Urteil
4 U 100/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0711.4U100.23.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand einer reduzierten Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Die Annahme einer Sittenwidrigkeit bedarf weiterer besonderer Umstände.(Rn.28)
(Rn.29)
2. Reagieren Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand bei identischen Betriebsbedingungen genauso wie im Realbetrieb, so kann ein als sittenwidrig einzuordnender Rechtsverstoß nicht angenommen werden (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 193/21).(Rn.30)
3. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung. Als anzurechnender Vorteil kommt neben den Nutzungen, die der Geschädigte durch den Gebrauch des Fahrzeugs zieht, auch dessen Restwert in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 12 O 622/20 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand einer reduzierten Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Die Annahme einer Sittenwidrigkeit bedarf weiterer besonderer Umstände.(Rn.28) (Rn.29) 2. Reagieren Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand bei identischen Betriebsbedingungen genauso wie im Realbetrieb, so kann ein als sittenwidrig einzuordnender Rechtsverstoß nicht angenommen werden (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 193/21).(Rn.30) 3. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung. Als anzurechnender Vorteil kommt neben den Nutzungen, die der Geschädigte durch den Gebrauch des Fahrzeugs zieht, auch dessen Restwert in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.35) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 12 O 622/20 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Schadensersatz geltend wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug Mercedes-Benz E 200 CDI T, Erstzulassung 13.02.2013. Er erwarb das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug am 08.05.2015 von privat mit einer damaligen Laufleistung von 32.700 km zu einem Kaufpreis von 27.450 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hat seine Ansprüche in erster Instanz auf § 826 BGB (i.V.m. § 831 BGB) gestützt sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Beklagte hat sich darauf berufen, das das Fahrzeug in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro-5-Norm entspreche. Sie hat jegliche Prüfstandmanipulation in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit dem am 06.05.2022 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Ein vorsätzliches sittenwidriges bzw. betrügerisches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge, fehlte es jedenfalls an den für die Annahme einer Sittenwidrigkeit notwendigen Voraussetzungen. Zu den erstinstanzlichen Feststellungen und Anträgen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat gegen das am 10.05.2022 zugestellte Urteil am 07.06.2022 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – mit am 27.07.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er bleibt bei seiner Einschätzung, die Beklagte habe in sittenwidriger Weise eine Typgenehmigung für das Fahrzeug erschlichen. Überdies macht er im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (u.a. VIa ZR 335/21) hilfsweise einen Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens geltend (Bl. 638 d. A.). Der Kläger beantragt primär, unter Abänderung des am 06.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 U 622/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 27.450 € zu zahlen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.593,66 € sowie abzüglich einer im Termin zu bestimmenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Daimler C 200 CDI, FIN: ...........; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs zu 1 durch die Beklagte resultieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.952,55 € freizustellen; hilfsweise zum Hauptantrag zu 1 beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.117,50 € (15 % des gezahlten Kaufpreises) abzüglich Nutzungsvorteilen, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; weiter hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag zu 1 „dem Grunde nach Erfolg hat“, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden (wie etwa Folgeschäden, die durch ein mögliches Update hervorgerufen werden) zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war; bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle einer behördlichen Betriebsuntersagung oder nicht unwesentlichen Betriebsbeschränkung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (FIN: ...........) – die daraus resultiert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war – eine Abhilfemaßnahme kostenfrei und unverzüglich anzubieten, mit welcher die behördliche Maßnahme beseitigt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels hinreichender Begründung schon für unzulässig und im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache für richtig. Insbesondere weist sie darauf hin, dass es auch nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs keine wissentlich unterbliebene Offenlegung der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) gegenüber dem KBA gegeben habe. Dem Vortrag des Klägers zu angeblich unzulässigen Funktionen des SCR-Systems hält sie entgegen, dass das Fahrzeug weder über ein solches System noch über einen AdBlue-Tank verfüge. Zur vom Kläger ebenfalls als unzulässig gerügten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) legt die Beklagte dar, dass die damit verbundene Funktion nur für die Phase des Motorwagenlaufs technisch sinnvoll sei und dass das – nunmehr unstreitig durch das aufgespielte Software-Update ausbedatete – geregelte Kühlmittelthermostat im tatsächlichen Fahrbetrieb ebenso aktiviert (gewesen) sei wie auf dem Prüfstand. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 08.04.2022 und des Senats vom 20.06.2024 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 06.05.2022. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klage hat auch mit den in zweiter Instanz gestellten Anträge keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Wenngleich die Ausführungen in weiten Teilen so allgemein gehalten sind, dass sie wortgleich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen verwendet werden können, lassen sie dennoch erkennen, dass der Kläger sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts wendet, dass kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB vorliege. Soweit der Kläger seine Klageanträge im Vergleich zu den vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträgen umgestellt bzw. erweitert hat, war dies gemäß §§ 525, 264 Nr. 2, Nr. 3 ZPO (betreffend den hilfsweise verlangten Differenzschaden) bzw. gemäß § 533 ZPO jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit und der Verwertbarkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zulässig. 2. Die Berufung ist unbegründet. Wie vom Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 26.03.2024 dargelegt, gilt: a. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag zu 1 weiter geltend gemachte „große Schadensersatzanspruch“ aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Das Landgericht hat ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 selbst bei Unterstellung der Unzulässigkeit der vom Kläger gerügten Emissionssteuerungssysteme zutreffend verneint. Es hat ausgeführt, dass allein der Umstand einer reduzierten Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen für sich genommen nicht genüge, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben, und dass die Annahme einer Sittenwidrigkeit weiterer besonderer, hier nicht gegebener Umstände bedürfe. Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Vorbringen beider Parteien auseinandergesetzt, insbesondere auch mit den vom Kläger in Bezug genommenen Gutachten, daraus aber nicht den Schluss auf ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten gezogen. Insbesondere hat das Landgericht mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Systeme keine Anhaltspunkte für eine gezielt prüfstandsbezogene Steuerung gesehen. Diese Erwägungen zu § 826 BGB sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit der aktuell herrschenden Rechtsprechung der Obergerichte – auch des Saarländischen Oberlandesgerichts –, die vom Bundesgerichtshof regelmäßig gebilligt wird. Nach wie vor hat der – nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete – Kläger ein sittenwidriges Agieren der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Der Sache nach behauptet er selbst nicht, dass in seinem Fahrzeug eine Manipulationssoftware mit spezifischen Algorithmen eingesetzt würde, deren alleiniger Anknüpfungsparameter für die Beeinflussung der Emissionskontrollsysteme ein identifizierter Prüfbetrieb wäre, und dass infolgedessen ausschließlich im Prüfstand in einen der Abgasnorm entsprechenden Modus geschaltet würde. Der pauschale Berufungsvortrag, die Abschalteinrichtung sei „grundsätzlich“ nur auf dem Prüfstand aktiv, sie werde „durch prüfstandsbezogene Parameter wie Vorkonditionierung, Fahrkurvenerkennung und Zeiterkennung ausgelöst" und das kumulative Vorliegen einer Vielzahl von Aktivierungsbedingungen komme „praktisch“ nur auf dem Prüfstand vor und im realen Straßenbetrieb nur dann, wenn „zufällig der seltene Ausnahmefall“ eintrete, dass die betreffenden Parameter „dort ebenfalls vollständig zeitgleich“ erfüllt seien, impliziert gerade keine manipulative Umschaltlogik. Reagieren Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand bei identischen Betriebsbedingungen aber genauso wie im Realbetrieb, so kann ein als sittenwidrig einzuordnender Rechtsverstoß nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 – 24 U 193/21 –, juris Rn. 70), selbst wenn solche Bedingungen – im Sinne der vom Kläger als „dunkelgraue Fälle“ bezeichneten Konstellationen (Bl. 643 d. A.) – nur in einem geringen Prozentsatz aller Realfahrten vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.05.2022 – VIa ZR 51/21, juris Rn. 4). Auch sonst sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts keine Anhaltspunkte, die dem Verhalten der Beklagten ein sittenwidriges Gepräge geben würden. Die Bezugnahme des Klägers auf Unterlagen der „Firma B.“ ändert hieran nichts. Dass es Hinweise auf eine „potenziell kritische Verwendung“ gegeben haben mag (Bl. 573 d. A.), genügt nicht zur Begründung des Vorwurfs, man habe sich mit Schädigungswissen und -willen über eine als sicher angenommene Illegalität hinweggesetzt (vgl. zu den sog. „B.