Beschluss
5 W 71/11 - 29, 5 W 71/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0411.5W71.11.29.0A
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Leitsätze
Zu den - im vorliegenden Fall bejahten - Voraussetzungen, unter denen ein Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren ist.(Rn.58)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Gerichts Saarbrücken vom 24.2.2011 Az. wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den - im vorliegenden Fall bejahten - Voraussetzungen, unter denen ein Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren ist.(Rn.58) Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Gerichts Saarbrücken vom 24.2.2011 Az. wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem beim Gericht Saarbrücken anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter dem Namen „pp. aufzutreten und bei der Außenwerbung, der Verwendung von Speisekarten und dem Einkauf von Produkten von den Vorgaben eines zwischen den Parteien im Juli 2009 abgeschlossenen Franchisevertrags abzuweichen. Aufgrund dieses Vertrags (Bl. 6 d. A.) sollte die Verfügungsbeklagte als Franchisenehmerin das Recht und die Pflicht haben, insbesondere die Wort-/Bildmarke "pp.", Namen und Geschäftsbezeichnung, Ausstattungsrechte sowie das gesamte Know-how in dem Umfang, wie von der Franchisegeberin als systemtypisch benannt, zu verwenden und zu nutzen. Die Verfügungsbeklagte sollte hierzu ein "pp."-Restaurant in von ihr anzumietenden Räumlichkeiten in der Straße in pp. betreiben (Bl. 8 d. A.; Mietvertrag Bl. 74 des Anlagenbandes; im Folgenden: AB). Bei Vertragsschluss hatte sie eine einmalige "Franchisegebühr" von 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, darüber hinaus eine monatliche Grundfranchisegebühr von 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine "Werbegebühr" in Höhe von 1% des monatlichen Nettoumsatzes (§ 7, 8 des Vertrags). Im Franchisevertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen: § 2 Pflichten des Franchisegebers […] (5) Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer die für den Betrieb nach Ansicht des Franchisegebers erforderlichen Betriebshandbücher mit Unterzeichnung dieses Vertrages zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Betriebshandbücher betreffend - die Speisen, Getränke und Dienstleistungen, die für das pp.-System typisch sind; - den typischen Betriebsablauf, insbesondere die Kundenbetreuung und den Service; - die Ausstattung und Einrichtung des Ladenlokals; - die Kontakte zu den Systemlieferanten; - die Orderlisten der Systemlieferanten; - die Anforderungen der Hygiene-Richtlinien (HACCP); - die betriebswirtschaftlichen Verfahren, insbesondere der Buchhaltung und Rechnungsführung sowie der Warenwirtschaft; - die Grundsätze der Geschäftspolitik; - die lokale Werbung und das Personalwesen. […] § 3 Richtlinien und Grundsätze (1) Der Franchisegeber hat selbst oder durch Dritte Richtlinien und Grundsätze entwickelt und entwickelt diese ständig weiter […]. Die Richtlinien und Grundsätze werden in ihrer jeweils vom Franchisegeber als verbindlich herausgegebenen Fassung wesentliche Bestandteile dieses Vertrages und sind vom Franchisenehmer gemäß § 4 Absatz 2 als unabdingbar anerkannt.[...] (3) Die Richtlinien und Grundsätze regeln insbesondere folgende Bereiche: - Art, Umfang, Qualität und Verpackung des für das pp.-System typischen Speisen-, Getränke- und Dienstleistungssortiments [...]; - Art und Weise der Speisen-, Getränke- und Dienstleistungspräsentationen sowie die betriebsbezogene Werbung und Verkaufsförderung; - Systemtypische Ausstattung- und Ausrüstungsmerkmale […]; - Öffnungszeiten des Betriebs, wobei der Grundsatz der maximalen Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten gilt. […] - Betriebswirtschaftliche Richtlinien, […] einheitliche Personalführungsrichtlinien […], Kontrolle und Berichtswesen zur Sicherstellung eines einheitlichen Systems und zur Erhebung der zur Steuerung des Systems notwendigen Daten; - Regelungen der Aus- und Weiterbildung des Franchisenehmers und seiner Mitarbeiter. (4) Der Franchisenehmer ist bei der Festlegung seiner Verkaufspreise frei. Die vom Franchisegeber herausgegebenen Preislisten sind als unverbindliche Preisempfehlung zu verstehen und auch als solche gekennzeichnet. § 4 Pflichten des Franchisenehmers (1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die in § 1 eingeräumten Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns persönlich und unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft in vollem Umfang auszuüben und zu nutzen.