Urteil
4 U 25/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0511.4U25.22.00
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Leitsätze
Gesetzliche Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters analog § 744 Abs. 2 BGB bei dringendem Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen.(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 6 O 146/21 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gesetzliche Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters analog § 744 Abs. 2 BGB bei dringendem Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen.(Rn.39) I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 6 O 146/21 – wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Herr A. S. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2018 (Bl. 91 ff. d. A.) die „A. B. A.-K. & S. GbR“ (im Folgenden: GbR) zum Betrieb der industriellen Herstellung von Fladenbroten, dem Groß- und Einzelhandel mit verpackten Lebensmitteln sowie dem Im- und Export von verpackten Lebensmitteln in H.. Die GbR betrieb in der Folge eine Bäckerei für arabisches und syrisches Brot in H.. Mit Kaufvertrag vom 01.02.2019 (Bl. 25 ff. d. A.) veräußerte die GbR die Bäckerei an den Beklagten. Dieser verpflichtete sich in § 2 des Vertrags i. V. m. einer „Anlage 4“ (Bl. 5, 27 d. A.) zur Zahlung von 20.000,- € und zur Übernahme verschiedener Verbindlichkeiten, nämlich offener Mieten für drei Monate, einer Steuerberaterrechnung („in Höhe von ca. 700,- €) sowie Müll-, Gas- und Stromrechnungen. Nach Zahlung der 20.000,- und Begleichung der offenen Mieten, der Steuerberaterrechnung und einer Müllrechnung von 1.000,- € veräußerte der Beklagte, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, die Bäckerei mit Vertrag vom 01.08.2019 (Bl. 8 ff. d. A.) an den Zeugen A.. Dieser verpflichtete sich neben der Zahlung eines Kaufpreises von 10.000,- € ebenfalls zur Übernahme von Verbindlichkeiten. Anlage 4 dieses Weiterveräußerungsvertrags (Bl. 14 d. A.) enthält hierzu folgende Regelung: „Verbindlichkeitenübernahme: Herr Y. A. übernimmt von Folgenden Rechnungen, die Herr Y. F. übergenommen hat und bezahlen muss, bis dem Betrag EUR 15,000 (fünfzehntausend Euro). - Rechnung von Müll von A. B. A.-K. & S. GbR. - Rechnung von Strom von A. B. A.-K. & S. GbR. - Rechnung von Gas von A. B. A.-K. & S. GbR.“ Der Zeuge A. leistete auf die Vereinbarung zwei Teilzahlungen von jeweils 1.300,- € an den Kläger. Die Kläger hat behauptet, sein Mitgesellschafter S. sei schon bald nach dem Verkauf der Bäckerei verschwunden, unbekannten Aufenthalts und daher faktisch aus der GbR ausgeschieden. Er, der Kläger (bzw. seine Familienangehörigen für ihn), habe Rechnungen der GbR für Müll in Höhe von 4.490,10 €, für Stromkosten inkl. Inkassokosten in Höhe von 4.449,43 € sowie für Kosten der Gasversorgung inkl. Mahn- und Gerichtskosten von 7.603,28 € bezahlt. Insgesamt habe er anstelle des nach dem Unternehmenskaufvertrag verpflichteten Beklagten Rechnungen in Höhe von 16.542 € beglichen, so dass nach Abzug der beiden Zahlungen durch den Dritterwerber in Höhe von je 1.300 € ein die Klageforderung deutlich übersteigender Betrag (13.942,81 €) verbleibe (Bl. 41 f. d. A). Der Beklagte selbst habe die entsprechenden Rechnungen weitergegeben mit dem Hinweis, dass er kein Geld habe. Dem Kläger sei der Weiterverkauf der Bäckerei erst im Nachhinein angezeigt worden. Eine Schuldübernahme durch den Zeugen A. mit einer den Beklagten von den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 01.02.2019 befreienden Wirkung habe er nicht akzeptiert. Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 77d. A.), 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – hilfsweise an die GbR – 12.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.04.2021 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt (Bl. 20, 77d. A.), die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Zeuge A. habe nicht nur zwei, sondern insgesamt drei Teilzahlungen zu je 1.300,- € geleistet. Er selbst habe (am 16.02.2019) 1.000,- € auf offenstehende Müllrechnungen gezahlt. Zwischen den Parteien und dem Zeugen A. sei am 01.08.2019 bei Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Beklagten und dem Zeugen vereinbart worden, dass der Zeuge A. die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten – auch im Außenverhältnis – übernehmen und der Beklagte für dies Verbindlichkeiten nicht mehr haften solle. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Mit dem am 14.04.2022 verkündeten Urteil (Bl. 132 ff. d. A.) hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen gemäß dem Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung von 12.400,- € an die GbR verurteilt. Zwar habe der Kläger, der für Ansprüche gegen die GbR in Vorlage getreten sei, keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten (Hauptantrag) und sei im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis gehalten, seine Vorleistung in die Auseinandersetzung einzubringen. Er könne aber, entsprechend dem Hilfsantrag, Ansprüche der GbR gegen den Beklagten geltend machen und sei insoweit analog § 744 Abs. 2 BGB prozessführungsbefugt. Nach der Beendigung der GbR stehe die Geschäftsführung den beiden Gesellschaftern zwar grundsätzlich gemeinsam zu. Da die GbR jedoch, wie vom Kläger glaubhaft bestätigt, durch das Verschwinden des Mitgesellschafters S. praktisch beschlussunfähig geworden sei, sei die Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Notgeschäftsführung die einzige Möglichkeit, die Gesellschaftsforderungen noch zu realisieren und vor der Verjährung zu retten (Bl. 137 d. A.). Der Kläger könne Zahlung des eingeklagten Betrags von 12.400,- € an die GbR verlangen. In Ansehung der vorgelegten Belege (Bl. 43 ff., 96 ff. d. A.) sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Müll-, Strom- und Gasrechnungen der Bäckerei in Höhe von jedenfalls 15.000,- € offengestanden hätten. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Zeuge A. eine dritte Teilzahlung an den Kläger erbracht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch nicht fest, dass der Beklagte aus der Schuld entlassen worden wäre. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung nach dem Hilfsantrag Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Annahme einer Prozessführungsbefugnis des Klägers analog § 744 Abs. BGB. Das Landgericht habe ohne hinreichende Grundlage unterstellt, der Mitgesellschafter S. sei verschwunden. Überdies beanstandet der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage einer befreienden Schuldübernahme. Der Beklagte beantragt (Bl. 168 d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.04.2022 – 6 O 146/21 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bl. 176 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 03.12.2021 und vom 25.03.2022 und des Senats vom 20.04.2023 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 14.04.2022 (Bl. 132 ff. d. A.). I. Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft und zulässig. 1. Die Abweisung der Klage im Hauptantrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat kein Rechtsmittel eingelegt, sodass das Bestehen etwaiger eigener Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten im zweiten Rechtszug nicht zu überprüfen ist, Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Prozessführungsbefugnis des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen der GbR gegen den Beklagten aus dem Unternehmenskaufvertrag im Ergebnis zu Recht angenommen. Auch die sonstigen Berufungseinwände des Beklagten sind unberechtigt. a. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen. Grundsätzlich ist hierzu (nur) der Inhaber des Rechts befugt. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 –, juris Rn. 22 f.). b. Vorliegend macht der Kläger im eigenen Namen einen Anspruch geltend, der der A. B. A.-K. & S. GbR zusteht (zur – anerkannten – Rechtsfähigkeit der [Außen-]GbR Schäfer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 705 Rn. 309 m. w. N.). (1) Anspruchsgrundlage ist § 2 des Kaufvertrags vom 01.02.2019 i. V. m. der dort in Bezug genommenen Anlage 4 (Bl. 25, 27 d. A.). Der Anspruch war ursprünglich auf Freistellung der GbR von den in der Anlage genannten Verbindlichkeiten gerichtet. Zweck dieser Vereinbarung war ersichtlich eine Vereinfachung des Zahlungsflusses im Sinne einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Ein Teil des gesamten Kaufpreises sollte nicht an die Gesellschaft gezahlt werden, die in der Folge dann ihrerseits die noch offenen Ansprüche ihrer Gläubiger hätte begleichen können. Stattdessen sollte jener Kaufpreisanteil der GbR wirtschaftlich dadurch zufließen, dass sie von diesen Zahlungspflichten entbunden worden wäre. Dem Unternehmenskaufvertrag zwischen der GbR und dem Beklagten ist im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass der Freistellungsanspruch sich für den – hier eingetretenen – Fall einer Begleichung der Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft bzw. durch einen Gesellschafter für sie (zu den Folgen der Erfüllung einer Gesellschaftsschuld durch einen Gesellschafter Heidel in: Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 