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Urteil

4 U 40/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1002.4U40.14.0A
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Leitsätze
1. Für den Darlehensvertrag bestehen - anders als für den Girovertrag mit Kontokorrentabrede - grundsätzlich keine gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.(Rn.43) 2. Auch die Tatsache, dass der Kreditnehmer regelmäßig die Zahlungsverrechnung dem Kreditinstitut überlässt und auf dessen Berechnungen vertraut, rechtfertigt es alleine nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung zuzubilligen.(Rn.44) 3. Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Darlehensnehmers aus Treu und Glauben.(Rn.48)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.02.2014 (Aktenzeichen 1 O 236/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Darlehensvertrag bestehen - anders als für den Girovertrag mit Kontokorrentabrede - grundsätzlich keine gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.(Rn.43) 2. Auch die Tatsache, dass der Kreditnehmer regelmäßig die Zahlungsverrechnung dem Kreditinstitut überlässt und auf dessen Berechnungen vertraut, rechtfertigt es alleine nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung zuzubilligen.(Rn.44) 3. Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Darlehensnehmers aus Treu und Glauben.(Rn.48) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.02.2014 (Aktenzeichen 1 O 236/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger als Darlehensnehmer der beklagten Bank begehrt Auskunft über die Entwicklung der bei der Beklagten unter der Nummer … geführten Darlehenskonten, insbesondere betreffend Zinsbelastungen und Stundungsgebühren. Am 08.12.2005 schloss der Kläger erstmalig einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 16.140,96 € mit einem effektiven Jahreszins von 8,98 % (GA Bl. 4). In der Folgezeit wurde das Darlehen durch weitere Darlehensverträge vom 03.02.2006 (Darlehenssumme 21.643,92 €; effektiver Jahreszins 9,98 %, vgl. GA Bl. 6), vom 12.06.2006 (31.324,20 €; 10,98 %, vgl. GA Bl. 8) und schließlich vom 02.01.2007 (35.819,28 €; 10,98 %, vgl. GA Bl. 10) aufgestockt. Ausweislich der Darlehensverträge wurde das jeweils neu aufgenommene Darlehen u. a. zur Ablösung des Vordarlehens bei der CC-Bank AG M. (Netto-Restdarlehen) bzw. sodann des Vordarlehens bei der Beklagten verwendet. Auf Wunsch des Klägers wurden die Darlehensraten im Laufe der Jahre mehrfach gestundet. Hierfür stellte die Beklagte Stundungsgebühren in Rechnung, unter anderem mit 632,90 €, 598,30 €, 901,70 €, 366,70 €, 797,00 €, 416,00 €, 429,40 €, 452,60 €, 878,50 € und 365,00 €. Dem Kläger wurden in regelmäßigen Abständen Mitteilungen über den aktuellen Kontostand gemacht; über jegliche Veränderungen oder außerordentliche Bewegungen auf dem Darlehenskonto wurde er gesondert informiert. Auch vor Bewilligung der Stundungen wurde der Kläger jeweils, auch über die damit einhergehenden Kosten, informiert. So teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der vorgenommenen Stundung am 2.2.2011 mit, dass ihm ein neuer Ratenplan zukommen werde, was in der Folge dann auch geschah. Auf Anfrage des Klägers lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2013 (GA Bl. 12) ab, ihm für seine Darlehenskonten Kontoauszüge zu erstellen Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, da bei Darlehenskonten - anders als bei Girokonten - die monatliche Belastung gleich sei, sei es nicht üblich, hierzu Kontoauszüge zu erstellen. Sofern zusätzliche Gebühren oder Zinsen anfallen oder neue Zahlungsvereinbarungen getroffen würden, erfolge hierüber eine schriftliche Information. Ansonsten habe der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag Gültigkeit. Abschließend teilte die Beklagte mit, dass das Darlehenskonto zurzeit einen Nettosaldo von 21.552,42 € aufweise. Der Kläger hat behauptet, ihm sei nicht bekannt, wie sich die Stundungsgebühren berechneten. Auch wisse er nicht, „worauf“ die Beklagte „die Darlehen anrechne“. Die erbetene Auskunft sei daher erforderlich, um prüfen zu können, wie sich die Stundungsgebühren berechneten und ob die Beklagte die Darlehensraten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Hauptforderung anrechne. In Laufe der Jahre sei das Darlehen mehrfach aufgestockt und damit verbunden der effektive Jahreszins erhöht worden. Daneben habe mehrfach eine Stundung der Raten stattgefunden, für welche dem Kläger Stundungsgebühren in nicht zu vernachlässigender Höhe in Rechnung gestellt worden seien. Eine konkrete Nachvollziehung dieser Bewegungen sei dem Kläger nicht möglich. Die Beklagte hingegen könne wegen der im Vergleich zu einem Girokonto geringeren Bewegungen die Auskunft ohne größeren Zeitaufwand erteilen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger belegt Auskunft zu erteilen über die Entwicklung seiner Darlehenskonten, geführt unter der Nr. …, insbesondere betreffend Zinsbelastungen und Stundungsgebühren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch bezüglich eines Girokontos aus § 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB sei nicht ohne weiteres auf ein Darlehenskonto übertragbar. Bei einem Darlehensverhältnis sei ein Auskunftsanspruch - gerade auch vorliegend im Hinblick auf die dem Kläger bereits erteilten Informationen - nicht anzuerkennen. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger in regelmäßigen Abständen Kontoinformationen zugekommen seien, die Darlehensraten grundsätzlich konstant blieben und er bei Stundungen stets zuvor über die Stundungsgebühr informiert worden sei, sei ein weitergehendes Informationsinteresse nicht erkennbar. Ein nochmaliges Auskunftsverlangen gegenüber der Beklagten verstoße gegen § 242 BGB. Der Kläger begehre dabei vorliegend die umfassende Darstellung sämtlicher Zahlungen, Zinsbelastungen und Stundungsgebühren, die dem Darlehenskonto gutgeschrieben bzw. belastet worden seien. Damit verlange er die vollständige Aufarbeitung eines Darlehensvertrages, der vorhergehende Darlehensverträge ablöste. Die somit begehrte Darstellung sämtlicher Kontobelastungen für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren sei der Beklagten nicht zumutbar. Mit dem am 14.02.2014 verkündeten Urteil (GA Bl. 38 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, sein Auskunftsanspruch über die Berechnung und Zusammensetzung der Stundungsgebühren ergebe sich aus § 242 BGB, da nicht ausgeschlossen sei, dass diese willkürlich festgesetzt worden seien. Dem Kläger seien dabei Stundungsgebühren mit immer unterschiedlichen Beträgen berechnet worden. Diese Beträge lägen teilweise deutlich über der monatlichen Rate, die der Kläger zu zahlen habe. Dem Kläger sei dabei gänzlich unbekannt, wie sich diese Stundungsgebühren in immer unterschiedlicher Höhe zusammensetzten. Er müsse überprüfen können, ob die Stundungsgebühren der Höhe nach und dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Auch wisse der Kläger nicht, wie die von ihm erbrachten Raten verrechnet worden seien. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach Treu und Glauben, § 242 BGB, seien gegeben. Aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages und des darauf basierenden Dauerschuldverhältnisses bestehe zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung. Weiterhin sei auch ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch gegeben. Der Kläger verlange Auskunft über den Anspruchsinhalt, insbesondere über die Berechnung und Zusammensetzung der Stundungsgebühren. Der Hinweis auf Seite 7, Punkt 4 des landgerichtlichen Urteils, wonach der Kläger die Berechnung notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst vorzunehmen habe, sei unbrauchbar. Dem Kläger sei nicht bekannt, an wen er sich wenden könne und wer ihm die Stundungsgebühren der Beklagten konkret „vorrechnen“ könne, dies zumal die Beklagte selbst die Offenlegung der Berechnung der Stundungsgebühren verweigere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken zu verurteilen, dem Kläger belegt Auskunft zu erteilen über die Entwicklung seiner Darlehenskonten, geführt unter der Nummer …, insbesondere betreffend Zinsbelastungen und Stundungsgebühren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger lege nicht dar, inwieweit dem erstinstanzlichen Gericht ein materieller Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Berufungsbegründung erschöpfe sich vielmehr in der Nachzeichnung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs nach dem BGB. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht gegeben. Es sei bereits unklar, welcher angebliche Leistungsanspruch des Klägers (als Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB) hier in Betracht komme. Soweit der Kläger nunmehr die Ansicht vertrete, die Stundungsgebühren seien willkürlich festgesetzt, sei diese Behauptung präkludiert, da sie erstmals in der zweiten Instanz geltend gemacht worden sei. Erstinstanzlich sei demgegenüber lediglich gefordert worden darzulegen, wie sich diese Gebühr berechne. Dabei sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts eine Berechnung vornehmen könne, um gegebenenfalls darzulegen, dass die Gebühr überhöht ist. Im Übrigen handele es sich bei den Stundungsgebühren um Gebühren, die als Preis für eine angebotene Gegenleistung gezahlt würden und daher durchaus dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Die Höhe der Gegenleistung unterliege grundsätzlich der Privatautonomie. Die Behauptung des Klägers, er wisse nicht, wie die Raten auf das Darlehen „angerechnet“ würden, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe ein Tilgungsdarlehen abgeschlossen mit der Folge, dass die Raten zuerst auf Kosten und Zinsen und sodann auf die übrige Darlehensschuld verrechnet würden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.01.2014 (GA Bl. 31) und des Senats vom 11.09.2014 (GA Bl. 84) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 14.02.2014 (GA Bl. 38) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu. 1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass für den Darlehensvertrag - anders als für den Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f.; BGH, Urt. v. 