Urteil
4 U 52/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0220.4U52.18.00
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Leitsätze
Die richterliche Entscheidung, dem Anzeigenden, der ein Ermittlungsverfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst hat, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 469 StPO), stellt ein sog. urteilsersetzendes Erkenntnis im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. (Rn.32)
(Rn.35)
(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.06.2018 (Az. 4 O 324/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die richterliche Entscheidung, dem Anzeigenden, der ein Ermittlungsverfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst hat, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 469 StPO), stellt ein sog. urteilsersetzendes Erkenntnis im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. (Rn.32) (Rn.35) (Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.06.2018 (Az. 4 O 324/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, weil das Amtsgericht Homburg ihm mit richterlichem Beschluss gem. § 469 StPO die Kosten eines auf seine Beanzeigung hin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auferlegt hat. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 12.11.2013 (Bl. 1-53 der Beiakte) bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Strafantrag gegen den Bürgermeister der Gemeinde F. unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gestellt. Dieser hatte zuvor eine Firma mit der Durchführung von Baumfällarbeiten im Gemeindewald entlang des Fritz-Wunderlich-Rad- und Wanderweges beauftragt. Vereinbarungsgemäß stellte die Firma der Gemeinde dafür keine Kosten in Rechnung und durfte im Gegenzug das Schnittgut behalten und selbst verwerten. Eine vorherige Ausschreibung der Arbeiten erfolgte nicht. Der Kläger begründete seinen Strafantrag damit, dass der Bürgermeister „massive Baumrodungen“ in Auftrag gegeben habe. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, sondern auch der Verdacht der „Vorteilnahme Dritter“ sowie der „Bereicherung Dritter“, des Verstoßes gegen die Vergabeordnung, der Korruption und des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die Baumrodungen seien zu mehr als 70 % mit weit über 2 m, stellenweise sogar 8-10 m vom Wegesrand erfolgt, wobei abgestorbener Baumbestand liegen gelassen und gesunder Baumbestand radikal entnommen worden sei. Die vom Beschuldigten beauftragte Firma A. H. habe nach eigenem Ermessen den Baumbestand fällen dürfen und infolgedessen überwiegend gesunden Holzbestand entfernt, der einen möglichst hohen Heizwert in der Hackschnitzelherstellung garantiere und gewinnbringend verwertbar sei. Der Beschuldigte habe pflichtwidrig keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Er habe die Firma A. H. begünstigt und bereichert. Es eröffnete sich der Verdacht der Vorteilsnahme, des Betrugs und der Verletzung der Überwachungspflichten seitens des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat das daraufhin gegen den Bürgermeister der Gemeinde F. unter dem Aktenzeichen 05 Js (KO) 136/14 geführte Ermittlungsverfahren am 21.01.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 68 f. der Beiakte). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, ein Anfangsverdacht wegen Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB sei nicht ersichtlich. Die Beauftragung der Firma erscheine aus neutraler Sicht für die Gemeinde F. durchaus sinnvoll, da die Arbeiten unentgeltlich vorgenommen wurden und die Gemeinde keine Verwendung für das abgeschnittene Holz gehabt haben dürfte, welches der Firma als Gegenleistung überlassen wurde. Die gegen die Verfahrenseinstellung eingelegte Beschwerde des Klägers (Bl. 71-78 der Beiakte) hat die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken zurückgewiesen (Bl. 80 der Beiakte). Auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (Bl. 81 f. der Beiakte) sowie auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 118 ff. der Beiakte) hat das Amtsgericht Homburg nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 05.08.2015 (Az. 11 AR 1/15, Bl. 125 der Beiakte) dem Kläger die Kosten des Ermittlungsverfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt. Die dagegen