichtete, er sei auf Eis ausgerutscht (Bl. 131 GA), gelangte zu der Annahme, dass auf dem Boden vorbestehender degenerativer Veränderungen eine unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schulterprellung und eine Thoraxkontusion und, daraus resultierend, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 22. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 zu 100 Prozent, vom 20. Februar 2016 bis 4. März 2016 zu 50 Prozent und vom 5. März 2016 bis 18. März 2016 zu 20 Prozent vorgelegen habe; darüber hinausgehend sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachzuvollziehen, spätere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beruhten auf degenerativen und psychosomatischen Erkrankungen. Die Beklagte rechnete daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2016 (Bl. 20 f. GA) Tagegeld für die Zeit vom 20. Februar 2016 bis 4. März 2016 zu 50 Prozent und für die Zeit vom 5. März 2016 bis 18. März 2016 zu 20 Prozent, jeweils abzüglich 50 Prozent Mitwirkung, ab und zahlte weitere 140,- Euro an den Kläger aus. Weiter Leistungen erbrachte sie auch nach einem schriftlichen „Widerspruch“ des Arztes F. D. (Schreiben vom 15. August 2016, Bl. 22 ff. GA) und weiterer anwaltlicher Aufforderungen (Schreiben vom 14. September 2016 und vom 17. Februar 2017, Bl. 25 f., 27 f. GA) nicht. Zur Begründung seiner auf Zahlung weiteren Tagegeldes für insgesamt 365 Tage in Höhe von – zuletzt – 34.560,- Euro hat der Kläger behauptet, er sei als Kaufmann im Textilbereich tätig; sein Ladengeschäft betreibe er auf einer Fläche von ca. 80 qm allein, ohne weitere Mitarbeiter. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall sei das Geschäft von 9h00 bis 12h00 Uhr und von 14h00 bis 18h00 Uhr geöffnet gewesen. Die übliche Tätigkeit des Klägers habe darin bestanden, die Ware in die Regale einzuräumen, neu ankommende Ware entgegenzunehmen, Preise an der Ware anzubringen und Kunden zu beraten. Neue Ware werde mindestens einmal, oftmals jedoch auch mehrmals wöchentlich im Geschäft angeliefert. Am 22. Januar 2016 gegen 12h15 Uhr sei er bei Glatteis auf dem Parkplatz vor seinem Ladenlokal am A. in B. gestolpert und auf den Rücken und die rechte Schulterregion gefallen. Seitdem leide er vermehrt unter Schmerzen im rechten Ellbogen, der rechten Schulter und der gesamten Wirbelsäule. Seit dem 22. Januar 2016 sei er durchgehend arbeitsunfähig gewesen; insbesondere könne er keine Ware mehr in die Regale einräumen und sich auch nicht mehr richtig bücken, allenfalls sei er noch in der Lage, Kunden zu beraten. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe ausschließlich auf den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er durch den Sturz am 22. Januar 2016 erlitten habe. Die Beklagte hat die Ursächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses für die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden im geltend gemachten Zeitraum in Abrede gestellt, nachdem bei dem Kläger bereits seit 2008/2009 fortgeschrittene allgemeine degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bekannt seien und es sich auch bei den jetzt geklagten Beschwerden überwiegend um ein typisch degeneratives Schadensbild handele. Jedenfalls hätten deshalb Krankheiten oder Gebrechen an einer etwaigen durch das Unfallereignis verursachten Schädigung oder deren Folgen im Umfange von 100 Prozent mitgewirkt. Das Landgericht Saarbrücken hat den Kläger zu den Einzelheiten seines Berufes angehört und Beweis erhoben zur Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit dem am 30. April 2020 verkündeten, durch Beschluss vom 30. Juni 2020 gemäß § 319 ZPO berichtigten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass das behauptete Unfallereignis zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt habe, die die Beklagte zur Zahlung weiteren Unfalltagegeldes verpflichte. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erfolglos gebliebenes Begehren in voller Höhe weiter. Er meint, das Landgericht habe das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung machen dürfen, weil es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe, z.T. auch Fehler enthalte und im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger beantragt (Bl. 344 GA): 1. Das am 30. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 208/17, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, 34.560,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017 an den Kläger zu zahlen. 2. Das am 30. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 208/17, wird ferner abgeändert und die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die D.. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, T. 2, … München, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14. Juni 2018, und 19. Juli 2018 (Bl. 170 ff., 184 ff. GA) sowie des Senats vom 4. Dezember 2020 (Bl. 385 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat den Kläger angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Senats Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage auf weitere Zahlung von Unfalltagegeld zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die vertraglichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtzug ergänzten Beweisaufnahme, in mehrfacher Hinsicht nicht nachgewiesen hat. 1. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag zur Leistung von Tagegeld verpflichtet ist, hat das Landgericht im Ansatz zutreffend wiedergegeben; danach erbringt die Beklagte im Versicherungsfall Leistungen in Gestalt eines Unfalltagegeldes von 100,- Euro vom 1. bis zum 365. Tag, wenn die versicherte Person unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, wobei das Tagegeld nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung berechnet wird (Ziff. 3.7 AUB). Ein Versicherungsfall liegt nach den Bedingungen vor, wenn die versicherte Person während der Wirksamkeit des Vertrages einen „Unfall“ hat, d.h. sie durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleidet (Ziff. 1.1 und 1.2 AUB). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person liegt vor, wenn diese ganz oder teilweise außerstande ist, ihre zum Unfallzeitpunkt ausgeübte (oder beabsichtigte) Berufstätigkeit wahrzunehmen; Grundlage dieser Beurteilung ist, sofern – wie hier – vorhanden, die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Ziff. 2 AUB 2014 Rn. 60; Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 47 Rn. 204; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl., Ziff. 2. Rn. 153; vgl. auch OLG Koblenz, RuS 2003, 30). „Unfallbedingt“ bedeutet, dass zwischen dem Unfall einerseits und der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit andererseits ein (haftungsausfüllender) Kausalzusammenhang bestehen muss (Leverenz in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., Ziff. 2.3 AUB 2008 Rn. 11). Dabei ist, wie das Landgericht richtig ausführt, eine Mitursächlichkeit ausreichend (Jacob, in: BeckOK-VVG 7. Ed. 15.3.2020, § 178 Rn. 82; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 2. Rn. 160; allgemein Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 18; Rüffer, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 178 Rn. 18; ferner Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 – 5 U 265/03-30, VersR 2004, 1544); dies folgt nicht zuletzt aus der Tatsache, dass in der – von der Beklagten vorliegend auch hilfsweise eingewandten – Ziff. 5 AUB bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Vorschädigung vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; Urteil vom 24. Februar 1988 – IVa ZR 220/86, VersR 1988, 461; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 97/18, VersR 2020, 285; Rüffer, in: Hk-VVG a.a.O., § 178 Rn. 18). 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat der Kläger hier schon den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der – ergänzten – Beweisaufnahme verbleiben durchgreifende Zweifel am Vorliegen eines bedingungsgemäßen, zur Leistungspflicht des Versicherers führenden Unfallereignisses: a) Der Nachweis eines Versicherungsfalles (mit Ausnahme der kraft Gesetzes vermuteten Unfreiwilligkeit, § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG), d.h. das Unfallereignis und die dadurch verursachte (erste) Gesundheitsschädigung obliegt dem Versicherungsnehmer, hierfür gilt das Beweismaß des § 286 ZPO; Beweiserleichterungen, etwa in Gestalt eines „äußeren Bildes“, finden keine Anwendung (Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 24; vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – IV a ZR 196/85, VersR 1987, 1007; Urteil vom 13. Mai 2009 – IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213). Erforderlich ist mithin die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126). Eines besonderen Nachweises bedarf es aber dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können (Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 24; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2010 – 5 U 144/09-38, VersR 2011, 659; OLG Hamm, VersR 1995, 1181; VersR 2008, 249). Erst wenn diese Voraussetzungen feststehen, kann sodann