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Urteil

5 U 79/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0403.5U79.18.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. (hier: bejaht).(Rn.22)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 26/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 185.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. (hier: bejaht).(Rn.22) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 26/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 185.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von drei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen „Europlus-top“, die der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hat. Bei allen drei Vertragsabschlüssen erhielt der Kläger bereits mit der Antragsstellung die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Das für die Beantragung in allen drei Fällen jeweils verwendete, äußerlich identische Antragsformular (z.B.: Seiten 5 und 6 der Anlage K4), das aus zwei Seiten bestand, war in Form einer zweispaltigen Tabelle gestaltet, die in mehrere, jeweils mit einer in größerer Schrift und in Fettdruck gehaltenen Überschrift betitelte Abschnitte untergliedert war; in der linken, schmaleren Tabellenspalte befand sich jeweils ein Schlagwort, das den Inhalt der in der rechts daneben befindlichen Spalte überschrieb. Sämtliche Antragsformulare sind auf Seite 2 unten, am Ende des – fett und hervorgehoben – mit „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ überschriebenen Abschnittes in der letzten von insgesamt sechs Tabellenzeilen, jeweils zwei Mal vom Kläger unterzeichnet worden, und zwar einmal im oberen linken Bereich dieser Tabellenzeile, unmittelbar nach der Datumsangabe, und ein weiteres Mal im Nachgang zu einem darunter abgedruckten Empfangsbekenntnis. Derselbe mit „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ überschriebene Abschnitt enthielt in der unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindlichen Tabellenzeile, die in ihrer linken Spalte mit „Rücktrittsrecht“ betitelt ist, nachfolgende Belehrung: Rücktrittsrecht Wenn die Vorsorge Lebensversicherung AG den Antrag annimmt, kann ich innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt. Auf das Rücktrittsrecht wird die Vorsorge noch einmal im Versicherungsschein hinweisen. Am 20. Januar 2001 beantragte der Kläger unter Verwendung des vorstehend beschriebenen Antragsformulars zunächst den Abschluss eines Versicherungsvertrages Nr. ... nach dem Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage B25). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte unter dem 2. Februar 2001 den Versicherungsschein aus (Anlage K2). Beginn der Versicherung war danach der 1. Februar 2001; der monatliche Versicherungsbeitrag belief sich zunächst auf 400,- DM = 204,52 Euro bei dynamischer Beitragsanpassung von jährlich 5 Prozent. Der Kläger beantragte sodann am 20. Dezember 2001 den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage B36). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte unter dem 10. Januar 2002 den Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ... aus (Anlage K3). Beginn der Versicherung war hiernach der 1. Mai 2002; der monatlich zu zahlende Versicherungsbeitrag belief sich zunächst auf 306,78 Euro bei dynamischer Beitragsanpassung von jährlich 5 Prozent. Schließlich beantragte der Kläger am 4. Mai 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage K4). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte am 15. Mai 2002 den Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ... aus (Anlage K1). Beginn der Versicherung war hiernach der 1. Juni 2002; der monatliche Versicherungsbeitrag belief sich auf 2.556,46 Euro. Auf den ersten Versicherungsvertrag Nr. ... zahlte der Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis Mai 2004 insgesamt Prämien in Höhe von 8.684,16 Euro, ab Juni 2004 war der Vertrag beitragsfrei gestellt. Auf den Vertrag Nr. ... zahlte er im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis November 2006 insgesamt Prämien in Höhe von 7.896,80 Euro. Im Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 war der Vertrag beitragsfrei gestellt. Auf den Vertrag Nr. ... zahlte der Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis Dezember 2017 insgesamt 68.305,04 Euro an Prämien. Im Zeitraum Juni 2004 bis Mai 2006 war auch dieser Vertrag beitragsfrei gestellt. Ab dem 1. Juni 2006 wurden die monatlichen Prämien auf Antrag des Klägers auf 50,- Euro reduziert. Jeweils mit Schreiben vom 22. November 2017 erklärte der Kläger (wörtlich) „den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.