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Urteil

4 U 84/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Fall einer unrichtigen unverbindlichen Renteninformation kann der Betroffene im Wege eines Amtshaftungsanspruchs grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen; dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus der erteilten Auskunft gerade nicht ergibt (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 1989, III ZR 100/87, WM 1990, 407; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000, III ZR 53/99, NVwZ 2001, 709, 712).(Rn.54) 2. Die erteilte Auskunft kann allerdings dennoch Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2003, III ZR 155/02, BGHZ 155, 354).(Rn.54) 3. Zur Darlegung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden muss der Betroffene konkret darlegen, wie er sich verhalten hätte, wenn die Auskunft der Behörde zutreffend gewesen wäre.(Rn.52) 4. Zur schlüssigen Darlegung eines nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens muss der Betroffene alle für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände vortragen, mithin seine hypothetische und reale Vermögenslage konkret darlegen; nicht ausreichend ist es, nur einzelne Vermögenspositionen herauszugreifen und diese isoliert als Schaden geltend zu machen.(Rn.55)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2017 - 4 O 193/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer unrichtigen unverbindlichen Renteninformation kann der Betroffene im Wege eines Amtshaftungsanspruchs grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen; dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus der erteilten Auskunft gerade nicht ergibt (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 1989, III ZR 100/87, WM 1990, 407; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000, III ZR 53/99, NVwZ 2001, 709, 712).(Rn.54) 2. Die erteilte Auskunft kann allerdings dennoch Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2003, III ZR 155/02, BGHZ 155, 354).(Rn.54) 3. Zur Darlegung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden muss der Betroffene konkret darlegen, wie er sich verhalten hätte, wenn die Auskunft der Behörde zutreffend gewesen wäre.(Rn.52) 4. Zur schlüssigen Darlegung eines nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens muss der Betroffene alle für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände vortragen, mithin seine hypothetische und reale Vermögenslage konkret darlegen; nicht ausreichend ist es, nur einzelne Vermögenspositionen herauszugreifen und diese isoliert als Schaden geltend zu machen.(Rn.55) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2017 - 4 O 193/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen fehlerhafter Renteninformationen auf Schadensersatz in Anspruch. Die 1948 geborene Klägerin bezieht mit Erreichen der Regelaltersgrenze seit dem 1.4.2013 Altersrente in Höhe von monatlich 542,17 Euro netto gemäß bestandskräftigem Rentenbescheid der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 15, unpaginiert im Anlagenband). Hierbei wurden neben den Entgeltpunkten (EP) für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten auch übertragene Rentenanwartschaften mit 12,2666 EP aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Ehezeit der Klägerin vom 1967 bis 1986 zugrunde gelegt. Die Klägerin war von 1965 bis 1967 als Friseurin tätig und befand sich von 1968 bis 1980 in Mutterschutz bzw. Kindererziehungszeiten. Von 1980 bis 1986 war sie in einem Verlag beschäftigt und nach entsprechender Weiterbildung als Arztsekretärin tätig. Ihre Ehe wurde 1986 geschieden. Im Zeitraum von 1986 bis 1999 war sie nicht erwerbstätig. Von 1999 bis 2009 war sie (Mit-)Geschäftsführerin bei der Firma ... pp.; seit 2009 bis heute ist sie - ebenfalls in Vollzeit - dort als Angestellte beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin regelmäßig Renteninformationen bzw. -auskünfte (vgl. Bescheide vom 1.3.2004, 30.10.2005, 9.2.2006, 5.1.2007, 7.1.2008, 26.3.2009, 27.3.2009, 5.7.2010, 24.6.2011 und 9.2.2012, Anlagen K 1 bis 14, unpaginiert im Anlagenband), in denen die voraussichtliche Altersrente der Klägerin mit mindestens 764,54 Euro und zuletzt mit 914,70 Euro brutto angegeben war. Diese Auskünfte waren - was zwischen den Parteien außer Streit ist - falsch. Sie beruhten auf der durch einen im Jahr 1988 aufgetretenen Rechenfehler der Beklagten verursachten Annahme, dass der Klägerin 24,9430 EP - statt lediglich 12,2666 EP - aus Versorgungsausgleich zustünden. Mit Renteninformation vom 24.6.2011 (Anlage K 13, unpaginiert im Anlagenband) teilte die Beklagte der Klägerin (fehlerhaft) mit, dass sie bisher 31,5792 Entgeltpunkte erworben habe. Am 15.10.2011 (Anlage K 16, Bl. 80 ff. d.A.) beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Saarbrücken die Abänderung des Versorgungsausgleichs betreffend die betriebliche Altersversorgung ihres ehemaligen Ehemanns. In diesem Abänderungsverfahren erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.1.2012 (nicht bei der Akte) gegenüber dem Amtsgericht Auskunft nach § 5 VersAusglG unter Benennung eines (zutreffenden) Ausgleichswerts von 14,3004 EP. Mit Rentenauskunft vom 9.2.2012 (Anlage K 14, unpaginiert im Anlagenband) teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft gem. § 109 Abs. 2 SGB VI u.a. wiederum in der Sache unzutreffend mit, die voraussichtliche Rente in Höhe von 914,47 € monatlich sei unter Berücksichtigung des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet worden; die persönlichen Entgeltpunkte betrügen 33,2899; die übertragene Rentenanwartschaft (Ausgleichswert) sei hierbei mit 24,9430 EP entsprechend 