für die Frage, ob geltend gemachte Folgen – hier: eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers – auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547; Beschluss vom 13. April 2011 – IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171). b) Im Streitfall ist dieser Beweis nicht geführt worden; das wäre aber notwendig gewesen, worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat, nachdem die Beklagte das vom Kläger geschilderte Unfallereignis erstinstanzlich bestritten hatte, wozu sie angesichts zahlreicher Unstimmigkeiten berechtigt war, und daran auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Bl. 366). Der Senat vermag sich nach eingehender Anhörung des Klägers in Gegenwart des Sachverständigen, auch unter Berücksichtigung dessen ergänzender Stellungnahme und der weiteren Umstände, hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen (§ 286 ZPO), dass der Kläger überhaupt am 26. Januar 2016 gegen 12h15 gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Auch liegt kein Fall vor, bei dem in Ermangelung anderer Beweise zum Unfallhergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalles geschlossen werden müsste: aa) Schon die eigene Darstellung des Klägers zum angeblichen Unfallgeschehen ist unklar und widersprüchlich und für den Senat in keiner Weise glaubhaft. Schriftsätzlich hatte der Kläger zum Unfall noch vortragen lassen, er sei am 22. Januar 2016 gegen 12h15 Uhr bei Glatteis auf dem Parkplatz vor seinem Ladenlokal am A. in B. gestolpert und auf den Rücken und die rechte Schulterregion gefallen. In seiner Unfallanzeige an die Beklagte hatte er angegeben, gestolpert und auf den Rücken gefallen zu sein, als er in der Mittagspause zu Fuß nach Hause gelaufen sei. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er demgegenüber angegeben, ausgerutscht und gestürzt zu sein, als er „das Geschäft verließ“ und sich „auf den Weg zur Arbeit machen“ wollte. Später hat er im Gegensatz dazu erklärt, er sei vom Geschäft runtergegangen, wo sein Auto geparkt gewesen sei, um wegen der Mittagspause nach Hause zu fahren. Allein die Angaben zum Unfalltag und zur Uhrzeit stimmen mit den früheren Schilderungen überein, wobei der Kläger sich gerade in diesem Punkt zuletzt eher bedeckt hielt und auf seinen Anwalt verwies, der über alle Unterlagen verfüge. Eine schlüssige, glaubhafte Schilderung eines bedingungsgemäßen Unfallgeschehens liegt darin nicht. bb) Gleichsam inkonsistent sind die Angaben des Klägers zu den Folgen seines angeblichen Sturzes und dessen ärztlicher Behandlung. In der Unfallanzeige an die Beklagte war hierzu der 22. Januar 2016 gegen ca. 14h00 durch „Dr. F. D. erklärt worden. In seiner Anhörung vor dem Senat will der Kläger hingegen am Unfalltag selbst nicht mehr zum Arzt gegangen sein; vielmehr habe er sich ins Bett gelegt, weil er sich nicht mehr habe bewegen können. Erst am Folgetag sei er ins Krankenhaus gegangen, wohin ihn Dr. D. zum Röntgen überwiesen habe; auch diesen habe er, so glaube er jedenfalls, erst am Folgetag (einem Samstag) aufgesucht. Auch diese Erklärungen des Klägers sind widersprüchlich, unglaubhaft und durch nichts belegt. Dafür, dass sich der Kläger zeitnah nach dem Unfall ins Krankenhaus begeben haben könnte, wie er – erstmals – im Berufungsrechtzug behauptet, ist überhaupt nichts ersichtlich; weder die von ihm angesprochene Überweisung in die Unikliniken, noch entsprechende Befunde liegen vor, auch der Anwalt des Klägers, der nach dessen Einlassung alle Unterlagen habe, hat diese nicht eingereicht. Demgegenüber folgt aus der (ersten) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes F. D., dass dieser die angeblichen Verletzungen des Klägers erstmals am Dienstag, dem 26. Januar 2016 festgestellt und den Kläger lediglich rückwirkend ab dem 22. Januar 2016 arbeitsunfähig geschrieben hat (Bl. 11 GA). Für einen früheren Termin bei diesem Arzt, dazu noch – wie vom Kläger behauptet – an einem Samstag, an dem niedergelassene Ärzte bekanntermaßen nicht (mehr) geöffnet haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. cc) Auch weitere Besonderheiten führen dazu, dass der Senat dem Kläger seine – im Übrigen durch nichts bewiesene – Schilderung eines bedingungsgemäßen Unfalles nicht glauben mag. So ist schon auffällig, dass der Kläger bereits zahlreiche Unfallereignisse mit ähnlich drastischen Auswirkungen für seine Gesundheit erlitten haben will, die sich jeweils in ähnlicher Weise ereignet und zu vergleichbaren Folgen geführt haben sollen. Bemerkenswert ist