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - grundsätzlich keine gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Denn der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05 = BKR 2006, 405; juris). Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung dabei häufig dem Kreditinstitut überlässt und er in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (BGH, a. a. O., unter Hinweis auf die a. A. von Derleder/Wosnitza, ZIP 1990, 901, 903 f. sowie von Reifner, Handbuch des Kreditrechts, § 49 Rdn. 4). 2. Auch eine entsprechende Anwendung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB auf den Darlehensvertrag (§ 488 BGB) scheidet daher aus. Mit richtigen Erwägungen hat das Landgericht hierzu hervorgehoben, dass es für eine Analogie bereits an einer Vergleichbarkeit von Darlehensvertrag und Girovertrag sowie der jeweiligen Interessenlagen fehlt. Während bei einem Girovertrag ständig unterschiedliche Belastungen bestehen, die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen können, handelt es sich bei einem Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB um ein Dauerschuldverhältnis mit grundsätzlich gleichbleibender Zahlungsverpflichtung und Zinsbelastung für den Kläger, so dass dem Darlehensnehmer regelmäßig die einzelnen Buchungen bekannt sind. Hinzu tritt die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislastverteilung. Während es beim Girovertrag mit Kontokorrentabrede der Bank obliegt, die einer bestrittenen Saldoberechnung zu Grund liegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen so darzulegen, dass eine vollständige rechnerische Überprüfung möglich ist (OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2008, 173), trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Zurückzahlung eines Darlehens bzw. die Zahlung der vereinbarten Zinsen den Darlehensnehmer (BGH, NJW-RR 2007, 705; Palandt-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 488 BGB, Rn. 28). 3. Insofern die Berufungsbegründung einen Auskunftsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten will, greift sie nicht durch. a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ohne besondere gesetzliche Grundlage nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) bestehen, wenn sich auf der Grundlage besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art die Situation ergibt, dass der Auskunftsbegehrende in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen (siehe nur BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98 = BGHZ 148, 27ff.; BGH, VU v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01= NJW 2002, 3771; vgl. auch schon BGHZ 10, 385 (387) = NJW 1954, 70; BGH, NJW 1957, 669; NJW 1971, 656; NJW 1982, 1807 (1808); NJW 1986, 423 (424)). Weitere Voraussetzung ist dabei entweder, dass das Bestehen eines Leistungsanspruchs feststeht, die Auskunft also lediglich die Höhe dieses Anspruchs klären soll (BGH, NJW 1978, 1002; BGHZ 74, 379 = NJW 1979, 1832; BGH, NJW 1987, 1812) oder dass bei bereits vorhandener vertraglicher Beziehung ein erheblicher Anlass zur Annahme besteht, dass eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit vorliegt (BGH, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19; BAG, BB 1967, 839; Betr 1972, 1831). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger. b) An diesen Voraussetzungen fehlt es indes hier. Weder steht ein Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach fest, noch hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit dargelegt. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens verbleibt überdies weiterhin unklar, welche weitergehenden Informationen sich der Kläger von der Beklagten - zur Begründung welchen Leistungsanspruchs - erhofft. aa) Die Berufungsbegründung behauptet pauschal das „Feststehen“ eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach (GA Bl. 67), legt hierzu jedoch nichts dar. Insoweit der Kläger ausführt, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass die Stundungsgebühren „willkürlich“ - da jeweils in unterschiedlicher Höhe - festgesetzt worden seien, erscheint dieser Vortrag für sich alleine schon nicht geeignet, einen Leistungsanspruch bzw. jedenfalls Anhaltspunkte für eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit der Beklagten darzulegen. Die Beklagte weist hierzu zu Recht darauf hin, dass die Vereinbarung der Stundungsbedingungen grundsätzlich der Privatautonomie unterliegt. Die Stundungsgebühren betreffen dabei eine zusätzliche, über die Darlehensgewährung hinausgehende Leistung des Kreditgebers, nämlich die Bereitschaft zur Prolongation noch ausstehender Darlehensraten (vgl. Pamp, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band I, 4. Auflage 2011, § 82, Rn. 37). Dabei ist es üblich und angemessen, wenn die Bank eine Stundung nur gegen Vergütung gewährt (BGHZ 95, 362 = NJW 86, 46, 47). Die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung von Stundungsgebühren und Stundungszinssatz hängt davon ab, ob dieser mit der Bank eine gesonderte Stundungsvereinbarung schließt; es bedarf also in jedem Fall (auch wenn in den AGB der Bank eine sogenannte Stundungsgebührenklausel enthalten ist) einer weiteren Individualwillenserklärung des Kreditnehmers (BGH, a. a. O.). Werden die Stundungskosten also immer im Rahmen einer gesonderten Stundungsvereinbarung - und mithin individualvertraglich - festgesetzt, geht der Einwand einer „willkürlichen“ Festsetzung schon grundsätzlich fehl, zumal der Kläger die streitgegenständlichen Stundungen selbst beantragt hatte und den nunmehr gerügten Stundungskosten in jedem Einzelfall zugestimmt haben muss. bb) Auch im Übrigen hat es der Kläger versäumt, zur Begründung eines Auskunftsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls Anhaltspunkte für eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit der Beklagten darzulegen. Dabei ist es auch nicht ersichtlich, dass ihm ein derartiger Vortrag ohne weitere Auskunft durch die Beklagte unmöglich sein sollte. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger alle wesentlichen Einzelheiten der streitgegenständlichen Darlehensverträge bekannt und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilt worden sind. So wurden ihm durch die Beklagte - schon unstreitig - in regelmäßigen Abständen Mitteilungen über den jeweils aktuellen Kontostand gemacht. Über jegliche Veränderungen oder außerordentliche Bewegungen auf dem Darlehenskonto wurde er gesondert informiert. Dies gilt nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten gerade auch für die streitgegenständlichen Stundungen. Vor Bewilligung der jeweiligen Stundung wurde der Kläger jeweils informiert, auch über die damit einhergehenden Kosten. Tatsächlich führt der Kläger die einzelnen Beträge der „Stundungsgebühren“ auch in seiner Klageschrift auf, so dass ihm diese unzweifelhaft bekannt waren. Der Kläger verfügt demnach bereits über sämtliche notwendigen Informationen, um eine etwaige anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit darzulegen bzw. zu einer vermeintlichen (vertrags- bzw. sittenwidrigen?) Überhöhung der Stundungsgebühren vorzutragen. Insbesondere sind ihm Leistung (hier: die jeweiligen Stundungen noch ausstehender Darlehensraten für einen bestimmten Zeitraum) und Gegenleistung (hier: die Stundungsgebühren in jeweiliger Höhe) bekannt, so dass er jederzeit dazu in der Lage sein sollte, zu einem vermeintlich auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vortragen zu können. So sollte es dem Kläger problemlos möglich sein, die im Klageantrag bezeichneten „Stundungsgebühren“ (in Höhe von 365,00 € bis zu 901,79 €) in Relation zu der Leistung der Beklagten - der Prolongation der Darlehensraten für einen bestimmten Zeitraum - zu setzen und zu einem vermeintlichen Missverhältnis vorzutragen. Der Vortrag des Klägers, welcher sich auf die unterschiedliche Höhe der Stundungsgebühren und deren vermeintliche mangelnde Nachvollziehbarkeit beschränkt, ohne allerdings weitere Angaben zu den jeweiligen Stundungsbedingungen (insbesondere etwa zu den Stundungszeiträumen) zu machen, erscheint demgegenüber nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine der Beklagten zur Last zu legende Vertragswidrigkeit zu begründen. Ebenso verbleibt unklar, welche weitergehenden Auskünfte der Kläger sich von der Beklagten erhofft. cc) Das Landgericht hat den Kläger schließlich zu Recht darauf verwiesen, dass er die - zur Begründung eines vermeintlichen Leistungsanspruchs gegebenenfalls notwendigen - Berechnungen jederzeit selbst, notfalls unter Zuhilfenahme Dritter, vornehmen kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft verneint (vgl. BGH, BKR 2006, 405). In Anwendung dieser Grundsätze vermag auch der pauschale Vortrag des Klägers, er wisse nicht, „wie die Beklagte die Raten verrechne“ bzw. ob diese die Raten „gemäß den gesetzlichen Vorschriften“ auf das Darlehen