Urteil
5 U 22/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0617.5U22.14.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Versicherungsnehmer bei mehrfachen sachverständigen Untersuchungen situationsinadäquates Verhalten gezeigt und die Unfähigkeit, Auto zu fahren, angegeben, obwohl eine von dem Versicherer veranlassten Observation, deren Ergebnisse verwertbar sind, festgestellt hat, dass er Auto gefahren ist, kann er den Beweis einer zur Berufsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung nicht führen.(Rn.55)
2. Die mehrfachen Vortäuschungen im Rahmen der sachverständigen Begutachtungen rechtfertigen die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages.(Rn.79)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 0 64/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.399,74 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Versicherungsnehmer bei mehrfachen sachverständigen Untersuchungen situationsinadäquates Verhalten gezeigt und die Unfähigkeit, Auto zu fahren, angegeben, obwohl eine von dem Versicherer veranlassten Observation, deren Ergebnisse verwertbar sind, festgestellt hat, dass er Auto gefahren ist, kann er den Beweis einer zur Berufsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung nicht führen.(Rn.55) 2. Die mehrfachen Vortäuschungen im Rahmen der sachverständigen Begutachtungen rechtfertigen die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages.(Rn.79) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 0 64/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Das Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.399,74 EUR festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten (Nr. ...) ungekündigt fortbesteht. Der am …1966 geborene Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 01.12.2001 ab (Anlage K1). Der Monatsbeitrag beträgt 49,23 EUR. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sieht eine monatliche Rentenzahlung von 1.311,00 EUR (Stand 01.12.2002) und Beitragsbefreiung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vor. Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K3), die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 2 Abs. 3 B-BUZ gilt die Fortdauer des Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Außerdem ist ein Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit vereinbart. Der Kläger war als Druckereisachbearbeiter tätig. Seit dem 01.03.2010 bezieht der Kläger eine Rente in Höhe von rund 1.000,00 EUR wegen vollständiger Erwerbsminderung aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K. M. vom 03.03.2010 (Anlage K 12). Im Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 05.12.2006. Eine Auskunft bei dem behandelnden Psychiater H. vom 13.03.2008 ergab, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von knapp 13 Monaten lediglich zehnmal in dessen Behandlung begeben hatte. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten vom 26.08.2008 bei Dr. G.-M. ein (Anlage K16). Die Parteien einigten sich darauf, mögliche Ansprüche bis Juni 2009 durch eine Zahlung der Beklagten abzugelten (Anlage K 18). In der Vereinbarung vom 04.11.2008 ist geregelt, dass die Leistungsprüfung vollumfänglich fortgesetzt wird, wenn der Kläger Leistungen über den 30.06.2009 hinaus beansprucht. Nachdem der Kläger weitere Leistungen beantragte, holte die Beklagte ein weiteres Sachverständigengutachten vom 23.11.2009 bei Dr. J. ein (Anlage K19). Eine weitere Auskunft bei dem Psychiater H. vom 16.06.2009 ergab, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von knapp 15 Monaten seit der letzten Auskunft lediglich achtmal in dessen Behandlung begeben hatte. Die Parteien einigten sich daraufhin erneut, mögliche Ansprüche bis Juni 2010 durch eine Zahlung der Beklagten abzugelten (Anlage K 21). In der Vereinbarung vom 01.02.2010 ist geregelt, dass die Leistungsprüfung vollumfänglich fortgesetzt wird, wenn der Kläger Leistungen über den 30.06.2010 hinaus beansprucht. Aufgrund weiteren Zahlungsverlangens des Klägers holte die Beklagte ein drittes außergerichtliches Sachverständigengutachten vom 09.11.2010 bei Prof. Dr. St. ein (Anlage K 23). Gegenüber den Gutachtern M., Dr. G.