Urteil
4 U 46/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:1020.4U46.16.0A
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Leitsätze
Zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung der Leistung des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers vom Geschädigten bei Verneinung der Unfallursächlichkeit der reparierten Beschädigungen und der ersetzten vermeintlichen Vermögenseinbußen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.03.2016 (Aktenzeichen 9 O 49/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung der Leistung des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers vom Geschädigten bei Verneinung der Unfallursächlichkeit der reparierten Beschädigungen und der ersetzten vermeintlichen Vermögenseinbußen.(Rn.25) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.03.2016 (Aktenzeichen 9 O 49/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Hyundai Getz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... der Zeugin S. R.. Am 10.12.2010 fuhr die Zeugin auf einem Parkplatz in D. beim Rückwärtsfahren auf den stehenden PKW Honda Civic der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... auf. Die Beklagte verbrachte ihren PKW Anfang Januar 2011 zur Firma ... pp. GmbH & Co. KG in R.-S., die für sie das Sachverständigengutachten des Zeugen A. L., W., vom 06.01.2011 erstellen ließ. Laut diesem Gutachten lag am PKW der Beklagten ein Anstoß gegen die rechte vordere Fahrzeugecke vor, der zur Stauchung an dem vorderen Stoßfänger, dem vorderen Querträger, dem rechten Kotflügel, dem rechten Scheinwerfer, dem rechten Vorderrad und verschiedener Anbauteile geführt habe. Weiter heißt es in dem Gutachten, weder reparierte noch nicht reparierte Vorschäden seien erkennbar. Der Zeuge L. ermittelte einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 4.998,21 € und eine Wertminderung in Höhe von 450 € und stellte der Beklagten seine Leistungen mit 738,10 € in Rechnung. Der Schadenfall wurde der Klägerin am 12.01.2011 gemeldet. Die Beklagte erteilte der Firma ... pp. GmbH & Co. KG einen Reparaturauftrag, welche ihr hierfür 5.885 € in Rechnung stellte. Darüber hinaus verlangte die Autovermietung R., für die Anmietung eines Fahrzeugs durch die Beklagte für vier Tage 435,54 €. Die Klägerin zahlte Reparaturkosten in Höhe von 5.885 € an die Firma ... pp. GmbH & Co. KG, Mietwagenkosten in Höhe von 324,98 € an die AV Autovermietung ... pp., Gutachterkosten in Höhe von 738,10 € an den Zeugen L. und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € sowie Ersatz für eine Wertminderung in Höhe von 450 € an die Beklagte. Nach der Regulierung teilte die Zeugin R. der Klägerin mit, angesichts des Unfallhergangs sei die Höhe der Schadensumme nicht nachzuvollziehen. Daraufhin veranlasste die Klägerin eine Begutachtung durch Sachverständige, die zum Ergebnis kamen, der auf der Grundlage des Gutachtens des Zeugen L. dargestellte Schaden könne nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2013 unter Fristsetzung zum 11.09.2013 ohne Erfolg zur Rücküberweisung eines Gesamtbetrages von 7.423,08 € auf. Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten geltend gemachten Schäden an deren Fahrzeug könnten nicht durch den Schadenfall vom 10.12.2010 hervorgerufen worden sein. Irgendwann zwischen dem 10.12.2010 und der Vorstellung des Honda Civic beim Zeugen L. müsse es zu einem weiteren Unfallereignis gekommen sein, das die im Gutachten L. dargestellten Schäden verursacht haben müsse. Dabei müsse es sich um einen erheblichen Anstoß gehandelt haben, der nicht unbemerkt bleibe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.423,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die in dem Gutachten des Zeugen L. dokumentierten Schäden seien vollumfänglich auf den hier interessierenden Schadenfall zurückzuführen. Das Fahrzeug der Beklagten sei in der Zeit zwischen dem streitgegenständlichen Unfall und der Besichtigung durch den Zeugen in kein weiteres Unfallereignis verwickelt gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte als Partei angehört (Bd. II Bl. 221 ff. d. A.) und Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.02.2014 (Bd. I Bl. 92 f. d. A.), durch Vernehmung der Zeugen R. (Bd. II Bl. 220 ff. d. A.) und A. L. (Bd. II Bl. 224 ff. d. A.), gemäß dem Beschluss vom 19.11.2014 (Bd. II Bl. 226 d. A.) und durch mündliche Erläuterung des Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. J. P. (Bd. II Bl. 343 ff. d. A.) in Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten vom 08.07.2014 (Bd. II Bl. 223 f. d. A.) und die Stellungnahme vom 11.08.2015 (Bd. II Bl. 287 ff. d. A.). Mit dem am 09.03.2016 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 378 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.240,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die Begründung des Landgerichts trage die Verurteilung der Beklagten nicht, weil die Beklagte nicht bereichert sei. Selbst wenn der Sachverständige L. oder die ... pp. GmbH & Co. KG sich in Bezug auf den erforderlichen Reparaturumfang geirrt hätten, seien die nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens L. auszutauschenden Teile ja ausgetauscht worden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte Schäden habe reparieren lassen, die auf einem anderen Unfallereignis beruhten, sondern dass der Sachverständige Dr. P. Schäden am Fahrzeug der Beklagten nicht festgestellt habe, die der Sachverständige L. als gegeben angesehen habe und die deshalb auch von der ... pp. GmbH & Co. KG repariert worden seien. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen des Sachverständigen Dr. P. legten nahe, dass der Sachverständige L. und die ... pp. GmbH & Co. KG in Bezug auf die auszutauschenden Teile einer Fehleinschätzung unterlegen seien. Wenn sich der Sachverständige L. und/oder die Reparaturwerkstatt hinsichtlich des Umfangs der Reparatur getäuscht hätten oder ihnen sonstige Pflichtverletzungen zur Last fallen sollten, gehe dies nicht mit der Beklagten heim. Die Beklagte beantragt (Bd. III Bl. 436 d. A.), die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin dürfe nicht mit Kosten für die Beseitigung von Schäden belastet werden, die nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Im Rahmen der Leistungskondiktion komme es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.11.2014 (Bd. II Bl. 218 ff. d. A.) und vom 13.01.2016 (Bd. II Bl. 342 ff. d. A.) und des Senats vom 29.09.2016 (Bd. III Bl. 475 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung von 3.240,40 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB nebst Verzugszinsen (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB) an die Klägerin verurteilt, weil die Beklagte insoweit etwas (nachfolgend unter a)) durch Leistung der Klägerin (b)) ohne rechtlichen Grund (c)) erlangt hat. a) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. III Bl. 442 d. A.) bestehen an der Bereicherung der Beklagten keine Zweifel. Die primäre Verpflichtung des Bereicherungsschuldners besteht darin, das auf Kosten des Gläubigers erlangte Etwas, also exakt jenen Vorteil herauszugeben, der ihm rechtsgrundlos zugeflossen ist (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 812 Rn. 1). Auf einen Schaden des Gläubigers oder gar auf die Entsprechung von Schaden und Bereicherung kommt es weder für die Bestimmung des Erlangten noch für die Bestimmung des Umfangs des Bereicherungsanspruchs an (MünchKomm-BGB/Schwab, aaO Rn. 5). Auch in der Verminderung oder Beseitigung von Passivposten, insbesondere der Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten und von dinglichen Lasten, ist ein Bereicherungsgegenstand zu sehen (BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383 ff. = NJW 1992, 2415, 2416, zu § 818 Abs. 3 BGB; jurisPK-BGB/Martinek, 7. Aufl. § 812 Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte in Höhe des erstinstanzlich der Klägerin zuerkannten Betrages bereichert. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfolgte - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - die Zahlung in Höhe von 450 € auf die Wertminderung an die Beklagte selbst. Im Übrigen hat die Beklagte die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Der Betrag von 2.731,73 € brutto (entspricht 2.295,57 € netto) wurde in Bezug auf die Reparaturkosten wegen angeblicher Beschädigung der Achsen und der weitere Betrag von 58,67 € brutto (entspricht 49,30 € netto) hinsichtlich der angeblichen Beschädigung des Waschbehälters an die Firma ... pp. GmbH & Co. KG gezahlt (Bd. II Bl. 384 f. d. A.). b) Die Bereicherung ist auch, wie das Landgericht weiter zutreffend angenommen hat, durch Leistung der Klägerin erfolgt. aa) Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urt. v. 04.02.1999 - III ZR 56/98, NJW 1993, 1393, 1394). Im Verhältnis zu welcher Person die Leistung jeweils erbracht wird, ergibt sich aus der Zweckbestimmung, dem übereinstimmenden Willen beider Parteien oder bei dessen Fehlen durch den Zuwendenden (jurisPK-BGB/Martinek, aaO Rn. 105). bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht nur mit der unmittelbar an die Beklagte erfolgten Zahlung von 450 €, sondern auch mit der Zahlung an die Firma ... pp. GmbH & Co. KG im Rechtssinne an die Beklagte als (insoweit: vermeintliche) Gläubigerin der Schadensersatzansprüche aus § 115 VVG in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG geleistet mit der Folge, dass die Beklagte Bereicherungsschuldnerin ist. In der Rechtsprechung des BGH ist immer wieder betont worden, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, Urt. v. 04.02.1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394). Die Leistungen des Haftpflichtversicherers unterliegen den Regeln, die nach allgemeinem Bereicherungsrecht für alle Fälle der indirekten Zuwendung, der mittelbaren Leistung durch Leistung eines Dritten oder durch Leistung an einen Dritten gelten (BGH, Urt. v. 08.10.1969 - IV ZR 633/68, NJW 1970, 134). Da ein Anweisungsfall nicht gegeben ist, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich nicht nach den für die Anweisungsfälle entwickelten Regeln, sondern nach denen, die für die davon abweichende Fallgruppe der sogenannten Drittzahlung (Leistung durch einen Dritten) gelten. Eine solche Drittzahlung im Sinne des § 267 BGB liegt auch dann vor, wenn derjenige, der auf eine fremde Verbindlichkeit leistet, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein glaubt. Gerade ein Haftpflichtversicherer leistet in diesen Fällen, wenn auch in Erfüllung seiner aus dem Deckungsverhältnis resultierenden Freistellungspflicht gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten (vgl. Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 115 Rn. 50; MünchKomm-VVG/Schneider, 1. Aufl. § 115 Rn. 12), auf die Valutaschuld und tilgt damit regelmäßig eine fremde Schuld (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.10.2010 - 21 U 56/08, VersR 2011, 390, 391 f.). Bestand jedoch die zu tilgende Verbindlichkeit nicht und kann nicht festgestellt werden, dass der vermeintliche Schuldner der Schadensersatzforderung den Zahlenden zur Leistung veranlasst hat, kann der Zahlende direkt vom sogenannten Scheingläubiger kondizieren (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.10.2010 - 21 U 56/08, VersR 2011, 390, 392). c) Die Leistung der bereits genannten Beträge von insgesamt 3.240,40 € ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. aa) Da eine einheitliche Formel für das Fehlen des Rechtsgrunds angesichts der verschiedenen Tatbestände des § 812 BGB nicht aufgestellt werden kann, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Unterschieds zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion gesondert zu erwägen, ob ein die Vermögensverschiebung rechtfertigender Grund vorliegt. Obwohl die Bereicherungsansprüche dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterstehen, machen bloße Billigkeitserwägungen allein einen Rechtserwerb noch nicht ungerechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Rechtsänderung, auch wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu einer formalen Vermögensverschiebung führt, vom Gesetzgeber als materiell gerechtfertigt gewollt ist und ob das Gesetz eine endgültige Neuordnung der Güterlage herbeiführen will, d. h. ob es mit der gesetzlichen Vorschrift zugleich einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereitstellt (jurisPK-BGB/Martinek, aaO Rn. 31). Bei den Leistungskondiktionen versteht die sogenannte objektive Theorie unter dem Rechtsgrund das vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - I ZR 79/86, NJW 1989, 453). Bestand die Verbindlichkeit in geringerer Höhe als angenommen, so ist das zu viel Gezahlte ohne Rechtsgrund erlangt (sogenannte irrtümliche Überzahlung; BGH, Urt. v. 22.11.1952 - II ZR 78/52, LM UmstG § 16 Nr. 22; Martinek in Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, 131). bb) Wer - wie hier die Klägerin - einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, ist in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Es genügt allerdings regelmäßig der Beweis, dass die von dem in Anspruch Genommenen - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe nicht bestehen (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - III ZR 208/97, NJW 1999, 1024). Auch wer unter Vorbehalt geleistet hat, ist in dieser Hinsicht beweispflichtig (jurisPK-BGB/Martinek, aaO § 814 BGB Rn. 38). Keine Beweislast trägt der Leistende hingegen dafür, dass er sich im Irrtum über die Leistungspflicht befand, da dieser nicht positive Voraussetzung der Kondiktion ist (jurisPK-BGB/Martinek, aaO). Vielmehr ist es Sache des Leistungsempfängers zu beweisen, dass der Leistende sich nicht irrte, sondern die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat (jurisPK-BGB/Martinek, aaO). Ferner hat der Empfänger zu beweisen, dass bei Zweifeln des Leistenden an dem Bestand der Schuld aus seinen Erklärungen oder konkludent aus seinem Verhalten ein Verzicht auf die Rückforderung zu erblicken war (jurisPK-BGB/Martinek, aaO). cc) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Erstattung der Wertminderung (Bd. II Bl. 385 f. d. A., dazu nachfolgend unter (1.1)) sowie die von der Klägerin geleisteten Zahlung auf die Reparatur der Beschädigung der Achsen (Bd. II Bl. 384 d. A., nachfolgend unter (1.2)) und den Austausch des Waschbehälters (Bd. II Bl. 385 d. A., nachfolgend unter (1.3)) ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. An die überzeugenden erstinstanzlichen Feststellungen ist der Senat im Prüfungsrahmen der §§ 529 ff. ZPO gebunden. (1) Die Berufung rügt, mit Schriftsatz vom 01.10.2015 sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass selbst wenn der Zeuge L. als Sachverständiger oder die ... pp. GmbH & Co. KG sich in Bezug auf den erforderlichen Reparaturumfang geirrt hätten, die nach Maßgabe des Gutachtens L. auszutauschenden Teile ja ausgetauscht worden seien. Auf den Beweis sei nicht erkannt worden, die Klägerin habe dies aber auch gar nicht bestritten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte Schäden habe mit reparieren lassen, die auf einem anderen Unfallereignis beruht hätten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe vielmehr darin, dass der Sachverständige Dr. P. Schäden am Fahrzeug der Beklagten nicht festgestellt habe, die der Zeuge L. als Sachverständiger als gegeben angesehen habe und die deshalb auch von der ... pp. GmbH & Co. KG repariert worden seien (Bd. III Bl. 439 d. A.). Diese Ausführungen gehen fehl. (1.1) Die Erstattung einer Wertminderung von 450 € an die Beklagte hat das Landgericht zutreffend als rechtsgrundlos angesehen (Bd. II Bl. 386 d. A.). Die Beklagte hat insoweit im ersten Rechtszug zunächst einen Vorschaden unmittelbar vor dem hier interessierenden Schadenereignis und sodann einen zweiten, wenige Monate früheren Vorschaden eingeräumt. (1.1.1) Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 31.01.2014 behauptet, vor dem Unfall vom 10.12.2010 