844,91 DM (405,00 DM + 439,91 DM) zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 13.7.2012 (Anlage B1, Bl. 60 ff. d.A.) änderte das Amtsgericht Saarbrücken die im Jahr 1987 getroffenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab dem 1.9.2009 dem Versicherungskonto der Klägerin 14,3004 EP vom Versicherungskonto ihres früheren Ehegatten und umgekehrt auf ihr Versicherungskonto 2,0338 EP übertragen wurden, so dass der Klägerin 12,2666 übertragene EP aus Versorgungsausgleich verblieben. Am 1.10.2012 informierte die Beklagte die Klägerin über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach sich rückwirkend ab dem 1.11.2011 ein Zuschlag an 12,2666 EP ergebe, was einer Erhöhung der Monatsrente von 344,32 € entspreche (Bl. 49 ff. d.A.). Die Klägerin erhob unter dem 31.7.2013 Klage vor dem Sozialgericht gegen den Rentenbescheid vom 28.3.2013 wegen Bewilligung einer höheren Altersrente, welche ebenso wie die dagegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist; das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18.11.2015 zurück (vgl. Anlagenband Akte des Landessozialgerichts, Az. L 1 R 67/14, Bl. 177 ff.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in den Bescheiden enthaltenen Hinweise auf deren Unverbindlichkeit stellten lediglich klar, dass eine Auskunft nicht den Regelungscharakter eines Verwaltungsaktes habe, sondern schlichtes Verwaltungshandeln sei. Die Klägerin könne deshalb zwar nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden Höhe erworben habe. Allerdings seien die Auskünfte Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Zudem habe es sich bei dem Bescheid vom 27.3.2009 um eine rechtsverbindliche Auskunft gehandelt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei infolge und im Vertrauen auf die Richtigkeit der über Jahre erteilten gleichlautenden falschen Renteninformationen ein Schaden in Höhe der Differenz der zugesagten und der letztlich gewährten Rente entstanden. Vermutlich seien die ihr erteilten Renteninformationen schon seit dem Jahr 1988, nämlich seit dem Rechenfehler der Beklagten, fehlerhaft gewesen, allerdings lägen ihr die Bescheide erst ab dem Jahr 2004 vor. Sie habe im Vertrauen darauf ihre Lebensführung auf die zu erwartende Rente von 914,70 € eingestellt. So habe sie z.B. eine Wohnung angemietet, deren Kosten von monatlich 800 € Warmmiete sie mit der ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne. Durch die nicht erwartete Lücke in der Altersversorgung habe sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen. Sie habe erst mit Erteilung des endgültigen Rentenbescheids vom 28.3.2013 Kenntnis von dem Fehler in den bisherigen Berechnungen erlangt. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.333 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2013 zu zahlen (Bl. 1 d.A.). Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 91, 47 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 11.524,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2013 zu zahlen; 2. an die Klägerin beginnend mit dem 1.7.2016 bis zu deren Tod, jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats 295,50 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken erhoben. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin könne schon deshalb keine Ansprüche aus den unbestritten falschen Rentenmitteilungen herleiten, weil diese sämtlich gem. § 109 Abs. 2 SGB VI mit dem Hinweis versehen gewesen seien, dass sie unter Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stünden, und deshalb unverbindlich gewesen seien. Es fehle zudem an einer notwendigen Verlässlichkeitsgrundlage, so dass ein Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der fehlerhaften Auskunft nicht schutzwürdig sei. Aufgrund des im Zuge der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs habe es der Klägerin bekannt sein müssen, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rentenanwartschaften habe. Bei einfacher Durchsicht der mindestens 11 erhaltenen Auskünfte hätte der Klägerin auch ohne vertiefte Kenntnis rentenversicherungsrechtlicher Zusammenhänge auffallen müssen, dass diese nicht mit der familiengerichtlichen Entscheidung übereinstimmten. Die Klägerin müsse sich im Hinblick darauf jedenfalls ein Mitverschulden gem. § 254 BGB anrechnen lassen, welches die Haftung der Beklagten gänzlich entfallen ließe. Die Klägerin habe auch versäumt, den behaupteten Schaden durch Erhebung eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden, maßgeblich durch das formlose Einlegen einer Erinnerung, welche die Klägerin über Jahre unterlassen habe. Zudem fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin; ein solcher sei trotz wiederholter Hinweise des Gerichts nicht substanziiert dargelegt. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe spätestens aufgrund des Abänderungsbescheids des Amtsgerichts vom 13.7.2012 erkennen können, dass die erteilten Auskünfte falsch gewesen seien, zumal die Abänderung auf ihren eigenen Antrag erfolgt sei. Etwaige Ansprüche seien deshalb mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Das sozialgerichtliche Verfahren habe nicht zu einer Verjährungshemmung geführt. Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Klägerin mit dem am 27.4.2017 verkündeten Urteil (Bl. 94 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Sie wendet sich zum einen gegen die Annahme des Landgerichts, etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2015 nach §§ 195, 199 BGB verjährt, sodass durch die erst am 27.5.2016 bei Gericht eingegangene Klage eine Verjährungshemmung nicht mehr habe bewirkt werden können. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch durch die Falschauskunft der Beklagten mit Renteninformation vom 24.6.2011 bzw. zugunsten der Klägerin spätestens zum 9.2.2012 entstanden sei. Vielmehr sei für die Entstehung des Anspruchs dessen Fälligkeit maßgeblich, sodass es vorliegend auf den Rentenbescheid vom 28.3.2013 ankomme. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin nicht jedenfalls noch im Jahr 2012 von den anspruchsbegründenden Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müssen. Vielmehr sei für die Kenntnis der Klägerin ebenfalls auf den 28.3.2013 abzustellen. Das vom Landgericht in Bezug genommene Schreiben vom 23.1.2012, mit dem die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Saarbrücken in dem von der Klägerin betriebenen Abänderungsverfahren eine richtige Rentenauskunft erteilt habe, die Eingang in den Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.7.2012 gefunden habe, habe keine Kenntnis der Klägerin von einer künftig abweichend niedrigeren Altersrente begründet, zumal der Antrag der Klägerin vom 15.10.2011 auf Änderung des Versorgungsausgleichs (Anlage K 16, Bl. 80 ff. d.A.) nur auf Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung ihres früheren Ehemanns nach § 51 VersAusglG gerichtet gewesen sei. Die Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 13.7.2012 hätten, so die Klägerin, einen gegenseitigen Ausgleich der Rentenansprüche betroffen, wogegen eine plötzliche Absenkung des Rentenwerts daraus nicht abzulesen gewesen sei, mit der zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zu rechnen gewesen sei. Erst der Rentenbescheid vom 28.3.2013 habe das Problem erkennen lassen, wobei die Klägerin zunächst jedoch davon ausgegangen sei, dass der Rentenbescheid falsch sei, und daher Widerspruch gegen diesen Bescheid und später Klage zum Sozialgericht erhoben habe. Damit sei im Ergebnis die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten, sodass die Klageerhebung noch rechtzeitig erfolgt sei. Außerdem sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nicht schlüssig dargetan habe. Hierzu behauptet sie nunmehr, sie hätte, wenn die Auskünfte der Beklagten von Anfang an richtig gewesen wären, zwischen März 2004 und dem Renteneintritt am 1.4.2013 eine private Absicherung getroffen, um die zu erwartende niedrigere Rente zu kompensieren, wohl eine private Rentenversicherung oder einen Sparvertrag. Die Höhe dieser privaten Absicherung wäre so bemessen gewesen, dass sie mit dieser privaten Rente und einer Teilzeittätigkeit ihre Ausgaben hätte angemessen bestreiten können. Zu Vermeidung einer Besserstellung sei der ihr zu ersetzende Schaden jedoch auf die Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte. Um ab dem Alter von 65 Jahren eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 310,62 € (Differenz zwischen 914,70 € und 604,08 €) zu erhalten, hätte sie ab dem Jahr 1988 - im Alter von 40 Jahren - bei der C. Lebensversicherung 334,16 € monatlich einzahlen müssen. Dies ergebe ohne Verzinsung einen Gesamtbetrag von 100.248 €. Diesen Betrag hätte die Klägerin aufwenden müssen, um die Rentendifferenz auszugleichen, und um nicht gezwungen zu sein, als Rentnerin noch in Vollzeit zu arbeiten. Dieser Vermögensschaden von 100.248 € sei jedoch der Höhe nach auf den Vertrauensschaden begrenzt, mithin auf die Differenz von 310,62 € monatlich. Unter Zugrundelegung einer restlichen Lebenserwartung von 17,61 Jahren entspreche dies einem Betrag von 65.640 €. Bei Richtigkeit der erteilten Auskünfte hätte sie eine Rente von 914,70 € erhalten. Zusammen mit der Betriebsrente wäre sie dann imstande gewesen, ihre Miete zu bezahlen und ihren Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen zu bestreiten. Zur Unterstützung ihrer noch studierenden Tochter hätte sie zunächst weiterhin halbtags gearbeitet. Außerdem liege entgegen der Auffassung des Landgerichts ein vom Schutzzweck des § 14 SGB I umfasster Schaden auch darin, dass die Klägerin aufgrund der niedrigeren Rente weiterhin berufstätig sein musste. Denn sie müsse den Teil der Rente, den sie nun nicht erhalte, zusätzlich erwirtschaften. Erst das übersteigende Einkommen sei ihr zusätzlicher Verdienst. Bei dem hypothetischen Zustand ohne das schädigende Ereignis wäre das gesamte Arbeitseinkommen während des Bezugs der Altersrente ein zusätzliches Einkommen, über das sie hätte frei verfügen können. Außerdem hätte die Klägerin dann eine höhere Lebensqualität. Damit lasse sich der Schaden auf die Differenz zwischen Nettolohn in Vollzeit und Nettolohn in Teilzeit reduzieren. Hochgerechnet auf die restliche Lebenserwartung ergäbe dies einen Betrag von 141.584,00 €, der allerdings der Höhe nach auf das negative Interesse beschränkt sei. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass erst die Renteninformation vom 30.10.2005 mit einem Hinweis nach § 109 Abs. 2 SGB VI versehen und somit nicht rechtsverbindlich gewesen sei. Da in den zeitlich davorliegenden Rentenauskünften dieser Hinweis jedoch nicht enthalten gewesen sei, lägen rechtsverbindliche Informationen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Erfüllungsschaden begründeten. Die Klägerin beantragt (Bl. 123, 167 d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2017 - 4 O 193/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 11.524,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2013 zu zahlen; 2. an die Klägerin beginnend mit dem 1.7.2016 bis zu deren Tod, jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats 295,50 € zu zahlen; hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen; sowie die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Beklagte beantragt (Bl. 154, 167 d.A.), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Soweit