OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 42/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1203.4U42.14.0A
1mal zitiert
19Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen ist zwar im Regelfall, jedoch nicht ausschließlich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zugewiesen.(Rn.53) 2. Wird im Rahmen eines vom Kostenschuldner angestrengte Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf dessen Veranlassung ein materiell-rechtlicher Einwand geprüft und beschieden, dann ist dem Kostenschuldner nach Treu und Glauben versagt, sich im Rahmen einer nachfolgend erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO darauf zu berufen, die Prüfung des materiell-rechtlichen Einwands sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft gewesen.(Rn.55) 3. Bei einem solchen Verfahrensablauf besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dem Kostenschuldner eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung dieses materiell-rechtlichen Einwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu eröffnen.(Rn.56)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.2.2014 - 14 O 213/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - wird für unzulässig erklärt. 2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - wird wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.674,25 € nebst anteiliger Zinsen hieraus für unzulässig erklärt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - an die Klägerin herauszugeben. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen ist zwar im Regelfall, jedoch nicht ausschließlich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zugewiesen.(Rn.53) 2. Wird im Rahmen eines vom Kostenschuldner angestrengte Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf dessen Veranlassung ein materiell-rechtlicher Einwand geprüft und beschieden, dann ist dem Kostenschuldner nach Treu und Glauben versagt, sich im Rahmen einer nachfolgend erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO darauf zu berufen, die Prüfung des materiell-rechtlichen Einwands sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft gewesen.(Rn.55) 3. Bei einem solchen Verfahrensablauf besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dem Kostenschuldner eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung dieses materiell-rechtlichen Einwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu eröffnen.(Rn.56) I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.2.2014 - 14 O 213/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - wird für unzulässig erklärt. 2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - wird wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.674,25 € nebst anteiliger Zinsen hieraus für unzulässig erklärt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - an die Klägerin herauszugeben. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08; X ZR 111/99 - (GA 129) über - in geänderter Fassung - 28.754,86 € nebst Zinsen. Im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz wendet sich die Klägerin zudem gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 (BA 14 O 20/08, dort GA 1111/1112) - über 404,55 € nebst Zinsen. Beiden bekämpften Titeln liegt ein zuletzt unter dem Aktenzeichen 14 O 20/08 geführter Rechtsstreit zu Grunde, der seit dem Jahr 1996 anhängig war und in dem - nach vorangegangenen Berufungs- und Revisionsverfahren - unter dem 16.11.2009 ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ergangen war (BA 14 O 20/08, dort GA 864 ff.), durch welches der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme von der Beklagten zu tragender Säumniskosten - auferlegt wurden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin wurde nach vorangegangenem Hinweis vom 24.9.2010 (BA 14 O 20/08, dort GA 1017 ff.) durch einstimmigen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.2.2011 - 4 U 618/09 - 174 (BA 14 O 20/08, dort GA 1049 ff.) - zurückgewiesen. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08; X ZR 111/99 - waren die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.1.2001 - X ZR 111/99 (BA 14 O 20/08, dort GA 408) - und dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.11.2009 - 14 O 20/08 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zunächst auf 30.947,85 € nebst Zinsen festgesetzt worden. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin warder Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 (BA 14 O 20/08, dort GA 1092 ff.) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 28.754,86 € nebst Zinsen ermäßigt worden. Mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 (BA 14 O 20/08, dort GA 1111/1112) - waren die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschwerdeverfahrens 9 W 171/11 - 26 - zu erstattenden Kosten auf 404,55 € nebst Zinsen festgesetzt worden. Die Beklagte betreibt seit Mitte des Jahres 2013 aus diesen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin. Die Klägerin stützt ihre Vollstreckungsgegenklage auf die nach ihrer Auffassung auch gegenüber der Beklagten wirkenden Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, welches mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1.9.2006 - 63 IN 39/06 (BA 14 O 20/08, dort GA 711 b/c) eröffnet und mit Beschluss vom 3.8.2007 (BA 14 O 20/08, dort GA 711 b/c) nach Rechtskraft des in dem Insolvenzverfahren beschlossenen Insolvenzplans vom 11.12.2006 (in der Fassung vom 7.5.2007) wieder aufgehoben worden war. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Parteien hätten seit dem Jahr 1997 einen Prozess miteinander geführt, der im Jahr 2006 aufgrund der Insolvenz der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen und nach Annahme des Insolvenzplans lediglich unter dem neuen Aktenzeichen 14 O 20/08 fortgeführt worden sei. Der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.4.2010 könne die Klägerin daher die Einwendung aus § 227 Abs. 1 InsO entgegenhalten, dass sie von der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Kostenerstattungsforderung insoweit befreit sei, als diese über die im Insolvenzplan festgelegte Planquote von 0,5 % hinausgehe. Die Beklagte sei mit ihren Kostenerstattungsansprüchen hinsichtlich der bereits vor der Insolvenz angefallenen Gebühren Insolvenzgläubigerin im Sinne von §§ 38, 224 InsO gewesen, so dass für diese Kosten die Regelungen im Insolvenzplan (GA 82 ff.) unter C.II.6. und 7. entsprechend gälten. Die Klägerin hat gemeint, sie schulde in voller Höhe nur die erst nach der Insolvenz angefallenen Anwaltsgebühren für die Terminsgebühr nebst MwSt i.H.v. 1.603,64 € brutto nebst Zinsen sowie die Insolvenzquote von 0,5 % nach dem Insolvenzplan aus den im Übrigen festgesetzten Kosten, konkret einen Betrag 146,72 €, so dass die über den Betrag von 1.750, 36 € Hauptforderung nebst Zinsen hinausgehende Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - unzulässig sei. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - für unzulässig zu erklären, soweit aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss ein Betrag von mehr als 1.750,36 € brutto als Hauptforderung nebst Zinsen hieraus vollstreckt werden soll, d.h. die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss wegen einer Hauptforderung von 27.004,50 € nebst Zinsen und Kosten hieraus für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die zuletzt unter dem Aktenzeichen 14 O 20/08 des Landgerichts Saarbrücken geführte Klage - ausweislich der Prozessakten - zunächst von dem Vorstand der Klägerin in eigener Person erhoben worden sei, während die hiesige Klägerin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege eines von ihr mit Schriftsatz vom 6.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 765) erklärten Parteiwechsels, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 766) zugestimmt habe, in den Rechtsstreit eingetreten sei. Der titulierte Kostenerstattungsanspruch sei erst durch den Eintritt der Klägerin in den vormaligen Rechtsstreit - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - entstanden und könne daher nicht dem Insolvenzplanverfahren unterliegen. Die jetzt erhobene Klage sei im Hinblick auf den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11-26 - bereits unzulässig, nachdem dort über den streitgegenständlichen Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Mit seinem am 24.2.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen (GA 188 ff.). Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und erweitert dieses insoweit, als zweitinstanzlich nunmehr die vollständige Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - und daneben auch die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ausgesprochen werden soll. Ferner erweitert sie ihre ursprüngliche Klage zweitinstanzlich um einen Antrag auf Herausgabe der beiden Titel. Die Berufung rügt, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, das unter dem Aktenzeichen 63 IN 39/06 des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Saarbrücken durchgeführte Insolvenzverfahren der Klägerin und der dortige rechtskräftige Insolvenzplan beträfen die streitgegenständlichen Kostenerstattungsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Verfahren 14 O 20/08 nicht (GA 240). Entgegen der fehlerhaften und unvollständigen Würdigung und Auslegung der Prozesserklärungen der Klägerseite im Verfahren 14 O 20/08 sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 63 IN 39/06 und zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Insolvenzplans bereits Partei des Klageverfahrens 14 O 20/08 gewesen (GA 240). Zwar hätten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Parteiwechsel von Herrn L. als Inhaber der einzelkaufmännischen Firma ... ausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 6.1.2009 erklärt. In Anwendung des Grundsatzes, dass Prozesshandlungen bzw. Prozesserklärungen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig seien, habe aber bereits der Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.9.2006 vernünftigerweise objektiv nur dahin verstanden werden können, dass ein Klägerwechsel erklärt und anstatt Herrn L. als Inhaber der einzelkaufmännischen Firma nunmehr die Klägerin habe Partei sein sollen, auch wenn der Klägerwechsel nicht expressis verbis erklärt worden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten erklärt, dass die einzelkaufmännische Firma … mitsamt der streitgegenständlichen Forderungen in die … AG eingebracht worden und diese nun in Insolvenz sei, weshalb das Verfahren unterbrochen und abzuwarten sei, ob der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehme. Dies habe vernünftigerweise aus objektiver Sicht nur so verstanden werden können, dass nicht mehr Herr L., sondern die … AG als Klägerin auftreten sollte, weil es ansonsten keinen Sinn gemacht hätte, das Verfahren als unterbrochen anzusehen und die Entscheidung des Insolvenzverwalters über die Aufnahme abzuwarten. Ersichtlich hätten auch die Beklagte und das Gericht den Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahin verstanden, dass nunmehr die in Insolvenz befindliche AG Klägerin habe sein sollen, weil die Beklagte ansonsten nicht gemäß Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.9.2006 das Verfahren wegen der Insolvenz der AG als nach § 240 ZPO unterbrochen angesehen und einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt und ansonsten das Gericht auch nicht mit Beschluss vom 13.10.2006 mit Blick auf die Insolvenz der AG das Ruhen des Verfahrens beschlossen hätte. Wäre die in Insolvenz befindliche AG damals nicht Partei des Verfahrens 14 O 20/08 gewesen, hätte es gar keinen Sinn gemacht, das Verfahren wegen der Insolvenz der gar nicht am Verfahren beteiligten AG als unterbrochen zu betrachten bzw. ruhend zu stellen. Mit ihrem Schriftsatz vom 25.9.2006 habe die Beklagte dem Parteiwechsel auch schlüssig zugestimmt, so