eingelegte (sofortige) Beschwerde des Klägers (Bl. 130 ff. der Beiakte) hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.08.2015 (Bl. 139 f. der Beiakte) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Für das Beschwerdeverfahren sind dem Kläger weitere 53 € an Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden (Bl. 5 d.A.). Dagegen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 23.10.2015 (Bl. 164 f. der Beiakte) wurden die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 654,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2015 festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2015 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 175, 199 der Beiakte). Eine darüber hinaus angestrengte Vollstreckungsabwehrklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 188 ff. d.A.) hat der Kläger wieder zurückgenommen. Der Kläger hat behauptet, der Bürgermeister der Gemeinde F. habe die Firma A. H. im Zuge der Rodung von Waldflächen unzulässigerweise begünstigt und daher diesem Unternehmen unzulässige Vorteile auch auf Kosten der Gemeinde F. eingeräumt. Er habe massiv und willkürlich Bäume abholzen lassen, wobei die Firma A. H. mit der Verarbeitung des Holzes ihren Gewinn selbst habe bestimmen können. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die gegen ihn ergangenen Kostenentscheidungen auf Amtspflichtverletzungen beruhten. Der Kläger habe entgegen der Annahme des Amtsgerichts St. Wendel weder leichtfertig noch vorsätzlich objektiv unwahre Tatsachen mitgeteilt, sodass die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht nach § 469 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel beruhe auf einer Rechtsbeugung. Das Richterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB sei nicht einschlägig, zumal es sich nicht um ein Urteil handele. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass auch bei ausbleibendem Nachweis eines Verdachts einer Straftat der Anzeigeerstatter nicht mit Schadensersatzansprüchen überzogen werden dürfe. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 654,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 53 € nebst Zinsen für Gerichtskosten seit dem 25.06.2016 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, die vom Kläger Ende des Jahres 2013 gegen den Bürgermeister der Gemeinde F. erhobenen Strafanzeigen seien leichtfertig bzw. gegen besseres Wissen erfolgt. Das Amtsgericht St. Wendel habe damit völlig zu Recht dem Kläger die im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 469 StPO auferlegt. An den sofort rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts sei das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei lediglich der - wie vorliegend nicht - gutgläubige Anzeigeerstatter geschützt. Schließlich stehe einem Amtshaftungsanspruch das Spruchrichterprivileg entgegen, weil es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel um einen sog. urteilsvertretenden Beschluss handele. Das Landgericht hat mit dem am 07.06.2018 verkündeten Urteil (Bl. 97 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich das beklagte Land auf das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 BGB berufen könne. Denn bei richtiger Betrachtung gelange der Beschluss nach § 469 StPO nicht zu Erkenntnissen, die ein Urteil vertreten. Der Umstand, dass zuvor dem Anzeigenden rechtliches Gehör zu gewähren sei, genüge hierfür nicht; dieses sei beispielsweise auch in einem Kostenfestsetzungsverfahren der Fall, für welches das Spruchrichterprivileg zweifellos nicht gelte. Zudem sei der Beschluss nicht mit Rechtsmitteln angreifbar, weshalb auch kein Begründungszwang gelte; auch eine materielle Rechtskraftwirkung liege nicht vor. Auch die weitere Annahme des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 469 StPO im Fall des Klägers vorgelegen hätten, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe weder leichtfertig noch wider besseren Wissens Anzeige erstattet. Er habe lediglich Tatsachen geschildert, wobei er die rechtliche Würdigung letztlich dem Strafrichter überlassen habe. Der Anzeige zugrunde gelegen habe ein Kahlschlag, der damals auch vom NABU und von zahlreichen Bürgern kritisiert worden sei. Die zugrunde liegenden Ereignisse seien unstreitig auch allgemein in der Presse bekannt gewesen. Der Bürgermeister habe wahrheitswidrig verlautbart, dass die Baumrodungsarbeiten durch finanzielle Unterstützung des Jagdvereins F. in Höhe von 30.000 € durchgeführt worden seien, und verheimlicht, dass die Arbeiten kostenfrei durchgeführt worden seien. Dies belege, dass Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die gesamten Vorgänge bestanden habe. Im Übrigen setze die Kostentragungspflicht des Anzeigenden nach § 469 StPO voraus, dass die Unwahrheit feststehen müsse; dies habe der Amtsrichter jedoch nicht annehmen können. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass eine nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Strafanzeige eines Bürgers im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens liege. Der Richter am Amtsgericht St. Wendel habe eine Rechtsbeugung begangen und vor dem Hintergrund der ihm bekannten weiteren Strafanzeigen des Klägers gegen den Bürgermeister der Gemeinde F. ein Exempel statuieren wollen. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass es nach § 158 StPO jedermann freistehe, Strafanzeige oder Strafantrag gegen Dritte zu erstatten. Das Landgericht habe außerdem die ihm aufgrund der Ermittlungsakte vorliegenden Tatsachen nicht vollständig berücksichtigt. Abgestellt werden müsse auf den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung; spätere Erkenntnismöglichkeiten nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens könnten nicht zulasten des Klägers gehen. Es könne keine Rede davon sein, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Kläger in seiner Anzeige absichtlich falsche Angaben zur Reichweite der Baumfällungen gemacht habe. Hinzu komme, dass ein Vergabeverfahren unstreitig nicht durchgeführt worden sei. Weiterhin werde gerügt, dass ein gegebenenfalls erforderlicher Hinweis nicht erteilt worden sei. Auf einen solchen Hinweis hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren weiter vorgetragen, dass der Bürgermeister trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger, die Auftragserteilung, Beschlussfassung des Gemeinderats Unkosten dem Kläger bzw. der Öffentlichkeit offenzulegen, seiner nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Saarlandes bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Kläger beantragt (Bl. 152 d. A.), 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 654,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 53 € nebst Zinsen für Gerichtskosten seit dem 25.06.2016 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Begründung der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts St. Wendel sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sich das Amtsgericht auf die schlüssig begründete Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Anlage B 1, Bl. 90 ff. d.A.) habe stützen können. Das Landgericht habe mit Recht angenommen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts dem Spruchrichterprivileg unterfalle, sodass die Amtshaftungsklage nur dann Erfolg haben könnte, wenn – wie vorliegend nicht – dem erkennenden Richter der Vorwurf der Rechtsbeugung gemacht werden könne. Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung materiell rechtmäßig gewesen sei. Wie sich aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ergebe, sei der Kläger selbst vor Erstellung seiner Anzeige vor Ort gewesen und habe das Ausmaß der durchgeführten Waldarbeiten selbst festgestellt und durch Bildaufnahmen dokumentiert. Entgegen dem Inhalt der Strafanzeige lagen tatsächlich umfangreiche Baumrodungen weit außerhalb des Wanderweges, um dessen Verkehrssicherung es gegangen sei, nicht vor. Entgegen den bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Klägers sei auch kein überwiegend gesunder Baumbestand entnommen worden, sondern überwiegend solche Bäume, welche verfault gewesen seien. Schließlich habe der Kläger wider besseres Wissen, bestenfalls ins Blaue hinein ohne jeden tatsächlichen Hintergrund, den Vorwurf der Vorteilsannahme im Zuge seiner Privatfehde gegen den Bürgermeister erhoben; hiervon sei auch der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 15.04.2015 (5 U 47/14, Bl. 84 ff. d. A.) ausgegangen. Auch in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht (Az. 15 O 239/15 = 5 U 