die Klägerin mit der Berufung erstmals vorbringe, man müsse in eine Lebensversicherung 25 Jahre lang 334,16 € monatlich einzahlen, um 100.248 € zu erhalten, sei sie hiermit präkludiert. Mit Recht habe das Landgericht einen ersatzfähigen Schaden verneint. Für den angeblichen Vertrauensschaden müsse auf die Zeit abgestellt werden, in der die Klägerin irrtümlich auf die Richtigkeit von Auskünften vertraut habe, die in diesem Zeitpunkt unrichtig gewesen seien. Zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Klägerin bereits bekannt war, dass die betreffenden Auskünfte unrichtig waren, könne bereits begrifflich ein Vertrauensschaden mit diesem Inhalt nicht mehr entstanden sein. Das Landgericht habe bereits mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2016 ausdrücklich auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin habe jedoch ihren vorhandenen Vortrag mit zahlreichen Unstimmigkeiten versehen und infrage gestellt. Auch die Einwände der Verjährung und nach § 839 Abs. 3 BGB griffen durch. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6.4.2017 (Bl. 90 ff. d. A.) und des Senats vom 20.9.2018 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Ihr Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin unbeschadet der aufgrund der wiederholten falschen Rentenauskünfte gegebenen Amtspflichtverletzung der Beklagten einen ihr hierdurch entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt hat; zudem wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG - wenn auch mit anderer als der vom Landgericht gegebenen Begründung - verjährt. Eines Eingehens auf den von der Beklagten überdies erhobenen Mitverschuldenseinwand bedarf es daher nicht. 1. Die erstinstanzlich von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO). 2. Dass eine Amtspflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund der inhaltlich falschen Renteninformationen und -auskünfte im hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2013 vorliegt, steht zwischen den Parteien außer Streit und ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend, sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (BGH, Urteil vom 2.8.2018 - III ZR 466/16, juris Rdn. 13; Urteil vom 26.4.2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rdn. 26; Urteil vom 2.2.1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rdn. 183). b) Unstreitig haben die von der Beklagten seit dem Jahr 2004 erteilten Renteninformationen und -auskünfte die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht richtig erfasst. Die Beklagte trägt selbst vor, dass das Familiengericht im Rahmen des 1986 durchgeführten Versorgungsausgleichs Anwartschaften der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 405 DM und von weiteren 34,91 DM zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin übertragen hatte. Die Beklagte berücksichtigte indes den Betrag von 405 DM versehentlich zweimal, sodass - wie beispielsweise in der Rentenauskunft vom 30.10.2005 ersichtlich (Anlage K 4, unpaginiert im Anlagenband) - zugunsten der Klägerin mehr Entgeltpunkte berücksichtigt waren als dieser eigentlich zustanden (24,9430 EP - statt lediglich 12,2666 EP). Erst die gegenüber dem Amtsgericht am 23.1.2012 erteilte Auskunft nach § 5 VersAusglG berücksichtigte einen zutreffenden auf die Klägerin zu übertragenden Ausgleichswert. In der Rentenauskunft vom 9.2.2012 (Anlage K 14) wurde die Klägerin allerdings dann wieder fehlerhaft informiert, dass die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte von 33,2899 sich auf 914,47 € monatlich belaufe. In der Renteninformation vom 1.10.2012 (Bl. 49 ff. d.A.) informierte die Beklagte die Klägerin über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach sich rückwirkend ab dem 1.11.2011 ein Zuschlag an 12,2666 EP ergebe, was einer Erhöhung der Monatsrente von 344,32 € entspreche. In dieser Auskunft wurden somit zwar die zusätzlichen EP rechnerisch richtig benannt, aber der vorangegangene Rechenfehler nicht berichtigt. c) Mit der Erteilung der unbestritten falschen Rentenauskünfte hat die Beklagte nach den obigen Grundsätzen eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, wobei sie auch fahrlässig gehandelt, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 1 BGB). All dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit. 3. Dem erhobenen Anspruch steht allerdings entgegen, dass die Klägerin trotz eingehender rechtlicher Hinweise seitens des Landgerichts und des Senats keinen hinreichenden Vortrag zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen etwaigen Schaden gehalten hat: a) Im Amtshaftungsrecht gilt - wie im übrigen Schadensersatzrecht - das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGH, Urteil vom 21.10.1993 - III ZR 68/92, VersR 1994, 558). Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH, Urteil vom 6.4.1995 - III ZR 183/94, BGHZ 129, 226, 232 f; Urteil vom 24.10.1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, juris Rdn. 55; BGH, Urteil vom 23.5.1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; Urteil vom 5.11.1962 - III ZR 91/61, VersR 1963, 60, 62; Urteil vom 27.11.1980 - III ZR 95/79, VersR 1981, 256, 257; Urteil vom 11.6.1981 - III ZR 34/80, NJW 1982, 36, 37; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 96). Welche tatsächliche Lage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten eingetreten wäre, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.2.1963 - III ZR 157/61, VersR 1963, 748, 750; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 556; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 96). b) Im Fall eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer unrichtigen unverbindlichen Auskunft der Behörde ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen. Denn dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten Auskünften gerade nicht ergab (BGH, Urteil vom 22.6.1989 - III ZR 100/87, Urteil vom 26.10.2000 - III ZR 53/99, NVwZ 2001, 709, 712), und begründete entgegen der vorstehend beschriebenen Rechtslage gleichsam automatisch einen Schadensersatzanspruch. Allerdings kann die erteilte Auskunft durchaus Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (BGH, Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155,354). Da dieser bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich der Beamte amtspflichtgemäß verhalten, ist somit vorliegend zu prüfen, wie sich die Klägerin konkret verhalten hätte und wie sich infolgedessen ihre Vermögenslage entwickelt hätte, wenn die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. c) Obgleich das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 6.10.2016 (Bl. 31 ff. d.A.) eingehende rechtliche Hinweise erteilt hat, genügen die Darlegungen der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht diesen Erfordernissen: aa) Soweit die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt hat, sie habe z.B. eine Wohnung angemietet, die sie mit der jetzt ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne, wodurch sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit habe aufnehmen müssen, um die nicht erwartete Lücke in ihrer Altersversorgung durch weitere Arbeit zu schließen, legt sie lediglich dar, wie sie sich tatsächlich verhalten hat, nicht aber, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie zutreffende Renteninformationen erhalten hätte. Zudem ist ihr Sachvortrag so substanzlos, dass ihm nicht zu entnehmen ist, worin die Klägerin selbst ihren Schaden sieht und in welcher Höhe ihr eine „Versorgungslücke“ entstanden sein soll. bb) Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin darüber hinaus lediglich ausgeführt, sie habe auf die durchgängig gleichlautenden Informationen vertraut und dadurch ihre Lebensführung auf die zu erwartende Rente in Höhe von 914,70 € (brutto) eingestellt. So habe sie zum Beispiel eine Wohnung angemietet, die sie mit der jetzt ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne. Dadurch habe sie seit Rentenbeginn eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um die nicht erwartete Lücke in ihrer Altersversorgung durch weitere Arbeit zu schließen. Damit hat sie nach wie vor trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht vorgetragen, wie sie sich verhalten hätte, wenn die Rentenauskünfte der Beklagten seit dem Jahr 2004 zutreffend nur die geringere Rente ausgewiesen hätten. Aus ihrem Sachvortrag ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, ob und wie sie ihre Lebensführung in diesem Fall anders gestaltet hätte. Der Hinweis auf die nunmehr nicht mehr finanzierbare Wohnung lässt keinen Rückschluss darauf zu, welche Wohnung sie bei zutreffender Rentenauskunft angemietet hätte, und welche Kosten ihr hierfür entstanden wären. Dass sie sich um eine ergänzende Altersvorsorge bemüht hätte, hat sie in erster Instanz nicht einmal behauptet. cc) Auch der weitere erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Klägerin, sie sei auch nach Eintritt in die Regelaltersrente weiterhin in Vollzeit beruflich tätig, statt wie ursprünglich geplant ihre Arbeitszeit auf Teilzeit zu reduzieren, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn damit bleibt nach wie vor offen, wozu sich die Klägerin entschieden hätte, wenn sie von Anfang an richtig über ihre voraussichtliche Altersrente informiert worden wäre. Er steht zudem in Widerspruch zu dem (beweislosen) Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, sie hätte bei vernünftiger Betrachtung „wohl“ eine private Rentenversicherung oder einen Sparvertrag abgeschlossen, um im Alter mehr Geld zur Verfügung zu haben. Indem die Klägerin zwei unterschiedliche Handlungsalternativen aufzeigt, hat sie nach den obigen Maßstäben nicht konkret dargelegt, für welche Handlungsalternative sie sich entschieden hätte. aaa) Hierbei bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin mit diesem gänzlich neuen und von der Beklagten bestrittenen Vorbringen im Berufungsverfahren schon auf prozessualer Ebene präkludiert ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), nachdem das Landgericht bereits mit Beschluss vom 22.11.2016, dort unter Ziffer II., darauf hingewiesen hat, dass für die Frage, ob und inwieweit der dem Versicherten durch die falsche Mitteilung ein Schaden entstanden sei, zunächst darauf abzustellen sei, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Versicherer sich pflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Unter Ziffer IV. hat die Kammer der Klägerin zudem ausdrücklich aufgegeben, näher darzulegen, wie sich ihre Vermögenslage entwickelt hätte, wenn die Renteninformationen der Beklagten zutreffend gewesen wären (Bl. 32 d.A.). Die Kammer hat im Termin von 6.4.2017 bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes ausweislich des Sitzungsprotokolls auch auf die bereits erteilten Hinweise des Gerichtes verwiesen (Bl. 91 d.A.). Andererseits hat das Landgericht die Klägerin nicht explizit darauf hingewiesen, dass ihre Darlegungen - wie noch auszuführen ist - auch einen Gesamtvermögensvergleich ermöglichen müssen; es kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin sodann im erstinstanzlichen Verfahren weiter vorgetragen hätte. bbb) Letztlich kann die Frage einer etwaigen Präklusion des neuen Vorbringens der Klägerin jedoch offen bleiben, denn dieses genügt auch inhaltlich nach wie vor nicht ansatzweise den oben