Urteil
5 U 5/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0127.5U5.15.0A
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Leitsätze
Berichten Medien über angeblich unhygienische Zustände in einer Großbäckerei in einer plakativen und zuspitzenden Weise, so ist in die zur Rechtfertigung führende Abwägung maßgeblich einzustellen, dass die die journalistische Recherche begleitenden Lebensmittelkontrolleure dem erkennbar negativen Eindruck nicht entgegengetreten sind.(Rn.152)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 136/12 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berichten Medien über angeblich unhygienische Zustände in einer Großbäckerei in einer plakativen und zuspitzenden Weise, so ist in die zur Rechtfertigung führende Abwägung maßgeblich einzustellen, dass die die journalistische Recherche begleitenden Lebensmittelkontrolleure dem erkennbar negativen Eindruck nicht entgegengetreten sind.(Rn.152) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 136/12 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.000 € festgesetzt. I. Der Kläger betrieb in Vö. eine Großbäckerei mit 125 Mitarbeitern und einem Filialnetz von 28 Verkaufsstellen, die unter seinem Familiennamen firmierte (C. K. Bäcker und Café e.K.). Er macht gegen die Beklagten eine immaterielle Entschädigung wegen Verletzung seines (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechts geltend sowie materiellen Schadensersatz wegen einer die Hygieneverhältnisse in dem Unternehmen als höchst problematisch darstellenden Presseberichterstattung, die er als Ursache für die Insolvenz seines Betriebes erachtet. Die streitgegenständliche Forderung, die nach dem Vorbringen des Klägers nur einen Teil des Gesamtschadens darstellt, ist vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben worden (Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt E. vom 31.03.2011, Bl. 30 Anlagenband). Die Beklagte zu 1 ist Verlegerin und Herausgeberin der S. Zeitung, die Beklagte zu 2 war Verlegerin und Herausgeberin des lokalen Boulevardblatts „XX.C.“. Beide Zeitungen standen im relevanten Zeitraum unter der Leitung des damaligen und heutigen Chefredakteurs der S. Zeitung, des Zeugen He. Der Beklagte zu 3 war Mitarbeiter beider Zeitungen und Autor verschiedener Zeitungsberichte von Januar bis März 2009, welche die vom Kläger angegriffenen Äußerungen enthielten. Die Berichte erschienen sowohl in gedruckter als auch in elektronischer, auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 und zu 2 (www.s.-zeitung.de; www.s.de) abrufbarer Form. In den 1990er Jahren war der Kläger einmal wegen einer angeblich durch den Verzehr eines seiner Produkte ausgelösten Salmonellenvergiftung in Anspruch genommen worden. Seinerzeit hatte der involvierte Haftpflichtversicherer einen Teilbetrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht reguliert, wobei die genauen Umstände nicht aufgeklärt wurden. Für eine gewisse Zeit hatte die „Vö. Tafel“ Lebensmittelspenden aus dem Betrieb des Klägers erhalten. Sie hatte eine Fortsetzung der Belieferung abgelehnt, nachdem ihr zukommende Retouren, so der Kläger selbst, „als Abfall buchstäblich in einem Behälter jeweils zusammen gekippt“, zur Verfügung gestellt worden waren. In den Jahren 2004 und 2005 hatte es gewisse behördliche Beanstandungen in Bezug auf die Betriebshygiene gegeben (Lebensmittelkontrollblätter vom 18.02.2004, vom 15.09.2004, vom 19.08.2005, und vom 22.12.2005, Bl. 628a-636 d.A.), ebenso im Jahr 2008. Nachdem am 14.04.2008 Lackschäden an der Decke vor den Kühlhäusern bemängelt worden waren, wurde am 17.09.2008 – wenige Monate vor den streitgegenständlichen Ereignissen – eine Vielzahl von Defiziten konstatiert, so etwa (Lebensmittelkontrollblatt vom 17.09.2008, Bl. 640 d.A.): „Lager für Backzutaten: - Auf sämtlichen Säcken lag Mäusekot. Etliche Säcke mit Backzutaten waren bereits durch die Nager angefressen. Der gesamte Bestand an Lebensmitteln die sich in diesem Raum befanden mussten sofort vernichtet werden. - Die Wände waren verschmutzt und mit Gespinsten überzogen. - Zwischen den Backzutaten stand eine Palette mit Mörtelsäcken. Die Säcke waren zum Teil schon beschädigt und voller Mäusekot. - Eine tote Maus lag in einer Ecke. Dem Zustand nach musste diese Maus schon eine längere Zeit hier gelegen haben (siehe Foto). - In einer Mühle waren noch alte Reste von Hasselnüssen vorhanden. Zwischen den Nüssen befanden sich auch Taubenfedern. - Mehrere Fenster waren geöffnet. Ein Insektenschutzgitter war nicht vorhanden. Backstube: - Sämtliche Kuchenbleche waren stark korrodiert. - Die Oberlichter waren geöffnet. Ein Insektenschutzgitter war nicht vorhanden. - In der Backstube waren etliche Wespen. - Mehrere Bedarfsgegenstände waren schmutzig. - Lacksplitter lösten sich von der Decke. Darunter standen Rollwagen mit Lebensmitteln. Tortenkühlhaus: - Geöffnete Weißblechdosen mit Obst standen in den Regalen. Der Bereich der Dosen, der mit dem Luftsauerstoff in Berührung kam, war komplett oxidiert. Das Obst musste daher vernichtet werden. - Sämtliche Bedarfsgegenstände wie z.B. die Regale oder die Schüsseln waren verdreckt. - Das Schutzgitter des Ventilators war stark verschimmelt. Kühlhaus bei der Backstube: - sämtliche Bedarfsgegenstände wie z.B. die Regale oder die Schüsseln waren verdreckt. - Das Schutzgitter des Ventilators war stark verschimmelt. - Der gesamte Wand- und Bodenbereich war verdreckt. - Eine Schüssel mit Füllmasse für feine Backwaren stand auf dem Boden. Der Randbereich war stark angetrocknet. In der Füllmasse lag ein Stück Umverpackung von der Hefe. Brötchenbackstube: - Das Förderband der ausrollen Maschine war so beschädigt, dass sich Plastikteile ablösten. Das Weiterarbeiten mit dieser Maschine wurde untersagt. - Die Ausrollmaschine war stark verschmutzt. - Auf der Ausrollmaschine lagen mehrere Bedarfsgegenstände (Spritzbeutel, Schaber) in verdrecktem Zustand. - Die Decke darüber war mit Gespinsten behaftet. - Auf dem Arbeitstisch standen betriebsfremde Gegenstände wie z.B. Kaffeetassen und Getränkeflaschen. Daneben stand ein völlig verschmutztes Radio. Eingangsbereich zur Backstube: - Der gesamte Boden im Eingangsbereich bis hin zur Backstube war voller Taubenkot. Der größte Teil des Kots war bereits durch die Mitarbeiter breitgetreten worden. Lager für Altbrot und Bedarfsgegenstände: - Im Lager für Altbrot und Bedarfsgegenstände befanden sich der gesamte Boden voller Ratten- und Taubenkot. Ebenso lagen überall Taubenfedern. Dazwischen standen die Bedarfsgegenstände wie z.B. Rollwagen, Regalwagen Brotkörbe.“ In dem eine Woche später datierenden „Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung“ vom 24.09.2008 (Bl. 33 Anlagenband) waren die „Mängel der Kontrolle vom 17.09.2008“ als „weitestgehend behoben“ bezeichnet. Eine weitere Überprüfung am 01.10.2008 erbrachte keine Beanstandungen (Kontrollblatt Bl. 34 Anlagenband). Auslöser der streitgegenständlichen Berichterstattung war eine allgemeine Reportage über den Arbeitsalltag eines Lebensmittelkontrolleurs. Zu diesem Zweck begleitete der Beklagte zu 3 am 21.01.2009 gemeinsam mit der Fotografin Ma. und deren Schülerpraktikanten De. den Lebensmittelkontrolleur Mü. und dessen Auszubildenden Kl. bei Kontrollgängen in verschiedenen Betrieben. Um die Mittagszeit schlug der Zeuge Mü. vor, man könne sich nun noch die Bäckerei des Klägers ansehen. Ob er in diesem Zusammenhang eine Formulierung im Sinne eines „Problembetriebs“ verwendete, ist streitig. Der Kläger war mit der Besichtigung einverstanden. Jedenfalls zeitweise begleitete er die GRu.e. Die Fotografin Ma. fertigte eine Reihe von Lichtbildern (Bl. 222-249 d.A.), unter anderem von einem notdürftig mit gelbem Klebeband reparierten Wasserhahn, einem Handabdruck auf einer Wandfläche mit Schwarzschimmel, Mäusekot auf einer Palette mit einem Mehlsack, einer toten Maus neben einem toten Insekt im Backzutatenlager und einem rundum schwarz verschimmelten Abwasserrohr im Backzutatenlager. Weitere Lichtbilder zeigen das Innere eines Nebengebäudes mit verstreuten Altbackwaren und einem völlig verdreckten Boden mit Taubenfedern. In dem vom Zeugen Mü. an jenem Tag gefertigten „Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung“ (Bl. 35 Anlagenband) war festgehalten: „Hygiene – betr. Eigenkontrolle Lager für Backzutaten: - Die Wände waren verschmutzt und mit Gespinsten überzogen. - Eine tote Maus lag in einer Ecke. Dem Zustand nach musste diese Maus schon eine längere Zeit hier gelegen haben. Backstube: - Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden die Wände und die Decke gestrichen. In diesem Bereich wurden zeitgleich fertige Backwaren aufbewahrt. Da die Backwaren durch diese Streicharbeiten der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren, wurde die Vernichtung von Kaffeeteilchen, Brot und Wecken veranlasst. Tortenkühlhaus: - Lebensmittel wie Sahnetorten und verschiedene Sahnefüllungen waren ohne Abdeckung gelagert. Lager für Altbrot und Bedarfsgegenstände: - Im Lager für Altbrot und Bedarfsgegenstände befand sich der gesamte Boden voller Ratten- und Taubenkot. Ebenso lagen überall Taubenfedern. Dazwischen standen die Bedarfsgegenstände wie z.B. Rollwagen, Regalwagen und Brotkörbe“ Am 24./25.01.2009 erschien in der S. Zeitung auf der Seite A3 ein vom Beklagten zu 3 verfasster Artikel (Bl. 116 d.A.). Er bezog sich unter anderem auf „eine saarländische Großbäckerei“ – ohne Namensnennung – und lautete auszugsweise wie folgt: „Taubendreck am Backblech, tote Mäuse im Mehllager und bunte Schimmel-Gewächse im Torten-Kühlhaus: Nur einige Beispiele der erschütternden Einblicke hinter die Kulissen einer saarländischen Großbäckerei. Ein Tag an der Seite von zwei staatlichen Lebensmittelkontrolleuren kann den Appetit verderben. […]. Okay, die Kakerlake auf dem Boden mitten in der Backstube krabbelt zumindest nicht mehr. Sie ist tot. Schon länger offenbar. Gerade rollt ein fettverschmierter Kuchenblechwagen über den Kadaver. Den Bäckergehilfen scheint es wenig zu stören. Er schiebt stoisch seinen Dienst. Er kennt das Milieu hier. Auch der Chef, der mehr als 100 Menschen Lohn und Brot gibt, 14 Filialen betreibt und sich in der schummrigen Schimmelecke nebenan zum wiederholten Male eine Standpauke von Lebensmittelkontrolleur M. Mü. anhören muss, wirkt verhältnismäßig gelassen angesichts des Zustands seines Betriebes. Sauberkeit steht hier definitiv nicht auf der Prioritätenliste, wie spätestens der Anblick halb verwester Mäuse im Lager und der schillernd-bunten Schimmel-Gewächse im Torten-Kühlhaus verrät. Nur konsequent, dass die Süßwaren dort unabgedeckt den gesundheitsgefährdenden Schimmelsporen ausgesetzt sind, die der verklebte Ventilator gleichmäßig auf die Sahne-Stückchen verteilt. Nicht zu glauben, dass Tausende Backwaren aus diesen Hinterhof-Hallen auf saarländischen Frühstückstischen landen. Wohl kaum ein gutgläubiger Brötchen-Genießer hegt den Verdacht, dass er seine Marmelade vielleicht auf ein Mehlteilchen streicht, das von einem Backblech mit Taubenkot kommen kann. Die nahe liegende und drängende Frage an M. Mü., warum dieser Betrieb nicht längst dicht gemacht wurde, lässt den gelernten Metzgermeister und Betriebswirt im Staatsdienst die Stirn in Sorgenfalten legen. 'Man muss in unserem Job mit sehr viel Fingerspitzengefühl vorgehen, schließlich geht es hier auch um viele Arbeitsplätze.' […]. Im konkreten Fall hat es zuletzt eine empfindliche Geldstrafe gegeben, verbunden mit einer 'allerletzten Chance' für den Chef, seinen Betrieb gemäß der Hygiene-Vorschriften auf Vordermann zu bringen. Bleibt in den kommenden Wochen eine erkennbare Besserung aus […], wird es diese Bäckerei bald nicht mehr geben. Die Arbeit eines Lebensmittelkontrolleurs im Saarland aber ist längst nicht nur auf Essen beschränkt und hat weit mehr zu bieten als die Begutachtung einer Kakerlaken verseuchten Großbäckerei. […]“ Parallel dazu und inhaltlich im Wesentlichen entsprechend berichtete die Zeitung „XX.C.