34/16) sei der hiesige Kläger unterlegen gewesen. Dem Landgericht sei auch keine Verletzung seiner Hinweispflicht vorzuwerfen, nachdem dem Klägervertreter im Verhandlungstermin vom 24.05.2018 eine Reihe von Hinweisen erteilt worden sei. Der im Berufungsverfahren neue Sachvortrag betreffend die Spende der Jagdgenossenschaft in Höhe von 30.000 € sei jedoch ohnehin rechtlich unerheblich, weil auch daraus nicht erkennbar sei, wieso der zuständige Richter des Amtsgerichts St. Wendel eine Rechtsbeugung vorgenommen haben solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 24.05.2018 (Bl. 95 d. A.) und des Senats vom 13.02.2020 (Bl. 204 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az. 05 Js (KO) 136/14), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zutreffend verneint. 1. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil der richterliche Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 05.08.2015 dem sog. Richterprivileg (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) unterfällt, so dass eine Haftung der Anstellungskörperschaft nur im Fall einer Straftat des Spruchrichters in Frage kommt. a) Das Landgericht hat bei der Frage, ob es sich bei dem maßgeblichen Beschluss um eine sog. urteilsvertretende Entscheidung handelt, die zutreffenden rechtlichen Grundsätze zugrunde gelegt (Ziffer I.1 der Entscheidungsgründe, Seite 4 des Urteils, Bl. 100 d.A.). „Urteile” sind danach auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die „urteilsvertretende Erkenntnisse” darstellen (BGHZ 10, 55; 13, 142; 57, 33; 64, 347; 155, 306; BGH NJW 2005, 436). Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozessverhältnis abschließen oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so dass sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (BGHZ 46, 106; 50, 14; 57, 33, 45f.; 155, 306; Staudinger/Schulze, BGB, 10. Aufl., § 839 Rdn. 38; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 839 Rdn. 65; Papier/Shirvani, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 839 BGB Rdn. 325 f.). Die Gleichstellung eines Beschlusses mit einem Urteil in einer Rechtssache hängt daher insbesondere davon ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren ein „Erkenntnisverfahren“ ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im Wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Für die Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluss vorliegt, sind der materielle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache, oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (BGH NJW 2003, 3693, juris Rdn. 27; NJW 2003, 3052, juris Rdn. 2; BeckOGK/Dörr, 1.12.2019, BGB § 839 Rn. 655-661). b) Mit ebenfalls zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht diese Voraussetzungen für die Kostengrundentscheidung nach § 469 StPO bejaht (Ziffer I.2 der Entscheidungsgründe, Seite 4 des Urteils, Bl. 100 d.A.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg: aa) Der Vergleich der Kostengrundentscheidung des § 469 StPO mit dem Kostenfestsetzungsverfahren, für das das Spruchrichterprivileg zweifellos nicht gilt, geht fehl. Das Landgericht hat nicht nur auf den Umstand abgestellt, dass zuvor dem Anzeigenden rechtliches Gehör zu gewähren ist, sondern darauf verwiesen, dass das Gericht aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft, dem Inhalt der Ermittlungsakten und der Angaben des Anzeigenden zu entscheiden hat, ob die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen des § 469 StPO vorliegen. bb) Auch der von der Berufung angeführte Umstand, dass der Beschluss nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist, weshalb auch kein Begründungszwang gelte, steht dem nicht entgegen. Der im Hinblick auf § 469 Abs. 3 StPO fehlende Begründungszwang stellt für sich genommen kein maßgebliches Kriterium dar, da beispielsweise auch anerkanntermaßen nicht zu begründende Versäumnisurteile unter das Richterprivileg fallen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rdn. 65). Der Umstand, dass der Beschluss nach § 469 StPO unanfechtbar ist, spricht nicht gegen, sondern für ein Eintreten der Haftungsbeschränkung nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn die richterliche Kostengrundentscheidung stellt ähnlich einer instanzbeendenden