[…] (3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich darüber hinaus, das pp.-System in vollem Umfang, entsprechend der gemäß § 3 verbindlichen Richtlinien und Grundsätze anzuwenden. […] (4) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, in zumutbarem Umfang auf seine Kosten an den für die Vermittlung von Informationen für die Aufrechterhaltung und Förderung einer einheitlichen Systemanwendung kontinuierlich durchzuführenden Veranstaltungen, Seminaren, systeminternen Einrichtungen etc. mitzuwirken. […] (5) Der Franchisenehmer […] hat weiter dafür zu sorgen, dass stets ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden ist, das vom Aussehen, Auftreten, Kleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden entsprechend dem Qualitätsimage das Flammkuchenhaus-Systems zu bedienen.[...] § 5 Betrieb des Franchisenehmers (1) Der Franchisenehmer ist Mieter der in § 1 Absatz 2 näher bezeichneten Räumlichkeiten. [...] (2) [...]. Darüber hinaus verpflichtet sich der Franchisenehmer, in den Mietvertrag eine Regelung aufnehmen zu lassen, wonach dem Franchisegeber bei Beendigung des Franchisevertrages das Recht gewährt wird, in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten selbst einzutreten oder einen Dritten eintreten zu lassen.[...] (5) Unverzüglich nach Erteilung der entsprechenden Genehmigungen hat der Franchisenehmer auf eigene Kosten die für die Ausstattung des Betriebs nach den Richtlinien des Franchisegebers erforderlichen Gegenstände zu erwerben und den Einbau vorzunehmen. (6) Die Einrichtung und Ausstattung des Franchisebetriebes ist vom Franchisenehmer nach den vom Franchisegeber genehmigten Plänen und Mustern auf eigene Kosten instandzuhalten. […]. (7) Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Franchisegebers darf der Franchisenehmer keine Änderungen an der Einrichtung, Ausstattung, Farbzusammenstellung im Innen- und/oder Außenbereich vornehmen. Etwaige Änderungen von Richtlinien und Plänen, die der Franchisegeber [...] für notwendig erachtet, hat der Franchisenehmer auf eigene Kosten durchzuführen. [...]. § 6 Berichtswesen und Kontrollrechte (1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Systemanwendung nach den Richtlinien und Grundsätzen gemäß § 3 [...] hat der Franchisegeber das Recht, [...] den Betrieb des Franchisenehmers zu angemessenen Zeiten auch unangemeldet zu überprüfen. [...] (2) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, dem Franchisegeber jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats einen vollständigen Monatsbericht zukommen zu lassen […]. (3) Der Franchisegeber ist berechtigt, die täglichen Umsätze des Franchisenehmers über das elektronische Kassensystem online abzurufen. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer verpflichtet, dem Franchisegeber [...] täglich die Umsätze sowie die Rechnungseingänge und -ausgänge zu melden. (4) Auf Verlangen hat der Franchisenehmer dem Franchisegeber alle Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse in zumutbarer Art und Weise unverzüglich zu übermitteln. [...] § 9 Buchprüfung/Bilanz (1) Der Franchisegeber ist berechtigt, jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten – auch unangemeldet – alle betrieblichen und steuerlichen Unterlagen des Franchisenehmers auf eigene Kosten einzusehen und zu überprüfen. [...] […] (3) Der Franchisegeber kann im Rahmen eines Jahresgesprächs eine Besprechung des Jahresabschlusses mit dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer des Franchisenehmers auf Kosten des Franchisenehmers bestehen. § 10 Bezug von Ausstattung und Waren (1) Die […] Geschäftsausstattung einschließlich der Außenwerbung darf nur von den im Franchisehandbuch genannten Systemlieferanten bezogen werden. Bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse kann der Franchisenehmer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchisegebers diese von anderen als von den vom Franchisegeber benannten Lieferanten beziehen. […] (2) Das nach den Richtlinien des Franchisegebers systemtypische Warensortiment darf der Franchisenehmer nur vom Franchisegeber, von diesem benannten oder ihm vorher schriftlich ausdrücklich gebilligten Lieferanten oder anderen Franchisenehmern beziehen. […] § 12 Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot (1) Während der Laufzeit dieses Vertrages ist es dem Franchisenehmer nicht gestattet, […] ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Franchisegebers