ausführten Erfordernissen: Die Klägerin hat keine substantiierten Angaben dazu gemacht, welche Form der Altersvorsorge sie gewählt hätte, welche Kosten ihr dafür entstanden wären etc. Soweit sie ausgeführt hat, dass sie „wohl“ eine private Rentenversicherung oder einen Sparvertrag abgeschlossen hätte, und dass die Höhe dieser privaten Absicherung so bemessen gewesen wäre, dass sie mit dieser privaten Rente und einer Teilzeittätigkeit ihre Ausgaben hätte angemessen bestreiten können, lässt dieser Sachvortrag offen, für welches Konstrukt sie sich konkret entschieden hätte. Ihr Vortrag lässt es letztlich sogar offen, ob sie überhaupt eine ergänzende Altersvorsorge getroffen hätte, denn sie weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass alle Ausführungen hierzu hypothetisch seien. Es fehlen insbesondere jegliche Ausführungen dazu, mit welcher Form der Altersvorsorge sie binnen eines Zeitraums von nur neun Jahren - beginnend ab März 2004 bis zum Renteneintritt 2013 - ausgehend von einer zutreffenden Regelaltersrente von 542,17 € netto für eine hinreichende Absicherung gesorgt hätte. Auch legt die Klägerin nicht dar, über welche finanziellen Mittel sie monatlich hätte verfügen müssen, damit bei der von ihr gewählten Lebensführung eine solche hinreichende Absicherung bestanden hätte. ccc) Soweit die Klägerin - alternativ? - ohne Beweisantritt vorbringt, sie hätte ab dem Jahr 1988 - im Alter von 40 Jahren - bei der C. Lebensversicherung 334,16 € monatlich einzahlen müssen, um ab dem Alter von 65 Jahren eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 310,62 € zu erhalten, erscheint es bereits zweifelhaft, ob schon zum damaligen Zeitpunkt eine solche Kapitalanlage am Markt angeboten wurde. Weiterhin bleibt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin offen, ob und, wenn ja, für welches konkrete (damalige) Produkt sie sich entschieden hätte. Selbst bei Außerachtlassung dieser Darstellungsdefizite hat die Klägerin überdies nicht erklärt, dass sie überhaupt die finanziellen Mittel hierfür gehabt hätte, also monatlich über einen Betrag von 334,16 € hätte frei verfügen können. Letzteres ist angesichts der Erwerbsbiographie der Klägerin zumindest zweifelhaft, die keinen Vortrag dazu gehalten hat, ob und ggfl. in welcher Höhe sie ab dem Jahr 1988 überhaupt in der Lage gewesen wäre, Rücklagen für eine ergänzende Altersvorsorge zu bilden, obwohl sie nach eigenen Angaben zwischen 1968 und 1980 sowie zwischen 1986 und 1999 nicht erwerbstätig war. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Berufungsverfahren auch darauf, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege ein vom Schutzzweck des § 14 SGB I umfasster Schaden auch darin, dass sie aufgrund der niedrigeren Rente weiterhin berufstätig sein müsse, weil sie den Teil der Rente, den sie nun nicht erhalte, zusätzlich erwirtschaften müsse. Erst das übersteigende Einkommen sei ihr zusätzlicher Verdienst. Bei dem hypothetischen Zustand ohne das schädigende Ereignis wäre, so die Klägerin, das gesamte Arbeitseinkommen während des Bezugs der Altersrente ein zusätzliches Einkommen, über das sie hätte frei verfügen können. Außerdem hätte sie eine höhere Lebensqualität gehabt. Damit lasse sich der Schaden auf die Differenz zwischen Nettolohn in Vollzeit und Nettolohn in Teilzeit reduzieren. Hochgerechnet auf die restliche Lebenserwartung ergäbe dies einen Betrag von 141.584 €, der allerdings auf das negative Interesse zu reduzieren sei. Soweit die Klägerin aufgrund der ursprünglich nicht beabsichtigten Vollzeittätigkeit sich auf entgangene Lebensqualität beruft, stellt dies grundsätzlich keinen im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Im Übrigen ist ihr Sachvortrag in diesem Zusammenhang widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar: Bei korrekter Betrachtung erwirtschaftet die Klägerin durch ihre Vollzeitbeschäftigung nicht „zusätzlich“ die verlangte Rentendifferenz, weil ihr von Anfang an keine höhere Altersrente als die letztlich gewährte zugestanden hat. Im Übrigen hat sie selbst vorgetragen, sie hätte ohnehin weiter in Teilzeit gearbeitet, um ihre im Studium befindliche Tochter zu unterstützen. Ihrem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, über welchen Teil ihrer Einkünfte sie dann noch hätte „frei verfügen“ können. 4. Überdies fehlt es auch zweitinstanzlich an der gebotenen Darlegung der für den Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände für die Klägerin: a) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 15.12.1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287). Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287, 288; Urteil vom 30.5.2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670; Urteil vom 20.1.2005 - IX ZR 416/00, MDR 2005, 866, juris Rdn. 12; OLG München, Urteil vom 25.5.2011 - 15 U 2373/10, DStR 2011, 1538, juris Rdn. 97; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 101 m.w.N.). Nur soweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen (BGH, Urteil vom 1.2.1965 - III ZR 106/63, VersR 1965, 484; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 Rn. 243). Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, und für die Schadensbemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz) maßgebend (RG, Urteil vom 6.10.1933 - III 13/33, RGZ 142, 8; BGH, Urteil vom 14.7.1952 - III ZR 95/51, BGHZ 7, 96, 103; Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88, BGHZ 109, 380, 391; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 101; Reinken/Schwager DVBl 1988, 919, 931; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 245). b) Diesen Anforderungen wird das Klägervorbringen trotz der an sich abstrakten Ausführungen zum Gesamtvermögensvergleich in der Rechtsmittelschrift nicht ansatzweise gerecht: Es fehlt nach wie vor an einer konkreten Darstellung der hypothetischen und der realen Vermögenslage der Klägerin. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, wonach die Klägerin im Ergebnis nur punktuell einzelne Vermögenspositionen herausgreift und diese isoliert als Schaden geltend macht, beispielsweise indem sie erstinstanzlich ihre Vermögenseinbuße durchgehend mit der Differenz zwischen zugesagter und gewährter Rente begründet bzw. (alternativ?) mit der Differenz zwischen ihrem monatlichen Verdienst in Vollzeit von 1.300 € netto und dem Verdienst bei einer Teilzeittätigkeit wie ursprünglich geplant in Höhe von 650 € netto. Letzteres kann im Übrigen schon deshalb keinen ersatzfähigen Schaden der Klägerin darstellen, weil die Zusprechung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von monatlich 650 € zu einer Besserstellung der Klägerin als bei pflichtgemäßer Auskunft der Beklagten führte. Ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, sie hätte, um ab dem Alter von 65 Jahren eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 310,62 € zu erhalten, bei der C. Lebensversicherung beginnend ab dem Jahr 1988 334,16 € monatlich einzahlen müssen, hieraus unzutreffend ableitet, dass der in diesem Fall aufgewendete Gesamtbetrag von 100.248 € den Vermögensschaden darstellte, der ihr bei „Richtigkeit der Auskunft“ (gemeint ist wohl: im Fall richtiger Auskunft) entstanden sei. Ihr Argument, sie hätte diesen Betrag aufwenden müssen, um die Rentendifferenz auszugleichen und nicht gezwungen zu sein, als Rentnerin noch in Vollzeit zu arbeiten, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, ihr sei in Höhe dieses (ja zunächst ersparten) Betrags ein Vermögensschaden entstanden. Es fehlt nach alldem an einer für eine schlüssige Schadensdarlegung erforderliche nachvollziehbare Darlegung eines Gesamtvermögensvergleichs. Davon abgesehen erscheint es äußerst zweifelhaft, dass die Klägerin in dem Zeitraum von 1988 bis 2013 durchgehend finanziell in der Lage gewesen wäre, einen monatlichen Ansparbetrag von 334,16 € zu leisten, nachdem sie im Zeitraum von 1986 bis 1999 nach Aktenlage nicht erwerbstätig war. 5. Keinen Erfolg hat die Klägerin schließlich mit dem Berufungsangriff, das Landgericht habe übersehen, dass erst die Renteninformation vom 30.10.2005 mit einem Hinweis nach § 109 Abs. 2 SGB VI versehen und somit nicht rechtsverbindlich gewesen sei. Da in den zeitlich davorliegenden Rentenauskünften, namentlich der Renteninformation vom 1.3.2004, dem Versicherungsverlauf vom 21.9.2004 und der Auskunft vom 21.9.2004 (Anlagen K 1 bis K 3, unpaginiert im Anlagenordner) dieser Hinweis jedoch nicht enthalten gewesen sei, lägen, so die Klägerin, rechtsverbindliche Informationen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Erfüllungsschaden begründeten. Hierbei lässt die Klägerin jedoch außer Acht, dass jedenfalls die Auskunft vom 21.9.2004 (Anlage K 3) und der vom selben Tag datierende Bescheid gem. § 149 Abs. 5 SGB VI (Anlage K 2) überhaupt keine Aussagen zu der Höhe der voraussichtlichen Altersrente der Klägerin machen, und auch nicht die bis dahin angeblich erworbenen EP ausweist. Vielmehr handelt es sich um die verbindliche Unterrichtung über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die Auskunft, inwieweit die Voraussetzungen für verschiedene Rentenleistungen nach damaligem Stand erfüllt waren. Diese beiden Bescheide sind damit inhaltlich nicht falsch und daher nicht geeignet, einen kausalen (Erfüllungs-)schaden der Klägerin zu begründen. Die Renteninformation vom 1.3.2004 (Anlage K 1) enthält zwar eine Berechnung der künftigen Altersrente. Entgegen der Behauptung der Klägerin enthält sie jedoch in Ziffer 6 auch den Hinweis darauf, dass die Renteninformation auf der Grundlage der für die Klägerin gespeicherten Daten erfolgt, und dass gesetzliche und persönliche Änderungen zu Veränderungen der zu erwartenden Rente führen können. Damit sind jedoch die Anforderungen an den Inhalt einer Renteninformation gem. § 109 Abs. 2 SGB VI erfüllt, wonach die Rentenversicherungsträger in der Renteninformation und in der Rentenauskunft darauf hinzuweisen haben, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage und den dem Rentenversicherungsträger vorliegenden Daten erfolgt. Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung handelt, mit der noch keine Zusicherung der im Leistungsfall zustehenden Rente erfolgt. Auch wird kein Bestandsschutz auf die Anwartschaft eingeräumt (vgl. Winkler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 109 SGB VI Rdn. 32). Ob im Einzelfall eine Zusicherung des Rentenversicherungsträgers vorliegen kann, wenn der Hinweis nach Absatz 2 fehlt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 -, juris), kann deshalb im Streitfall dahinstehen. 