“ in der Wochenendausgabe vom 24./25.01.2009 („Lebensmittel-Kontrolle: Hier wird sogar den Experten schlecht!“, Bl. 55 Anlagenband): Dem Bericht waren Fotos beigefügt mit den Bildunterschriften „Kontrolle in der Bäckerei: So schmutzig war der Handabdruck des Kontrolleurs; eine tote Maus und Dreck im Mehllager“ sowie „Kakerlaken und ein schmutziges Spülbecken in einer Backstube […]“. Am 28.01.2009 veröffentlichte „XX.C.“ einen Artikel: „Diese Politikerin fordert: Macht Ekel-Küchen dicht!“, der sich mit der Forderung einer Landtagsabgeordneten nach effektiveren Lebensmittelkontrollmaßnahmen befasste und wie folgt eingeleitet war (Bl. 56 Anlagenband): „Kantinen, in denen tote Ratten liegen. Bäckereien, in denen sich Kakerlaken tummeln. Geschäfte, in denen der Schimmel wuchert. Nicht nur ekelig, sondern auch gefährlich für die Gesundheit der Kunden.“ Nachdem im damaligen Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes eine Besprechung mit Lebensmittelkontrolleuren stattgefunden hatte, wurde das Unternehmen des Klägers auf Anordnung des damals zuständigen Ministers Prof. Dr. V. am 11.02.2009 um 7:30 Uhr durch den Zeugen Sa. (Leiter der Lebensmittelkontrolle) und den Zeugen Mü. unangekündigt kontrolliert. Der Zeuge Ko. (damals Pressesprecher des Ministeriums) hatte zuvor den Beklagten zu 3 informiert und ihn am frühen Morgen des 11.02.2009 mit seinem Fahrzeug zur Bäckerei mitgenommen. Allerdings verwehrte der Kläger dem Beklagten zu 3 und dem ihn begleitenden Pressefotografen Be. den Zutritt, so dass beide im Hof warteten. Währenddessen fertigte der Zeuge Be. Aufnahmen von einem Firmenlastwagen, auf dessen Ladefläche Paletten mit Backwaren – nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich um zum Abtransport bestimmte Altbackwaren – sowie Tauben zu sehen sind (Bl. 245-249 d.A.). Eine weitere Begehung vom 11.02.2009, nunmehr um 11:30 Uhr, durch die Zeugen Sa., Mü., E. und Al. wurde wie folgt dokumentiert („Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung“, Bl. 39 Anlagenband): „Beendigung der Grundreinigung in der Brotbackstube vor Beginn der nächsten Produktion angeordnet. Das Backzutatenlager darf während der Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Staub- und Dreckentwicklung nicht benutzt werden. Hygiene allgemein Nebengebäude: wurde die ganze Zeit über genutzt zur Lagerung des Altbrotes, dies wurde alle 2 Tage von verschiedenen Bauern für Tierfutter abgeholt. Geplant ist es, dieses Gebäude im September abzureißen. […] Backzutatenlager: Wände im Fensterbereich sind verschimmelt, 1 tote Maus wurde neben einer aufgestellten Falle gefunden. Der Betriebsinhaber lässt diesen Raum komplett sanieren. Die verpackten Backzutaten werden ab sofort in der Backstube gelagert. Der Raum wird so lange nicht benutzt, bis alle Arbeiten abgeschlossen sind. […] Backstube: zur Zeit wird dort nicht produziert, eine Firma damit beauftragt die Decke, die mit Rauchharz verunreinigt ist, zu reinigen. […] Eine Verladung wird in Zukunft nur noch über den geschlossenen Laderaum erfolgen ein Fahrer mit Firmenfahrzeug wird ab sofort täglich alle Filialen anfahren, das Brot vom Vortag einsammeln und dieses dann bei den Bauern abliefern.“ Im Rahmen einer Kontrolle am 12.02.2009 wurden Fliesenschäden moniert sowie Schimmel in der Nische für einen geplanten Aufzug im Wandbereich des (zu jenem Zeitpunkt leer geräumten) Backzutatenlagers. Am 16.02.2009 wurde eine Verbesserung der Grundreinigung in den Ecken und unter Gerätschaften angeordnet, das Eingangskontrollsystem und die Dokumentation waren als „noch nicht“ angemessen bzw. ausreichend bewertet. Am 16.02.2009 erging gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen „Mängel[n] hygienischer und baulicher Art“ mit dem Hinweis, „durch den mangelhaften Zustand“ seien „die zu behandelnden Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt“ (Klageschrift, Bl. 141 f. d.A.). In der Ausgabe der S. Zeitung vom 12.02.2009 (Bl. 109 d.A.) erschien ein Artikel unter der Überschrift „Schwere Mängel in Bäckerei: Land greift durch“: „Lebensmittel-Kontrolle in der Kritik – Minister prüft dienstrechtliche Schritte […] Der saarländische Gesundheitsminister V. […] greift im Bereich der Lebensmittelkontrolle durch, nachdem schwere Hygiene-Mängel in einer Vö. Großbäckerei bekannt geworden waren (die S. berichtete). Der Betrieb wurde gestern teilweise geschlossen, darf unter strengen Auflagen aber vorübergehend weiter arbeiten. […] Hintergrund sind Vorkommnisse in einer Vö. Großbäckerei mit 100 Mitarbeitern und 30 Filialen im Saarland. Eine Überprüfung im Völklinger Haupthaus brachte gestern zum wiederholten Mal hygienische Zustände zu Tage, über die sich V. 'entsetzt' zeigte. […] Aufgrund von Hinweisen unserer Zeitung wurde der Betrieb gestern früh abermals überprüft. Anschließend wurde nach Angaben des Ministeriums das Backzutaten-Lager geschlossen, in dem erneut tote Mäuse gefunden wurden. Es darf erst wieder nach einer vollständigen Sanierung benutzt werden. Dem Eigentümer sei auch zur Auflage gemacht worden, die Backstube einer umfassenden Grundreinigung zuzuführen. Er muss zudem Schritte gegen eine Taubenplage auf dem Betriebsgelände ergreifen und mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. […]" Einen inhaltlich übereinstimmenden Bericht veröffentlichte die Zeitung „XX.C.“ am 12.02.2009 unter der Überschrift „Schmuddel-Alarm! Minister greift bei Kontrollen durch“ (Anlagenband Bl. 57). In den beiden vorerwähnten Artikeln war die Bezeichnung „Großbäckerei“ erstmals mit einer räumlichen Zuordnung zur Stadt Vö. verbunden. Verfasser war der Beklagte zu 3, der allerdings nach eigenen – insoweit unwidersprochenen – Angaben für die Formulierung „Vö. Großbäckerei“ nicht verantwortlich war (S. 5 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12.05.2014, Bl. 418 d.A.). Am 12.02.2009 kündigte die Firma Ku., eine Großabnehmerin des Klägers, alle Verträge, die nach dessen Angaben ein Volumen von monatlich 26.000 € brutto erfasst haben sollen (Bl. 68 Anlagenband). Ebenso beendete der Großabnehmer Schr. Verträge mit einem vom Kläger behaupteten Volumen von monatlich 6.000 € zum April 2009 (Bl. 168 d.A.). Auf der Titelseite der S. Zeitung wurde am 13.02.2009 berichtet (Bl. 110 d.A.): „Hygienische Mängel in Vö. Bäckerei sind abgestellt“. Ein ergänzender Artikel auf der Seite B1 (verfasst von einem Redakteur T. M.) „Bäckerei behebt Hygienemängel“ (Bl. 446 d.A.) lautete (auszugsweise): „Hygienische Mängel in einer Vö. Großbäckerei (wir berichteten) haben die Verbraucher im Saarland beunruhigt. Die Großbäckerei K. in Vö., in der das Gesundheitsministerium bei zwei Kontrollen gravierende hygienische Mängel festgestellt hatte, hat diese inzwischen beseitigt. In einem Backzutatenlager waren tote Mäuse gefunden worden. Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind die hygienischen Zustände in der Bäckerei jetzt wieder in Ordnung. Bei einer erneuten Kontrolle am Mittwochabend habe es keine Beanstandungen mehr gegeben, sagte S. Ko., Sprecher des Gesundheitsministeriums […]. Da sich die Lage gebessert habe, gebe es auch keinen Grund mehr, den Betrieb zu schließen.“ Abgebildet ist ein Foto von Tauben in einem Lkw mit der Bildunterschrift: „Tauben waren noch vor Kurzen in der Nähe der Backwaren der Bäckerei K. zu sehen.“ Die Ausgabe der Zeitung „XX.C.“ vom selben Tag (13.02.2009, Anlagenband Bl. 58) titelte: „Verbraucher: Wie heißt die Ekel-Bäckerei?“: „Manchem Saarländer dürfte das Frühstücksbrötchen bei der gestrigen XX.C.-Lektüre im Halse stecken geblieben sein. Zu sehen waren dort Ekel erregende Bilder von Mitte Januar, die in einer Vö. Großbäckerei aufgenommen wurden. Tote Mäuse liegen herum, ranzige Schwämme, in vielen Ecken Dreck. […]“ In einer weiteren Ausgabe von „XX.C.“ (21./22.02.2009) wurde berichtet („Ministerium: Ekel-Bäckerei muss Bußgeld zahlen“, Bl. 59 Anlagenband): „Die festgestellten Hygienemängel in einer Vö. Großbäckerei (XX.C. berichtete) haben Folgen. Das Gesundheitsministerium hat ein Bußgeldverfahren eingeleitet. […] In einem Backzutaten-Lager des Vö. Betriebs hatte das Gesundheitsministerium bei zwei Kontrollen tote Mäuse gefunden. Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind die hygienischen Zustände in der Bäckerei inzwischen wieder o.k. Bei einer erneuten Kontrolle am Mittwochabend habe es keine Beanstandungen mehr gegeben […]. Im S.-Gespräch äußerte sich auch der saarländische Gesundheitsminister G. V. […] zu dem Fall. [… Die Zustände hätten] neben dem Bußgeld auch dazu geführt, dass Auflagen erteilt wurden, die nun schrittweise abgearbeitet werden müssten. Heißt: Die Backstube muss umfassend gereinigt werden Außerdem wurde der Bäckerei-Chef dazu verpflichtet, etwas gegen die Taubenplage auf dem Betriebsgelände zu tun. Derweil gibt es weiter Ärger darüber, ob der Name der Schmuddel-Bäckerei genannt werden darf. Opposition, Verbraucherzentrale und saarländische Bäckerinnung fordern genau das mit Hinweis auf das Lebensmittel-Gesetz […]. Das Ministerium sagt nein, beruft sich auf das gleiche Gesetz. Begründung: der Vö. Betrieb habe nur gegen Hygienebestimmungen verstoßen. Die Gesundheit der Verbraucher sei nicht gefährdet gewesen.“ Am 03.03.2009 befasste sich der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Saarländischen Landtag mit den Vorgängen. Im Bericht des damals zuständigen Ministers Prof. Dr. V. hieß es nach der Schilderung der Feststellungen der Lebensmittelkontrolle (S. 6 des Protokolls, Bl. 60 d.A.): „Es sind also Auflagen gemacht worden, es ist eine vorübergehende Teilschließung erwirkt worden. Das Backzutatenlager darf a) bis zum Umbau und b) bis zur Schimmelbeseitigung nicht mehr benutzt werden.“ Kurz vor dem 17.03.2009 organisierte der Kläger einen „Tag der offenen Tür“, an dem auch der Beklagte zu 3 sowie der Zeuge Br. als Pressefotograf teilnahmen. Die S. Zeitung veröffentlichte daraufhin am 17.03.2009 einen Artikel des Beklagten zu 3 unter der Überschrift „K. setzt jetzt auf Sauberkeit“ (Bl. 113 d.A.): „Der Inhaber der Großbäckerei K. in Vö. gesteht Hygienemängel ein und geht in die Offensive. Nach massiven Umsatzeinbußen setzt C. K. jetzt auf Sauberkeit – und einen Tag der offenen Tür. Die toten Mäuse – weg. Das ekelhaft schimmlige Rohr im Backzutatenlager – weg. Auch der Bauschutt, auch der Dreck. Nur konsequent, dass auch an die kürzlich noch massenhaft anwesenden Tauben und ihre Hinterlassenschaften auf dem Betriebsgelände nur noch vereinzelte Tiere in der Hofeinfahrt erinnern. Ja, hier hat sich in den vergangenen Wochen seit Berichten in der S. Zeitung über gravierende Hygienemängel und dem öffentlichen Aufschrei von Bäckereikunden im ganzen Saarland, richtig etwas getan. […] Keine Spur mehr von Mäusekot auf Säcken mit Backzutaten, keine ekelhaften Rückstände mehr auf Backblechen oder Spülbecken. Und Schabentiere wie Kakerlaken waren gestern auch nicht mehr zu sehen. Sie mögen eben klinisch-reine Räumlichkeiten nicht wirklich. Vom jetzt wohl ordnungsgemäßen Zustand der Backstube und der angrenzenden Räumlichkeiten im Unternehmen K. wollten sich gestern Vertreter der CDU-Vö. überzeugen – und hatten dazu auch interessierte Bürger und die Presse in die B. Straße geladen. […] Den sichtbaren und massenweise Einsatz von weißer Farbe in den vergangenen Wochen wollte K. dabei noch eingestehen, auf hartnäckige Nachfrage auch geringe hygienische Mängel in der Vergangenheit und ansonsten aber: Verharmlosung der vormaligen Situation und Medienschelte nach dem Motto: 'War doch alles halb so wild.' War es eben nicht. Denn neben den mindestens drei Bußgeldbescheiden und Mängelrügen der staatlichen Lebensmittelkontrolle an die Bäckerei K. seit September 2008 tauchen immer mehr Hinweise auf, die belegen, dass dieser Betrieb es nicht erst seit Kurzem mit den Hygienevorschriften nicht so genau genommen hat. […] Soll heißen: Schon Jahre zuvor wurde gemahnt, bemängelt, Strafe bezahlt – aber die Öffentlichkeit nicht informiert. Auch darüber nicht, dass besagter Betrieb bereits in den 1990er Jahren auffällig wurde und in mindestens einem Fall Schmerzensgeld