sei ihr Fahrzeug nicht beschädigt gewesen (Bd. I Bl. 90 d. A.), sie habe das hier in Rede stehende Fahrzeug als unfallfrei bei der Firma Autohaus ... pp. erworben (Bd. I Bl. 97 d. A. Rücks. unten). Nachdem das Landgericht das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 08.07.2014 (Bd. I Bl. 133 d. A.) eingeholt hatte, hat die Beklagte dazu mit Schriftsatz vom 01.09.2014 Stellung genommen und behauptet, sie habe keinen anderen Unfall gehabt, das Fahrzeug sei vorher unfallfrei gewesen (Bd. I Bl. 187 d. A. Rücks.). Abweichend davon hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Sitzung vom 19.11.2014 vor dem Landgericht erklärt, es sei ein Missverständnis aufgetreten, das Fahrzeug der Beklagten sei vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht unfallfrei gewesen. Es habe „bereits einen Schaden vorher erlitten“. Dieser habe jedoch die linke Fahrzeugseite, dort den linken vorderen Kotflügel sowie die Fahrertür betroffen und sei im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls fachgerecht repariert gewesen (Bd. II Bl. 219 d. A.). Auf Frage des Sachverständigen Dr. P. hat die Beklagte erklärt, es sei richtig, dass links an dem Fahrzeug schon mal ein Schaden gewesen sei. Dieser sei durch die Firma R. repariert worden (Bd. II Bl. 223 d. A.). Auf spätere Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte erklärt, der von ihr geschilderte Schaden an der linken Seite sei erst kurz davor gewesen. Sie habe das Fahrzeug erst einen Tag vor dem hier streitgegenständlichen Unfall repariert aus der Werkstatt abgeholt (Bd. II Bl. 224 d. A.). Auf die Auflage des Landgerichts, sämtliche Unterlagen, welche dem Vorschaden zuzuordnen sind, vorzulegen (Bd. II Bl. 226 d. A.) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.12.2014 sodann erklären lassen, durch Nachfrage bei der Firma R. habe sich herausgestellt, dass an dem Fahrzeug ein weiterer Vorschaden vorliege (Bd. II Bl. 245 d. A.). Später sind mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.04.2015 die Rechnungen der Firma ... pp. GmbH & Co. KG vom 02.07.2010 über 1.211,35 € (Bd. II Bl. 252 f. d. A.) und vom 10.12.2010 über 2.673,68 € (Bd. II Bl. 254 ff. d. A.) vorgelegt worden. (1.1.2) Der Sachverständige Dr. P. hat daraufhin einsichtig erläutert, dass der PKW der Beklagten, der erstmals am 07.02.2008 zugelassen war (vgl. Bd. I Bl. 135 d. A.), in Anbetracht der beiden Vorschäden und der weiteren, mit dem hier interessierenden Unfallereignis nicht kompatiblen Beschädigungen keine Wertminderung erlitt (Bd. II Bl. 343 d. A.). Dagegen bringt die Berufung nichts Erhebliches vor. Sie meint lediglich, es sei „auch“ zweifelhaft, ob eine Bereicherung in Bezug auf die Wertminderung bestehe (Bd. II Bl. 443 d. A.). Letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres zu bejahen. (1.2) Weiter ist die Zahlung der Klägerin, soweit sie auf Reparaturkosten für einen Achsschaden in Höhe von 2.731,73 € entfällt, nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts ohne rechtlichen Grund erfolgt (Bd. II Bl. 383 f. d. A.). (1.2.1) Der Sachverständige Dr. P. hat im Erstgutachten vom 08.07.2014 nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass dem Vermessungsprotokoll vom 05.01.2011, 16.39 Uhr (Bd. I Bl. 145 d. A.) keine deutliche Achsverstellung oder Verformung der vorderen rechten Achshälfte zu entnehmen ist (Bd. I Bl. 146 d. A.). Schäden an der Achse des PKW der Beklagten sind mit keiner der hier möglichen Kollisionsstellungen des PKW der Zeugin S. R. zu erklären. Unabhängig von der genauen Kollisionsstellung lag überdies eine Kollisionsgeschwindigkeit von maximal circa 5 km/h vor; denn andernfalls hätten deutliche Kontaktspuren am hinteren Stoßfänger des PKW der Zeugin R. verbleiben müssen, was jedoch nicht der Fall ist. Eine solche Geschwindigkeit ist zur Erzeugung von Beschädigungen, welche die Erneuerung einer Vielzahl von Achsbauteilen erforderlich werden ließen, nicht geeignet (Bd. I Bl. 167 d. A.). (1.2.2) Die Beklagte selbst hat im Rahmen