6. Auch der weitere Berufungsangriff der Klägerin, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Verjährung eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2015 nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ausgegangen, bleibt jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg: a) Das Landgericht hat angenommen, ein etwaiger Schadensersatz-anspruch sei durch die Falschauskunft der Beklagten mit der Renteninformation vom 24.6.2011 bzw. zugunsten der Klägerin spätestens zum 9.2.2012 entstanden. Zudem habe die Klägerin jedenfalls noch im Jahr 2012 von den anspruchsbegründenden Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müssen, denn jedenfalls mit Schreiben vom 23.1.2012 habe die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht eine richtige Rentenauskunft erteilt, die Eingang in den Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13.7.2012 gefunden habe. Die Auskünfte der Beklagten vom 23.1.2012 zum Ausgleichswert (14,3004 EP) und vom 9.2.2012 (24,9430 EP) differierten erheblich, was der Klägerin bei einer Prüfung und einfachen Gegenüberstellung der beiden Auskünfte aus dem Jahr 2012 habe auffallen müssen. b) Der Senat geht indes unter Berücksichtigung aller Umstände von einer Anspruchsentstehung infolge der ersten - streitgegenständlichen - Renteninformation der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1.3.2004 (kopierte Beiakte L 1 R 67/14 Bl. 53) aus: aa) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schadensersatzansprüche, die nicht unter § 199 Abs. 2 BGB fallen, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei Voraussetzung hierfür grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs ist (BGH, Urteil vom 12.2.1970 - VII ZR 168/67, BGHZ 53, 222; Urteil vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 193). Schadensersatzansprüche setzen begrifflich voraus, dass der Schaden überhaupt eingetreten ist; vorher kann die nach den Überlegungen notwendige Leistungsklage nicht erhoben werden und damit auch die Verjährung nicht einsetzen (BGH, Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363; Urteil vom 10.7.1986 - III ZR 133/85, NJW 1986, 2567; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 199 Rdn. 32). Ein Schadensersatzanspruch - wie vorliegend - entsteht nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Beim Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung beginnt die Verjährung mithin mit dem Entstehen eines Schadens. Das Setzen der Schadensursache und das Entstehen einer risikobehafteten Situation genügen nicht; es muss eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein (BGH, Urteil vom 23.3.1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228). Eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung ist dann anzunehmen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angezeigt war, Rückstellungen zu bilden (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 199 Rdn. 36). bb) Hiervon ausgehend ist der (behauptete) Schaden der Klägerin in dem Zeitpunkt eingetreten, indem sie es aufgrund der falschen Rentenauskünfte der Beklagten unterlassen hat, Vermögensdispositionen im Hinblick auf die zu erwartende niedrigere Rente zu treffen. Dies war jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen schon mit der ersten unzutreffenden Renteninformation vom 1.3.2004, denn nach ihrem eigenen Vorbringen hätte sie bei richtiger Auskunft beginnend ab März 2004 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente eine ergänzende Altersvorsorge abgeschlossen. Legt man ihren Sachvortrag zugrunde, wonach sie bereits im Jahr 1988 in eine Lebensversicherung hätte einzahlen können, ist dementsprechend sogar von einer Schadensentstehung bereits im Jahr 1988 auszugehen. Für ihr erstinstanzliches Vorbringen gilt nichts anderes: Die Klägerin hat eigene Vermögensdispositionen im Hinblick auf die ihr ab 2004 erteilten Renteninformationen dahingehend behauptet, dass sie im Vertrauen darauf ihre Lebensführung auf eine zu erwartende Rente von 914,70 € eingestellt habe. So habe sie z.B. eine Wohnung angemietet, deren Kosten von monatlich 800 € Warmmiete sie mit der ausgezahlten Rente nicht finanzieren könne. Dies zugrunde legend, ist ebenfalls bereits mit einer Schadensentstehung mit der ersten unzutreffenden Renteninformation vom 1.3.2004 auszugehen, und nicht erst, wie das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, von einer Entstehung des Schadensersatzanspruchs mit der Renteninformation vom 24.6.2011 bzw. zugunsten der Klägerin spätestens zum 9.2.2012. cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich zur Begründung ihres Schadens (auch) darauf beruft, dass sie durch die nicht erwartete Lücke in der Altersversorgung seit Rentenbeginn am 1.4.2013 eine Nebentätigkeit in Vollzeit statt wie ohnehin beabsichtigt in Teilzeit ausüben müsse. Denn nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist die Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs mit Eintritt des ersten Teilschadens angelaufen, mithin bereits mit der Rentenauskunft vom 1.3.2004. Damit war ein (etwaiger) Anspruch gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf von zehn Jahren, also noch im Jahre 2014, kenntnisunabhängig verjährt. Die auch im Berufungsverfahren streitig erörterte Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin kann deshalb dahinstehen. Die am 27.5.2016 beim Landgericht eingereichte Klage konnte nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen. 7. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert mithin an einer nicht hinreichenden Darlegung der Klägerin zu Kausalität und Schaden und am Eintritt der Verjährung, wobei jeder dieser drei Gesichtspunkte bereits für sich genommen die Klageabweisung rechtfertigt. Ob einem Schadensersatzanspruch der Klägerin darüber hinaus auch der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) entgegenstünde, insbesondere ob die Klägerin wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Auskünfte bzw. spätestens durch die Umstände des auf ihren eigenen Antrag hin durchgeführten familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens hätte erkennen müssen, dass die Renteninformationen der Beklagten nicht richtig sein konnten, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung mehr. Die Berufung hat nach alldem insgesamt keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war entgegen dem Antrag der Klägerin nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.