dass schon während der laufenden Insolvenz der AG und vor Rechtskraft des Insolvenzplans die AG als Klägerin statt Herrn L. Partei des Verfahrens 14 O 20/08 gewesen sei. Die späteren ausdrücklichen Erklärungen der Parteien zu dem Parteiwechsel hätten lediglich deklaratorischen bzw. bestätigenden Charakter gehabt. Sei mithin bei richtiger Auslegung der Prozesserklärungen im Verfahren 14 O 20/08 anzunehmen, dass die Klägerin bereits vor Verabschiedung und Rechtskraft des Insolvenzplans Partei in dem Verfahren 14 O 20/08 gewesen sei, dann habe sich der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus diesem Verfahren sehr wohl schon während der Insolvenz gegen die Klägerin gerichtet, mit der Folge, dass für den nicht im Insolvenzverfahren angemeldeten Erstattungsanspruch die Regelungen im Insolvenzplan für nicht angemeldete Forderungen zum Tragen kämen. Für diese seien nur eine Quote von 0,5 % der Hauptforderung zu zahlen, von weitergehenden Ansprüchen sei die Klägerin nach dem rechtskräftigen Insolvenzplan i.V.m. § 227 Abs. 1 InsO befreit. Dasselbe Ergebnis ergebe sich allerdings auch dann, wenn man - entgegen der Auffassung der Berufung - einen Parteiwechsel erst im Jahr 2009 annehme. Der Parteiwechsel habe bewirkt, dass mit Zustellung des Eintrittsschriftsatzes, aber rückwirkend ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage der bisherige Kläger aus dem Prozess ausgeschieden und an dessen Stelle die neue Klägerin getreten sei, verbunden mit einer Haftung für den seit Rechtshängigkeit des ursprünglichen Prozesses (aufschiebend bedingten) Kostenerstattungsanspruch der Beklagten. Insoweit sei eine Mischung von „XX“ und „YY“. Wirkung des Klägerwechsels anzunehmen. Zur Haftung der neuen Klägerin könne es logischerweise erst „XX“ mit ihrem Eintritt als neue Klägerin in das Verfahren, an dem sie bislang noch gar nicht beteiligt gewesen sei, kommen. Der Eintritt in das Verfahren aufgrund des Klägerwechsels wirke jedoch haftungsrechtlich „YY“ auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtshängigkeit des Verfahrens zurück. Die Rückwirkung der Kostenhaftung der neuen Klägerin auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zwischen ursprünglichem Kläger und Beklagter könne konsequenterweise aber nicht nur für die Beklagtenseite positive Folgen entfalten, sondern die Rückwirkung müsse umgekehrt spiegelbildlich auch dazu führen, dass die Beklagte sich im Rückwirkungszeitraum in der Person der Klägerin entstandene Einwendungen entgegenhalten lassen müsse. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden nicht entgegen. Sie habe es durch Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel in der Hand gehabt, den drohenden Verlust der Kostenerstattungsansprüche abzuwenden. Die Beklagte habe aber dem Klägerwechsel in Kenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zugestimmt. Die Klägerin verweist in ihrer Berufungsbegründung vom 20.5.2014 unter Hinweis auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 17.2.2014 (GA 174/175) darauf, dass sie - ursprünglich nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht - zeitgleich mit der Einleitung des hiesigen Klageverfahrens einen Betrag von 3.458,90 € an den Gerichtsvollzieher gezahlt habe, der wiederum diesen Betrag an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt habe. Diese Zahlung an die Beklagte werde nun für vorbehaltlos erklärt und mit der Tilgungsbestimmung verbunden, dass der Zahlbetrag in nachfolgender Reihenfolge zu verrechnen sei: - 1. auf die Kostenerstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 404,55 € + Zinsen und Nebenforderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - betreffend das Beschwerdeverfahren des Saarländischen Oberlandesgerichts - 9 W 171/11 - 26 -; - 2. auf die Kostenerstattungsrestforderung der Beklagten i.H.v. 248,95 € brutto an Kosten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, nebst Zinsen + Nebenkosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26; - 3. auf die nach dem Insolvenzplan zu zahlende Insolvenzquote (0,5 %) i.H.v. 1.425,30 € + Zinsen + Kosten auf die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Kostenerstattungsforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -; - 4. soweit noch Gelder übrig seien auf die Kostenersatzforderung der Beklagten i.H.v. 1.693,60 € nebst Zinsen + Nebenforderungen für das Berufungsverfahren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2011 - 14 O 20/08. Die Klägerin beantragt (GA 229, 248), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.2.2014 - 14 O 213/13 - die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - für unzulässig zu erklären; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - als auch die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - jeweils entwertet herauszugeben. Die Beklagte beantragt (GA 282), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 17.2.2014 (GA 174) sowie des Senats vom 12.11.2015 (GA 386) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als aufgrund des in zweiter Instanz zulässigerweise nachgeschobenen Erfüllungseinwands festzustellen ist, dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ganz und derjenige aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - teilweise erloschen ist, mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung - soweit der Erfüllungseinwand durchgreift - für unzulässig zu erklären und die Beklagte zugleich zur Herausgabe des insgesamt erloschenen Titels zu verurteilen ist. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet. Im Einzelnen: I. Soweit die Klägerin sich zweitinstanzlich erstmals mit der Vollstreckungsgegenklage auch gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kostenerstattungsansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - wendet und zugleich auf Herausgabe dieses Titels anträgt, ist diese Klagerweiterung nach § 533 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet. 1. Die in der Erweiterung der Klageanträge auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 und in dem nachgeschobenen Erfüllungseinwand liegenden Klageänderungen sind unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. a) Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus einem bestimmten Titel. In seinem Prozessstoff ist der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage zudem begrenzt durch vorgetragene Tatsachen, die Einwendungen oder erhobene Einreden gegen den vollstreckbaren Anspruch begründen können (vgl. Schuschke/Walker-Raebel, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 767 Rn. 11). Wendet sich der Kläger - wie hier - im Verlauf des Prozesses gegen einen weiteren Vollstreckungstitel und schiebt er zudem im Verlauf des Prozesses einwendungsbegründende Tatsachen nach, ist dies eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO richtet. b) Die Voraussetzungen, unter denen § 533 ZPO in der Berufungsinstanz eine Klageänderung zulässt, liegen sowohl in Bezug auf die Antragserweiterung als auch in Bezug auf den zweitinstanzlich erstmals erhobenen Erfüllungseinwand vor. aa) Nach § 533 Nr. 1 ZPO ist als Zulassungsvoraussetzung erforderlich, dass entweder der Gegner in die Klageänderung einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht widersprochen, sie ist weder der Antragserweiterung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - noch dem zweitinstanzlich erstmals erhobenen Erfüllungseinwand, auf den die erweiterten Anträge in der Sache gestützt sind, entgegen getreten. Damit hat die Klägerin die Hürde des § 533 Nr. 1 ZPO bereits durch eine rügelose Einlassung genommen, §§ 525, 267 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 533 Rn. 5; Musielak/Voit/Ball, 12. Aufl., § 533 Rn. 4). Unbeschadet dessen ist die Klageänderung aber auch sachdienlich, denn durch die Zulassung der Erweiterung der bisherigen Klage auf eine Vollstreckungsgegen- und Titelherausgabeklage auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08- wie auch die Zulassung des Erfüllungseinwands wird ein drohender weiterer Prozess zwischen den Parteien vermieden (zum Kriterium der Sachdienlichkeit vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415; Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, bei Juris). bb) Die in§ 533 Nr. 2 ZPO genannte weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klageänderung, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, ist ebenfalls gegeben. Denn die für die Klageänderung relevanten Tatsachen, nämlich dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08- ein zweiter Zahlungstitel existiert, aus dem die Beklagte gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibt und dass die Klägerin an die Beklagte eine Zahlung i.H.v. 3.458,90 € geleistet hat, wurden bereits erstinstanzlich vorgetragen. Ausgehend davon, dass der gesamte in erster Instanz vorgetragene Tatsachenstoff in die Berufungsinstanz gelangt, auch wenn die Tatsachen erst durch eine in zweiter Instanz erfolgte Klageänderung erheblich geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.2012 - V ZR 92/11, bei Juris Rn. 21), ist mithin die Voraussetzung einer kongruenten Tatsachengrundlage gemäß § 533 Nr. 2 i.V.m. § 529 ZPO erfüllt. 2. Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - ist gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Klägerin nicht das im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Titel unstreitig die Zwangsvollstreckung. 3. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet, denn mit Zugang der Berufungsbegründung der Klägerin bei der Beklagten am 30.5.2014 sind die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - titulierten Forderungen gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB vollständig erloschen, so dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären ist. a) Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.2.2014 vorgetragen, dass sie den aus ihrer Sicht geschuldeten Betrag in Höhe von 3.458,90 € an den Gerichtsvollzieher gezahlt habe, den dieser wiederum am 21.8.2013 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt habe (GA 175). Diesen Vortrag hat die Klägerin unwidersprochen in zweiter Instanz dahingehend ergänzt, dass die ursprüngliche Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht erfolgt sei (GA 258). b) Diese wegen des Vorbehalts zunächst nicht mit einer Erfüllungswirkung verbundene Zahlung (vgl. BGH, Urteil vom 20.5.1990 - IX ZR 229/89, bei Juris Rn. 6) hat die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 20.5.2014 für vorbehaltlos erklärt (GA 258) und zugleich eine Tilgungsbestimmung getroffen, nach der die erfolgte Zahlung primär auf die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - titulierten Forderungen (Hauptforderung i.H.v. 404,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2012, vgl. BA 14 O 20/08, dort GA 1111) verrechnet werden soll (GA 259). c) Mit dem Zugang der Berufungsbegründung bei der Beklagten war damit durch die an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten geleistete Zahlung i.H.v. 3.458,90 € mit Blick darauf, dass ausweislich des zur Akte gereichten Zwangsvollstreckungsauftrags die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Entgegennahme der Zahlungen Empfangsvollmacht hatten (GA 135/137 f.), die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss geschuldete Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1, 2 BGB an die Beklagte bewirkt. d) Neben der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Hauptforderung i.H.v. 404,55 € waren bis zum 30.5.2014 Zinsen i.H.v. 46,94 € angefallen, die durch Zahlung der Beklagten i.H.v. 3.458,90 € vollständig erfüllt worden sind. 4. Statthaft und zulässig sowie in der Sache gerechtfertigt ist in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - 14 O 20/08 - auch der Klageantrag auf Titelherausgabe. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung in analoger Anwendung von § 371 BGB liegen vor. Ein solcher Herausgabeanspruch setzt voraus, dass das vollständige Erlöschen des titulierten Anspruchs festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 - bei Juris Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier - wie unter 3. ausgeführt - erfüllt. II. Soweit die Klägerin ihre bisherige Klage in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - dahingehend erweitert, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel insgesamt für unzulässig erklärt werden soll, und sie auch in Bezug auf diesen Titel auf Herausgabe anträgt, liegen auch insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 533 ZPO vor. Die Ausführungen unter I.1. gelten entsprechend. In der Sache greift jedoch nur der Erfüllungseinwand durch und führt zu einem Teilerfolg der Berufung in Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage. Die weitergehende Klage und damit auch die weitergehende Berufung sind unbegründet. 1. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht die negative Prozessvoraussetzung der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO entgegensteht, weil der Streitgegenstand der hier erhobenen Vollstreckungsgegenklage und derjenige des vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahrens nicht identisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 42/12, bei Juris Rn. 13; RG, Urteil vom 25.1.1911 - I 238/10, RGZ 75, 199, 200 f.). 2. Die Vollstreckungsgegenklage ist nur zu einem geringen Teil begründet. a) Soweit die Klägerin ihre Vollstreckungsgegenklage auf den Einwand stützt, sie sei von den in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsansprüchen ganz überwiegend gemäß §§ 227 Abs. 1, 254 Abs. 1 InsO befreit, hat das Landgericht diesen Einwand auf nicht zu beanstandende Weise als nicht durchgreifend erachtet. Die hiergegen erhobenen Rügen der Berufung sind im Ergebnis sämtlich unbegründet. Allerdings ist - was das Landgericht nicht erwogen hat - die Klägerin mit diesem Einwand bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie den gleichlautenden Einwand bereits im Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 9 W 171/11 - 26 - erhoben hatte. aa) Auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16.1.2003 - V ZB 51/02, bei Juris Rn. 3; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.9.2015, § 103 Rn. 33 m.w.N.) und die Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass - soweit eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt ist oder hätte erfolgen können - sich eine nochmalige Prüfung in einem Klageverfahren mit dem Ziel, die Kostenfestsetzungsentscheidung zu unterlaufen, verbietet (BeckOK ZPO/Jaspersen, aaO, § 103 Rn. 33).Über den Grundsatz ne bis in idem hinaus hat die materielle Rechtskraft einer Entscheidung auch zur Folge, dass ein Gericht im nachfolgenden Prozess den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung - soweit deren materielle Rechtskraft reicht - ohne Sachprüfung von Amts wegen zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2008 - XII ZR 216/05, bei Juris Rn. 9).In diese Richtung - wenngleich unter dem rechtlichen Aufhänger des § 767 Abs. 2 ZPO erörtert - zielt auch der Einwand der Berufungserwiderung, die Klägerin sei mit ihrer wesentlichen Argumentation - der Insolvenzbehaftetheit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs - präkludiert (GA 289). bb) Die Klägerin meint hierzu zwar, eine Präklusion scheide aus, weil der Einwand des § 227 Abs. 1 InsO im Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren unstatthaft gewesen und gar nicht hätte geprüft und entschieden werden dürfen. Die Klägerin verweist insoweit im Ausgangspunkt mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel nicht zu berücksichtigen und diese stattdessen vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind. Der Bundesgerichtshof begründet diesen Grundsatz im Wesentlichen damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, eine Fortsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung ist und es allein die Frage behandelt, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, Beschlussvom14.5.2014-XII ZB 539/11, BeckRS 2014, 11507 Rn. 7; Beschluss vom 9.12.2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 - bei Juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 - bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 - bei Juris Rn. 4). cc) Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen nicht ausschließlich der Vollstreckungsgegenklage zugewiesen, sondern diese in bestimmten Fällen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen, einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich gemacht. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH, Beschlussvom14.5.2014-XII ZB 539/11, BeckRS 2014, 11507 Rn. 8; Beschluss vom 9.12.2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 - bei Juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 - bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 - bei Juris Rn. 4). dd) Zwar ist - auch das ist der Klägerin zuzugeben - zweifelhaft, ob in Bezug auf ihren Einwand, sie sei zur Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs nur nach Maßgabe des Insolvenzplans verpflichtet, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien für die ausnahmsweise zulässige Geltendmachung und Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren erfüllt waren. Denn zwar sind die maßgeblichen Verfahrenstatsachen - insbesondere der Eintritt der Klägerin in den Rechtsstreit und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen - sämtlich der Verfahrensakte zu entnehmen gewesen. Dessen unbeschadet war über den Einwand aber nicht ohne eine eingehende prozess- und materiell-rechtliche Prüfung zu entscheiden und eine solche ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren verwehrt (BGH, Beschluss vom 14.5.2014 - XII ZB 539/11, BeckRS 2014, 11507 Rn. 