“ bezüglich aller drei Versicherungsverträge; gleichzeitig forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Prämien und der gezogenen Nutzungen bis zum 20. Dezember 2017 auf (Anlagen K5, K6, K7). Das Schreiben enthält den Zusatz, dass der Widerspruch nicht als Kündigung zu verstehen sei und dass für den Fall, dass das Widerspruchsrecht nicht anerkannt würde, der Versicherungsvertrag unverändert fortgeführt werde. Die Beklagte wies „den erhobenen Widerspruch“ jeweils mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 zurück mit der Begründung, der Vertrag sei im Wege des sog. „Antragsverfahrens“ abgeschlossen wurden und der Anwendungsbereich des § 5 VVG a.F. sei damit nicht eröffnet. Über das Rücktrittsrecht des Klägers habe sie diesen gemäß § 8 Abs. 5 VVG ausreichend belehrt, weshalb der nun ausgesprochene Rücktritt verfristet sei (Anlagen K8, K9, K10). Nach Einholung von drei „gutachterlichen Stellungnahmen zu herauszugebenden Nutzungen“ bezüglich der drei Versicherungsverträge (Anlagen K11, K12, K13), die der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem mit einem Betrag in Höhe von 833,- Euro in Rechnung stellte (Anlage K14), wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Januar 2018 unter Hinweis auf den mit Schreiben vom 22. November 2017 erklärten „Rücktritt“ zur Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 171.165,32 Euro zzgl. 833,- Euro Gutachterkosten und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert (Anlage K 15). Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 11. Januar 2018 zurück (Anlage K16). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es bei den drei Versicherungsverträgen jeweils an einer formal ordnungsgemäßen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. gefehlt habe und dieses daher bei seiner Ausübung noch nicht erloschen gewesen sei. Die Belehrung sei in dem Antragsformular schon nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen, weil der Belehrungstext in seiner Gestaltung den weiteren Hinweisen zu Telekommunikation, Bindefrist, Vertragsgrundlagen, Datenschutz/Schweigepflicht, welche ebenfalls in diesem Unterabschnitt abgedruckt seien, gleiche und eine weitere Hervorhebung der Belehrung in Schriftgröße oder -art bzw. Fett- oder Kursivdruck oder Unterstreichung nicht gegeben sei. Zumindest sei eine gesonderte Unterschrift unter die Rücktrittsbelehrung – entsprechend den Anforderungen zu „gesondert unterschriebenen“ Empfangsbekenntnissen – erforderlich gewesen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung könne hier auch nicht von einer Verwirkung des Rücktrittsrechts ausgegangen werden. Mit seiner zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger auf Rückzahlung der eingezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 84.886.- Euro, auf Erstattung von der Beklagten angeblich gezogener Nutzungen in Höhe von 86.279,32 Euro sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten für die Einholung von Sachverständigengutachten und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten und für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers angetragen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bei Antragstellung ordnungsgemäß belehrt worden. Die in dem lediglich aus zwei Seiten bestehenden Antragsformular unmittelbar oberhalb der vom Kläger geleisteten Unterschrift enthaltene, inhaltlich zutreffende Belehrung falle schon aufgrund ihrer Platzierung ins Auge; sie sei auch optisch dadurch hervorgehoben, dass sie in einem eigenen Absatz abgedruckt sei, an den sich die erste Unterschriftenzeile anschließe. Zudem sei das Wort „Rücktrittsrecht“ als Stichwort links außen in einem separaten Rahmen am linken Rand gesondert hervorgehoben, einer gesonderten Unterschrift habe es nicht bedurft. Ohnehin sei es dem Kläger nach Treu und Glauben versagt, sich auf ein etwaiges Rücktrittsrecht zu berufen, nachdem er insbesondere – unstreitig – in kurzem zeitlichem Abstand mehrere Verträge beantragt und diese in der Folge durch – unstreitig – z.T. wiederholte Beantragung von Beitragsfreistellungen jeweils aktiv mitgestaltet und dadurch dokumentiert habe, die Verträge zu wollen und fortsetzen zu wollen. Bei den vorgelegten Berechnungen zur Höhe angeblich gezogener Nutzungen handele es sich um „willkürliche Zahlenspiele“, die weder angefallene Abschlusskosten, noch Beitragsanteile für die Risikoabsicherung berücksichtigten und fälschlich von berücksichtigungsfähigen Kick-backs und Prämienzuführungen in das Eigenkapital der Beklagten ausgingen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien und Herausgabe von Nutzungen zu, weil das von ihm mit Schreiben vom 22. November 2017 ausgeübte Rücktrittsrecht jeweils verfristet gewesen sei. Die dem Kläger nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Recht eingeräumte 14-tägige Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts sei durch die formal