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Urteil

4 U 19/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1126.4U19.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Amtshaftung der Veterinärbehörde bei Beantragung eines richterlichen Betretungs- bzw. Durchsuchungsbeschlusses auf Grund tierschutzwidriger Katzenhaltung.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2015 (Aktenzeichen 4 O 167/14) wird als unzulässig verworfen, soweit mit dem Rechtsmittel Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung nach dem Klageantrag zu 1 in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 beantragt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Amtshaftung der Veterinärbehörde bei Beantragung eines richterlichen Betretungs- bzw. Durchsuchungsbeschlusses auf Grund tierschutzwidriger Katzenhaltung.(Rn.37) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2015 (Aktenzeichen 4 O 167/14) wird als unzulässig verworfen, soweit mit dem Rechtsmittel Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung nach dem Klageantrag zu 1 in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 beantragt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land im Schadensersatzwege Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hält in seinem Eigenheim acht Katzen. Das Landesamt für Verbraucherschutz des beklagten Landes teilte ihm mit einem an RA C. S., adressierten Schreiben vom 10.01.2014 mit, es liege eine Information vor, wonach beim Kläger „in der Vergangenheit Tiere weggenommen und im Tierheim untergebracht worden sein sollen“, nach jetzigem Kenntnisstand seien die Tiere nicht von der zuständigen Veterinärbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 16a TierSchG weggenommen und anderweitig untergebracht worden. Insoweit wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, wer die Tiere weggenommen habe, wann dies geschehen sei und wie viele Tiere davon betroffen gewesen seien. Außerdem wurde eine tierschutzrechtliche Kontrolle der Katzenhaltung beim Kläger gemäß § 16 TierSchG angekündigt und ein Termin am Freitag, den 24.01.2014 gegen 10 Uhr anberaumt. Der Kläger erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens und beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dieser sagte den anberaumten Termin ab und machte mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2014 gegenüber dem beklagten Land geltend, der Kläger sei „vollkommen zu Recht nicht mehr zu einer - illegalen - Kontrolle bereit“. Diesem Schreiben war eine an das Landesamt gerichtete anwaltliche Kostenrechnung vom gleichen Tage über 492,54 € beigefügt. Mit Telefax vom 11.02.2014 beantragte das beklagte Land beim Amtsgericht Saarlouis einen „richterlichen Betretungsbeschluss“ für alle Räume des Anwesens des Klägers, in denen Katzen gehalten werden oder in denen dies zukünftig beabsichtigt ist. Der Kläger beantragte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2014, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 01.04.2014 mit, dem beklagten Land stehe das Recht auf Durchsuchung der Privatperson nach §§ 19, 20 SPolG zu, und bat um Mitteilung, ob der Kläger einer Durchsuchung im Beisein des Richters zustimme. Der Kläger teilte mit, er sei hierzu nicht bereit, der zuständige Richter als Privatperson könne sich aber die Katzen ansehen. Der mit der Sache befasste Richter am Amtsgericht hat einen für den 11.04.2014 anberaumten Termin abgesagt. Die Mitarbeiterin Frau G. des beklagten Landes ist erschienen und hat Einlass in die Wohnung begehrt. Daraufhin hat der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten um fernmündlichen Rat ersucht. Nach Androhung der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe durch den Kläger hat sich Frau G. entfernt. Der mit dem Antrag des beklagten Landes befasste Richter hat am 06.05.2014 einen Besichtigungstermin in der Wohnung des Klägers durchgeführt und vermerkt, es gebe keine Beanstandungen. Daraufhin hat das beklagte Land mit Schreiben vom 09.05.2014 seinen Antrag zurückgenommen. Dem Kläger ist von seinem Prozessbevollmächtigten betreffend den Antrag vom 11.02.2014 Kostenrechnung vom 05.06.2014 über 646,29 € erteilt worden. Der Kläger hat mit der am 13.03.2014 beim Amtsgericht Saarlouis eingereichten und am 16.04.2014 zugestellten Klage das beklagte Land auf Zahlung der Kostenrechnung vom 06.02.2014 und Freistellung in Bezug auf die Kostenrechnung vom 05.06.2014 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe rechtswidrig gehandelt, indem es sich gestützt auf die nicht einschlägige Vorschrift des § 16 TierSchG Zugang zu den Räumlichkeiten des Klägers habe verschaffen wollen. Da eine Kostenerstattung