Urteil
5 U 6/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:1218.5U6.19.00
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Leitsätze
1. Ist im Falle einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag die Abtretung selbst wegen Zeitablaufes nicht mehr anfechtbar, so können die während des Anfechtungszeitraumes von dem Sicherungsgeber an den Versicherer geleisteten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein.(Rn.17)
2. Der Anfechtungsgegner schuldet in diesem Falle die Rückgewähr der Summe der im Anfechtungszeitraum geleisteten Beiträge, ggf. beschränkt auf die dadurch konkret erlangte Wertsteigerung, nicht jedoch die Rückzahlung einer mit der vereinnahmten Versicherungsleistung erlangten (anteiligen) Überschussbeteiligung, sofern der darauf gerichtete Anspruch aus dem Versicherungsvertrag - wie in aller Regel - von der außerhalb des Anfechtungszeitraumes erfolgten Sicherungsabtretung mit umfasst war.(Rn.32)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 235/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.388,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 65 Prozent und der Beklagte 35 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 22 Prozent von der Klägerin und zu 78 Prozent von der Beklagten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.388,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist im Falle einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag die Abtretung selbst wegen Zeitablaufes nicht mehr anfechtbar, so können die während des Anfechtungszeitraumes von dem Sicherungsgeber an den Versicherer geleisteten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein.(Rn.17) 2. Der Anfechtungsgegner schuldet in diesem Falle die Rückgewähr der Summe der im Anfechtungszeitraum geleisteten Beiträge, ggf. beschränkt auf die dadurch konkret erlangte Wertsteigerung, nicht jedoch die Rückzahlung einer mit der vereinnahmten Versicherungsleistung erlangten (anteiligen) Überschussbeteiligung, sofern der darauf gerichtete Anspruch aus dem Versicherungsvertrag - wie in aller Regel - von der außerhalb des Anfechtungszeitraumes erfolgten Sicherungsabtretung mit umfasst war.(Rn.32) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 235/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.388,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 65 Prozent und der Beklagte 35 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 22 Prozent von der Klägerin und zu 78 Prozent von der Beklagten zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.388,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 8. Januar 2013 – 10 IN 89/12 – zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des W. W. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Der Beklagten stand aufgrund notarieller Urkunde seit dem Jahre 1984 eine Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 137.878,39 Euro zu, für die eine jährliche Verzinsung in Höhe von 8,5 Prozent vereinbart worden war. Durch Zahlungen des Schuldners, die vorrangig auf die Zinsen verrechnet worden waren, wurde die Hauptforderung bis zum 3. September 1984 auf 129.637 Euro zurückgeführt. Bei diesem Betrag verblieb es in der Folge; dabei waren am 10. März 1997 erneut Zinsen in Höhe von 127.670,60 Euro aufgelaufen, auf die noch vereinzelt Zahlungen erbracht wurden (Forderungskonto, Anlage K3 = Bl. 32 GA). Im September 1996 gab der Schuldner auf Antrag der Beklagten die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Im Dezember 1996 schloss er bei der Hannoverschen Lebensversicherung eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein Nr. ...-..., Bl. 34 ff. GA) ab, wobei er insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall an die Beklagte abtrat (Bl. 36 GA). Die vereinbarten monatlichen Prämien betrugen zunächst 1.042,29 DM (Bl. 35 GA). Im Jahre 2005 geriet der Schuldner mit der Prämienzahlung in Rückstand, woraufhin der Versicherer den Vertrag kündigte und als beitragsfreie Versicherung weiterführte. In der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 1. Dezember 2008 erbrachte der Schuldner Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 14.388,57 Euro (Bl. 62, 235 GA). Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zahlte der Versicherer am 2. Dezember 2008 die Versicherungssumme in Höhe von 70.135,62 Euro an die Beklagte aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte 129.637,85 Euro als Hauptforderung und 232.267,28 Euro an Zinsen zur Insolvenztabelle an. Der Schuldner hatte mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Mai 1993 mit seiner Ehefrau sowie einem Herrn H. die „W. und Partner Unternehmensberater GbR begründet, diese war zum 1. Juli 1996 in die W. und Partner Unternehmensberater Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden, hieran hielten der Schuldner einen Anteil von 10 Prozent und seine Ehefrau einen weiteren Anteil von 70 Prozent. Zwischen 1997 und 2002 gewährte die D. Bank AG (heute: C. AG) der Gesellschaft Darlehen in Höhe von etwas mehr als 1,5 Millionen Euro; hieraus wurden insgesamt 735.880,95 Euro als Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Gesellschaft war Eigentümerin eines im Grundbuch von L., Blatt Nr. ..., eingetragenen Grundstücks, zu dessen Lasten auf Ersuchen der Finanzverwaltung Zwangssicherungshypotheken am 27. Juni 2000 über 23.568,80 DM, am 19. September 2003 über 8494,54 Euro sowie am 4. Juli 2005 über 45.342,30 Euro eingetragen wurden (Bl. 142 