weiter, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat die beiden hier aktenkundigen früheren Unfälle aus dem Jahr 2012 nunmehr z.T. abweichend von den vorgelegten Schadensanzeigen geschildert hat, er sich nämlich jetzt ziemlich sicher war, beide Male beim Dekorieren des Schaufensters von der Leiter gefallen zu sein. Dass derartige Verwechslungen befremden und es auch zumindest ungewöhnlich ist, dass einer (unfallversicherten) Person solche Vorfälle in relativ kurzer zeitlicher Abfolge wiederholt zustoßen, bedarf keiner vertieften Begründung. Nicht sehr für die Aufrichtigkeit des Klägers spricht es auch, dass dieser sich im vorliegenden Rechtsstreit – erstmals in zweiter Instanz – für der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig erklärte, nach dem Eindruck des Senats aber die an ihn auf deutsch gerichteten Fragen durchaus verstand, während seine auf italienisch gegebenen Antworten insbesondere zu den kritischen Nachfragen des Senats für die Dolmetscherin nicht verständlich waren. Diese Sprachverwirrung steht im Widerspruch zu den – glaubhaften – Angaben des Sachverständigen, dass mit dem Kläger im Begutachtungstermin eine Verständigung auf deutsch ohne Schwierigkeiten möglich war und dieser das Angebot, eine der italienischen Sprache mächtige Sekretärin als Dolmetscherin hinzuzuziehen abgelehnt hatte. Letztlich fällt auf, dass der Kläger nicht nachvollziehbar zu erläutern vermochte, weshalb er sich zur ärztlichen Behandlung im vorliegenden Fall zu dem in W. ansässigen Arzt F. D. begeben hat, mithin einen längeren Anfahrtsweg in Kauf nahm und sich nach seiner Einlassung im Termin dorthin von einem Freund fahren lassen musste, und nicht zu seinem ortsansässigen Behandler, Herrn Dr. P. B., A. 1 in B. (d.h. unmittelbar an der angeblichen Schadensstelle), der für ihn fußläufig erreichbar gewesen wäre und der dem Kläger, was aktenkundig ist, auch schon bei seinen früheren Unfällen behilflich gewesen war (siehe nur Bl. 124 GA). Dabei hätte es unter den geschilderten Umständen nahe gelegen, sich umgehend zu diesem – ortsnäheren – Arzt zu begeben, dem die gesamte Vorgeschichte des Klägers bekannt war und der auch einen weiteren Unfallschaden sachgerecht und zeitnah hätte versorgen können; dass dies nicht geschehen ist und dass dafür auch keine plausible Erklärung gegeben wurde, mag Gründe haben, spricht aber jedenfalls nicht für den vom Kläger behaupteten Ablauf. dd) Objektive Belege für den angeblichen Unfall oder für eindeutige Unfallfolgen, aus denen ein solcher Schluss u.U. gezogen werden könnte, gibt es auch im Übrigen nicht. Zeugen, die den behaupteten Sturz beobachtet haben könnten, sind offenbar keine vorhanden. Ebenso wenig existieren aussagekräftige ärztliche Unterlagen, die einen nachvollziehbaren Erstschaden mit unfalltypischen Verletzungen dokumentieren; ganz im Gegenteil folgt aus den klaren und eindeutigen Angaben des – vom Senat ergänzend angehörten – Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz durch die gründliche Begutachtung belegt ist und auch sonst außer Zweifel steht, dass sämtliche vom Kläger vorgetragenen Beschwerden, die später Anlass für Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahmen waren, nicht unfalltypisch, sondern vielmehr Folge einer seit langem vorhandenen degenerativen Wirbelsäulenerkrankung sind. Unter Verweis auf sein schriftliches Gutachten hat der Sachverständige bekräftigt, dass er bei der ausgiebigen körperlichen Untersuchung keinerlei Unfallfolgen festgestellt habe, und dass solche auch aus den im Oktober 2016, lange nach dem behaupteten Unfall gefertigten MRTs nicht erkennbar seien; von anderen Unterlagen, insbesondere den vom Kläger erstmals in seiner zweitinstanzlichen Anhörung erwähnten Röntgenaufnahmen, sei trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Rede gewesen. Bemerkenswert ist dabei, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen keinerlei Vorbefunde der Erstbehandlung im Sinne von klinischen Untersuchungsbefunden gibt, die allein als Anknüpfungstatsachen geeignet wären, insbesondere keinerlei Befunde zu unfalltypischen Verletzungen (Prellungen etc.), und dass die vom Kläger geklagten Beschwerden auch sämtlich nicht unfalltypisch, sondern Ausfluss seiner bildgebend dokumentierten, seit langem vorhandenen degenerativen Defekte sind. Dass der Kläger nach dem behaupteten Unfall, nachprüfbar allerdings erst am 26. Januar 2016, d.h. vier Tage später, beim Arzt war und diesem gegenüber über Beschwerden klagte, die eine Krankschreibung zur Folge hatten, ersetzt keinen ärztlichen Befund und genügt nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb vorliegend ein bedingungsgemäßer Unfall nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. 