im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht möglich sei, habe das beklagte Land im Schadensersatzwege die durch die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten zu tragen. Der Kläger hat behauptet, die Kostenrechnung vom 06.02.2014 über 492,54 € sei von einer Bekannten bezahlt worden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt (Bl. 2, 31 d. A.), 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen und 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von den angefallenen Rechtsanwaltskosten des RA P. F. in Höhe von 646,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (18.08.2014, Bl. 54 d. A.) freizustellen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, das Landesamt für Verbraucherschutz sei im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben als Veterinärbehörde nach VetALG in Verbindung mit dem TierSchG und dem SPolG tätig geworden und habe seine Befugnisse nicht überschritten. Soweit Handlungen des Gerichts betroffen seien, stehe einem Anspruch auch § 839 Abs. 2 BGB entgegen. Die Kostenrechnung vom 06.02.2014 stelle keine an den Mandanten ausgestellte Rechnung dar. Außerdem hat das beklagte Land bestritten, dass diese Kostenrechnung bezahlt worden sei. Das zunächst angerufene Amtsgericht Saarlouis hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 06.05.2004 (Aktenzeichen 28 C 397/14 (70)) an das Landgericht Saarbrücken verwiesen. Das Landgericht hat mit dem am 06.02.2015 verkündeten Urteil (Bl. 115 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe die tierschutzrechtlichen Bestimmungen, welche auf den vorliegenden Sachverhalt tatsächlich zur Anwendung gelangten, weder gesehen noch geprüft. Die Durchsuchungs- und Kontrollmöglichkeiten des § 16 TierSchG erstreckten sich nicht auf private Haushalte, die Bezugnahme auf diese Vorschrift zur Durchsetzung einer Kontrolle in dem Anwesen des Klägers sei daher rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht Saarlouis als Unterbringungsgericht - Betreuungsgericht - sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig gewesen, einen Durchsuchungsbeschluss für den Amtsveterinär zu erlassen, damit dieser nach den Richtlinien eines privatrechtlichen Vereins die Katzenhaltung des Klägers überprüfen könnte. Hinsichtlich der Verfahrenskosten für ein von dem beklagten Land eingeleitetes Unterbringungsverfahren habe das Landgericht die rechtlichen Vorschriften vollkommen verkannt. Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 131 d. A.), 1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2015 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen und 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von den angefallenen Rechtsanwaltskosten des RA P. F. in Höhe von 646,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Berufungsbegründung enthalte keine (substantiierten) Ausführungen in Bezug auf den Klageantrag zu 1 sowie die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Landgerichts. Wie der Kläger zu der Auffassung gelangt sei, die Bezugnahme des beklagten Landes auf § 16 TierSchG sei rechtswidrig, und dies sei dem beklagten Land positiv bewusst gewesen und mittlerweile unstreitig, sei völlig unerfindlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16.01.2015 (Bl. 100 ff. d. A.) und des Senats vom 05.11.2015 (Bl. 161 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Saarlouis (Aktenzeichen 2 XIV 28/14), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die nach den §§ 511, 513, 517, 519 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat, soweit sie sich nicht schon als unzulässig darstellt (nachstehend unter 1.) in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Insofern die Berufung Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Verurteilung des beklagten Landes nach dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 beantragt, ist das Rechtsmittel gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung diesbezüglich keine Bezeichnung der Umstände enthält, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH NJW 2012, 3581 f. Rn. 8). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22), andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH NJW 1998, 1081, 1082, zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F.; Ball in Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl. § 520 Rn. 38). Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden (BGH NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; Ball in Musielak/Voit, aaO). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinander setzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Rechtsmittel als teilweise unzulässig. aa) In der angefochtenen Entscheidung ist der Klageantrag zu 1 mit der Begründung abgewiesen worden, der Kläger habe in Bezug auf diesen Anspruch nicht substantiiert dargelegt, dass ihm durch die Mandatierung seines späteren Prozessbevollmächtigten wegen der mit Schreiben vom 10.01.2014 erfolgten Ankündigung einer Kontrolle ein Schaden entstanden sei. Er habe nicht vorgetragen, dass ihm dieser Betrag von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden sei, die Kostenrechnung vom 06.02.2014 sei an das Landesamt gerichtet. Auch sei der Betrag nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von ihm, sondern von einer Bekannten bezahlt worden (Bl. 120 d. A. unter I.). bb) Damit hat das Landgericht für die Abweisung des Klageantrags zu 1 eine eigenständige, von den Motiven für die Abweisung des Klageantrags zu 2 verschiedene Begründung gegeben. Erklärt die Vorinstanz die erhobenen mehreren Ansprüche aus jeweils eigenen, besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen und nicht aus einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund für unbegründet erklärt, bedarf es im Einzelnen differenzierender Beanstandungen in einer Berufungsbegründung (BGH NJW-RR 2001, 789, 790 zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 37). Die Berufungsbegründung enthält in Bezug auf das vom Landgericht für die Abweisung insoweit in erster Linie herangezogene Defizit - Rechnungsstellung an das Landesamt statt an den Mandanten - überhaupt keine Ausführungen, die betreffende Kostenrechnung vom 06.02.2014 (Bl. 10 d. A.) wird nicht einmal erwähnt (vgl. Bl. 131 bis 135 d. A.). Lediglich in Bezug auf die Hilfsbegründung des Landgerichts („Auch sei der Betrag nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von ihm, sondern von einer Bekannten bezahlt worden.“ (Bl. 120 d. A. unter I.)) könnte der Berufungsbegründung ein Angriff entnommen werden, soweit es darin nach den Ausführungen zu einem Amtsmissbrauch des Amtsveterinärs heißt: „Die Beklagte ist daher zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet. Hieran ändert auch der Umstand nicht das Geringste, dass dem Kläger die angefallenen Anwaltskosten durch eine Bekannte vorgestreckt wurden, wie die Vorinstanz meint.“ (Bl. 133 d. A.). Da die Hauptbegründung (fehlende Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten) jedoch nicht angegriffen ist, reicht ein Angriff gegen die Hilfsbegründung zur Bejahung der Zulässigkeit der Berufung insoweit nicht aus. Ob die Ausführungen des Landgerichts in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist, wie vorstehend unter a) dargestellt, unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. 2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet festgestellt hat, sind die Verfahrensweise und die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarlouis im Verfahren 2 XIV 28/14 nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (Bl. 125 d. A. unter III.). Einen vorliegend allein in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint, weil im Streitfall ein amtspflichtwidriges Verhalten des Landesamtes für Verbraucherschutz des beklagten Landes nicht festzustellen ist. a) Der Amtswalter hat die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten, d. h. er muss die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsträgers im Einklang mit dem objektiven Recht wahrnehmen (BGH 76, 16, 30). Hierüber wird der Amtswalter auf die Beachtung sämtlicher den Verwaltungsträger bindenden Normen unter anderem aus den innerstaatlichen Rechtsquellen, also den Verfassungen von Bund und Ländern, Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts, namentlich des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots, verpflichtet, auch wenn diese Normen unmittelbar nicht an ihn, sondern an den Verwaltungsträger adressiert sind (Erman/Mayen, BGB 14. Aufl. § 839 Rn. 51 f.). b) Das Amtshaftungsgericht prüft die Erfüllung der Amtspflicht grundsätzlich uneingeschränkt nach, in bestimmten Fällen kommt aber ein reduzierter Prüfungsmaßstab (Vertretbarkeit) in Betracht (Erman/Mayen, aaO Rn. 52). Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Amtshaftungsprozess z. B. die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 152 Abs. 2 StPO), Anordnungen, worauf die Nachforschungen im Einzelnen zu erstrecken sind (vgl. § 160 Abs. 1 StPO), und die Entschließung über die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1989, 96, 97). Dieser Grundsatz findet auch Anwendung, wenn im Amtshaftungsprozess zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchungsanordnung beantragen und vollziehen durfte (BGH NJW 1994, 3162; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 Rn. 661). Diese für die Beurteilung strafprozessualer Ermittlungshandlungen entwickelten Grundsätze gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Beurteilung von Maßnahmen im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Opportunitätsgrundsatz gilt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG), die Verfolgungsbehörde also trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Verfolgung in jeder Lage des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen hiervon Abstand nehmen kann. Soweit es um die Ausübung dieses Ermessens geht, ist im Amtshaftungsprozess Prüfungsmaßstab, ob die Behörde sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs gehalten hat (BGH NJW 1994, 3162). c) Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. aa) Das Landesamt ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 1 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben zuständige Veterinärbehörde. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit stehen den Veterinärbehörden gemäß § 5 Abs. 2 VetALG auch die den Polizeiverwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) zu. bb) Diese weitreichende Verantwortung und die damit verbundenen Befugnisse des Landesamtes sind mit Aufgabe und Funktion der Strafverfolgungsbehörden zumindest in Bezug auf die hier zu beurteilende Situation des Betretens oder Durchsuchens einer Privatwohnung vergleichbar. Würden entsprechende Verfügungen und Anträge der Behörde im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Vertretbarkeit, sondern uneingeschränkt nachgeprüft, wäre zu besorgen, dass das Landesamt in nicht absolut eindeutigen, jede andere Beurteilung ausschließenden Fällen von einem effektiven Tierschutz Abstand nehmen und noch nicht einmal den Antrag gemäß §§ 19, 20 SPolG bei Gericht einreichen würde. Ebenso wie bei den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu berücksichtigen sind, bedarf es im Falle der Überprüfung der Entscheidungen des Landesamtes der Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes. Damit wird der hohen Bedeutung des Tierschutzes Rechnung getragen, die nicht nur einfachrechtlich in § 1 TierSchG zum Ausdruck kommt, sondern auch verfassungsrechtlich verankert ist. Gemäß Art. 59a Abs. 3 der Verfassung des Saarlandes werden Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Die Regelung ist objektiv-rechtlich und damit als Staatszielbestimmung zu verstehen, welche alle Hoheitsträger bindet (Gröpl/Groß in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes (2009) Art. 59a Rn. 9). d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Landesamtes gegenüber dem Kläger zumindest vertretbar. aa) Das Landesamt hätte grundsätzlich auch im Wege der tierschutzrechtlichen Verfügung anordnen können, dass der auskunftspflichtige Kläger das Betreten und die Überprüfung der Kellerräume seines Wohnhauses zu dulden hat. Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Abs. 2 nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, nach Nr. 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Buchst. a) die in Nr. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten und nach Buchst. b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht und das Betretungsrecht der zuständigen Behörden betreffen alle Formen der Tierhaltung (Lorz/Metzger, TierSchG 6. Aufl. § 16 Rn. 16; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 202. Ergänzungslieferung Mai 2015 § 16 TierSchG Rn. 13), also nicht nur die in § 16 Abs. 1 TierSchG genannten. Nimmt der Auskunftspflichtige demgegenüber eine Verweigerungshaltung ein, so verletzt er seine gesetzlich vorgegebene Duldungspflicht und ist die Behörde nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG berechtigt, im Wege der tierschutzrechtlichen Verfügung anzuordnen, dass der Auskunftspflichtige das Betreten und die Überprüfung der Kellerräume seines Wohnhauses zu dulden hat (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 101/15 -, juris Rn. 19). Das TierSchG bietet keine Rechtsgrundlage, die die Durchsuchung einer Wohnung bzw. deren richterliche Anordnung gestattet, damit der Aufsichtsbehörde das Aufspüren von verborgenen Tieren ermöglicht wird. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) TierSchG sieht allenfalls die Möglichkeit vor, Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten. Die Befugnis einer Behörde, Räume zu betreten, ist verfahrensrechtlicher Natur und soll dem Zweck der Informationsbeschaffung dienen. Sie berührt allein die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Hierzu bedarf es keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung. Eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG liegt hingegen vor, wenn Behördenvertreter ziel- und zweckgerichtet nach bestimmten Personen oder Sachen suchen, die nicht schon nach bloßem Betreten der betroffenen Wohnung gesichtet werden könnten (VG Berlin, Beschluss vom 22.11.2013 - 24 L 392.13 -, juris Rn. 5). bb) Von dieser nach dem Gesetz eröffneten Möglichkeit hat das Landesamt keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen in rechtlich zulässiger Weise einen Antrag auf richterliche Anordnung gemäß §§ 19, 20 SPolG gestellt. Der Aufsichtsbehörde bleibt es grundsätzlich unbenommen, sich für den gewünschten Zweck um Durchsuchung einer Wohnung zum Aufspüren von Tieren nach den unter anderem der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienenden Vorschriften zu bemühen, wenn Anlass für die Annahme besteht, Tiere würden in der Wohnung unter tierschutzwidriger Haltung leiden (VG Berlin, Beschluss vom 22.11.2013 - 24 L 392.13 -, juris Rn. 7). cc) Anders als die Berufung meint, war das Amtsgericht Saarlouis nicht offensichtlich sachlich unzuständig (Bl. 131 d. A. unten), vielmehr war es nach Polizeirecht zweifellos zuständig. Zuständig ist nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 SPolG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, hier also das Amtsgericht Saarlouis. Auf Grund der dem Amtsgericht vorbehaltenen Entscheidung wurde dem Kläger damit zudem ein grundsätzlich höheres Maß an Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG zugestanden. dd) Die Rüge der Berufung, das Amtsgericht sei als Unterbringungsgericht - Betreuungsgericht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig gewesen (Bl. 133 d. A.), geht ebenfalls fehl. Das Landesamt hat sich keineswegs an ein Betreuungsgericht gewandt. Es hat den Antrag vom 11.02.2014 in nicht zu beanstandender Weise „An das Amtsgericht Saarlouis“ ohne jeden Zusatz adressiert. Aus dem Betreff des Antrags und aus der Begründung geht eindeutig hervor, dass eine Entscheidung gemäß § 20 SPolG beantragt wird. Ein Bezug zu Fragen der Unterbringung oder Betreuung ist vom Landesamt in der Antragschrift an keiner Stelle hergestellt worden. Der Umstand, dass nach Aktenlage z. B. das Schreiben des Amtsgerichts an das Landesamt vom 27.02.2014 die Betreffzeile „In der Vormundschaftssache“ aufweist (Beiakte Bl. 10), ist nicht dem Landesamt anzulasten. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Stellungnahme zum Antrag des Landesamtes im Schriftsatz vom 27.02.2014 durchaus gesehen, dass es sich um eine „Sache nach dem Tierschutzgesetz“ handelt, überdies ist er ausdrücklich der Rechtsmeinung des Landesamtes, einen Durchsuchungsbeschluss „aufgrund § 5 II VetALG iVm § 20 I SPolG“ beantragen zu können, entgegen getreten (Beiakte Bl. 7). ee) Ein solcher Antrag des Landesamtes auf richterliche Anordnung gemäß §§ 19, 20 SPolG war hier aus der maßgeblichen Betrachtung im Zeitpunkt der Antragstellung durchaus vertretbar. (1) Zwar heißt es im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils: „Das beklagte Land wusste, dass keine gesetzliche Regelung existiert, die ihr eine Kontrolle im privaten Haushalt des Klägers einräumt.“ (Bl. 116 d. A. zweitletzter Abs. a. E.). Insofern diese landgerichtlichen Ausführungen Tatsachen berühren, nehmen sie aber nicht an der Beweiskraftwirkung des Tatbestandes teil und binden den Senat daher nicht. Nur solche tatsächlichen Angaben, die sich widerspruchsfrei aus dem Tatbestand des Urteils ergeben, sind nach § 314 Satz 1 ZPO als bewiesen anzusehen. Enthält der Tatbestand verschiedene miteinander nicht zu vereinbarende Feststellungen oder weist er Lücken oder sonstige Unklarheiten auf, dann fehlt ihm die Eignung für den Beweis des mündlichen Parteivorbringens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Widersprüche aus tatsächlichen Angaben in den Entscheidungsgründen ergeben, weil solche Angaben zum Tatbestand im Sinne von § 314 Satz 1 ZPO zu rechnen sind (Musielak in Musielak/Voit, aaO § 314 Rn. 5). Im Umfang seiner Widersprüchlichkeit kommt dem Tatbestand dann keine Beweiskraft zu (BGH NJW 1999, 641, 642). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat einerseits im Tatbestand festgestellt, es existiere keine gesetzliche Regelung, die dem beklagten Land eine Kontrolle im privaten Haushalt des Klägers einräume, und dies sei der Behörde bewusst gewesen. Andererseits findet sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die auf denselben Gesichtspunkt bezogene gegenteilige Feststellung, eine Pflichtverletzung des beklagten Landes liege nicht vor, weil das Landesamt innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt habe und ihm die Befugnis zum Antrag nach §§ 5 Abs. 2 VetALG, 20 SPolG - also eine Rechtsgrundlage - zustehe (Bl. 121 d. A.). Selbstverständlich kann bei gegebener Rechtsgrundlage