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Urteil

4 U 168/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1016.4U168.13.0A
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Leitsätze
1. Für das Saarland ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Benutzer bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie einzurichten vermag.(Rn.43) 2. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. mit Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11) zur Rechtslage in Berlin (dort § 7 Abs. 2 Satz 5 Berliner Straßengesetz) steht dem nicht entgegen, da das saarländische Straßengesetz keine Verpflichtung zur "alsbaldigen" Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustand einer Straße normiert (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. vom 10. Juli 2013, 4 U 26/13, NVwZ-RR 2014, 254; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11, DAR 2012, 572).(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2013 (Aktenzeichen 4 O 518/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Saarland ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Benutzer bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie einzurichten vermag.(Rn.43) 2. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. mit Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11) zur Rechtslage in Berlin (dort § 7 Abs. 2 Satz 5 Berliner Straßengesetz) steht dem nicht entgegen, da das saarländische Straßengesetz keine Verpflichtung zur "alsbaldigen" Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustand einer Straße normiert (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. vom 10. Juli 2013, 4 U 26/13, NVwZ-RR 2014, 254; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11, DAR 2012, 572).(Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2013 (Aktenzeichen 4 O 518/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin stürzte am … um 18:23 Uhr im Kreuzungsbereich ... pp. in S. bei dem Versuch, die Kreuzung zu überqueren. Die Kreuzung liegt in einem verkehrsberuhigten Bereich. Der Straßenbelag besteht aus Kopfsteinpflastersteinen und Bereichen, die mit größeren Betonplatten verlegt sind. Die Klägerin wohnt ca. 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt. Bei dem Sturz zog sich die Klägerin einen Bruch des Wadenbeins und des Oberschenkels und einen Abriss sämtlicher Bänder im Kniegelenk, einschließlich der Kreuzbänder, zu. Das rechte Bein der Klägerin war gelähmt. Zur Behandlung der erlittenen Verletzungen wurde eine Notoperation durchgeführt. Die Klägerin war für drei Wochen in einer Reha-Maßnahme und befand sich vom 19. bis 21.4.2010 erneut in stationärer Behandlung im Klinikum Saarbrücken. Am 30.6.2010 schloss sich eine weitere Operation an, die einen stationären Aufenthalt bis zum 3.7.2010 erforderlich werden ließ. Im September 2010 wurde die Klägerin erneut im Klinikum Saarbrücken operiert und befand sich in der Zeit vom 20. bis 27.9.2010 in stationärer Behandlung. Die Klägerin war zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat von den Operationen eine 20 cm lange Narbe am rechten Bein davongetragen und musste zeitweise starke Schmerzmittel einnehmen. Mit Bescheid vom 14.6.2011 hat das Landesamt für Soziales des Saarlandes festgestellt, dass die Klägerin zu 60 % schwerbehindert und erheblich gehbehindert sei. Sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig und könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, die länger als 6 h andauerten und mit längerem Stehen verbunden seien. Vor dem Unfall war die Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2000 von der Berufsgenossenschaft zu 30 % arbeitseingeschränkt und von dem Versorgungsamt zu 40 % bewegungseingeschränkt eingestuft worden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe schräg über die Kreuzung zu der auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Gaststätte Kirner Eck gehen wollen. Der Straßenbelag sei insgesamt sehr uneben. Viele Pflastersteine hätten gefehlt, die hierdurch entstandenen Löcher seien mit Teer ausgefüllt worden. Auch seien Pflastersteine unsachgemäß wieder eingesetzt worden. Hierdurch seien unterschiedliche Höhen entstanden. Sie sei im Bereich der Betonplatten gestürzt, und zwar über unsachgemäß ausgebesserte Pflastersteine rechts direkt angrenzend an die Betonplatten. Ursache des Sturzes seien lose und unterschiedliche Kopfsteinpflastersteine gewesen. Die Höhe der Pflastersteine und Unebenheiten könne nicht mehr festgestellt werden, da kurz nach dem Sturz Ausbesserungsarbeiten an der Unfallstelle durchgeführt worden seien. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Belag an der Unfallstelle schadhaft gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, ihr Bein sei weiterhin gelähmt. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in absehbarer Zeit nicht verbessern werde. Erst seit dem Unfall sei die Klägerin gehbehindert im Sinne des SGB IX. Unfallbedingt habe der psychische Zustand der Klägerin gelitten. Aus diesem Grund sei auch die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zerbrochen. Die Klägerin hält zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € für angemessen. Weiterhin sei der Klägerin ein materieller Schaden von 1.000 € entstanden. Dieser setze sich aus der Differenz des Nettokurzarbeiterlohnes und dem tatsächlich gezahlten Krankengeld zusammen. Das durchschnittliche monatliche Krankengeld betrage 920,30 €. Der durchschnittliche Bruttoverdienst im Zeitraum Januar bis November 2009 habe 1.076,72 € betragen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 15.10.2009 im Kreuzungsbereich ... pp. im Fußgängerbereich in der Stadt S. entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Belag weise an der Unfallstelle maximal Unebenheiten von 2 cm auf. Zum Unfallzeitpunkt seien keine Steine lose gewesen. Fehlende Steine seien mit Asphalt ausgebessert worden. Der unebene Straßenbelag sei nicht als gefährlich anzusehen. Es liege keine Verkehrssicherungs-pflichtverletzung vor, da der Klägerin die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien und sie ohne größeren Aufwand den Fußgängerüberweg hätte benutzen können. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, beim Überqueren des Kreuzungsbereichs über den unebenen Straßenbelag zu gehen. Den Kreuzungsbereich könnten Fußgänger gefahrlos über eigens dafür vorgesehene Fußwege aus Beton überqueren, die keine Unebenheiten aufweisen würden. Das angesetzte Schmerzensgeld sei überhöht. Es liege kein unfallbedingter Dauerschaden vor. Die Klägerin habe schon vor dem Sturzereignis starke gesundheitliche Probleme gehabt, die zu einem Grad der Behinderung von 60 % geführt hätten. Das streitgegenständliche Unfallereignis habe zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Das Landgericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Mit dem am 27.09.2013 verkündeten Urteil (Bl. 151 d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Berufung wendet sich gegen die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Klägerin und rügt, das Landgericht habe an das Erinnerungsvermögen der Klägerin überzogene Anforderungen gestellt. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer informatorischen Befragung erklärt, dass sie in ein Loch getreten sei. Damit habe sie klar ausgedrückt, dass sie aufgrund einer Bodenvertiefung in Straucheln geraten sei. Es sei verfehlt, der Klägerin vorzuhalten, sie habe über die Höhe der Unebenheiten keine tauglichen Angaben gemacht. Dies liege in der Natur der Sache: Vor dem Unfall habe die Klägerin keinen Anlass besessen, die Tiefe der Straßenlöcher nachzumessen. In unmittelbarer zeitlicher Folge nach dem Unfall habe die Beklagte die Bodenvertiefungen geschlossen. Mit Hilfe der vorgelegten Lichtbilder habe die Klägerin schon in der ersten Instanz sehr deutlich gemacht, in welchem Zustand sich der Kreuzungsbereich befunden habe. Die Klägerin sei aus dem oberen Teil der Bahnhofstraße gekommen, wobei sie den durch Platten markierten Fußweg benutzt habe. Im Kreuzungsbereich ... pp. habe sie diagonal über die ... pp. Straße gehen wollen, um zu dem schräg gegenüberliegenden Gasthaus Kirner Eck zu gelangen. Viel Fahrzeugverkehr habe nicht geherrscht. Lediglich aus der …straße sei mit sehr langsamem Tempo ein ADAC-Wagen gekommen, dessen Fahrer im Kreuzungsbereich angehalten habe, um der Klägerin das Passieren der Straße zu ermöglichen. Unmittelbar, nachdem die Klägerin den mit Platten belegten Fußgängerweg verlassen habe, sei sie in das danebenliegende Loch getreten und zu Fall geraten. Die Klägerin habe nicht geäußert, dass sie direkt vor dem Kirner Eck zu Fall gekommen sei, sondern dass sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestürzt sei. Die Klägerin sei am Eckpunkt …straße/…straße an einer Bodenvertiefung hängen geblieben und zu Fall geraten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sie sei direkt vor dem ADAC-Fahrzeug gestürzt, sei diese Formulierung mit der gebotenen Relativierung zu sehen. Die Klägerin habe gemeint, dass sie nicht weit vor dem