Entscheidung die Kostentragungspflicht des Anzeigenden abschließend fest und entfaltet entgegen der Ansicht der Berufung auch eine materielle Rechtskraftwirkung. Wäre die gegenteilige Auffassung der Berufung zutreffend, so wären sämtliche unanfechtbaren richterlichen Entscheidungen dem Richterprivileg entzogen; dies ist offensichtlich nicht der Fall. Auch ist das Verfahren nach § 469 StPO ähnlich einem Erkenntnisverfahren ausgestaltet: Im Fall, dass – wie hier im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – kein Gericht mit der Sache befasst ist, setzt die Auferlegung der Kosten auf den Anzeigenden zwingend einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (§ 469 Abs. 2 StPO); ein gleichlautender Antrag nur des Beschuldigten wäre als unzulässig zu verwerfen (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 469 Rn. 3). Damit setzt die Kostenentscheidung zu Lasten des Anzeigenden in formeller Hinsicht einen Antrag der Staatsanwaltschaft und die Gewährung rechtlichen Gehörs voraus. cc) Auch der Inhalt der Kostenentscheidung nach § 469 StPO spricht maßgeblich für ein urteilsvertretendes Erkenntnis, denn der Richter entscheidet im Rahmen einer wertenden rechtlichen Prüfung, ob die erfolgte Anzeige ihrem wesentlichen Inhalt nach objektiv unwahr gewesen ist und ob den Anzeigenden in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des (bedingten) Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit trifft. Ihr Ziel ist mithin im Wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall im Wege einer wägenden Entscheidung. 2. Das Landgericht hat weiterhin den richtigen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung angelegt: Im Amtshaftungsprozess sind Maßnahmen sowohl eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB als auch des Staatsanwaltes nicht auf ihre „Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen, ob diese vertretbar sind. Da auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten ist, kann dem Richter, soweit im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155, 306; OLG München AfP 2015, 151, juris Rdn. 122 f.; Senat NJW-RR 2019, 1112, juris Rdn. 50). 3. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend eine Unvertretbarkeit des Handelns sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des die Kostenentscheidung treffenden Richters am Amtsgericht St. Wendel verneint, die übereinstimmend die Voraussetzungen des § 469 StPO als erfüllt erachtet haben: a) Gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 StPO in der maßgeblichen, vom 25.07.2015 bis 30.06.2017 geltenden Fassung hat, wenn ein auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst ist, das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. War noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das bei Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre (§ 469 Abs. 2 StPO). b) Die Anzeige muss ihrem wesentlichen Inhalt nach objektiv unwahr sein, so dass es bei Kenntnis der wahren Sachlage zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens nicht gekommen wäre. Bloße „falsche“ Schlussfolgerungen oder unrichtige Rechtsausführungen genügen nicht (KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 469 Rn. 2; Steinberger-Fraunhofer in SSW-StPO § 469 Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 469 Rn. 3). c) Den Anzeigenden muss zudem der Vorwurf (bedingt) vorsätzlichen oder leichtfertigen im Sinn eines grob fahrlässigen (KK-StPO/Gieg, a.a.O. § 469 Rn. 2, Kudlich in BeckOK StGB § 15 Rn. 32; Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder StGB, 28. Aufl., § 15 Rn. 106) Handelns treffen. d) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen diese Voraussetzungen bejaht (Ziffer II. 3 der Entscheidungsgründe, Seite 7 des Urteils, Bl. 103 d.A.): aa) Die Anzeige des Klägers vom 12.11.2013 (Bl. 1 bis 39 der Beiakte) war ihrem wesentlichen Inhalt nach objektiv unwahr. (1) Darin hat der Kläger dezidiert angegeben, es seien massive Baumrodungen durchgeführt worden, die zu 70 % mit weit über 2 m Abstand, stellenweise sogar 8 bis 10 m vom Wegesrand entfernt gewesen seien. Dabei seien abgeknickte, mit Moderfäule befallene Bäume liegen bzw. stehen gelassen worden und gerade gesunder Baumbestand radikal entnommen worden (Bl. 