Urteil
4 U 94/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0217.4U94.21.00
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Leitsätze
1. Ist bei im Raum stehender Unfallmanipulation sowohl zum streitigen Haftungsgrund als auch zur ebenfalls streitigen Haftungshöhe eine Beweisaufnahme geboten, ist es im Blick auf die strengen Anforderungen an den Vollbeweis im Allgemeinen zweckmäßig, zunächst den Haftungsgrund zu klären.(Rn.40)
2. Im Rahmen des § 287 ZPO ist von dem Geschädigten bei - auf der Grundlage seines bestrittenen Sachvortrags - konkret bestimmten, abgegrenzten Vorschäden und behaupteter (vollständiger) Reparatur nicht bereits auf der Darlegungsebene die Vorlage von Rechnungen oder die Darstellung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das am 25.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 O 149/20) und das Verfahren aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
II. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist bei im Raum stehender Unfallmanipulation sowohl zum streitigen Haftungsgrund als auch zur ebenfalls streitigen Haftungshöhe eine Beweisaufnahme geboten, ist es im Blick auf die strengen Anforderungen an den Vollbeweis im Allgemeinen zweckmäßig, zunächst den Haftungsgrund zu klären.(Rn.40) 2. Im Rahmen des § 287 ZPO ist von dem Geschädigten bei - auf der Grundlage seines bestrittenen Sachvortrags - konkret bestimmten, abgegrenzten Vorschäden und behaupteter (vollständiger) Reparatur nicht bereits auf der Darlegungsebene die Vorlage von Rechnungen oder die Darstellung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen.(Rn.27) I. Auf die Berufung des Klägers werden das am 25.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 O 149/20) und das Verfahren aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. II. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug BMW 335i Cabrio mit dem Kennzeichen XXX-XX XXX, das ausschließlich von seinem Sohn gefahren werde, sei am 31.08.2020 ordnungsgemäß in der W.straße in D./S. geparkt gewesen. In den frühen Morgenstunden sei der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw der Firma F. T. GmbH mit dem Kennzeichen XXX-X-XXX (Anhängerkennzeichen XXX-X-XXXX) gegen das parkende Fahrzeug des Klägers gefahren. Dieser Unfall habe sich für den Kläger als unabwendbares Ereignis dargestellt. Die von der Beklagten zu 1 aufgezeigten Vorschäden seien sämtlich ordnungsgemäß und vollständig repariert worden. Vor dem Unfall habe das Fahrzeug keine Altschäden mehr aufgewiesen, andernfalls wären diese im Gutachten aufgeführt worden. Der unfallbedingte Schaden betrage insgesamt 18.494,09 € und setze sich zusammen aus dem im Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen G. festgestellten Totalschaden in Höhe von 16.725,61 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.743,48 € und einer allgemeinen Kostenpauschale von 25 €. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.464,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen und 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1 hat, zugleich im Wege der Streithilfe für den Beklagten zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der vom Kläger behauptete Unfall stattgefunden habe. Ferner hat sie den vom Kläger geschilderten Unfallhergang (mit Nichtwissen) bestritten. Es sei vielmehr von einem fingierten Unfall auszugehen, wofür insbesondere die Unfallsituation und der Umstand sprächen, dass in Bezug auf das klägerische Fahrzeug zwei Vorunfälle vom 20.04.2019 und vom 13.06.2019, jeweils mit Schäden auf der linken Fahrzeugseite, gegenüber der jeweiligen Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden seien. Eine derartige Schadenshäufung widerspreche jeder statistischen Wahrscheinlichkeit. Ferner hat die Beklagte zu 1 den Schaden auch der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat nach Parteianhörung des Klägers (Bd. I Bl. 185 f. d. A.) und des Beklagten zu 2 (Bd. I Bl. 186 f. d. A.) mit dem am 25.06.2021 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. II Bl. 228 ff. d. A.). Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt der Kläger, das erstinstanzliche Gericht habe erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2021 auf die strengen Anforderungen an die Darlegungslast und das weniger strenge Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.12.2019 (22 U 190/18) hingewiesen, wobei nicht ersichtlich geworden sei, ob das Landgericht der strengen oder der weniger strengen Auffassung folge. Im Termin selbst sei der Sohn des Klägers, welcher das streitgegenständliche Fahrzeug nach den jeweiligen Unfällen selbst bzw. bei einzelnen Arbeiten gemeinsam mit einem Kollegen fachgerecht repariert habe, als präsenter Zeuge benannt worden. Seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei erklärt worden, das Fahrzeug sei nach den vorangegangenen Unfällen jeweils vollständig nach den Vorgaben der – im Verfahren eingereichten und damit dem Gericht vorliegenden – Gutachten repariert worden. Das erstinstanzliche Gericht sei diesem Beweisangebot ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Das Landgericht habe sodann ohne Erhebung der angebotenen Beweise (Zeugenvernehmung, Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Klage abgewiesen, obwohl nach Erhebung dieser Beweise gegebenenfalls zumindest ein Mindestschaden hätte geschätzt werden können, was das Gericht jedenfalls nicht auf Grund eigener Sachkunde habe ausschließen können. Davon abgesehen hätte das Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass auch der erweiterte Sachvortrag nebst Beweisangebot nicht genüge, dann hätte dieser Vortrag unmittelbar in der mündlichen Verhandlung oder danach schriftlich konkretisiert werden können. Insoweit trägt die Berufung ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag zu den Vorschäden am Fahrzeug des Klägers bzw. deren Beseitigung vor (Bd. II Bl. 284 bis 287 d. A.). Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 282 f. d. A.), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2021 (Aktenzeichen 5 O 149/20) die Beklagten zu verurteilen, 1. als Gesamtschuldner an den Kläger 18.464,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen und 2. als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 1 beantragt, zugleich im Wege der Streithilfe für den Beklagten zu 2, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die angeblich durchgeführten Reparaturen der Vorschäden seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wie dort von der Beklagten zu 1 gerügt, nicht spezifiziert worden, insbesondere nicht danach, wann, wie, wo und von wem welche Reparaturen ausgeführt worden seien. Da die rechtliche Problematik der Vorschäden von Seiten der Beklagten zu 1 mit einer Vielzahl zitierter Entscheidungen von Anfang an ausführlich dargestellt worden sei, hätte es nicht einmal eines Hinweises des erstinstanzlichen Gerichts bedurft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.05.2021 (Bd. I Bl. 184 ff. d. A.) und des Senats vom 03.02.2022 (Bd. II Bl. 331 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet (§§ 513, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 546 ZPO). Deswegen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges – wie hier in Bezug auf die Beklagte – an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH NJW 2001, 1500, 1501; NJW-RR 2003, 131). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt stets einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (BGH NJW 1993, 538). Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstrichters zu beantworten, und zwar auch dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt ist und das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH NJW 1993, 2318; 2001, 1500, 1501). 2. Nach diesem Maßstab sind dem Landgericht mehrere wesentliche Verfahrensfehler zum Nachteil des Klägers unterlaufen. Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer (§§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) und den Beklagten zu 2 als Fahrer (§ 18 Abs. 1 StVG) im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB) für einen nach Behauptung des Klägers durch einen vom Beklagten zu 2 geführten Lkw verursachten Unfall verneint. Dabei hat es offengelassen, ob sich der Unfall so zugetragen habe wie vom Kläger behauptet bzw. ob eine Unfallmanipulation vorliegt. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jedenfalls seiner Darlegungslast im Blick auf die unstreitigen Vorschäden auf der linken Fahrzeugseite nicht genüge getan. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 19.03.2021 lediglich pauschal vorgetragen, die beiden Vorschäden seien sämtlich ordnungsgemäß und vollständig beseitigt worden. Dieses Vorbringen enthalte aber keine Aussage dazu, dass das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Gutachtens instandgesetzt worden sei, insbesondere, dass die in den Gutachten ausgewiesenen Ersatzteile eingebaut worden seien. Das ergänzende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2021 sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 nicht als verspätet zurückzuweisen, genüge aber ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegungslast. Selbst wenn man dieses Vorbringen dahin verstehe, dass die Vorschäden nach den jeweiligen Vorgaben in den Schadensgutachten beseitigt worden seien, fehlten jedenfalls hinreichende Angaben zur fachkundigen Durchführung der Reparatur. So werde gerade nicht behauptet, der Sohn des Klägers sei fachkundig. Zudem bleibe offen, in welchem Umfang fachkundige Hilfspersonen hinzugezogen worden seien (Bd. II Bl. 233 d. A.). 3. Diese Erwägungen sind von Verfahrensfehlern und Rechtsirrtum beeinflusst. a) Rechnet der Geschädigte - wie hier der Kläger - auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den (Netto-) Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv ab, gilt grundsätzlich nichts Anderes als bei der fiktiven Abrechnung des technischen Totalschadens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 249 BGB Rn. 130), d. h. der Anspruch ist ebenfalls auf den vollen Wiederbeschaffungsbetrag – Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielten oder erzielbaren Restwerts – gerichtet (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 104). Sowohl der Wiederbeschaffungs- als auch der Restwert können von Vorschäden beeinflusst sein. Grundsätzlich vermag im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind (OLG Düsseldorf VersR 2017, 1032). Im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens trägt der Geschädigte darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft (OLG Hamburg OLGR 2003, 499). aa) Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte daher deren Umfang sowie gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Fall des Bestreitens beweisen (OLG Hamburg OLGR 2003, 499; OLG Düsseldorf VersR 2017, 1032). Damit ist das Vorhandensein und der Umfang von Vorschäden in zweifacher Hinsicht von Relevanz: Erstens muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, ob und in welchem Umfang Schäden (abgrenzbar) auf den in Rede stehenden Schadensfall und nicht etwa auf den Vorschadensfall zurückzuführen sind. Zweitens muss er darüber hinaus Art und Umfang der Beseitigung von Vorschäden darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann (Senat VersR 2019, 561, 562). bb) Die Tiefe der Vortragslast der klagenden Partei steht im Wechselspiel zum Vortrag der Gegenseite. Legt z. B. der beklagte Versicherer des – hier: vom Kläger behaupteten – Unfallverursachers ein Schadensgutachten über einen relevanten Vorschaden am Unfallwagen des Geschädigten vor, liegt es am Geschädigten, zur eventuellen Reparatur dieses Vorschadens näher vorzutragen und gegebenenfalls entsprechenden Beweis anzubieten; die pauschale Behauptung der ordnungsgemäßen Reparatur unter Antritt nicht näher erläuterten Beweises genügt dann gegebenenfalls nicht. Abhängig vom Schadensbild – nur äußere Lackschäden oder tieferliegende, gegebenenfalls sogar die Funktionsmechanismen des Fahrzeugs beeinträchtigende Schäden – kann auch der bloße Vortrag zum äußeren Erscheinungsbild des Unfallwagens vor dem Unfall von vornherein unbehelflich sein, da ein solcher Vortrag keine Aussagekraft über den Zustand nicht äußerlich erkennbarer Fahrzeugteile enthält. Dabei ist freilich stets zu beachten, dass die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO nicht unterlaufen oder durch Überspannung der Substantiierungsanforderungen sogar in ihr Gegenteil verkehrt werden darf; dies verstieße gegen den Anspruch des Geschädigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (Klein ZfSch 2020, 188, 193). c) Deshalb kann der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden bereits dadurch genügen, dass er die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (OLG Bremen NJW-RR 2021, 1468, 1470 Rn. 25). Selbst wenn der Geschädigte den Vorschaden kennt, darf es ihm grundsätzlich nicht verwehrt werden, die fachgerechte Reparatur unter Beweis zu stellen, wenn nicht jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür fehlen (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO, Rn. 143). Zu weit geht es daher, bei – auf der Grundlage des bestrittenen Sachvortrags des Klägers – konkret bestimmten, abgegrenzten Vorschäden und behaupteter (vollständiger) Reparatur bereits auf der Darlegungsebene die Vorlage von Rechnungen oder die Darstellung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen. Das Gericht wird häufig mangels eigener Sachkunde ohnehin nicht zu einer Beurteilung in der Lage sein, ob die behaupteten Einzelschritte – als wahr unterstellt – hinreichend sind bzw. früheren gutachterlichen Vorgaben entsprechen. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (vgl. Bd. II Bl. 337 d. A.) stellt sich der Eintritt in eine Beweisaufnahme somit weder als klassischer Fall eines Ausforschungsbeweises noch als Amtsermittlung dar. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Detailliertheit des Vortrags und der Umfang der Dokumentation einer Reparatur Einfluss auf die Beurteilungsmöglichkeiten eines gerichtlichen Sachverständigen und die anschließende Beweiswürdigung durch das Gericht haben werden (vgl. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1468, 1470 Rn. 25). b) Den unter Beachtung dieser Grundsätze schlüssigen Sachvortrag nebst Beweisangeboten des Klägers zur Beseitigung der durch Vorlage von zwei Haftpflichtschadengutachten spezifizierten Vorschäden hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH NJW 2019, 3236 Rn. 6). bb) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH NJW-RR 2018, 1150, 1151 Rn. 16; NJW 2019, 3236 f. Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Auflage 2020, § 373 Rn. 21). Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BGH NJW-RR 2013, 9, 10 Rn. 14; 2019, 380, 381 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, aaO Rn. 23). cc) Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte das Landgericht in Bezug auf das Nichtmehrvorhandensein von Vorschäden im hier interessierenden Unfallzeitpunkt schon auf Grund des Sachvortrags im schriftlichen Vorverfahren in eine Beweisaufnahme eintreten müssen. Laut der mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Verkehrsunfallanzeige des Landespolizeipräsidiums – Polizeiinspektion S. – vom 13.09.2020, welche sich auf die polizeiliche Unfallaufnahme am 31.08.2020 um 4.45 Uhr, 15 Minuten nach dem angegebenen Unfalldatum, bezieht, soll das Kläger-Fahrzeug einen Streifschaden an der linken Fahrzeugseite erlitten haben (Bd. I Bl. 18 d. A.). Für den Unfallhergang hat der Kläger in der Anspruchsbegründung Beweis durch Vernehmung des Zeugen M. B. und Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, und für die Schadenshöhe Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (Bd. I Bl. 15 d. A.). In der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das hier interessierende Fahrzeug bereits auf Grund von Schadensereignissen am 20.04.2019 und am 13.06.2019 Schäden auf der linken Fahrzeugseite geltend gemacht worden seien (Bd. I Bl. 64 d. A.). In der Replik hat der Kläger daraufhin behauptet, sämtliche Vorschäden seien ordnungsgemäß und vollständig repariert worden, und er hat dies unter Beweis gestellt durch Vernehmung des Klägers als Partei und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bd. I Bl. 99 d. A.). Zudem hat er „im Hinblick auf die zu erwartende Gutachteneinholung für den gerichtlichen Sachverständigen“ als Anlagenkonvolut K 8 „die Unterlagen zu den Vorschäden“ und deren Beseitigung beigefügt (Bd. I Bl. 99, d. A.). Das Anlagenkonvolut K 8 enthält insbesondere das Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M1 D., N., vom 26.04.2019 zum Schadensereignis vom 20.04.2019 nebst Lichtbildern (Bd. I Bl. 106 bis 121 d. A.), Lichtbilder vom Pkw im angeblich reparierten Zustand (Bd. I Bl. 123 d. A.) und das Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen K. G. vom 18.06.2019 zum Schadensereignis vom 13.06.2019 nebst Lichtbildern (Bd. I Bl. 126 bis 149 d. A.) sowie weitere Lichtbildaufnahmen des Pkw im angeblich reparierten Zustand (Bd. I Bl. 150 f. d. A.). dd) Im Übrigen hat der Kläger bei der (ordnungsgemäß unter Vermittlung eines Dolmetschers durchgeführten) Anhörung als Partei erklärt, er habe das verunfallte Auto gekauft und es sei auch auf ihn zugelassen worden, das Auto sei aber ausschließlich von seinem Sohn gefahren worden. Ihm sei auch von