ein anderes Unternehmen zu betreiben oder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen. (2) Dies gilt nicht, soweit die Beteiligung an einem Unternehmen, das nicht zur Branche des Flammkuchenhaus-Systems gehört, im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung erfolgt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Franchisebetriebes dadurch nicht gefährdet wird. (3) Das Wettbewerbsverbot gilt hinsichtlich eines Betriebs, der seiner Art nach in unmittelbarer Konkurrenz zu dem Flammkuchenhaus-System steht, innerhalb des in Anlage 2 definierten Vertragsgebietes nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von einem Jahr.[...] § 16 Übertragung des Franchisevertrages [...] (5) Für all diejenigen Fälle, in denen der Franchisenehmer gemäß § 16 Absatz 1 über seinen Betrieb verfügen will, hat der Franchisegeber das Recht, anstelle seiner Zustimmung dazu den Betrieb unter Entlassung des Franchisenehmers aus dem Franchisevertrag selbst zu übernehmen, und zwar unter vollständiger Übernahme des gesamten Franchisebetriebs [...] § 17 Übertragung einzelner Rechte und Gegenstände […] (2) Eine Veräußerung von für das pp.-System typischen Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenständen des Franchisebetriebs ist nur mit Zustimmung des Franchisegebers zulässig. Dies gilt auch bei einer Veräußerung nach Beendigung des Franchisevertrages. […] Nachdem die Verfügungsbeklagte ihr Engagement in pp. begonnen hatte, kam es zu Auseinandersetzungen. Ihr wurde vertragswidriges Verhalten vorgeworfen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.1.2011 (Bl. 109 AB) und vom 16.2.2011 (Bl. 113 AB) erklärte sie die Kündigung, den Rücktritt und die Anfechtung des Vertrags. Seither führt sie die Gaststätte in eigener Regie unter dem Namen "pp. weiter. Im vorliegenden Verfahren macht die Verfügungsklägerin Verstöße geltend gegen die §§ 4, § 12 des Franchisevertrags sowie – wegen einer Nachahmung ihres Systemgastronomiekonzepts – gegen die §§ 3 ff. UWG. Die Verfügungsbeklagte hat eine arbeitsrechtliche Streitigkeit angenommen und die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt (Bl. 68 d. A.). Sie sei jedenfalls eine arbeitnehmerähnliche Person gewesen (Bl. 69, 71 d. A.). Unter anderem hat sie darauf verwiesen, dass – entgegen der vertraglichen Bestimmung zu bloß unverbindlichen Preisempfehlungen (§ 3 Abs. 4 des Vertrags) – eine Freiheit der Preisgestaltung daran scheitere, dass die Verfügungsklägerin selbst auf ihrer Homepage die Speisekarte und Angebote des Systems veröffentliche (Bl. 72 d. A.). Das Weiteren habe sie unter dem Druck gestanden, auf der Homepage veröffentlichte "Events" durchzuführen, bei welchen wiederum Preise festgeschrieben gewesen seien (Bl. 73, 74 d. A.). Die Verfügungsbeklagte hat ferner aufmerksam gemacht auf die zwingend zu nutzende einheitliche Betriebsabrechnung, die elektronische Weiterleitung der täglichen Umsätze sowie auf die in § 6 des Vertrags geregelte Verpflichtung, die geschäftlichen Kennzahlen monatlich vollständig offen zulegen (Bl. 75 d. A.). Der Regelung zu maximal zulässigen Öffnungszeiten hat sie faktisch eine Verpflichtung zum uneingeschränkten Einsatz ihrer Arbeitszeit entnommen (Bl. 77 d. A.). Ihre Berechtigung, Angestellte zu beschäftigen, hat sie für unerheblich gehalten, weil der Einsatz mehrerer Personen ohnehin unabdingbar gewesen sei, man ihr aber etwa die Anzahl der Mitarbeiter und den Arbeitsbeginn vorgegeben habe (Bl. 77 d. A., Bl. 324 AB). Entsprechendes gelte wegen der im Franchise-Handbuch der Verfügungsklägerin geregelten Arbeitsplatzbeschreibungen, Mitarbeiterkriterien und persönlichen Fähigkeitsvoraussetzungen sowie der festgelegten Vertretungsregelung des Personals und der Weisungsbefugnis (Bl. 81 d. A.; Ziff. 6.1 des Franchisehandbuchs, Bl. 202 AB). Eine tatsächliche Personalhoheit habe ihr auch deshalb nicht oblegen, weil wegen § 16 Abs. 5 des Vertrags die Verfügungsklägerin im Fall einer Betriebsveräußerung über das Schicksal etwaiger Mitarbeiter zu bestimmen in der Lage gewesen sei (Bl. 81/82 d. A.). Die Verfügungsbeklagte hat ihre Stellung als derjenigen einer angestellten Restaurantleiterin vergleichbar erachtet (Bl. 82 d. A.). Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.2.2011 (Bl. 111 d. A. d. A.