anrechne, keinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu begründen. Auch insoweit verfügt der Kläger, wie es auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über alle notwendigen Informationen, ohne dass die Erforderlichkeit weiterer Auskünfte durch die Beklagte ersichtlich wäre. Dabei wurden ausweislich der vom Kläger selbst zu den Akten gereichten Darlehensverträge (GA Bl. 4 ff.) die aufgenommenen Darlehen jeweils zur Ablösung des Vordarlehens bei der CC-Bank AG bzw. sodann bei der Beklagten verwendet (Umschuldung), der verbleibende Restdarlehensbetrag wurde ihm jeweils ausgezahlt. Im Übrigen sind dem Kläger die vertraglichen Grundlagen (die jeweiligen Darlehensverträge, vgl. hierzu GA Bl. 4 ff.) einschließlich aller wesentlichen Vertragsdaten (Nettodarlehensbetrag, Finanzierungsbetrag, Gebühren, Zinsen, Darlehensgesamtsumme etc.) bekannt. Insofern der Kläger demgegenüber pauschal - ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte - eine vertrags- bzw. gesetzeswidrige „Verrechnungspraxis“ der Beklagten andeutet, obliegt es ihm, gegebenenfalls den entsprechenden Nachweis zu führen. Notwendige Berechnungen, etwa zur Überprüfung der durch die Beklagte regelmäßig übersandten Kontostände, hat er - wie dargelegt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH - selbst vorzunehmen, notfalls unter Zuhilfenahme Dritter, etwa eines Rechtsanwalts oder eines Verbraucherverbandes. Dies entspricht auch der allgemeinen, ebenso bereits dargelegten Darlegungs- und Beweislastverteilung beim Darlehensvertrag. Während der Darlehensgeber nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruches (nicht aber dessen Fortbestand) darzulegen und zu beweisen hat, obliegt dem Darlehnsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Darlehensforderung (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2007 - VIII ZR 135/04; BGH NJW 1988, 906). Der Kläger hätte mithin im Einzelnen - aufgrund eigener Darlegungen und Berechnungen - darzutun, dass die Hauptschuld aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen, etwa durch Erfüllung oder ihre Surrogate, erloschen ist. Besondere - gesetzliche oder auf Treu und Glauben gestützte - Auskunftsrechte gegen die Beklagte stehen ihm dabei nicht zu. dd) Nach alledem scheitert der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bereits daran, dass ein Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht feststeht und der Kläger auch im Übrigen Anhaltspunkte für eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit nicht konkret dargelegt hat. Lediglich ergänzend und zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben durchweg zweifelhaft erscheinen. Insbesondere fragt es sich, ob die begehrte Auskunft der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation zumutbar wäre. Warum der Kläger die Berechnung der „Stundungsgebühren“ nicht nachvollziehen kann, obwohl er unstreitig jeweils vor Bewilligung der Stundungen über die Kosten informiert worden ist, erschließt sich nicht recht. Sollte der Kläger gegebenenfalls Unterlagen hierzu verloren haben, wäre er nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, so dass ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB auch aus diesem Grunde zu verneinen wäre. Schließlich würde der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB voraussetzen, dass die Beklagte unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen. Auch dies erscheint jedoch insoweit zweifelhaft, als der Kläger umfassend eine „belegte Auskunft über die Entwicklung seiner Darlehenskonten“ einfordert. Die Beklagte wendet hiergegen nachvollziehbar ein, dass dies die vollständige Aufarbeitung des klägerischen Darlehensvertrages - der zudem vorhergehende Darlehensverträge ablöste - und die Darstellung sämtlicher Kontenbewegungen für einen Zeitraum seit Ende 2005 bis heute bedeuten würde. Dem Kläger geht es damit nicht alleine darum, einzelne Lücken in seinem Informationsstand zu schließen, sondern er verlangt letztlich eine komplette Rekonstruktion der mehr als achtjährigen Vertragsbeziehung mit der Beklagten; dabei fragt es sich auch, warum der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren über Jahre zugewartet hat. Auch wenn sich der konkrete Verwaltungsaufwand für die Beklagte diesseits nicht ohne weiteres abschätzen lässt, spricht vieles dafür, dass es der Beklagten - die den Kläger im Übrigen ja unstreitig regelmäßig über Kontostände etc. informiert hat - auch gegen Vergütung nicht zumutbar wäre, nachträglich sämtliche Kontenbewegungen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen (vgl. hierzu OLG Celle, Urt. v. 04.06.2008, 3 U 265/07 = NJW RR 2008, 1584-1587). 4. Nach alledem ist ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 7.000 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).