der detaillierten Parteianhörung durch das Landgericht bekundet, sie habe nach dem Unfall auch die Kollisionsstellung sehen können. Die Fahrzeuge seien gerade ineinander gefahren. Möglicherweise seien sie etwas versetzt gewesen. Allerdings habe keines der Fahrzeuge schräg gestanden (Bd. II Bl. 222 d. A. und Skizze Bd. II Bl. 228 d. A.). Bei Zugrundelegung dieser Kollisionsstellung lassen sich, wie der Sachverständige Dr. P. in der sachverständigen Stellungnahme vom 11.08.2015 verdeutlicht hat, weder das signifikante Schadenbild am PKW der Beklagten vorne rechts am Stoßfänger noch der sonstige Schaden am Fahrzeug der Beklagten schlüssig zuordnen (Bd. II Bl. 302 f. d. A.). Auch bei Unterstellung der von der Zeugin R. im Widerspruch zur Darstellung der Beklagten angegebenen Kollisionsstellung mit versetzt schrägem Auftreffen des PKW der Zeugin auf den Beklagten-PKW (Bd. II Bl. 303 d. A.), weiterer Unterstellung etwaiger Bodenhöhenunterschiede (Bd. II Bl. 303 ff. d. A.) und schließlich Unterstellung einer Kraftübertragung auf das vordere rechte Rad des Beklagten-PKW würden keine so hohen Kräfte eingeleitet worden sein, dass es zu einer Beschädigung des Rades oder der Vielzahl der Achsbauteile gekommen wäre (Bd. II Bl. 310 d. A.). Überdies hat der Sachverständige Dr. P. bereits im verkehrstechnischen Gutachten vom 08.07.2014 überzeugend erklärt, dass sich im Bereich des vorderen rechten Rades des Beklagten-PKW keine Kontaktmerkmale erkennen lassen, die auf einen Kontakt eines anderen PKW mit diesem Rad hindeuteten. Vielmehr lassen sich lediglich Randsteinkontakte am Radaußenrand erkennen (Bd. I Bl. 166 d. A. oben). (1.2.3) Im Rahmen der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige Dr. P. überzeugend bestätigt, dass der Achsschaden schon nicht an Hand des vorgelegten Vermessungsprotokolls nachzuvollziehen ist (Bd. II Bl. 345 d. A.), jedenfalls aber definitiv nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen ist (Bd. II Bl. 344 d. A.). (1.3) Ferner hat das Landgericht die Zahlung der Klägerin mit Recht als rechtsgrundlos angesehen, soweit Ersatz für den Austausch des Waschbehälters in Höhe von 58,67 € brutto geleistet wurde (Bd. II Bl. 385 d. A.). (1.3.1) Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass die Anhängerkupplung des Fahrzeugs der Zeugin R. tief in das Fahrzeug der Beklagten hätte eindringen müssen, um eine Beschädigung am Waschbehälter zu verursachen, was jedoch nach der Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen Dr. P. nicht der Fall gewesen sein kann (Bd. II Bl. 385 d. A.). Der Abstand zwischen dem Scheibenwaschbehälter und dem Stoßfänger am PKW der Beklagten wurde vom Sachverständigen mit 21 cm im nicht verformten Zustand ermittelt. Selbst bei einer - unterstellten - relativ großen Eindringtiefe der gegenüber dem Stoßfänger um circa 11 bis 12 cm abstehenden Anhängerkupplung in diesem Bereich kann ein unmittelbarer Kontakt am Scheibenwaschbehälter nicht nachvollzogen werden (Bd. II Bl. 307 d. A.; Lichtbilder im Erstgutachten Bd. I Bl. 161 d. A.). Auf der Grundlage der Erklärungen der Beklagten gibt es nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass die Anhängerkupplung des PKW der Zeugin R. überhaupt den Stoßfänger des Beklagten-PKW kontaktierte. Die Beklagte persönlich hat erklärt, bei ihr sei „etwas an der Abdeckung beschädigt und das Fahrzeug … ein bisschen verkratzt“ gewesen, mehr könne sie dazu nicht sagen (Bd. II Bl. 222 d. A.). Es kommt hinzu, dass die Beklagte das Fahrzeug nach dem Unfall am 10.12.2010 erst zur Besichtigung durch den Zeugen L. am 05.01.2011 in die Werkstatt gebracht wurde, was ebenfalls gegen eine erkennbare, nennenswerte Beschädigung spricht. (1.3.2) Demgegenüber macht die Berufung ohne Erfolg geltend, der Sachverständige Dr. P. habe es für möglich gehalten, dass der Zeuge L. auf Grund einer Verfärbung an dem Waschbehälter von einer Beschädigung ausgegangen sei (Bd. III Bl. 439 d. A.). Für die fälschliche Bewertung einer Verfärbung als Beschädigung