wegen einer langwierigen Salmonellen-Vergiftung in Höhe von 3.000 DM an N. H. aus Vö. gezahlt wurde. […]. Auch wäre die Trendwende hin zur vorzeigbaren Sauberkeit der Bäckerei K. vermutlich schon Jahre früher erfolgt, hätte die Öffentlichkeit gewusst, dass selbst die auf Lebensmittelspenden dringend angewiesene Vö. Tafel seit etwa einem Jahr sich den Produkten des Hauses K. verweigerte. Nach Aussage von Tafel-Mitarbeitern wurden von dort trockene Brötchen, Torten und Teilchen zusammengemanscht in blauen Müllsäcken geliefert […]“ Der Kläger hat das Bestehen gewisser hygienischer Mängel eingeräumt, ist aber der Auffassung gewesen, die von den Beklagten zu verantwortende Berichterstattung stehe mit dem tatsächlichen Befund nicht in Einklang und sei mit Blick auf Art und Umfang jener Mängel nicht zulässig gewesen. Durch die Zeitungsartikel über „schwere hygienische Mängel“ sieht er sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der Kläger hat die – seiner Ansicht nach im Streitfall einschlägigen – Anforderungen der Verdachtsberichterstattung als nicht erfüllt erachtet. Die Beklagten hätten von festgestellten Mängel gesprochen, obwohl allenfalls eine Untersuchung am Laufen gewesen sei, und sie hätten dabei Tatsachen verfälscht (mehrere tote Mäuse, Bericht über ein Mehllager, das es nicht gegeben habe) und äußerst negativ gewertet („Ekelbetrieb“). Insbesondere habe das Unterlassen weiterer Recherche dazu geführt, dass der Unterschied zwischen der Immobilie für das „Altbrot“ und dem eigentlichen Produktionsbetrieb verschwiegen worden sei. Nach Einschätzung des Klägers hätten die Beklagten nach dem Tag der offenen Tür im März 2009 auch nicht über angeblich frühere gleichartige Vorkommnisse und einen Vorfall der „1990er Jahre“ berichten dürfen. Überdies sei eine identifizierende Berichterstattung unzulässig gewesen. Maßgeblich sei die Wertung des § 40 LFGB, wonach Behördeninformationen mit Namensnennung nur zur notwendigen Gefahrenabwehr zulässig seien. Der Kläger hat hervorgehoben, dass es in seinem Fall lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben habe. Zu den tatsächlichen Geschehnissen im Einzelnen hat der Kläger wie folgt vorgetragen: Bei den im Kontrollblatt vom 21.01.2009 erwähnten „Bedarfsgegenstände[n]“ in dem mit Ratten- und Taubenkot verunreinigten Nebengebäude habe es sich um defektes, zum Abtransport gesammeltes Material gehandelt. Er hat behauptet, Beeinträchtigungen über die im genannten Kontrollblatt vom 21.01.2009 genannten hinaus habe es nicht gegeben, insbesondere keine „Kakerlaken-Kadaver in der Backstube“, „Schimmel-Gewächse im Torten-Kühlhaus“ oder „Taubenkot an Backblechen“. Dass im Zusammenhang mit den erfolgten Kontrollen jemals eine Betriebsschließung ganz oder zum Teil veranlasst oder mündlich angedroht worden sei, hat er in Abrede gestellt. Der Kläger hat die Zeitungsartikel der Beklagten zu 1 und zu 2 in verschiedenen Details als inhaltlich unzutreffend, den insgesamt erweckten Eindruck als unrealistisch gerügt. Richtigerweise habe es lediglich kleinere hygienische sowie bauliche Mängel gegeben. Im Produktionsbereich sei der Betrieb gut geführt gewesen. Das gezeichnete Bild eines „Milieus“ mit Kakerlakenplage sei vor dem Hintergrund der tatsächlich von niemandem als dramatisch wahrgenommenen einzelnen kleinen toten Kakerlake völlig verfehlt gewesen, ebenso die Ausmalung „bunter Schimmelpilzgewächse im Tortenkühlhaus“ und die Erwähnung einer „allerletzten Chance“ für einen Betrieb, bezüglich dessen das Bild einer katastrophalen Gesamtsituation gezeichnet worden sei (Bl. 435 ff. d.A.). Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, diesen Eindruck in der weiteren Berichterstattung verstärkt zu haben, insbesondere indem – spätestens jetzt identifizierend – am 13.02.2009 das Foto mit Tauben im Lkw und der Bildunterschrift, Tauben seien „noch vor Kurzem in der Nähe der Backwaren der Bäckerei K. zu sehen“ gewesen (Bl. 438 i.V.m. Bericht Bl. 446 d.A.) publiziert worden sei. Damit sei suggeriert worden, man habe in einem solchen Lkw frische Backwaren ausgeliefert, richtigerweise habe es sich aber um Altware gehandelt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 3 hätte vor der Berichterstattung nachfragen müssen. Nur so hätte er die Möglichkeit gehabt, die (angeblichen) Beanstandungen mit dem Redakteur aufzusuchen und Stellung zu nehmen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3 habe vor der Veröffentlichung am 24./25.01.2009 weder mit den Kontrolleuren noch mit den Aufsichtsbehörden oder dem Ministerium noch mit ihm selbst Rücksprache gehalten oder Rückfragen gestellt oder auf den „Verdacht“, über den er zu berichten beabsichtigt habe, hingewiesen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Telefonat mit dem Chefredakteur He. habe es erst nach den Veröffentlichungen irgendwann im März gegeben. Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, seine – aus formalen Gründen abgelehnte – Gegendarstellung vom 17.02.2009 (Bl. 125 d.A.) nicht wenigstens im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme im Rahmen ihrer weiteren Berichterstattung verwertet zu haben. Die Kündigungen seiner Abnehmer Ku. und Schr. hat der Kläger als Folge der identifizierenden Berichterstattung über die „Vö. Bäckerei“ gesehen. Er hat behauptet, er habe zuvor aus beiden Verträgen Gewinne erwirtschaftet und der Umsatz in seinen Filialen sei im Takt der Veröffentlichungen der Beklagten eingebrochen. Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 500.000 € geltend gemacht aus dem behaupteten Verlust von rund 430.000 €, wie er sich aus den betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2009 und 2010 ergebe, sowie aus dem Wert des Produktionsbetriebs und den Schäden durch die Insolvenz. Außerdem hat er eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangt. Die Beklagten haben Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt. Ihre Berichterstattung sei zulässig gewesen, die in ihr enthaltenen Tatsachenfeststellungen wahr. Zu den Ereignissen am 21.01.2009 haben sie behauptet, der Zeuge Mü. habe mit Blick auf das Unternehmen des Klägers die Besichtigung eines Problembetriebs angekündigt, mit dem man permanent beschäftigt sei. Der Zeuge habe dem Kläger bei der Begehung eine „Standpauke“ gehalten und auf eine drohende Schließung des Betriebs hingewiesen. Nach der Betriebsbegehung sei der Beklagte zu 3 gemeinsam mit den Lebensmittelkontrolleuren im Auto gefahren. Alle seien erschüttert gewesen. Die Beklagten haben vorgetragen, schon in den Jahren 2004 oder 2005 seien gravierende Hygienemängel festgestellt worden. Sie haben sich insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Ministers Prof. Dr. V. in der Sitzung des Ausschusses für die Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags des Saarlandes vom 03.03.2009 berufen (Bl. 184 i.V.m. Bl. 216 d.A.). Zur Veranschaulichung ihrer Einschätzung, die Bäckerei sei ein „Problembetrieb“ gewesen, haben die Beklagten sich auf die Äußerungen des Zeugen Sa. im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags des Saarlandes vom 10.02.2009 über die bereits im September 2008 festgestellten hygienischen Mängel in Backstube, Kühlhaus und Backzutatenlager gestützt. Sie haben behauptet, der ganze Betrieb habe einen „unglaublich verschmutzten und Ekel erregenden Eindruck“ gemacht. Die Beklagten haben – unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 11.04.2013 – C-636/11) zu behördlichen Presseerklärungen im Zusammenhang mit für den Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln – hervorgehoben, dass sowohl im September 2008 als auch nach der Kontrolle am 21.01.2009 vorgefundene Backwaren – im Grundsatz unstreitig – hätten vernichtet werden müssen. Zur Frage der Konfrontation des Klägers mit den von ihnen als gravierend bewerteten Mängeln haben die Beklagten behauptet, dem Kläger sei angeboten worden, ihn in dieser Sache jederzeit kontaktieren zu können, worauf er aber nicht eingegangen sei. Der – als solcher unstreitige – Anruf des Klägers beim Chefredakteur der Beklagten zu 1 sei kurz nach dem Erscheinen des ersten Artikels erfolgt. Der Kläger sei sehr aufgebracht gewesen, und der Zeuge He. habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Möglichkeit zur Äußerung habe. Der Kläger habe immer nur von der Existenz des Unternehmens gesprochen. Die Frage, was an den Berichten inhaltlich falsch sei, habe der Kläger nicht beantwortet. Die Beklagten haben die in Rede stehenden Ereignisse als skandalöse Missstände gewertet, an deren Aufdeckung nach ihrer Einschätzung ein öffentliches Interesse bestanden habe. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden haben die Beklagten jeden Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und den Kündigungen durch Großkunden in Abrede gestellt und den Umfang der Aufträge bestritten, ebenso das gesamte weitere Vorbringen des Klägers zu den behaupteten wirtschaftlichen Folgen und Umsatzeinbrüchen. Das Landgericht hat nach umfänglicher Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 19.07.2013 durch die Vernehmung der Zeug(inn)en Mü., Kl., Ma., Sa., E., Al., Ko., He., K., De., Br. und Be. (Sitzungsniederschriften vom 23.09.2013, vom 30.01.2014, vom 13.02.2014) die Klage mit Urteil vom 17.07.2014 abgewiesen. Was die Berichterstattung vom Januar 2009 anbelangt – vor der Kündigung durch den Großabnehmer Ku. – hat es schon keinen Zusammenhang zwischen den Zeitungsartikeln und dem geltend gemachten Schaden gesehen. Es hat im Übrigen die Voraussetzungen des § 824 BGB geprüft, jedoch nicht als erwiesen erachtet, dass die Kernaussage der in den streitgegenständlichen Berichten aufgestellten Tatsachenbehauptungen unwahr sei. Auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat das Landgericht verworfen. Die Beklagten könnten sich jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Grenze zur unzulässigen Schmähung sei nicht überschritten, ebenso wenig sei der Kläger rechtswidrig angeprangert worden. Dem Kläger ist das Urteil am 24.07.2014 zugestellt worden. Am 14.08.2007 hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gestellt. Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Senats vom 05.01.2015 bewilligt worden. Nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschluss am 14.01.2015 hat der Kläger mit am 15.01.2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt. Er rügt, das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden (Grund-)Rechte sei unzutreffend zu seinen Ungunsten ausgefallen. Nach seiner Einschätzung hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Berichterstattung nicht an einem die Öffentlichkeit bereits interessierenden Vorgang angesetzt habe, sondern – unstreitig – zufällig im Zusammenhang mit einer angekündigten Begleitung von Lebensmittelkontrolleuren in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger behauptet, die tatsächliche und wertende Erstberichterstattung habe selbst die Lebensmittelkontrolleure erschreckt und – durch Nachfragen der Beklagten ausgelöst – zu Stellungnahmen aus der Politik bis hin zur Befassung im Saarländischen Landtag geführt. Der Kläger meint, das Landgericht hätte sämtliche, aufeinander Bezug nehmenden Berichte in den Blick nehmen müssen, um den über zwei Monate hinweg geprägten Gesamteindruck zu würdigen. Es habe schon den Aussagegehalt der (kontinuierlichen) Berichterstattung falsch erfasst, was sich daran zeige, dass die Beklagten durchgängig von der „Ekelbäckerei“ geredet hätten, der Zeuge Mü. als Lebensmittelkontrolleur hingegen den klägerischen Betrieb in seiner Zeugenvernehmung als zu den besten fünf der ihm bekannten 100 Bäckereien zählend gewertet habe. Exemplarisch für die gerügte Fehleinschätzung des Landgerichts hebt der Kläger das Erwähnen von „Taubendreck an Backblechen“ hervor. So sei – vom Landgericht zitiert – gesagt worden, wohl kaum ein Verbraucher rechne damit, vielleicht Backwaren zu essen, die von einem „Backblech mit Taubenkot“ kommen könnten, und mit einer Bildunterschrift (im Artikel auf der Seite B1 der S. Zeitung vom 13.02.2009, Bl. 446 d.A.) sei ein Zusammenhang insinuiert worden, wonach sich Tauben an Frischwaren auf einem beladenen Lkw zu schaffen gemacht hätten. Nach Ansicht des Klägers hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme aber keinesfalls eine Berührung frischer Ware mit Taubenkot ergeben. Entsprechendes gelte für die Erwähnung der Kakerlake. Während die Beweisaufnahme das Vorhandensein einer toten Kakerlake ergeben habe, habe die Berichterstattung das „stoisch[e]“ Überfahren des „Kadaver[s]“ durch einen von einem Bäckergehilfen geschobenen Küchenwagen und das diesem als bekannt unterstellte „Milieu“ hervorgehoben und mit dieser fiktionalen Ausschmückung den Eindruck eines pars pro toto für den gesamten Betrieb erweckt, zumal dann in der Folgeberichterstattung von „XX.C.