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht pp. verwiesen. Es hat die Verfügungsbeklagte als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG angesehen. Sie habe ihr Einkommen allein aus der Tätigkeit als Franchisenehmerin erzielen können und das Restaurant persönlich unter Einsatz der gesamten Arbeitskraft betrieben (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Für die soziale Schutzbedürftigkeit hat das Gericht insbesondere die im Franchise-Handbuch niedergelegten detaillierten Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung und Werbung, der Öffnungszeiten, der betriebswirtschaftlichen Abwicklung und der Aus- und Weiterbildung hervorgehoben, außerdem die weitgehenden Kontrollrechte und die Festlegung von Geschäftsausstattung und Warensortiment (S. 4/5 des Beschlusses, Bl. 114/115 d. A.). Die Preisgestaltung hat es als faktisch eingeschränkt erachtet durch die Vorgabe der Lieferanten und die Benennung von Preisen im Internetauftritt der Verfügungsklägerin (Bl. 115 d. A.). Die eine selbstständige Tätigkeit indizierende Möglichkeit, Mitarbeiter einzustellen, hat es als durch die Vorgaben hinsichtlich Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter im Vertrag und im Franchise-Handbuch kompensiert angesehen. Letztlich sei entscheidend, dass die Verfügungsbeklagte durch ihre Tätigkeit nur ein geringes Einkommen habe erzielen können und dass das hinzutretende hohe Maß an Abhängigkeit die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Stellung rechtfertige (Bl. 116 d. A.). Die Verfügungsklägerin hat gegen den am 17.3.2011 zugestellten Beschluss am 24.3.2011 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Sie hebt hervor, dass die Verfügungsbeklagte auch anderweitige Einkünfte hätte erzielen können, da § 12 Abs. 2 des Vertrags Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Wettbewerbs der Verfügungsklägerin ausdrücklich zulasse und auch den aktiven Betrieb eines weiteren Unternehmens lediglich unter Genehmigungsvorbehalt stehe. Des Weiteren versteht die Verfügungsklägerin § 4 Abs. 1 des Vertrags dahin, dass die Franchisenehmerin ihre Arbeitskraft in dem Restaurant keineswegs persönlich einzubringen habe (Bl. 120 d. A.). Die Vorgaben hinsichtlich Geschäftsausstattung und -einrichtung, Warensortiment, Ausstattung, Werbung etc. erachtet sie als systemtypisch für ein Franchisesystem (Bl. 121 d. A.). Schließlich meint sie, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Verfügungsbeklagte ihrerseits als Arbeitgeberin gegenüber Angestellten auftrete (Bl. 122 d. A.). Das Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 25.3.2011 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft (zur vom Gericht zutreffend bejahten Anwendbarkeit des § 17a GVG im Eilverfahren BGH, Beschl. v. 19.12.2002 – I ZB 24/02 – NJW 2003, 1194) und zulässig innerhalb der Frist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. 1. Das Gericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Recht für gegeben erachtet und seine Auffassung in jeder Hinsicht überzeugend begründet. a. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren geht es um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit aus einem gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG einem Arbeitsverhältnis gleichgestellten Rechtsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) bzw. aufgrund dessen Nachwirkungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG) und wegen unerlaubter Handlungen im Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG, dazu unter b.). Das Gericht hat die Verfügungsbeklagte zu Recht als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert. (1) Die Parteien hatten einen Franchisevertrag geschlossen. Beim Franchising handelt es sich um ein Absatzsystem, bei dem ein Verbund aus einem Franchisegeber und einer Vielzahl von Franchisenehmern einheitlich am Markt auftritt. Der Franchisegeber stellt das Beschaffungs-, Organisations- und Nutzungskonzept zur Verfügung, überlässt dem Franchisenehmer die Nutzung von Schutzrechten und verpflichtet sich, ihn zu unterstützen und zu schulen. Der Franchisenehmer bietet seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen rechtlich selbständig an, zahlt aber Gebühren für die Verwendung eines einheitlichen Namens, die Nutzung einer Marke, einer einheitlichen Ausstattung und eines einheitlichen Vertriebssystems, manchmal auch für eine gemeinsame Buchhaltung. In der Regel unterwirft er sich im Hinblick auf die Einhaltung eines systemkonformen Verhaltens umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnissen des Franchisegebers (LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 – 10 Sa 90/10 –; Bumiller, NJW 1998, 2953). Dass der