ff. GA). In zwei Schreiben an die Finanzbehörden vom 3. September und vom 17. Oktober 1996 bat der Schuldner um Erlass rückständiger Säumniszuschläge bzw. um Gewährung von Ratenzahlungen (Bl. 139, 140 GA). In einem Schreiben vom 15. November 2005 teilte das Finanzamt L. dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass beabsichtigt sei, das Zwangsversteigerungsverfahren in deren Grundstück zu betreiben, da die Eheleute trotz einer Zusage die rückständige Einkommensteuer der Jahre 2003 bis einschließlich 2005 nicht entrichtet hätten (Bl. 155 GA). In mehreren Aufstellungen des Finanzamtes von in Vollstreckung befindlichen Rückständen gleichen Datums (Bl. 156 ff. GA) sind Vorauszahlungen ab dem 2. Quartal 2003 bis einschließlich zum 3. Quartal 2005 als rückständig aufgeführt (Bl. 156 ff. GA). In einem Schreiben vom 19. April 2006 teilte das Finanzamt L. dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass eine Zahlung der Eheleute in Höhe von 5000,- Euro u.a. auf die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2002 verbucht worden sei (Bl. 153 GA). Die Klägerin hat behauptet, der Schuldner sei seit 1996 durchgängig zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit auch gekannt; die seit 1. Februar 2003 geleisteten Prämienzahlungen des Schuldners auf den Lebensversicherungsvertrag seien daher wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Durch diese Zahlungen habe die Beklagte im Rahmen der Auszahlung der Versicherungssumme außerdem eine Überschussbeteiligung in Höhe von mindestens 4000 Euro erhalten. Mit dieser Begründung und ausgehend von der – später als unzutreffend erkannten – ursprünglichen Annahme, der Schuldner habe die Versicherungsbeiträge bis zum regulären Ablauf der Versicherung gezahlt, hat sie nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Beantragung der Abgabe an das Streitgericht mit einem von ihr ausdrücklich mit „Klage“ überschriebenen Schriftsatz die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 41.304,73 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 8. Januar 2013 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, weil die Klägerin nach Einleitung des Mahnverfahrens nicht den dort geltend gemachten Anspruch begründet, sondern eine weitere Klage erhoben habe. Sie hat behauptet, der Schuldner sei nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Jahre 1996 auf sie zugekommen, weil er sich eine neue berufliche Existenz habe schaffen wollen und eine Regelung seiner Altverbindlichkeit angestrebt habe. Daraufhin sei eine Vereinbarung getroffen worden, die vorgesehen habe, dass der Schuldner 20.000,- DM in vier monatlichen Raten zahle, einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 170.000,- DM abschließe, wobei die Rechte hieraus an die Beklagte abgetreten werden sollten, und dass für den Fall, dass der Schuldner die Prämien zu diesem Versicherungsvertrag vollständig erbringen und die Versicherungssumme an die Beklagte ausgezahlt würde, er von der gesamten Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten, die nach seinen Angaben seine einzige Verbindlichkeit gewesen sei, frei würde. Da der Schuldner diese Vereinbarung bis zur Einstellung der Prämienzahlungen im Jahr 2005 eingehalten habe, fehle es jedenfalls an der Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig gehalten, den geltend gemachten Anspruch aber in der Sache für unbegründet erachtet. Zwar seien die vom Schuldner im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Prämienzahlungen in unstreitiger Höhe von 14.388,57 Euro dem Grunde nach anfechtbar und der Schuldner spätestens seit Februar 2003 zahlungsunfähig gewesen, wovon dieser auch gewusst habe. Allerdings könne eine Kenntnis der Beklagten von dieser Zahlungsunfähigkeit hier weder festgestellt noch vermutet werden. Diese habe zwar im Jahre 1996 gewusst, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe, weil er nicht in der Lage gewesen sei, ihre Forderungen in Höhe von mehr als 257.000,- Euro (einschl. Zinsen) zu begleichen. Diese Kenntnis habe im Anfechtungszeitraum jedoch nachweislich nicht mehr fortbestanden, weil der Schuldner die mit der Beklagten getroffene „Sanierungsvereinbarung“ eingehalten und die daraus resultierenden Ansprüche der Beklagten erfüllt habe. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin noch Anspruch unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen weiter, nunmehr der Höhe nach beschränkt auf die Summe der im Anfechtungszeitraum erbrachten Prämienzahlungen und der behaupteten anteiligen Überschussbeteiligung. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines nachträglichen Wegfalls der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu Unrecht bejaht habe; insbesondere sei die Vereinbarung, die der Schuldner mit der Beklagten getroffen habe und bei der es sich in Wahrheit um eine Ratenzahlungsvereinbarung gehandelt habe, nicht geeignet, diese Annahme zu begründen. Neben den im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Prämienzahlungen (14.388,57 Euro) habe die Beklagte auch die vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung (4.000,- Euro) zurückzugewähren, die vom Versicherten mit den im Anfechtungszeitraum gezahlten Prämien verdient worden sei. Die Klägerin beantragt (Bl. 267 GA), unter teilweiser Abänderung des am 27. November 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 235/17, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.388,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 266 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8. Mai 2018 und 6. November 2018 (Bl. 121 ff., 226 ff. GA) sowie des Senats vom 6. November 2019 (Bl. 325 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin, die sich lediglich gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines Teilbetrages von 18.388,57 Euro wendet (§§ 133, 157 BGB), ist überwiegend begründet. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Vorsatzanfechtung (§§ 133 Abs. 1, 143 InsO), dessen sämtliche Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegen, besteht allerdings nur wegen der im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen, die sich unstreitig auf 14.388,57 Euro belaufen; soweit in der Berufungsbegründung bisweilen von einem Betrag in Höhe von 14.388,73 Euro (und nicht von 14.388,57 Euro) die Rede ist, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. 1. Dass die vorliegende Klage zulässig ist und dass dem insbesondere nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegensteht, weil der am 27. Dezember 2017 eingereichte, mit „Klage“ überschriebene Schriftsatz erkennbar dazu bestimmt war, den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch nach Maßgabe der §§ 697 Abs. 1, 253 Abs. 2 bis 5 ZPO zu begründen, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt; der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug. Soweit die Beklagte dies weiterhin anders sieht und insoweit mit der Berufung vornehmlich auf den Ihrer Ansicht nach „eindeutigen“ Wortlaut des Schriftsatzes („erheben wir Klage“) verweist, übersieht sie, dass es auch bei der Auslegung von Prozesserklärungen entscheidend auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden ankommt, der gerade nicht allein durch den Wortlaut bestimmt wird, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden muss (§ 133 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216; Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599). Dabei ist – auch bei anwaltlich vertretenen Parteien – im Zweifel stets das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 und vom 21. Juni 2016, a.a.O.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl., Einl. III Rn. 16). Nach diesen Maßstäben war der am 27. Dezember 2017 eingereichte Schriftsatz jedoch, obschon darin von einer „Klageerhebung“ die Rede war, offensichtlich nicht als neue „Klage“ gewollt, sondern es sollte damit lediglich der im Mahnverfahren verfolgte Anspruch – im Anschluss an den Antrag auf Abgabe der Streitsache und die vom Landgericht hierzu ergangene Aufforderung – der Anspruch „in einer der Klageschrift entsprechenden Form“ (vgl. § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO) begründet werden. 2. In der Sache hat die Klage im zuletzt geltend gemachten Umfang überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückgewähr der im Anfechtungszeitraum seit 1. Februar 2003 geleisteten Versicherungsbeiträge gegen die Beklagte zu, weil diese Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners darstellten, die von der Beklagten an die Masse zurückgewährt werden müssen (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO): a) Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 103j EGInsO Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist. Einschränkungen in der Anwendung der Insolvenzordnung folgen auch nicht aus Artikel 106 EGInsO; danach sind die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Solche vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen sind hier nicht Gegenstand der Anfechtung. b) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, die dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Berufungsrechtszug geltend gemachten Prämienzahlungen erfüllt: aa) Die innerhalb des Anfechtungszeitraumes von zehn Jahren an den Versicherer erbrachten Prämienzahlungen stellten anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO dar. Unter einer Rechtshandlung ist jedes von einem Wollen getragene Verhalten zu verstehen, das in irgendeiner Weise Rechtswirkungen zur Folge haben kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196; K. Schmidt, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., § 129 Rn. 26). Wendet der Schuldner – wie hier – einem Dritten Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag zu, so ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar primär anfechtbare Rechtshandlung die Einsetzung des Dritten und die dadurch bewirkte Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall und nicht die Prämienzahlung an den Versicherer (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung 15. Aufl., § 134 Rn. 88; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 159 Rn. 40). Erfolgte die Begünstigung aber – wie hier – vor dem Anfechtungszeitraum mit der Folge, dass insoweit die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist, so sind allein die im Anfechtungszeitraum erbrachten Leistungen anfechtbar (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 134 Rn. 95; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 41; Heiss, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 159 Rn. 123). Insbesondere können im Falle einer (Sicherungs-)Abtretung, sofern die Abtretungserklärung selbst nicht mehr anfechtbar ist, die während des Anfechtungszeitraumes vom Sicherungsgeber an den Versicherer erbrachten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein, wenn dadurch der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der andernfalls gesunken wäre, erhalten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 21/12, VersR 2013, 466; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 134 Rn. 