705 Rn. 28 m.w.N.) in einen entsprechenden Zahlungsanspruch der GbR gegen den Beklagten umwandeln sollte (zur Auslegung solcher Übernahmevereinbarungen Klumpp in: Staudinger, BGB, 2020, § 329 Rn. 25). Aus der vertraglichen Vereinbarung ist lediglich die Gesellschaft und sind nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 – MDR 2021, 1204 – juris Rn. 26). (2) Unter den besonderen Umständen des Streitfalls ist die Befugnis des Klägers, den Anspruch der GbR gerichtlich geltend zu machen, zu bejahen. (a) Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personengesellschaft ein Akt der Geschäftsführung, die grundsätzlich den geschäftsführenden Gesellschaftern obliegt. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nach § 709 Abs. 1 BGB und, falls sich die Gesellschaft im Abwicklungsstadium befindet, nach § 730 Abs. 2 BGB die Geschäfte der Gesellschaft, falls nicht ein anderes vereinbart ist, nur gemeinschaftlich führen. Eine der Gesellschaft zustehende Forderung können sie dann prinzipiell auch nur gemeinschaftlich einklagen und nicht ein Gesellschafter allein. Dies gilt selbst dann, wenn er Zahlung an die GbR verlangt. Denn dieser Schutz reicht nicht aus, um die Belange der (übrigen) Gesellschafter zu wahren. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses kann allein die Tatsache, dass ein Rechtsstreit geführt worden ist, der Gesellschaft (mittelbar) schaden. Demgemäß braucht prinzipiell kein Gesellschafter zu dulden, dass ein nichtberechtigter Gesellschafter die in der klageweisen Geltendmachung einer Forderung gegen Dritte liegende Geschäftsführungsmaßnahme allein trifft und damit die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis durchbricht (BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 – MDR 2021, 1204, juris Rn. 29). Anderes kann sich aus einer analogen Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB ergeben. Besteht ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, hat jeder Gesellschafter entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZB 4/14 –, juris Rn. 15). Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB kann auch die Erhebung einer Klage umfassen und verleiht dem Notgeschäftsführer dann eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 – MDR 2021, 1204, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 205/16 –, juris Rn. 24, für eine gesellschaftsrechtliche Beschlussanfechtungsklage). Sie kann etwa dann zum Tragen kommen, wenn die Führung des Rechtsstreits zur Sicherung einer Forderung, etwa vor einer drohenden Verjährung, notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1985 – VII ZR 148/83 – BGHZ 94, 117, juris Rn. 15; allgemein zu notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB Fehrenbacher in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 15.12.2022, § 744 Rn. 23). Für die entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB im Bereich der Gesamthandsgemeinschaften ist eine Verwaltungsmaßregel nicht nur durch die Erforderlichkeit der Maßnahme als solche bedingt, sondern mit Rücksicht auf den Vorrang der für die Gemeinschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu verstehen, das nur eingreift, wenn die handlungsbefugten Organe der Gemeinschaft nicht handeln (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 320/02 –, juris Rn. 6). Der Bundesgerichtshof hat eine Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter etwa in einem Fall angenommen, in dem die anderen Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschaftsinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Schuldner weigerten, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken; es sei ein unnötiger Umweg, den klagenden Gesellschafter hier darauf zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen (BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 –, juris Rn. 37 f.). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen und nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten persönlichen Anhörung des Klägers ist dieser als prozessführungsbefugt anzusehen. (aa) Die Annahme des Landgerichts, die GbR sei infolge der Veräußerung des Gewerbebetriebs im Februar 2018 gemäß § 726 BGB aufgelöst worden, wird von der Berufung nicht infrage gestellt und begegnet auch keinen Bedenken. Damit erlosch die nach § 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung stand von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinsam zu (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Abwickler richtete sich ab diesem Zeitpunkt nach § 714 BGB (vgl. Schöne in: Hau/Poseck, BGB, Stand: 01.05.2022, § 730 Rn. 27; Schäfer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 730 Rn. 43; Habermeier in: Staudinger, BGB, 2003, § 730 Rn. 16). Grundsätzlich waren die Gesellschafter damit nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Nicht zu beanstanden ist auch die Grundannahme des Landgerichts, dass – unter der Prämisse einer grundsätzlichen Notgeschäftsführungslage – die hier erhobene Klage erforderlich gewesen wäre, um die Ansprüche der GbR aus dem im Jahr 2019 geschlossenen Vertrag zu realisieren und eine Verjährung zu verhindern. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Kläger hätte ihn vor der gerichtlichen Geltendmachung zunächst auffordern müssen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Beklagte hatte seine Einstandspflicht bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2021 unter Verweis auf den behaupteten Schuldnerwechsel in Abrede gestellt. Damit bestand unzweifelhaft ein Bedarf für eine gerichtliche Klärung. Der Kläger musste nicht zunächst auf einen Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung drängen, auch wenn – wie die Berufung weiter geltend macht – in absehbarer Zeit keine Zahlungen des Beklagten zu erwarten sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1985 – VII ZR 148/83 –, BGHZ 94, 117: auch dort wurde allein darauf abgestellt, dass die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen werden konnte, ohne dass der Kläger für verpflichtet gehalten wurde, zuvor zu versuchen, einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erlangen). Am Fortbestehen des der GbR zustehenden vertraglichen Anspruchs und dem Bedarf, ihn zu realisieren, ändert es auch nichts, dass der Kläger als für die Gesellschaftsschulden mit haftender Gesellschafter – bzw. seine Familienangehörigen für ihn und auf seine Veranlassung – die gegen die GbR gerichteten Forderungen ausgeglichen hatten. (bb) Die Berufung wendet sich dagegen, dass das Landgericht es für bewiesen erachtet hat, der Mitgesellschafter des Klägers sei verschwunden und unbekannten Aufenthalts. Der Kläger hatte vor dem Landgericht erklärt, er habe mehrfach versucht, seinen ehemaligen Mitgesellschafter zu erreichen, und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 03.12.2021, Bl. 75 d. A.). Das Landgericht hat insoweit festgestellt, der Mitgesellschafter habe sich seinen Mitwirkungspflichten auf unabsehbare Zeit entzogen, wodurch die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig und an der Einziehung der ihr zustehenden Außenstände gehindert worden sei (S. 5/6 des Ersturteils, Bl. 136/137 d. A.). Aus Sicht des Senats war auf dieser Grundlage nicht zweifelsfrei festzustellen, ob der Kläger tatsächlich im gebotenen Maße versucht hatte, den Mitgesellschafter ausfindig zu machen, bzw. ob es zu irgendeinem früheren Zeitpunkt einen Kontakt gegeben hatte und, falls ja, was dabei in Bezug auf eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unternehmensverkauf besprochen worden war. Der Senat hat den Kläger erneut angehört, um abschließend zu klären, ob für die Klageerhebung ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen bestand, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung beider Gesellschafter duldete. (cc) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Anhörung ist die Frage zu bejahen. Der Kläger, der auf den Senat einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat glaubhaft geschildert, er habe nach dem Verkauf der Bäckerei und nach der Aufteilung des Kaufpreises ein einziges Mal (telefonischen) Kontakt mit seinem Mitgesellschafter, Herrn S., gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe er Herrn S. mitgeteilt, der Beklagte bezahle – die übernommenen Gesellschaftsverbindlichkeiten – nicht, und gefragt, was man nun tun solle. Herr S. habe erklärt, er unternehme nichts, sei aber auch nicht bereit gewesen, dem Kläger mit den Zahlungen zu helfen. Da er selbst nicht über hinreichende Mittel verfügt habe, habe er seine Familie nach Geld fragen müssen. Herr S. habe in der Folgezeit seine Telefonnummer gewechselt und sei einfach weg gewesen. Angesichts dieser Umstände hält der Senat eine Konstellation für gegeben, die mit der vom BGH im oben zitierten Urteil vom 07.07.2021 (VIII ZR 52/20 –, juris Rn. 37 f.) entschiedenen zu vergleichen war. Der Mitgesellschafter des Klägers hatte die Hälfte des vom Beklagten in bar zu entrichtenden Kaufpreisanteils entgegengenommen, den Kläger bei der Erfüllung der vom Beklagten vertragswidrig nicht beglichenen Verbindlichkeiten dann aber ebenso im Stich gelassen wie beim Einklagen jener Forderungen. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger nicht zumutbar, vor Erhebung der Klage zunächst seinen Mitgesellschafter auf Mitwirkung an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung zu verklagen. Unabhängig davon konnte der Kläger den Prozess auch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft führen (vgl. zum Folgenden BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 –, juris Rn. 40 ff.). Nach anerkannter Rechtsprechung darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Eine solche – offenzulegende – gewillkürte Prozessstandschaft ist auch in Fällen wie dem vorliegenden möglich. Denn deren Regeln finden auch im Verhältnis des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsschuldner Anwendung. Die Ermächtigung zu einer Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft kann auch konkludent erteilt werden. Die oben wiedergegebenen, vom Kläger geschilderten Erklärungen des Mitgesellschafters S. können als konkludente Erteilung in diesem Sinne ausgelegt werden. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht eine Schuldbefreiung des Beklagten im Zuge der Weiterveräußerung des Bäckereibetriebs für nicht bewiesen erachtet hat. a. Gemäß § 414 BGB kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 1 BGB). Wer sich darauf beruft, durch eine derartige Vereinbarung von seiner Schuld frei geworden zu sein, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Heinig in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.12.2022, § 414 Rn. 206; Rieble in: Staudinger, BGB, 2022, § 414, Rn. 108). b. Das Landgericht hat sich nach der Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass zwischen der GbR als Gläubigerin und dem Zeugen A. – dem Dritterwerber des Bäckereibetriebs – eine Vereinbarung im Sinne des § 414 BGB geschlossen wurde bzw. dass die GbR die Schuldübernahmevereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A. genehmigt hätte. Das ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat, gestützt auf die vom BGH mit Urteil vom 12.04.2012 (VII ZR 13/11, NJW-RR 2012, 741) dargelegten Grundsätze, zutreffend hervorgehoben, dass die befreiende Schuldübernahme ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft ist, das in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers enthält. In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird. Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers kann nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen. Dabei sind wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen strenge Anforderungen an seine Erklärung zu stellen und ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung, zulässig. Dass das Landgericht sich von einem entsprechenden Entlassungswillen des Klägers nicht zu überzeugen vermochte, begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bereits der von beiden Parteien geschilderte Umstand, dass der Kläger eine Begleichung der Schulden aus dem von dem Zeugen A. an den Beklagten zu zahlenden Kaufpreis forderte, ebenso gegen die Annahme eines Entlassungswillens spricht wie der von dem Zeugen A.-A. geschilderte Umstand, dass der Kläger nicht nur bei dem Zeugen A., sondern auch weiterhin bei dem Beklagten um die Bezahlung der Schulden nachsuchte. Von Seiten des Klägers bzw. der GbR bestand keine Veranlassung, den Beklagten aus der Schuld zu entlassen. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe unerwähnt gelassen, dass der Zeuge A.-A. seine Aussage als Einziger ohne Dolmetscher getätigt habe, ist unbegründet. Der Beklagte setzt insoweit seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts und meint, auf Grundlage der Aussage des Zeugen A.-A. sei der Beweis einer befreienden Schuldübernahme geführt. Dies genügt nicht, um die Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2022 – 7 U 140/22 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2021 – 1 U 194/21 –, juris). Dessen ungeachtet stand die Geschäftsführung, wie oben ausgeführt, den Mitgesellschaftern der GbR nur gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit konnten die Gesellschafter die GbR auch nur gemeinschaftlich vertreten (§ 714 BGB). Ein rechtsgeschäftlich wirksames Handeln der Gesellschaft nach außen hätte ein Zusammenwirken der Gesellschafter erfordert (vgl. Schäfer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 714 Rn. 27). Daran fehlte es im Streitfall. Für die Vereinbarung/Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme stand dem Kläger – evident – auch kein Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.