9). ee) Allerdings ist für den Streitfall festzustellen, dass die Klägerin selbst den - angeblich unstatthaften - materiell-rechtlichen Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht hat (vgl. BA 14 O 20/08, dort GA 930, und 936 ff.) und der entsprechende Einwand im Beschwerdeverfahren vom Saarländischen Oberlandesgericht richterlich geprüft und nach inhaltlich eingehender Auseinandersetzung als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -, BA 14 O 20/08, dort GA 1092, 1094/1095). Bei diesem Verfahrensablauf verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie jetzt geltend macht, es habe sich bei dem von ihr erhobenen Einwand um einen solchen gehandelt, der im Beschwerdeverfahren nicht habe geprüft werden dürfen. ff) Selbst wenn der Senat daher zu Gunsten der Klägerin in Rechnung stellt, dass die im Beschwerdeverfahren ergangene Sachentscheidung über diesen Einwand den Senat nicht bindet, weil die Entscheidung insoweit - mangels Prüfungsbefugnis - an der Rechtskraftwirkung nicht teilnimmt, dann ist es der Klägerin mit Blick auf den gegebenen Verfahrensablauf gleichwohl nach Treu und Glauben versagt, diesen Einwand nunmehr erneut im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, der Klägerin nach der von ihr selbst im Kostenfestsetzungsverfahren veranlassten richterlichen Prüfung eine erneute - quasi doppelte - Rechtsschutzmöglichkeit durch die jetzt erhobene Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO zu eröffnen. gg) Dessen unbeschadet würde aber auch eine erneute Überprüfung durch den Senat nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Die Ansicht der Klägerin, sie könne sich gemäß §§ 227 Abs. 1, 254 Abs. 1 InsO darauf berufen, dass sie von der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Kostenerstattungsforderung insoweit befreit ist, als diese über die im Insolvenzplan festgelegte Planquote von 0,5 % hinausgeht, ist irrig. (1) Gemäß § 227 Abs. 1 InsO wird der Schuldner „mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung“ der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. Diese Bestimmung begrenzt die Nachhaftung des Schuldners dahingehend, dass dieser nur in dem im gestaltenden Teil des Plans vorgesehenen Umfang haften muss und im Übrigen befreit ist (Braun, InsO, 6. Aufl., § 227 Rn. 1). Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO (i. d. F. vom 5.10.1994) treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen mit der Rechtskraft der Bestätigung für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt nach Satz 3 auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für solche Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben. Diese Wirkungen des Insolvenzplans gelten jedoch generell nur gegenüber den Planbeteiligten, das sind in der Regel die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger. Keine Wirkung entfalten die Regelungen des Insolvenzplans gegenüber den aussonderungsberechtigten Gläubigern, den Masseschuldengläubigern, etwaigen Neugläubigern und Dritten (Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 254 Rn. 2; Uhlenbruck/Lüer-Streit, aaO, § 227 Rn. 3 sowie § 254 Rn. 9, 11). (2) Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, gemäß §§ 227 Abs. 1, 254 Abs. 1 InsO zur Erfüllung der Kostenerstattungsforderung der Beklagten nur noch in Höhe der im Plan geregelten Quote von 0,5 % verpflichtet zu sein, denn die Beklagte ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch eine Neugläubigerin, weil sie diesen Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat (vgl. MünchKommInsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 60). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde am 1.9.2006 eröffnet (BA 14 O 20/08, dort GA 711b). Zu diesem Zeitpunkt war der die Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 bildende Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin noch nicht entstanden. (a) Der (prozessuale) Kostenerstattungsanspruch entsteht als aufschiebend bedingter Anspruch mit der Klageerhebung, d.h. mit Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO. Er wandelt sich mit Erlass des Kostenausspruchs in einen auflösend bedingten Anspruch und wird mit Eintritt der Rechtskraft unbedingt (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., Vor § 91 Rn. 10). Kommt es im Verlaufe eines Rechtsstreits zu einem gemäß § 263 ZPO zulässigen Parteiwechsel auf Klägerseite, in dessen Folge der bisherige Kläger aus dem Rechtsstreit ausscheidet und ein neuer Kläger an dessen Stelle tritt, dann tritt Rechtshängigkeit in Bezug auf den neuen Kläger entsprechend § 261 Abs. 2 ZPO mit dem Auftreten des neuen Klägers in der mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung des Schriftsatzes, in dem der Parteiwechsel erklärt wird, ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rn. 31). (b) Gemessen hieran ist der den Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - bildende, aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die (neue) Klägerin erst mit deren Eintritt in den Rechtsstreit infolge eines gewillkürten Parteiwechsels und dem hierdurch erst begründeten Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Dieser Parteiwechsel hat allerdings auch nach dem Vortrag der Klägerin erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stattgefunden. Denn ausgehend von dem Berufungsvorbringen ist die schlüssige Erklärung einer subjektiven Klageänderung auf Klägerseite erstmals mit Schriftsatz vom 19.9.2006 erfolgt. Der gesamte Vortrag der Berufung, der sich mit der Frage befasst, ob das Landgericht die wechselseitigen Schriftsätze und Prozesserklärungen in dem Verfahren 14 O 20/08 zutreffend dahin ausgelegt hat, dass ein Parteiwechsel erst im Jahr 2009 stattgefunden hat oder ob ein konkludenter Parteiwechsel bereits zuvor, durch die wechselseitigen Schriftsätze vom 19.9.2006 und 25.9.2006 stattgefunden hat, ist für die Frage, ob der Insolvenzplan gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch Wirkung entfaltet, unerheblich. Der aufschiebend bedingte Kostenfestsetzungsanspruch der Beklagten gegen die neue Klägerin anstelle des bis dahin haftenden alten Klägers ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Klägerin entstanden. Gegenüber der Beklagten als Neugläubigerin kann der Insolvenzplan daher keine Wirkung entfalten. (3) Dessen unbeschadet ist die Klägerin entgegen der Berufung und übereinstimmend mit dem Landgericht erst aufgrund des Schriftsatzes vom 6.1.2009 (BA 14 O 20/08, dort GA 765) mit der in deren Schriftsatz vom 19.2.2009 erklärten Zustimmung der Beklagten (BA 14 O 20/08, dort GA 766) anstelle des bisherigen Klägers durch wirksamen Parteiwechsel in den - ursprünglich von dem jetzigen Vorstand der Klägerin persönlich betriebenen - Rechtsstreit eingetreten. Der Versuch der Berufung, im Wege der eigenen - vom Landgericht abweichenden - Auslegung eine frühere Parteistellung der Klägerin zu begründen, muss scheitern, denn die Berufung zitiert den Akteninhalt des Vorprozesses 14 O 20/08 teilweise unvollständig und selektiv, um zu dem von ihr gewünschten Ergebnis zu gelangen: In dem Schreiben der Klägerin vom 19.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 712) liegt mitnichten die schlüssige Erklärung einer subjektiven Klageänderung auf Klägerseite. In dem Schreiben wird lediglich mitgeteilt, dass das Einzelunternehmen des Klägers in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und nach Auskunft des Klägers die streitgegenständliche Forderung in dem dortigen Verfahren in eine Aktiengesellschaft eingebracht worden sei. Weiter wird über die Insolvenzanmeldung der Aktiengesellschaft berichtet. Daraus wird jedoch keine auf einen Parteiwechsel gerichtete Willenserklärung ersichtlich. Einen Tag später, unter dem 20.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 714), teilte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, er habe zwischenzeitlich Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers. Ob das Verfahren wieder aufgenommen werde, sei von der Entscheidung des Insolvenzverwalters abhängig. Die Berufungserwiderung weist zurecht darauf hin, die Beklagte habe dies aus semantischen Gründen nur dahingehend verstehen können, dass einerseits sowohl über das Vermögen der AG als auch über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang muss deshalb dann auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.9.2006 (BA 14 O 20/08, dort GA 717) gelesen werden, in dem es heißt, das Verfahren sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach § 240 ZPO unterbrochen und es bestehe seitens der Beklagten Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens. Während aus den Schriftsätzen des Klägervertreters bereits kein erkennbarer Wille auf einen Parteiwechsel ersichtlich ist, sondern lediglich über Kenntnisse eines Insolvenzantrages über das Vermögen der vom Kläger gegründeten Aktiengesellschaft einerseits und die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers selbst andererseits berichtet wird, kann auch aus dem Hinweis, der Kläger habe die streitgegenständliche Forderung in die Aktiengesellschaft eingebracht, nicht auf einen Parteiwechselwillen geschlossen werden, da - wie das Landgericht völlig zutreffend und beanstandungsfrei ausgeführt hat - eine Fortführung des Prozesses durch den Vorstand der Klägerin in Prozessstandschaft ohne weiteres möglich und zulässig war, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und die jeweiligen Schriftsätze, die im Rubrum auf Klägerseite weiterhin den Vorstand der Klägerin und nicht die Klägerin als Partei aufführten, dies auch nahe legten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Vorstand der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2008 (BA 14 O 20/08, dort GA 749 ff.) unverändert als Kläger aufgetreten ist, wobei sein Prozessbevollmächtigter auf den früheren Klageantrag Bezug genommen und hilfsweise Antrag auf Zahlung einer hiesige Klägerin - einen bis dahin am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten - gestellt hat. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass dieses Verhalten nur den Schluss zuließ, der Vorstand der Klägerin habe - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - weiterhin Partei des Rechtsstreits sein wollen. Dass entgegen der Behauptung der Berufung weder die Beklagte noch das Landgericht die Erklärung des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 19.9.2006 und 20.9.2006 als Parteiwechsel verstanden haben, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Verfahren gerade nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden ist, sondern das Landgericht Saarbrücken das Ruhen des Verfahrens auf übereinstimmende Erklärung der Parteien nach § 251 ZPO beschlossen hat (BA 14 O 20/08, dort GA 719). Dabei ist das Landgericht ersichtlich ausweislich des Rubrums von der Parteistellung des Klägers ausgegangen, konnte jedoch die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht feststellen, da kein Nachweis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers vorlag. Demgegenüber hätte das Landgericht bei der Annahme eines Parteiwechsels und der Parteistellung der Aktiengesellschaft die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO feststellen müssen, da über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft der entsprechende Beschluss des Insolvenzgerichts vorlag. Die im Schriftsatz vom 19.9.2006 behauptete Abtretung bzw. Einbringung der streitgegenständlichen Forderung in die Aktiengesellschaft … AG hatte prozessrechtlich wegen § 265 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO auf die Parteistellung des Klägers keinen Einfluss. In solchen Fällen obliegt es gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Gegenseite, einem gewollten Parteiwechsel zuzustimmen. Das Gesetz geht im Regelfall davon aus, dass die bisherigen Parteien auch nach Übertragung