Beschluss
5 W 132/09 - 48, 5 W 132/09
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0112.5W132.09.48.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO können hinsichtlich der materiellrechtlichen Verurteilung nur liquide (unstreitige oder rechtskräftig festgestellte) Einwendungen berücksichtigt werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 1. März 2005, I-3 W 335/04, NJW-RR 2005, 933) (Rn.51)
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2. Zum ordre public (Rn.59)
(Rn.62)
(Rn.65)
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Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.01.2009 (13 O 66/08) dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Berufungsgerichts in Paris/Frankreich (Cour d’Appel de Paris) vom 31. März 2008 (Az. 04/00935) gemäß § 8 AVAG mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist unter Berücksichtigung von auf die seit dem 12.11.2003 bis zum 26.04.2005 angefallenen Zinsen aus der Forderung in Höhe von 23.398.180,-- € verrechneten 792.305,-- €, und von auf die aus der Forderung in Höhe von 1.000.000,-- € angefallenen Zinsen verrechneten insgesamt weiteren 655.960,66 € und dass der Antrag der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.906.344,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO können hinsichtlich der materiellrechtlichen Verurteilung nur liquide (unstreitige oder rechtskräftig festgestellte) Einwendungen berücksichtigt werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 1. März 2005, I-3 W 335/04, NJW-RR 2005, 933) (Rn.51) . 2. Zum ordre public (Rn.59) (Rn.62) (Rn.65) . I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.01.2009 (13 O 66/08) dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Berufungsgerichts in Paris/Frankreich (Cour d’Appel de Paris) vom 31. März 2008 (Az. 04/00935) gemäß § 8 AVAG mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist unter Berücksichtigung von auf die seit dem 12.11.2003 bis zum 26.04.2005 angefallenen Zinsen aus der Forderung in Höhe von 23.398.180,-- € verrechneten 792.305,-- €, und von auf die aus der Forderung in Höhe von 1.000.000,-- € angefallenen Zinsen verrechneten insgesamt weiteren 655.960,66 € und dass der Antrag der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.906.344,-- € festgesetzt. A. I. Mit Berufungsurteil vom 31.03.2005 (Bl. d. A.) hat das Berufungsgericht Paris, 9. Berufungsstrafkammer, Sektion B. (Cour d’Appel de Paris, 9ème chambre des appels correctionnels, section B.) den Antragsgegner im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens („action civile“) zur Zahlung eines Betrages von 23.398.180,-- € nebst Zinsen, eines Betrages von weiteren 1.000.000,-- € nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 20.000,-- € an die Antragstellerin verurteilt (Bl. 2 d. A.). Die Verurteilung erfolgte als Gesamtschuldner neben den Herren …. Mit Beschluss vom 02.01.2009 (Bl. 7 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken – Vorsitzender der 13. Zivilkammer - auf den Antrag der Antragstellerin angeordnet, diesen Beschluss mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Am selben Tag ist die Klausel erteilt worden (Bl. 10 d. A.). Der Beschluss konnte dem Antragsgegner zunächst unter der nicht zugestellt werden (Bl. 12 f d. A.). Dasselbe gilt für einen weiteren Zustellungsversuch unter der Adresse (Bl. 15 f d. A.). Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses nebst Titel ist schließlich am 09.03.2009 in der JVA Neunkirchen erfolgt (Bl. 17 d. A.). Versehentlich wurde dem Antragsgegner jedoch der Titel im Original und nicht in Kopie zugestellt. Dessen Rückgabe verweigert der Antragsgegner zunächst, da er die vollstreckbare Ausfertigung nach weitergeleitet und keinen Zugriff mehr auf diese habe (Bl. 18 d. A.). Im Verlauf des Verfahrens hat der Antragsgegner die Unterlagen wieder an das Gericht zurückgereicht (Bl. 244 ff d. A.). Mit Schriftsatz vom 01.04.2009 (Bl. 22 d. A.) – eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am selben Tage - hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurück zu verweisen (Bl. 23 d. A.). II. Der Antragsgegner vertritt folgende Ansichten und stellt folgende Behauptungen auf: 1. Die titulierte Forderung sei erloschen . Dies sei durch die Vereinnahmung von 1.448.256,66 € Kaution des Antragsgegners durch die Antragstellerin und durch Zahlungen seitens weiterer Gesamtschuldner an die Antragstellerin bzw. durch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 15.748.962,11 € geschehen. Der verbliebene Restbetrag sei gemäß Art. 1285 Code civil in Folge Erlasses der Restforderung gegenüber weiteren Gesamtschuldnern erloschen. Soweit dies bestritten werde, stehe dem Antragsgegner ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Antragstellerin zu, in welcher Höhe und mit welchen Vereinbarungen diese durch weitere Gesamtschuldner befriedigt worden sei, welche Vereinbarungen den Schuldtilgungen zu Grunde lägen und welche erfolgreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die anderen Gesamtschuldner erfolgt seien (Bl. 69 d. A.). Die Antragstellerin habe das Urteil auch in Luxemburg für vollstreckbar erklären lassen (Bl. 177 d. A.). Gemäß Art. 43 EuGVVO sei dort geltend gemacht worden, dass die Vollstreckbarerklärung nicht erfolgen dürfe, da Zahlungen auf die Forderung erfolgt seien (Bl. 177 f d. A.). Die Antragstellerin habe in einem Schriftsatz vom 23.04.2009 bestätigt, dass am 26.04.2005 auf Grund einer Verrechnung mit einer Kaution des Antragsgegners in Höhe von 1.448.265,66 € die Forderung in entsprechender Höhe vermindert worden sei und dass ferner Herr … mit Datum vom 25.11.2005 13.171.214,45 € gezahlt habe und mit Datum vom 28.11.2005 weitere 500.000,-- €, insgesamt also 15.119.480,11 € (Bl. 178 u. 183 d. A. und Anlage 66). Mit Herrn … sei danach vereinbart worden, dass ihm der Rest der titulierten Forderung erlassen werde. Der Erlass sei nicht unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung von Ansprüchen gegen die weiteren Gesamtschuldner aus dem Titel erklärt worden (Bl. 178 u. 183 d. A.). Die Antragstellerin habe ferner in der Berufungsschrift bestätigt, dass sie durch zwei Einnahmen in Höhe von insgesamt 629.482,-- € Befriedigung auf die erstinstanzlich ausgeurteilte Forderung erhalten habe (Bl. 178 u. 183 d. A.). Das Berufungsgericht habe diese Ausführungen aber nicht gelesen und die Summe daher nicht in Abzug gebracht. Nach alledem sei die titulierte Forderung bereits in Höhe von 15.748.962,11 € erloschen (Bl. 178 u. 183 d. A.). Durch welche weiteren Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesamtschuldner die titulierte Forderung über diesen Betrag hinaus erloschen sei, sei dem Antragsgegner nicht bekannt (Bl. 178 d. A.). Der Antragsgegner habe gegen die Antragstellerin für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen werden sollte, einen Auskunftsanspruch, inwieweit über die genannten Verrechnungen und Zahlungen hinaus eine Befriedigung eingetreten sei. Dieser Anspruch sei im AVAG nicht geregelt, ergebe sich jedoch aus den allgemeinen prozessualen Grundsätzen sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Ebenso wie im Fall der gemäß § 14 AVAG nicht zur Verfügung stehenden Vollstreckungsabwehrklage sei es möglich, im Rahmen des vorliegenden Rechtsbehelfs Auskunftsansprüche geltend zu machen. Der Antragsgegner sei auf die Auskunft der Antragstellerin angewiesen und dieser sei deren Erteilung problemlos möglich und zumutbar (Bl. 184 f d. A.). Da durch die Verrechnungen und Zahlungen sowie im Hinblick auf Art. 1285 Code civil durch den Erlass der Restforderung die gesamte titulierte Forderung erloschen sei, könne gemäß Art. 43 EuGVVO der Einwand geltend gemacht werden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen seien der Überprüfung im Exequaturverfahren nicht entzogen. § 14 AVAG stehe insoweit der Anwendung von § 767 ZPO entgegen (Bl. 180 d. A.). Nach französischem Recht führe die Tilgung der Forderung durch einen Gesamtschuldner auch zur Befreiung der übrigen Gesamtschuldner (im Einzelnen Bl. 181 - 183 d. A.). Erlasse der Gläubiger einem der Gesamtschuldner bei einer teilbaren Leistung ganz oder teilweise die Schuld, so habe der Erlass nach Art. 1285 Code civil mangels anderweitiger Vereinbarung Gesamtwirkung (Bl. 183 d. A.). 2. Im Übrigen ist der Antragsgegner der Auffassung, der Vollstreckbarerklärung des Urteils der Cour d’Appel in Paris stehe ein Verstoß gegen den ordre public entgegen (Bl. 69 d. A.). Gegen den ordre public sei vorliegend gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht verstoßen worden (Bl. 74 d. A. und die detaillierten Ausführungen Bl. 185 ff d. A., auf die im Einzelnen Bezug genommen wird). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der ordre public durch folgende Verstöße verletzt: a) Es sei gegen den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des fairen Verfahrens („fair trial“) verstoßen worden (Bl. 74 u. 186 ff d. A.): aa) Es seien keine entlastenden Untersuchungen durchgeführt worden, insbesondere nicht in Deutschland. Weder seitens des Ermittlungsrichters noch im gerichtlichen Verfahren seien Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt worden. Lobbyarbeit sei vielmehr durch die Brille des französischen Verständnisses betrachtet worden, wodurch es zu falschen Unterstellungen und Folgerungen zu Lasten des Antragsgegners gekommen sei. Insbesondere seien keine Ermittlungen in Deutschland zu entscheidungserheblichen Umständen erfolgt, die die Unterstellungen der französischen Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht widerlegt hätten (Bl. 74 u. 187 – 195 d. A.). bb) Dem Antragsgegner sei eine Instanz zur Verteidigung genommen worden. Er habe keine Verteidigungsmöglichkeit im Ermittlungsverfahren und nach Zustellung der Anklage gehabt. Ihm sei in einer Art Massenverfahren die Möglichkeit genommen worden, zu einer Vielzahl krimineller Taten der Beschwerdegegnerin und ihrer Vorstände Stellung zu nehmen und sich gegen den Vorwurf deliktischen Verhaltens als Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung zu verteidigen. Bereits in dem für die Sachverhaltsfeststellung überaus bedeutsamen französischen Strafermittlungsverfahren sei ihm die Möglichkeit zur Verteidigung vorenthalten worden. Die Beantragung einer Zeugenvernehmung sei ausgeschlossen gewesen, weil die Benennung der Zeugen innerhalb des durch die Zustellung der Anklage beginnenden gerichtlichen Verfahrens nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Anklageschrift nach Beginn der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Benennung der Zeugen zugestellt worden sei (Bl. 74 u. 195 – 198 d. A.). cc) Auf Grund angeblicher fundamentaler Staatsinteressen sei eine Berücksichtigung entlastender Umstände und Unterlagen unterblieben. Solche Unterlagen seien auch dem Antragsgegner durch die Antragstellerin vorenthalten worden (Bl. 74 u. 198 d. A.). dd) Der Ermittlungsrichter habe Sachverhaltsunterstellungen trotz Gegenbeweises vorgenommen (Bl. 74 u. 199 – 200 d. A.). ee) Es sei eine Beweisantizipation erfolgt, wobei die französischen Gerichte den Vortrag und die Beweise des Antragsgegners ignoriert und sich diesen gegenüber verschlossen hätten (Bl. 75 u. 201 d. A.). b) Es liege ferner eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (Bl. 75 u. 202 ff d. A.): aa) Relevantes und entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners sei ignoriert