ADAC-Fahrzeug hinfallen sei. Sie habe nicht ausgesagt, dass sie nur wenige Zentimeter vor diesem Fahrzeug gestürzt sei. Die entsprechende Urteilspassage lasse erkennen, dass das Landgericht die klägerische Unfallschilderung missverstanden habe. Auch sei die Klägerin nicht deshalb gestürzt, weil sich Unebenheiten beim Verlegen von Kopfsteinpflaster nie vermeiden ließen: Das Loch, in welches die Klägerin getreten sei, stelle bei verständiger Würdigung eindeutig eine Regelwidrigkeit im Straßenbelag dar, was die Beklagte durch ihre bald darauf erfolgte Reparaturmaßnahme inzident zugestanden habe. Das Landgericht habe nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Das Landgericht hätte den benannten Zeugen S. vernehmen müssen, bevor es zu der Einschätzung gelangt sei, dass das Unfallgeschehen nicht mehr aufklärbar sei. Da die Klägerin seit 2001 ein künstliches Kniegelenk habe, pflege sie sich schon deshalb sehr vorsichtigen Schritts fortzubewegen. Sie habe das ihr zum Verhängnis gewordene Loch gesehen, ehe sie die Straße am Unfalltag überquert habe. Allerdings habe sie in dem Moment, als sie sich angeschickt habe, die Straße zu überqueren, für einen Moment lang den Blick geradeaus in Richtung des ADAC-Fahrzeugs gerichtet. Sie habe dem Fahrer mit einer Geste Dank dafür ausdrücken wollen, dass er angehalten habe. Dass sie einen Moment lang zu diesem Zwecke nach oben geschaut habe, sei der Klägerin nicht als Unachtsamkeit vorzuwerfen. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, nicht den geraden Weg über den plattierten Gehweg fortgesetzt zu haben. Die Klägerin wohne in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle und habe tausendfach die Kreuzung diagonal überschritten, ohne dass etwas passiert sei. Sie habe sich auch nicht etwa leichtfertig in einem schnelleren unkontrollierten Tempo fortbewegt, sondern äußerst langsam, wie dies einer Fußgängerin mit gesundheitlichen Einschränkungen anstehe. Hierbei sei zu erinnern, dass der Fußgängerbereich an der Unfallstelle verkehrsberuhigt sei. Indem die Klägerin diese verkehrsberuhigte Kreuzung überschritten habe, habe sie kein gefahrgeneigtes Abenteuer auf sich genommen, sondern sei kein nennenswertes Risiko eingegangen. Dass sie infolge der schadhaften Fahrbahn stürzen werde, sei nicht vorauszusehen und mache das diagonale Überschreiten der Kreuzung nicht zu einem Handeln, das als Mitverschulden ausgelegt werden könne. Da die Klägerin die Kreuzung diagonal habe überqueren wollen und dies vor dem Unfall viele Male getan habe, könne sie darin auch kein besonderes Risiko erblicken. Der langsam herannahende ADAC-Fahrer habe genau erkannt, in welcher Weise die Klägerin die Fahrbahn habe überschreiten wollen. Durch sein Anhalten habe er dies auch ausdrücklich ermöglicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.9.2013 - 4 0 518/12 - nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich für Fußgänger tauglich zu gestalten. Die vorgefundenen Unebenheiten von maximal 2 cm hätten im Toleranzbereich gelegen. Dessen ungeachtet sei das Eigenverschulden der Klägerin derart groß, dass eine etwaige Verursachung der Beklagten zurücktrete. Der Klägerin sei der Zustand des Straßenbelages am 15.10.2009 bekannt gewesen. Es sei möglich und zumutbar gewesen, auf den für Fußgänger verlegten Platten gefahrlos den Kreuzungsbereich zu überqueren. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 23.08.2013 (Bl. 112 d. A) sowie des Senats vom 18.09.2014 (Bl. 212 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und § 9 Abs. 3a SaarlStrG). Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Das Landgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: a) Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i. V. m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 9, 373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 (281 f); Geigel-Wellner, aaO., 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 27). Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 10). Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen, vorliegend also der Beklagten. b) Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 (58 ff); Geigel-Wellner, aaO., 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 6;). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKomm(BGB)-Papier, 5. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 270; siehe zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 23.1.2014 - 4 U 387/12 -, juris; Urt. v. 10.1.2012 - 4 U 480/10 -, juris). c) Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195)). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (st. Rspr. OLG Saarbrücken: Urt. v. 23.1.2014 - 4 U 387/12 - juris; Urt. v. 10.1.2012 - 4 U 480/10 - juris; DAR 2010, 23; NJW-RR 2010, 602; 97; BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1979, 2043 (2044); BGH, VersR 1980, 946 (947); Geigel-Wellner, aaO., 14. Kap., Rdnr. 44; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rdnr. 221). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Koblenz, OLGR 1998, 404 (405)). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1990, 268; OLG Hamm, VersR 1983, 466; Senat, Urt. v. 21.07.1998 - 4 U 886/97 -, OLGR 1998, 404). d) Diese Grundsätze finden weiterhin auf die im Saarland geltende Rechtslage Anwendung. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage in Berlin (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2012, III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) steht dem nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne auch, zur Rechtslage in Baden-Württemberg, OLG Stuttgart - 4 U 26/13 -, juris = NVwZ 2014, 254 (Leitsatz)): In der genannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, nach dem Berliner Straßengesetz enthebe die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle das Land Berlin nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eines Gehweges. Die Rechtslage in Berlin, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte, unterscheidet sich jedoch von der Rechtslage im Saarland: Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) obliegt den Straßenbaulastträgern ausdrücklich die Pflicht, für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes der Straße zu sorgen; auf die Erkennbarkeit der Gefahrenlage kommt es dabei nicht an (BGH, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG wird diese Regelung zudem zum unmittelbaren Inhalt der aus der Straßenbaulast fließenden Straßenverkehrssicherungspflicht gemacht. Das Saarländische Straßengesetz statuiert jedoch keine dem § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG vergleichbare - „alsbaldige“ - Wiederherstellungspflicht, die zudem unabhängig von der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle bestehen soll. Es verbleibt damit nach der saarländischen Rechtslage bei den dargestellten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Straßenverkehrssicherungspflicht. Insbesondere behält der Grundsatz, dass eine Amtspflichtverletzung bei Erkennbarkeit der Gefahrenlage für den Benutzer ausgeschlossen sein kann, weiterhin Gültigkeit. e) Allerdings ist dieser Grundsatz, wie allgemein anerkannt und auch vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 05.07.2012 noch einmal hervorgehoben (BGH, a. a. O.), dahingehend einzuschränken, dass die bloße Erkennbarkeit der Gefahrenstelle als solche einen verkehrspflichtwidrigen Zustand nicht ausschließt. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Verkehrsteilnehmer der Gefahrenstelle zudem unproblematisch ausweichen kann. 2. In Anwendung der dargelegten Grundsätze war vorliegend, wegen der Erkenn- und Beherrschbarkeit der Gefahrenlage, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen. a) Im streitgegenständlichen Fall ist zunächst - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - bereits die konkrete Unfallursache nicht erwiesen. Unklar bleibt insbesondere, ob die Klägerin über eine Bodenunebenheit zu Fall gekommen ist, welche die in der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze überschreitet. aa) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Verkehrssicherungspflicht in der Regel erst dann gegeben ist, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, müssen Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen in gewissem Umfang hinnehmen (vgl. BGH, VersR 1980, 946 (947); OLG Düsseldorf, VersR 1997, 186 (187); Senat, Urt. v. 10.01.2012 - 4 U 480/10, juris; Urt. v. 21.07.1998 - 4 U 886/97 -, OLGR 1998, 404; Geigel-Wellner, a. a. O., 14. Kap., Rdnr. 49 f). Dem Rechnung tragend hat sich in der Rechtsprechung eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten im Bereich von 2 bis 2,5 cm entwickelt, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss (BGH VersR 1979, 1055; OLG Jena, Beschl. v. 23.07.2008, NZV 2008, 525; OLG Frankfurt OLGR 2004, 5; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Schleswig MDR 2003, 29; OLG Jena NJW 1998,247). Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es sind immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (OLG Jena, NZV 2008, 525). Auch jenseits der Bagatellgrenze liegende Unebenheiten sind daher nicht automatisch als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen. So wurde in der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschieden in der Größenordnung von 4 - 5 cm verneint, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar waren (vgl. OLG Koblenz, OLGR 1998, 404 (5 cm hoher Frostaufbruch an einem Bürgersteigrand); OLG Koblenz, OLGR 1999, 225 (Vertiefung von 4 cm); OLG München, MDR 1999, 161 (Vertiefungen von 3 cm in einem Fußwegbelag); Senat, Urt. v. 10.01.2012 - 4 U 480/10 (bis zu 4 cm hohe über die angrenzenden Bordsteine hinausragende Bordsteinkante); Senat, Urt. v. 21.07.1998 - 4 U 886/97 - 235 -, OLGR 1998, 404 (4 cm hohe Aufkantung einer Betonplatte auf einem öffentlichen Platz); Senat, Urt. v. 09.11.1999 - 4 U 191/99 - 48 - (5 cm tiefes Loch am Fahrbahnrand) sowie weitere Nachweise bei Geigel-Wellner, a. a. O., 14. Kap., Rdn. 50). bb) Im streitgegenständlichen Fall bleibt, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags sowie der Anhörung der Klägerin durch den Senat, schon unklar, ob die Klägerin über eine Bodenunebenheit zu Fall gekommen oder aber sie in ein „Loch“ im Straßenbelag getreten ist. Ebenso wenig lassen sich Feststellungen zu dem Ausmaß der konkret unfallursächlichen Unebenheit im Straßenbelag treffen, weshalb die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist. cc) Zwar vermochte die Klägerin dem Senat glaubhaft anhand der vorgelegten Lichtbilder zu schildern, in welchem Bereich sie zu Fall gekommen ist. Demnach ist sie im Übergangsbereich vom Betonplattenweg zum Kopfsteinplasterbelag (wie auf dem Lichtbild Nr. 7 = Bl. 223 d. A. ersichtlich) gestürzt. Nach Schilderung der Klägerin sei im Unfallzeitpunkt an dieser Stelle noch ein „tiefes Loch“ vorhanden gewesen, wie tief, so die Klägerin, könne sie indes nicht mehr sagen. Es habe sich nicht um das einzige Loch im Übergangsbereich vom Plattenweg zum Steinbelag gehandelt, sondern da seien mehrere Löcher bzw. lockere Steine gewesen. dd) Erscheint damit der Unfallort eingegrenzt, verbleibt es dennoch unklar, wie und aus welchem Grund die Klägerin zu Fall gekommen ist, insbesondere, ob sie in ein „Loch“ im Bodenbelag getreten oder aber über einen Niveauunterschied (welcher Höhe?) im Kopfsteinpflaster fiel. Die Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken der Klägerin sind dabei, vor dem Hintergrund der Schwere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sowie der hiermit verbundenen Schmerzen, verständlich. Unmittelbar nach dem Unfall hatte die Klägerin gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten zunächst angegeben, sie sei über einen hervorstehenden Pflasterstein gestolpert. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Bl. 17 d. A.) ist hierzu festgehalten, dass der aus Pflastersteinen bestehende Straßenbelag schadhaft sei, die hierdurch entstandenen Löcher seien mit Teer aufgefüllt worden. Die meisten Pflastersteine hätten eine unterschiedliche Höhe gehabt, wodurch der Straßenbelag insgesamt sehr uneben gewesen sei und man „leicht stolpern“ könne. Messungen zu den jeweiligen Niveauunterschieden wurden durch die Polizei indes nicht vorgenommen. Auch erstinstanzlich hatte die Klägerin zunächst, in der Klageschrift, vorgetragen, Ursache des Sturzes seien lose und unterschiedlich hohe Kopfpflastersteine gewesen; sodann hat sie schriftsätzlich präzisiert, sie könne „nicht mehr genau sagen“, ob sie neben die Betonplatte getreten und dabei in ein Loch im Kopfsteinpflaster getreten sei, oder ob sie an einem höher stehenden Pflasterstein hängen geblieben sei. Auch in ihren Anhörungen durch das Erstgericht (Bl. 113 d. A.) sowie den Senat (Bl. 212 d. A.) vermochte die Klägerin die Frage nicht eindeutig zu beantworten. Sie sei, so die Klägerin vor dem Landgericht, „wie in ein Loch getreten“ und jedenfalls umgeknickt, irgendwie sei es uneben gewesen. Während schließlich die Berufungsbegründung von einer „mehreren Zentimeter tiefen Bodenvertiefung“ als Unfallursache spricht, hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung durch den Senat (Bl. 213 ff. d. A.) erneut zum Ausdruck gebracht, sie könne heute nicht mehr sagen, wie genau sie zu Fall gekommen sei. Einerseits sei an der Unfallörtlichkeit ein tieferes Loch im Kopfsteinpflaster vorhanden gewesen. Andererseits, so die Klägerin, könne sie nur noch sagen, dass sie vorne mit dem vorderen Teil des Schuhs „an etwas hängen geblieben“ und dann zu Fall gekommen