3. Dessen unbeschadet, hat das Landgericht letztlich zu Recht angenommen, dass es hier darüber hinaus – auch – am Nachweis einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während des hier geltend gemachten Zeitraumes von 365 Tagen seit dem 22. Januar 2016 fehlt. Der Senat hat nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz ergänzten Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel daran, dass das – ohnehin nicht bewiesene – Unfallereignis bei dem Kläger überhaupt zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, geschweige denn, dass dies in einem Umfange der Fall wäre, der die von der Beklagten bereits vorgerichtlich regulierten Beträge von insgesamt 1.940,- Euro übersteigt. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht insoweit zwar – unter Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO – eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2009 – IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213; Senat, Urteil vom 21. März 2018 – 5 U 59/16, ZfS 2018, 700). Doch selbst dieser niedrigere Grad an Wahrscheinlichkeit ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erreicht: a) Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eingehend und nachvollziehbar ausführt, ist ihm eine Beantwortung dieser Beweisfrage zugunsten des Klägers ex post nicht möglich; ohnehin sei eine behauptete Arbeitsunfähigkeit von 365 Tagen – d.h. für die gesamte Dauer des vertraglich versprochenen Tagegeldes – nicht nachvollziehbar. Schon hinsichtlich des behaupteten Erstschadens fehle jede Dokumentation und Befundung, insbesondere durch den Erstbehandler, so dass ein solcher nicht nachvollziehbar belegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht gegeben sei; „möglicherweise“ habe das – angebliche – Sturzereignis zu Prellungen geführt, objektiv belegen lasse sich das im Nachhinein aber nicht, weil klinische Untersuchungsbefunde bei der Erstuntersuchung oder im Verlauf nicht vorlägen. Auch vorgelegte bildgebende Verfahren, konkret: zwei Kernspintomogramme von Oktober 2016, lange nach dem streitigen Ereignis, belegten keine strukturellen Veränderungen, sondern beschrieben lediglich verschleißbedingte Veränderungen. Demgegenüber seien bei dem Kläger schon seit dem Jahr 2008 erhebliche, über das Altersmaß hinausgehende strukturelle degenerative Veränderungen dokumentiert. Die subjektiv geklagten Beschwerden lägen zwar zeitlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sie seien aber weder unfalltypisch noch unfallspezifisch, weil beschriebene Beschwerden bei den degenerativen Veränderungen jederzeit auch ohne äußeren Anlass auftreten könnten. Bei dieser Sachlage sei ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht zu belegen. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass das (behauptete) Unfallereignis in Form des Sturzes zu Prellungen des Rückens und der rechten Körperseite geführt haben könne, so sei auch bei fehlender Lokalisierung evtl. möglicher Unfallfolgen davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Alter des Patienten und den nachgewiesenen verschleißbedingten Veränderungen und dem Alter des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles von einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von lediglich 2 bis 3 Wochen auszugehen wäre. b) Nach diesen gutachterlichen Feststellungen, die der Senat nach eigener kritischer Prüfung unter Berücksichtigung auch der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen für in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar erachtet, ist eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hier jedoch nicht ansatzweise nachgewiesen, erst recht besteht dafür und für eine sich daraus ergebende weitere Leistungspflicht der Beklagten keine nach Lage der Dinge ausreichende oder gar überwiegende Wahrscheinlichkeit. aa) Schon die Kausalität zwischen dem (behaupteten) Unfall und den dabei entstandenen (behaupteten) Verletzungen und der (behaupteten) Arbeitsunfähigkeit als solche ist nicht mit dem Maßstab des § 287 ZPO nachgewiesen. Entscheidend ist insoweit, dass nach den vollkommen eindeutigen sachverständigen Feststellungen schon keinerlei unfallbedingter Erstschaden erkennbar ist, der zu solchen Folgen hätte führen können, während andererseits die durch entsprechende Befunde und Untersuchungen eingehend beschriebenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule die vom Kläger behaupteten Beschwerden, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen, ganz zwanglos erklären. Weil dies so ist, wäre selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden hier ungeeignet, die Unfallbedingtheit dieser Beschwerden und, daraus folgend, auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nachhaltig zu indizieren; davon abgesehen, wurden die angeblichen Beschwerden hier – ohne nachvollziehbare ärztliche Dokumentation im Sinne eines Erstbefundes – erstmals vier Tage nach dem angeblichen Unfall im Rahmen der (rückwirkenden) Krankschreibung (Bl. 11 GA) festgehalten. bb) Zu Recht merkt das Landgericht weiter an, dass aber selbst bei großzügigster Betrachtung, wenn man zugunsten des Klägers sowohl das behauptete Unfallereignis als auch einen (hier allenfalls geringen) Erstschaden unterstellte, auch dem Umfange nach keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisbar wäre, die in der Summe den bereits regulierten Zeitraum überstiege. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten weiter ausführt, wäre selbst in diesem Fall unter Berücksichtigung auch von Alter und Vorerkrankungen zum Zeitpunkt des Unfalles von einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von lediglich „2 bis 3 Wochen“ auszugehen. Da hiernach allein die angegebene Mindestdauer von zwei Wochen als bewiesen zugrunde gelegt werden könnte, wäre – bei unterstelltem Unfallereignis und Primärschaden und ohne Rücksicht auf mitwirkende Vorschäden – allenfalls ein Tagegeld für 14 Tage (à 100,- Euro), insgesamt 1.400,- Euro, gerechtfertigt; insoweit wäre ein vermeintlicher Anspruch des Klägers durch die vorgerichtlichen, diesen Betrag überstehenden Zahlungen bereits vollumfänglich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). cc) Die vom Kläger mit der Berufung erneuerten Einwände gegen das Gutachten, die ausnahmslos bereits erstinstanzlich geltend gemacht wurden und dort Gegenstand einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen waren, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der darauf gestützten klageabweisenden Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen des Sachverständigen sind eindeutig und auch aus Sicht des Senats in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar; Anlass, am Ergebnis der Begutachtung zu zweifeln, besteht nicht. Vom Kläger mit der Berufung erneut eingewandte kleinere Unstimmigkeiten insbesondere hinsichtlich der Frage, was dem Sachverständigen anlässlich der Begutachtung in Bezug auf die Medikation oder die genauen Modalitäten der Berufstätigkeit des Klägers mitgeteilt wurde, hat dieser bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeräumt. Im Übrigen hätten diese aber auch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung, worauf auch die Beklagte zu Recht hingewiesen hat; denn wie der Sachverständige auf Nachfrage des Senats in seiner Anhörung nochmals betonte, hat er bei der ausgiebigen körperlichen Untersuchung des Klägers „keinerlei Unfallfolgen“ festgestellt und waren solche auch aus den Vorbefunden und der Bildgebung nicht zu ersehen. Mit dieser sehr eindeutigen, sorgfältig begründeten und durch die vorliegenden Unterlagen belegten Aussage des Sachverständigen, die den Senat überzeugt, ist den Einwänden des Klägers der Boden entzogen. Da auch sonst kein Anlass zu Zweifeln an der Validität der sachverständigen Feststellungen besteht, verbleibt es dabei, dass außer dem streitigen Unfallereignis hier auch der Eintritt einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und jedenfalls einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Wochen mit einer den bereits regulierten Umfang übersteigenden Leistungspflicht der Beklagten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 4. Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld nachweisen konnte, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, die durch die vorprozessuale Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sein sollen, zu erstatten (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB). Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie (weitere) Leistungen zugunsten des Klägers ablehnte. Für den Kläger bestand demgemäß keine Veranlassung, seine unbegründete Forderung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts vorgerichtlich geltend zu machen, weshalb es sich bei etwaigen dadurch entstandenen Kosten nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung handelte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.