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Urteil

5 U 46/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0518.5U46.15.0A
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Leitsätze
Zur Rechtsschutzdeckung, wenn ein Versicherungsnehmer nach dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks von dem Inhaber einer auf dem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit, die eine bestimmte Nahwärmeversorgung sicherstellen soll, in Anspruch genommen wird.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.304,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtsschutzdeckung, wenn ein Versicherungsnehmer nach dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks von dem Inhaber einer auf dem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit, die eine bestimmte Nahwärmeversorgung sicherstellen soll, in Anspruch genommen wird.(Rn.21) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.304,46 EUR festgesetzt. I. Der Kläger verlangt die Kostenübernahme aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, der die Versicherungsbedingungen Besonderer Teil – Rechtsschutz – (Bl. 19 d.A.) zugrunde liegen. Nach Ziffer RS3 dieser Bedingungen besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit "1.4.1 dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; 1.4.2 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen". Der Kläger erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück in S., welches im Versorgungsgebiet der C. D. GmbH liegt und mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, nach der sich der jeweilige Eigentümer zur Duldung des Anschlusses an ein Nahwärmenetz verpflichtet und sich dem Verbot des Einbaus anderer Heizungsanlagen unterwirft. Trotzdem errichtete der Kläger beim Bau seines Wohnhauses auf dem Grundstück eine eigene Heizungsanlage. Daraufhin nahm die C. D. GmbH den Kläger gerichtlich (3 O 86/14 LG Saarbrücken) auf Beseitigung seiner Heizungsanlage, auf Unterlassung der Errichtung einer eigenen Heizungsanlage und auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte verpflichtet sei, seinen Wärmebedarf bei ihr zu decken, und dass die Grunddienstbarkeit wirksam sei (Bl. 28 d.A.). Auf eine Kostenanfrage des Klägers vom 06.11.2013 verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2013 Deckungsschutz, weil der Ausschluss nach Ziffer RS3 1.4.2 AVB eingreife. Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung in Höhe von 3.590,64 EUR (Anwaltshonorar im Prozess 3 O 86/14 LG Saarbrücken) und 2.000,00 EUR (Auslagenvorschuss im Prozess 3 O 86/14 LG Saarbrücken) sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die erstinstanzliche Abwehr von Ansprüchen aus der Grunddienstbarkeit bedingungsgemäß Kostendeckung zu gewähren. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 07.09.2015 – Az: 14 O 44/15 – die Klage abgewiesen, weil der Ausschluss nach Ziffer RS3 1.4 AVB greife. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des am 07.09.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 0 44/15, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn bereits gezahltes Anwaltshonorar in Höhe von 3.590,64 EUR sowie Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die erstinstanzliche Abwehr von Ansprüchen aus einer Grunddienstbarkeit betreffend das Grundstück mit der Flurstücknummer 38/43, Flur 13, in S. aus dem zwischen ihm und Beklagter geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer ………..) bedingungsgemäß Kostendeckung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckungsschutz für die Verteidigung gegen die Klage der C. D. GmbH. (1.) Zu Recht und mit richtiger Begründung hat das Landgericht Saarbrücken die Klage wegen des Ausschlusses in Ziffer RS3 1.4.2 AVB abgewiesen. Ergänzend wird nur noch auf Folgendes hingewiesen: Die Argumentation des Klägers in zweiter Instanz, aus Ziffer RS2 3 AVB ergebe sich, dass der Versicherungsschutz "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus (…) dinglichen Rechten" umfasse, "die Grundstücke (…) zum Gegenstand haben", so dass die Klage der C. D. GmbH ausdrücklich erfasst werde, weil deren wesentlicher Gegenstand die Frage sei, ob die Grunddienstbarkeit wirksam sei, berücksichtigt nicht, dass auch die nach Ziffer RS2 AVB grundsätzlich umfassten Rechtsangelegenheiten nach Ziffer RS3 AVB ausgeschlossen sind, wenn sie "in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes (…)" stehen. Folglich kommt es lediglich auf die vom Landgericht Saarbrücken geprüfte Frage an, ob die Verteidigung gegen die Klage der Firma C. D. GmbH eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen darstellt, die "im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes (…)" stehen. Das hat das Landgericht Saarbrücken zutreffend bejaht. Mit überzeugender Begründung hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Klägers sowohl im zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung seines Wohnhauses inklusive eigener Heizungsanlage steht. Dass im Verfahren 3 O 86/14 vor dem Landgericht Saarbrücken eine Vorfrage auch die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit ist, ist kein Umstand, der den "ursächlichen Zusammenhang" unterbricht. Ebenso wenig könnte der "ursächliche Zusammenhang" bei