Urteil
4 U 140/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1217.4U140.14.0A
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Leitsätze
1. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.(Rn.52)
2. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.(Rn.55)
3. Ein saniertes Dach muss standsicher sein.(Rn.62)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2014 (Az. 3 O 11/13) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte zu 2 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 insoweit erledigt hat, als letztere als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 zu zahlen, sowie die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2013 freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Saarbrücken, Az. 3 OH 10/11, werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 zu weiteren 50 % auferlegt. Die Kläger haben die Gerichtskosten zu 33 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 67 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 2 zu 33 %.
IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.(Rn.52) 2. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.(Rn.55) 3. Ein saniertes Dach muss standsicher sein.(Rn.62) I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2014 (Az. 3 O 11/13) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte zu 2 wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 insoweit erledigt hat, als letztere als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 zu zahlen, sowie die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2013 freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Saarbrücken, Az. 3 OH 10/11, werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 zu weiteren 50 % auferlegt. Die Kläger haben die Gerichtskosten zu 33 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 67 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 2 zu 33 %. IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Kläger sind seit dem Jahr 2009 Eigentümer eines Wohnhauses in der „... pp. Straße“ in H. Im Zuge der Renovierung des Umbaus des von ihnen erworbenen Wohnhauses beauftragten sie die Beklagte zu 1 mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 33 HOAI (2009). Gegenstand des Architektenvertrages war die Renovierung und der Umbau des vorhandenen Wohnhauses mit einem Gesamtvolumen von rund 165.000 €. Im Oktober 2009 erfolgte eine Begehung des Objekts durch den Gesellschafter der Beklagten zu 1 B. zusammen mit den Klägern. Auch der Speicher des Objekts wurde hierbei begangen. Im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen durch die Beklagte zu 1 wurde die Beklagte zu 2 von den Klägern mit der Ausführung von Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten beauftragt. Die Beklagte zu 1 hatte zuvor das aus der Anlage K 1 ersichtliche Leistungsverzeichnis vom 3.12.2009 erstellt und an die Beklagte zu 2 versandt, das diese ausfüllte und am 12.12.2009 zurücksandte. Mit Schreiben vom 10.3.2010 unterbreitete die Beklagte zu 2 das aus der Anlage K 2 ersichtliche ergänzende Angebot in Bezug auf die Dachziegel. Mit – seitens der Kläger am 14.4.2010 und seitens der Beklagten zu 2 am 25.3.2010 unterzeichneten – Schreiben vom 16.3.2010 (Anlage K 3) erteilte die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 im Namen der Kläger den Auftrag für das Gewerk „Dachdecker-Klempnerarbeiten“. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Es gelten die Bedingungen aus dem Leistungsverzeichnis 12.12.2009 und dem Angebot […] vom 10.3.2010. Diese sind Vertragsbestandteil. Die Auftragssumme beläuft sich auf brutto pauschal 24.000 €. Hierin enthalten sind die Änderungen gemäß Anlage 1. […] Grundlage der Arbeit ist die VOB […] Der Auftragnehmer hat zu Beginn seiner Arbeit festzustellen, ob er seine Leistungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder des Bauzustandes von Vorarbeiten ohne Gefahr nachträglich auftretender Schäden und Mängel ausführen kann. Feststellungen dieser Art sind dem Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. […] Die Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Inhalts der „Anlage 1“ wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten durch die Beklagte zu 2 und Abnahme der Bauleistungen stellten die Kläger im Sommer 2010 fest, dass der Dachstuhl vom Hausbock befallen war. Im Rahmen eines anschließenden Sanierungsversuchs wurde festgestellt, dass der Befall nicht nur oberflächlich, sondern die Balken teilweise vollständig von Fraßgängen durchsetzt waren. Mit Schreiben vom 24.1.2011 (Anlagen K 5 und K 6) zeigten die Kläger beiden Beklagten den Schädlingsbefall an und setzten eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 7.3.2011, die fruchtlos verstrich. In dem von den Klägern im Februar 2011 unter dem Aktenzeichen 3 OH 10/11 gegen beide Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren stellte der beauftragte Sachverständigen Herr Prof. Dr. B. fest, dass die Standsicherheit des Dachstuhls nicht mehr gegeben ist. Die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Form der Kosten für den Rückbau und die Neuerrichtung des Dachstuhls samt Ausbau kalkulierte er auf einen Betrag von 60.000 € abzüglich Sowiesokosten in Höhe von 15.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Auf der Grundlage dieser Einschätzungen forderten die Kläger die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.3.2012 vergeblich unter Fristsetzung bis zum 10.4.2012 auf, einen Betrag von 45.000 € zu zahlen. Mit ihrer nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens unter dem 11.1.2013 eingereichten, der Beklagten zu 1 am 25.1.2013 und der Beklagten zu 2 am 26.1.2013 zugestellten Klage haben die Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen (GA 3). Die Kläger haben behauptet, sie hätten den Gesellschafter der Beklagten zu 1 Herrn B. darüber informiert, dass sie im Rahmen des Erwerbs des Objekts von dem Makler den Hinweis auf einen angeblichen Hausbockbefall erhalten hätten. Auch der Beklagten zu 2 sei dies mitgeteilt worden. Der Hausbockbefall sei auch schon bei Beauftragung der Beklagten zu 1 wie der Beklagten zu 2 vorhanden und erkennbar gewesen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten auf die klagegegenständlichen Zahlungsansprüche als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1 habe im Rahmen des Architektenvertrages bereits im Zuge der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) eine intensive Auseinandersetzung mit der zu bearbeitenden Bausubstanz geschuldet. Diese Verpflichtung habe sich in den Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) und 8 (Objektüberwachung) fortgesetzt. Die Beklagte zu 1 habe ihre Pflicht verletzt, die vorhandene Bausubstanz auf dauerhafte Haltbarkeit bzw. Stand- und Tragfähigkeit zu prüfen. Die Kläger haben gemeint, ihnen stünde gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Kostenvorschuss zu, der auch die Umsatzsteuer enthalte. Hilfsweise haben sie ihren Anspruch auf § 634 Nr. 4, 636 BGB gestützt (GA 8/9) Auch gegen die Beklagte zu 2 bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (GA 9). Bereits vor Ausführung der Arbeiten sei auch sie verpflichtet gewesen, die Bausubstanz zu prüfen und etwaige Bedenken anzumelden. Jedenfalls habe sie ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren während der Bauausführung die am Gebälk bestehenden Fraßspuren erkennen können. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.550 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.000 € seit dem 23.2.2011 und aus 28.550 € seit dem 11.4.2012 zu zahlen; 2. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken, Az. 3 OH 10/11 zu tragen; 3. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.830,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Hausbockbefall sei nicht erkennbar gewesen. Bei der Begehung im Oktober 2009 sei im Speicher keine Lichtquelle vorhanden und es sei auch dunkel gewesen. Auch bei einer nachfolgenden Besichtigung mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 seien die Lichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Diese Besichtigung sei durchgeführt worden, um zu klären, ob das vorhandene Gebälk für die beabsichtigte wärmetechnische Dachsanierung und Aufdoppelung der Sparren geeignet gewesen sei. Ihr sei vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 als Fachmann bestätigt worden, dass das vorhandene Gebälk für die vorgesehenen Arbeiten geeignet gewesen sei. Dies sei nochmals bestätigt worden, nachdem das Dach schon abgedeckt gewesen sei. Die Beklagte zu 2 hat in Abrede gestellt, dass es einen Termin mit dem Gesellschafter der Beklagten zu 1 B. gegeben habe, in dem eine Prüfung des Dachstuhls auf Tragfähigkeit besprochen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 sei zwar vor Ort gewesen und habe sich den Dachstuhl angeschaut, dabei habe es sich aber nur um eine normale Baubesichtigung gehandelt, die nicht das Ziel gehabt habe, die Tragfähigkeit des Holzes zu prüfen. Die Beklagte zu 1 habe der Beklagten zu 2 mit keinem Wort etwas über den Schädlingsbefall mitgeteilt. Richtig sei, dass die Beklagte zu 1 einmal darauf hingewiesen habe, dass die Hölzer geprüft werden müssten. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten zu 2 sei noch kein Schädlingsbefall vorhanden gewesen. Weder beim Ausbau der vorhandenen Dacheindeckung, beim Schneiden der Sparren sowie beim Wechseln zweier Sparren sowie bei dem Einbau der vier neuen Dachfenster seien Fraßspuren von Schädlingen festgestellt worden. Die Beklagte zu 2 hat gemeint, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, eine spezielle Prüfung wegen Hausbockbefalls oder wegen sonstigen Schädlingsbefalls vorzunehmen. Die Kläger hätten einen Architekten beauftragt, der von der ganzen Angelegenheit gewusst habe, sich jedoch entgegen der DIN 68800 nicht veranlasst gesehen habe, einen Sonderfachmann einzuschalten. Damit hätten die Kläger als Bauherren das aus dem Schädlingsbefall bestehende Risiko übernommen. Die Kläger hätten der Beklagten eine ordnungsgemäße Planung geschuldet, dies sei offenbar nicht geschehen (GA 64). Das Verschulden der Beklagten zu 1 müssten sich die Kläger zurechnen lassen (GA 67). Weder im Angebot noch im Leistungsverzeichnis habe sich auch nur der geringste Hinweis auf den Schädlingsbefall und auf die Notwendigkeit einer Prüfung ergeben. Entgegen der Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren sei der Schädlingsbefall für die Beklagte zu 2 als normaler Zimmermann nicht erkennbar gewesen (GA 64). Die Beklagten haben sich wechselseitig den Streit verkündet. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 14.10.2014 (GA 262 ff.) nach Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen, Parteianhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, Einholung eines Ergänzungsgutachtens sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. B. überwiegend – bis auf einen Teil der Zinsforderung und einen Teil des Freistellungsanspruchs – antragsgemäß verurteilt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt Fehler in der materiellen Rechtsanwendung und unrichtige Tatsachenfeststellungen. Das Landgericht sei davon ausgegangen, die Beklagte zu 2 habe ihre Arbeiten auf einem nicht tragfähigen Dachstuhl durchgeführt und deshalb den von ihr geschuldeten Erfolg des Werkvertrags nicht herbeigeführt. Allerdings habe das Landgericht keine Ausführungen dazu gemacht, welchen Erfolg die Beklagte zu 2 geschuldet habe. Dass der Beklagten zu 2 der Hausbockbefall im Vorfeld der Auftragserteilung mitgeteilt worden wäre, hätten die Kläger selbst nie behauptet, dies sei nur durch die Beklagte zu 1 so behauptet, von der Beklagten zu 2 aber stets bestritten worden. Insbesondere hätten die Kläger nie behauptet, dass der Beklagten zu 2 der Auftrag erteilt worden wäre, die Tragfähigkeit des Dachstuhls zu prüfen und insbesondere Bedenken wegen des Hausbockbefalls auszuräumen. Es sei daher nicht Aufgabe der Beklagten zu 2 gewesen, einen tragfähigen Dachstuhl zu errichten. Was Aufgabe der Beklagten zu 2 gewesen sei, sei vom Gericht nie ermittelt worden. Dies habe aber geschehen müssen, um der Beklagten zu 2 vorwerfen zu können, sie hätte ihren Werkvertrag verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn das Landgericht der Beklagten zu 2 vorwerfe, sie hätte zumindest als Nebenpflicht die Tragfähigkeit des vorhandenen Dachstuhls prüfen müssen. Eine solche Pflicht habe das Gericht aus den Ausführungen des Sachverständigen in den Beweisverfahren, dort GA 197, hergeleitet. Das Landgericht habe seine Rechtsauffassung und die Verurteilung der Beklagten zu 2 auf Ansichten eines Sachverständigen zur Rechtslage gestützt, ohne selbstständige Feststellungen zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten zu 2 zu treffen. Dies sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beklagte zu 2 habe von Anfang an behauptet, ihr sei entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1 von einem Schädlingsbefall nichts bekannt gewesen. Wenn aber zwischen Klägern und der Beklagten zu 1 die Frage des Komplettaustauschs des Dachstuhls ein Thema gewesen sei, die Kläger auf Rat der Beklagten zu 1 sodann auf einen Komplettaustausch verzichtet und stattdessen nur der Beklagten zu 2 den Auftrag erteilt hätten, die Sparren aufzudoppeln, neue (Konter-)Lattungen aufzubringen sowie neue Ziegel zu verlegen, dann sei der Auftrag der Beklagten zu 2 hierauf begrenzt gewesen. Das Landgericht habe nicht ohne Ermittlung des Aufgabenbereichs der Beklagten zu 2 nur aufgrund der Rechtsansicht eines Sachverständigen eine Untersuchungspflicht der Beklagten zu 2 annehmen dürfen (GA 297/298). Die Beklagte zu 2 sei nicht verpflichtet gewesen, die Tragfähigkeit des Gebälks nochmals gesondert zu prüfen, nachdem diese Frage im Verhältnis zwischen den Klägern als Bauherren und der Beklagten zu 1 bereits geprüft worden sei und die Beklagte zu 1 in ihrem Leistungsverzeichnis von der Beklagten zu 2 konkrete Arbeiten verlangt habe, welche auch mangelfrei durchgeführt worden seien. Das Leistungsverzeichnis sei ausschließlich von der Beklagten zu 1 und zwar im Auftrag der Kläger erstellt worden (GA 299). Das Landgericht habe den Inhalt des Leistungsverzeichnisses nicht stillschweigend übergehen und einfach die Behauptung in den Raum stellen dürfen, die Beklagte zu 2 habe trotz der ausdrücklichen Beschränkung auf ihr Aufgabengebiet und trotz der zuvor vom Architekten vorgenommenen Überprüfung, ob es notwendig sei, den Dachstuhl komplett neu zu errichten, die gleiche Arbeit nochmals vornehmen müssen (GA 299). Es habe - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten zu 2 gehört, ein „dauerhaft standfestes Gewerk zu errichten“. Ihre Aufgabe sei es nur gewesen, das Dach zu decken, nicht etwa den Dachstuhl zu prüfen oder gar neu zu errichten. Die Unbrauchbarkeit des Gewerks der Beklagten zu 2 ergebe sich ausschließlich aus der Entscheidung des Architekten der Klägerseite, welche sich die Kläger zurechnen lassen müssten (GA 343). Im Übrigen habe die Beklagte zu 2 bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen gehabt, dass die Kläger einen Architekten beauftragt hatten, der von der ganzen Problematik gewusst habe, sich aber entgegen der DIN 68800 nicht veranlasst gesehen habe, einen Sonderfachmann einzuschalten. Damit hätten die Kläger das aus dem Schädlingsbefall resultierende Risiko durch ihren Architekten übernommen (GA 302). Dieser Frage der Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 2 sei das Landgericht überhaupt nicht nachgegangen und habe sie auch nicht in Erwägung gezogen, anderenfalls es die Klage gegen die Beklagte zu 2 vollumfänglich hätte abweisen müssen (GA 302). Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden. Weder treffe es zu, dass sich die Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatgutachters nicht widersprächen noch habe das Landgericht die Zeugenaussagen im Verhältnis zu den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch nur gewürdigt. Auch dies stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar (GA 299). Die Beklagte zu 2 habe immer behauptet, dass der Hausbock in dem Zeitpunkt, als sie ihre Tätigkeit entfaltet gehabt habe, noch nicht zu sehen gewesen sei, da der Hausbock in diesem Augenblick noch nicht aktiv gewesen sei, sondern erst durch die Tätigkeit der Beklagten zu 2 aktiv geworden sei und dann das Schadensbild verursacht habe, wie es sich dann dem gerichtlich bestellten Sachverständigen dargestellt habe und welches nach außen hin erst nach Beendigung der Tätigkeit der Beklagten zu 2 offenbar geworden sei. Der Privatsachverständige R. sei in seinem Gutachten vom 21.2.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bemerken des Schädlingsbefalls für die Beklagte zu 2 wohl eher nicht möglich gewesen sei. Eine Übereinstimmung der Ansichten zwischen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem Privatsachverständigen bestehe daher nicht. Bestätigt werde das durch sämtliche Aussagen der Zeugen. Das Landgericht lasse diese Frage schlicht dahingestellt und stütze sich allein darauf, dass die Beklagte zu 2 gewisse Basisuntersuchungen unterlassen habe. Mit Ausnahme der Rechtsansicht des Sachverständigen, der zu einer solchen Äußerung sicherlich nicht berufen sei, gebe der dem Gericht vorliegenden Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte dafür her, dass eine Pflicht der Beklagten zu 2 zur Vornahme einer solchen Basisuntersuchung bestanden hätte. Die dem Landgericht vorliegenden Tatsachen rechtfertigten nicht die Annahme einer solchen Basispflicht der Beklagten zu 2. Hierzu habe das Landgericht auch keine tatsächlichen Erhebungen vorgenommen, obwohl die Beklagte zu 2 immer behauptet habe, dass ihr von einem Befall nichts bekannt gewesen sei und obwohl sie ihr auf die vorgenommenen Arbeiten begrenztes Leistungsverzeichnis vorgelegt habe, dass keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung des Dachstuhls beinhaltet habe. Dies ergebe sich bereits aus der Anlage K 2. Darauf sei bereits in der Klageerwiderung hingewiesen worden. Auch dies habe das Landgericht nicht gewürdigt (GA 300). Die Ansicht des Landgerichts würde dazu führen, dass jeder Dachdecker, der mit einem Neueindecken des Daches beauftragt werde, die gesamte Dachkonstruktion überprüfen müsste. Dies sei aber nicht richtig und es sei nicht nachvollziehbar, woraus das Landgericht eine solche Rechtspflicht herleiten wolle. Die unmaßgebliche Rechtsauffassung des Sachverständigen genüge hierfür sicherlich nicht (GA 301). Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der gerichtliche Sachverständige offenbar davon ausgegangen sei, dass bei einer Untersuchung mittels Hammer und Abbeilen der Schädlingsbefall durch die Beklagte zu 2 habe festgestellt werden müssen, was aber den Zeugenaussagen widerspreche. Diese hätten übereinstimmend bestätigt, dass bei ihren Arbeiten, bei welchen das Holz intensiv bearbeitet worden sei, von einem Befall nichts festzustellen gewesen sei. Dann aber hätte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 bei einer etwaig vorangegangenen Untersuchung erst recht keinen Schädlingsbefall feststellen können (GA 302). Zu Unrecht sei das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der Schädlingsbefall bei der Untersuchung des Holzes durch die Beklagte zu 2 entdeckt worden wäre. Zwar habe dies der gerichtliche Sachverständige behauptet, die Zeugen hätten jedoch das Gegenteil bestätigt. Die Zeugenaussagen stimmten mit den Äußerungen des Privatgutachters R. überein. Das Landgericht habe all dies übergangen und sei somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (GA 302). Der gerichtliche Gutachter habe gemeint, dass ein Fachmann im Zuge der Bearbeitung der Dachsparren den Insektenbefall habe erkennen können. Dass dem nicht so gewesen sei, sei durch die beklagtenseits benannten Zeugen bewiesen worden. Eine Veranlassung, den Befall anzuzeigen, habe es nicht gegeben. Das Landgericht habe die Beklagte zu 2 auch nicht als entsprechenden „Fachmann“ behandeln dürfen. Die allgemeinen, von einem Zimmermann zu erwartenden Prüfpflichten habe die Beklagte zu 2 vorgenommen und den Austausch zweier Balken vorgeschlagen. Eine Verpflichtung, das Gebälk auf Schädlingsbefall zu überprüfen, habe für sie jedoch nicht bestanden (GA 344). Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, wegen der Widersprüche zwischen den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen und denjenigen des Privatgutachters und der Zeugen ein weiteres Gutachten einzuholen (GA 345). Nach Eingang der Berufungsschrift der Beklagten zu 2 hat die Beklagte zu 1 durch Zahlungen vom 12.2.2015 und 19.2.2015 die vom Landgericht ausgeurteilte Hauptforderung nebst Zinsen sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten insgesamt bezahlt. Die Klägerin hat aufgrund dieser Zahlung zunächst angekündigt, die Klageforderungen in Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Urteils hilfsweise für erledigt zu erklären. Auf Hinweis des Senats im Termin vom 3.12.2015 haben die Kläger ihre ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 3 im Verhältnis zur Beklagten zu 2 unbedingt für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung widersprochen. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2014 – Az. 3 O 11/13 - aufzuheben, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt wurde und die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zu 2 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung der ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 3 im Verhältnis zur Beklagten zu 2 festgestellt wird. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend und gestützt auf die umfassenden und fachgerechten Erkenntnisse des Sachverständigen eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 2 angenommen. Wie auch der Sachverständige in seinen Ausführungen bestätigt habe, sei die Beklagte zu 2 aufgrund des bestehenden Werkvertrags verpflichtet gewesen, das Balkenwerk des Dachstuhls vor Ausführung der Vertragsarbeiten eingehend zu prüfen. Dass die Beklagte zu 2 dieser Pflicht nicht genügt habe, habe die Beweisaufnahme hinlänglich ergeben. Selbstverständlich sei es Aufgabe der Beklagten zu 2 gewesen, ein dauerhaftes, standfestes Gewerk zu errichten. Der Dachstuhl sei aber nicht mehr dauerhaft standfest, da auf das schadhafte Tragwerk aufgebaut worden und dadurch die Werkleistung der Beklagten zu 2 gänzlich unbrauchbar geworden sei (GA 331/ 332). Diese Problematik sei auch in den vorbereitenden Schriftsätzen und in den mündlichen Verhandlungen ausreichend klar diskutiert worden, so dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewähr des rechtlichen Gehörs mitnichten vorliege. Es stelle auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Landgericht auf der Grundlage des bestehenden Werkvertrags von einer entsprechenden Prüfverpflichtung des Auftragnehmers ausgegangen sei. Diese Prüfverpflichtung könne von der Beklagten zu 2 nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Sachverständige habe insoweit unmissverständlich bestätigt, dass der Hausbockbefall zum Zeitpunkt der geschuldeten Überprüfung und auch der Ausführung der Werkleistung der Beklagten zu 2 bereits vorhanden gewesen sei und bei gebotener Sorgfalt auch hätte erkannt werden können (GA 333). Diese Auffassung habe der Sachverständige auch trotz einer Vielzahl zum Teil unangebrachter persönlicher Anwürfe in für das Erstgericht glaubwürdiger Art und Weise verteidigt. Soweit die Beklagte zu 2 