auch keine positive Kenntnis der Behörde vorliegen, dass eine Rechtsgrundlage nicht existiere. (2) Das beantragte Betreten der Wohnung setzt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SPolG voraus, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SPolG auf Tiere entsprechend anzuwenden. Diese Voraussetzungen hat das Landesamt bei Antragstellung in vertretbarer Weise als gegeben angesehen. Auf Grund des Gesetzeswortlauts, des auch verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Tieren als Lebewesen und Mitgeschöpfe und in Anbetracht des Fehlens plausibler Anhaltspunkte für die Festlegung einer starren Wertgrenze für „Sachen von bedeutendem Wert“ (Haus/Wohlfarth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 1. Aufl. Rn. 262) hat das Landesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm in vertretbarer Weise bejaht. (3) Dem Landesamt war am 16.08.2013 von einem Anrufer Herrn A. mit Zusatz „Tierheim D.“ ein Verstoß des Klägers gegen das TierSchG wegen nicht artgerechter Katzenhaltung angezeigt worden. Herr A. bat um Überprüfung der Katzenhaltung, da er vermutete, dass zu viele Katzen auf beengtem Raum gehalten wurden (Beiakte Bl. 27). (4) Auf das Schreiben des Landesamtes vom 10.01.2014 hat der Kläger die von ihm verlangte Auskunft, wer wann wie viele Tiere von ihm weggenommen habe (Bl. 6 d. A.), nicht erteilt. Einen auf Freitag, den 24.01.2014, 10.00 Uhr, anberaumten Kontrolltermin (aaO) hat der Kläger abgesagt. Außerdem hat er dem Landesamt durch Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2014 - sachlich unzutreffend - mitteilen lassen, § 16 TierSchG biete dem Landesamt für Verbraucherschutz keine rechtliche Handhabe für eine „Kontrolle“, erst recht nicht dahingehend, ob die Mindestanforderungen an Katzenhaltungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. erfüllt seien (Bl. 8 d. A.). Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat (Bl. 122 d. A.), bieten Gutachten, Merkblätter und Checklisten dieser Vereinigung in besonderem Maße die Gewähr dafür, dass die aktuellen Erkenntnisse über die artspezifischen Bedürfnisse der einzelnen Tierarten zutreffend, vollständig und mit größtmöglicher Objektivität und Interessendistanz wiedergegeben werden, weshalb ihnen bei der Auslegung der artgemäßen Haltung und Betreuung im Sinne des § 2 TierSchG besondere Bedeutung zukommt (Hirt/Maisach/Moritz, TierSchG 2. Aufl. § 2 Rn. 49). (5) Überdies war dem Landesamt im Vorfeld des Antrags vom 11.02.2014 von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine schriftliche Erklärung des niedergelassenen Tierarztes Dr. G. aus S. vom 27.08.2013 übermittelt worden. In dieser Erklärung wurde von dem Tierarzt, also einem Fachkundigen, im Einzelnen dargestellt, dass er bei mehreren Hausbesuchen den Kläger auf das in Bezug auf die Zahl der Katzen unzureichende Platzangebot hingewiesen und der Kläger sich regelmäßig einsichtig gezeigt hat. Gleichwohl stieg die Katzenpopulation laut dem Schreiben des Tierarztes danach wieder an und waren jeweils weitere, auf Ansprache hin erfolgte freiwillige Abgaben erfolgt (Beiakte Bl. 6). (6) Aus der Tatsache, dass der Richter am Amtsgericht bei seinem persönlichen Besuch beim Kläger am 06.05.2014, also fast drei Monate nach Antragstellung durch das Landesamt, keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das TierSchG festgestellt hat (Beiakte Bl. 32 f.), können keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Antragstellung gezogen werden. Es wäre äußerst unwahrscheinlich, wenn beim Kläger am 06.05.2014 (noch) ein Verstoß gegen das TierSchG hätte festgestellt werden können. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte bereits mehrere Wochen vor diesem Termin die vorliegende Amtshaftungsklage erhoben. Zudem war er über die erhobenen Vorwürfe und die im Raum stehende Kontrolle weiträumig im Voraus informiert worden auf Grund des Schreibens des Landesamtes vom 10.01.2014, der am 26.02.2014 erfolgten Zustellung der Antragsschrift des Landesamtes (Beiakte Bl. 11), dem Hinweis des Amtsgerichts an den Rechtsanwalt des Klägers vom 01.04.2014 (Beiakte Bl. 14), des vom Amtsgericht auf Freitag, den 11.04.2014, 13.00 Uhr, bestimmten „Besichtigungstermins“, über den der Kläger und dessen Rechtsanwalt vorher in Kenntnis gesetzt wurden (Beiakte Bl. 19), und der mit Verfügung vom 11.04.2014 aus dienstlichen Gründen aufgehoben wurde (Beiakte Bl. 20 f.), und der Anberaumung des neuen „Besichtigungstermins“ am 06.05.2014 durch Verfügung vom 22.04.2014, welche dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ebenfalls zuvor zur Kenntnis gegeben wurde (Beiakte Bl. 28). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.