des Kunststoffbehälters durch den Zeugen L. als Kfz-Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Zeuge auf Befragen durch den Sachverständigen Dr. P. nachvollziehbar erklärt, dass der Waschbehälter beschädigt war. Die Verformung an dem Waschbehälter war für den Zeugen L. erkennbar, weil die Spoilerkante gegen den Behälter gedrückt war (Bd. II Bl. 226 d. A.). (2) Da ein Bereicherungsanspruch in Rede steht, geht das Berufungsvorbringen zu möglichen Fehlern und Pflichtverletzungen des Privatsachverständigen und der Reparaturwerkstatt (Bd. III Bl. 440 ff. d. A.) insoweit fehl. Selbst der bloße gute Glaube an das Vorliegen des Rechtsgrundes vermag den Bereicherungsschuldner gewiss nicht besser zu stellen als das Vorliegen des Rechtsgrundes selbst (Reuter in Reuter/Martinek, aaO S. 593). Ein solcher guter Glaube liegt indessen im Fall der Beklagten nicht einmal vor. Wie bereits dargestellt, beruht die Begutachtung durch den für die Beklagte tätigen Sachverständigen L. im Wesentlichen auf falschen Grundannahmen, weil ihm insbesondere die der Beklagten bekannten Vorschäden an ihrem PKW, von denen der letzte erst unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall repariert worden war, wie auch der Hergang des Unfalls vom 10.12.2010 nicht mitgeteilt worden waren. (3) Schließlich bringt die Berufung in der Berufungsbegründung (Bd. III Bl. 441 f. d. A.) und im Schriftsatz vom 26.08.2016 vor, der Schädiger trage das Prognoserisiko und hafte für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich habe ansehen dürfen. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden seien. Dieser Berufungsangriff geht fehl. (3.1) Zwar trifft es zu, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schuldet, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185 f. = NJW 1975, 160, 161, zu § 249 Satz 2 BGB a. F.; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 249 Rn. 13). Vorliegend geht es auf der Ebene der Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung aber nicht um Verursachung von Mehrkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen des mit der Reparatur beauftragten Autohauses, sondern um die Verneinung der Unfallursächlichkeit der reparierten Beschädigungen und der ersetzten vermeintlichen Vermögenseinbußen. (3.2) Wird der Sachverständige nicht ausreichend vom Geschädigten informiert, verwirklicht sich eigenes Verschulden des Geschädigten und ist dies dann in der Schadensabrechnung beachtlich (Schauseil MDR 2009, 425, 426). Ein solches, dem Geschädigten zurechenbares Verschulden liegt insbesondere vor, wenn er gegenüber dem Sachverständigen Vorschäden verschweigt (Schauseil MDR 2009, 425, 426). Der Sachverständige wird sich regelmäßig keine größeren Gedanken über die Herkunft der Schäden machen. Oftmals ist gar nicht erkennbar, auf welchen Ereignissen ein Schaden beruht, vor allem, wenn sich mehrere Muster überlagern. Der Sachverständige stellt lediglich einen vorhandenen Schaden fest, weiter geht sein Auftrag in aller Regel nicht. Unfallrekonstruktion muss er außerhalb seines üblichen Auftrags nicht vornehmen. Dies bedarf zudem eines viel größeren Aufwands an Tatsachenfeststellungen, welcher die Gutachten erheblich teurer machen würde. In aller Regel wird also der Sachverständige - wenn überhaupt - nur eine kurze Plausibilitätsprüfung mit den Angaben des Geschädigten durchführen (Schauseil MDR 2009, 425, 426). d) Die Kondiktion ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nach dieser Vorschrift nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, d. h. er muss gerade wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Somit schließen Rechts- und Tatbestandsirrtümer des Leistenden - wie hier - eine Anwendung des § 814 BGB zwingend aus (jurisPK-BGB/Martinek, aaO § 814 Rn. 11). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Revision ist entgegen dem Antrag der Berufung im Schriftsatz vom 13.07.2016 (Bd. III Bl. 462 d. A.) gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.