versuche, das - inzwischen rechtskräftig festgestellte Verschulden des Architekten - den Klägern anzulasten, gehe dieser Versuch fehl und sei darüber hinaus durch die vollständige Zahlung der Beklagten zu 1 obsolet (GA 334). Soweit die Berufung rüge, dem Erstgericht sei ein Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen, erschöpfe sich die Berufung in Allgemeinplätzen. Es habe ausreichend Gelegenheit bestanden, den Sachverständigen mit Fragen zu konfrontieren, und hiervon sei auch ausführlich Gebrauch gemacht worden (GA 334). Die Beklagte zu 2 könne sich nicht darauf berufen, sie habe sich auf die Prüfung durch die Beklagte zu 1 verlassen. Gespräche hierzu seien von der Beklagten zu 2 in Abrede gestellt worden. Die Beklagte zu 2 habe schlicht kein Problembewusstsein gehabt, weshalb sie auch nicht argumentieren könne, sie habe auf die Problemlösung durch die Beklagte zu 1 vertraut (GA 334/335). Soweit die Beklagte zu 2 negiere, dass der Schädlingsbefall feststellbar gewesen sei, habe der Sachverständige dies schlüssig und für das Erstgericht nachvollziehbar widerlegt. Dass sich die Beklagte zu 2 als Fachmann behandeln lassen müsse, habe der Sachverständige ebenfalls bestätigt (GA 335). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 2.5.2013 (GA 92 ff.) und vom 30.9.2014 (GA 251 ff.) und des Senats vom 3.12.2015 (GA 362 ff.) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 hat teilweise Erfolg. Soweit die Parteien in zweiter Instanz nach zulässiger Klageänderung durch die Kläger nunmehr um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 3 im Verhältnis zur Beklagten zu 2 streiten, ist diese Feststellungsklage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere hat die nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgte Erfüllung der in Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung titulierten Ansprüche durch die Beklagte zu 1 auf die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 keinen Einfluss. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwereiner zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, bei Juris Rn. 6). Dem steht es gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, aaO). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, aaO; Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 9). 2. So liegt der Fall hier nicht. Zum einen sind die Zahlungen der Beklagten zu 1 vom 12.2.2015 und 19.2.2015 erst nach der Berufungseinlegung durch die Beklagte zu 2 vom 19.1.2015 erfolgt, so dass die Beklagte zu 1 jedenfalls zu dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 7) in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge durch das angefochtene Urteil beschwert war. Zum anderen führte die vorbehaltlose Zahlung des Urteilsbetrags durch die Beklagte zu 1 zwar dazu, dass das zwischen ihr und den Klägern bestehende Schuldverhältnis erlosch, § 362 Abs. 1 BGB. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 hat diese Leistung indes nur insoweit Erfüllungswirkung, als diese ebenfalls Schuldnerin des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Eben dies hat die Beklagte zu 2 im ersten Rechtszug und in ihrer Berufungsbegründung in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Zahlung der Beklagten zu 1 geeignet war, den Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 in der Hauptsache zu erledigen.Es ist gerade im Berufungsverfahren zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 2 zu Recht erfolgt ist. Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten zu 2 an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 10). Eine Beschwerder Beklagten zu 2 ergibt sich bereits daraus, dass die ergangene Entscheidung des Landgerichts ihrem Inhalt nach für sie nachteilig ist und für sie die Möglichkeit besteht, im höheren Rechtszug eine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, aaO m.w.N.). Eine solche abweichende Entscheidung ist zugunsten der Beklagten zu 2 möglich, weil nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag der klagenden Partei hin nur festgestellt werden kann, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, aaO, m.w.N.). Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten zu 2 nicht der Fall, denn sie geht davon aus, dass die Klage gegen sie von Anfang an unbegründet war. II. Die in der einseitigen Erledigungserklärung der Kläger liegende Änderung der ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 3 in eine Feststellungsklage auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung wird als Reduzierung des ursprünglichen Klageantrags und damit als Unterfall des § 264 Nr. 2 ZPO behandelt (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91a ZPO Rn. 29). Auf Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO findet § 533 ZPO keine Anwendung (vgl. Musielak/Voit/Ball, aaO, § 533 Rn. 3). Auch das Feststellungsinteresse für den jetzt gestellten Feststellungsantrag ist gegeben, denn nach der Zahlung der Beklagten zu 1 haben die Kläger keine andere Möglichkeit, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden. Auf der Grundlage der ursprünglichen Berufungsanträge der Kläger – Zurückweisung der Berufung unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Zahlungsanträge und nur hilfsweise Erledigung – wäre die Berufung der Beklagten zu 2 bereits deshalb begründet gewesen und hätte die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zur Folge gehabt, weil die Kläger sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen müssen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch die Beklagte zu 1 nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Beklagte zu 2 wirkt; die zunächst nur hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache war unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. 2. 2011 −II ZR 206/08, bei Juris Rn. 21 ff.; Urteil vom16. 3. 2006, - I ZR 92/03, bei Juris Rn. 20; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 31). III. Die Klage auf Feststellung der Erledigung der Klageanträge zu 1 und 3 im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ist nur zum Teil begründet. Die Erledigung der Hauptsache ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzustellen, denn nur insoweit war die Klage gegen die Beklagte zu 2 ursprünglich zulässig und begründet und ist sie durch die Zahlung der Beklagten zu 1 unbegründet geworden. 1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006) zusteht. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe haben im Ergebnis sämtlich keinen Erfolg. a) Die Parteien haben im Rahmen des Vertragsschlusses vom 25.3.2010/14.4.2010 die Geltung der „VOB“ vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet mithin die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung, §§ 133, 157 BGB. Dies ist – da die VOB/B in der Fassung des Jahres 2009 erst im Juni 2010 in Kraft getreten ist – die VOB/B in der Fassung des Jahres 2006 (im Folgenden: VOB/B (2006)). b) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006) kann der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Das Recht des Auftraggebers, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen, gibt ihm – wie beim BGB-Vertrag die entsprechende Vorschrift des § 637 Abs. 3 BGB – vor Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten das Recht, vom Auftragnehmer einen Kostenvorschuss zu verlangen (Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB/B, 16. Aufl., § 13 Nr. 5 Rn. 163; Messerschmidt/Voit/Drossart, Privates Baurecht, 2. Aufl., Teil J Rn. 82). Der Kostenvorschussanspruch setzt neben einem durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung ein Beseitigungsverlangen des Auftraggebers sowie den fruchtlosen Ablauf einer entsprechend gesetzten Frist voraus (Messerschmidt/Voit/Voit, aaO, § 13 VOB/B Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind – entgegen der Auffassung der Berufung – in Bezug auf die Beklagte zu 2 erfüllt. aa) Die Berufung meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Werkleistung der Beklagten zu 2 mangelhaft ist. Diese Rüge bleibt erfolglos. Das Werk der Beklagten zu 2 ist mangelhaft, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (2006) aufweist. (1) Nach § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (2006), welcher der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB nachgebildet ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Damit liegt ein Sachmangel vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheitgehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 – VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 – VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 – VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 18). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 29.9.2011 – VII ZR 87/11, aaO; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, aaO). (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Werk der Beklagten zu 2 die vereinbarte Beschaffenheit, denn auch sie räumt ein, dass ihr Werk – die von ihr ausgeführten Dachsanierungsarbeiten – für die Kläger unbrauchbar ist, weil nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinem Ausgangsgutachten vom 28.2.2012, BA 3 OH 10/11, dort GA 123 ff. davon auszugehen ist, dass die planmäßige Standsicherheit des Dachstuhls durch den Schädlingsbefall und den hierdurch erfolgten Holzfraß nicht gegeben und zur Behebung dieses Problems ein Rückbau des Dachausbaus und eine Neuerrichtung des Daches mit allen Gewerken erforderlich ist. Dass die Parteien als Funktion des Werks der Beklagten zu 2 nach dem Vertrag ein brauchbares, standsicheres Dach vorausgesetzt haben, ergibt sich bereits aus der Natur der vereinbarten Leistung: Ein saniertes Dach muss nicht nur dicht, sondern auch standsicher sein (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 19). Eine anderweitige Auslegung des Werkvertrags dahingehend, die Beklagte zu 2 habe, weil ihr nicht der Komplettaustausch des Daches in Auftrag gegeben worden sei, den ihr erteilten Auftrag nach §§ 133, 157 BGB so verstehen dürfen, dass das von ihr sanierte Dach nicht standsicher sein müsse, kommt nicht ernsthaft in Betracht. (3) Soweit die Berufung dem widerspricht und meint, es habe nicht zu dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 2 gehört, ein standfestes Gewerk zu errichten, weil ihr Auftrag eben nicht in einem Komplettaustausch des Daches bestanden habe, sondern entsprechend der Vorgaben des Architekten der Kläger – der Beklagten zu 1 – darauf beschränkt gewesen sei, die Sparren aufzudoppeln, neue (Konter-) Lattungen aufzubringen sowie neue Ziegel zu verlegen, hat diese Sichtweise die Auswirkungen des funktionalen Herstellungsbegriffs nicht im Blick. Der ehemalige Vorsitzende des für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lässt hierzu folgendes wissen: „Immer wieder berufen sich Auftragnehmer darauf, dass sie die vertraglich vorgesehenen Leistungen vollständig erfüllt hätten und der Funktionsmangel auf fehlerhaften Ausschreibungen, Planungsleistungen oder Vorunternehmerleistungen beruhe. Sie meinen, sie seien wegen dieser, von ihnen nicht zu verantwortenden Fehler von der Mängelhaftung befreit. Das ist jedoch nicht so. Es kommt im Ansatz nicht darauf an, ob eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorliegt und inwieweit diese ggfls. vollständig oder richtig ist. Sind Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auch eine Vorleistung eines anderen Unternehmers unzureichend und kommt es deshalb zu einem Mangel des Werks, stehen dem Auftraggeber grundsätzlich die in § 634 BGB genannten Rechte zu. Der Auftragnehmer ist von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers (Leistungsbeschreibung oder Anordnungen, vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile) und die Vorleistungen anderer Unternehmer daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen (Prüfungspflicht).Er hat dabei erkennbare Fehler dieser Vorgaben und Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen (Mitteilungspflicht).Der Unternehmer ist auch dann nicht in der Haftung, wenn ein Fehler der Vorgaben und Vorleistungen für ihn nicht erkennbar war.“ (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 25). Genau so liegt es auch hier. Die auf den beschränkten Auftragsumfang gestützten Einwände der Berufung gegen die Bewertung ihrer Werkleistung als mangelhaft sind nicht begründet: Selbst wenn – wie hier der Fall – der Auftraggeber die Ursache für das Misslingen des Werks durch einen in sich unschlüssigen Auftrag gesetzt hat, indem er eine für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion ungeeignete Leistungsbeschreibung erstellt und diese dem Auftragnehmer zwingend vorgibt, bleibt es grundsätzlich bei der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung des Auftragnehmers. (4) Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem Einwand der Berufung, ihre Mängelhaftung sei deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger das Risiko des Schädlingsbefalls des alten Dachgebälks vertraglich übernommen hätten. (a) Inwieweit der Auftraggeber bestimmte Risiken der Beschaffenheit im Hinblick auf die Funktionalitätübernommen hat, muss ebenfalls die Auslegung ergeben (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 20).Einekonkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1984 – VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457; Urteil vom 12. 5. 2005 - VII ZR 45/04, NZBau 2005, 456).Die Beweislast trägt in diesem Fall der Auftragnehmer (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 20). Die Aufklärung über die Risiken kann auch anderweitig erfolgt sein.Sie kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber sich des übernommenen Risikos und seiner Tragweite ohnehin bewusst ist. Es reicht aber – entgegen der beklagtenseits zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 16.1.2007 – 3 U 214/05 - nicht aus, dass allein dem nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Architekten das Risiko bekannt ist. Eine Risikoübernahme durch den Auftraggeber ist gleichwohl notwendig (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 21). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme des in dem Schädlingsbefall liegenden Risikos durch die Kläger nicht vor. Zwar hatten die Kläger im Zuge des Erwerbs des Anwesens im Jahr 2009 von dem Makler den Hinweis auf einen angeblichen Hausbockbefall erhalten. Den Klägern war aber ersichtlich nicht bewusst, dass deshalb bereits die ursprüngliche Planung der Beklagten zu 1 und die entsprechende Auftragserteilung an die Beklagte zu 2 auf einen Komplettaustausch des Dachstuhls hätte hinauslaufen müssen. Das behauptet auch die Beklagte zu 2 nicht. Die Kläger haben – unwidersprochen – vorgetragen, dass auch die Geldmittel für einen Komplettaustausch vorhanden gewesen wären. Sie haben sich darauf verlassen, dass die von ihnen eingeschalteten Fachleute – die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 – den Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zutreffend bestimmen, damit sich am Ende, als Ergebnis der erteilten Aufträge, ein ordnungsgemäß saniertes und gebrauchstaugliches Dach auf ihrem neu erworbenen Wohnhaus befindet. Es kann dahinstehen, ob – wie die Kläger vorgetragen haben – sie sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 über den Hausbockbefall informiert haben oder – wie die Beklagten jeweils behauptet haben – eine entsprechende Information nicht erfolgt ist. Denn nach beiden Varianten konnte die Beklagte zu 2 den an sie erteilten Auftrag nicht so verstehen, §§ 133, 157 BGB, dass die Kläger bereit waren, das Risiko eines gebrauchsuntauglichen Dachs infolge des Schädlingsbefalls im