OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 43/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0604.5W43.13.0A
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert.(Rn.24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2013 – 14 O 105/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert.(Rn.24) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2013 – 14 O 105/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Leistungen aus einer Hausratsversicherung gerichtete Teilklage. Er unterhält bei der Antragsgegnerin seit dem 1.6.2010 einer Hausratversicherung (Versicherungsnummer G .../7, Versicherungsschein Bl. 1 des Anlagenbands). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Hausratversicherung zu Grunde (im Folgenden: VHB, Bl. 12 ff. des Anlagenbands). In § 5 VHB findet sich folgende Regelung für Sturm und Hagel: 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befindet, wirft c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen […] 3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch […] bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen […] Am 11.9.2011 gingen am Wohnort des Antragstellers massive Hagelschauer nieder. Erhebliche Mengen von Hagelkörnern gelangten in einen Kellerraum des Wohnhauses. Dort schmolzen sie und beschädigten Hausratsgegenstände. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 12.9.2011 telefonisch mit, Wasser und Schlamm seien in sein Haus eingedrungen. Mit Schreiben vom 13.9.2011 (Bl. 27 d.A.) wurde eine Deckung abgelehnt. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Teilklage auf Leistungen aus der Hausratsversicherung. Er hat vorgetragen, er, seine Ehefrau und eine weitere Zeugin hätten sich während des Hagels in den Keller begeben. Es habe schon in der Vergangenheit bei Starkregen aufgrund einer wohl undichten Wasserrückschlagdeckung Wassereinbrüche gegeben und man habe vorsorglich mit der Räumung des Kellers begonnen, um auf einen möglichen Rückstau vorbereitet zu sein. Plötzlich sei die zuvor ordnungsgemäß geschlossene Tür durch den Hagel aufgestoßen worden und es seien – das ist unstreitig – Massen von Hagelkörnern eingedrungen (Bl. 5,6 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei dem Schadensereignis um eine bedingungsgemäße unmittelbare Beeinträchtigung durch Hagel. (Bl. 60, 61 d.A.). Der Antragteller hat die einzuklagende Teilforderung in Höhe von 5.500 € bei einem behaupteten Gesamtschaden von rund 20.000 € zunächst nicht spezifiziert. Er hat das auf Hinweis des Landgerichts mit Schriftsätzen 25.9.2012 (Bl. 36 d.A.) und vom 17.1.2013 (Bl. 58 d.A.) nachgeholt. Die Antragsgegnerin hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht beigemessen. Sie hat die beabsichtigte Teilklage – trotz der im Laufe des Verfahrens erfolgten Konkretisierungen – mangels Bezugs auf einzelne angeblich beschädigte Gegenstände für unzulässig gehalten (Bl. 24, 47, 78 d.A.). Unabhängig davon fehlt es nach ihrer Ansicht an einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen oder auf ein solche Sachen bergendes Gebäude (Bl. 25 d.A.). Die Antragsgegnerin hat sich ferner auf die Ausschlussklausel gemäß § 5 Ziff. 4. a) bb) VHB 2008 berufen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Antragsteller ein Eindringen von Hagelkörnern infolge eines durch den Hagel verursachten Gebäudeschadens nicht behaupte. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 5.3.2013 (Bl. 83 d.A.) zurückgewiesen. Die Zulässigkeit der beabsichtigten Teilklage hat es offen gelassen. In der Sache hat es der Klage die Erfolgsaussicht abgesprochen mit der Begründung, der gefrorene Hagel habe seinen Aggregatzustand geändert und deshalb die eingetretenen Schäden nicht mehr unmittelbar verursacht. Außerdem seien die behaupteten Schäden nach § 5 Nr. 4 a) bb) VHB 2008 nicht versichert. Der Antragsteller selbst trage vor, die Tür sei durch den Hagel aufgedrückt worden, ohne ihrerseits beschädigt worden zu sein, was keinen Gebäudeschaden im Sinne der Klausel darstelle. Der Antragsteller hat gegen den am 11.3.2013 zugestellten Beschluss am 11.4.2013 Beschwerde erhoben (Bl. 88 d.A.). Nach seiner Ansicht kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen nicht entnehmen, dass mit der Veränderung des Aggregatszustandes des Hagels eine unmittelbare Beeinträchtigung entfalle (Bl. 90 d.A.). Zum Ausschlusstatbestand gemäß § 5 Nr. 4 a) bb) VHB 2008 trägt der Antragsteller vor, die hier einwirkenden Mengen von Hagel hätten die Kellertür aufdrücken können, obwohl sie zuvor ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Dass kein weitergehender Gebäudeschaden geltend gemacht werde, hält er für unerheblich (Bl. 91 d.A.). Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Es handele sich nicht um einen Hagel-, sondern um einen nicht versicherten Nässeschaden (Bl. 96 d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 13.5.2013 (Bl. 93 d.A.) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2013 statthaft. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 569 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet. 1. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2. Das Landgericht hat eine Erfolgsaussicht der angekündigten Klageanträge zu Recht verneint. a. Allerdings wäre – was das Landgericht offen gelassen hat – die beabsichtigte Teilklage nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Wird mit einer Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbstständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger grundsätzlich im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme verteilt wissen will und in welcher Reihenfolge die Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, da anderenfalls der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des Urteils unklar wären (BGH, Urt. v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82 – VersR 1984, 782). Weniger strenge Anforderungen gelten, wenn nicht mehrere prozessuale Ansprüche in Rede stehen, sondern eine Forderung sich aus unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt. Dann bedarf es einer Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen nicht (BGH, Urt. v. 12.1.2006 – III ZR 138/05; BGH, Urt. v. 13.3.2003 – VII ZR 418/01 – MDR 2003, 24). Für die Abgrenzung eines geltend gemachten Teilbetrags genügt dann die Angabe seiner Rangstelle innerhalb des Gesamtschadens (BGH, Urt. v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82 – VersR 1984, 782; OLG Hamm, Urt. v. 6.6.1990 – 20 U 228/89). Im vorliegenden Fall dürften die im Einzelnen als beschädigt behaupteten, einer Hausratsversicherung unterfallenden Gegenstände der letztgenannten Konstellation zuordnen sein (vgl. – zu Einzelschäden an Inventar und Gebäude innerhalb eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs – OLG Nürnberg, Urt. v. 15.2.2011 – 14 U 691/09; siehe auch BGH, Urt. v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82 – VersR 1984, 782). Im Ergebnis spielt das aber keine Rolle. Mit dem Schriftsatz vom 17.1.2013 hat der Antragsteller den Gesamtbetrag von 5.500 € im Einzelnen auf eine Reihe von Hausratsgegenständen verteilt. Für die Zulässigkeit der Klage genügt das. b. Das Landgericht hat der beabsichtigten Teilklage zu Recht die Erfolgsaussicht in der Sache abgesprochen. Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Antragstellers sind die Voraussetzungen einer Entschädigung aus der Hausratsversicherung nicht gegeben. Das ergibt sich jedenfalls aus der Ausschlussklausel in § 5 Nr. 4 a) bb) VHB 2008. (1) Gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. Rüffer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 32 Rdn. 85; für Sturmschäden: Senat, Urt. v. 10.2.2010 – 5 U 278/09 – VersR 2010, 624; Urt. v. 12.4.2006 - 5 U 496/05 – VersR 2006, 1635;). Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht eine Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1a) VHB 2008), oder dadurch, dass Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1 b) VHB 2008) oder als Folge eines Schadens der vorgenannten Art (§ 5 Nr. 1 c) VHB 2008). (2) Eine Beschädigung durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels "auf versicherte Sachen" im Sinne des § 5 Nr. 1 a) Alt. 1 VHB 2008 ist nicht gegeben. Ein Sachschaden beruht nur dann auf einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels im Sinne des § 5 Nr. 1a) VHB 2008, wenn der Hagel die zeitlich letzte – wenn auch womöglich nur mitwirkende – Ursache ist (vgl. – für Sturm – Senat, Urt. v. 10.2.2010 – 5 U 278/09 – VersR 2010, 624; Wälder, r+s 1995, 66). Hagel ist in § 5 Nr. 3 VGB 2008 definiert als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Die hier in Rede stehenden Schäden sind nicht unmittelbar durch die Einwirkung von Eiskörnern im Sinne eines Hagelschlags verursacht worden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Schmelzwasser und Hagel sind aber nicht identisch, ein Nässeschaden durch Ersteres kein unmittelbarer Hagelschaden. Als der über dem Anwesen des Antragstellers niedergehende Hagel noch der Definition in § 5 Nr. 3 VHB 2008 entsprach, mithin noch Hagel gewesen ist, hat er nicht auf versicherte Sachen eingewirkt (siehe auch OLG Köln, zfs 2003, 83: keine unmittelbar durch Sturm oder Hagel verursachter Schaden, wenn das in seiner Folge eindringende Wasser die letzte Ursache für den Schaden ist; Wälder, r+s 1995, 66). Diese Auslegung des § 5 Nr. 1 a) VHB 2008 erschließt sich dem durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon anhand der Definition des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 1 VHB 2008, der neben Brand, Blitzschlag etc. sowie Sturm und Hagel nur Leitungswasser und gerade nicht sonstiges, im Zusammenhang mit Niederschlägen entstandenes Wasser in Bezug nimmt. (3) Ein Versicherungsfall ergibt sich auch nicht aus § 5 Nr. 1 b) VHB 2008. Der Hagel hat keine Gebäudeteile oder "andere Gegenstände" auf versicherte Sachen geworfen. Zwar ist für das Versicherungsereignis Sturm anerkannt, dass auch Hagelkörner "andere Gegenstände" sein können (OLG Köln, zfs 2003, 83). Das kann für das Ereignis Hagel indessen nicht gelten. Der Hagel als solcher ist ersichtlich kein gewissermaßen von sich selbst geworfener "anderer Gegenstand". (4) Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint es allerdings, einen Versicherungsfall aus § 5 Nr. 1 a) Alt. 2 VHB 2008 herzuleiten. Dort ist die Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen geregelt, die darauf beruht, dass der Hagel "auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden", unmittelbar einwirkt. Eine unmittelbare Einwirkung auf das Gebäude als solches könnte darin gesehen werden, dass die Hagelmassen die Kellertür aufgedrückt haben. Dass hierbei zugleich eine Gebäudebeschädigung eingetreten sein müsste, verlangt die Klausel nach ihrer Formulierung nicht (anders etwa § 8 Nr. 2 c) VHB 2000, wo von den Folgen "eines Sturmschadens gemäß a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen […] befinden", die Rede ist). Ob das Erfordernis der Unmittelbarkeit sich für diese Fallgestaltung auch darauf bezieht, dass zwischen die Einwirkung auf das Gebäude und die Beschädigung der versicherten Sache keine weitere Ursache (hier das Schmelzen der Hagelkörnern) getreten sein dürfte, ist zumindest zweifelhaft. (5) Ob die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls gemäß § 5 Nr. 1 a) Alt. 2 VHB 2008 gegeben sind, kann aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn man eine Beschädigung von Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagel auf ein Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befanden, bejahen wollte, würden versicherungsvertragliche Ansprüche des Antragstellers an § 5 Nr. 4 VHB 2008 scheitern. Nach § 5 Nr. 4 a) bb) VHB 2008 sind solche Schäden nicht versichert, die darauf beruhen, dass "Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen" eingedrungen ist, "es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen". Der Antragsgegner trägt vor, die Außentür zum Keller sei durch die Last der auf dem Grundstück niedergegangenen Hagelkörner aufgestoßen worden. Eine Beschädigung behauptet er nicht. Damit ist der Versicherungsschutz schon nach seinem eigenen Sachvortrag ausgeschlossen, ohne dass es auf die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragen der Beweislast ankäme. Eine "ordnungsgemäß" geschlossene Außentür hätte äußerem Druck durch eine geeignete widerstandsfähige Verriegelung entweder standgehalten (vgl. zum ordnungsgemäßen Verschluss in diesem Sinne Senat, Urt. v. 10.2.2010 – 5 U 278/09 – VersR 2010, 624; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, F V Rdn. 19), oder sie wäre dadurch aufgebrochen und beschädigt worden. Beides war nicht der Fall. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Tür wäre zunächst einmal "ordnungsgemäß" geschlossen gewesen, so wäre sie in dem Moment, in dem sie aufgestoßen wurde, zu einer nicht mehr geschlossenen Tür und damit zu einer "anderen Öffnung" geworden. Auch unter dieser Prämisse entfiele der Versicherungsschutz für die Feuchtigkeitsschäden gemäß § 5 Nr. 4 a) bb) a.E. VHB 2008, weil das Eindringen des Niederschlags nicht durch einen hagelbedingten Gebäudeschaden ermöglicht wurde (die hier vertretene Auslegung der Klausel mit der Folge der Versagung des Versicherungsschutzes, wenn Fenster oder Türen durch Sturm oder Hagel ohne Substanzbeschädigung aufgedrückt wurden, entspricht der ganz herrschenden Meinung; siehe Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, VHB 2008 § 5 Rdn. 4; Rüffer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 32 Rdn. 98; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 VHB 2008, Rdn. 4, sowie § 8 VHB 2000, Rdn. 10; Wussow, VersR 2000, 679; siehe auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, F V Rdn. 22). Dass Versicherungsschutz wegen Nässeschäden an Hausrat in einem Gebäude nur dort besteht, wo Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz infolge eines durch Sturm oder Hagel im Sinne des § 5 VHB 2008 hervorgerufenen Gebäudeschadens eingedrungen sind, erkennt nach Ansicht des Senats ohne weiteres auch der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer. Die Klausel ist weder überraschend noch unangemessen. Schon mit Blick auf die Gesamtregelung des vereinbarten Versicherungsschutzes sieht der Versicherungsnehmer, dass er nicht gegen Wasserschäden aller Art versichert ist. Stehen solche Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis Hagel, zeigt ihm die enumerative Auflistung der relevanten Kausalverläufe im Zusammenspiel mit dem Ausschluss gemäß § 5 Nr. 4 VHB 2008, dass er eine Entschädigung nur dann verlangen kann, wenn sich typische Hagelgefahren verwirklicht haben. Das sind nach gewöhnlichem Sprachgebrauch und allgemeiner Lebenserfahrung aber nur solche, die irgend einen Zusammenhang mit der Kraft aufprallender Hagelkörner aufweisen, sei es, dass sie die versicherten Sachen selbst trifft, oder aber das sie umgebende und schützende Gebäude "aufbricht" (vgl. zur vergleichbaren Ausschlussklausel des § 9 Nr. 5 VHB 84 und ihrer Wirksamkeit OLG Karlsruhe, VersR 1996, 187; zur Bedeutung des natürlichen Verständnisses des betroffenen Risikos für die Auslegung von Versicherungsbedingungen BGH, Urt. v. 19.10.1983 – IVa ZR 51/82 – VersR 1984, 28). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Anwaltskosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.