seinem Sohn bekannt, dass es bereits andere Unfälle mit dem Fahrzeug gegeben habe, auch insoweit wisse der Kläger aber keine Einzelheiten (Bd. I Bl. 185 d. A.). Auf den Hinweis des Landgerichts, dass bei Vorschäden der Geschädigte die ordnungsgemäße Reparatur näher dazulegen und unter Beweis zu stellen habe und hierfür die vorgelegten Lichtbilder nicht genügten (Bd. I Bl. 186 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Beweisantritt durch Vernehmung des präsenten Zeugen M. B. erklärt, die Vorschäden vom 20.04.2019 und vom 13.06.2019 seien durch den Zeugen vollständig in Eigenregie, d. h. entweder selbst oder unter Zuhilfenahme fachkundiger Personen durchgeführt worden (Bd. I Bl. 187 d. A.). Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast erst recht genügt. (1) Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe (BGH NJW 2020, 393 Rn. 10). Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (BGH NJW-RR 1988, 1529). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH NJW 2020, 393 Rn. 10). (2) Auf der Grundlage dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt im Streitfall die Behauptung der Haupttatsache – sinngemäß: „Reparatur in Eigenregie gemäß vorgelegten Gutachten vor dem jetzigen Schadensereignis“ – der Darlegungslast, weil nähere Einzelheiten, z. B. welche Person in welchem Zeitpunkt mit welchen Fachkenntnissen und welchen Materialien diese Reparatur ausgeführt haben soll, nicht von Bedeutung für die geltend gemachte Rechtsfolge sind. Der Geschädigte wird selbst bei einer in einer Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur in aller Regel nicht in der Lage sein, in allen Einzelheiten darzustellen, welche konkreten Personen mit welchen fachlichen Qualifikationen an welchen Tagen welche Arbeiten unter Verwendung welcher Teile (welches konkreten Herstellers bzw. Ersatzteilanbieters) durchgeführt haben. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, an die Darlegung einer Reparatur in Eigenregie höhere Anforderungen zu stellen als an die Reparatur in einer Fachwerkstatt. Schutzwürdige Interessen des Schädigers oder dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherers sind davon nicht betroffen, weil insoweit bereits das einfache Bestreiten der Haupttatsache erheblich ist. Nicht auf der Darlegungsebene, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO ist zu berücksichtigen, wie detailliert sich ein benannter Zeuge zur Reparaturausführung zu äußern vermag und welche Anknüpfungstatsachen demgemäß zur Begutachtung durch Sachverständige feststehen. c) Unabhängig davon wäre gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO ein Hinweis des Landgerichts auf fortbestehende Darlegungsdefizite veranlasst gewesen, woraufhin der mit der Berufungsbegründung gehaltene weitere Sachvortrag nebst Beweisantritten zu berücksichtigen gewesen wäre (Bd. II Bl. 284 bis 287 d. A.). Denn im Streitfall konnte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht mit einer Klageabweisung ohne Beweisaufnahme rechnen (vgl. dazu Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 139 Rn. 19 m. w. Nachw.). Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei auch nur teilweise überdeckenden Vorschäden verlangt werde, dass der Geschädigte die ordnungsgemäße Reparatur näher darlege und unter Beweis stelle, und dass hierfür die eingereichten Fotos nicht genügten (Bd. I Bl. 186 f. d. A.). Daraufhin hat der Klägervertreter Sachvortrag nebst Beweisantritt zu Protokoll gegeben (Bd. I Bl. 187 d. A.). Der Beklagtenvertreter zu 1 hat diese Angaben zwar als nicht konkret bezeichnet, weil sich nicht ergebe, wann, wie, wo und unter Zuhilfenahme oder Einsatz welcher Materialien ausgebessert worden sei (aaO). Abgesehen davon, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine solche Detaillierung auf Darlegungsebene nicht verlangt werden kann, war aus Sicht der klagenden Partei vor Urteilsfällung nicht erkennbar, dass sich das Landgericht dieser (verfahrensrechtlich unzutreffenden) Auffassung anschließen würde. 4. Die weiteren Voraussetzungen für die von der Grundregel der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts (§ 538 Abs. 1 ZPO) abweichende Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges sind ebenfalls gegeben. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ZPO ist eine Zurückverweisung nur zulässig, wenn mindestens eine Prozesspartei die Zurückverweisung beantragt, wobei der Antrag auch hilfsweise für den Fall gestellt werden kann, dass das Berufungsgericht nicht durcherkennt (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rn. 26). Der somit zumindest erforderliche Hilfsantrag ist vom Kläger gestellt worden (Bd. II Bl. 283 d. A.). a) Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 20). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23). b) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwändig oder umfangreich ist, dass sie eine Zurückverweisung rechtfertigt. Dabei hat es eine Abwägung zwischen der mit einer Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens auf der einen und dem Interesse an der Wahrung des vollen Instanzenzugs auf der anderen Seite vorzunehmen (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23). An die Begründung durch das Berufungsgericht sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen lässt, dass das Berufungsgericht die Alternative zwischen § 538 Abs. 1 und 2 ZPO gesehen und erwogen hat (BGH MDR 2000, 716, 717; VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23). c) Das hiernach bestehende Ermessen übt der Senat im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung aus. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen umfangreich und aufwändig im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Da eine ordnungsgemäße Aufklärung der streitigen Kernfragen, und zwar nicht nur zur Schadenshöhe, sondern auch zum ebenfalls streitigen Haftungsgrund, bislang unterblieben ist, stünde den Parteien letztlich nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Deswegen ist auch unter Berücksichtigung der mit der Wiedereröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Verzögerung vorliegend die Zurückverweisung geboten. 5. Für das wiedereröffnete erstinstanzliche Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Ist – wie hier – sowohl zum streitigen Haftungsgrund als auch zur ebenfalls streitigen Haftungshöhe eine Beweisaufnahme geboten, dürfte es im Blick auf die strengen Anforderungen an den Vollbeweis (vgl. Foerste in Musielak/Voit, aaO, § 286 Rn. 10 f. und § 287 Rn. 1) zweckmäßig sein, zunächst den Haftungsgrund zu klären. In die gebotene Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren ist auch und gerade die Kompatibilität von Unfallschäden einzustellen, wobei die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht (Senat NJW-RR 2013, 1498, 1500). Feststellungen darüber, ob die wechselseitigen Fahrzeugschäden zusammenpassen, kommt gegenüber den meisten der sonstigen Indizien – für die sich auch eine natürliche Erklärung finden lassen kann – ein erhöhter Grad von Aussagekraft zu (Senat NJW-RR 2013, 1498, 1501; 2015, 593, 594 f. Rn. 24; Born NZV 1996, 257, 263). In diesem Zusammenhang liegt die Anordnung eines von einem Sachverständigen vorzunehmenden Höhen- und Spurenvergleichs an Hand der Originalfahrzeuge oder von baugleichen Fahrzeugen und unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der vom Kläger anzugebenden Unfallörtlichkeit nahe. Denn der vom Kläger behauptete Streifschaden links soll durch eine größere Lkw-Zugmaschine Mercedes-Benz Actros mit Anhänger verursacht worden sein. Sollte die Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht ergeben, dass der Zeuge M. B. im Unfallzeitpunkt nicht anwesend gewesen sein sollte, so greift für die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des vom Haftpflichtversicherer bestrittenen Lebenssachverhalts der Haftungsklage keine beweisrechtliche Privilegierung ein (Senat NJW-RR 2015, 593, 594 Rn. 22). Andernfalls könnte die Anwesenheit des Zeugen B. Montagsmorgens um 4.30 Uhr in einem parkenden Fahrzeug oder in dessen Nähe für die Plausibilität des Rahmengeschehens von Bedeutung sein (in der Verkehrsunfallanzeige ist von den „Angaben der Beteiligten“ (= Mehrzahl) die Rede, Bd. I Bl. 17 d. A.). 6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem erstinstanzlichen Gericht zu übertragen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, § 538 Rn. 58). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Aus § 775 Nr. 1 ZPO folgt, dass die kassatorische Entscheidung des Berufungsgerichts für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (vgl. Zöller/Heßler, aaO Rn. 59). 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.