alten Dachgebälk zu übernehmen. (5) Die Beklagte zu 2 ist zuletzt von der Haftung für ihr mangelhaftes Werk auch nicht deshalb befreit, weil sie nicht hätte erkennen können, dass die ihr vorgegebene Leistungsbeschreibung respektive der nur in beschränktem Umfang erteilte Auftrag zur Dachsanierung nicht geeignet war, ein funktionstaugliches – dauerhaft haltbares und standsicheres – Dach entstehen zu lassen. (a) Nach den bereits dargestellten Grundsätzen haftet der Unternehmer grundsätzlich auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Er wird jedoch aus dieser Haftung entlassen, wenn er trotz Einhaltung seiner Prüfpflichten nicht erkennen konnte, dass die ihm für die Herstellung seines Werks vom Auftraggeber gemachten Vorgaben nicht geeignet sind, die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen. Für diesen Haftungsbefreiungstatbestand trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 53). (b) Das sachverständig beratene Landgericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für diesen Haftungsbefreiungstatbestand nicht vorliegen. Soweit die Beklagte zu 2 dies beanstandet und meint, das Landgericht habe fehlerhafte Anforderungen an ihre Prüfungspflicht gestellt und zudem auch eine fehlerhafte – weil nur unzureichende – Beweiswürdigung zu der Frage vorgenommen, ob der Schädlingsbefall und damit der unzureichende Umfang der in Auftrag gegebenen Sanierungsleistungen für sie als Fachfirma vor Ausführung ihrer Leistungen erkennbar waren, dringt sie mit diesen Berufungsangriffen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. (aa) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die sonstigen bindenden Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung zu prüfen. Der Umfang der Prüfpflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf das von dem Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen und die Möglichkeiten zur Untersuchung an.Bei einem Unternehmer werden die zur Herstellung des Werkes erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Er muss für das dazu nötige Wissen und Können einstehen. Die Spezialkenntnisse der jeweiligen Fachplaner muss er in der Regel nicht haben. Er darf sich aber auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken und Mängel erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet also als solcher allein nicht. Sie entbindet den Auftragnehmer nicht von einer eigenen Prüfung. Dabei muss er die Prüfmethoden anwenden, die üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden; einen Sachverständigen muss er grundsätzlich nicht hinzuziehen und auch keine technischen Versuche unternehmen, soweit diese nicht nach der Verkehrssitte oder den anerkannten Regeln der Technik geboten sind (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 46). (bb) Ausgehend hiervon irrt die Berufung schon im Ansatz, wenn sie meint, das Landgericht habe nicht gestützt auf die Ansichten des Sachverständigen Prof. Dr. B. eine Aussage dazu treffen dürfen, ob und durch welche Maßnahmen die Beklagte zu 2 als Fachfirma verpflichtet war, spätestens vor Beginn ihrer Arbeiten die Frage zu prüfen, ob ein Schädlingsbefall an der alten, bestehen bleibenden Holzsubstanz gegeben ist. Das Gegenteil ist richtig. Welche Prüfmethoden eine Fachfirma üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik anwenden muss, um den ihr obliegenden Prüfpflichten nachzukommen, ist eine Frage, die typischerweise nicht durch das Gericht aus eigener Sachkunde, sondern nur durch einen Sachverständigen aufgrund seines technischen Spezialwissens beantwortet werden kann. Der Sachverständige Herr Prof. Dr. B. hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 30.5.2014 (vgl. GA 166 ff., 204) zu der Frage, welche Prüfmethode ohne vorherigen Anhaltspunkt für den Schädlingsbefall die anerkannten Regeln der Technik darstellt, u.a. folgende Fragen aufgelistet: - Sind Bohrlöcher vorhanden? - Ist ein Mehlauswurf gegeben? - Klingt der Holzquerschnitt beim „Hammerschlag“ hohl? - Sind Fraßgeräusche festzustellen? - Sind Ausflugslöcher vorhanden? - Sind Insekten sichtbar? Der Sachverständige hat ausgeführt, mit Hilfe dieser einfachen Basisuntersuchungen sei der Befall durch Holzschädlinge in der Regel feststellbar. Sofern es sich um einen „geringen“ Befall handele, greife dieser Ansatz zwar nicht. Das, so der Sachverständige, bedeute, dass bei einem sehr geringen Befall dieser leicht übersehen werden könne. Dieser Fall sei allerdings für die örtliche Situation nicht vorstellbar, weil der durchgeführte Ortstermin gezeigt habe, dass es sich um einen „erheblichen“ Schädlingsbefall durch den Hausbock gehandelt habe, der unter den vorgenannten Prüfmethoden hätte bemerkt werden können. Bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 28.2.2012 (vgl. BA 3 OH 10/11, dort GA 127, 238 ff.) und erneut in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 2.10.2012 (vgl. BA 3 OH 10/11, dort GA 288 ff.) hatte der Sachverständige zu der von der Beklagten zu 2 gestellten Frage Stellung genommen, ob ihre Zimmerleute als „Nichtfachleute“ den Schädlingsbefall und dessen Ausmaß bei den auftragsgemäß durchgeführten Arbeiten, u.a. der Bearbeitung der Oberseite der Sparren, überhaupt erkennen konnten. Der Gutachter hat diese Frage bejaht und ausgeführt, dass die Zimmerer nach Aktenlage „handnah“ mit den Fraßgängen des Insektenbefalls in Berührung kamen. Eine „genaue“ Differenzierung des Schädlingsbefalls sei von einem Zimmerer zwar nicht zu liefern. Das sei eine Aufgabe für einen Sachkundigen auf diesem Gebiet. Erforderlich sei aber, dass er den Befall sehe und anzeige. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Dachdeckerhandwerks bzw. den Rahmenlehrplan des Bundes Deutscher Zimmerermeister ausgeführt, dass der Zimmerer im Zuge der Bearbeitung der Oberseite der Dachsparren den Schädlingsbefall als Fachmann sehr wohl hätte erkennen sollen. Den Insektenbefall habe er „anmelden“ müssen. In einem weiteren Schritt wäre dann die Definition des Befalls durch einen Sachkundigen möglich gewesen. Die von der Beklagten zu 2 gestellte Frage, ob es möglich sei, dass der Befall im Zeitpunkt ihrer Arbeiten im April 2010 noch nicht erkennbar gewesen sei, hat der Sachverständige verneint. Anhand von Lichtbildern der vom Schädlingsbefall betroffenen Sparren hat er erläutert, dass die „Produktion“ derartiger Fraßgänge Jahre dauere, weshalb es nicht möglich sei, dass diese Fraßgänge in dem vorgefundenen Ausmaß erst nach April 2010 entstanden seien. Zu der Behauptung der Beklagten zu 2, die Schädlinge seien erst nach Einbringung des neuen Holzes aktiv geworden und vorher nicht zu erkennen gewesen, hat der Gerichtssachverständige zuletzt in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 30.5.2014 (GA 166 ff., 179, 199) festgestellt, dass dies nicht wahrscheinlich sei. (cc) Das Landgericht ist erkennbar von diesen fundierten – auch den Senat überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ausgegangen und hat unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zu 2 im Zuge ihrer Arbeiten keine spezifische Überprüfung des bearbeiteten Holzes auf Hohlgeräusche beim Hammerschlag vorgenommen hat, was sich auch aus den Zeugenaussagen ergebe, angenommen, dass der Schädlingsbefall bei Durchführung dieser Prüfung festgestellt worden wäre. (dd) Zu Unrecht wendet die Berufung hiergegen ein, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, das Landgericht habe eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen und den Aussagen des Privatsachverständigen R. vermissen lassen und es sei verpflichtet gewesen, wegen der Widersprüche zwischen den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen und denjenigen des Privatgutachters und der Zeugen ein weiteres Gutachten einzuholen. (1) Die Zeugen K. und H. haben nur geschildert, ihnen sei bei ihren Arbeiten, insbesondere im Zuge des Abschneidens der Sparrenköpfe, beim Fensterwechseln und beim Ablösen der Latten von den Sparren mit dem Nageleisen, kein Schädlingsbefall aufgefallen. Beilproben bzw. Tests mit dem Beil hätten sie indes nicht vorgenommen, es sei aber auch kein Schädlingsbefall bekannt gewesen oder ein Hinweis darauf erfolgt (vgl. GA 96/97). Der Zeuge Vollmer konnte sich nur noch vage an das Bauvorhaben erinnern. Ihm sei nichts aufgefallen von irgendeinem Schädlingsbefall. Er habe auch keine „Macken“ oder Fraßgänge gesehen. Es sei eben ein altes Gebälk gewesen (GA 98). (2) Ausgehend von dem vorbeschriebenen Inhalt der Zeugenaussagen hat der Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Die Zeugen mögen den Schädlingsbefall bei Durchführung ihrer Arbeiten tatsächlich nicht erkannt haben. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Schädlingsbefall bei entsprechendem Problembewusstsein und bei Durchführung der den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Basisuntersuchungen gerade im Hinblick auf einen etwaigen Schädlingsbefall auch objektiv nicht erkennbar war. Ein besonderes Problembewusstsein dahingehend, dass bei einer alten Bausubstanz immer zu prüfen ist, ob ein Schädlingsbefall vorliegt (vgl. hierzu die einleuchtenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen auf Seite 32 seines zweiten Ergänzungsgutachtens vom 30.5.2014, GA 197), hatten die vernommenen Zeugen offenbar nicht. Jedenfalls lassen die schriftlich protokollierten Zeugenaussagen kein solches erkennen. (3) Soweit es die von der Beklagten zu 2 hereingereichten Stellungnahmen des Privatsachverständigen R. anbelangt, so hat sich das Landgericht damit ausweislich der Entscheidungsgründe auseinander gesetzt und ist – ohne dass dies im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO zu beanstanden wäre – zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Ausführungen die Feststellungen des Gerichtssachverständigen in den aus Sicht des Landgerichts entscheidenden Gesichtspunkten nicht derart in Frage zu stellen vermögen, dass ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen wäre. Das begegnet keinen Bedenken. Wie die Beklagte zu 2 richtig zitiert, hat auch der Privatsachverständige eine Erkennbarkeit des Schädlingsbefalls für die Beklagte zu 2 nicht ausgeschlossen; er ist nur – insoweit freilich abweichend von der Meinung des Gerichtsgutachters –zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bemerken des Schädlingsbefalls wohl eher nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn man den Ausführungen des - offenbar nicht öffentlich bestellten und vereidigten - Privatsachverständigen der Beklagten zu 2 dasselbe Gewicht beimäße, wie den Ausführungen des Gerichtssachverständigen, der Ingenieur und Hochschullehrer für „Baukonstruktion und Holzbau“ ist und daneben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Gebiete „Ingenieurbau: Holzbau und Baukonstruktionsschäden“ sowie „Schäden an Gebäuden“ und sowie „Prüfingenieur für Baustatik“ tätig ist, so bliebe es dabei, dass die Beklagte zu 2 den von ihr zu führenden Nachweis für die fehlende Erkennbarkeit des Schädlingsbefalls zum Zeitpunkt der Erbringung ihrer Werkleistungen nicht erbracht hat. (4) Für eine weitergehende Beweiserhebung durch den Senat in zweiter Instanz besteht kein Anlass. Das Landgericht hat zu diesem Punkt wie auch zu den weiteren Streitpunkten die ihm von der ZPO an die Hand gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung (Parteianhörung, Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, schriftliche Gutachtenergänzung und Anhörung des Sachverständigen) ausgeschöpft. Die Beklagte zu 2 hatte hinreichend Zeit und sie hat auch ausgiebig die Gelegenheit genutzt, den Gerichtssachverständigen mit ihren Einwänden und Fragen zu konfrontieren. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen mitnichten vor, denn weder erachtet der Senat die gutachterlichen Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. B. für unbrauchbar, noch wurde er nach Erstattung seines Gutachtens mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt. Letztlich ist zu konstatieren, dass die Beklagte zu 2 zu der Frage der Erkennbarkeit des Schädlingsbefalls nach wie vor mit dem Ergebnis des Gerichtssachverständigen, der seine entscheidenden Aussagen gegen sämtliche Angriffe der Beklagten zu 2 durchgehend verteidigt hat, nicht einverstanden ist und eine andere Meinung vertritt. Die ZPO sieht es indes nicht vor, solange Beweis durch Gutachtenergänzungen und die Einholung neuer Gutachten zu erheben, bis sich das von einer Partei gewünschte Beweisergebnis ergibt. bb) Die weitere Voraussetzung für den Kostenvorschussanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006), nämlich der fruchtlose Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung, ist ebenfalls erfüllt. Auf die Anlage K 6 und die darin enthaltene Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 7.3.2011, auf die die Beklagte zu 2 nicht reagiert hat, wird Bezug genommen. 2. Mit Erfolg rügt die Berufung allerdings, das Landgericht habe – trotz des ausdrücklich diesbezüglich erhobenen Einwands – im angefochtenen Urteil nicht erwogen, ob der Anspruch der Kläger nicht deshalb zu kürzen ist, weil sie sich im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 als bauausführendes Unternehmen das Mitverschulden ihres Architekten – der Beklagten zu 1 – anspruchskürzend entsprechend § 254 BGB zurechnen lassen müssen. Das ist der Fall, weshalb in der unterbliebenen Prüfung des Mitverschuldenseinwands durch das Landgericht zugleich ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt. a) Der Besteller haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen, § 278 BGB. Ausgehend hiervon entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich der Besteller gegenüber dem in Anspruch genommenen Bauunternehmer das Planungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleutezurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2001 – VII ZR 392/00, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12, bei Juris Rn. 24). Dem Besteller obliegt es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55Rn. 33ff.; BGH, Urteil vom 24.2.2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016, 1018). Ein auf Seiten des Bestellers mitwirkendes Verschulden ist gemäß §§ 254, 242 BGB auch gegenüber einem ein Verschulden nicht erfordernden Anspruch auf Mängelbeseitigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12, bei Juris Rn. 24). Nichts anderes gilt dann für den – ein Verschulden ebenfalls nicht erfordernden – Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006). b) So liegt es hier. Der Beklagten zu 1 war im Rahmen des erteilten Architektenauftrags die gesamte Planung der Dachsanierung von der Grundlagenermittlung über die Ausführungsplanung bis hin zur Vergabe einschließlich der Erstellung der Leistungsverzeichnisse in Auftrag gegeben worden. Mit Recht haben die Kläger selbst darauf verwiesen, dass es der Beklagten zu 1 schon im Rahmen der Grundlagenermittlung oblag, den Bestand des Sanierungsobjekts zu erkunden und konstruktive sowie sonstige Bauschäden zu erfassen (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., Teil E HOAI Rn. 69, 81). Die mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz war auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO Rn. 92). Es hätten intensive Erkundigungen im Bestands- und Sanierungsbau stattfinden müssen, denn unterlaufen dem Architekten bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität Fehler, ist damit die Ursache späterer Fehler gesetzt (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO Rn. 88). Ihren diesbezüglichen Pflichten ist die Beklagte zu 1 offensichtlich nicht nachgekommen. Obwohl die Kläger – so jedenfalls ihr Vortrag – die Beklagte zu 1 frühzeitig