-Papers“ auch OLG Oldenburg, Urteil vom 09.01.2024 – 13 U 141/21 – BeckRS 2024, 2308, Rn. 92). Angesichts des zu verneinenden „großen“ Schadensersatzanspruchs besteht auch keine Grundlage für den Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs und die weiteren Anträge, die unter die Bedingung seiner Begründetheit gestellt wurden. b. Auch der mit Schriftsatz vom 09.01.2024 gestellte Hilfsantrag auf „Differenzschadensersatz“ ist unbegründet. Unabhängig vom Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass der dem Kläger entstandene Schaden durch anzurechnende Vorteile vollständig aufgezehrt ist. (1) Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist um den Betrag geschädigt, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken (Maßnahmen der Zulassungsbehörde bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung) zu teuer erworben hat. Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5 % des gezahlten Kaufpreises, umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht höher als 15 % des gezahlten Kaufpreises (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, juris Rn. 74-78). Auch der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung. Als anzurechnender Vorteil kommt neben den Nutzungen, die der Geschädigte durch den Gebrauch des Fahrzeugs zieht, insbesondere dessen Restwert in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 44, 80). Der Restwert ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Geschädigte ihn durch eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs in seinem Vermögen realisiert hat (BGH, Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 159/22, juris Rn. 13). Nutzungsvorteile und Restwert sind dabei erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., juris Rn. 80). Die Anrechnung kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 12). Die aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO anhand der so genannten linearen Berechnungsmethode, bei der der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 64). Dabei legt der Senat für den Regelfall, der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 – 3 U 20/22 –, juris Rn. 16), eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde. (2) Selbst wenn man die Berechnung des Differenzschadens mit dem Kläger an der oberen Grenze von 15 % des gezahlten Kaufpreises ausrichten wollte, verbliebe – ungeachtet der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs durch das aufgespielte Software-Update – mit Blick auf die anzurechnenden Vorteile kein Schadensersatzanspruch. Der Kläger kaufte das Fahrzeug im Mai 2015 mit einem Kilometerstand von 32.700 km für 27.450 € und fuhr damit – die zu erwartende Laufleistung fast ausschöpfend – schon gemäß Mitteilung im Schriftsatz vom 09.01.2024 (Bl. 638 d. A.) weitere 215.523 km. Danach waren bereits im Januar 2024 die Vorteile aus der Nutzung mit 27.225 € zu bemessen (27.450 x 215.523 / 217.300 km [250.000 km – 32.700 km]). Der Restwert des Fahrzeugs bestimmt sich nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08, Rn. 9 f. juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 – 8 U 89/17, juris Rn. 11; Freymann/Rüssmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 08.08.2023, § 249 BGB Rn. 94). Der Senat setzt ihn im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens mit 7.850 € an. Er orientiert sich hierbei an dem Ergebnis einer Abfrage auf dem Internetportal SchwackeNet (https://schadenmanager.schwacke.de/awonline/de/wert), bei der die Fahrzeugbewertung anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer und weiterer, aus der Akte ersichtlicher fahrzeugspezifischer Parameter (z.B. Gesamtfahrleistung) erfolgt, wodurch ein konkreter Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug hergestellt wird. Der so ermittelte Restwert erscheint aus der Sicht des Senats marktgerecht. Bemisst man den Differenzschaden mit 15 % des gezahlten Kaufpreises, gilt aktuell: Die Höhe der Vorteile belief sich schon im Januar 2024 auf insgesamt 35.075 €. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsabschluss betrüge rund 23.332 € (85 % von 27.450 €). Die Vorteile übersteigen diesen Wert um mehr als 11.000 € und sind in dieser Höhe auf den Differenzschaden von rund 4.117 € (15 % von 27.450 €) anzurechnen. Dieser ist mithin vollständig aufgezehrt. c. Für die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sieht der Senat in der Konstellation des Streitfalls kein Feststellungsinteresse (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2023 – 18 U 225/22 –, juris Rn. 206). Der Kläger kann auch nicht die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Als Anspruchsgrundlage käme nur § 826 BGB (bzw. §§ 823 Abs. 2, 263 StGB oder 831 BGB) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind, wie dargelegt, nicht erfüllt. Allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben einem – sich im Streitfall auf null belaufenden – Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2023 – VIa ZR 14/22 – juris Rn. 13; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2023 – 18 U 225/22 –, juris Rn. 219). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).