“ am 27.01.2009 sogar von „Bäckereien, in denen sich Kakerlaken tummeln“ die Rede gewesen sei. Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, das Landgericht habe die anprangernde Wirkung der Berichterstattung durch den Gebrauch des Begriffs „Ekel“ verkannt. Schließlich hält er die Verknüpfung der Vorgänge mit längst vergangenen, damit nicht im Zusammenhang stehenden Details (frühere Bußgelder, Informationen betreffend die Vö. Tafel) für unzulässig. Verbesserungswürdige Bereiche in seinem Betrieb räumt er ein, beruft sich aber darauf, daran gearbeitet zu haben und behauptet, eine sachliche, durchaus kritische Berichterstattung darüber hätte keinen Großabnehmer zur Kündigung von Verträgen veranlasst. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung zu gewähren und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.07.2014, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.01.2012 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, mindestens jedoch 20.000 €; 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.658,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.01.2012 zu zahlen; hilfsweise: die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück zu verweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht hat die Beweisaufnahme eine wahrheitsgemäße Berichterstattung bestätigt. Was die Sorgfalt der Recherchen anbelangt, halten die Beklagten eine Rücksprache im Hinblick auf die eigenen Wahrnehmungen nicht für geboten. Dass der Kläger erst durch ihre Berichterstattung identifizierbar geworden sei, bestreiten sie und verweisen auf die Aussage des Zeugen He., wonach schon vor der ersten namentlichen Veröffentlichung „aus unterschiedlichen Bereichen in Politik, Wirtschaft und Innung“ der Name des Klägers genannt worden sei. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch die Beiziehung von Lebensmittelkontrollblättern und von Akten des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags des Saarlandes sowie durch die erneute Vernehmung der Zeugen Ko., Ma., Kl. und Mü. und durch erstmalige Vernehmung der Zeugen Ru. und Od. (Sitzungsniederschrift vom 14.12.2015). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 23.09.2013, vom 30.01.2014, vom 13.02.2014 und vom 12.05.2014 und des Senats vom 03.06.2015 und vom 14.12.2015 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 17.07.2014 Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel des Klägers ist erfolglos. Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Geldentschädigung zu Recht abgelehnt. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Berufungsfrist sind erfüllt (§§ 233, 234, 236 ZPO). Der Kläger war ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist gemäß § 517 Halbs. 2 ZPO einzuhalten, weil er ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel nicht hat einlegen bzw. das Rechtsmittelverfahren nicht hat durchführen können. Er hat auch innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. 2. Berufung und Klage haben in Bezug auf den Beklagten zu 3 als Verfasser eines Teils der beanstandeten Texte schon deshalb keinen Erfolg, weil dieser als Schuldner von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen mit Blick auf die konkreten Umstände des Streitfalls von vornherein ausscheidet, ohne dass es auf eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einerseits und der Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten andererseits ankommt. Der Autor eines Presseberichts kann grundsätzlich – selbstverständlich – für dessen Form und Inhalt zur Verantwortung gezogen werden (Rixecker in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, Anhang § 12, Rdn. 203). Deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) oder auf Wiedergutmachung materieller und immaterieller Beeinträchtigungen seines (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechts sind vorliegend allerdings notwendig an den Aspekt seiner Identifizierbarkeit geknüpft. Hätte niemand erfahren, um welche Bäckerei es sich handelte, wäre die (Geschäfts-)Ehre des Klägers unbeeinträchtigt, seine wirtschaftliche Wertschätzung ungefährdet geblieben. Mit der Offenlegung der Identität des Klägers hatte der Beklagte zu 3 aber nichts zu tun. Er hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die Bezeichnung „Vö. Großbäckerei“ und die namentliche Benennung des klägerischen Betriebs sei nicht auf ihn zurückgegangen, sondern offenbar eine Entscheidung der Chefredaktion gewesen. Der Kläger hat das nicht bestritten. Soweit anderes für den – wohl auch mit Blick auf die Erwähnung des Namens K. dem Beklagten zu 3 zuzuordnenden – Artikel vom 17.03.2009 gelten könnte, waren zu jenem Zeitpunkt die vom Kläger als für die Insolvenz ursächlich erachteten Kündigungen von Großkunden bereits erfolgt und die Öffentlichkeit über die relevanten Umstände informiert, so dass mit jenem, den Kläger im Übrigen jedenfalls für die aktuelle Situation im Vergleich zu den früheren Artikeln eher entlastenden Bericht die materiellen und immateriellen Schäden nicht vertieft wurden. 3. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des § 824 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Recht abgelehnt. Zwar haben diese als Verlegerinnen und Herausgeberinnen der beiden Zeitungen, in denen die beanstandeten Berichte erschienen, für Versäumnisse der von ihnen mit der Prüfung der Veröffentlichungen beauftragten Organe und verfassungsmäßig bestellten Vertreter (§ 31 BGB) beziehungsweise, sofern solche nicht eingesetzt wurden, für ein eigenes Organisationsverschulden grundsätzlich einzustehen (vgl. RixE. in: MünchKomm-BGB, 6.Aufl. 2012, Anhang § 12, Rdn. 203 f.; Spindler in: Bamberger/Roth, Ed. 34, 2013, § 824 Rdn. 32). Die Voraussetzungen des § 824 BGB sind aber deshalb nicht gegeben, weil die in Rede stehenden Äußerungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht durch die Behauptung (unwahrer) Tatsachen geprägt waren. a. Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zumindest kennen musste. Die Beweislast für die Unwahrheit liegt beim Geschädigten (OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2010 – 4 U 14/10 – juris; die Beweisregel des § 186 StGB gilt hier nicht, Schiemann in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 824 BGB Rdn. 1). Abwertende Meinungsäußerungen und Werturteile sind von § 824 Abs. 1 BGB nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773). Für die Abgrenzung gilt: Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf Vorgänge und Zustände aus Vergangenheit und Gegenwart, die sinnlich wahrgenommen werden können oder auf andere Weise beweisbar sind (Schiemann in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 824 BGB Rdn. 2). Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Haltung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Diese Haltung ist mit beweismäßigen Mitteln nicht verifizierbar, weil das Element der Stellungnahme sich einer Einordnung als wahr oder unwahr entzieht. Sofern sich, wie häufig, Tatsachen und Meinungen vermengen, kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt auf der Mitteilung tatsächlicher Vorgänge oder Zustände liegt oder aber der Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 13 U 174/11 – juris; Urt. v. 11.05.2010 – 4 U 14/10 – juris; OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00 – juris). Für die Betrachtung darf die Äußerung nicht aus ihrem Kontext herausgelöst werden, sondern ist stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; Hager in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Das Recht der unerlaubten Handlungen, 2014, Rdn. 317). Im Zweifelsfall verlangt der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit mit der Vermutung für das Recht der freien Rede die Annahme eines Werturteils. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung die wertenden Elemente nicht eindeutig überwiegt (Schiemann in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 824 BGB Rdn. 2). Der Maßstab für ein Überwiegen in diesem Sinne ist kein quantitativer, sondern hat sich an der Funktion des § 824 BGB zu orientieren: Er muss danach unterscheiden, ob eine Äußerung deshalb besondere Risiken birgt, weil sie auf die Meinungsbildung Dritter durch den Anschein objektivierbarer Konsensfähigkeit besonders stark wirkt, oder ob sie sich – weniger problematisch – für den Adressaten als eine unter vielen denkbaren Wertungen darstellt, die ihm eine eigene ohne weiteres offenlässt (vgl. Wagner in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 824 Rdn. 18). b. Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen – im Kontext des § 824 BGB – insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. In den am 24./25.01.2009 in der S. Zeitung und in „XX.C.“ erschienenen Artikeln (Bl. 116 f. d.A.; Bl. 55 Anlagenband) wurden verschiedene tatsächliche Behauptungen (Taubendreck, tote Mäuse, Schimmelgewächse) als „nur einige Beispiele“ für „erschütternde“ Einblicke hinter die Kulissen einer Großbäckerei bezeichnet, welche einem „den Appetit verderben“ könnten; eine – wo auch immer genau unstreitig tatsächlich vorhandene – tote Kakerlake wurde in einen Zusammenhang gebracht mit einem stoischen Bäckergehilfen, der das „Milieu“ kenne; der Chef des Betriebs wurde in eine „schummrige Schimmelecke“ gestellt, in der er sich zum wiederholten Male die „Standpauke“ eines Lebensmittelkontrolleurs habe anhören müssen; „Sauberkeit“ wurde als „definitiv nicht auf der Prioritätenliste“ stehend vermisst und der Umstand, dass unabgedeckte Süßwaren Schimmelsporen ausgesetzt seien, als „nur konsequent“ erachtet; der Lebensmittelkontrolleur sei auf die „drängende Frage“ zu der Prognose einer Betriebsschließung veranlasst worden, wenn keine „erkennbare Besserung“ eintrete. In der Ausgabe der S. Zeitung vom 12.02.2009 war von schweren Hygiene-Mängeln die Rede, über welche sich der Gesundheitsminister „entsetzt“ gezeigt habe. Die Zeitung „XX.C.“ schlug am selben Tag „Schmuddel-Alarm“. In dem am 13.02.2009 auf Seite B1 in der S. Zeitung veröffentlichten Artikel wurden „Verbraucher im Saarland“ als „beunruhigt“ bezeichnet, die Zustände, nachdem zuvor „gravierende hygienische Mängel“ festgestellt worden seien, als „jetzt wieder in Ordnung“. Am selben Tag fragte die Zeitung „XX.C.“ nach dem Namen der „Ekel-Bäckerei“ und bewertete Bilder von toten Mäusen, ranzigen Schwämmen und Dreck in Ecken als Ekel erregend. In der Ausgabe vom 21./22.02 2009 war erneut von der „Ekel-Bäckerei“ und der „Schmuddel-Bäckerei“ die Rede. In der S. Zeitung vom 17.03.2009 hieß es, frühere Schilderungen zu Ungeziefer, Schimmel und Schmutz wieder aufgreifend, der Kläger setze „jetzt auf Sauberkeit“, und seit der Feststellung gravierender Hygienemängel habe sich „richtig etwas getan“; man könne sich nunmehr vom „jetzt wohl ordnungsgemäßen Zustand […] im Unternehmen K.