worden und Beweisführungsmöglichkeiten seien auch nach Anklageerhebung verkürzt worden (Bl. 75 u. 203 – 205 d. A.). bb) Die Verurteilung des Antragsgegners in zweiter Instanz sei auf der Grundlage eines neuen rechtlichen Aspektes erfolgt, der weder schriftsätzlich noch mündlich zuvor erörtert oder thematisiert worden sei. Dies sei erfolgt, ohne dem Antragsgegner Gelegenheit zur Verteidigung gegen den neuen Vorwurf zu geben (Bl. 75 u. 205 – 208 d. A.). c) Die zivilrechtliche Verurteilung habe einen Vorgang mit Zahlungsabfluss bei der Antragstellerin betroffen, der weder angeklagt gewesen sei noch zu dem irgendein kausaler Zusammenhang bestanden habe (Bl. 75 u. 208 f d. A.). d) Ein lediglich aus Vertrag oder Vertragsverletzung begründbarer Anspruch sei als deliktischer Anspruch zugesprochen worden, obwohl die Entscheidungskompetenz des Gerichts eine derartige Entscheidungsgewalt nicht beinhaltet habe (Bl. 75 d. A.). Schließlich verletze die Verurteilung des Antragsgegners im Adhäsionsverfahren den materiellrechtlichen ordre public (Bl. 75 u. 211 ff d. A.): a) Es hätte keine Anwendung der französischen Strafnormen und des französischen Deliktsrechts auf den Antragsgegner erfolgen dürfen. Nur auf Grund dieser Rechtsanwendung sei jedoch eine Bestrafung erfolgt (Bl. 75 u. 213 – 215 d. A.). b) Die französischen Strafgerichte hätten einen vertraglichen Anspruch zugesprochen, ohne hierzu kompetenziell berufen zu sein (Bl. 75 u. 216 – 218 d. A.). c) Der Antragsgegner sei als deutscher Vertragspartner eines französischen Unternehmens, der rechtmäßig in Deutschland seiner Tätigkeit unter der hierfür maßgeblichen Rechtsordnung nachgegangen sei, gezwungen gewesen, sich bei der Erfüllung seines Auftrags an der möglichen künftigen Rechtsprechung auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten in Frankreich zu orientieren, die nicht vorhersehbar rund unzumutbar seien (Bl. 75 f d. A.). d) Es liege ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, indem dem Antragsgegner die Beweislast für seine Unschuld auferlegt worden sei und die zivilrechtliche Entscheidung auf diesem Verstoß aufbaue (Bl.76 u. 218 – 222 d. A.). e) Es sei ferner ein Verstoß gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG gegeben, weil der Antragsgegner wegen Beihilfe zu einer anderen Tat verurteilt und dabei die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation verlassen worden sei, die der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiere (Bl. 76 u. 222 – 229). f) Der Antragsgegner habe selbst bei Kenntnis der Strafnorm nicht damit rechnen können und müssen, dass seine Berufsausübung hierunter fallen könne (Bl. 76 d. A.). g) Ein Schaden sei der Beschwerdeführerin nicht entstanden, da diese die vertraglich vereinbarte Gegenleistung erhalten habe, nämlich die Raffinerie von und das Tankstellennetz von, welche zudem Gewinn bringend seien (Bl. 76 u. 229 – 234 d. A.). h) Schließlich habe das französische Gericht gegen die Verjährungs- und Verwirkungsregeln verstoßen. Diese im deutschen Zivilrecht verankerten Regeln besagten, dass nach einem bestimmten Zeitablauf Verjährung oder nach Zeitablauf mit Vertrauensumständen Verwirkung eintrete, so dass etwaige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar seien (Bl. 76 u. 234 – 237 d. A.). III. 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die titulierte Forderung sei nicht teilweise erloschen und der Antragsgegner könne dahingehendes nicht mit dem vorliegenden Rechtsehelf geltend machen (Bl. 278 d. A.). Die Antragstellerin habe die von dem Antragsgegner angesprochenen Zahlungen nicht auf den gegen ihn gerichteten Anspruch angerechnet oder mit diesem verrechnet, sondern lediglich einen Teil der hinterlegten Kaution mit den Zinsen verrechnet (Bl. 278 f u. 329 f d. A.). Der Antragsgegner habe zwar Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten, jedoch könnten im Anwendungsbereich der EuGVVO nur liquide Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt werden. Dem Antragsgegner stehe auch kein Auskunftsanspruch zu, da ein solcher im AVAG nicht geregelt worden sei und auch nicht habe geregelt werden können (Bl. 279 d. A.). 2. Der Antragsgegner könne ferner bereits deshalb mit seinen jetzigen Einwänden nicht gehört werden, weil er die für vollstreckbar erklärte Entscheidung hingenommen habe, ohne gegen die Vollstreckbarerklärung der strafrechtlichen Verurteilung durch das LG Saarbrücken etwas zu unternehmen (Bl. 274 d. A.). 3. Die nunmehr für vollstreckbar erklärte Entscheidung verstoße nicht gegen den deutschen ordre public (Bl. 274 d. A.). Der ordre public als Anerkennungshindernis greife nur ausnahmsweise und sei eng auszulegen. Der Anerkennung stehe nicht schon entgegen, wenn der deutsche Richter auf Grund zwingenden deutschen Rechts bei der fiktiven Entscheidung des Rechtsstreits zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass dies nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine. Eine solche offensichtliche Unvereinbarkeit bestehe hinsichtlich des materiellen ordre public, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreife, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es in Deutschland untragbar sei oder – hinsichtlich des prozessualen ordre public -, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruhe, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweiche, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden könne. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein (Bl. 275 d. A.). 4. Es sei nicht ausreichend, dass die französischen Gerichte seiner Verteidigungsargumentation nicht gefolgt seien und diese nicht als durchgreifend angesehen hätten. Von einer Unvereinbarkeit mit grundlegenden deutschen Verfahrensmaximen könne nicht gesprochen werden. Der Antragsgegner sei nicht in seiner Verteidigung behindert gewesen. Er sei in einem Ermittlungsverfahren in der Schweiz zunächst als Zeuge vernommen worden und habe in dem gegen ihn dann gerichteten Ermittlungsverfahren Mitte Dezember 2001 Akteneinsicht gehabt. Er sei dreimal vernommen worden und habe auf Grund der Akteineinsicht am 20.04.2002 Stellung nehmen können. Die Anklage sei ihm bereits am 09.01.2003 zugestellt worden. Er habe nach gründlichem Aktenstudium von einem Jahr zwei Monate und 10 Tage Zeit gehabt, Zeugen zu laden. Es seien auch drei Zeugen vernommen worden. Der Antragsgegner habe nicht innerhalb kürzester Zeit auf die Anklage reagieren müssen. Bereits in der ersten Beschuldigtenvernehmung sei ihm Beihilfe zum Missbrauch von Gesellschaftsvermögen vorgeworfen worden. Er habe mit seiner Verteidigungsschrift vom 27.05.2003 erneut zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Ihm sei unstreitig (Bl. 162 u. 276 d. A.) am darauf folgenden Tag, dem 28.05.2003, die zivilrechtliche Klageschrift zugestellt worden. Der Antragsgegner habe gegen die antragsgemäße Verurteilung erfolglos die Rechtsmittel der Berufung und Revision ergriffen (Bl. 276 d. A.). Ebenso seien weitere Rechtsmittel gegen die strafrechtliche Verurteilung entweder nicht ergriffen oder erfolglos eingelegt worden (Bl. 276 f d. A.). 5. Die Tatsache, das mehrere Gerichte der Argumentation des Antragsgegners nicht gefolgt seien, begründe keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da ihm der Rechtsweg in einem justizförmigen Verfahren über mehrere Instanzen hinweg offen gestanden habe. Es sei dem Antragsgegner auch rechtliches Gehör gewährt worden, da er selbst einräume, er habe in die Untersuchungsergebnisse Einsicht nehmen und versuchen können, bestimmte Feststellungen richtig zu stellen und fehlerhafte Folgerungen anzugreifen. Er sei wegen der Tat, wegen der er dann verurteilt worden sei angeklagt und auch angehört worden, nämlich wegen der Beihilfe zum Missbrauch von Gesellschaftsvermögen. Unerheblich sei, ob die Tat des Haupttäters auf einen wirtschaftlichen oder immateriellen (moralischen) Vorteil ausgerichtet gewesen sei. Nach Auffassung der entscheidenden Gerichte habe der Haupttäter aus Sicht des Antragsgegners einen Vorteil erzielen sollen. Die entsprechenden Begriffsbestimmungen, insbesondere das Merkmal des „persönlichen Nutzes“ seien auslegungsfähig und –bedürftig (Bl. 277 d. A.). 6. Wie in Deutschland sei auch in Frankreich während eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen bis zum Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft möglich, in Deutschland sogar noch in der Berufungsinstanz (Bl. 277 d. A.). Ein Verfahrensverstoß ergebe sich hieraus nicht, zumal der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt und nicht mehr als beantragt zugesprochen worden sei (Bl. 277 f d. A.). 7. Die behauptete Verletzung des materiellen ordre public sei schließlich bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, da der Antragsgegner diese bereits früher, nämlich in dem ersten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung, hätte geltend machen müssen. Da der Begriff des „persönlichen Nutzens“ auslegungsfähig sei, scheide sowohl ein Verstoß gegen das Willkürverbot als auch ein solcher gegen das Analogieverbot aus. Die Beihilfe zum Missbrauch von Gesellschaftsvermögen habe jedenfalls dem Nutzen des Haupttäters dienen sollen, wobei dahinstehen könne, ob dieser materiell oder moralisch zu qualifizieren sei. Der Gehilfenvorsatz habe sich auf einen wirtschaftlichen Vorteil, der auch persönliche Vorteile umfasst habe, bezogen. Da selbst die Zubilligung eines Schadensersatzes, den die lex causae nicht vorsehe, kein Grund sei, die Anerkennung zu versagen, sei auch der Einwand, die französischen Gerichte hätten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zu Unrecht zugebilligt kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Der Antragstellerin sei schließlich ein Schaden jedenfalls durch die zu Unrecht erfolgte Zahlung in Millionenhöhe entstanden (Bl. 278 d. A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 (Bl. 340 d. A.) Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde ist zulässig. 1. Sie ist nach § 11 Abs. 1 AVAG und Art 43 EuGVVO statthaft. Das früher geltende EuGVÜ wird durch die EuGVVO in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Deren Vorschriften sind gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist, also nach dem 01.03.2002 (Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Dies ist vorliegend der Fall, da dem Antragsgegner unstreitig die der streitgegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegende zivilrechtliche Klageschrift am 28.05.2003 zugestellt wurde (Bl. 162 u. 276 d. A.). Damit fällt das Urteil des Berufungsgerichts Paris (Cour d’Appel) vom 31.03.2005 bereits unter die EuGVVO. 2. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt, da sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 AVAG binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen ist. 3. Zur Entscheidung ist der Senat in seiner Besetzung nach dem GVG zuständig, da es sich bei dem Vorsitzenden der Zivilkammer im Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 AVAG nicht um einen Einzelrichter i. S. d. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt (vgl. OLG Köln, OLGR 2002, 344, juris Rdnr. 3 ff; Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 568 ZPO, Rdnr. 3). II. Die Beschwerde ist jedoch nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Vollstreckbarerklärung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Urteil um eine Entscheidung einer Strafkammer des Pariser Berufungsgerichts handelt, denn die Verurteilung des Antragsgegners stellt eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche dar, die im Rahmen einer action civile ergangen ist, also einem mit dem deutschen Adhäsionsverfahren vergleichbaren Verfahren. Es liegt somit eine Zivil- und Handelssache i. s. d. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO vor; da eine materielle Zivilsache auch vor einem Strafgericht verhandelt werden kann. Dies ist im Falle eines deutschen Adhäsionsverfahrens sowie einer action civile nach französischem Recht der Fall (vgl. EuGH, Urt. v. 21.04.1993 – Rs C-172/91 (Volker Sonntag/Hans Waidmann, Elisabeth Waidmann u. Stefan Waidmann), NJW 1993, 2091; EuGH, Urt. v. 28.03.2000 – Rs. C-7/98 (Dieter Krombach/André Bamberski), NJW 2000, 1853 (1854). 2. Soweit der Antragsgegner einwendet, die titulierte Forderung sei bereits erloschen durch Verrechnung mit einer Kaution, Erfüllung durch andere Gesamtschuldner sowie durch Erlass der Restschuld gegenüber dem Gesamtschuldner, ist dieser Einwand nur hinsichtlich der Verrechnung der Kaution auf einen Teil der Zinsen zu berücksichtigen. a) Grundsätzlich darf das deutsche Gericht ausländische Entscheidungen nicht in der Sache nachprüfen (Verbot der révision au fond) und zwar weder bezüglich des vorangegangenen Verfahrens noch tatsächlicher oder rechtlicher Fehler der Entscheidung selbst. Fehlerhafte ausländische Urteile sind genauso hinzunehmen wie fehlerhafte inländische (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.1999 - IX ZB 2–98, NJW 1999, 2372 (2373); OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2009, 184-187, juris Rdn. 29; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Rdn. 2910; Zöller-Geimer, aaO., Anh I. Art. 34 EuGVVO, Rdn. 6). b) Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner (Antragsgegner) jedoch solche und nur solche Einwendungen geltend machen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Insoweit ist die Geltendmachung im Rahmen der Beschwerde gemäß § 12 AVAG vorrangig gegenüber eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, welche auf Fälle von Einwendungen, die erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren entstanden sind, beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.1983 – VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773; Senat, Beschl. v. 03.08.1987 - 5 W 102/87-, NJW 1988, 3100; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, 3. Auflage, Art 36 IZPR Rdnr. 5). Die geltend gemachten materiellrechtlichen Einwendungen sind grundsätzlich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, da die behaupteten Erfüllungshandlungen (Verrechnung mit einer Kaution, Zahlung des Gesamtschuldners und Erlass der Restschuld gegenüber diesem) allesamt nach der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, eingetreten sein sollen. c) Jedoch ist zu beachten, dass § 12 AVAG im Hinblick auf Art. 45 EuGVVO, wonach die Anerkennung nur aus den in Art. 34 und 35 EuGVVO enthaltenen Gründen versagt werden darf, einschränkend auszulegen ist. Demnach dürfen nach der heute in Literatur und Rechtsprechung h. M., der sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urt. v. 14.05.2008 – 5 U 5/08 – 1) anschließt, im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur liquide Einwendungen berücksichtigt werden, also solche, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Hierdurch wird auch dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. Beim Vorliegen nicht liquider Einwendungen ist der Schuldner danach darauf beschränkt, im Erststaat eine Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933 (934); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 43, Rdn. 7 u. Art. 45, Rdn. 5; Geimer, aaO., Rdn. 3152a; Zöller-Geimer, aaO., § 14 AVAG, Rdn. 1 m. w. N.; so auch in der Tendenz aber letztlich offen lassend: BGH, Beschl. v. 14.03.2007 – XII ZB 174/04, NJW 2007, 3432 (3435)). Dieser Auffassung steht nicht die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des BGH zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche entgegen, wonach im dortigen Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – III ZB 57/10, juris Rdn. 10). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden dadurch, dass es nicht um die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts geht, sondern um die eines französischen staatlichen Gerichts. In diesem Fall greift anders als in jenem der abschließende Charakter der Regelungen der EuGVVO ein, der es rechtfertigt, materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung als solche nur dann zuzulassen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ist in diesem Fall anders als bei Schiedssprüchen eine Überprüfung durch die zuständigen ausländischen Gerichte möglich. d) Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe zum einen eine Kaution des Antragsgegners in Höhe von 1.448.265,66 € mit der streitgegenständlichen Forderung verrechnet. Darüber hinaus habe der Gesamtschuldner am 25.11.2005 13.171.214,45 € auf die Forderung gezahlt und am 28.11.2005 weitere 500.000,-- €, insgesamt also 15.119.480,11 €. Außerdem habe die Antragstellerin durch zwei weitere Zahlungen Befriedigung in Höhe von insgesamt 629.482,-- € erlangt. Der Rest der Forderung sei gegenüber dem Gesamtschuldner ohne den Vorbehalt der Aufrechterhaltung von Ansprüchen gegen die weiteren Gesamtschuldner erklärt worden. Daher sei die Forderung in Höhe von insgesamt 15.748.962,11 € erfüllt und im Übrigen gemäß Art. 1285 Code civil durch den Erlass gegenüber einem anderen Gesamtschuldner erloschen. Die Antragstellerin hat bezüglich der Behauptungen des Antragsgegners erklärt, die titulierte Forderung sei nicht (teilweise) erloschen, da sie, die Antragstellerin die von dem Antragsgegner angesprochenen Zahlungen nicht auf den gegen ihn gerichteten Anspruch angerechnet oder mit diesem verrechnet habe, sondern lediglich einen Teil der hinterlegten Kaution auf die Zinsen. Im Übrigen sei kein vorbehaltsloser Erlass i. S. d. Art. 1285 Code civil erfolgt (im Einzelnen Bl. 329 f d. A.). Dies rechtfertigt es, die von dem Antragsgegner erhobene Einwendung als insgesamt illiquide anzusehen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Erlöschenstatbestände (Erfüllung und Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung einer Kaution sowie vorbehaltloser Erlass der Restschuld gegenüber dem Gesamtschuldner) sind nicht insgesamt unstreitig oder rechtkräftig festgestellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verrechnung der Kaution lediglich auf einen Teil der Zinsen, nicht aber auf die Hauptschuld, als auch hinsichtlich des Erlasses der Restschuld. Zwar ist es unstreitig, dass die Antragstellerin gegenüber dem Gesamtschuldner dessen Restschuld erlassen hat. Jedoch bestreitet, die Antragstellerin, dass dies ohne einen Vorbehalt hinsichtlich des Antragsgegners erfolgt ist. Nur wenn ein solcher Vorbehalt erklärt wurde, führt der Erlass jedoch gemäß Art. 1285 Code civil zum Erlöschen auch der Forderung gegen den Antragsgegner. Dies führt dazu, dass der Einwand insgesamt als nicht liquide anzusehen ist, nicht etwa, wie der Antragsgegner meint, lediglich gegenüber der Antragstellerin, ihm gegenüber aber als liquide. Insoweit kann nicht danach unterschieden werden, wer für welche Voraussetzungen des Erlasses (Erlassvertrag – Vorbehalt gegenüber Antragsgegner) – nach französischem Recht - die Darlegungs- und Beweislast trägt. Diese Frage stellt sich nämlich erst, wenn man von der Berücksichtigungsfähigkeit der Einwendung ausgeht. Allein der Umstand, dass diese nicht unstreitig und auch nicht rechtkräftig festgestellt worden ist, führt aber dazu, sie als nicht liquide Einwendung von vornherein nicht zu berücksichtigen, da andernfalls der abschließende Charakter der Regelungen der EuGVVO unterlaufen würde. Daher bedarf die beweisrechtliche Qualifizierung keiner weiteren Erörterung. Auch kann es dahinstehen, ob der als solcher unstreitige Erlass hinreichend substantiiert dargelegt ist. e) Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einräumt, dass die hinterlegte Kaution von insgesamt 1.448.265,66 € auf bestimmte Weise auf die Zinsen aus der Forderung von 23.398.180,-- und aus der Forderung von 1,-- Mio € verrechnet wurde (Bl. 329 f d. A.). Soweit diese Zinsen hierdurch abgegolten wurden, ist der Einwand des Antragsgegners daher unstreitig, also liquide und zu berücksichtigen. Die Vollstreckbarerklärung war mithin entsprechend abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. Ob dem Antragsgegner darüber hinaus ein Auskunftsanspruch hinsichtlich möglicher weiterer Zahlungen zusteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedenfalls nicht als prozessualer Anspruch aus den Regelungen des EuGVVO oder des AVAG. Ob sich nach dem für die titulierte Forderung maßgeblichen französischen Recht entsprechende materiellrechtliche Ansprüche ergeben, hat der Antragsgegner weder dargelegt noch die entsprechenden Voraussetzungen substantiiert vorgetragen. Dasselbe gilt auch für eventuelle Ansprüche nach deutschem Recht. 3. Ein Verstoß gegen den Ordre public , der gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO einer Vollstreckbarerklärung in Deutschland entgegenstehen würde, liegt nicht vor. a) Der Anerkennung steht gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO sowie § 328 Nr. 4 ZPO entgegen, wenn die Entscheidung gegen den ordre public des Anerkennungsstaats verstößt. Was zum ordre public des Anerkennungsstaats zählt, legt das nationale Recht fest (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 11; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 5). Jedoch kommt ein Verstoß gegen den ordre public nur ausnahmsweise in Betracht, wobei die Voraussetzungen im nationalen Recht international auszulegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 - XII ZB 71/89 NJW 1990, 2201 (2203); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 11; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 4). Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen s gegen den ordre public (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.1993- IX ZB 82/90, NJW 1993, 3269 (3270); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 12), da nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO eine Vermutung für die Anerkennung besteht, so dass der Antragsgegner die Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß Art.34 oder 35 EuGVVO trägt (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 8 m. w. N.). Ein Verstoß ist nach der eng auszulegenden Vorschrift des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO noch nicht dann zu bejahen, wenn das ausländische Urteil zwingendes deutsches Recht nicht beachtet oder falsch angewendet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.1993- IX ZB 82/90, NJW 1993, 3269 (3270); BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92 NJW 1993, 1801 (1802); OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2009, 184-187, juris Rdn. 29; Geimer, aaO., Rdn. 2912; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 34 EuGVVO, Rdn. 1; Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 6; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 2; Musielak-Stadler, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Auflage, Art. 34 EuGVVO, Rdn. 2). Der ordre public greift nur in ganz krassen Fällen zur Wahrung grundlegender und unverzichtbarer Werte der deutschen Rechtsordnung, also wenn die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsstaats stünde (vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.2000 – Rs. C-7/98 (Dieter Krombach/André Bamberski), NJW 2000, 1853 (1854); Hamburg, OLGR Hamburg 2009, 184-187, juris Rdn. 29; Geimer, aaO., Rdn. 2912, Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 6; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 7; Musielak-Stadler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 2). b) Zum einen kann ein Verstoß gegen den ordre public in Verstößen gegen rechtsstaatliche Anforderungen im erststaatlichen Verfahren führen ( verfahrensrechtlicher ordre public ; vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 13; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 12). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das zugrunde liegende Verfahren insgesamt nicht mehr als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 – XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201 (2203); BGH, Beschl. v. 23.06.2005 – IX ZB 64/04, BeckRS 2005 07835; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189 (190)); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 14; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13; Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 2). Dagegen reicht nicht jede Abweichung von deutschen Rechtsvorstellungen aus, etwa hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft (vgl. OLG Hamm, IPRax 1998, 202, zitiert nach juris; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 14; Geimer, aaO., Rdn. 2912; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13; Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 2). Einfache Verfahrensfehler stehen einer Anerkennung nicht entgegen, sondern nur ein Ablauf des erststaatlichen Verfahrens, der gegen die Einhaltung elementarer, unverzichtbarer Forderungen prozessualer Gerechtigkeit verstößt (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2913; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13). Es muss sich um Extremsituationen handeln, die aus deutscher Sicht schlicht intolerabel sind. Die Anerkennung ist zu verweigern, wenn das erststaatliche Verfahren mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Maßstab sind nicht bestimmte deutsche Verfahrensrechtssätze, sondern die hinter dem positiven Verfahrensrecht stehenden grundlegenden Verfahrensprinzipien, wobei es sich um einen erheblichen und offensichtlichen Verstoß handeln muss (vgl. BGH Urt. v. 18.10.1967 - VIII ZR 145/66 NJW 1968, 354 (355); BGH v. 19.09.1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114 (1115); OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2006, 4368 (4369 f); Geimer, aaO., Rdn. 2946; Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 11; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13). Da nicht erwartet werden kann, dass ausländische Gerichte die gleichen oder ähnliche Regeln anwenden wie deutsche Gerichte sind auch erhebliche Abweichungen des ausländischen Rechts vom deutschen Prozessrecht hinzunehmen (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2946). Zu den Verfahrensgrundsätzen, die sich auch gegenüber ausländischen Urteilen durchsetzen gehören alle, die ihre Wurzel in den Forderungen der Rechtsstaatlichkeit haben, also etwa der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein darf, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2947 m. w. N.). Neben einer abweichenden Regelung im Erst- und Zweitstaat kommt als Grund für den ordre-public-Verstoß in Betracht, dass der Richter des Erststaats sein eigenes Verfahrensrecht krass missachtet (vgl. Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 14). Eine Partei ist gehindert, sich im Anerkennungsstadium auf einen Verfahrensfehler zu berufen, den sie im Erstverfahren nicht in zumutbarer Weise gerügt oder durch Rechtsmittel geltend gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 – XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201 (2203); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn.14; Geimer, aaO., Rdn. 2912 u. 2955; Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 4; Musielak-Stadler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 4). Die benachteiligte Partei muss alle ihr bei realistischer Betrachtungsweise zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im erststaatlichen Verfahren ausgeschöpft haben (vgl. Senat, Beschl. v. 03-08-1987 - 5 W 102/87, NJW 1988, 3100 (3102); OLG Koblenz, NJOZ 2004, 3369; Geimer, aaO., Rdn. 2955; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 14). Das gilt auch für den Vortrag im Zweitverfahren, das Erstgericht habe angebotene Beweise nicht erhoben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572; Geimer, aaO., Rdn. 2955). c) Gegen den ordre public kann zum anderen jedoch auch die materielle Rechtsanwendung verstoßen ( materiellrechtlicher ordre public ; vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 12; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 12). Dies ist zu bejahen, wenn der konkrete Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d. h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruchs unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (vgl. BGH Urt. v. 26.10.1982 - VI ZR 229/80, NJW 1993, 1801 (1802); OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2009, 184-187, juris Rdn. 29; Geimer, aaO., Rdn. 2913; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 17 u. 18). Dabei muss es sich um eine offensichtliche Verletzung des Rechts des Zweitstaats handeln (vgl. Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 6; Prütting/Gehrlein-Schinkels, ZPO-Kommentar, 1. Auflage, Art. 34 EuGVO, Rdn. 2; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 4 u. 10; Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 3; Musielak-Stadler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 2). Allein die Andersartigkeit des erststaatlichen Beweisrechts begründet daher keinen Verstoß gegen den ordre public (vgl. OLG Köln, IPRax 1998, 116, juris Rdn. 3; Geimer, aaO., Rdn. 2962; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13). Dies gilt insbesondere für die Verteilung der Beweislast, die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf eine Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung, eine Beweiswürdigung, die von derjenigen abweicht, die der deutsche Richter sie vorgenommen hätte. Ferner sind Abweichungen des Beweisverfahrensrechts oder eine andere Beurteilung von Zeugnisverweigerungsrechten als im deutschen Recht hiervon umfasst (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2962 m. w. N.; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13). Sofern jedoch das erststaatliche Beweisrecht untragbare Abweichungen von elementaren deutschen Grundsätzen enthält, verstößt es gegen den ordre public, etwa im Rahmen des Nachweises der nichtehelichen Vaterschaft ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1997 – XII ZR 207/95, NJW 1997, 2051 (2052); Geimer, aaO., Rdn. 2964 m. w. N.). Verstöße gegen fundamentale Gerechtigkeitsvorstellungen, insbesondere gegen elementare Menschenrechte, können jedenfalls nicht hingenommen werden. Der ordre public universel sichert ein Minimum an Gerechtigkeit im naturrechtlichen Sinn (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2968 m. w. N.). d) Hiervon ausgehend liegen zum einen die Voraussetzungen für einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen den ordre public nicht vor: aa) Es ist zum einen kein Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren („fair trial“) gegeben. Ein Verstoß gegen den sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat, kann einen Verstoß gegen den ordre public begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.2000 – Rs. C-7/98 (Dieter Krombach/André Bamberski), NJW 2000, 1853 (1854); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 13; Geimer, aaO., Rdn. 2947; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 8). Der Grundsatz des fairen Verfahrens besagt u. a., dass eine Partei in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen unabhängig davon, ob sie hiervon Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1992 – IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096 (3099); Geimer, aaO., Rdn. 2948; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 15). aaa) Ein solcher liegt nicht darin, dass von den französischen Gerichten keine entlastenden Untersuchungen , insbesondere in Deutschland vorgenommen worden sein sollen. Wie bereits dargelegt, begründet allein eine Abweichung bezüglich der maßgeblichen Beweiserhebungs- und Beweiswürdigungsgrundsätze gegenüber denjenigen des deutschen Rechts noch keinen Verstoß gegen den ordre public (vgl. oben c)). Insbesondere der Verstoß gegen ein Antragserfordernis oder das bloße Übergehen von tatsächlichem Vorbringen oder Beweisanträgen verstößt nicht gegen den ordre public (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572 ; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 14), sofern kein Fall von Willkür vorliegt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189 (190); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn.14). Dasselbe gilt, wenn die Beweiswürdigung von derjenigen, die der deutsche Richter vorgenommen hätte, abweicht (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2962 m. w. N.; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13). Es liegt dann nur ein einfacher Verfahrensfehler vor, jedoch kein Verstoß gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze. Soweit der Antragsgegner den französischen Gerichten einschließlich dem Ermittlungsrichter vorwirft, sie hätten erforderliche Ermittlungen zu Gunsten des Antragsgegners, insbesondere in Deutschland bezüglich der behaupteten anderen rechtlichen Beurteilung von Lobbyarbeit, vorgenommen, greift dieser Einwand nicht. Er betrifft zum einen nur den Umstand, dass bestimmte Ermittlungen nicht vorgenommen wurden, die die deutschen Gerichte für erforderlich gehalten hätten, was jedoch, wie bereits dargelegt, keinen ordre-publlic-Verstoß begründen kann, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler. Soweit der Antragsteller auf eine Änderung des französischen Systems zu Beginn des Jahres 2001 dahingehend hinweist, dass ab diesem Zeitpunkt der französische Ermittlungsrichter auch verpflichtet gewesen sei, dem Beschuldigten günstige Umstände von Amts wegen zu ermitteln, ändert das hieran nichts. Es mag sein, dass die Ermittlungen größtenteils zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Indes verstößt ein System, das es dem Beschuldigten weitgehend überlässt, selbst die entlastenden Umstände zu ermitteln und vorzubringen, noch nicht automatisch dem deutschen ordre public, sofern ihm hierzu genügend Gelegenheit gegeben wird (vgl. zur Parteiherrschaft im US-amerikanischen Verfahren: BGH, Urt. v. 04.06.1992 – IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096 (3099)). Nach seinem eigenen Vorbringen hatte aber der Antragsgegner hierzu genügend Gelegenheit. Er war weder gehindert, während des laufenden französischen Ermittlungsverfahrens eigene Ermittlungen anzustellen und Tatsachen vorzubringen noch war ihm diese Möglichkeit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens verwehrt. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass er jedenfalls ab Anfang Dezember 2001 die Möglichkeit hatte, auf die Untersuchungsergebnisse Einfluss zu nehmen und zu versuchen bestimmte Feststellungen richtig zu stellen (Bl. 190 d. A.). Da die Anklage erst am 23.12.2002 erhoben und am 09.01.2003 zugestellt wurde (Bl. 158 d. A.) hatte somit der Antragsgegner etwas mehr als ein Jahr lang die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzubringen und auf entsprechende Ermittlungen hinzuwirken, was auch angesichts der Komplexität des Sachverhalts im vorliegenden Fall als ausreichend erscheint, um von einem fairen Verfahren ausgehen zu können. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner zunächst in der Schweiz lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen worden war. Welche konkreten Ermittlungen er indes erfolglos beantragt hat, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Er hat des Weiteren nicht dargelegt, welche konkreten Ergebnisse diese Ermittlungen erbracht hätten und welche entlastenden Umstände diese ergeben hätten. Der allgemeine Hinweis auf die andersartige Beurteilung der Lobbyarbeit in Deutschland sowie die Beurteilungen der betroffenen Politiker besagen insoweit nichts. Ob die französischen Gerichte darüber hinaus bei richtiger Sachbetrachtung verschiedene Ermittlungen, etwa in Deutschland bezüglich des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, hätten von Amts wegen für veranlasst halten müssen und ob die Gesamtumstände eher für andere Annahmen sprachen als für den von den französischen Gerichten angenommenen Nachweis einer Beihilfe zum Missbrach von Vermögensgütern, kann vorliegend dahinstehen. Dies betrifft die Beweiswürdigung der französischen Gerichte, die diese Ermittlungen allesamt deshalb für überflüssig hielten, weil die Gesamtheit der ermittelten Umstände bereits zu einem hinreichend klaren Ermittlungsergebnis geführt hätten. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist oder nicht, kann und darf im Anerkennungsverfahren nicht geprüft zu werden. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Berufungsgericht sich der Vorinstanz angeschlossen hat, ohne weitere eigene Ermittlungen vorzunehmen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die französischen Gerichte die strengen Grundsätze des § 244 Abs. 3 StPO gewahrt haben. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht bereits in jeder Abweichung von den in Deutschland geltenden beweisrechtlichen Umständen. Ein Abweichen, durch das zugleich auch ein rechtsstaatliches (Beweis)verfahren in Frage gestellt würde, ist vorliegend nicht erkennbar. Auch wenn die deutschen Gerichte nach deutschem Prozessrecht verpflichtet gewesen wären, bestimmte weitergehende Ermittlungen von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, ist es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren vereinbar, dass die französischen Gerichte dies nicht getan haben. Dass dies auf bloßer Willkür beruht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. bbb) Des Weiteren wurde dem Antragsgegner auch keine Instanz zu seiner Verteidigung genommen . Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Adhäsionsantrag auf zivilrechtliche Verurteilung erst am 28.05.2003 zugestellt wurde (Bl. 195 d. A.). Der Antragsgegner selbst führt insoweit aus, dass auch nach deutschem Recht ein Adhäsionsantrag sogar noch in der Berufungsinstanz gestellt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Auffassung des Antragsgegners, dem Beschuldigten sei es nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht mehr möglich, sich – etwa durch Benennung von Zeugen – gegen das strafrechtliche Ermittlungsergebnis zu wehren, weshalb er im Berufungsverfahren auch gegenüber dem zivilrechtlichen Anspruch wehrlos gestellt gewesen sei. Ob eine derartige umfassende Präklusion im französischen Strafprozess einschließlich der action civile gegeben ist, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls hatte der Antragsgegner, wie bereits ausgeführt, bereits mindestens ein Jahr vor Anklageerhebung Zeit, entsprechende Beweise gegen die ihm zur Last gelegte Straftat vorzubringen und sich so ausreichend zu verteidigen (vgl. oben aaa)). Da die zivilrechtliche Verurteilung quasi als deliktischer Reflex der Verurteilung wegen der Straftat mit deren Nachweis stand und fiel, muss dies auch im Hinblick auf die Verteidigung gegen die Zivilklage als ausreichend angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner selbst einräumt, dass im Berufungsverfahren drei präsente Zeugen vernommen wurden, deren Aussage das Gericht aber nicht gefolgt sei (Bl. 197 d. A.). Soweit der Antragsgegner meint, dies müsse darauf beruht haben, weil das Gericht augenscheinlich nur schriftliche Beweise als beweisführungsgeeignet angesehen habe, ist dies eine bloße Spekulation. Aus der Begründung des Berufungsurteils (Seite 101 f und 106) ergibt sich vielmehr, dass das Gericht inhaltlich den vagen Angaben der Zeugen, die nicht durch einen schriftlichen Nachweis gestützt waren, nicht gefolgt ist, weil es die Aussagen nicht für glaubhaft gehalten hat. Dass das Gericht sich nicht hinreichend sorgfältig mit den gegen den Antragsgegner erhobenen Ansprüchen auseinandergesetzt hat (Bl. 197 d. A.), kann nicht nachvollzogen werden. Dies folgt nicht allein daraus, dass das Gericht der Überzeugung war, ein französisches Staatsunternehmen bedürfe nicht der Unterstützung eines Lobbyisten und die Gewährung einer Subvention sei von Gesetzes wegen vorgegeben, weshalb die Zahlung an den Antragsgegner keiner Gegenleistung gegenüber stehe. Auch wenn man dies aus deutscher Sicht für eine fragwürdige Ansicht halten kann, führt dies nicht dazu, dass die entsprechende Beweiswürdigung des Gerichts auf eine Weise fehlerhaft ist, dass diese nicht mehr mit rechtsstaatlichen Anforderungen als vereinbar anzusehen ist. Zu beachten ist insoweit, dass der Antragsgegner eben nicht, wie er behauptet, allein in Deutschland tätig geworden ist, sondern grenzübergreifend, so dass er wegen des engen Bezugs zur französischen Rechtsordnungen die in Frankreich geltenden Auffassungen berücksichtigen und gegen sich gelten lassen musste. Welche weitergehenden Beweismittel der Antragsgegner bei frühzeitigerer Stellung des Adhäsionsantrags noch hätten geltend machen können und geltend gemacht hätte sowie zu welchen dem Anspruch entgegen stehenden Beweisergebnissen geführt hätte, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. ccc) Eine Berücksichtigung entlastender Umstände ist nicht unter Verstoß gegen fundamentale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze auf Grund von Staatsinteressen unterblieben. Der Antragsgegner beanstandet insoweit, dass sich aus dem Sachverhalt des streitgegenständlichen Urteils unter Hinweis auf die Anklageschrift ergebe, dass der französische Wirtschaftsminister die vom Ermittlungsrichter verlangte Herausgabe von weiteren Dokumenten zum „System Elf“ mit der Begründung verweigert habe, dass fundamentale Staatsinteressen betroffen sein. er habe eine große Anzahl von Informationen zum Staatsgeheimnis erklärt und dem Ermittlungsrichter nicht offenbart (Bl, 198 d. A.). Auch dies verstößt nicht gegen den ordre public, da auch in Deutschland die Möglichkeit besteht, zum Schutz von Staatsgeheimnissen den Ermittlungsbehörden Unterlagen vorzuenthalten oder Aussagegenehmigungen nicht zu erteilen (vgl. hierzu Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Auflage, § 54 StPO, Rdn. 20 ff m. w. N.). Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass auch die französischen Behörden ähnlich vorgehen wie die deutschen. Hierin liegt kein Verstoß gegen fundamentale deutsche Verfahrensgrundsätze. Dass im vorliegenden Fall mit „Staatsinteressen“ etwas anderes gemeint gewesen sein sollte als staatliche Geheimhaltungsinteressen ist nicht dargetan oder ersichtlich. Da es bei dem „System Elf“ um die internationale strategische Durchsetzung französischer Interessen auf wirtschaftlichem Gebiet ging, ist die Geheimhaltung der Ziele und Mittel dieser Strategie der einzige nachvollziehbare Grund für die Geheimhaltung. Im Übrigen kann es dahinstehen, ob die entsprechenden französischen Vorschriften korrekt angewandt wurden, insbesondere die französischen Behörden ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Auch nach deutschem Recht sind entsprechende Entscheidungen bindend und nicht mit der Revision anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 54 StPO, Rdn. 24. u. 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner hierdurch bei der Sachverhaltsfeststellung ein Nachteil entstanden wäre. Insbesondere hat er selbst nicht vorgetragen, welche ihn entlastenden Erkenntnisse bei der Vorlage der entsprechenden Akten gewonnen worden wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vorenthaltung der Informationen entsprechend einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte. Dafür, dass auf Grund der Geheimhaltung durch die französischen Behörden nicht mehr von einem fairen Verfahren ausgegangen werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. ddd) Die französischen Gerichte haben auch keine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen. Insoweit rügt der Antragsgegner wiederum im Kern, dass die französischen Gerichte seine Beweisanträge, insbesondere bezüglich der Kausalität der Lobbytätigkeiten für den Erwerb von und damit die Werthaltigkeit der Leistungen des Antragsgegners übergangen hätten (Bl. 199 d. A.). Dabei kann es dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das im deutschen Recht geltende Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses gleichzeitig einen Verstoß gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze und damit den ordre public darstellt. Dass die entsprechenden Beweisaufnahmen unterblieben wären, weil das Erstgericht davon ausgegangen wäre, dass die beantragten Beweisaufnahmen ohnehin im Ergebnis die aufgestellten Behauptungen des Antragsgegners nicht bestätigen würden, ist dagegen nicht ersichtlich. Das französische Gericht ist lediglich davon ausgegangen, dass die die Grundlagen der Verurteilung bildenden Tatsachen bereits bewiesen waren und hat von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere bezüglich des Nutzens der Lobbytätigkeiten des Antragsgegners, abgesehen. Ob diese Handhabung der Sache nach angemessen war und zu zutreffenden Ergebnissen geführt hat oder, wie der Antragsgegner in nicht näher spezifizierter Form vorträgt, die von ihm beantragten Beweisaufnahmen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, kann dahingestellt bleiben. Es bleibt, wie bereits angeführt, dabei, dass das bloße Übergehen von tatsächlichem Vorbringen oder Beweisanträgen für sich genommen nicht gegen den ordre public verstößt, sofern kein Fall von Willkür vorliegt (vgl. oben aaa) mit entsprechenden Nachweisen). Willkür ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere ist die Behauptung des Antragsgegners, es habe kein tatsächliche und rechtliche Prüfung des Einzelfalls stattgefunden, sondern er sei in einer Art Massenverfahren mit einem Aktenumfang von tausenden von Seiten mitverurteilt worden, ohne sich eingehend mit maßgeblichen Besonderheiten des Falls zu beschäftigen (Bl. 201 d. A.), aus der Luft gegriffen und durch nichts näher untermauert. bb) Auch ein beachtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Ein ordre-public-Verstoß kann bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG gegeben sein (vgl. BGH v. 