Urteil
5 U 236/12 - 28, 5 U 236/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0116.5U236.12.28.0A
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Leitsätze
Hat ein Versicherungsnehmer seinen Ausbildungsberuf nach einer Kündigung gewechselt und war bis zu einem Unfall, der zur Berufsunfähigkeit geführt haben soll, eineinhalb Jahre in einem anderen Beruf tätig, so ist an diesen letzten Beruf auch dann anzuknüpfen, wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Ausübung lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollte.(Rn.30)
(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2012 - 14 O 144/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.838 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinen Ausbildungsberuf nach einer Kündigung gewechselt und war bis zu einem Unfall, der zur Berufsunfähigkeit geführt haben soll, eineinhalb Jahre in einem anderen Beruf tätig, so ist an diesen letzten Beruf auch dann anzuknüpfen, wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Ausübung lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollte.(Rn.30) (Rn.34) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2012 - 14 O 144/11 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.838 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2002 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. ...643, Bl. 10 d.A.). Dem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zu Grunde (Bl. 20 Rs. d.A., im Folgenden: BB-BUZ). Gemäß § 2 BB-BUZ (Bl. 21 d.A.) liegt Berufsunfähigkeit vor, "wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht." Der Kläger beendete seine Ausbildung als Stuckateur im Jahr 2005. Anschließend war er bis April 2007 als Stuckateur-Geselle, zuletzt bei einer Firma H. u. W., tätig. Er wechselte im Mai 2007 zu einer Firma Sch. Dort arbeitete er nicht als Stuckateur, sondern als Maschinenbediener an 5-6 Tagen pro Woche 7,5 Stunden täglich. Am 24.10.2008 hatte der Kläger einen Motorradunfall. Er erlitt unter anderem eine Fraktur an der Brustwirbelsäule, wegen deren er operiert und bis zum 13.11.2008 stationär behandelt wurde. Ausweislich eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Entlassungsberichts konnte der Kläger - mit gewissen Einschränkungen - seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin "6 Stunden und mehr durchführen" (Bl. 77 d.A.). Jedenfalls seit dem 10.3.2009 arbeitet er wieder vollschichtig als Maschinenbediener. Der Kläger verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4.7.2009 ab. Der Kläger hat behauptet, nach dem Unfall seien gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückgeblieben, die einer Tätigkeit als Stuckateur entgegenstünden. Er ist der Ansicht gewesen, damit seien die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gegeben. Dass er - unstreitig - als Maschinenbediener weiter arbeiten kann, hat er für unerheblich gehalten und vorgetragen, mit der Aufnahme dieser Tätigkeit habe er lediglich die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollen, nachdem sein Arbeitsverhältnis als Stuckateur im April 2007 wegen Arbeitsmangels ordentlich gekündigt worden sei. Bis zu dem Unfall habe er sich stets intensiv, aber vergeblich um eine Anstellung als Stuckateur bemüht und sei bis zum Zeitpunkt des Motorradunfalls beim Arbeitsamt für den Beruf des Stuckateurs als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Der Kläger hat mit den erstinstanzlich gestellten Zahlungs- und Feststellungsanträgen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Eine Berufsunfähigkeit im Beruf des Stuckateurs hat sie bestritten. Unabhängig davon hat sie die Ansicht vertreten, eine solche wäre ohnehin nicht geeignet, versicherungsvertragliche Ansprüche zu begründen. Es sei nämlich auf den Beruf des Maschinenbedieners abzustellen, in welchem - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Mit dem am 16.5.2012 verkündeten Urteil (Bl. 108 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Maschinenbediener nicht berufsunfähig. Auf diese Tätigkeit, nicht auf den früheren Beruf des Stuckateurs komme es an. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er meint, die Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit richte sich nach derjenigen Tätigkeit, in welcher der Versicherungsnehmer ausgebildet worden sei, bei welcher er Erfahrungen gesammelt habe und die der bisherigen Lebensstellung entspreche. Das sei in seinem Fall der Beruf des Stuckateurs. Schließlich sei jener Beruf auch in den Antrag auf Abschluss des Vertrags aufgenommen worden. Der Kläger hält für maßgeblich, dass er, wie er behauptet, seinen Ursprungsberuf nicht zu Gunsten einer dauernden Tätigkeit als Maschinenbediener aufgegeben habe, sondern letztere nur vorübergehend habe ausüben wollen, um bis zur Wiedererlangung einer Beschäftigung als Stuckateur nicht arbeitslos zu sein (Bl. 155 d.A.). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 16.5.2012, Az. 14 O 144/11, nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden, mithin 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an ihn für den Zeitraum 1.5.2009 bis 30.6.2011 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 12.612,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2011 zu zahlen, b) an ihn für den Zeitraum 1.5.2009 bis 31.5.2011 Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.064,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2011 zurückzuzahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 31.5.2011 hinaus bis längstens 1.4.2050 von Beitragszahlungen betreffend die Lebensversicherung Nr. ...643 freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn nicht festsetzbare Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.4.2012 (Bl. 105 d.A.) und des Senats vom 5.12.2012 (Bl. 169 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 16.5.2012 (Bl. 108 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Recht versagt. 1. Sämtliche Klageanträge wären nur dann begründet, wenn der Kläger die Voraussetzungen der in § 2 BB-BUZ definierten Berufsunfähigkeit erfüllen würde. Das ist nicht der Fall. a. Nach § 2 Nr. 1 BB-BUZ setzt eine Berufsunfähigkeit voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außer Stande ist," ihren Beruf" oder eine in § 2 Nr. 1 BB-BUZ a.E. näher definierte Verweisungstätigkeit auszuüben. Der Beruf in diesem Sinne ist ein dynamischer Begriff. Es kommt nicht auf ein allgemeines Berufsbild an oder auf die im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein eingetragene Berufsbezeichnung, sondern allein darauf, welchen Beruf der Versicherte zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit tatsächlich ausgeübt hat (siehe BGH, Urt. v. 3.4.1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830; BGH, Urt. v. 16.3.1994 - IV ZR 10/92 - VersR 1994, 587; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 7; Dörner in: Langheid/Wandt, VVG, 2011, § 172 Rdn. 64). Hat der Versicherungsnehmer vorher seinen Beruf gewechselt, etwa aus finanziellen Gründen, wegen besserer Arbeitsbedingungen oder weil der Arbeitsvertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wurde, so ist grundsätzlich auf die neue Tätigkeit abzustellen (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 19; siehe auch BGH, Urt. v. 30.11.1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159). Deshalb ist der Versicherte, wenn er nach dem Berufswechsel gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, die ihn zwar an der Ausübung des früheren Berufs hindern würden, nicht aber des neu gewählten, nicht berufsunfähig (Dörner in: Langheid/Wandt, VVG, 2011, § 172 Rdn. 66). Etwas anderes gilt - allerdings auch insoweit nur mit gewissen zeitlichen Grenzen (dazu Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 17) -, wenn der Berufswechsel Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen gewesen ist, die der Versicherungsnehmer nunmehr zur Begründung seiner versicherungsvertraglichen Ansprüche heranzieht, der Berufswechsel mithin nicht aus freien Stücken erfolgte, sondern leidensbedingt (vgl. Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 8; Dörner in: Langheid/Wandt, VVG, 2011, § 172 Rdn. 6, 68, 69; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 172 Rdn. 62; BGH, Urt. v. 30.11.1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159). Auf die neue Tätigkeit ist auch dann nicht abzustellen, wenn sie die Lebensstellung des Versicherers noch gar nicht zu beeinflussen begonnen hat (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 7). b. Das Landgericht hat im Fall des Klägers zutreffend den Beruf des Maschinenbedieners für maßgeblich gehalten und in diesem Beruf - insoweit vom Kläger nicht angegriffen - eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 BB-BUZ verneint. Dass die Berufsbezeichnung im Versicherungsantrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht der maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist, wurde oben dargelegt. Mit Blick auf die gebotene dynamische Betrachtung muss im Fall des Klägers an den seit Mai 2007 ausgeübten Beruf des Maschinenbedieners angeknüpft werden. Seine Ausbildung als Stuckateur war im Jahr 2005 beendet gewesen. Er arbeitete als Stuckateur-Geselle bis einschließlich April 2007, mithin nach Abschluss der Ausbildung etwa zwei Jahre. Nach der Aufnahme der neuen Berufstätigkeit als Maschinenbediener verstrichen bis zu dem Unfall, durch welchen die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen eingetreten sind, rund eineinhalb Jahre. Gesundheitliche Gründe für den Berufswechsel hatte es nicht gegeben, vielmehr erfolgte er - unter dem gesundheitlichen Aspekt betrachtet (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 19) - aus freien Stücken. Die Dauer der Tätigkeit als Maschinenbediener war nur unwesentlich kürzer als diejenige im aufgegebenen Beruf des Stuckateur-Gesellen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der neue Beruf die Fähigkeiten und die Lebensstellung des Klägers noch nicht beeinflusst hätte (vgl. Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 8). Das Vorbringen des Klägers, er habe die Zeit der Arbeitslosigkeit als Stuckateur nur überbrücken wollen und sich darum bemüht, eine erneute Anstellung in jenem Beruf zu finden, ändert daran nichts. Das Motiv für den Berufswechsel ist nur insoweit relevant, als ein Zusammenhang mit gesundheitlichen Gründen in Rede steht. Ist das - wie hier - nicht der Fall, ist nur zu fragen, ob die neue Tätigkeit eine die Lebensstellung prägende Wirkung entfaltet hat (in zeitlicher Hinsicht wird hier bisweilen eine Grenze von sechs Monaten genannt, siehe Freud/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, E Rdn. 12; Dörner in: Langheid/Wandt, VVG, 2011, § 172 Rdn. 67). Das war jedenfalls nach eineinhalb Jahren der ununterbrochenen Tätigkeit als Maschinenbediener unabhängig davon zu bejahen, ob der Kläger den Wunsch hatte, in seinen früheren Beruf zurückzukehren, und inwieweit die Arbeitsmarktsituation solches realistisch erscheinen ließ. Dass der Beruf des Stuckateurs - jedenfalls für eine gewisse Zeit - maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Berufsunfähigkeit geblieben wäre, wenn der Kläger nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses gar keine andere Tätigkeit aufgenommen, sondern versucht hätte, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder Arbeit als Stuckateur zu finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Zwar ist bei demjenigen, der den Eintritt der Berufsunfähigkeit während einer Zeit der Arbeitslosigkeit geltend macht, auf den vorher ausgeübten Beruf abzustellen (vgl. OLG Hamm, VersR 2009, 818). Das beruht aber darauf, dass in einem solchen Fall die "zuletzt ausgeübte Tätigkeit" eben diejenige vor dem Verlust der Arbeitsstelle gewesen ist. Beim nicht (mehr) arbeitslosen Berufswechsler ist das anders, weil er in seinem alten Beruf "zuletzt" nicht mehr arbeitete. Der Berufswechsel kann sich - wie hier - zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn er dort geringeren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt und deshalb nach den Versicherungsbedingungen nicht berufsunfähig ist, es kann für ihn aber auch von Vorteil sein, wenn er nämlich zwar die Leistungsanforderungen des neuen Berufs nicht mehr erfüllen kann, zur Ausübung des alten aber noch in der Lage wäre. Ob das eine oder aber das andere der Fall ist, kann die Auslegung des insoweit eindeutigen Begriffs der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - im Sinne der oben dargelegten Grundsätze - nicht beeinflussen. Hinzu kommt Folgendes: Im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt allgemein der Grundsatz, dass das Arbeitsplatzrisiko den Versicherungsnehmer trifft (siehe etwa Wachholz, NVersZ 1999, 507). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht gerechtfertigt, den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit nach einem Berufswechsel auf eine frühere Tätigkeit zu beziehen, welche aufgegeben wurde, weil der Versicherungsnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden konnte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt - entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (Bl. 129 d.A.) - 35.838 €.