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – IX ZR 95/11, VersR 2013, 242). Denn in den Prämienzahlungen liegt eine mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Anfechtungsgegner. Durch die Prämienzahlungen erfüllt der Schuldner zwar (auch) seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer; gleichzeitig erbringt er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch eine Leistung an seinen Gläubiger. Auf diese Weise wird er selbst durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere Insolvenzmasse geschmälert; gleichzeitig wird der Wert des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den Erlebensfall, infolge der Erhöhung des Rückkaufswertes, gesteigert und für den Todesfall erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 21/12, VersR 2013, 466). Deshalb hat das Landgericht die seit 8. Januar 2003 geleisteten Prämienzahlungen vorliegend mit Recht als gesondert anfechtbare Rechtshandlungen erachtet. bb) Auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) – als Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 27 – liegt vor. Sie ist gegeben, wenn die jeweilige Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228; Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, NJW 2016, 2115; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 129 Rn. 160, m.w.N.). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228). Denn aufgrund der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317). Im Streitfall führten die vom Schuldner im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen an den Versicherer zu einer unmittelbaren Minderung seines Vermögens und damit zu einer Verkürzung der Aktivmasse; zugleich bewirkten sie, dass die zugunsten der Beklagten begründete Forderung gegen den Versicherer im Laufe der Zeit auf Kosten der Masse werthaltiger gemacht wurde. Dafür dass infolgedessen die Masse zur Befriedigung der übrigen Forderungen tatsächlich nicht ausreichte, spricht hier angesichts des eröffneten Insolvenzverfahrens schon der Beweis des ersten Anscheines (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – IX ZR 164/13, NJW 2014, 1737), der nicht entkräftet wurde. cc) Der Schuldner handelte bei all dem auch mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. (1) Für den Benachteiligungsvorsatz reicht – auch bei kongruenten Deckungsgeschäften – die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 31 ff.). Er ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO), hier also zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung, die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129). Der Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners, der unter Einschaltung einer Mittelsperson Zahlungen an seine Gläubiger bewirkt, ist im Deckungs- und Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314; Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129). Die Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, NZI 2008, 233). Hierzu sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738; Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709; Ganter/Weinland, a.a.O., § 133 Rn. 44). Handelte der Schuldner allerdings im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung oder der Sicherung oder Verstärkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so bildet dieser Umstand regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass der Vorsatz bis zu der Erfüllung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung fortbesteht (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, NZI 2008, 233; Kayser, in: MünchKomm-InsO 3. Aufl., § 129 Rn. 62; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 133 Rn. 48). Denn die Eingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung soll die Gläubigerbenachteiligung gerade durch die Erfüllung herbeiführen. Sofern sich aber an den Umständen nichts Wesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die bestehende subjektive Einstellung des Schuldners nicht geändert hat (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, NZI 2008, 233). (2) Im Streitfall hat das Landgericht den erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu Recht – mangels entgegenstehender Hinweise – maßgeblich aus dem Umstand gefolgert, dass dieser bei Vornahme der angefochtenen Prämienzahlungen zahlungsunfähig war. Denn ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190; Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, NJW-RR 2017, 1395). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709). (a) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es keiner darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert (BGH, Urteile vom 8. Januar 2015 und vom 7. Mai 2015, jew. a.a.O.). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413). Die einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort; sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass – was vom Anfechtungsgegner nachzuweisen ist – die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100; K. Schmidt, in: K. Schmidt, a.a.O., § 17 Rn. 45). (b) Hier hatte der Schuldner bereits in den 1990er Jahren seine Zahlungen allgemein eingestellt, und er hat diese auch in der Folgezeit, insbesondere im maßgeblichen Anfechtungszeitraum, nicht wieder aufgenommen. (aa) Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612; Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZInsO 2019, 192). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429). Unstreitig hatte der Schuldner die im Jahre 1984 titulierte Hauptforderung von 137.878,39 Euro nur zu Beginn auf lediglich 129.637 Euro zurückgeführt; bereits seit Ende 1984 hatte er keine Zahlungen mehr darauf erbracht, weshalb bis zum 10. März 1997 Zinsen in Höhe von 127.670,60 Euro aufgelaufen waren. Dies zeigt, dass er während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht in der Lage war, auch nur auf diese einzelne Forderung relevante Zahlungen zu leisten. Im September 1996 gab er auf Antrag der Beklagten deswegen die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Gleichzeitig folgt aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit den Finanzbehörden (Schreiben vom 3. September und 17. Oktober 1996, Bl. 139, 140 GA), dass auch dort erhebliche Rückstände existierten, zu deren Begleichung er sich offensichtlich außerstande sah; soweit die Beklagte dies anders sieht, vermag ihre diesbezügliche Argumentation, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig und nicht zahlungsunfähig gewesen, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen. Diese Verbindlichkeiten des Schuldners bestanden auch in der Folgezeit und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2013 fort; allein die Beklagte hat – unter Berücksichtigung der vereinnahmten Teilzahlung aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung – Forderungen in Höhe von 129.637,85 Euro (Hauptforderung) und 232.267,28 Euro (Zinsen) zur Tabelle angemeldet. Schon angesichts dessen steht fest, dass der Schuldner spätestens in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre seine Zahlungen eingestellt hatte, wovon er, wie aus seinen vielfältigen Bemühungen um Erlass, Stundungen und abweichende Gestaltungen folgt, auch unzweifelhaft Kenntnis hatte. (bb) Darüber hinaus durfte das Landgericht aus weiteren Umständen, namentlich den von der Klägerin unter Vorlage von Schriftverkehr nachgewiesenen Rückständen insbesondere mit Steuerforderungen aus der Zeit von 2002 bis 2006 folgern, dass die Zahlungseinstellung auch im maßgeblichen Zeitraum weiter fortbestand und dass sich insbesondere auch nicht feststellen lässt, dass der Schuldner die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte. Anerkanntermaßen stellt die Nichtzahlung sowie die schleppende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuerforderungen ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 239/09, NJW-RR 2012, 823; Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 143/12, NZI 2013, 932). Auch gegen den Schuldner betriebene Vollstreckungsverfahren können die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahelegen (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZInsO 2019, 192). Hierzu folgt aus den von der Klägerin vorgelegten Schreiben und Aufstellungen des Finanzamtes L. vom 15. November 2005 und vom 19. April 2006 (Bl. 153 ff. GA), dass der Schuldner in den Jahren 2002 bis 2006 erhebliche offene Steuerschulden hatte, auf die er auch in der Folgezeit nur teilweise und mit erheblicher Verzögerungen Zahlungen leistete. Zu Recht hat das Landgericht darin ein weiteres gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung im Anfechtungszeitraum gesehen, das überdies der Annahme, der Schuldner habe die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen, durchgreifend entgegensteht. Hinzu kommt weiter, dass die Finanzverwaltung auch schon in den Jahren 2000 und 2003 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, die, wie das Landgericht richtig gesehen hat, zwar nicht das Eigentum des Schuldners betrafen, sondern das Grundstück der Partnerschaftsgesellschaft, an welcher allerdings der Schuldner und seine Ehefrau in maßgeblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt waren, so dass davon auszugehen ist, dass ihn diese Maßnahmen bei entsprechender Leistungsfähigkeit zu einem zeitnahen Ausgleich bestehender Rückstände veranlasst hätten. Soweit dies hier nicht geschah, vielmehr auch danach Steuerschulden nur mit erheblicher Verzögerung und lediglich teilweise beglichen sowie fällige Vorauszahlungen nicht geleistet wurden, indiziert auch dies das fortbestehende Unvermögen des Schuldners, seinen Zahlungspflichten allgemein nachzukommen. cc) Anders als das Landgericht, hält der Senat vorliegend auch die auf Seiten des Anfechtungsgegners erforderliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Vornahme der einzelnen Handlung für erwiesen. Die unstreitigen und vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) rechtfertigen bei zutreffender Würdigung und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten aus dem auf Hinweis des Senats antragsgemäß nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 327 ff. GA) nicht die Annahme, die zunächst bestehende Kenntnis der Beklagten habe bei Zahlung der Prämien ab Januar 2003 nicht mehr fortbestanden. (1) Das Vorliegen der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners ist spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu sehen: Der Anfechtungsgegner muss gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligte und dass der Schuldner dies wollte (Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 64). Nicht erforderlich ist, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände kennt, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz im Einzelnen ergibt; vielmehr genügt es, wenn er im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz weiß (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314). Auch ein eigener Benachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – IX ZR 32/14, NJW-RR 2016, 430). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, a.a.O.; Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113). Auch hier gilt zudem, dass – worauf die Beklagte zuletzt erneut mit Recht aufmerksam gemacht hat – eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur entfällt, wenn er mit dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen kann, er sei aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig (BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190; Ganter/Weinland, a.a.O., § 133 Rn. 89). (2) Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Landgericht zunächst zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Jahre 1996 positiv kannte, weil sie Inhaberin einer schon damals seit über zehn Jahren offenen Forderung erheblichen Ausmaßes war, auf die der Schuldner nur in der ersten Zeit unmittelbar nach ihrer Titulierung in geringem Umfange Zahlungen erbracht hatte und weil er außerdem auf ihren Antrag im Jahre 1996 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hatte. Wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, kann nämlich auch schon die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung – wie hier – von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, NZI 2011, 589). Aus ihrem Wissen um die Unfähigkeit des Schuldners, diese Forderung zu begleichen, musste die Beklagte zwingend den Schluss auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ziehen. Dabei war es für sie auch offensichtlich, dass die Verbindlichkeiten des – wie hier – unternehmerisch tätigen Schuldners gegenüber der Beklagten nicht annähernd die einzigen waren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75; Ganter/Weinland, a.a.O., § 133 Rn. 80). (3) Mit Erfolg beanstandet die Berufung es aber als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht vorliegend von einem nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis im Zeitraum der streitgegenständlichen Prämienzahlungen ausgegangen ist. (a) Wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird und bereits einleitend erörtert wurde, hätte dies von Seiten der Beklagten die Darlegung und den Nachweis erfordert, dass diese, weil sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsachen angenommen habe, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt (BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190; Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, NJW 2016, 1168). Es entspricht nämlich gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies beweisen muss (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, NZI 2007, 36). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung „Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit“ gilt Entsprechendes: Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat deshalb darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise – allgemein – wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, NZI 2008, 231; Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190; Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, NJW 2016, 1168). Der Insolvenzverwalter wäre regelmäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des Gläubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv veränderten Umstände keine Änderung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der Gläubiger unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermittelt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsunfähig (BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190). (b) Diesen Nachweis hat die Beklagte hier bei zutreffender Bewertung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Tatsachen jedoch nicht geführt; soweit sie dies in dem ihr antragsgemäß nachgelassenen Schriftsatz weiterhin abweichend wertet, folgt der Senat dem nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, die sich die Beklage zu eigen macht, genügte dafür gerade nicht, dass sich der Insolvenzschuldner über einen Zeitraum von rund sechs Jahren an die von der Beklagten behauptete, im Jahre 1996 mit ihr getroffene Vereinbarung gehalten hat. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung, die das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als erwiesen erachtet und in dem angefochtenen Urteil – wohl untechnisch – als „Sanierungsvereinbarung“ gewertet hat, sollte der Schuldner auf die titulierte Forderung vorab 20.000,- DM bezahlen; außerdem sollte er zugunsten der Beklagten eine Lebensversicherung abschließen und regelmäßig bedienen, deren Erlebensfalleistung an die Beklagte abgetreten war und mit deren regulärer Auszahlung eine Abgeltung der restlichen Forderung verbunden sein sollte. Allein daraus, dass der Schuldner diese Verpflichtungen zunächst einhielt und insbesondere die Versicherungsprämien in – moderater – Höhe von 1.042,29 DM (= 532,91 Euro) zahlte, durfte die Beklagte jedoch nicht den Schluss ziehen, dieser habe seine Zahlungen allgemein – und nicht lediglich ihr gegenüber – wieder aufgenommen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass die allein mit der Beklagten getroffene Vereinbarung kein „schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) darstellte, sondern als Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung und (bedingtem) Erlass der Restforderung, aus deren Erfüllung die Beklagte nicht den Schluss auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen ziehen durfte. Vielmehr musste die Beklagte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass der Schuldner aufgrund seiner Stellung als am Wirtschaftsleben teilhabender Unternehmensberater noch weitere Gläubiger hatte. Zudem wusste sie um dessen angespannte finanzielle Situation, nachdem dieser auch auf die titulierte Forderung über lange Jahre hinweg keinerlei Zahlungen erbracht hatte, auf ihren Antrag im Jahre 1996 die eidesstattliche Versicherung abgab und auch nach Abschluss der behaupteten Vereinbarung hinsichtlich des Vorab-Betrages von 20.000,- DM um Ratenzahlungen bitten musste. Bei dieser Ausgangslage schuf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung angesichts der damit für den Schuldner verbundenen Hoffnung, bei vollständiger pünktlicher Zahlung von der gesamten titulierten Restforderung frei zu werden, auch aus ihrer Sicht erkennbar für diesen – nur – den Anreiz, die dadurch geschaffene Prämienforderung vorrangig und auf Kosten der anderen Gläubiger zu bedienen, was – wie insbesondere das durch entsprechende Unterlagen belegte Schuldnerverhalten hinsichtlich der im Anfechtungszeitraum aufgelaufenen Steuerrückstände anschaulich zeigt – auch tatsächlich so geschehen ist. Auch daher kann die schlichte Einhaltung einer solchen Vereinbarung, selbst über viele Jahre hinweg, nicht genügen, um die fortbestehende Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, weshalb die Beklagte aus dem Umstand, dass der Schuldner bis zum Jahre 2005 die monatlichen Prämien zahlte, nicht den Schluss ziehen durfte, dieser habe auch gegenüber seinen weiteren Gläubigern die Zahlungen wieder aufgenommen. c) Die mithin rechtswirksame Vorsatzanfechtung hat zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im maßgeblichen Zeitraum erlangten Versicherungsbeiträge in unstreitiger Höhe von 14.388,57 Euro zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Denn gemäß § 143 Abs. 1 InsO muss grundsätzlich dasjenige zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 105/05, NJW-RR 2007, 1275; Büteröwe, in: K.Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 7). Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Rechtswirkung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – IX ZR 86/08, NJW-RR 2010, 118; Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136). Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 143 Rn. 21). Auch im – hier gegebenen – Fall einer mittelbaren Zuwendung ist deshalb grundsätzlich dasjenige Gegenstand des Rückgewähranspruchs, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wurde (vgl. Kirchhof, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 143 Rn. 23; Henckel in: Jaeger, Insolvenzordnung 1. Aufl., § 143 Rn. 68). Im Hinblick auf die vom Schuldner im Anfechtungszeitraum geleisteten Versicherungsprämien hat die Rückgewähr folglich dadurch zu geschehen, dass die Beklagte die Summe dieser Prämien, ggf. beschränkt auf die dadurch konkret erlangte Wertsteigerung, soweit diese – wie hier aber nicht – geringer war, an die Masse zurückzahlt (vgl. RG, Urteil vom 8. Juli 1904 – VII 68/04, RGZ 61, 217, 219; Urteil vom 25. März 1930 – VII 440/29, RGZ 128, 187, 191; BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – IX ZR 95/11, VersR 2013, 242; Henckel, in: Jaeger, Insolvenzordnung 1. Aufl., § 134 Rn. 49; Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung Stand: Januar 2017, § 134 Rn. 32; Henke, EWiR 2013, 83, 84; Hasse, VersR 2005, 15, 25). Insoweit war das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel der Klägerin hin abzuändern, und die Beklagte zur Zahlung von 14.388,57 Euro zu verurteilen. d) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt für die Zeit ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 5. April 2017 aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in der damals geltenden Fassung (vgl. § 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO) i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und § 291 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, NJW-RR 2007, 557; SaarlOLG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 U 96/16, ZInsO 2018, 2645). Soweit gemäß § 103j Abs. 2 Satz 2 InsO für die Zeit ab dem 5. April 2017 auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist, eine Geldschuld mithin nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, war auch dies hier der Fall; denn der geltend gemachte Rückgewähranspruch war gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben der Klägerin vom 19. Mai 2016 (Bl. 27 ff. GA) unter Hinweis auf die Anfechtung der Prämienzahlungen mit Fristsetzung auf den 6. Juni 2016 vergeblich angemahnt worden, wodurch die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 und 4 BGB in Verzug gesetzt wurde. 