Vereinbarung zur Tätigkeit der Verfügungsbeklagten ein Franchising-Konzept zu Grunde liegt, präjudiziert ihre rechtliche Einordnung weder im Sinne einer Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichen Stellung noch dagegen. Aus diesem Grund ist die Argumentation der Verfügungsklägerin damit, dass die in Rede stehende Ausgestaltung nicht arbeitsvertragstypisch, sondern franchisevertragtypisch sei, als solche nichtssagend. Ob der Franchisenehmer Arbeitnehmer/arbeitnehmerähnliche Person ist oder nicht, entscheidet sich nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und unter Anwendung der allgemeinen für die Abgrenzung geltenden Prinzipien (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96 – NJW 1997, 2973; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216; LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 – 10 Sa 90/10 –). (2) Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch die fehlende Eingliederung in eine betriebliche Organisation. Sie sind wegen im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit, welches voraussetzt, dass der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und dass er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, welche seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gewährleistet (BGH, Urt. v. 27.1.2000 – III ZB 67/99 – MDR 2000, 470). Um als arbeitnehmerähnlich zu gelten, muss der wirtschaftlich Abhängige des Weiteren einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 27/02 – BGHZ 152, 213; Beschl. v. 4.11.1998 – VIII ZB 12/98 – NJW 1999, 218, m. w. N.; BAG, Beschl. v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96 – NJW 1997, 2973). Das ist der Fall, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und wenn die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 27.1.2000 – III ZB 67/99 – MDR 2000, 470; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216). Beide Erfordernisse sind nach den zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Gerichts erfüllt. (a) Die Verfügungsbeklagte war wirtschaftlich abhängig. Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Franchisenehmerin waren ihre alleinige Existenzgrundlage (eidesstattliche Versicherung Bl. 81 AB; vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 – VIII ZB 12/98 – NJW 1999, 218, m. w. N.). Das entsprach auch den grundsätzlichen Vertragsanforderungen. § 4 Abs. 1 des Vertrags erklärte es zur vertraglichen Hauptpflicht der Franchisenehmerin, die ihr eingeräumten Rechte und obliegenden Pflichten "persönlich und unter Einsatz [ihrer] gesamten Arbeitskraft in vollem Umfang auszuüben und zu nutzen". Unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die Öffnungszeiten "der Grundsatz der maximalen Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten" galt (§ 3 Abs. 3 des Vertrags), war der Verfügungsbeklagten weder während noch außerhalb ihrer Tätigkeit für die Verfügungsklägerin eine weitere Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang möglich. Der etwaige Betrieb eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung daran war – abgesehen von der unklar gefassten Regelung des § 12 Abs. 2 des Vertrags mit der Bezugnahme auf eine "ordentliche Vermögensverwaltung " und eine fehlende Gefährdung der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Franchisebetriebs" – an eine ausdrückliche vorherige Zustimmung der Verfügungsklägerin geknüpft (§ 12 des Vertrags). Wieso die Verfügungsklägerin der Formulierung des § 4 Abs. 1 des Vertrags entnehmen zu können glaubt, auf keinen Fall müsse die Verfügungsbeklagte persönlich für den Betrieb des Restaurants Sorge tragen, und es sei unrichtig, dass Nebentätigkeiten nicht gestattet seien, ist vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 1 des Vertrags explizit den persönlichen Einsatz der gesamten Arbeitskraft abfordert, unverständlich (anders insoweit der dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.8.2010 – 10 Sa 90/10 – zu Grunde liegende Fall, in welchem der Franchisenehmer zeitlich und örtlich gänzlich anderen Betätigungen hätte nachgehen können und die vertraglich geschuldete Leistung nicht persönlich erbracht werden musste). (b) Auch die einem Arbeitnehmer zu vergleichende soziale Schutzbedürftigkeit hat das Gericht überzeugend bejaht. Die die Arbeitskraft der Verfügungsbeklagten erschöpfende Tätigkeit war, wie sich aus den eingangs wiedergegebenen Vertragsklauseln und den Regeln des Franchise-Handbuchs ergibt, bis ins Detail an den Vorgaben der Verfügungsklägerin