Beschluss
4 W 9/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0507.4W9.15.0A
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Leitsätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung eines Gläubigers wegen einer sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.03.2015 (Aktenzeichen 4 O 11/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 19.01.2015 an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung eines Gläubigers wegen einer sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.03.2015 (Aktenzeichen 4 O 11/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 19.01.2015 an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden als Klägerin bezeichnet) hat am 20.01.2015 beim Landgericht Saarbrücken „Klage und Prozesskostenhilfeantrag“ vom 19.01.2015 eingereicht und nimmt den Beklagten und Antragsgegner (im Folgenden als Beklagter bezeichnet), ihren Bruder, auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch (Bl. 1 d. A.). Der Vater der Parteien hatte mit notariellem Vertrag vom 17.12.1996 unter Zustimmung seiner Ehefrau an dem Grundstück eingetragen im Grundbuch von L.-D. Band ... Blatt ... laufende Nummer ... Flur ... Nr. .../..., Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ... Straße, groß 2,41 ar, Wohnungseigentum begründet und seinen ½ Miteigentumsanteil an den dies annehmenden Beklagten verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung nebst Balkon im Erdgeschoss übertragen. Gemäß Teil IV § 15 Abs. 1 der notariellen Urkunde galt die vom Beklagten an seine Eltern zu leistende Herauszahlung von 100.000 DM dadurch als erbracht, dass er in dieser Höhe in der Vergangenheit Investitionen in den Umbau des Hauses getätigt hat. Nach Teil IV § 16 Abs. 1 bis 3 derselben Urkunde verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, an diese als Ausgleich für die Übertragung einen Übernahmepreis in Höhe von 30.000 DM zu zahlen, der zinsfrei fällig war nach Ablauf von 15 Jahren. Im Jahre 2005 stellte der Beklagte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und beantragte Restschuldbefreiung (Aktenzeichen ... ... .../... des Amtsgerichts Idar-Oberstein). Kurz zuvor hatte er sein Wohnungseigentum an eine ihm offensichtlich bekannte Person veräußert. Seine Zahlungsverpflichtung auf Grund der notariellen Urkunde gegenüber der Schwester hatte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter nicht angegeben, weshalb die Klägerin in der Folgezeit keine Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens erhielt und keine Forderung zur Tabelle anmeldete. Dem Beklagten wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2014 unter Fristsetzung zum 29.03.2014 ohne Erfolg zum Ausgleich des Übernahmepreises auf. Mit der vorliegend eingereichten, dem Beklagten noch nicht zugestellten Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 15.338,76 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2014 (Bl. 2 d. A.). Sie trägt vor, der Beklagte habe seine ihm bestens bekannte Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin im Insolvenzverfahren nicht angegeben, weshalb die Klägerin in der Folgezeit keine Kenntnis von diesem Verfahren erhalten habe. Damit habe der Beklagte vorsätzlich oder doch zumindest grob fahrlässig seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Auf Grund des gezielten Verschweigens der Forderungsposition der Klägerin im Insolvenzverfahren sei eine eigenständige und neue Schadensersatzforderung wegen unerlaubter Handlung im Sinne von § 826 BGB entstanden, die nicht von dem laufenden Insolvenzverfahren erfasst worden sei und von der Klägerin nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden könne. Der Beklagte hat sich für den Fall der Durchführung des Klageverfahrens sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbehalten (Bl. 10 d. A.). Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12.03.2015 (Bl. 16 f. d. A.) zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 17.03.2015 zugestellten (Bl. 19 d. A.) Beschluss mit am 17.04.2015 beim Landgericht eingegangenem Telefax sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 24 d. A.). Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 28 d. A.) nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt. In der Sache hat sie insofern Erfolg, als der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung des Landgerichts zurückgewiesen werden kann, die Rechtsverfolgung biete gegenüber dem Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da weitere Feststellungen geboten sind (nachfolgend unter 2.), war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. 1. Die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in sachlicher Hinsicht grundsätzlich voraus, dass die Klage zulässig und schlüssig ist. In der Sache muss das Tatsachenvorbringen des Klägers – seine Richtigkeit unterstellt – das daraus hergeleitete Klagebegehren rechtfertigen. Zudem sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten mit zu berücksichtigen. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (Reichling in BeckOK ZPO (Stand 01.03.2015) § 114 Rn. 33). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG NJW-RR 1993, 1090). Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH NJW 1994, 1160, 1161). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH NJW-RR 2007, 908 Rn. 7). Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes trägt die Begründung des Landgerichts die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht. a) In dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2015 ist ebenso wie in einem zuvor erteilten Hinweis des Landgerichts vom 24.02.2015 (Bl. 13 d. A.) ausgeführt, für eine Zahlungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Titel vorliege und es auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 06.11.2008 – IX ZB 34/08, NZI 2009, 66) allein darum gehen könne, ob im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage dem Einwand der Restschuldbefreiung mit dem Rechtsgedanken des § 826 BGB begegnet werden könne (Bl. 16 d. A.). Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gegenteil zu entnehmen. aa) Nach der inzwischen als ganz einhellig zu bezeichnenden (Ahrens NZI 2013, 721, 725) Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum kann im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers durch den Insolvenzschuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB zu sehen sein, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2010 – I-11 U 176/10, juris Rn. 1; LG Schwerin VersR 2007, 400; AG Delmenhorst NZI 2014, 319; Kexel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 301 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Stand 62. Lieferung 02.2015) § 292 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. § 301 Rn. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 301 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb. 2014 § 826 Rn. 542; Fahl/Winkler NZI 2010, 288, 289). bb) Durch die Restschuldbefreiung verlieren grundsätzlich alle – einfachen und nachrangigen – Insolvenzforderungen, also die persönlichen Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß §§ 38, 39 InsO, ihre Durchsetzbarkeit (HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl. § 301 aF Rn. 3; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 2. Aufl. § 301 Rn. 2). Rechtsfolge der im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers liegenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB ist nicht eine Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern ein auf Ersatz des individuell entstandenen, nachgewiesenen Schadens des jeweiligen Gläubigers gerichteter Anspruch (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl. § 301 Rn. 36). Hierbei handelt es sich um eine Neuforderung, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist (FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39). Selbst wenn die verschwiegene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht – was hier nicht einmal der Fall ist –, betrifft die Forderung aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung einen anderen Lebenssachverhalt und damit einen unterschiedlichen Streitgegenstand (LG Schwerin VersR 2007, 400; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39). Die Forderung kann allein in einem streitigen Erkenntnisverfahren festgestellt und sodann durchgesetzt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 10; ZInsO 2009, 52 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39). Nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine entsprechende Leistungsklage zulässig (FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 79 Rn. 21). cc) Der vom Landgericht mit Verfügung vom 13.02.2015 (Bl. 14 d. A.) erteilte Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 09.10.2008 (IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52) geht fehl. In dieser Entscheidung heißt es: „Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.“ (BGH ZInsO 2009, 52 Rn. 2). Aus den Formulierungen „kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen“ und „Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt“ folgt zweifelsfrei, dass der Gläubiger den neuen Anspruch im Klageweg verfolgen muss, ihm also gerade nicht auf Grund eines früheren Titels über den ursprünglichen Anspruch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage wegen der Neuforderung abgesprochen werden kann. b) Der weiteren Begründung des Landgerichts, darüber hinaus sprächen andere Umstände – keine Forderung aus unerlaubter Handlung und verteilungsfähige Masse von 0 € – gegen einen Schädigungsvorsatz (Bl. 16 d. A.), kann nicht gefolgt werden. aa) Insoweit ist mit Blick auf § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst festzuhalten, dass die Klägerin schlüssig dargelegt hat, dem Beklagten sei seine Zahlungsverpflichtung ihr gegenüber „bestens bekannt“ gewesen, gleichwohl habe er entsprechende Angaben im Insolvenzverfahren unterlassen, weshalb die Klägerin keine Kenntnis vom Verfahren erhalten habe (Bl. 3 d. A.). Ferner hat die Klägerin erklärt, der Beklagte habe ihre Forderungsposition gezielt verschwiegen (Bl. 4 d. A.). Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, sondern ungeachtet der eindeutigen Angaben in der Klageschrift vom 19.01.2015 (Überschrift: „Klage und Prozesskostenhilfeantrag“, Bezeichnung der Parteien als „Klägerin“ und „Beklagter“, unbedingte Klageanträge) um Klarstellung gebeten, ob es sich um ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren oder eine Klage handele und für den Fall dass das Gericht von einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausgehe, sich sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel für den Fall der Durchführung des Klageverfahrens vorbehalten (Bl. 10 d. A.). bb) Davon abgesehen kann mit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts der subjektive Tatbestand des § 826 BGB nicht verneint werden. (1) Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der Andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (BGH NZI 2004, 518, 520 