über den im Raum stehenden Hausbockbefall unterrichtet hatten, hat die Beklagte zu 1 keinen Komplettaustausch des Dachstuhls für notwendig erachtet, sondern sie hat stattdessen nur eingeschränkte Sanierungsmaßnahmen unter Weiternutzung des alten Gebälks geplant, so wie sie der Beklagten zu 2 später auch in Auftrag gegeben wurden. Anstatt einen Holzschutzfachmann hinzuzuziehen – wie von dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. B. bei einem Schädlingsbefall als erforderlich angesehen (vgl. Ausgangsgutachten vom 28.2.2012, Seite 121, BA 3 OH 10/11, dort GA 247) – hat die Beklagte zu 1 lediglich die Beklagte zu 2 bzw. deren Geschäftsführer dazu befragt, ob das vorhandene Gebälk für die geplante Bauausführung in Ordnung sei (vgl. Klageerwiderung der Beklagten zu 1, GA 30). Eine eigene eingehende Prüfung dahingehend, ob das alte Balkenwerk des Dachstuhls trotz des Schädlingsbefalls weiterverwendet werden kann, hat die Beklagte zu 1 nicht vorgenommen. Dieses Verschulden der Beklagten zu 1, das ursächlich geworden ist für das mangelhafte Werk der Beklagten zu 2, müssen sich die Kläger nach §§ 278, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, bei Juris Rn. 39). Eine einseitige Haftungsverteilung zu Lasten des Planers ist in der Regel nicht angemessen, weil der Auftragnehmer auf diese Weise letztlich aus der Verantwortung genommen würde, obwohl er selbst seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat. Es ist deshalb – so die derzeitige Linie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 24.2.2005 – VII ZR 328/03, bei Juris Rn. 40 ff.) – in aller Regel nicht gerechtfertigt, die Verantwortung des Auftragnehmers ganz hinter derjenigen des Auftraggebers zurücktreten zu lassen. Die jeweilige Quote ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 83). d) Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet der Senat im Streitfall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Kläger als angemessen. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1, den die Kläger sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2 anspruchskürzend zurechnen lassen müssen, wiegt gerade mit Blick auf die vorgetragene Kenntnis von dem Risiko des Schädlingsbefalls deutlich schwerer als der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2. Gleichwohl erscheint es auch nicht angemessen, die Haftung der Beklagten zu 2 gänzlich zurücktreten zu lassen. Wäre die Beklagte zu 2 ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflicht nachgekommen, hätten die Sanierungsplanung und der an die Beklagte zu 2 erteilte Auftrag auf die geäußerten Bedenken hin noch rechtzeitig vor Bauausführung geändert und der jetzt entstandene, mangelhafte Zustand verhindert werden können. 3. Die Höhe des ausgeurteilten Kostenvorschussanspruchs ist nicht angegriffen. Die Entscheidung begegnet unter diesem Gesichtspunkt auch keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich auf die von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. geschätzten Sanierungskosten gestützt. Dieser hat den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand auf 60.000 € beziffert, bei Sowieso-Kosten in Höhe von 15.000 €. Auf den sich hieraus ergebenden Betrag von 45.000 € haben die Kläger berechtigterweise die Umsatzsteuer von 19 % aufgeschlagen, dies ergibt die ausgeurteilten 53.500 €. Bei einer Quote von 1/3 war gegenüber der Beklagten zu 2 ein berechtigter Kostenvorschussanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006) in Höhe von 17.850 € nebst Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 begründet. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil für einen Teilbetrag von 25.000 € Zinsen seit dem 23.2.2011 ausgeurteilt hat, war ein solcher Zinsanspruch – entgegen der angefochtenen Entscheidung – nicht gegeben. Die Kläger hatten bezogen auf den Teilbetrag von 25.000 € Rechtshängigkeitszinsen gefordert und insoweit gemeint, es könne auf die Zustellung des Antragsschriftsatzes im selbständigen Beweisverfahren abgestellt werden (vgl. GA 6). Das trifft nicht zu. Rechtshängigkeitszinsen werden durch die Erhebung der Klage bzw. mit Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO fällig, aber nicht mit Zustellung eines Antrags im selbständigen Beweisverfahren. 4. Die vom Landgericht ausgeurteilten Anwaltskosten sind von der Berufung nicht gesondert angegriffen. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch zwar nicht aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2006), wohl aber aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 b) VOB/B (2006). Die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind ein auf die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 2 zurückzuführender, ersatzfähiger Schaden, denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall ohne weiteres zur Rechtsverfolgung erforderlich. Der Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten aus dem gegenüber der Beklagten zu 2 berechtigten Gegenstandswert (vgl. z. B. Senat, NJW 2012, 3245, 3249) von 17.850 € zu ermitteln. Es ergibt sich unter Zugrundelegung der bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührentabelle folgender Betrag: Streitwert: 17.850,00 € 1,60 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 969,60 € Auslagenpauschale Nr. 7001 und 7002 VV RVG 20,00 € 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 188,02 € Summe außergerichtliche Tätigkeiten 1.177,62 € 5. Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die Klage gegen die Beklagte zu 2 ursprünglich zulässig und begründet war, ist sie durch die Zahlung der Beklagten zu 1 nach § 422 Abs. 2 Satz 1 BGB unbegründet geworden, so dass insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden kann. a) Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, § 421 Satz 1 BGB. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet, § 421 Satz 2 BGB. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner, § 422 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Ein Gesamtschuldverhältnis in vorstehendem Sinne wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind und gleichstufig nebeneinanderstehen. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder der Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erleidet, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 87). Nach dieser Maßgabe nimmt die Rechtsprechung auch zwischen dem Auftragnehmer und dem planenden Architekten ein Gesamtschuldverhältnis an (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1968 – VII ZR 23/66, BGHZ 51,275,277 = NJW 1969, 653), wobei die Gesamtschuld begrenzt ist auf die Höhe, mit der beide Schuldner haften(vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 89). c) Gemessen hieran hat der vorbehaltlose und vollständige Ausgleich der im angefochtenen Urteil titulierten Forderungen durch die Beklagte zu 1 nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Verhältnis der Kläger zur Beklagten zu 2 eine Erfüllung in Höhe deren Haftungsanteils von 1/3 bewirkt. d) Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen ist, ist die Berufung unbegründet; im Übrigen ist sie begründet und führt zur Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Der Abänderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gegenüber der Beklagten zu 1 steht die Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 ZPO) nicht entgegen. Dies folgt schon aus §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, auch ohne Antrag zu erkennen hat. Eine unrichtige Kostenentscheidung darf mangels Antragsbindung immer korrigiert werden. Das gilt auch für die Korrektur gegenüber einem ausgeschiedenen Streitgenossen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 528 Rn. 35). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 € beträgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.