“ überzeugen; dieses habe zuvor alles verharmlost „nach dem Motto: 'War doch alles halb so wild'“, das sei es aber „eben nicht“ gewesen. All diese Aussagen weisen tatsächliche Elemente auf (Mäuse, Kakerlaken, Schimmel, Taubendreck). Diese sind als solche aber gar nicht unwahr und unterfallen insoweit schon deshalb der Vorschrift des § 824 BGB nicht. Dass irgendwo in den zum Gesamtbetrieb zählenden Gebäuden zumindest ein bis zwei tote Mäuse und eine Kakerlake gefunden wurden, steht nach den Lebensmittelkontrollblättern, den zur Akte gereichten Lichtbildern und den hierauf bezogenen Angaben etwa der – jeweils neutralen – Zeugin Ma. und des Zeugen De. ebenso fest wie der Umstand, dass es eine Taubenplage gab und Tauben sich jedenfalls in einem Nebengebäude mit Retouren befanden und auch in einem Lkw des Betriebs – was auch immer er damals aktuell geladen haben mag – gesehen wurden. Ebenso steht fest, dass hygienische Beanstandungen geäußert wurden. Uneinig sind die Parteien sich auf der tatsächlichen Ebene über Details, so etwa über die genaue Menge und Lokalisierung von Schimmel und Schädlingen und die Art der Waren in dem Lkw mit den Tauben sowie – bedeutsamer – über die Auffassung dazu, wie „schlimm“ das alles gewesen sei. Letzteres ist dann aber auch der Schwerpunkt der vom Kläger angegriffenen Presseberichte. Sie erschöpften sich keineswegs in der Schilderung eines – vom Kläger in gewissen Einzelheiten für zumindest verzerrt gehaltenen – objektiven Befunds. Vielmehr wurde dieser Befund in sämtlichen Artikeln untrennbar mit der evident wertenden Einschätzung verknüpft, die Zustände und Abläufe im Betrieb seien schon bei laienhafter Betrachtung höchst unappetitlich, abstoßend schmutzig und ekelhaft, darüber hinaus aber auch unter hygiene- und lebensmittelrechtlichen Aspekten bei Fortbestand untragbar. Die sich für den Durchschnittsleser ergebende zentrale Aussage all dessen war nicht, in welchem Teil des Betriebs eine oder zwei oder vielleicht mehr Mäuse, eine oder mehrere Kakerlaken, Schimmel und Tauben(kot) gesehen worden waren. Beim Rezipienten der Texte musste vielmehr „hängen bleiben“, in der Bäckerei des Klägers hätten – nach der Beurteilung der für die Veröffentlichung Verantwortlichen – schlimme Hygienezustände geherrscht. Gegen die darin enthaltene und in den Vordergrund gestellte Abwertung bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz. 4. Der Kläger kann Schadensersatz und eine Geldentschädigung auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangen. Dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreifen, liegt auf der Hand. Betroffen ist sein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch, seine Geschäftsehre als Inhaber eines Handwerksbetriebs. Die beanstandete Berichterstattung war zweifellos geeignet, sein unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773). Darüber hinaus kommt der Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen, das sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13 – GRUR 2015, 293). Die angegriffenen Äußerungen berührten schließlich das durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit geht es um das Interesse des Klägers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten oder Verbraucher derart verunsichert werden, dass sie die von ihm hergestellten Produkte nicht (mehr) nachfragen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773). Die mit den angegriffenen Zeitungsartikeln verbundenen Beeinträchtigungen waren indessen nicht rechtswidrig. a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind sog. offene Tatbestände, deren Inhalt und Grenzen sich aus einer Abwägung mit den im Einzelfall kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits). Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12 – MDR 2014, 1443). Rechtsprechung und Rechtslehre haben für die Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße an Meinungs- bzw. Pressefreiheit, hier im Sinne einer schadensrechtlichen Sanktionierung der Äußerungen, andererseits verschiedene Kriterien entwickelt. (1) Angesichts der Bedeutung der Meinungsfreiheit als eines die demokratische Gesellschaft konstituierenden Grundrechts spricht, jedenfalls bei (potenziell) die Öffentlichkeit maßgeblich berührenden Fragen, zunächst einmal eine Vermutung für die Zulässigkeit der Verbreitung von Meinungen. Dabei bedürfen die Medien besonderer Freiräume, damit sie ihre Aufgabe, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten, effizient wahrnehmen können (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331; zum „Wächteramt“ der Presse auch OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00 – juris). Die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gelten nicht. Es besteht keine Verpflichtung, Beeinträchtigungen der Rechte und Interessen Dritter möglichst gering zu halten, indem bei der Art der Berichterstattung stets das mildeste Mittel gewählt werden müsste. So sind auch scharfe und abwertende Kritik und übersteigerte Polemik erlaubt (vgl. Hager in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Das Recht der unerlaubten Handlungen, 2014, Rdn. 328; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 20 Rdn. 2). Wird über erkannte Missstände informiert, so muss das nicht zwingend unter Wahrung der Anonymität der dafür verantwortlichen Personen geschehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 – NJW 2012, 1500; speziell für den Bereich der Produktkritik: Hoene in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 22 Rdn. 8), (2) Stets unzulässig ist die Schmähkritik. Ehrverletzende Äußerungen, die evident nicht im Kontext sachlicher Auseinandersetzung stehen, sondern auf die Diffamierung einer Person abzielen, sind schon der Form nach schutzunwürdig. Das Grundrecht des Äußernden auf Meinungsfreiheit muss in solchen Fällen grundsätzlich zurücktreten, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedürfte (BGH, Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – NJW 2009, 3580; BGH, Urt. v. 29.01.2002 – VI ZR 20/01 – NJW 2002, 1192; Senat, Urt. v. 04.06.2014 – 5 U 81/13 – juris). (3) Für die außerhalb der Fälle der Schmähkritik gebotene Abwägung der widerstreitenden (Grund-)Rechte und Interessen ist die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil Weichen stellend. Reine Wertungen können nicht wahr oder falsch sein, so dass dieser Aspekt für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit keine Rolle spielt. Demgegenüber hängt die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen vor allem davon ab, ob sie zutreffen. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer herabsetzender Tatsachenbehauptungen besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10 – NJW 2012, 1643; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – BVerfGE 114, 339; BVerfG, Beschl. v. 26.08.2003 – 1 BvR 2243/02 – NJW 2004, 589;; siehe auch BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; BGH, Urt. v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12 – NJW 2013, 229; Senat, Urt. v. 15.04.2015 – 5 U 47/14). Von vornherein nicht schutzwürdig sind aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand. Ist die Wahrheit einer Tatsache, wie häufig, ungewiss, kommt die über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierte Beweisregel des § 186 StGB zum Tragen, und der Wahrheitsbeweis ist Sache des Äußernden (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –, BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 30.01.1996 – VI ZR 386/94 – BGHZ 132, 13; Senat, Urt. v. 02.10.2013 – 5 U 35/13 – NJW-RR 2014, 675; OLG München, GRUR 2014, 1126; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 1191; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Ansatzes BVerfG, Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04; Senat, Urt. v. 02.10.2013 – 5 U 35/13 – NJW-RR 2014, 675). Auch wenn sich – wie im Streitfall – Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vermischen, ist bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile, die dem Werturteil zu Grunde liegen, von zentraler Bedeutung (BGH, Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 7/07 – NJW 2008, 2110). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – juris; siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 423; OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00 – juris). Der Nachweis der für die Zulässigkeit der Äußerung streitenden Richtigkeit des Tatsachenkerns ist, wie in den Fällen der reinen Tatsachenbehauptungen auch, Sache des Äußernden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10 – NJW 2012, 1643: es komme maßgeblich auf die Erweislichkeit „seitens des Äußernden“ an). Gelingt er nicht, dann ist die (noch) nicht verifizierte Äußerung regelmäßig nur dann zulässig, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senat, Urt. v. 15.04.2015 – 5 U 47/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2015 – 6 U 130/14 – juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 1191). Die Beurteilung hat sich am vollständigen Aussagegehalt auszurichten. Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (BGH, Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 7/07 – NJW 2008, 2110). b. Misst man den Streitfall an den vorgenannten Grundsätzen, so gilt für die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die Bedeutung der kollidierenden Grundrechte Folgendes: Bezugspunkt der Prüfung und Beurteilung sind nicht Einzelsätze und -passagen der beanstandeten Berichterstattung, sondern es ist der Gesamtkontext in den Blick zu nehmen. Es kommt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, nicht allein darauf an, inwieweit die Detailaussagen, je für sich genommen, mehr oder weniger nah an den tatsächlichen Gegebenheiten gewesen sein mögen, sondern darauf, welches Bild ein durchschnittlicher Rezipient aus der Gesamtheit der Meldungen und den ihnen beigegebenen Bewertungen sich von der Gestaltung der Abläufe im Betrieb des Klägers und dessen Berufsethos als Handwerksunternehmer machen musste. Dieses Bild war – bis zur Berichterstattung über die verbesserten Verhältnisse zum Zeitpunkt des vom Kläger veranstalteten Tags der offenen Tür – ein durchgehend negatives. Die Beklagten suggerierten, vereinzelt vorgefundene tote Mäuse und ein Kakerlakenkadaver, eine Vielzahl von Tauben auf dem Betriebsgelände, ein schmutziges Waschbecken und Schimmel in einem Backzutatenlager und in einem Kühlhaus und verunreinigenden Einwirkungen unabgedeckt ausgesetzte Backwaren seien exemplarisch herausgegriffene Symptome für einen verdreckten Betrieb, in dem man die hygienemäßigen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen und die Beseitigung von Missständen in hohem Maße nachlässig handhabe. Es ist zu fragen, ob das Interesse der Beklagten, genau solches den Lesern mitzuteilen, und zwar spätestens seit der Benennung als „Vö. Großbäckerei“ jedenfalls potenziell identifizierend, danach sogar unter Namensnennung, die Rechte des Klägers überwog. Die Frage ist zu bejahen. Auf der Grundlage des Gesamtbilds, wie es sich zur Überzeugung des Senats nach umfassender Würdigung des Prozessstoffs ergibt, insbesondere aus den Bekundungen der an den Besichtigungsterminen teilnehmenden Zeugen und dem von ihnen sowie auch vom Beklagten zu 3 gewonnenen persönlichen Eindruck, den am 21.01.2009 gefertigten Lichtbildern und der anhand der Lebensmittelkontrollblätter nachzuvollziehenden „Vorgeschichte“ des klägerischen Betriebs, müssen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers hinter der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. (1) Die Beklagten brauchten sich nicht, wie der Kläger meint, an die Vorgaben des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu halten. Dort sind die Voraussetzungen für Informationen der Öffentlichkeit durch die zuständigen Behörden geregelt. Die Anforderungen an von Privaten verfasste und verbreitete Presseberichte sind darin nicht vorgegeben. (2) Die Äußerungen der Beklagten waren nicht schon deshalb per se unzulässig, weil sie eine Schmähung des Klägers intendiert hätten. Es handelte sich zwar um eine in starke Formulierungen eingekleidete und mit Blick etwa auf die Hervorhebung einer als geradezu stoisch gezeichneten Gelassenheit von Mitarbeitern und Unternehmenschef auch polemisierende Kritik an den Verhältnissen im Betrieb des Klägers. Im Kern ging es gleichwohl um eine Auseinandersetzung mit