und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung in den Versicherungsanträgen, die der Kläger jeweils durch seine Unterschrift bestätigt habe, wirksam in Gang gesetzt worden und bei Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen. Infolgedessen sei auch die weitergehende Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten unbegründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen sein bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Seines Erachtens habe das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Belehrung in dem Antragsformular in einem Textblock mit der Überschrift „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ enthalten gewesen sei, und dies obschon es sich bei dieser Belehrung bereits begrifflich weder um eine „Erklärung“ noch eine „Unterschrift“ des Antragstellers gehandelt habe. Wegen der Verwendung dieser „widersprüchlichen Überschrift“ und der Existenz weiterer Unterpunkte zu „Telekommunikation, Bindefrist, Vertragsgrundlagen und Datenschutz/ Schweigepflicht“ habe der Kläger nicht so ohne weiteres damit rechnen müssen, dass sich in dem unter dieser Überschrift befindlichen Textblock eine „Belehrung“ über sein Rücktrittsrecht finde. Dass sich das Textfeld zum „Rücktrittsrecht“ unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befinde, ändere daran nichts, weil die Unterschrift unter einen Versicherungsantrag immer vorhanden sei und daher kein „taugliches Kriterium“ darstelle. Der Kläger beantragt (Bl. 219 GA), unter Abänderung des am 5. September 2018 verkündete und am 10. September 2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 26/18 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 171.165,32 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 833,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.006,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt (Bl. 231 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 1. August 2018 (Bl. 161 f. GA) und des Senats vom 13. März 2019 (Bl. 241 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der in drei gleichlautenden Schreiben des Klägers vom 22. November 2017 jeweils erklärte „Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.“, auch sofern man diesen als Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. auslegt, nach dem Ablauf der hierfür bestimmten gesetzlichen Frist von seinerzeit 14 Tagen nicht mehr wirksam ausgeübt werden konnte. Für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Erstattung gezogener Nutzungen sowie vorgerichtlicher Kosten besteht daher keine Rechtsgrundlage. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich ein etwaiges, vom Kläger für sich beanspruchtes Vertragslösungsrecht nur aus § 8 Abs. 5 VVG in der vom 21. Juli 1994 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ergeben kann. Nach dieser Vorschrift, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge galt und die für die Beurteilung der den Vertragsschluss bestimmenden Umstände maßgeblich bleibt, konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird im Streitfall auch nicht durch ein vorrangiges Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5a VVG a.F. ausgeschlossen, nachdem dem Kläger – unstreitig – bereits bei Antragstellung sämtliche erforderlichen Vertragsdokumente, insbesondere die Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben worden waren (vgl. § 8 Abs. 6 VVG a.F.), die drei Versicherungsverträge mithin im sog. „Antragsmodell“ abgeschlossen worden sind. 2. Als der Kläger am 22. November 2017 jeweils – wörtlich – den „Widerspruch“ erklärte und dadurch in ausreichender Weise erkennbar zum Ausdruck brachte, sich – ohne Rücksicht auf die rechtlich zutreffende Bezeichnung – mit Rückwirkung von den drei Versicherungsverträgen lösen zu wollen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556), war die vierzehntägige Rücktrittsfrist jedoch längst abgelaufen. Sie begann hier für den jeweiligen Vertrag jeweils mit dem formellen Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 100), d.h. mit Übersendung des entsprechenden Versicherungsscheins; durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des jeweiligen Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435). Hiervon an gerechnet, lief jeweils die 14-tägige Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts des Klägers, weil dieser ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen bei Beantragung des Vertrages jeweils ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war und die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt hatte: a) Der Kläger ist anlässlich des jeweiligen Vertragsabschlusses in dem jeweils verwendeten – gleichlautenden – Antragsformular ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden; insbesondere genügte die aus Anlass aller drei