-M., Dr. J. und Prof. Dr. St. hatte der Kläger erklärt, alleine nicht mehr Auto fahren zu können. Die Beklagte ermittelte, dass auf den Kläger seit Oktober 2009 ein Ford Fiesta zugelassen war. Sie ließ den Kläger im Oktober/November 2010 überwachen und stellte fest, dass er am 25.10.2010 ganztägig alleine mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs war und erst gegen Abend um 20:00 Uhr heimkehrte. Der Kläger trug bei seiner Rückkehr ein Sakko und hatte Unterlagen und Schriftstücke bei sich. Auch am Morgen des 27.10.2010 und 03.11.2010 fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau weg. Am 04.11.2010 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau als Beifahrerin zunächst zu einer Bäckerei und dann in die Praxis der Ehefrau. Dort hielt er sich ganztägig auf. Außerdem teilte die Tochter der Ehefrau des Klägers am 03.11.2010 gegen 14:16 Uhr mit, dass der Kläger auf der Arbeit sei und erst zwischen 19:00 und 20:00 Uhr zurückkomme. Mit Schreiben vom 26.11.2010 (Anlage K 25) erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrags Nr. .... Der Kläger erhob im Dezember 2011 Klage und verlangte Leistungen ab Juli 2010 (23.844,15 EUR rückständige Renten und 1.311,00 EUR monatlich ab Januar 2012 sowie Beitragsfreistellung) und die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe. Während des Prozesses begab sich der Kläger vom 06.09.2012 bis 29.11.2012 in stationäre Behandlung in die Universitätsklinik Heidelberg (Bl. 274 d.A.). Der Kläger hat behauptet, er leide an einer depressiven Störung, an Zwangsgedanken, einer Panik- und Angststörung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Außerdem leide er unter einem Schulter-Arm-Syndrom, einer Osteochondrose der Wirbelsäule und einer Deuteranomalie mit Hornhautendotheldystrophie. Er sei seit dem 05.12.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 25.10.2010 sei er in die Praxis seiner Ehefrau gefahren, weil er es aus Sorgen wegen des bevorstehenden Gutachtertermins zuhause allein nicht ausgehalten habe. Am 27.10.2010 sei er zu einem Untersuchungstermin in die Augenklinik Heidelberg gefahren. Am 03.11.2010 sei abends ein Berater der Kreissparkasse K. in die Praxis seiner Ehefrau gekommen. Am 04.11.2010 habe er eine Bäckerei aufgesucht, was ihm im Rahmen seiner psychotherapeutischen Beratung als „kleine Übung“ empfohlen worden sei. Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen Ma. und Kö. zur früheren Tätigkeit des Klägers vernommen (Bl. 75 d.A.), ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ru. vom 07.02.2013 (Bl. 105 d.A.), ein augenärztliches Gutachten vom 26.09.2013 bei Prof. Dr. Te. (Bl. 318 d.A.) und ein psychiatrisches Gutachten bei der Sachverständigen Dr. Bi. vom 15.04.2013 (Bl. 159 d.A.) nebst testpsychologischem Zusatzgutachten vom 20.02.2013 bei der Dipl.-Psychologin R.-W. (Bl. 204 d.A.) eingeholt. Der orthopädische und die psychiatrische Sachverständige gelangten zu dem Ergebnis, dass keine Einschränkung des Klägers bei seiner Berufstätigkeit festzustellen sei. Der augenärztliche Sachverständige nahm eine Einschränkung von 10% wegen der bestehenden Hornhauterkrankung an. Außerdem hat das Landgericht die Sachverständigen Prof. Dr. Te., Dr. Bi. und Dipl.-Psychologin R.-W. mündlich angehört (Bl. 359 d.A.). Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.03.2014 - Az: 14 O 64/12 - (Bl. 370 d.A.) abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.03.2014, AZ: 14 0 64/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.844,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 8.112,15 EUR seit dem 01.12.2010, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1.311,00 EUR seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.01.2011 bis einschließlich 01.12.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. ... ab dem 01.01.2012 bis längstens zum 01.12.2026 eine Rente in Höhe von 1.311,00 EUR monatlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass der Risiko-Lebensversicherungsvertrag und der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag Nr. ... wirksam fortbestehen und nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden sind. 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Risiko-Lebensversicherungsversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsversicherung Nr. ... über den 30.11.2010 hinaus bis längstens zum 01.12.2026 freizustellen. 5. hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angegriffene Urteil. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein Gutachten der MDK B.-W. vom 30.07.2014 vorgelegt (Bl. 486 d.A.), in dem ihm eine Pflegebedürftigkeit „unterhalb Pflegestufe I“ attestiert wird. Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört (Bl. 514 d.A.) und die Sachverständigen Dr. Bi. und Dipl.-Psychologin R.