m. w. Nachw.). (2) Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorsatz des Beklagten nicht mit der Begründung des Landgerichts verneint werden, dass die verschwiegene Verbindlichkeit keine Forderung aus unerlaubter Handlung sei und die verteilungsfähige Masse – wie sich erst später herausgestellt habe – 0 € betragen habe. Entscheidend ist vielmehr für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, ob im Falle des – hier überdies noch nicht einmal gegebenen – Bestreitens in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung zur Kenntnis des Schuldners und der zumindest billigende Inkaufnahme eines Schadens besteht (zum Nachweis der Kenntnis der Unrichtigkeit mittels Indizien vgl. Ahrens NZI 2013, 721, 727). Diese Voraussetzungen sind nach bisherigem Verfahrensstand zu bejahen. (3) Im vorliegenden Fall besteht in Bezug auf die Frage des Vorsatzes des Beklagten überdies die Besonderheit, dass – auf der Grundlage des zurzeit nicht bestrittenen Vorbringens der Klägerin – die gebotene Angabe der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin aus einer notariellen Urkunde betreffend die Übertragung des Wohnungseigentums in L.-D. voraussichtlich Fragen des Insolvenzverwalters bzw. des Amtsgerichts Idar-Oberstein nach dem Verbleib dieses Vermögenswerts nach sich gezogen hätten. Insoweit ist zu bemerken, dass die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, der Beklagte habe kurz vor dem Insolvenzantrag sein Wohnungseigentum an eine ihm offensichtlich bekannte Person weiterveräußert (Bl. 3 d. A. Mitte). Dass die notarielle Urkunde vom 17.12.1996 dem Amtsgericht Idar-Oberstein oder dem Insolvenzverwalter bekannt war, ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht anzunehmen, weil dann eine Benachrichtigung der Klägerin nach Teil IV § 16 dieser Urkunde nahe gelegen hätte, die jedoch nicht erfolgt ist. c) Das Landgericht hat sich – konsequent – mit der Frage der Schadenshöhe nicht befasst. Die Klägerin beansprucht als Hauptforderung einen Betrag von 15.338,76 € (Bl. 2 d. A.), welcher umgerechnet dem Übernahmepreis gemäß Teil IV § 16 Abs. 1 der notariellen Urkunde in Höhe von 30.000 DM entspricht. aa) In welcher Höhe eine auf § 826 BGB wegen einer sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung gestützte Schadensersatzforderung besteht, ist bislang, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt (vgl. Ahrens NZI 2013, 721, 728). Einigkeit besteht im Grundsatz darüber, dass für den Umfang der Schadensersatzpflicht die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB gelten (Vallender ZIP 2000, 1288, 1291; Ahrens NZI 2013, 721, 728). Davon ausgehend wird zum Teil angenommen, der Schaden des Gläubigers bestehe in den ihm bei einer Verteilung im Verfahren nach Maßgabe der §§ 187 ff. InsO und im Restschuldbefreiungsverfahren nach Maßgabe des § 292 InsO entgangenen Beträgen (Vallender ZIP 2000, 1288, 1291; so wohl auch Henning in Karsten Schmidt, InsO 18. Aufl. § 301 Rn. 4). Die Gegenauffassung (Ahrens NZI 2013, 721, 728; Fahl/Winkler NZI 2010, 288, 289) hält es allerdings für verkürzt, allein auf die Anspruchsrealisierung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren abzustellen. Konsequent müsse auch die weitere Durchsetzungsmöglichkeit bedacht werden. Ohne Restschuldbefreiung könne der Gläubiger seine Forderung in voller Höhe einschließlich der Zinsen und der durch einen Verzug begründeten Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Folgerichtig müsse dieser Schaden zu Grunde gelegt werden, das heißt der Gläubiger einen Anspruch in Höhe der ursprünglichen Forderung geltend machen können (Ahrens NZI 2013, 721, 728). bb) Das Beschwerdegericht neigt der erstgenannten Auffassung von Vallender zu (zur prozessualen Möglichkeit der Feststellungsklage vgl. Ahrens NZI 2013, 721, 728 f.). Diese Frage ist allerdings im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Wie eingangs bereits ausgeführt, hat die Rechtsverfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438; 2007, 908 Rn. 7), was hier der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG NJW 2004, 1789 m. w. Nachw.). d) Vorsorglich ist zu bemerken, dass der Klägerin nach Aktenlage nicht der Vorwurf des Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB gemacht werden kann. Die Obliegenheiten jedenfalls eines nicht institutionellen Gläubigers – wie der Klägerin – würden überspannt werden, wenn man ihn für verpflichtet hielte, Insolvenzbekanntmachungen regelmäßig dahin zu überprüfen, ob gegen seinen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Etwas Anderes kann z. B. dann gelten, wenn der Gläubiger Kenntnis von dem Eröffnungsantrag des Schuldners erlangt hat, es aber unterlässt, sich über die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens zu informieren (Vallender ZIP 2000, 1288, 1291; Ahrens NZI 2013, 721, 728). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. 2. Das Landgericht hat sich von seinem Standpunkt aus folgerichtig bisher auch nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält unter D. keine Eintragungen, obschon die Klägerin wohl verheiratet ist, außerdem sind die Eintragungen unter G.1. nicht vollständig (Spalten 2 bis 4 sind nicht ausgefüllt), und die Eintragung unter G.5. ist nicht eindeutig. Die demnach gebotene Vervollständigung und Prüfung wird das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO im Rahmen der erneuten Befassung nachzuholen haben. 3. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126; NJW-RR 2012, 125, 126 Rn. 10). Solche Fragen stellen sich hier nicht.