2-5 der Beiakte). Dies lasse offenkundig erscheinen, dass der Beschuldigte sachgerechte Gründe für die Arbeiten nur vorgebe, um einem Unternehmen billiges Brennholz zu verschaffen und sich oder einem Dritten im Gegenzug einen Vorteil zu verschaffen. (2) Nach den polizeilichen Feststellungen (Ortsbesichtigung am 28.10.2013 in Begleitung eines Vertreters der Naturwacht des Saarlandes) wurden dagegen ausschließlich Bäume am Rande des Wanderweges bis zu einer maximalen Tiefe von ca. 3 m gefällt; hierbei handelte es sich fast ausschließlich um Bäume, die dem Phototropismus entsprechend zum Weg hin wuchsen und dadurch das Lichtraumprofil begrenzten. Es handelte sich hierbei ausschließlich um verkehrssichernde Maßnahmen; keinesfalls wurden gesunde Baumbestände rücksichtslos mit großem Flurschaden abgeholzt. Im Gegenteil wurden vermehrt Stöcke festgestellt, welche im Kern faul waren (vgl. Bl. 9-10 der Beiakte zu 10 Js 1935/13). Darüber hinaus handelte sich lediglich um Baumfällungen, nicht um Baumrodungen, also ohne Entfernung der Wurzel (vgl. Bl. 11 der Beiakte 10 Js 1935/13). Im Ergebnis handelte es sich somit um nicht zu beanstandende Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. bb) Das Landgericht hat darüber hinaus zutreffend erkannt, dass der Kläger die Anzeige vorsätzlich bzw. zumindest leichtfertig erstattet hat. Denn der Kläger war ausweislich seiner umfangreichen schriftlichen Anzeige nebst beigefügtem Fotomaterial (Bl. 1 bis 39 der Beiakte) und nach seinem eigenen Bekunden (Bl. 9 der Beiakte) vor Ort und hat eine „ausführliche Dokumentation der Baumfällarbeiten“ durchgeführt. Ob die in seiner Anzeige gemachten und durch die polizeilichen Feststellungen widerlegten Angaben vorsätzlich erfolgten, kann dahinstehen, denn jedenfalls erfolgten sie leichtfertig, da ihm der tatsächliche Umfang der Baumfällarbeiten bei gebotener Aufmerksamkeit nicht entgangen sein konnte. Die weiteren Angaben des Klägers, der Beschuldigte habe die Firma A. H. gegenüber dem Wettbewerb begünstigt, seine Überwachungspflicht verletzt, wobei strafrechtlich geprüft werden müsse, inwiefern der Beschuldigte selbst oder weitere Dritte sich der Korruption schuldig gemacht hätten (Bl. 4 der Beiakte), entbehren damit jeder belastbaren Grundlage (so bereits das Urteil des 5. Zivilsenats vom 15.04.2015 – 5 U 4/14, Bl. 35 ff. d.A.). e) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen, rechtlich unerheblichen Sachvortrag, wonach die wahrheitswidrige Darstellung des Beschuldigten, dass die Arbeiten mit einer Spende des Jagdvereins in Höhe von 30.000 € finanziert worden seien, eine ausreichende Grundlage geboten habe, an der Loyalität und dem Umgang des Beschuldigten mit öffentlichen Geldern zu zweifeln. Denn dies ändert nichts daran, dass der Kläger jedenfalls leichtfertig den Umfang der durchgeführten Arbeiten unwahr dargestellt hat und dadurch den Beschuldigten in den Verdacht der Vorteilsnahme geraten ließ, dessen Vorwurf dem Kläger auf zivilrechtlichem Weg untersagt worden ist. f) Die weitere Rüge der Berufung, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, woraufhin der Kläger weitere Umstände vorgetragen hätte, die den Verdacht weiteren strafbaren Verhaltens des Beschuldigten begründet hätten, geht fehl: Zum Einen hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 umfangreiche Hinweise zu den entscheidungserheblichen Aspekten erteilt (Bl. 95 Rs. d.A.). Zum Anderen führt der im Berufungsverfahren gehaltene neue Sachvortrag nicht dazu, dass die in der Anzeige gestellten Behauptungen, wie oben aufgezeigt, nicht als unwahr zu bewerten wären. 4. Damit steht dem Kläger schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstattung der ihm nach § 469 StPO auferlegten Kosten zu. Entsprechendes gilt für den mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Kostengrundentscheidung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der die Beschwerde des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts ebenfalls dem Spruchrichterprivileg unterfällt, denn an dessen inhaltlicher Richtigkeit mit Blick auf die im Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 469 Abs. 3 StPO bestehen keinerlei Zweifel. Die Klage hat deshalb insgesamt keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.