-W. mündlich angehört (Bl. 560 d.A.). II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 bis 3 B-BUZ auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung und nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestehens seiner Versicherung. Voraussetzung für die begehrten Versicherungsleistungen ist, dass der Kläger während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden ist (§ 1 Abs. 1 B-BUZ). Nach § 2 Abs. 1 und 3 B-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Kläger infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Auf die abstrakte Verweisbarkeit hat die Beklagte verzichtet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Vielmehr steht fest, dass er die Beklagte über Tatsachen zu täuschen versucht hat, die für die Beurteilung des Versicherungsfalles relevant waren. (1.) Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen der Parteien vom 04.11.2008 und 01.02.2010 (Anlage K18 und Anlage K21) darauf geschlossen, dass dem Kläger deutlich sein musste, dass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt eines befristeten Anerkenntnisses (allgemein zu den Anforderungen an ein Anerkenntnis: BGH, Urt. v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96; BGH, Urt. v. 28.02.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777). (2.) Richtig hat das Landgericht auch beurteilt, dass es offenbleiben kann, ob die außergerichtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Abgeltung möglicher Ansprüche in den Jahren 2009 und 2010 objektiv treuwidrig waren. Individualvertragliche Vereinbarungen über die Leistungspflicht des Versicherers können den Versicherungsnehmer benachteiligen, da sich der Versicherer damit einerseits eine beweisrechtliche Rechtsposition verschafft, als hätte er die Leistung abgelehnt, andererseits aber den Versicherungsnehmer von dem Nachweis der Berufsunfähigkeit während des Kulanzzeitraums abhält, was für diesen infolge Verschlechterung von Beweismitteln bis zur Geltendmachung von Folgeansprüchen erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Jedenfalls dann, wenn der aus einer überlegenen Verhandlungsposition heraus agierende Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über diese Nachteile belehrt hat, kann er sich insoweit auf entsprechende Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; ähnlich schon BGH, Urt. v. 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96). Das bedeutet aber nicht, dass sich in einem solchen Fall generell die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu Lasten des Versicherers umkehrte. Rechtsfolge einer unzulässigen, weil unter Ausnutzung einer überlegenen Verhandlungsposition zustande gekommenen Vereinbarung ist vielmehr nur, dass sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könnte, dass bei Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend sein sollen (BGH, Urt. v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15). Außerdem erhält der Versicherungsnehmer Schutz durch das Beweisrecht, unter Umständen bis hin zu einer Beweislastumkehr für bestimmte konkrete Tatsachen, dann, wenn aufgrund des mit den befristeten Vereinbarungen verbundenen Zeitablaufes für ihn tatsächlich Beweisschwierigkeiten entstanden sind (BGH, v. 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 12 BU Rn. 15; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2.Aufl., § 46 Rn. 152). Die Beklagte hat in beiden Vereinbarungen ausdrücklich festgehalten, dass bei einem Leistungsbegehren über den vereinbarten Zeitraum hinaus die Leistungsprüfung fortgesetzt wird, und den Kläger darüber informiert, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit zum geltend gemachten Zeitpunkt nach Ablauf dieser Vereinbarungen möglicherweise erschwert sein kann. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht behauptet und anhand konkreter Umstände aufgezeigt hat, dass seine Beweisposition durch Zeitablauf verschlechtert worden ist, war er gerade über diesen Punkt mehrfach und ausdrücklich aufgeklärt worden. Eine Verschlechterung der Beweisposition des Klägers ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zeitnah zum Leistungsantrag bei Dr. G.-M. ein Sachverständigengutachten vom 26.08.2008 und bei Dr. J. ein weiteres Sachverständigengutachten vom 23.11.2009 eingeholt. Folglich ist eine zeitnahe Begutachtung, die später nicht mehr nachzuholen gewesen wäre, nicht unterblieben. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nach den üblichen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für seine Berufsunfähigkeit ab dem 05.12.2006 ist, also dem Zeitpunkt, zu dem er den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit behauptet. (3.) Bei der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Das Landgericht hat auf die Tätigkeit als Druckereisachbearbeiter in Zeitarbeit bei der S. GmbH & Co. KG abgestellt. Zu den Tätigkeiten des Klägers gehörten dabei Arbeiten am PC, insbesondere vorbereitende Arbeiten und Postbearbeitung, Teamsitzungen mit den verschiedenen Abteilungen des Unternehmens sowie Besprechungen mit dem Teamleiter, die Vorbereitung und Abwicklung von Druckaufträgen, die in etwa hälftig am PC und im Übrigen in persönlichen Gesprächen mit Kunden und anderen Kollegen erfolgten sowie Aufgaben der Kostenplanung, Kalkulation und Bestellung von Material. Gegen diese Annahmen des Landgerichts haben sich die Parteien nicht gewandt. (4.) Eine Berufsunfähigkeit des Klägers aus orthopädischen Gründen ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken, denen das nachvollziehbare und eindeutige Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Ru. vom 07.02.2013 (Bl. 105 d.A.) zugrunde liegt, ist nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auch nichts dagegen vorgebracht. (5.) Nach dem augenärztlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Te. besteht für den Kläger wegen der krankhaften Veränderungen im Bereich der Hornhautoberfläche eine Einschränkung seiner Berufsfähigkeit von geschätzten 10 %. Die Rot-Grün-Schwäche des Klägers ist nicht zu berücksichtigen, weil sie von Geburt an vorliegt und nicht während der Versicherungsdauer aufgetreten ist. Das Landgericht Saarbrücken hat sich mit dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2013 (Bl. 318 d.A.) und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 in zutreffender Weise auseinander gesetzt. Der Kläger hat dagegen in der Berufungsbegründung auch nichts vorgebracht. Ein bedingungsgemäßer Eintritt von Berufsunfähigkeit ist dadurch nicht bewiesen. (6.) Entscheidend für die Leistungsansprüche des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob der Kläger bewiesen hat, dass er aufgrund psychischer Beeinträchtigungen berufsunfähig geworden ist. Das steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Das Landgericht Saarbrücken hat diese Frage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei der Sachverständigen Dr. Bi. und eines testpsychologischen Zusatzgutachtens bei der Dipl.-Psychologin R.-W. verneint und Anhaltspunkte für eine bewusste Simulation durch den Kläger gesehen. Diese Einschätzung teilt der Senat. Es besteht der Anschein, dass sich der Kläger aufgrund seiner persönlichen Schwierigkeiten nach familiärem und beruflichem Scheitern auf die Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Berufsunfähigkeitsrente konzentriert hat, die monatlich zusammen rund 2.400,00 EUR betragen, statt sich nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im elterlichen Betrieb den Herausforderungen des freien Arbeitsmarktes zu stellen. Die im Folgenden aufgezählten Feststellungen aller - auch vorgerichtlich - tätigen Sachverständigen und die weiteren Indizien rechtfertigen den Schluss, dass der Kläger bewusst Beschwerden behauptet, die in dieser Form nicht vorliegen. Seiner Beschwerdeschilderung kann deshalb insgesamt nicht gefolgt werden. Alle den Kläger begutachtenden Ärzte haben beim Kläger Anhaltspunkte für eine Simulation gesehen. In dem Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G.-M. vom 26.08.2008 (Anlage K 16) ist festgehalten, dass die neuropsychologische Untersuchung sowohl im verbalen als auch im nonverbalen Bereich und bei der Aufmerksamkeitskapazität schwere Beeinträchtigungen gezeigt habe, dass aber der Symptomvalidierungstest WMT eine deutliche Aggravationstendenz aufgezeigt habe. Auch die Ergebnisse des Fragebogens SFSS deuteten auf eine Aggravationstendenz hin. Außerdem hätten die ermittelten kognitiven Defizite, die die Kriterien eines Demenzsyndroms erfüllten, in deutlichem Widerspruch zur Verhaltensbeobachtung und zur Alltagskompetenz des Klägers gestanden. Die Sachverständige führte weiter aus, dass es ein weiterer Hinweis auf Aggravation bzw. Simulationen sei, dass trotz Vorliegens massiver kognitiver Defizite im Bereich Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Psychomotorik kein Abfall des Intelligenzniveaus festzustellen sei. Zwar müsse der Einfluss der ängstlichen und depressiven Symptomatik auf die kognitive Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Die kognitiven Störungen des Klägers, die er in der Testung gezeigt habe, hätten aber einen Schweregrad erreicht, der diejenigen bei depressiven und ängstlichen Patienten festgestellten Defizite massiv überschreite. Insgesamt gelangte die Ärztin zu der Feststellung, dass wegen der deutlichen Simulation der Einfluss kognitiver