einer Klage auf Werklohn wegen des Einbaus der Heizungsanlage verneint werden, nur weil es in dem Prozess (auch) um die Wirksamkeit des Werkvertrages geht. Daran ändert es auch nichts, dass die C. D. GmbH durch einen ausdrücklichen Klageantrag die grundsätzliche Klärung der Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit zum Prozessgegenstand gemacht hat. Da dies alleine auf der Errichtung des Gebäudes durch den Kläger inklusive Heizung beruht, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsverteidigung und Errichtung des Gebäudes weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht unterbrochen. Die Auslegung der Ausschlussklausel ist vom Landgericht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Es trifft nicht zu, wie der Kläger meint, dass die Baurisikoklausel lediglich kostenträchtige Baustreitigkeiten - also die klassischen Mängel- oder Werklohnprozesse - vom Versicherungsschutz ausnehmen will. Der Bundesgerichtshof hat zu § 4 Abs. 1k ARB 75, der sogar - weitergehender als die streitgegenständliche Klausel - die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausschließt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes stehen, entschieden, dass wegen des Zwecks der Ausschlussklausel, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, der Zusammenhang nicht deshalb verneint werden kann, weil der Prozessgegner nicht unmittelbar am Bau beteiligt ist. Entscheidend sei vielmehr der vorhandene oder nicht vorhandene unmittelbare Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes, welcher sogar bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der den Bau finanzierenden Bank bestehe, wenn dieser Rechtsstreit unlösbar mit der Bauerrichtung verknüpft sei und die Streitpunkte identisch mit der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Baubetreuung seien (BGH, Urt. v. 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132). Danach steht fest, dass sogar der unmittelbare Zusammenhang nach § 4 Abs. 1k ARB 75 nicht voraussetzt, dass die unmittelbar am Bau Beteiligten miteinander streiten. Für Ziffer RS3 1.4.2 AVB gilt dies umso mehr, als lediglich ein ursächlicher Zusammenhang gefordert wird. Zwar hat der Bundesgerichtshof für diese Klausel später einen Ausschluss für Streitigkeiten aus dem Erwerbsvorgang verneint, wenn es um eine angebliche Täuschung über Eigenschaften des Grundstücks ging, die keinen Baumangel zur Folge hatten, der qualifizierte Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes also fehlte (BGH, Urt. v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44). Ein solcher Fall liegt im Prozess der C.D. GmbH mit dem Kläger aber nicht vor. In diesem Prozess geht es nicht um Eigenschaften des Grundstücks, die mit der Errichtung des Gebäudes nichts zu tun haben. Vielmehr geht es um die rechtliche Zulässigkeit der konkreten Planung und Errichtung des Gebäudes mit oder ohne Heizung. Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof für die Auslegung der Klausel in den ARB 75 betont, dass es maßgebend sei, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen sei, wobei der geforderte Zusammenhang dabei nicht nur zeitlich bestehen müsse, sondern darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein müsse. Entscheidend sei also, ob es um die Wahrung der rechtlichen Interessen gehe, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes habe (BGH, Urt. v. 19.02.2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454). Das kann jedoch nicht nur auf den klassischen Bauprozess – etwa Mängel- oder Werklohnklagen – also die eigentliche Abwicklung von Werkverträgen bezogen werden. Denn auch die sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes stehen, sind vom Wortlaut umfasst. Die Klausel schließt deshalb die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus, die der Bauherr bei der Planung und Errichtung eines seinen Vorstellungen entsprechenden Gebäudes verfolgt. Dies ist bereits für Unfälle, die mit dem Betrieb von Baustellen einhergehen, entschieden worden (OLG Brandenburg, VersR 2016, 323), sowie für Streitigkeiten über den Inhalt von Leistungspflichten aus Verträgen, auch wenn es um Betrugsvorwürfe ging (OLG Karlsruhe, VersR 2013, 625; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 777) oder um Ansprüche gegen Lieferanten (OLG Hamm, VersR 2012, 1513). So wurde auch zutreffend ein Straf-/Bußgeldverfahren gegen den Bauherrn im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben als von der Ausschlussklausel erfasst angesehen (LG Hamburg, r+s 1995, 105; AG Saarbrücken, r+s 1991, 238). Es kann deshalb offenbleiben, ob auch die Ausschlussklausel Ziffer RS3 1.4.1 AVB eingreift, weil die Rechtsverteidigung gegen die Klage der C. D. GmbH mit dem Erwerb des Grundstücks zu Bauzwecken in ursächlichem Zusammenhang steht, auf dem die Grunddienstbarkeit eingetragen ist, die die Ansprüche der C. D. GmbH begründen soll. Jedenfalls war für den Kläger als durchschnittlichem Versicherungsnehmer zu erkennen, dass durch den Ausschluss in RS3 1.4 AVB mit seinen drei Unterpunkten alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und der Planung und Errichtung des Hauses ausgeschlossen waren. (2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.