einer Forderung die Parteien des Rechtsstreits bleiben. Soll etwas anderes gelten, muss dies durch entsprechende Parteierklärungen mitgeteilt werden. Ein konkludenter Parteiwechsel schon am 19.9.2006 mit angeblich konkludenter Zustimmung durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.9.2006 unterstellt mit der Konsequenz, dass die Beklagte sehenden Auges eine Kostenschuldnerin als neue Klägerin akzeptiert hätte, über deren Vermögen gerade das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. (4) Der von Seiten der Berufung aufgestellten These, die Beklagte müsse sich die Wirkungen des Insolvenzplans sogar dann entgegen halten lassen, wenn man davon ausginge, dass der Parteiwechsel erst im Jahr 2009 stattgefunden hat, ist nicht zu folgen. Bei einem Klägerwechsel sind dem ausscheidenden Kläger grundsätzlich entsprechend § 269Abs. 3S. 2 ZPO (nur) die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen zusätzlichen Kosten aufzuerlegen. Gerichtskosten oder Kosten des Beklagten hat er, sofern der Streitgegenstand in objektiver Hinsicht unverändert bleibt, hingegen nicht zu tragen (BGH, GRUR 2015,159Rn. 120ff.; BeckOK ZPO/Bacher, aaO, Rn. 38). Diese Kosten sind zwischen dem neuen Kläger und dem verbliebenen Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu verteilen. Dies kann dazu führen, dass der neue Kläger je nach Ausgang des Prozesses auch für solche Gerichts- und Anwaltskosten haften muss, die gebührenrechtlich bereits vor seinem Eintritt in den Prozess angefallen sind. Dies ändert aber nichts an dem insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass die Wirkungen eines Insolvenzplans nur gegenüber den Planbeteiligten und nicht gegenüber Neugläubigern eingreifen. Das Argument der Klägerin, die Beklagte sei hinsichtlich der Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht schutzwürdig, weil sie dem Parteiwechsel ja habe widersprechen können (245/246), lässt sich zwanglos ins Gegenteil verkehren: Die Beklagte war gerade schutzwürdig, denn sie durfte zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung zu dem Parteiwechsel davon ausgehen, dass das Insolvenzverfahren der Klägerin sie, die Beklagte, als Neugläubigerin nicht betrifft. Die von der Berufung vertretene Rechtsauffassung, die Haftung der Klägerin für bereits vor ihrem Eintritt entstandene Prozesskosten müsse umgekehrt spiegelbildlich dazu führen, dass sich die Beklagte im Rückwirkungszeitraum in der Person der Klägerin entstandene Einwendungen entgegenhalten lassen müsse, findet im Gesetz keine Stütze. Diese Rechtsauffassung wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem sonst vertreten. b) Teilweise begründet erweist sich die Vollstreckungsgegenklage infolge des in zweiter Instanz zulässigerweise nachgeschobenen Erfüllungseinwands. Mit Zugang der Berufungsbegründung der Klägerin bei der Beklagten am 30.5.2014 sind die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -titulierten Forderungen gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB teilweise - in Höhe von1.674,25 € nebst anteiliger Zinsen - erloschen, so dass in diesem Umfang die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären ist. aa) Wie oben bereits ausgeführt, ist den empfangsbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten im August 2013 eine zunächst unter Vorbehalt geleistete Zahlung der Klägerin übermittelt worden, welche die Klägerin in zweiter Instanz in ihrer Berufungsbegründung nun für vorbehaltlos erklärt hat. bb) In Bezug auf die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 -titulierten Forderungen hat die Klägerin zudem die Tilgungsbestimmung getroffen, dass insgesamt 1.674,25 € nebst Zinsen mit der erfolgten Zahlung verrechnet werden sollen. Bis zum 30.5.2014 sind für den Kostenanteil i.H.v. 1.674,25 € Zinsen i.H.v. 379,57 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009) angefallen, die durch die Zahlung der Beklagten und die zur Verrechnung noch zur Verfügung stehenden 3.007,41 € (=3.458,90 € - 404,55 € - 46,94 €) erfüllt worden sind. cc) Die nach so vorgenommener Verrechnung aus der Zahlung vom 21.8.2013 noch verbleibenden Gelder i.H.v. 953,59 € sollen gemäß weitergehender Tilgungsbestimmung der Klägerin auf die - nicht streitgegenständliche - Kostenersatzforderung der Beklagten i.H.v. 1.693,60 € nebst Zinsen und Nebenforderungen für das Berufungsverfahren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2011 - 14 O 20/08 - angerechnet werden. dd) Damit verhilft der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - 9 W 171/11 - 26 - mithin nur insoweit zum Erfolg, als die Zwangsvollstreckung hieraus in Höhe einer Hauptforderung von 1.674,25 € nebst anteiliger Zinsen für unzulässig zu erklären ist. Im Übrigen ist die Vollstreckungsgegenklage unbegründet. 3. Soweit der Kläger auch in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.4.2010 - 14 O 20/08 - Herausgabe des Titels beantragt, ist dieses Begehren zwar statthaft und zulässig, aber nicht begründet, da die Forderungen aus diesem Vollstreckungstitel - anders als die Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2012 - noch nicht vollständig erfüllt sind. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 2 ZPO. Das Teilobsiegen der Klägerin in der Berufungsinstanz ist allein auf den zweitinstanzlich zulässigerweise nachgeschobenen Erfüllungseinwand, der jedoch bereits erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden können, zurückzuführen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und berücksichtigt mit Blick auf § 775 Abs. 1 ZPO, dass das Urteil nicht nur wegen der Kosten, sondern auch insoweit vorläufig vollstreckbar ist, als die Vollstreckung der Beklagten aus den streitgegenständlichen Titeln nunmehr durch das Urteil in Höhe des stattgebenden Betrags verhindert wird (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 709 Rn. 5 und § 767 Rn. 45). Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.