Vertragsabschlüsse jeweils verwendete Belehrung den formalen Anforderungen. Sie war aufgrund ihrer optischen Gestaltung im Rahmen des lediglich zwei Seiten umfassenden Versicherungsantrages und ihrer Platzierung unmittelbar oberhalb des Feldes, in dem der Kläger seine Unterschrift zu leisten hatte, in ausreichender Weise erkennbar und insgesamt geeignet, dem gesetzlichen Aufklärungsziel Rechnung zu tragen: aa) § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 1994 setzt – ebenso wie schon § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung – eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht ausdrücklich voraus. Darin unterscheidet sich diese gesetzliche Vorschrift insbesondere auch von der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für Vertragsabschlüsse im sog. „Policenmodell“ vorgeschriebenen Belehrung, die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt werden musste. Nach der Rechtsprechung muss aber auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 – IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102). Bestimmte Vorgaben, wie dies zu geschehen hat, macht das Gesetz hierfür allerdings nicht. Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – IV ZR 501/15, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – IV ZR 201/16, VersR 2018, 862, zu § 5a VVG a.F.). Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2016 – 4 U 91/15, juris). An einer ordnungsgemäßen Belehrung kann es beispielsweise fehlen, wenn sie unter der Überschrift „Schlusserklärungen“ und nur auf der Rückseite des den Versicherungsnehmer als zweites Blatt des Formularsatzes ausgehändigten Antragsformulars – dort eingeschoben zwischen anderen Hinweisen – angebracht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 – I ZR 25/94, VersR 1996, 221 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313, zu § 8 Abs.4 VVG i.d.F. v. 17. Dezember 1990), oder wenn die Belehrung inmitten eines Textblockes abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, innerhalb dieses Textblockes der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben, sondern vielmehr der gesamte Textblock fettgedruckt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224). Ebenfalls als nicht ausreichend angesehen wurde eine Belehrung, die am Ende eines längeren Absatzes abgedruckt war, der weitere Informationen, unter anderem über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, über die Verwendung der Beiträge und über die Entwicklung der Rückkaufswerte enthielt, wobei innerhalb dieses Absatzes der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht hervorgehoben, der Absatz insgesamt vielmehr fettgedruckt war und der Hinweis auch nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers stand, sondern diesem noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit Hinweisen auf die auf der Rückseite abgedruckten Erklärungen und Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten folgte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513). Schließlich kann es problematisch sein, wenn die Rücktrittsbelehrung – ohne drucktechnisch in irgendeiner Form hervorgehoben zu sein – in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweise enthalten ist, und somit nicht gewährleistet, dass sie vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – IV ZR 173/15, NJW-RR 2017, 485). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Erklärung zwar über der Unterschriftszeile, dort aber als dritter von sechs Absätzen inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Informationen abgedruckt und – im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen – auch nicht fettgedruckt oder auf andere Weise hervorgehoben ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 166/12, VuR 2016, 395, zu § 8 Abs. 4 i.d.F. vom 17. Dezember 1990). bb) Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die bei den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils verwendete – identische – Belehrung den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine dem Aufklärungsziel Rechnung tragende Aufklärung genügte. Durch ihre äußerliche Gestaltung unter Verwendung herausgehobener Schlagworte und ihre Platzierung innerhalb des lediglich zwei Seiten umfassenden, insgesamt sehr übersichtlich erscheinenden Antragsformulars wurde dem damit verfolgten Aufklärungsziel ausreichend Rechnung getragen. (1) Mit Recht hebt das Landgericht hervor, dass sich die angegriffene Rücktrittsbelehrung ganz am Ende eines lediglich zwei Seiten umfassenden, insgesamt vergleichsweise übersichtlichen Antragsformulars befindet, das durch Rahmen und schlagwortartige Überschriften klar gegliedert wurde und insgesamt in einer klar erkennbaren, ausreichend großen Schrifttype gehalten ist. Die Belehrung über das „Rücktrittsrecht“ des Versicherungsnehmers befindet sich darin als letzte Tabellenzeile eines in deutlich hervorgehobener Weise mit den Worten „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ überschriebenen Abschnittes unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile. Der Versicherungsnehmer wird hierbei schon durch die übersichtliche Gestaltung des Formulars und den durch Fettdruck und eine größere Schrifttype hervorgehobenen Hinweis, dass nunmehr wichtige „Erklärungen“ von ihm abverlangt werden, in besonderer Weise auf die Relevanz der nachfolgenden Zeilen aufmerksam gemacht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2017 – I-4 U 123/15, juris). Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die einzelnen Hinweise und Erklärungen von sehr unterschiedlichem Inhalt und – möglicherweise – aus Sicht des Versicherungsnehmers auch von unterschiedlicher Relevanz sind. Jedoch sind diese jeweils in einer eigenständigen Tabellenzeile der zweispaltigen Tabelle aufgeführt, was die Gestaltung dieses Unterabschnittes wiederum sehr übersichtlich und lesbar erscheinen lässt. Dabei ist die Rücktrittsbelehrung drucktechnisch nicht in andere Hinweise oder Erklärungen integriert, sondern durch die tabellarische Gestaltung von den sonstigen Hinweisen deutlich abgegrenzt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2018, 988). Außerdem enthält die linke der beiden Tabellenspalten jeweils nur eine schlagwortartige Kurzbezeichnung des Inhaltes der nachfolgenden Spalte, die deutlich lesbar ist und die es dem Leser schon bei kursorischer Durchsicht des Formulars ohne weiteres ermöglicht, sich Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Zeile rasch zu erschließen. Dabei ist die eigentliche Belehrung mit dem für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlichen Begriff „Rücktrittsrecht“ überschrieben: Durch diesen „Blickfang“ wird die Kenntnisnahme vom nachfolgenden Inhalt der Tabellenzeile in ausreichender Weise gewährleistet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 20 U 146/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2017, a.a.O.). Eine solche Gestaltung der Rücktrittsbelehrung, auch in Verbindung mit ihrer Positionierung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers, reichte hier aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 20 U 73/14, juris, auch unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. November 1995 – I ZR 25/94, VersR 1996, 221; Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513). Denn der Kläger, der die von ihm verlangten Erklärungen dort mit seiner Unterschrift bestätigt hat, konnte bei dieser Sachlage die in der unmittelbar vorangehenden Tabellenzeile befindliche, am linken Rande erkennbar mit „Rücktrittsrecht“ beschriebene Belehrung schlechterdings nicht übersehen. (2) Dass der eigentliche Belehrungstext nicht in Fettdruck gehalten ist, sondern Textgröße und -gestaltung denen der anderen Tabellenzeilen entsprechen, ist unter diesen Umständen unschädlich. § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthält – im Gegensatz zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form fordert – keine ausdrückliche Regelung über die Form der Belehrung. Die von der Rechtsprechung geforderte Form einer Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln, wird erst dann nicht eingehalten, wenn weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular ausreichen, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224). Allein dieses Aufklärungsziel, nicht der Weg dorthin, ist daher entscheidend: Es wird im Streitfall bereits dadurch erreicht, dass sich die Belehrung in einer eigenständigen, eingerahmten Tabellenzeile unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindet, verbunden mit einer deutlich lesbaren, schlagwortartigen Bezeichnung als „Rücktrittsrecht“ in der linken Tabellenspalte. Diese Gestaltung im Rahmen des ohnehin sehr übersichtlichen, zweiseitigen Antragsformulars trägt dem Deutlichkeitsgebot in ausreichender Weise Rechnung. Auch dass das Wort „Rücktrittsrecht“ am Rande nicht zusätzlich durch Fettdruck, Unterstreichung o.a. hervorgehoben wurde und in seiner Gestaltung den anderen Schlagwörtern in der linken Tabellenspalte entspricht, ist bei dieser Sachlage unschädlich. Die einzelnen Stichworte in dem für sich genommen bereits auffälligen, in Fettdruck mit „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ überschriebenen Abschnitt sind jeweils knapp und übersichtlich gehalten. Sie gewährleisten, dass sich der Leser auf Anhieb den Sinn und den Inhalt der jeweiligen Tabellenzeile ohne weiteres erschließen kann. Dabei sticht das Wort „Rücktrittsrecht“ aufgrund seiner Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile besonders hervor, was – entgegen der Ansicht der Berufung – durchaus