Störungen auf die Belastbarkeit nicht eindeutig beurteilt werden könne. Außerdem habe bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Therapie stattgefunden. Letzteres ist zwar rechtlich nicht entscheidend, aber auch in dem späteren Sachverständigengutachten von Dr. J. vom 23.11.2009 ist im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger bei dem TOMM-Test, der auf dem Prinzip der verdeckten Leichtigkeit basiere, Werte erzielt habe, die nur bei einem Dementen erklärbar seien. Neben diesem deutlichen Simulationsanzeichen sprächen auch die Ergebnisse des Klägers beim MMPI-II-Test für eine Aggravation. Die in den Leistungstests erzielten äußerst schlechten Ergebnisse seien auch insgesamt mit dem klinischen Eindruck des Klägers nicht zu vereinbaren. Außerdem hat der außergerichtlich tätig gewordene Sachverständige Dr. J. nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es bemerkenswert sei, dass der hohe geschilderte Leidensdruck über einen langen Zeitraum vom Kläger hingenommen werde, ohne dass dieser mit allen Mitteln versuche, Abhilfe zu schaffen. Im Gegenteil hat der Kläger gegenüber dem Gutachter zugegeben, dass ihm verordnete Medikament Fluctin im August 2009 eigenmächtig abgesetzt zu haben und auch sonst keine Psychopharmaka einzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Kläger von dem Sachverständigen außerdem bei einer bewussten Lüge überführt worden. Die Angabe des Klägers, jeden Morgen eine Tablette Fluctin einzunehmen, hat der Kläger erst revidiert, nachdem der Sachverständige ihm mitgeteilt hat, dass durch eine spätere Blutentnahme der Medikamentenspiegel festgestellt werde. Dieses Verhalten des Klägers ist nur dadurch zu erklären, dass er durch eine bewusst falsche Angabe ein für ihn vorteilhafteres Begutachtungsergebnis erzielen wollte. Schließlich hat der Sachverständige auch festgehalten, dass die vom Kläger geschilderten Zwangshandlungen in der Verhaltensbeobachtung nicht festzustellen waren. Das Verhalten des Klägers sei flüssig gewesen und nicht durch Rituale unterbrochen. Ein Händedruck bzw. das Berühren von Türklinken hätten nicht zum Händewaschen geführt. Auch die Hautbeschaffenheit der Hände sei völlig unauffällig gewesen. Rötungen oder Rauhigkeiten, wie sie bei Patienten mit Waschzwang aufzufinden seien, seien nicht festzustellen gewesen. Vergleichbar hat dies der Facharzt für Psychiatrie M. in seinem Gutachten vom 03.03.2010 (Anlage K 12) gesehen. Die Ergebnisse im TOMM-Test und der standardisierten Fragebögen simulierter Symptome deuteten auf eine Simulation hin. Der Sachverständige hat auch Zweifel an den Beschwerden des Klägers aus einer Differenz zwischen dem Verhalten in der direkten Untersuchungssituation und außerhalb des Untersuchungszimmers geäußert, hat das Verhalten des Klägers als recht demonstrativ bezeichnet und ebenfalls darauf hingewiesen, dass die unzureichende Behandlung, der sich der Kläger unterziehe, dafür sprechen könne, dass der Leidensdruck wesentlich geringer sei, als in der Untersuchungssituationen dargestellt. Während die Sachverständigen, die bis Mitte 2010 tätig geworden sind, die Simulationsanzeichen aufgeführt haben, aber trotzdem eine Beeinträchtigung des Klägers angenommen haben, hat der im Auftrag der Beklagten vorgerichtlich tätig gewesene Sachverständige Prof. Dr. St. die vom Kläger angegebenen Beschwerden für nicht nachvollziehbar gehalten. Zwangshandlungen oder Angstphänomene seien nicht zu beobachten gewesen. Die vom Kläger mitgeteilten Ängste und Zwänge entsprächen auch nicht derjenigen Beschreibung, wie sie Patienten mit authentischer Angst- oder Zwangsstörungen abgäben. Auch trockene Handekzeme lägen nicht vor. Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen seien in der Verhaltensbeobachtung nicht festzustellen. Die gerichtliche Sachverständige Dr. Bi. hat damit im Einklang in ihrem Gutachten vom 15.04.2013 (Bl. 159 d.A.) ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete depressive Störung, die Zwangsgedanken und die Panik- oder Angststörung nicht festzustellen seien. Das Verhalten des Klägers in der Untersuchungssituation hat sie als absolut situationsinadäquat bezeichnet. Dabei sei festzustellen gewesen, dass das ausgesprochen theatralische Verhalten mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen anschließend ohne weiteres in ein adäquates Verhalten überführt werden konnte. Das demonstrative Verhalten des Klägers stehe auch im Widerspruch zu seiner Angabe, er fühle sich beobachtet. Diese Verhaltensweisen seien auch bei depressiven Störungen, Angst- oder Zwangsstörungen nicht zu erwarten oder zu erklären. Die Sachverständige hält fest, dass der Kläger einerseits von einem Waschzwang spreche, Seife verlange und seinen Ärmel vor der Begrüßung über die Hand ziehe, jedoch im Laufe der weiteren Untersuchungen keine typischen Verhaltensweisen eines Zwangspatienten aufweise. Während der Anamnese und der Untersuchung fand die Sachverständige keine Hinweise auf kognitive Defizite. Auch bei der testpsychologischen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf einen hirnorganisch bedingten Abbau der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz zu den Vortestungen im Verlauf der früheren Begutachtungen erzielte der Kläger bessere Ergebnisse. Im Verlaufe der zweitägigen Untersuchungen hat der Kläger ein zeitliches Leistungsvermögen im Bereich von durchschnittlich 8 Stunden am Tag gezeigt. Neben diesen Feststellungen aller Sachverständigen ist es als besonders gravierendes Indiz dafür anzusehen, dass der Kläger Beschwerden vortäuscht, dass er in allen Gutachten zwischen Juni 2008 und Oktober 2010 angegeben hat, seit 2007 nicht mehr Autofahren zu können. Nach der Observationsmaßnahme durch die Beklagte steht fest, dass diese Behauptungen nicht zutreffen. An nahezu allen Tagen der Beobachtung ist der Kläger entweder alleine Auto gefahren oder mit seiner Ehefrau als Beifahrerin. Die Erklärungen des Klägers zu den Gründen seines Fahrens ändern an der Diskrepanz zwischen seinen Angaben und den Beobachtungen nichts. Sie wirken einerseits konstruiert und verdeutlichen trotzdem - ihre Richtigkeit unterstellt - dass der Kläger entgegen seiner vielfachen Behauptungen ohne erkennbare Anstrengung in der Lage ist, das Haus zu verlassen und Auto zu fahren, wenn er dies denn will. Hinzu kommt die unstreitige Tatsache, dass die Tochter der Ehefrau des Klägers bei einem Telefonanruf während der Beobachtungsphase angegeben hat, der Kläger sei zur Arbeit gefahren. Wäre der Kläger tatsächlich in der Weise eingeschränkt, wie er dies gegenüber den Sachverständigen behauptet hat, wäre dies der Tochter der Ehefrau des Klägers nicht verborgen geblieben. Ihre Äußerung kann deshalb nicht damit abgetan werden, dass der Kläger seine Stiefkinder nicht über die wirkliche Situation aufgeklärt hat, und zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Kläger gegenüber den Sachverständigen keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat. Auch die vor dem Senat abgegebene Erklärung, die Stieftochter habe Anrufer abwimmeln sollen, denn er habe sich den häufigen Anrufen nicht gewachsen gesehen, überzeugt nicht. Wenn es dem Kläger dauerhaft tatsächlich so schlecht gehen würde, wie er dies im Termin dargestellt und geäußert hat, so wäre sein Zustand im Familien- und Bekanntenkreis nicht zu verheimlichen. Für Schutzbehauptungen gäbe es dann keinen erkennbaren Anlass. Gegen die Verwertung der Observationsergebnisse bestehen keine Bedenken. Für die Verwertbarkeit von Observationsergebnissen spricht, wenn die Überwachungsmaßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen, und keine unverhältnismäßigen Methoden eingesetzt werden. Dadurch wird der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Prozesspartei auf Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte im Prozess verwirklicht, der verlangt, einer Prozesspartei auch die Beweisführung zu Gunsten ihrer Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 15.05.2013 - XII ZB 107/08 - NJW 2013, 2668). Die Beklagte hatte die oben aufgezeigten Anhaltspunkte für eine Simulation des Klägers. Sie hat den Kläger punktuell im öffentlichen Verkehrsraum beobachten lassen und hat keine unzulässigen Methoden (z.B. eine GPS-Überwachung) angewandt. Letztlich zeigen auch die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru. auf orthopädischem Gebiet, dass der Kläger nicht objektivierbare Beschwerdeschilderungen abgibt. Zusammen mit den Vorteilen für den Kläger aus dem gesetzlichen Rentenbezug und gleichzeitigen Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente lassen diese Umstände nur den Schluss zu, dass der Kläger eine umfassende Rente anstrebt, anstatt sich den Mühen des Arbeitsmarktes zu stellen. (7.) Ohne Bedeutung ist es, dass das Landgericht der Sachverständigen Dr. Bi. einen falschen - zu späten - Prüfungszeitpunkt vorgegeben hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers im Jahr 2006 ein wesentlich anderer war als Mitte 2010. Vielmehr sind sich alle Gutachter, die im Laufe der Jahre den Kläger begutachtet haben, einig, dass Simulations-/Aggravationstendenzen zum Untersuchungszeitpunkt vorhanden waren. Außerdem ist die Beschwerdeschilderung des Klägers konstant geblieben und Therapieerfolge sind nach seiner Behauptung ausgeblieben. Es kam deshalb - unabhängig von dem Zeitpunkt der Untersuchung - letztlich auf die unverändert gebliebene Fragestellung an, ob die vom Kläger vorgetragenen psychischen Beschwerden in einem Umfang nachweisbar waren, der eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründet. Daran fehlt es nach Meinung der gerichtlichen Sachverständigen. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat die Sachverständige Dr. Bi. erläutert, dass das Gutachten von Dr. G.-M. vom 26.08.2008 (i.V.m. dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. Sch. vom 08.08.2008) lege artis erstellt sei und aus ihrer Sicht bereits keine Krankheitswertigkeit der vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen belege. Dies ergebe sich daraus, dass aufgrund der deutlichen Simulation der Einfluss der kognitiven Störungen auf die Belastbarkeit des Klägers nicht eindeutig beurteilt werden könne. Dr. G.-M. spreche zwar in ihrem Gutachten von Anpassungsstörungen und einer Panikstörung, habe aber nicht verdeutlicht, aufgrund welchen psycho-pathologischen Befundes diese Diagnose erhoben worden sei. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers habe auch diese Gutachterin nicht angenommen. Die Sachverständige Dr. Bi. hat weiter mündlich erläutert, dass Voraussetzung einer Angststörung nach ICD F41 Beschwerden seien, die beim Kläger nicht festzustellen seien. Auch im Gutachten von Dr. G.-M. seien solche nicht abgebildet. Es sei auch so, dass Angststörungen, die die berufliche Tätigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigten, dazu führten, dass gutachterliche Untersuchungen der kognitiven Leistungsfähigkeit für mehr als eine Stunde nicht möglich seien. Deshalb seien auch die Annahmen von Dr. J. zur angenommenen Arbeitsunfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht ausreichend begründet. Vielmehr seien die „abnormen Verhaltensweisen“, die der Kläger auch bei ihrer Untersuchung gezeigt habe, mit keinem psychiatrischen Krankheitsbild kompatibel. Die Verhaltensweisen müssten vielmehr auf eine Willensleistung zurückgeführt werden. Diese Ausführungen haben den Senat überzeugt, zumal auch die Häufung der von allen Gutachtern angegebenen Simulations-/Aggravationstendenzen, die unwahren Aussagen über seine Unfähigkeit, Auto zu fahren, und die unwahren Angaben des Klägers zu seiner Medikamenteneinnahme gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. auf eine bewusste Willensleistung hindeuten. (8.) Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr durchzuführen. Aussagekräftige Krankenunterlagen aus der Zeit vor dem Leistungsantrag des Klägers (Februar 2008), die die gerichtliche Sachverständige Dr. Bi. noch nicht berücksichtigt hat, sind nicht erkennbar. Auf Nachfrage konnte der Klägervertreter auch keine konkreten Unterlagen bezeichnen. Er nahm lediglich Bezug auf die psychiatrische Behandlung bei Dr. H. seit 2007. Insofern befinden sich aber ärztliche Stellungnahmen von Dr. H., der den Kläger seit dem 20.02.2007 behandelt hat, in den Akten und wurden von der gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt. Welche Unterlagen darüber hinaus die Sachverständige Dr. Bi. von dem behandelnden Arzt noch hätte anfordern können, ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beweisantrag des Klägers, Dr. H. und Dr. G.-M. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, im Februar 2007 hätten die von Dr. H. festgestellten Erkrankungen vorgelegen und im Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. G.-M. hätten eine depressive Störung und eine Angststörung vorgelegen, war nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen und unabhängig davon bereits unzulässig. Ein Zeugenbeweis kann nicht sachverständige Wertungen zum Gegenstand haben. Die Beantwortung der Frage aber, ob bestimmte Erkrankungen wie Angststörungen oder Depressionen tatsächlich vorgelegen haben, erfordert eine sachverständige Wertung. Eine mündliche Gegenüberstellung der Sachverständigen Dr. Bi. und Dr. G.-M. war ebenfalls nicht erforderlich. Soweit abweichende Privatgutachten vorliegen, muss das Gericht den Widersprüchen nachgehen und den Sachverhalt aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn mündlich anhören, gegebenenfalls sogar eine Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter vorzunehmen, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urt. v. 24.09.2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676; BGH, Beschl. v. 12.01.2011 - IV ZR 190/08 - VersR 2011, 552). Dies ist bereits - wie oben dargelegt - in ausreichendem Maße geschehen. Die Sachverständige Dr. Bi. hat sich mit den Ausführungen von Dr. G.