19.09.1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114 (1115); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 13; Geimer, aaO., Rdn. 2947; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 15). Für die Verfahrenseinleitung (ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) wird dies abschließend durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - Rs. C-78/95 (Bernardus Hendrikman u. Maria Feyen/Magenta Druck & Verlag GmbH), NJW 1997, 1061 f; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn.13). Spätere Gehörsverstöße fallen unter den ordre-public-Vorbehalt des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 13; Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 7). Erforderlich ist, dass wesentliches Vorbringen einer Partei übergangen wurde oder das Vorbringen der einen Partei der anderen nicht zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 7). Es muss sich dabei jedoch um einen schweren und offensichtlichen Verstoß handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 – XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201 (2203); OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2006, 4368 (4369 f); Schlosser, aaO., Art. 34 – 36 EuGVVO, Rdn. 7). Art. 34 Nr. 2 EuGVVO kommt dabei vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsgegner sich unstreitig in dem französischen Verfahren eingelassen hat, das Verfahren also nicht auf Grund dessen fehlender Mitwirkung einseitig geblieben ist (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 15 f u. 31 m. w. N.; Geimer, aaO., Rdn. 2921 u. 2932; Prütting/Gehrlein-Schinkels, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 9; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 27). Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners wurden ihm sowohl die Anklageschrift als auch der Antrag auf Durchführung der action civile so rechtzeitig zugestellt, dass er grundsätzlich sowohl zu den strafrechtlichen Vorwürfen als auch zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch noch Stellung nehmen konnte und auch Stellung genommen hat. Der Antragsgegner macht nur geltend, dass der Zeitablauf nach der Zustellung so gestaltet war, dass er nur auf unzureichende Weise reagieren, insbesondere erforderliche Beweiserhebungen nicht mehr beantragen konnte. Sonstige Verstöße gegen das rechtliche Gehör fallen dagegen unter Art. 34 Nr. 1 EuGVVO (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.1986 - 2 WF 85/86, IPRAx 1987, 236 (237); OLG Köln RIW 2004, 865 (866), juris Rdn.8; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 17; Geimer, aaO., Rdn. 2945). Die Einlassung im Adhäsionsverfahren schließt die Berufung auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aus. Es gilt die Spezialvorschrift des Art. 61 EuGVVO (vgl. EuGH, Urt. v. 21.04.1993 – Rs C-172/91 (Volker Sonntag/Hans Waidmann, Elisabeth Waidmann u. Stefan Waidmann), NJW 1993, 2091; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 22; Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 34). Rechtliches Gehör im Ausland ist in der durch System und Struktur des ausländischen Verfahrensgangs bestimmten Formen zu gewähren, sofern dabei Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 - XII ZB 71/89 NJW 1990, 2201 (2203); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 13 m. w. N.; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 15). Bei der Rüge rechtlichen Gehörs muss die beschwerte Partei schlüssig darlegen, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und was dementsprechend das ausländische Gericht bei seiner Entscheidung in Betracht hätte ziehen müssen (vgl. KG, FamRZ 2004, 275 (277), juris Rdn. 16; Geimer, aaO., Rdn. 2958). aaa) Ein Gehörsverstoß liegt nicht im Ignorieren relevanten und entscheidungserheblichen Vorbringens des Antragsgegners. Der Antragsgegner moniert, das französische Gericht habe eine Reihe von Umständen, die vorgetragen habe, nicht zur Kenntnis genommen. Dies betreffe etwa einen Vortrag zwischen einem Konsortium und der Antragstellerin mit der THA vom Januar 1992 (bl. 203 d. A.), dass die Subventionen nicht Geschäftsgrundlage gewesen seien und daher die Vertragsparteien nicht von einem Automatismus der Subventionsvergabe ausgegangen seien (Bl. 203 d. A.), die Modalitäten des Zustandekommens des Privatisierungsvertrags (Bl. 204 d. A.), die angebotenen Zeugenbeweise für die Tätigkeit des Antragsgegners sowie das (Bl. 204 d. A.) und schließlich die Aussagen (Bl. 204 f d. A.). Das Gericht habe sich auch nicht mit der Argumentation hinsichtlich der Bedeutung einer Lobbytätigkeit in Deutschland auseinandersetzen wollen (Bl. 205 d. A.). Hinsichtlich all dieser Punkte ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Erstgericht die Argumentation des Antragsgegners nicht zu Kenntnis genommen und einfach übergangen hätte. Vielmehr hat das Gericht auf Grund anderweitiger Überlegungen die entsprechenden Argumentationen sowie Beweisangebote des Antragsgegners nicht für relevant gehalten und die Beweise anderweitig gewürdigt (vgl. hierzu insbesondere oben aa) und unten e)). Dass sich das Gericht nicht mit jedem einzelnen Argument des Antragsgegners auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Vielmehr ergibt sich aus der Argumentation in ihrem Gesamtzusammenhang, dass das französische Gericht auf die wesentlichen Sachfragen eingegangen und sich eine Überzeugung gebildet hat. Ein Verstoß gegen fundamentale deutsche Verfahrensgrundsätze ist damit nicht gegeben. bbb) Auch in der Verurteilung auf Grund eines neuen rechtlichen Aspekts ohne vorherige Erörterung oder Thematisierung liegt kein Gehörsverstoß. Der Antragsgegner beanstandet insoweit, das französische Gericht habe, nachdem in der Anklage und der ersten Instanz davon ausgegangen worden sei, der frühere Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin habe die Auszahlung an den Antragsgegner zu einen wirtschaftlichen Vorteilen, nämlich zur Finanzierung seiner Scheidung und eines Immobilienerwerbs, vorgenommen, was sich aber nicht habe beweisen lassen, in der zweiten Instanz nunmehr auf die Möglichkeit der Erzielung moralischer Vorteile abgestellt. Darauf sei jedoch nicht hingewiesen und dies sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, was nach französischem Recht einen Verfahrensfehler darstelle. Es sei letztlich eine Verurteilung auf Grund eines nicht angeklagten Sachverhalts erfolgt (Bl. 205 f d. A.). Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahinstehen. Dahinstehen kann ebenso, ob dies nach französischem Recht einen Verfahrensfehler darstellt. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen solch schwerwiegenden Fehler, dass nicht mehr von einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könnte. Die maßgeblichen französischen Strafvorschriften sind nach Auffassung des französischen Gerichts sowohl im Fall der Verschaffung wirtschaftlicher Forderungen zu Gunsten des Unternehmensorgans erfüllt als auch im Fall bloß moralischer Vorteile, nämlich bezogen auf die persönlichen Beziehungen zu bestimmten Personen. Der entsprechende Tatbestand des Missbrauchs von Vermögensgütern, welcher beide alternativen Voraussetzungen umfasst, war jedoch Gegenstand sowohl der Anklage als auch der Verhandlung. Es geht auch nicht, wie der Antragsgegner meint, um verschiedene Begehungsformen, sondern um eine einheitliche Beihilfehandlung, bei der sich – je nachdem, welche Haupttat bejaht wird – lediglich der Vorsatz bezüglich der Art der angestrebten Vorteile, verändert. Ob dies nach französischem Recht und auch nach deutschem Recht (§ 265 Abs. 1 StPO) gleichwohl einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erforderlich gemacht hätte, um dem Antragsgegner eine entsprechende Verteidigung zu ermöglichen, kann jedoch dahinstehen. Zum einen ist bei der gegebenen Sachlage das Unterbleiben eines entsprechenden Hinweises nicht als so gewichtig einzustufen, dass dies dem Verfahren insgesamt bereits den Charakter der Rechtsstaatlichkeit nimmt, denn dem Antragsgegner war es angesichts der Fassung der französischen Strafvorschrift auch ohne einen entsprechenden Hinweis möglich, sich vorausschauend auch mit anderen Tatbestandsalternativen zu beschäftigen. Dies musste sich angesichts des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses, wonach wirtschaftliche Vorteile nicht nachweisbar waren, auch gerade zu aufdrängen. Zum anderen aber hat der Antragsgegner nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte und mit Erfolg hätte vortragen können, wenn ein entsprechender Hinweis ergangen wäre. Da die rechtliche Würdigung durch das Erstgericht auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht schlechterdings unvertretbar ist und Angriffe dagegen, dass der Vorstandsvorsitzende zumindest ideelle Vorteile auf Grund der von ihm vergüteten Lobbyarbeit erzielen konnte, nach dem gesamten Beweisergebnis wenig Erfolg versprechend waren, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass entsprechende Angriffe des Antragsgegners erfolgreich gewesen wären. Dieser hat insoweit jedenfalls nichts substantiiert dargelegt. Alles in allem kann daher zwar möglicherweise von einem einfachen Verfahrensfehler des französischen Gericht ausgegangen werden, bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aber nicht von einem Verstoß, der den Antragsgegner wesentlich in seiner Verteidigung behindert hätte und daher einen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen würde. Das Verfahren ist jedenfalls insgesamt als rechtsstaatlich zu qualifizieren. Schließlich hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass er den vermeintlichen Verfahrensfehler im anschließend von ihm angestrengten Revisionsverfahren gerügt hat und dies erfolglos geblieben ist. Es ist auch nicht Sache des Senats, die ihm vorgelegten französischen Prozessunterlagen von Amts wegen daraufhin zu durchsuchen. cc) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt ferner nicht darin, dass das Erstgericht einen Teilbetrag in Höhe von 629.482,-- € zugesprochen hat, ohne dass dies beantragt war. Ob ein entsprechender Antrag nicht gestellt war, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls begründet ein Abweichen von der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO (ne ultra petita) nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Dies folgt daraus, dass es sich insoweit nicht um eine Vorschrift handelt, deren Einhaltung in jedem Fall zwingend Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist. So kennt auch das deutsche Recht Durchbrechungen, etwa bei der Bemessung von Schmerzensgeldern, bei denen es zulässig ist, eine Mindestgrößenordnung anzugeben, wobei das Gericht auch darüber hinausgehen kann. Auch im ausländischen Recht sind Ausnahmen denkbar. Hierfür spricht bereits, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, entweder gleich einen höheren Antrag zustellen oder diesen im Wege einer Klageerweiterung oder einer neuen Klage geltend zu machen. Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls spätestens durch den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in voller Höhe zum Ausdruck gebracht, dass die Verurteilung jedenfalls nachträglich ihrem Willen entsprach. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dem französischen Gericht habe die Entscheidungskompetenz gefehlt, ist dies unerheblich, denn auf keinen Fall darf eine Verletzung des ordre public unter Berufung auf kompetenzrechtliche Erwägungen bejaht werden BGH, Urt. v. 04.06.1992 – IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096 (3099) (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 EuGVVO) (vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.2000 – Rs. C-7/98 (Dieter Krombach/André Bamberski), NJW 2000, 1853 (1854); Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 20; Prütting/Gehrlein-Schinkels, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 3). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Entscheidungskompetenz bezüglich deliktischer oder vertraglicher Ansprüche (vgl. hierzu unten c) bb)), sondern auch hinsichtlich der Frage, ob ein bestimmter Teil des Streitgegenstands (noch) zur Entscheidung angefallen ist oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihren Anspruch im Hinblick auf eine teilweise Erfüllung reduziert hat (vgl. Bl. 208 d. A.). Dies macht zwar die Entscheidung u. U. falsch und anfechtbar, jedoch begründet dies keinen so schweren Verfahrensfehler, dass dies in der deutschen Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar wäre. Etwas anderes gilt nur, wenn wie im Falle des punitive damage im US-amerikanischen Recht die Rechtsfolge als solche mit dem deutschen Recht schlechthin unvereinbar ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. e) Zum anderen ist auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den ordre public nicht gegeben. aa) Ein Verstoß gegen den ordere public liegt zum einen nicht darin, dass die französischen Gerichte fehlerhaft die französischen Normen des Straf- und Deliktsrechts angewandt haben. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils darf nicht deswegen verweigert werden, weil das Erstgericht den Rechtsstreit nach einer anderen Rechtsordnung entschieden hat, als nach derjenigen, die nach dem inländischen Kollisionsrecht maßgeblich gewesen wäre (vgl. Geimer, aaO., Rdn. 2965 m. w. N.; Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 17; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 17). Nur dann, wenn das konkret angewendete Recht inhaltlich mit elementaren Grundwertungen des deutschen Rechts kollidiert, ist der ordre public verletzt (vgl. EuGH, Urt. v. 11. 5. 2000 - Rs. C-38/98 (Régie nationale des usines Renault SA/Maxicar SpA und Orazio Formento), NJW 2000, 2185 (2186); Geimer, aaO., Rdn. 2965; Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 18). Der Antragsgegner macht vorliegend geltend, dass die französischen Gerichte, insbesondere die Cour de Cassation französische Strafnormen und auch französische Haftungsnormen angewandt haben. Nach den deutschen kollisionsrechtlichen Vorschriften hätten diese jedoch die entsprechenden deutschen Normen anwenden müssen (Bl. 213 ff d. A.). Ob dies zutrifft oder nicht, kann dahinstehen, da es nach dem oben Gesagten hierauf nicht ankommt. Dass die französischen Strafnormen oder die einschlägigen zivilrechtlichen Haftungsnormen insgesamt ihrem Inhalt nach dem deutschen ordere public widersprechen, d. h. zu Ergebnissen führen, die mit der deutschen Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar sind, hat der Antragsgegner weder geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Dies ist auch ansonsten nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die angewandten Strafvorschriften bezüglich der Beihilfe zum Missbrauch von Gesellschaftsvermögen gemäß Art. L.241-3 Abs. 4 und L.242-6 Abs. 3 Code Commerce oder die Vorschriften über die daraus resultierende deliktische Haftung (Bl. 169 ff d. A.) grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung widersprechen. Hiergegen spricht bereits die große Ähnlichkeit mit den deutschen Vorschriften der §§ 266, 27 StGB und des § 823 Abs. 2 BGB oder des § 280 Abs. 1 BGB. bb) Wie bereits dargelegt, folgt ein Verstoß gegen den ordre public auch nicht daraus, dass das französische Gericht keine Entscheidungskompetenz bezüglich des zugesprochenen vertraglichen Anspruchs hatte. Sofern der ausländische Richter Schadensersatz wegen vertraglichen oder außervertraglichen Unrechts zuspricht, obwohl dies die vom deutschen internationalen Privatrecht berufene lex causae nicht oder nicht in diesem Umfang vorsieht, so ist dies für sich allein kein Grund, die Anerkennung zu verweigern. Art. 40 Abs. 3 EGBGB ist gegenüber ausländischen Urteilen nicht durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZB14/82, NJW 1984, 568 (569); BGH, Urt. v. 04.06.1992 – IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096 (3098); Geimer, aaO., Rdn. 2973). Auf keinen Fall darf eine Verletzung des ordre public unter Berufung auf kompetenzrechtliche Erwägungen bejaht werden BGH, Urt. v. 04.06.1992 – IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096 (3099) (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 EuGVVO) (vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.2000 – Rs. C-7/98 (Dieter Krombach/André Bamberski), NJW 2000, 1853 (1854); Zöller-Geimer, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 20; Prütting/Gehrlein-Schinkels, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 3). Der Antragsgegner macht geltend, das französische Gericht habe lediglich die Kompetenz gehabt, über deliktische Ansprüche infolge strafrechtlichen Verhaltens zu entscheiden, nicht jedoch über vertragliche Ansprüche. Tatsächlich habe das Gericht jedoch in Gestalt des zuerkannten deliktischen Anspruchs in Wahrheit einen vertraglichen Anspruch zugesprochen und dadurch seine Kompetenzen überschritten. Es habe in der Sache verkannt, dass eine wirksame vertragliche Regelung hinsichtlich der an den Antragsgegner zu zahlenden Vergütung bestanden habe (Bl. 216 d. A.). Ob dies zutrifft, kann jedoch nach dem oben Gesagten ebenfalls dahinstehen, da ein entsprechender Fehler jedenfalls nicht in unerträglicher Weise der deutschen Rechtsordnung widerspricht und daher keinen Verstoß gegen den ordre public begründet. Auch ist nicht ersichtlich, dass das französische Gericht eine unzulässige Preiskontrolle vorgenommen habe. Es hat lediglich festgestellt, dass in Gestalt der durch den Antragsgegner entfalteten Lobbyarbeit der Leistung der Antragstellerin keine adäquate Gegenleistung gegenüber stand und sich daher die Organträger der Antragstellerin ebenso wie der Antragsgegner nach französischem Recht strafbar gemacht haben. Auch diese Feststellung steht nicht zu elementaren Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung in Widerspruch, auch wenn dies ggf. nach deutschem Recht anders zu beurteilen wäre. cc) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt ferner nicht darin, dass der Antragsgegner bei seiner Tätigkeit in Deutschland keine Kenntnis der künftigen französischen Rechtsprechung haben konnte und dass er selbst bei Kenntnis der französischen Strafnorm nicht sicher vorhersehen konnte, dass seine eigene berufliche Tätigkeit den Tatbestand erfüllen würde (so aber Bl. 76 d. A.). Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Erfüllung strafrechtlicher Normen. Bereits bezüglich eines Verhaltens im eigenen Land ergeben sich hierbei Schwierigkeiten bei der Beurteilung einer möglichen Strafbarkeit. Insoweit bestehen bereits erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und deren Auslegung durch die Rechtsprechung. Erst recht ergeben sich solche Schwierigkeiten bei einer grenzübergreifenden Tätigkeit wie sie bei der Tätigkeit des Antragsgegners im Interesse der Antragstellerin vorlag. Auch im deutschen Recht gilt insoweit der Grundsatz gemäß § 17 StGB, dass ein Verbotsirrtum nur erheblich ist, wenn er unvermeidbar ist. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Täter trotz einer gebotenen Erkundigung nicht das Unrecht seines Handelns erkennen konnte (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Auflage, § 17 StGB, Rdn. 7 ff m. w. N.). Erst recht ist es so, dass bei einem Verhalten mit Auslandsrelevanz eine besonders sorgfältige Erkundigung geboten ist. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche entsprechenden Erkundigungen er vor der Entgegennahme seines Honorars durch die Antragstellerin angestellt und zu welchem Ergebnis diese geführt hatten. Er hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Auslegung, die die maßgebliche französische Strafvorschrift im streitgegenständlichen Urteil gefunden hat, für ihn trotz entsprechender Erkundigungen derart unvorhersehbar war, dass er nicht mit einer solchen Auslegung rechnen musste. Insbesondere hat er nicht dargetan, warum auf Grund der bisherigen Rechtsprechung nicht mit einer entsprechenden Ausfüllung der wertenden Rechtsbegriffe gerechnet werden musste. Auch auf Grund dieser Umstände kann daher nicht von einem Verstoß gegen den deutschen ordre public ausgegangen werden, da dieser bezüglich von Verbotsirrtümern auf denselben rechtlichen Grundsätzen beruht wie sie auch Grundlage des streitgegenständlichen französischen Urteils geworden sind. dd) Es liegt ferner kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Entgegen den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus dem streitgegenständlichen Berufungsurteil sind die Ausführungen des französischen Gerichts nicht dahingehend zu interpretieren, dass dieses dem Antragsgegner entgegen der Unschuldsvermutung die Beweislast für entlastende Umstände auferlegen wollte (Bl. 218 ff d. A.). Vielmehr hat das Gericht eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass zwar bestimmte Umstände nicht (direkt) nachgewiesen werden konnten, etwa eine Bestechung von politischen Entscheidungsträgern, dass jedoch auf Grund von einer Reihe von Indizien hiervon auszugehen sei (S. 107 des Urteils – Anlageordner I). Dasselbe gilt bezüglich anderer Verträge, die nichts mit zu tun hatten, als Grundlage der Zahlungen sowie der Kenntnis des Antragsgegners von der Unterschlagung zum persönlichen Nutzen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin (Bl. 221 d. A.). Trotz der teilweise missverständlichen Formulierungen des französischen Urteils ergibt sich aus der Gesamtschau der Begründung, dass das Gericht nicht dem Antragsgegner die Beweislast für das Nichtvorliegen von Voraussetzungen des Straf- und Haftungstatbestandes auferlegen wollte, sondern nur zum Ausdruck gebracht hat, dass zwar bestimmte belastende Umstände nicht bewiesen seien, sich aber auf Grund der Gesamtheit der übrigen positiv festgestellten Tatsachen ein Nachweis ergebe. Mithin hat das Gericht nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, sondern lediglich die aus seiner Sicht nachgewiesenen Umstände einer Beweiswürdigung unterzogen und hieraus den Nachweis der Tatbegehung einschließlich der subjektiven Umstände gefolgert. Eine bloße möglicherweise fehlerhafte Beweiswürdigung verstößt jedoch nach dem oben Gesagten noch nicht gegen den ordre public. Auch vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung ist es daher nicht von Belang, dass das französische Gericht keine Ermittlungen in Deutschland bezüglich des Umfangs und Nutzens der Lobbytätigkeit des Antragsgegners für erforderlich gehalten hat. Da das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes allein auf Grund der Ermittlungen in Frankreich positiv nachgewiesen war, durfte es weitergehende Ermittlungen in Deutschland oder anderswo für entbehrlich halten. Auch wenn diese Ansicht falsch sein sollte, begründet sie jedenfalls keinen unerträglichen Verstoß gegen die in Deutschland geltenden Rechtsgrundsätze. ee) Ebenfalls nicht gegeben ist ein Verstoß gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. aaa) Das französische Gericht hat zum einen die Annahme eines „Missbrauchs von Unternehmensgütern“ nicht analogieverbotswidrig angenommen (so aber Bl. 224 d. A.). Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass nach deutschem und französischem Recht kein Missbrauch seitens des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin vorliege, da bis 2001 die Bestechung von Personen im Ausland nach französischem Recht zulässig und steuerlich absetzbar gewesen sei. Der Vorstandsvorsitzende habe daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehandelt. Ob dies zutrifft oder nicht, kann dahinstehen. Falls die Rechtsansicht des Antragsgegners zutreffen sollte, resultiert hieraus allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, jedoch nicht ein Verstoß gegen das Analogieverbot, da nicht ersichtlich ist, dass das französische Gericht die einschlägigen Strafvorschriften auf ein Verhalten, das deren Tatbestand eigentlich nicht erfüllt, entsprechend angewandt haben. Vielmehr ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestände der Art. L.241-3 Abs. 4 und L.242-6 Abs. 3 Code Commerce unmittelbar anwendbar sind, weil der von dem Vorstandsvorsitzenden veranlassten Zahlung in Gestalt der Lobbytätigkeit des Antragsgegners keine gleich werte Gegenleistung entgegen gestanden habe. bbb) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Merkmals des „persönlichen Nutzens“. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass unter dem persönlichen Nutzen im Sinne der Vorschrift nicht nur ein materieller Vorteil zu verstehen ist, sondern auch ein abstraktes persönliches Interesse als ausreichend anzusehen ist, das auch in der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer guten Beziehung insbesondere zu einflussreichen Persönlichkeiten bestehen kann (Bl. 225 d. A.). Nicht klar wird auf Grund der Ausführungen des Antragsgegners, warum gleichwohl die von dem Erstgericht – angeblich erstmalig in der französischen Rechtsgeschichte bejahte - Auslegung, dass auch die Möglichkeit, moralische Vorteile zu erlangen für die Verwirklichung des Tatbestands des „abus des biens sociaux“ ausreichen kann von dem Wortsinn der Vorschrift nicht gedeckt sein soll. Dies folgt insbesondere nicht aus den vom Antragsgegner behaupteten Schwierigkeiten im internationalen Geschäfts- und Dienstleistungsverkehr. Selbst wenn diese Schwierigkeiten aufträten, würde dies keinen Verstoß gegen das Analogieverbot begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unrechtsgehalt der französischen Norm – ebenso wie derjenige des § 266 StGB - primär durch die Schädigung des betreuten Vermögens begründet wird und anderes als § 263 StGB keinen stoffgleichen Vermögensvorteil voraussetzt. ccc) Schließlich wurde auch der Gehilfenvorsatz des Antragsgegners nicht analogieverbotswidrig ausgedehnt. Dabei kann es dahinstehen, ob das Verhalten des Antragsgegners nach deutschem Recht strafbar gemäß §§ 263, 266 StGB wäre. Das französische Gericht hat auf Grund der Gesamtheit der ermittelten Umstände jedenfalls festgestellt, dass der Antragsgegner von der aus seiner Sicht verbotswidrigen Verwendung von Gesellschaftsvermögen wusste, insbesondere von der offensichtlichen Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung. Daraus hat das Gericht das Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes positiv abgeleitet. Auch wenn man dem Antragsgegner zugestehen muss, dass nicht in jedem Fall eines grenzüberschreitenden Handelns davon auszugehen ist, dass der Handelnde die Rechtslage im anderen Staat kennt, handelt es sich bei der Bejahung des Vorsatzes gleichwohl um eine bloße Subsumtion unter die gesetzlichen Merkmale, nicht jedoch eine analoge Anwendung der Strafnorm. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Erstgericht den Umstand, dass nach der Behauptung des früheren Vorsandsvorsitzenden der Antragstellerin die Französische Republik, vertreten durch den Staatspräsidenten, mit der Vorgehensweise im Bezug auf die Lobbytätigkeit einverstanden war, zutreffend gewürdigt oder dessen tatbestandsausschließende Wirkung verkannt hat. Hieraus folgt ebenfalls allenfalls, dass die anzuerkennende Entscheidung materiell unrichtig ist, jedoch nicht, dass diese in einer nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbaren Weise gegen fundamentale Grundsätze, nämlich das Analogieverbot, verstößt. ff) Dem ordere public steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin kein Schaden entstanden ist, weil sie auf Grund der Tätigkeit des Antragsgegners eine profitable Raffinerie und ein Tankstellennetz erworben und hierdurch hohe Gewinne erzielt hat. Die für vollstreckbar erklärte französische Entscheidung weicht entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in zentralen Punkten vom deutschen Recht ab, indem auf die prägende Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes verzichtet und ohne die Berücksichtigung kompensierender Vermögenszuwächse ähnlich wie bei dem amerikanischen „punitive damage“ eine Art Bestrafung des Antragsgegners vorgenommen wurde (so aber Bl. 229 ff d. A.). Wie sich der Urteilsbegründung entnehmen lässt, ist das französische Gericht sehr wohl davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Antragsgegners für die Antragstellerin nicht den vollen gezahlten Betrag von 256 Mio FF wert war, sondern nur einen Teilbetrag hiervon, so dass der Antragsgegner einen Teil seines Honorars zu Unrecht erhalten und daher zu erstatten habe (Bl. 220 d. A.). Das französische Gericht ist also davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Schaden entstanden ist, den es auf der Grundlage der Differenz der geleisteten Zahlungen und des von ihm festgestellten Nutzens der Gegenleistung des Antragsgegners berechnet hat. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, angesichts der Gepflogenheiten in der Lobbyistenbranche seien sogar höhere Vergütungen angemessen (Bl. 232 d. A.), begründet dies zwar möglicherweise einen Einwand gegen die korrekte Berechnung der Schadenshöhe durch das französische Gericht, nicht aber einen der Anerkennung des französischen Urteils entgegen stehenden ordre-public-Verstoß. Dasselbe gilt bezüglich der Berücksichtigung des Wertes der Möglichkeit, die Firmen erwerben zu können sowie hinsichtlich der hieraus später möglicherweise erzielten Gewinne. Letztere stellen auch nach deutschem Recht spätere Vermögenszuflüsse dar, die an der Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Vermögensdifferenz zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zunächst nichts ändern (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, Vorb. vor § 249 BGB, Rdn. 8 m. w. N.). Dass das französische Gericht diese späteren Zuflüsse nicht berücksichtigt hat, steht daher zwar eventuell der materiellen Richtigkeit seiner Entscheidung nicht entgegen, weicht aber von Grundgedanken der deutschen Schadensersatzregelung nicht so weit ab, dass von einem Verstoß gegen den ordre public ausgegangen werden könnte. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität des Handelns des Antragsgegners für einen Teilschadensbetrag von 2.055.317,-- € (Bl. 208 f d. A.) sowie für den Finanzschaden von 1,0 Mio € vor (Bl. 209 d. A.). Auch wenn die entsprechenden Feststellungen diesbezüglich fehlerhaft sein sollen, begründet dies keinen derart krassen Verstoß, dass von einer Verletzung des ordre public ausgegangen werden könnte. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Grundsatz substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Parteien eines Zivilverfahrens ihre Ansprüche darlegen und beweisen müssen und das Gericht nicht willkürlich vom Vorliegen eines Schadens ausgehen darf. Für gerichtliche Willkür ist, auch wenn man die Feststellungen für falsch hält, nichts ersichtlich. gg) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt auch nicht in der Missachtung von in Deutschland geltenden Verjährungs- und Verwirkungsregeln . Dabei kann es dahinstehen, ob Regeln über Verjährung und Verwirkung als Teil grundlegender Vorstellungen über materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.04.1968 – V ZR 13/65, NJW 1968, 1381 (1382); VGH München, NJW 1999, 666 (667)) auch Bestandteil des deutschen ordre public sind. Jedenfalls existieren auch in Frankreich sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht Verjährungsregeln, auf die der Antragsgegner selbst hinweist (Bl. 198 f d. A.). Diese weichen zwar von den deutschen Regeln ab. Die Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen ist jedoch – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht derart eingeschränkt oder ausgehöhlt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfrieden dadurch herzustellen ist, dass bestimmte Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Tatbestand überhaupt nicht eintreten kann. Dass der französische Gesetzgeber eine Hemmung der Verjährung bei jeder strafrechtlichen Untersuchungshandlung auch gegen Mitbeschuldigte vorsieht, bewirkt zwar, dass in zahlreichen Fällen der Eintritt der Verjährung später eintritt, als er ohne eine solche Regelung eintreten würde. Die Bestimmung der Dauer einerseits der Verjährungsfrist und andererseits der Hemmungstatbestände stellt jedoch eine Entscheidung dar, die der französische Gesetzgeber im Rahmen seines bei der Abwägung zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit bestehenden Ermessens treffen kann. Dass er dieses Ermessen in einer dem deutschen ordre public widersprechenden Weise ausgeübt hätte, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass er im zu Grunde liegenden französischen Verfahren zu irgend einem Zeitpunkt sich auf Verjährung berufen oder die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorgetragen hätte. Hierzu war jedoch angesichts des Umstands, dass dem Antragsgegner die zivilrechtliche Klageschrift unstreitig bereits am 28.05.2003 zugestellt wurde, bis zum Erlass des streitgegenständlichen Berufungsurteils am 31.03.2005 genügend Zeit. Es kann daher auch dahinstehen, ob die vom Antragsgegner behaupteten Zeitpunkte des hypothetischen Verjährungseintritts zutreffen. Schließlich hat der Antragsgegner auch nicht substantiiert dargelegt, dass und warum Verwirkung eingetreten ist. Hierzu reicht ein Ablauf von 10 Jahren allein nicht aus. Auch allein aus den Honorarzahlungen seitens der Antragstellerin konnte der Antragsgegner nicht den Schluss ziehen, dass diese eventuelle Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen würde. hh) Soweit schließlich der Antragsgegner die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der französischen Gerichte in Zweifel zieht (Bl. 237 d. A.), stellt dies eine durch nichts näher untermauerte bloße Vermutung dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert war auf die Summe der für vollstreckbar erklärten Hauptforderungen (ohne Kosten und Zinsen) festzusetzen (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdn. 6060 ff), also auf insgesamt 24.906.344,-- €. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 15 Abs. 1 AVAG i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies folgt daraus, dass der Bundesgerichtshof bislang die Frage der Berücksichtigung nicht-liquider Einwendungen nicht entschieden hat und diesbezüglich in Rechtsprechung und Literatur sich widersprechende Ansichten vertreten werden. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.