von Relevanz ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 – 20 U 21/14, juris; Urteil vom 17. April 2015 – 20 U 228/14, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377). Selbstredend trägt jeder Versicherungsantrag mit Belehrung, über den Gerichte bislang entschieden haben, eine Unterschrift; gleichwohl ist für die Erkennbarkeit der Belehrung und das damit verfolgte Aufklärungsziel entscheidend, wo diese sich im Verhältnis zur Unterschriftenzeile befindet, da der Antragsteller dieser Zeile naturgemäß besondere Aufmerksamkeit widmet. Dadurch dass sich die Belehrung im vorliegenden Fall unmittelbar oberhalb dieser Stelle wiederfindet, ist dieses Anliegen in besonderem Maße sichergestellt: Auch der flüchtige durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt so bei einem raschen Überblick über das Formular vor seiner Unterschrift das Wort Rücktrittsrecht, wenn er seine Augen nicht verschließt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2016 – 4 U 91/15, juris). Zudem bewirkt die Unterschriftsleistung eine erhöhte Aufmerksamkeit, weil von einem Versicherungsnehmer erwartet werden kann, dass er das, was er zu unterschreiben hat, zuvor auch zur Kenntnis nimmt und verinnerlicht (OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 20 U 229/16, juris). Das vom Gesetzgeber verfolgte Belehrungsziel wurde damit im Streitfall erreicht. Sollte der Kläger – was sein Vortrag nahe legt – von den ihm erteilten Belehrungen tatsächlich keine Kenntnis genommen haben, wäre dies allein seiner eigenen Unaufmerksamkeit geschuldet. (3) Vergeblich wendet die Berufung ein, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Belehrung in dem Antragsformular in einem Textblock mit der Überschrift „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ enthalten gewesen sei, obschon es sich bei dieser Belehrung bereits begrifflich weder um eine „Erklärung“ noch eine „Unterschrift“ des Antragstellers gehandelt habe. Diese Argumentation unterliegt schon im Ansatz einer Verwechslung: Die Beklagte war gehalten, den Kläger über sein Rücktrittsrecht zu „belehren“, was der Kläger durch Unterschrift zu bestätigen hatte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG); doch setzt das nicht voraus, dass die „Belehrung“ auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird; entscheidend ist danach vielmehr, dass der Inhalt der Belehrung dem Versicherungsnehmer zutreffend zur Kenntnis gebracht wird. Das steht jedoch nicht deshalb in Zweifel, weil – wie die Berufung meint – in der Überschrift des Abschnittes nur von „Erklärungen und Unterschriften“ die Rede ist und der Kläger deshalb nicht so ohne weiteres damit habe rechnen müssen, dass sich in dem darunter befindlichen Textblock eine „Belehrung“ über sein Rücktrittsrecht finde. Denn das gesetzgeberische Ziel, den Versicherungsnehmer über die Existenz und die wesentlichen Voraussetzungen seines Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen, wird durch einen solchen unter der Überschrift „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ erteilten Hinweis ohne weiteres erreicht. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der der – fett gedruckten und hervorgehoben – Überschrift entnimmt, dass er nachfolgend eigene „Erklärungen“ abgeben und diese sogar durch seine Unterschrift bestätigen soll, wird dadurch gewahr, dass es sich bei den nachfolgenden Umständen um wichtige Angaben handelt, die er zur Kenntnis nehmen muss, bevor er das Formular unterschreibt, und an deren Richtigkeit er später möglicherweise gemessen werden wird. (4) Dass die – schlagwortartig mit „Rücktrittsrecht“ bezeichnete – Belehrung als letzte von insgesamt fünf, jeweils in einer eigenen, gut lesbaren und mit einem verständlichen Stichwort belegten Tabellenzeile des– fett und hervorgehoben – mit „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ überschriebenen Abschnittes enthalten ist, hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht zur Folge, dass der Antragsteller dadurch verwirrt, irrgeführt oder gar davon abgehalten würde, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2017 betraf, wie schon andere vorangegangene Entscheidungen, einen Fall, bei dem eine Rücktrittsbelehrung in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweise enthalten war, ohne drucktechnisch in irgendeiner Form hervorgehoben zu sein, und somit schon formal nicht gewährleistete, dass sie vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen wurde (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – IV ZR 173/15, NJW-RR 2017, 485). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Rücktrittsbelehrung niemals – wie hier – in einem Tabellenabschnitt unter der Überschrift „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ zusammen mit anderen Erklärungen abgedruckt werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon gewährleistet ist; dieses Ziel kann aber – wie dargelegt – nicht nur durch Fettdruck, sondern auch durch andere Gestaltungsmittel, etwa die Stellung der Belehrung im Antragsformular, erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224). Diesem Anliegen ist hier durch die übersichtliche tabellarische Gestaltung des Antragsformulars, die Verwendung eindeutiger, gut lesbarer Schlagworte und die Positionierung der Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile in ausreichender Weise Rechnung getragen worden (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377; OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 – 20 U 228/14, juris). Schließlich ist die beanstandete Überschrift, anders als der Kläger meint, nicht nur hinsichtlich der übrigen Erklärungen aus diesem Abschnitt, sondern insbesondere auch bezüglich der Rücktrittsbelehrung inhaltlich zutreffend und deshalb nicht verwirrend oder irreführend. Da der Versicherungsnehmer die Belehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift zu bestätigen hatte, bedurfte es insoweit hierzu seiner „Erklärung“, diese erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die entsprechende Überschrift ist deshalb auch insoweit korrekt. b) Der Kläger hat die – mithin formal ordnungsgemäße – Belehrung nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. in den drei Versicherungsanträgen jeweils auch, wie vom Gesetz weiter gefordert, „durch Unterschrift bestätigt“. Entgegen der Auffassung des Klägers war dazu keine gesonderte Unterschrift unter die Rücktrittsbelehrung erforderlich. Das folgt schon aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Vorschriften, die – anders als § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. – eine gesonderte Unterschrift unter die Belehrung verlangen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 63, 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 75). Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2016 – 4 U 99/13, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 – 20 U 21/14, juris). Daran bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel, nachdem sich die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindet, in der der Kläger den Antrag auch jeweils tatsächlich unterzeichnet hat, so dass gewährleistet war, dass er sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. c) Dass die Belehrung auch inhaltlich ordnungsgemäß war, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt; hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. musste der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 61). Dagegen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (BGH, a.a.O.; Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556). Die hier gewählte Formulierung, der Versicherungsnehmer könne „innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages davon zurücktreten“ und diese Frist werde „durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt“, genügte diesen Anforderungen. Abweichendes wurde vorliegend auch vom Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht. d) Waren die dem Kläger in den drei Versicherungsanträgen jeweils gleichlautend erteilten Belehrungen über das Rücktrittsrecht mithin formal und inhaltlich ordnungsgemäß, so hatte dies, nachdem unstreitig auch die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsabschlusses nach dem „Antragsmodell“ erfüllt sind, zur Folge, dass die dem Kläger eingeräumte gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen mit dem Zustandekommen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu laufen begann (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.); die Versicherungsscheine vom 2. Februar 2001, 10. Januar 2002 und 15. Mai 2002 sind dem Kläger unstreitig jeweils mit Anschreiben vom Ausfertigungstag übersandt worden und nach Maßgabe des üblichen Postlaufes wenige Tage später zugegangen. Die dadurch jeweils in Gang gesetzte Rücktrittsfrist von 14 Tagen war deshalb bei Erklärung des Rücktritts in den drei gleichlautenden Schreiben des Klägers vom 22. November 2017 (Anlagen K5, K6 und K7) seit langem abgelaufen. Da das gesetzliche Rücktrittsrecht des Klägers bei Zugang dieser drei Schreiben nicht mehr bestand, scheiden von ihm geltend gemachte Ansprüche aus der Rückabwicklung der drei Versicherungsverträge gemäß § 346 Abs. 1 BGB ebenso aus, wie die unter Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) beanspruchte Erstattung vorgerichtlicher Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten, die als Nebenforderungen das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderungen teilen. Dementsprechend hat das Landgericht die darauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.