-M. in ihrem Gutachten auseinandergesetzt. Der Senat hat die Gerichtssachverständige außerdem mündlich angehört und ist davon überzeugt, dass es zum Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht genügt, wenn ein Gutachter, wie Dr. G.-M., Diagnosen aus den Schilderungen eines Klägers abgeleitet, ohne die willentliche Beeinflussung der behaupteten Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet zu problematisieren. Dies gilt in besonderem Maße, wenn im neuropsychologischen Bereich bei der Leistungstestung - auch durch die Gutachterin Dr. G.-M. selbst - eine deutliche Aggravations- und Simulationstendenz festgestellt worden sind. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen war deshalb keine mündliche Gegenüberstellung erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich des behandelnden Arztes Dr. H. Die oben dargelegten Grundsätze gelten bei der Vorlage medizinischer Gutachten. Selbst wenn dem fachärztliche Atteste der behandelnden Ärzte gleichstehen würden, genügt eine kritische Auseinandersetzung der gerichtlichen Sachverständigen mit diesen. Es ist einleuchtend, dass zwischen einem behandelnden Arzt und seinem Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehen muss und der Arzt keinen Simulations-/Aggravationstendenzen nachspüren kann. Wenn sich ein gerichtlicher Sachverständiger, so wie vorliegend Dr. Bi., mit solchen Fragen befasst und eine Willenssteuerung nachvollziehbar begründet, erübrigt sich eine mündliche Gegenüberstellung mit dem behandelnden Arzt. (9.) Das private Gutachten des Dipl.-Psych. La. (Bl. 279 d.A.) erbringt keinen Beweis zugunsten des Klägers. Die Kritik an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Bi. in den formalen Vorbemerkungen ist unsachlich und diskreditiert den Privatgutachter. Die folgenden "Präzisierungen" der Lebenslaufstationen des Klägers verändern den von der Gerichtssachverständigen zusammengefassten wesentlichen Kern nicht. Die vom Gutachter La. gegebenen Bewertungen sind bloße Deutungen, die sehr subjektiv erscheinen. Für einen behandelnden Therapeuten ist dies nachvollziehbar, als Kritik an einem gerichtlichen Gutachten aber ungeeignet. Die folgenden Ausführungen des Privatgutachters basieren einseitig auf der Unterstellung, dass die Schilderung der Beschwerden des Klägers richtig ist. Objektive und nachvollziehbare Gründe, die diesen Schluss rechtfertigen, legt der Privatgutachter nicht dar. Weiterhin wirft er der Gerichtssachverständigen vor, sie suche sich aus dem Schriftmaterial selektiv Einzelheiten heraus, die ihre Einschätzung bestätigten. Welche wesentlichen Einzelheiten aus den Vorbegutachtungen die Sachverständige aber zu einer anderen Einschätzung hätten führen müssen, wird jedoch nicht ausgeführt bzw. begründet. Das eigene Untersuchungsergebnis wird kurz und kritiklos den Beschwerdeschilderungen des Klägers folgend dargestellt. Mit den nachweislichen Widersprüchen der klägerischen Angaben in der Vergangenheit zu der feststehenden Realität setzt sich der Privatgutachter nicht auseinander. (10.) Die Ausführungen des Landgerichts zur Berechtigung der Kündigung des zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnisses sind ebenfalls zutreffend. Nach dem oben Gesagten steht fest, dass der Kläger bewusst falsche Angaben in Begutachtungssituationen in erheblichem Umfang gemacht hat, die ihm einen Vorteil und der Beklagten einen Nachteil verschaffen sollten. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagten die Fortsetzung des gegenseitiges Vertrauen erfordernden Vertragsverhältnisses insgesamt nicht zumutbar ist (siehe dazu bereits: Senat, Urt. v. 06.02.2013 - 5 U 106/10-18 - VersR 2014, 1491; Senat, Urt. v. 23.11.2005 - 5 U 70/05-8 - VersR 2006, 644). Als besonders schwerwiegend ist es anzusehen, dass der Kläger über Jahre hinweg gegenüber mehreren Gutachtern eindeutige Aussagen über seine Unfähigkeit, Auto zu fahren, gemacht hat, die sich durch eine Observation des Klägers sofort in einer Weise als falsch gezeigt haben, dass nur der Schluss auf eine gezielte Täuschungshandlung durch den Kläger gerechtfertigt ist. Zusammen mit den telefonischen Angaben der Tochter der Ehefrau des Klägers und den falschen Angaben des Klägers zu seiner Medikamenteneinnahme ergibt sich für die Beklagte das Bild, dass den Angaben des Klägers nicht zu trauen ist. (11.) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.