auszurichten. Das betraf nicht nur die dem Franchising typischerweise innewohnenden Verpflichtungen zum Angebot bestimmter Waren und Dienstleistungen aufgrund eines von der Franchisegeberin ausgestalteten Konzepts. Die maßgeblichen Richtlinien und Grundsätze sollten – von der Verfügungsbeklagten als unabdingbar gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrags anerkannt – nicht nur die Bereiche des Speisen-, Getränke- und Dienstleistungssortiments regeln, sondern etwa auch die Öffnungszeiten, die betriebswirtschaftlichen Richtlinien mit einheitlicher Betriebsabrechnung, ein einheitliches Inventur- und Bestellwesen, einheitliche Personalführungsrichtlinien, die Aus- und Weiterbildung der Franchisenehmerin und ihrer Mitarbeiter. Die Verfügungsbeklagte sollte den Betrieb zwar auf ihre Kosten ausstatten und in Stand halten – etwa notwendige Reparaturen unverzüglich vornehmen –, sich dabei aber an die vom Franchisegeber vorgegebenen Richtlinien, Pläne und Muster halten, außerdem sollte sie von der Franchisegeberin für notwendig erachtete etwaige Änderungen von Richtlinien und Plänen auf eigene Kosten zu realisieren haben (§ 5 Abs. 5-7 des Vertrags). Mehr als das Finanzieren der genannten Maßnahmen oblag ihr im Prinzip nicht. Zur Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien und Grundsätzen waren der Franchisegeberin wiederum umfassende Kontrollrechte eingeräumt (§ 6 des Vertrags), so etwa unangemeldete Überprüfungen, das Recht auf Erhalt vollständiger Monatsberichte mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc., der Online-Abruf täglicher Umsätze, das Recht auf Erhalt "aller Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse" (§ 6 Abs. 4 des Vertrags; zur Relevanz vorgegebener Abrechnungssysteme siehe BGH, Beschl. v. 4.11.1998 – VIII ZB 12/98 – NJW 1999, 218; auch LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 – 2 Sa 206/05 –; in die Gegenrichtung tendierend LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 – 10 Sa 90/10 –). Gemäß § 9 des Vertrags sollte die Verfügungsklägerin berechtigt sein, jederzeit während der Geschäftszeiten auch unangemeldet sämtliche betrieblichen und steuerlichen Unterlagen zu überprüfen, im Rahmen eines Jahresgesprächs sollte sie auf einer Besprechung des Jahresabschlusses mit dem Steuerberater der Franchisenehmerin (auf deren Kosten) bestehen dürfen. Die Franchisenehmerin sollte des Weiteren verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bei Beendigung des Franchisevertrages die Franchisegeberin in den Mietvertrag eintreten könne (§ 5 Abs. 2 des Vertrags). Eine Veräußerung von systemtypischen Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenständen – welche die Franchisenehmerin auf eigene Kosten erworben hatte – sollte auch nach Beendigung des Vertrags nur mit Zustimmung der Franchisegeberin zulässig sein. All das zusammengenommen geht über das bloße Schaffen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für einen selbstständig Tätigen hinaus und rückt den Vertragspartner sozial in die Nähe eines Arbeitnehmers. Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle hier wirklich relevante unternehmerische Enscheidungs- und Handlungsspielräume bestanden hätten (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 – III ZB 67/99 – MDR 2000, 470). Was die nach dem Vertrag jedenfalls formal unverbindlichen Preisempfehlungen anbelangt, verweist das Gericht zu Recht auf den Umstand, dass die Verfügungsbeklagte durch die nicht beeinflussbaren Einkaufskonditionen und die Veröffentlichung von Preisen im Internetauftritt der Verfügungsklägerin faktisch auch in der Preisgestaltung fremdbestimmt war (zu Einschränkungen durch faktische Preisbindungen siehe LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 – 2 Sa 206/05 –). Auch was die indiziell gegen eine Stellung als arbeitnehmerähnliche Person sprechende Möglichkeit anbelangt, Mitarbeiter einzustellen (hierzu LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 – 10 Sa 90/10 –), kommt dieser vorliegend keine maßgebliche Bedeutung zu. Zum einen deshalb, weil auch hier hinsichtlich Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter (Ziff. 6 und Ziff. 12 des Handbuchs, Bl. 202 ff., 324 ff. AB) sowie zur Mitarbeiterführung (Ziff. 3 des Handbuchs, Bl. 156 ff. AB) detaillierte Vorgaben gesetzt wurden, zum anderen weil diese Möglichkeit an der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1, vollen persönlichen Arbeitseinsatz zu leisten, nichts änderte. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Verfügungsbeklagte die Gaststätte nach genauester Anleitung der Verfügungsklägerin zu betreiben hatte, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit dem jederzeitigen Zugriff und der Kontrolle der Verfügungsklägerin unterlagen, die Verfügungsbeklagte praktisch keine Spielräume bei der Ausgestaltung hatte, umgekehrt allerdings ihren vollen persönlichen Einsatz zu erbringen hatte, ohne dass eine – zustimmungsunabhängige – Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft bestanden hätte (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96 – NJW 1997, 2973). Die Stellung der Verfügungsbeklagten entsprach der Sache nach derjenigen einer angestellten Restaurantleiterin mit inhaltlich und zeitlich vorgeschriebener Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ist für die Schutzbedürftigkeit der Verfügungsbeklagten durchaus auch die geringe Höhe des erwirtschafteten Gewinns von Bedeutung (siehe – allerdings unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit – BAG, Beschl. v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96 – NJW 1997, 2973). Das Einkommen der Verfügungsbeklagten zeigt, dass ihre Tätigkeit keine unternehmerischen Erwerbschancen bot, die sie von einem Arbeitnehmer abgehoben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 – VIII ZB 12/98 – NJW 1999, 218; LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 – 2 Sa 206/05 –). (c) Nach alldem war die Verfügungsbeklagte arbeitnehmerähnliche Person, und der anhängige Eilrechtsstreit über ihre Befugnis, trotz der §§ 4, 12 des Franchisevertrags nunmehr in eigener Regie ein "pp." in pp. zu betreiben, ist ein Streit aus einem dem Arbeitsverhältnis gleichgestellten Rechtsverhältnis (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) bzw. ein solcher über seine Nachwirkungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG). b. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch nicht deshalb eröffnet, weil zumindest für die von der Verfügungsklägerin angeführte Anspruchsgrundlage der "§§ 3 ff. UWG" das Gericht zuständig wäre und das Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch über sämtliche sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zu befinden hätte. (1) Nach § 13 GVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG sind aber die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis – bzw. dem Rechtsverhältnis zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und ihrem "Arbeitgeber" – im Zusammenhang stehen. Der Begriff der unerlaubten Handlungen ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Erfasst sind auch Verstöße gegen das UWG durch ein Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinem früheren Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie eine innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis haben (OLG Brandenburg, MDR 2008, 1417; LAG Hamm, NZA-RR 2007, 151). Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn der Verstoß zugleich eine Verletzung des Arbeitsvertrags einschließlich nachwirkender Treuepflichten darstellt, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat oder noch besteht. Entscheidend ist, welchen Anteil das frühere Arbeitsverhältnis an der Ermöglichung des Wettbewerbsverstoßes hatte (OLG Brandenburg, MDR 2008, 1417). (2) Nach diesen Grundsätzen ist ein die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründender Zusammenhang der behaupteten unerlaubten Handlungen mit dem oben bejahten arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gegeben. Die Verfügungsbeklagte führt den Betrieb eines "pp.", den sie aufgrund des Franchisevertrages mit der Verfügungsklägerin begann, nunmehr in eigener Verantwortung in den früheren Räumlichkeiten fort. Die Verfügungsklägerin stützt ihre Anträge auf im Franchisevertrag geregelte Wettbewerbsverbote und Hauptleistungspflichten und auf von ihr angenommene UWG-Verstöße. Damit macht sie insgesamt ein Verhalten zum Streitgegenstand, welches die (frühere) Tätigkeit im Rahmen des Franchisevertrags fortsetzt und durch diese überhaupt erst ermöglicht wurde. Ein innerer Zusammenhang liegt auf der Hand. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Streitwerts in der Hauptsache, den die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift mit 100.000 € beziffert hat, festzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.11.2009 – 5 W 239/09 –; BAG, Beschl. v. 25.6.1997 – 5 AZB 41/96 – NJW 1998, 260). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.