dessen gewerblicher Leistung, die ersichtlich nicht in erster Linie vordergründiger persönlicher Diffamierung diente, sondern der sachbezogenen Information über ein für den regionalen, als potenzielle Kunden des Klägers in Betracht kommenden Leserkreis wesentliches Thema (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; BGH, Urt. v. 29.01.2002 – VI ZR 20/01 – NJW 2002, 1192). Die Beschäftigung damit durfte die Lokalpresse als ihre Aufgabe betrachten. (3) Die in den angegriffenen Berichten mitgeteilten Tatsachen als solche sind, was in Teilen unstreitig, in anderen bewiesen ist, in ihrem Kerngehalt wahr. Das streitet in der Abwägung für die Beklagten. (a) Vergleicht man die aus den Berichten heraus zu kristallisierenden Tatsachenbehauptungen mit den Feststellungen in den von den Lebensmittelkontrolleuren angefertigten Kontrollblättern sowie den Angaben der an den Besichtigungen teilnehmenden Zeugen, so lässt sich keine ins Gewicht fallende Realitätsverzerrung feststellen. Der Senat hält die Schilderung des Beklagten zu 3, der in seiner persönlichen Anhörung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, für wahr. Dieser war ersichtlich völlig ergebnisoffen in die ihm in Auftrag gegebene Reportage gegangen, und seine Intention war es keineswegs, nach Missständen zu suchen, um Sensationsinteressen zu befriedigen. Er hat sich in seiner persönlichen Anhörung als von den vorgefundenen Verhältnissen erschüttert gezeigt. Der Senat glaubt ihm das. Der Lebensmittelkontrolleur Mü. hat in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt, der Beklagte zu 3 sei nach der Besichtigung „total verstört“ gewesen. Der so beschriebene Eindruck steht im Einklang mit der Wirkung der fotografischen Dokumentation vom 21.01.2009 und den an diesem Tag sowie den schon früher und auch noch danach manifestierten Beanstandungen der zuständigen Behörden. Im Einzelnen: Soweit in den Zeitungsartikeln von toten, halbverwesten Mäusen in einem Mehl- bzw. Backzutatenlager die Rede war, stimmt das mit der Feststellung in den Kontrollblättern „Lebensmittelüberwachung“ vom 21.01.2009 und vom 11.02.2009 zu einer bzw. zwei toten Mäusen im Backzutatenlager überein, die sich mit den – im Grundsatz unbestrittenen – Wahrnehmungen der sonstigen Beteiligten deckte. Mäusekot wurde von der Zeugin Ma. auf einer Palette mit einem Mehlsack fotografiert. Entsprechende Feststellungen waren bereits im Rahmen der vier Monate zuvor durchgeführten Routinekontrolle getroffen worden (Lebensmittelkontrollblatt vom 17.09.2008). Es traf zu, dass Süßwaren unabgedeckt im Kühlhaus standen („Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung“ vom 21.01.2009, Bl. 35 Anlagenband), ebenso dass es dort – in Übrigen bereits bei der Kontrolle September 2008 festgestellte – Probleme mit Schimmel gegeben hatte, so dass das Gebäck potenziell Schimmelsporen ausgesetzt war. Die Fotografin Ma. hat glaubhaft geschildert, dieses sei der erste Mangel gewesen, der aufgefallen sei. Der Lebensmittelkontrolleur Mü. habe erklärt, durch den Ventilator werde der Schimmel im Raum verteilt. Darüber hinaus ist auf einem der von der Zeugin Ma. gefertigten Lichtbild ein Handabdruck mit Schwarzschimmel auf einer Wandfläche zu sehen, auf einem anderen ein total verschimmeltes Abwasserrohr im Backzutatenlager. Zumindest eine tote – und nicht etwa eigens herbeigeschaffte – Kakerlake war, so glaubhaft die Zeugin Ma. in ihrer Zeugenvernehmung in beiden Instanzen, bei der Betriebsbesichtigung am 21.01.2009 gefunden worden. Dass dem Kläger eine „Standpauke“ – im Sinne eines deutlichen Zur-Rede-Stellens – vonseiten des Lebensmittelkontrolleurs Mü. gehalten worden war (mit welchem genauen Inhalt auch immer), hat dieser selbst in seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 13.09.2013 bestätigt. Dass Tauben sich „in der Nähe der Backwaren der Bäckerei K.“ befanden, wie es die Bildunterschrift zu einem unbestritten authentischen Foto eines LKW der Bäckerei mit Tauben und beladenen Paletten nahelegte, kann ebenfalls nicht als unwahr betrachtet werden, wobei es aus Sicht des Senats keinen maßgeblichen Unterschied macht, ob gerade zum konkreten Zeitpunkt frische Ware oder aber Retouren geladen waren, da Tauben in dem Fahrzeug auch dann nichts zu suchen hatten, wenn irgendwann später, wenn auch vielleicht nach einer (desinfizierenden?) Reinigung, darin zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel transportiert werden sollten. Überdies war im Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung vom 11.02.2009 festgehalten, es fänden sich zahlreiche Tauben im Hofgelände und im Eingangsbereich und die Verbringung (nicht abgedeckter) Torten zum Transportfahrzeug durch das Hofgelände sei nicht gesichert. Im Kontrollblatt vom 21.01.2009 hieß es, im „Lager für Altbrot und Bedarfsgegenstände“ habe sich der gesamte Boden voller Ratten- und Taubenkot befunden, und nach den Angaben des Zeugen Mü. und der Zeugin Ma. muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Tür zu diesem Lager als auch die Tür zum Eingangsbereich in Richtung zur Backstube nicht ständig geschlossen waren. Schon bei der Kontrolle vom September 2008 war zu Tage getreten, dass der gesamte Boden im Eingangsbereich bis hin zur Backstube voller Taubenkot gewesen war, den Mitarbeiter breitgetreten hatten, und in einer Mühle waren neben alten Resten von Hasselnüssen auch Taubenfedern gefunden worden. Die Erwähnung von Taubenkot an einem Backblech findet nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine Stütze in den Angaben des Lebensmittelkontrolleurs Sa. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 23.09.2013, der bekundet hatte, soweit in den Berichten von „Taubendreck an Backblechen“ die Rede gewesen sei, so habe man nach Überprüfung festgestellt, dass diese zum Reinigen vorgesehen gewesen seien. Auch der Zeuge Ko. hat, wenn auch außerhalb der Produktion, von mit Taubendreck verschmutzten Backblechen in einem Vorraum berichtet. Das Hervorheben eines schmutzigen Spülbeckens mit verunreinigten („ranzigen“) Schwämmen steht im Einklang mit den – fotografisch belegten – Wahrnehmungen der Zeugin Ma. am 21.01.2009, die dem Senat geschildert hat, schmutziges Geschirr habe herumgestanden und die Wasserzufuhr sei defekt gewesen, ohne dass jemand mit Reinigungsarbeiten befasst gewesen wäre, außerdem mit ähnlichen zu einem Handwaschbecken im „Kontrollblatt Lebensmittelüberwachung“ vom 11.02.2009 („total verdreckt und verklebt mit Teigresten“). Die Berichterstattung war auch im Hinblick auf die Erwähnung einer teilweisen Betriebsschließung nicht wahrheitswidrig. Der Zeuge Sa. hatte dazu in seiner Vernehmung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Schließung des Backzutatenlagers sei einvernehmlich besprochen worden, zugleich aber bestätigt, dass man sie bei fehlendem Einverständnis des Klägers damals auch angeordnet hätte. Schließlich traf es zu und wurde vom Kläger selbst eingeräumt, dass in den neunziger Jahren (wenn auch vonseiten seines Haftpflichtversicherers und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“) ein Schmerzensgeld wegen einer Salmonellenvergiftung gezahlt wurde und dass die Vö. Tafel Lebensmittelspenden aus der Bäckerei K. ablehnte, nachdem Altbackwaren in Säcken „zusammengemantscht“ angeliefert worden waren. Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass ein stoisch wirkender Geselle einen fettverschmierten Küchenwagen über die tote Kakerlake gerollt habe, sieht der Senat keine Veranlassung anzunehmen, warum der Beklagte zu 3 gerade das erfunden haben sollte. Selbst wenn man aber unterstellte, dieses Detail träfe nicht zu, so wäre es im Zusammenhang mit der Bewertung des Wahrheitsgehalts der Äußerungen unbedeutend. Das Problem war die Kakerlake. Sie war unstreitig vorhanden, und sie wäre von niemandem als weniger gravierend empfunden worden, wenn kein Küchenwagen darüber gefahren sein sollte. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Beschreibung eines den Wagen führenden Bäckergesellen als mit dem „Milieu" vertraut und „stoisch“. Das ist eine reine, einer Einordnung als wahr oder unwahr unzugängliche Bewertung, die allenfalls die – gesondert zu erörternde – Frage berührt, ob der Beklagte zu 3 mit seiner Schilderung einen bestimmten Gesamteindruck insinuieren durfte. Der Senat glaubt dem Beklagten zu 3, dass der Zeuge Mü. ihm gegenüber jedenfalls sinngemäß prognostiziert hat, möglicherweise könne es „diese Bäckerei bald nicht mehr geben“, falls in den kommenden Wochen eine erkennbare Besserung ausbleibe. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge Mü. den Betrieb im Vorfeld als „Problembetrieb“ avisiert hatte. Insbesondere die Zeugin Ma., die im Zusammenhang mit den hier relevanten Ereignissen keinerlei eigene Interessen verfolgte und als neutral zu betrachten ist, hat schon in erster Instanz bekundet und gegenüber dem Senat bestätigt, der Zeuge Mü. habe den Betrieb in solcher Weise bezeichnet; er habe berichtet, es habe dort schon früher Vorkommnisse gegeben, an die sie sich im Einzelnen aber nicht mehr erinnere. Die gegenläufigen Angaben des Lebensmittelkontrolleurs Mü., es sei allein darum gegangen, dass die Bäckerei K. zur maßgeblichen Tageszeit noch produziert habe und sie habe zu den vier bis fünf besten der ihm bekannten rund 120 Bäckereibetrieb gezählt, glaubt der Senat nicht. Dass die in den gerichtlichen Vernehmungen behauptete positive Einschätzung ebenso wenig authentisch ist wie der Teil der Aussage des damals noch in der Ausbildung befindlichen Zeugen Kl., wonach die Verhältnisse in der Bäckerei „völlig normal“ gewesen seien, folgt schon daraus, dass der Betrieb – ungeachtet der schon früher in den Jahren 2004 und 2005 festgestellten Defizite – ausweislich der Feststellungen in den Lebensmittelkontrollblättern vom September 2008 und vom Januar 2009 nicht den Eindruck erweckte, als werde zuverlässig und gründlich für Sauberkeit gesorgt. Der Senat erachtet es als – offenkundig – ausgeschlossen, dass der dortige Standard trotz der Sauberkeits- und Hygienemängel des quantitativen und qualitativen Ausmaßes, wie es sich bei den genannten Kontrollen manifestierte, denjenigen der meisten vergleichbaren Unternehmen sogar noch übertreffen sollte. Die verharmlosenden Aussagen der Lebensmittelkontrolleure Mü., Kl. und E. sind – nachvollziehbar – damit erklärbar, dass man dem Bild einer zu laxen Kontrolle entgegenwirken wollte. Der Zeuge Kl., der im Wesentlichen und offenbar aufgrund eines verständlichen Bedürfnisses, insbesondere den Zeugen Mü. zu schützen, eine klare Stellungnahme zu vermeiden suchte, hat auf Nachfragen des Senats letztlich erklärt, im Landesamt habe es später Diskussionen gegeben, warum man die Presse „in einen solchen Betrieb“ geführt habe. Nach eigenen Angaben des Zeugen Mü. in seiner Vernehmung vor dem Senat wurde dieser dann auch im Hinblick auf die Vorfälle im Zusammenhang mit der Bäckerei K. von der weiteren Kontrolle des Unternehmens abgezogen. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass der Lebensmittelkontrolleur Mü. – so die glaubhafte Schilderung des Beklagten zu 3 in seiner informatorischen Anhörung – erklärt hat, dem Kläger müsse deutlich gesagt werden, was jetzt passieren müsse, damit der Betrieb nicht geschlossen würde. Auch die Zeugin Ma. hat bestätigt, über das Thema Betriebsschließung sei jedenfalls gesprochen worden (S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2015). Berücksichtigt man den Umstand, dass der Zeuge Mü. wenige Monate zuvor die im Lebensmittelkontrollblatt vom 17.09.2008 (Bl. 640 d.A.) aufgelistete Vielzahl von Mängeln festgestellt hatte, ohne dass das den Kläger dazu veranlasst hätte, nachhaltig für die dauerhafte Beseitigung der gerügten Missstände zu sorgen, und dass er ihm am 21.01.2009, worüber genau auch immer, eine „Standpauke“ gehalten hatte, dann ist es bei lebensnaher Betrachtung ohne weiteres plausibel, dass der Zeuge Mü. den verunsicherten Beklagten zu 3 jedenfalls zukunftsbezogen der Verlässlichkeit der Lebensmittelkontrolle versichern wollte und für den Fall des Ausbleibens positiver Veränderungen auch die Option einer Betriebsschließung erwähnte. Als Abweichung von der wirklichen Situation verbleibt demnach die übertreibende Formulierung, es hätten sich Kakerlaken „getummelt“. Ihr kommt kein eigenständiges, die tatsächliche Kernaussage der Berichte verfälschendes Gewicht zu. (b) Eine „Unwahrheit“ der Berichterstattung folgt auch nicht daraus, dass den wiedergegebenen Tatsachen eine völlig übertriebene, die Bedeutung dieser Tatsachen geradezu verfremdende Tendenz beigegeben worden wäre. Dem Kläger ist im Ausgangspunkt insoweit Recht zu geben, als es für die Abwägung zwischen Meinungs-/Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht und das dafür gewichtige Kriterium des Wahrheitsgehalts zu kurz gegriffen sein kann, mit jeweils isolierter Betrachtung allein die Verifizierbarkeit mitgeteilter Einzelheiten zu überprüfen. Die den Kläger treffende Wirkung der Berichte folgte nicht aus der Schilderung der sachlichen Details, sondern daraus, dass diese Details in einen abwertenden Gesamtzusammenhang gebracht wurden, in dem sie als repräsentativer Ausschnitt eines insgesamt unsauberen Betriebs erschienen. Es geht dabei um die gedankliche Brücke zwischen dem beobachteten Zustand und dem daraus gezogenen Schluss, er sei ein hygienemäßig höchst bedenklicher und führe dazu, dass der Verzehr der im klägerischen Betrieb hergestellten Lebensmittel beim Verbraucher Ekel errege, gar gesundheitsgefährdend sei. Die Plausibilität jenes Schlusses betrifft die Frage der Vertretbarkeit des geäußerten Werturteils. Grundsätzlich dürfen – selbstverständlich – nicht nur solche Meinungen geäußert werden, die – aus wessen Sicht? – vernünftig erscheinen. Das bedeutet aber nicht, dass jede abwertende Beurteilung der Prüfung, ob sie auf hinreichenden Anknüpfungspunkten basiert, von vornherein entzogen ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00 – juris). Die Meinungsfreiheit kann auch dort ihre Grenze finden, wo es für eine bestimmte, die (Persönlichkeits-)Rechte des Betroffenen beeinträchtigende kritische Äußerung keinerlei tragfähige Bezugspunkte gibt (vgl. Söhring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rdn. 10; § 20 Rdn. 9-9c), wo also jede nachvollziehbare Verbindung zwischen den deskriptiven und den normativen Komponenten der Wertung fehlt (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2003, 381). Das gilt auch für den Bereich der Medienberichterstattung über Waren oder Dienstleistungen, in welchem der Presse ansonsten große Freiheiten eingeräumt werden (Hoene in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 20 Rdn. 11a). Auch dort muss mit Blick auf die möglicherweise massiven nachteiligen Folgen für das betroffene Unternehmen irgendein sachbezogener Anlass für eine abwertende Kritik bestanden haben und es müssen hinreichende Anknüpfungspunkte dafür recherchiert worden sein (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00 – juris). So hat etwa das OLG München mit Urteil vom 09.07.1993 (21 U 6720/92 – NJW 1994, 1964) eine Gastronomiekritik mangels ausreichender Grundlagen für die durchgängig negative Beurteilung für unzulässig erachtet. Sie hatte auf einem einmaligen Besuch beruht, in dem nur ein einziges Produkt (eine Tasse Cappuccino) geprüft worden war. Das OLG München beanstandete, dass der Bericht gleichwohl zu einer pauschalen Abwertung gelangt sei und unter Hervorhebung nebensächlicher Umstände – einer defekten Telefonbuchse – beim Durchschnittsleser ein schiefes Bild habe entstehen lassen. Ein solcher „Verriss“ habe den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verlassen. Dem Zweck einer sinnvollen Verbraucherunterrichtung diene er nicht mehr. Demgegenüber falle die naheliegende Gefahr erheblicher Nachteile für den kritisierten Betrieb entscheidend ins Gewicht. Dem ist der Streitfall nicht vergleichbar. Es existiert eine Vielzahl von „Befundtatsachen“, aufgrund deren die Beklagten eine als zumindest vertretbar zu erachtende Verbindung zwischen den bei den Betriebsbesichtigungen am 21.01.2009 und am 11.02.2009 vorgefundenen Zuständen und der in den Berichten darüber abgegebenen Gesamtwertung, die Bäckerei des Klägers sei unter Hygienegesichtspunkten ein „Ekelbetrieb“ gewesen und eine Betriebsfortführung bei unveränderten Gegebenheiten als ausgeschlossen erschienen, als hinreichend belegt betrachten durften, ohne damit gegen die ihnen obliegenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten zu verstoßen. Der Beklagte zu 3 war durch die Ankündigung der Besichtigung eines problematischen Betriebs durch den Zeugen Mü. sensibilisiert. Das durch die Äußerungen des Zeugen Mü. vor der Betriebsbesichtigung angelegte Vorverständnis konnte der Beklagten zu 3 als durch seine späteren eigenen Wahrnehmungen bestätigt betrachten. Seine Bewertung steht im Einklang mit dem Eindruck der Zeugin Ma., auf die der Betrieb in großen Teilen „erschreckend“ gewirkt hatte. Betrachtet man die von der Zeugin gefertigten Lichtbilder, so ist der später dann in den Berichten kolportierte Eindruck insgesamt Ekel erregender Verhältnisse ohne weiteres nachzuvollziehen. Das gilt selbst unter der Prämisse, dass Ungezieferbefall in Bäckereien vielleicht nicht immer zu vermeiden ist, und auch wenn man berücksichtigt, dass – worauf der Lebensmittelkontrolleur Kl. in seiner Vernehmung vor dem Senat aufmerksam gemacht hat – allein durch die Produktion „Neuschmutz“ entsteht, der auf einen Laien unappetitlich wirken kann. Denn um all das ging es hier nicht. Fest steht: Im Backzutatenlager lag ein alter, mithin über längere Zeit nicht im Zuge einer Reinigung aufgefallener Mäusekadaver; im selben Bereich befand sich ein ebenfalls evident nicht erst aktuell, sondern vollständig schwarz zugeschimmeltes Rohr; auf unabgedeckte Backwaren konnte Malerfarbe tropfen; Torten standen ebenfalls ungeschützt in einem Kühlhaus mit einem verschimmelten Ventilator, im Hof des Betriebs tummelten sich Tauben; angrenzend zu eben diesem Hof, von dem aus auch der Zugang zum eigentlichen Betrieb mit der Produktion erfolgte, gab es ein völlig zugedrecktes und – nach den Angaben des Zeugen Mü. – jedenfalls temporär und auch damals unverschlossenes Altbackwarenlager mit Taubenfedern und Rattenkot; es war in keiner Weise sichergestellt, dass Tauben am Hineingelangen in den letztlich zur Produktion führenden Eingangsbereich gehindert werden konnten, wobei sogar der Zeuge Ru., dessen Aussage ansonsten erkennbar von dem Bestreben getragen war, den Kläger zu entlasten, erklärt hat, dort seien Backbleche gereinigt und aufbewahrt worden, und auch der Zeuge Ko. von Taubendreck an Backblechen in einem Vorraum berichtete. Was die persönliche Einstellung des Klägers anbelangt, manifestierte sich in diesen Zuständen in keiner Weise, dass er aus eigenem Antrieb und mit Nachdruck für Sauberkeit gesorgt hätte, sondern vielmehr umgekehrt, dass er Probleme mit einem gewissen Langmut hinnahm, bis man ihn – etwa im Sinne der „Standpauke“ des Zeugen Mü. –, teilweise wiederholt, darauf stieß. Der Beklagte zu 3 durfte all das – als Verbraucher wie als Journalist – vertretbar als abstoßend und „unglaublich“ empfinden, die Beklagten zu 1 und 2 entsprechend berichten. (4) Ohne Erfolg argumentiert der Kläger, es habe sich bei den veröffentlichten Zeitungsartikeln um eine bloße Verdachtsberichterstattung gehandelt und die Beklagten hätten die hierfür geltenden Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt nicht erfüllt, insbesondere dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und keine weiteren sonstigen Recherchen angestellt. (a) Um den Betroffenen vor einer Vorverurteilung im Sinne der Verhängung eines sozialen und moralischen Unwerturteils zu schützen, hat die Rechtsprechung die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung für Fälle entwickelt, in denen die Medien sich zu einem (noch) nicht sicher feststellbaren – nicht notwendig strafrechtlich relevanten – Fehlverhalten äußern (dazu OLG Hamburg, Urt. v. 08.04.2008 – 7 U 21/07 – OLGR Hamburg 2008, 528; Lehr, NJW 2013, 728). Allerdings müssen die Medien Behauptungen prinzipiell auch dann aufstellen dürfen, wenn sie noch nicht gerichtsfest zu beweisen sind (Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2000, 2466; BGH, Urt. v. 12.05.1987 – VI ZR 195/86 – NJW 1987, 222), sonst könnten sie ihre Funktion, Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten und mitzuteilen, nicht wahrnehmen (BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331). Andererseits kommt der – wenngleich zwischen Privaten nicht unmittelbar geltenden – Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) vor allem dort wertsetzende Bedeutung zu, wo der Einzelne in einem „medialen Ermittlungsverfahren“ des investigativen Journalismus vor den Augen der Öffentlichkeit beschuldigt wird (RixE. in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, Anhang zu § 12, Rdn. 163). Über einen in diesem Sinne ehrenrührigen Verdacht darf berichtet werden, wenn es um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit geht und ein Mindesttatbestand an Beweistatsachen vorliegt, der es möglich erscheinen lässt, dass sich die Wahrheit der Annahmen herausstellt (BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331). Dem Rezipienten ist die Unsicherheit der Sachlage offenzulegen. Das berichtende Medium muss sich mit gründlicher „pressemäßiger“ Sorgfalt von der Wahrheit, dem Inhalt und der Herkunft des Verdachts überzeugt haben, und zwar umso sorgfältiger, je schwerer der Vorwurf ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331; BGH, Urt. v. 12.05.1987 – VI ZR 195/86 – NJW 1987, 222). Vor der Veröffentlichung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er in die Lage versetzt wird, den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften. (b) Im Streitfall kommen diese Grundsätze nicht zum Tragen. Berichtet wurde nicht über einen Verdacht. Berichtet wurde – wenn auch in wertender Zuspitzung – über eine Beobachtung. Der Beklagte zu 3 hatte den Betrieb mit eigenen Augen gesehen, die Beklagten zu 1 und 2 die Öffentlichkeit in erster Linie über dessen unmittelbaren Wahrnehmungen informiert. In dieser Hinsicht stand kein Verdacht in Rede, bezüglich dessen die Gefahr, etwas Falsches zu berichten, bestanden hätte, welcher die Beklagten jedenfalls vor der Offenlegung der Identität des Klägers durch sorgfältige Nachforschungen hätten begegnen müssen. (c) Einem Verdacht in gewisser Weise vergleichbar mag die den Berichten mitgegebene Einschätzung gewesen sein, in den festgestellten „Befundtatsachen“ manifestierten sich schwere Verstöße gegen die einen Lebensmittelbetrieb treffenden ordnungsrechtlichen Sauberkeits- und Hygieneanforderungen. Nach Ansicht des Senats bedurfte es unter den konkreten Umständen indessen auch unter diesem Gesichtspunkt keiner weiteren Erkundigungen. Beim Kläger gab es nichts weiter zu erfragen. Er hätte dem Beklagten zu 3 allenfalls dasselbe sagen können, was er auch im hiesigen Prozess vorgetragen hat, nämlich dass die Zustände in seinem Betrieb unbedenklich seien. Das wäre aber keine Widerlegung eines Verdachts, sondern das Infragestellen einer nicht geteilten Meinung. Zu diesem Zweck braucht die Presse keine Gelegenheit zur Darstellung einer eigenen Sicht der Dinge zu geben. Den Beklagten oblag es unter dem Gesichtspunkt der pressemäßigen Sorgfalt auch nicht, in irgendwelchen fachkundigen Quellen weiter zu recherchieren. Sie hatten das ihnen Abzuverlangende getan. Es ist nicht erkennbar, was genau die Beklagten über das unmittelbar Gehörte und Gesehene hinaus hätten in Erfahrung bringen können, um von ihrer Darstellung eines unsauber arbeitenden Bäckereibetriebs abzurücken. Stattdessen hätte es umgekehrt nahe gelegen, dass sie bei vertiefenden Ermittlungen auf den Beanstandungskatalog im Lebensmittelkontrollblatt vom 17.09.2008 gestoßen und in ihrer Einschätzung bestärkt worden wären, dass der Zustand des Betriebs im Januar 2009 kein „Ausreißer“ gewesen ist. Ergänzend sei angemerkt, dass auch in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur den hiesigen vergleichbare Hygienemängel keineswegs als Lappalien betrachtet werden. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes bejahte mit Urteil vom 24.08.2010 (3 K 228/10 – juris) die Frage, ob Hygieneverstöße gemäß § 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz im Internet veröffentlicht werden durften, in einem Fall, in dem – unter anderem – Backwaren auf beschädigten Holzbrettern lagerten, Wände eines Zubereitungsraums mit einem nicht abwaschbaren Anstrich versehen waren, ein Insektengitter an Fenstern fehlte, der Deckenanstrich im Vorraum zur Backstube blätterte, Ablageflächen Lackschäden hatten, Schubladen einer Anrichte unsauber waren, ebenso Boden und Wände in einem Raum, durch welchen offene Backwaren transportiert wurden, Decke, Wände und Fliesenfugen verschmutzt und verschimmelt waren und offene Kabelschächte mit Gespinsten und Staub verunreinigt. Es handele sich um „gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art“, die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung, insbesondere die Einschätzung, es habe sich um schwerwiegende Mängel gehandelt (OVG des Saarlandes, NVwZ 2011, 632). Abgesehen davon gilt: Berichten Medien über – von ihnen angenommene – Missstände, so dürfen sie sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf zuverlässige, vertrauensvolle Quellen verlassen, auf amtliche Auskünfte und Mitteilungen von Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden an die Medien (Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rdn. 169 ff.). Dieser Grundsatz ist im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar, weil Grundlage der Veröffentlichungen nicht vergleichbare Informationen waren. Ungeachtet dessen sind die Berichte der Beklagten jedoch verursacht und begleitet worden – wenn auch vielleicht aus dem Motiv heraus, ein positives Bild der Effektivität der saarländischen Lebensmittelkontrolle und ihrer Organisation durch die Ministerialverwaltung zu erreichen – durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und eine ihm nachgeordnete Behörde. Im Verlauf des Geschehens haben Mitarbeiter der Landesverwaltung nicht nur eine initiale Einschätzung des Unternehmens des Klägers als „Problembetrieb“ gegeben, also gewissermaßen eine Ursache für eine von vornherein kritische Betrachtung durch den Beklagten zu 3 gesetzt. Mitarbeiter der Landesverwaltung – der Zeuge Mü. – haben erkannt, dass der Beklagte zu 3, mit dessen Berichterstattung sie rechnen mussten, über seine Beobachtungen erschrocken war – der Zeuge Mü. hat von totaler Verstörung und Zeichen des Ekels berichtet –, ohne dass sie auch nur im Ansatz erkennbar um Beschwichtigung oder Relativierung bemüht gewesen waren. In den auf die Berichterstattung folgenden Tagen hat sich der Zeuge Ko., von seinem Minister entsandt, in Gegenwart des Beklagten zu 3 nach einer eigenen Betrachtung des Zustands der Bäckerei alles andere als den ersten, berichteten Eindruck korrigierend erklärt. Nach eigener Bekundung hat er dem Beklagten zu 3, nachdem er selbst mit Taubendreck verschmutzte Backbleche in einem Vorraum außerhalb der Produktion gesehen hatte sowie, unhygienische Zustände im Abfalllager, Schimmel an einer Wand und ein oder zwei tote Mäuse, mitgeteilt, „jawohl“, er habe „das und das festgestellt“, ohne dass er sich erinnern könne, ob darüber hinaus eine Bewertung über die Darstellung der Fakten abgegeben worden sei. Es mag sein, dass der Zeuge Mü. die mediale Brisanz der Eindrücke des Beklagten zu 3 verkannt hat, und es mag sein, dass seine Vorgesetzten im Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, vor allem dessen Direktor, sich keine hinreichenden Erkenntnisse über den tatsächlichen Ablauf der dem Landesamt und dem Ministerium bekannten Besichtigung verschafft haben, es mag auch sein, dass die Ministerialverwaltung im Anschluss an den ersten Bericht aus völlig anderen, politischen Gründen nunmehr Anlass sah, „durchzugreifen“, damit die Öffentlichkeit etwaige Missstände einer anderen als einer politischen Verantwortung zuordnen sollte: In einem solchen Fall der Hinnahme des Eindrucks eines schwer wiegenden Missstands in einem privaten Unternehmen durch die für seine Kontrolle administrativ Verantwortlichen den Medien vor einer Berichterstattung abzuverlangen, weitere Recherchen, gewissermaßen eigene Verwaltungsermittlungen, vorzunehmen, würde ihre verfassungsrechtlich geschützten Befugnisse beschneiden. Von einer „zuverlässigen“ Quelle kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn die Quelle (durch eigene Informationen) handelt, sondern auch dann, wenn sie trotz einer sie – wie hier aufgrund der bestehenden Schutzpflicht für ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen und trotz „Ingerenz“ aufgrund von Billigung und Begleitung einer Recherche – treffenden Pflicht zur Klarstellung, Korrektur, Abmilderung oder Beschwichtigung untätig bleibt und so den ihr erkennbaren Eindruck als offenbar zutreffend nicht in Frage stellt. (5) Kann nach alldem den Beklagten weder der Vorwurf einer im Kerngehalt unwahren Berichterstattung noch einer unzureichenden Recherche gemacht werden, so sind deren (Grund-)Rechte unter den konkreten Bedingungen des Streitfalls, ausgehend davon, dass in einer transparenten Gesellschaft mögliche Missstände in allen gesellschaftlichen Bereichen erörtert werden dürfen, von derart großer Bedeutung, dass sie das Interesse des Klägers, von ihren beeinträchtigenden Wirkungen verschont zu bleiben, überwiegen. Der Senat verkennt nicht, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 zu verantwortende Darstellung sowohl die Qualität und Unbedenklichkeit seiner Produkte als auch seine persönliche Vertrauenswürdigkeit und sein berufliches Verantwortungsgefühl in einem für Verbraucher besonders bedeutsamen Bereich in einem derart hohen Maße in Zweifel zog, dass sie das Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben geeignet war. Andererseits spielte sich das relevante Geschehen in einem Bereich ab, in dem sich die persönliche Entfaltung des Klägers zwangsläufig im Kontakt mit der Umwelt, hier den Marktteilnehmern, vollzog. Das große Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über marktrelevante Faktoren (dazu BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773) korrespondiert mit der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten und verleiht ihr zusätzliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 – NJW 2010, 1587). Das gilt im hier betroffenen sensiblen Bereich der Lebensmittelherstellung, in dem die Rechtsordnung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einen hohen Stellenwert beimisst, in besonderem Maße (vgl. § 1 Verbraucherinformationsgesetz; Art. 10 der Europäischen Lebensmittel-Basis-VO Nr. 178/2002; siehe auch EuGH, Urt. v. 11.04.2013 – C-636/11 – NJW 2013, 172 – betreffend eine Schadensersatzklage nach einer ministeriellen Pressemitteilung über „ekelerregende hygienische Zustände“ in einem namentlich benannten fleischverarbeitenden Betrieb). Das Recht der Beklagten, die (lokale) Öffentlichkeit, die keinen eigenen Einblick in die Verhältnisse haben konnte, darüber zu informieren, auf welche Weise die ihr dargebotenen Lebensmittel produziert werden, überwiegt das Interesse des Klägers, von einer Kritik an den Zuständen, für die er selbst die Verantwortung trug, verschont zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773; BGH, Urt. v. 29.01.2002 – VI ZR 20/01 – NJW 2002, 1192; zu geschäftsschädigenden Äußerungen mit Blick auf sicherheitsrelevante Bedenken gegen ein Produkt auch OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2010 – 4 U 14/10 – juris). Die Darstellungsform für diese Kritik durften die Beklagten frei wählen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 – NJW 2008, 2110), so dass der Kläger sich auch plakativ abwertende Formulierungen wie „Ekel-“ oder „Schmuddelbäckerei“ gefallen lassen muss. Er kann den Beklagten auch nicht vorwerfen, es hätte genügt, wenn man seinen Namen nicht genannt und nur von einer saarländischen Großbäckerei gesprochen hätte. Da es, wie dargelegt, zu den legitimen Aufgaben der Presse, bei der Offenlegung von Missständen den Bezug zu konkreten Personen bzw. Unternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 – NJW 2012, 1500), brauchten die Beklagten sich nicht auf eine anonymisierte Berichterstattung zu beschränken. Insbesondere im hier relevanten Bereich der – rechtmäßigen – Produktkritik, hat das dem Produkt zuzuordnende Unternehmen die mit der Kritik unvermeidlich verbundenen Nachteile prinzipiell hinzunehmen (dazu Hoene in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 22 Rdn. 8). Ein Fall der unzulässigen Anprangerung lag nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Offenlegung der Identität dann rechtswidrig sein, wenn sie sich – der diffamierenden Schmähung ähnlich – als personalisierende Zurschaustellung darstellt. Zwar lässt die anklagende Personalisierung den Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht stets der Äußerungsfreiheit gegenüber obsiegen, je nach der Tiefe des Eindringens in die Privatsphäre und je nach den gesellschaftlichen und privaten Folgen für den Betroffenen kann ihr in der Abwägung aber ein besonderes Gewicht zukommen (RixE. in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, Anhang zu § 12, Rdn. 188; vgl. zur Anprangerung BVerfG, Beschl. v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 – NJW 2010, 1587; BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13 – GRUR 2015, 293). Im Streitfall war die Wahl einer personenbezogenen Darstellungsweise gerade Teil der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06 – NJW 2011, 47). Es ging ihnen nämlich nicht darum, die Öffentlichkeit über beanstandungswürdige Verhältnisse in der Bäckereibranche allgemein zu informieren, sondern gerade über diejenigen im Betrieb des Klägers. Diese Verhältnisse beruhten auf dessen eigenverantwortlichem unternehmerischen Verhalten, so dass seinem Interesse daran, die Öffentlichkeit möge davon nichts erfahren, hinter der legitimen Wahrnehmung der Aufgaben der Presse und der Meinungsfreiheit ihrer Repräsentanten kein Gewicht zukommt, welches dasjenige der Beklagten an einer personalisierten Darstellungsweise überwiegen würde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06 – NJW 2011, 47). (6) Entgegen der Wertung des Klägers wird das hier gewonnene Abwägungsergebnis nicht dadurch infrage gestellt, dass die Berichterstattung nicht an einem die Öffentlichkeit bereits interessierten Vorgang angesetzt habe, sondern zufällig im Zusammenhang mit einer Begleitung von Lebensmittelkontrolleuren in Gang gesetzt worden sei. Für die Gewichtung der abzuwägenden Rechtspositionen ist es nicht von Belang, ob die Medien kritikwürdige und aus ihrer Sicht berichtenswerte Verhältnisse durch investigative journalistische Tätigkeit aufdeckten oder ob sie mehr oder weniger zufällig darauf stießen. Es kann im Streitfall auch nicht die Rede davon sein, dass man sich den Zugang zu den dem geschäftlichen und persönlichen Ansehen des Klägers abträglichen Informationen rechtswidrig beschafft oder in irgendeiner Weise erschlichen hätte (zum Aspekt des willkürlichen Hineinzerrens in eine nicht herausgeforderte Öffentlichkeit BGH, Urt. v. 07.12.2004 – VI ZR 308/03 – BGHZ 161, 266). Der Kläger hatte die Besichtigung seines Betriebs in Anwesenheit des Beklagten zu 3 und der Pressefotografin Ma. ausdrücklich zugelassen. (7) Was die in den Berichten im März 2009 nachgeschobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit früherem Geschehen – die Belieferung der Vö. Tafel und die Entschädigung einer Kundin wegen einer Salmonellenvergiftung betreffend – anbelangt, so muss auch insoweit das Interesse des Klägers, in Ruhe gelassen zu werden, wegen der von ihm selbst zu verantwortenden, aktualisierten Versäumnisse zurücktreten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 520.000 €.