3. Die weitergehende Berufung der Klägerin, die sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines weiteren Betrages von 4.000,- Euro aus einer vom Versicherer angeblich ausgekehrten Überschussbeteiligung wendet, bleibt dagegen ohne Erfolg. Der Beklagten wurde der Anspruch auf die Überschussbeteiligung bereits im Jahre 1996 mit der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zugewendet; diese Rechtshandlung kann – ebenso wie hinsichtlich der weiteren Bestandteile der Versicherungsleistung – nach Ablauf des in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmten 10-Jahres-Zeitraumes nicht mehr angefochten werden. Die rechtlich zulässige Anfechtung der innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes geleisteten Versicherungsprämien erfasst in ihren Rechtsfolgen nicht die Rückgewähr eines entsprechenden Anteils aus der Überschussbeteiligung. a) Die bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1996 vorgenommene Abtretung der Erlebensfallansprüche an die Beklagte, die als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung innerhalb der gesetzlichen Fristen der Insolvenzanfechtung unterliegen kann (§§ 129 ff. InsO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350), umfasste vorliegend auch die etwaigen Ansprüche des Versicherten aus der Beteiligung an den Überschüssen des Versicherers als – seit 1. Januar 2008 gesetzlich geregelten, vgl. § 153 Abs. 1 VVG; Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG – Bestandteil der im Versicherungsfall geschuldeten Leistung. Welche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag von einer Abtretung erfasst werden sollen, ist durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – IV ZR 330/05, VersR 2007, 1065; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 ALB 2016 Rn. 40). Diese Auslegung kann unter Umständen ergeben, dass die Gewinn- bzw. Überschussanteile, die als solche abtretungsfähig und pfändbar sind (vgl. OLG Hamburg, VersR 2000, 1218), von der Abtretung nicht erfasst sein sollen; im Zweifel ist jedoch anzunehmen, dass sämtliche Rechte abgetreten werden sollen (Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 ALB 2016 Rn. 40). So liegt es auch hier. Unstreitig wurden bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle „daraus resultierenden Leistungen“ an die Beklagte abgetreten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 2017, Bl. 19 GA; Erwiderung der Beklagten vom 16. Februar 2018, Bl. 59 GA). Eine solche Vereinbarung erfasste bei verständiger Auslegung alle Ansprüche, die der Versicherer im Erlebensfall zu erbringen hatte. Mit Blick hierauf hat der Versicherer das gesamte Guthaben bei Ablauf des Vertrages, mithin einschließlich einer etwaigen Überschussbeteiligung, an die Beklagte als Inhaberin der Rechte ausgekehrt (vgl. auch Schreiben des Versicherers vom 3. September 2008, Bl. 36 GA). Die in der Abtretung liegende gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung lag indes außerhalb des in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Zeitraumes. Durch die wirksame, unbedingte und auch nicht lediglich als vorübergehend gewollte (vgl. RG, Urteil vom 5. Juni 1908 – VII 527/07, RGZ 69, 44; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZR 175/12, ZinsO 2013, 670) Abtretung ist bereits damals der gesamte Anspruch auf die (künftige) Erlebensfalleistung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden und von der Beklagten erworben worden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 21/12, VersR 2013, 466; zur Abtretung künftiger Ruhegehaltsansprüche auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 130/10, WM 2013, 333; zur Einräumung eines Bezugsrechts BGH, Urteil vom 27. September 2012 – IX ZR 15/12, VersR 2013, 438; Urteil vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 248/14, VersR 2015, 1542). b) Ein weitergehender Anspruch auf die Überschussbeteiligung besteht auch nicht als Folge der rechtswirksamen Anfechtung der innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes geleisteten Versicherungsprämien. Ist – wie hier – die Abtretungserklärung selbst nicht mehr anfechtbar, so können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „die im Anfechtungszeitraum an den Versicherer erbrachten Beitragszahlungen oder die dadurch bewirkten Mehrungen der Versicherungsleistung“ gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein, wenn durch die Beitragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der andernfalls gesunken wäre, erhalten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 21/12, VersR 2013, 466; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – IX ZR 95/11, VersR 2013, 242). Aus diesen Entscheidungen wird z.T. gefolgert, dass der Anfechtungsgegner, vorbehaltlich des § 143 Abs. 2 InsO, „die gesamte durch die anfechtbaren Prämienzahlungen erlangte Wertsteigerung“ – als aus der Prämie gezogene Nutzungen, vgl. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 818 Abs. 1 BGB – zu ersetzen habe (so Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 134 Rn. 96). Ob diese Auffassung allgemein zutrifft, muss hier nicht entschieden werden. Denn Gegenstand der weitergehenden Klage ist vorliegend nicht eine etwaige, die Summe der angefochtenen Versicherungsbeiträge übersteigende und hierdurch bewirkte Mehrung der Versicherungsleistung. Eine solche wäre nur gegeben, wenn die Summe der Sparanteile der im Anfechtungszeitraum gezahlten Prämien einschließlich der daraus erwirtschafteten Erträge nach Abzug von Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten die Summe der gezahlten Beiträge überstiege. Dazu ist hier nichts ersichtlich; dies wird auch nicht gefordert, statt dessen macht die Klägerin – isoliert – einen auf den Anfechtungszeitraum angeblich entfallenden Teil der mit der Versicherungsleistung ausgezahlten Überschussbeteiligung geltend, die als solche schon aufgrund der Abtretung aus dem Jahre 1996 nicht mehr zum Schuldnervermögen gehört. Das ist etwas anderes. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.