sei. Gerade letztere Darstellung spricht wiederum eher dafür, dass die Klägerin nicht aufgrund eines Loches im Straßenbelag, sondern aufgrund eines hervorstehenden Pflastersteins zu Fall gekommen ist (hieran „hängen geblieben“ ist), wobei sich allerdings keine Feststellungen dazu treffen lassen, ob der konkrete Niveauunterschied - wie von der Beklagten bestritten - mehr als 2 bis 2,5 cm betrug. Auch anhand der zu der Akte gereichten Lichtbilder (vgl. etwa Anlage K 17 = Bl. 95 sowie Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift des Senats = Bl. 223 d. A.) zur angegebenen Unfallstelle lassen sich insoweit keine weitergehenden Feststellungen zur konkreten Unfallursache treffen. Im Wesentlichen ist hierauf zu erkennen, dass ein breitflächiges Loch im Kopfsteinpflasterbelag mit Teer aufgefüllt worden ist. Größere Niveauunterschiede zwischen den Pflastersteinen (bzw. zwischen der Auffüllung mit Teer und den Pflastersteinen) sind nicht (mehr) erkennbar, vereinzelte Pflastersteine ragen lediglich geringfügig hinaus. Nach alledem ist die konkrete Unfallursache nicht erwiesen. b) Letztlich kann die Frage indes dahinstehen. Denn vorliegend tritt hinzu, dass die von der Klägerin beschriebene, auf den Lichtbildern (Anlage K 17 = Bl. 95 d. A.; Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift des Senats = Bl. 223 d. A.) ersichtliche Gefahrenstelle im Straßenbelag auch bei nur flüchtigem Hinsehen gut erkennbar und - infolge ihrer Erkennbarkeit - problemlos beherrschbar war. Bereits aus diesem Grunde kann der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht angelastet werden. Die auf den Lichtbildern ersichtliche, an dieser Stelle breitflächige und massive Beschädigung des Straßenbelags war für einen situationsadäquat aufmerksamen Fußgänger rechtzeitig erkennbar. Dies gilt im Übrigen erst recht, wenn die lichtbildlich dokumentierten Ausbesserungen - wie von der Klägerin behauptet - erst nach dem Sturz der Klägerin vorgenommen worden sein sollten. In der Berufungsbegründung ist ausdrücklich vorgebracht, die Klägerin habe das letztlich dann zu ihrem Sturz führende „Loch“ sogar gesehen, bevor sie dazu ansetzte, die Straße zu überqueren. Alleine aufgrund einer Ablenkung durch den Fahrer des ADAC-Fahrzeuges, der sie habe passieren lassen wollen und bei dem sie sich bedankt habe, sei die Gefahrenstelle bei der Klägerin für einen Moment in Vergessenheit geraten. Dies hat die Klägerin bei der Anhörung durch den Senat so bestätigt. Sie habe das „Loch“ im Straßenbelag in der Tat vorher gesehen. Da sie zudem lediglich zwei Häuser entfernt wohne und die Strecke täglich gehe, sei ihr die Situation des Straßenbelages auch generell bekannt gewesen, und sie habe normalerweise auch auf den Boden geachtet. c) Damit aber hätte die Klägerin der sich deutlich von der Umgebung absetzenden, rechtzeitig erkennbaren Gefahrenstelle nur ausweichen müssen, um der Sturzgefahr zu entgehen. Ein solches Ausweichen war der Klägerin nach objektiven Maßstäben auch unschwer möglich. Das Landgericht hat insoweit zu Recht festgehalten, dass sich neben dem ausgebesserten Kopfsteinpflaster ebene Betonplatten befinden, die für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind und als eine Art Überweg auch die gefahrlose Überquerung des insgesamt verkehrsberuhigten Bereichs ermöglichen. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 217 ff. d. A.) ist ersichtlich, dass die Klägerin ihr Ziel, die Gaststätte Kirner Eck, auf den verlegten Betonplatten gefahrlos hätte erreichen können. Die Klägerin selbst hat dies in ihrer Anhörung durch den Senat dahingehend bestätigt, man habe dort gewissermaßen „über‘s Eck“ die Straße über den Plattenweg überqueren und zur Gaststätte gelangen können. Der hierfür in Kauf zu nehmende Umweg beträgt, wie etwa auf dem Lichtbild Nr. 2 (= Bl. 218 d. A.) ersichtlich, nur wenige Meter und war der Klägerin zumutbar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit auch wesentlich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 5.7.2012 (III ZR 240/11, MDR 2012, 1088 = VersR 2012, 1434) zugrunde lag. Denn insofern der BGH hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trotz Erkennbarkeit der Gefahren bejaht hat, war die Fallgestaltung dadurch geprägt, dass das Hindernis die gesamte Wegbreite einnahm. Anders als im vorliegenden Fall vermochte der dortige Geschädigte der Gefahr daher nicht unproblematisch auszuweichen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 28.000,-- €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).