Urteil
4 U 179/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0911.4U179.13.0A
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Leitsätze
1. In der Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs kann ein stillschweigender Widerruf der in den Leasingbedingungen enthaltenen Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen.(Rn.33)
2. Sind dem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingstypischen Abtretungskonstruktion alle der Leasinggeberin gegen den Lieferanten (hier: eines Lkw mit Sonderaufbau) zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels abgetreten worden, fällt ein bereits entstandener Anspruch in Ermangelung einer vertraglichen Regelung mit Beendigung des Leasingvertrages nicht ohne weiteres an den Leasinggeber zurück.(Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.11.2013 (Aktenzeichen 4 O 25/13) abgeändert:
Die vom Kläger zum Insolvenzverfahren angemeldete Forderung in Höhe von 2.601,86 € (lfd. Nr. 151) wird zur Insolvenztabelle der Firma ... pp. GmbH (Aktenzeichen 104 IN 11/10 Amtsgericht Saarbrücken) als einfache Insolvenzforderung festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und (im Kostenpunkt) das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs kann ein stillschweigender Widerruf der in den Leasingbedingungen enthaltenen Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen.(Rn.33) 2. Sind dem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingstypischen Abtretungskonstruktion alle der Leasinggeberin gegen den Lieferanten (hier: eines Lkw mit Sonderaufbau) zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels abgetreten worden, fällt ein bereits entstandener Anspruch in Ermangelung einer vertraglichen Regelung mit Beendigung des Leasingvertrages nicht ohne weiteres an den Leasinggeber zurück.(Rn.58) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.11.2013 (Aktenzeichen 4 O 25/13) abgeändert: Die vom Kläger zum Insolvenzverfahren angemeldete Forderung in Höhe von 2.601,86 € (lfd. Nr. 151) wird zur Insolvenztabelle der Firma ... pp. GmbH (Aktenzeichen 104 IN 11/10 Amtsgericht Saarbrücken) als einfache Insolvenzforderung festgestellt. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und (im Kostenpunkt) das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Transporte und Gaselogistik. Er begehrt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 17.03.2010 eröffneten Insolvenzverfahren (Aktenzeichen 104 IN 11/10 des Amtsgerichts Saarbrücken) über das Vermögen der ... pp. GmbH (… pp. GmbH, im Folgenden: Schuldnerin) unter Berufung auf eine Ermächtigung zur Prozessführung bzw. abgetretenes Recht Feststellung zweier Forderungen aus kaufrechtlicher Gewährleistung zur Insolvenztabelle. Der Kläger schloss am 24.11.2008 mit der ... Leasing AG, (im Folgenden: ... Leasing), einen Fahrzeug-Leasingvertrag über einen LKW Renault Premium 450.26 6X2S mit einer monatlichen Leasingrate von 1.927 € für die Dauer von 60 Monaten. Die ... Leasing hatte das vom Kläger ausgesuchte Fahrzeug zuvor von der Schuldnerin zum Komplettkaufpreis von 129.234 € brutto erworben. Die Montage des Spezialaufbaus übernahm die Firma Sch. GmbH (im Folgenden: Firma Sch.), wobei nach Darstellung des Beklagten der Kläger der Firma Sch. hierfür einen gesonderten Auftrag erteilt haben soll und ausschließlich auf Wunsch der ... Leasing die Rechnungen für den LKW als solchen und den Aufbau der Firma Sch. zusammen von der Schuldnerin fakturiert worden sein sollen. Laut Nr. 9 Abs. 1 der in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen der ... Leasing (im Folgenden: ALB) waren Ansprüche des Leasingnehmers wegen Sachmängeln ausgeschlossen und trat die ... Leasing ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Schuldnerin an den Kläger ab bzw. ermächtigte ihn bezüglich nicht abgetretener Ansprüche zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung ausschließlich an die ... Leasing zu erfolgen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ALB Bezug genommen (Bd. I Bl. 20 ff. d. A.). Die Zulassung des geleasten Fahrzeugs für den Straßenverkehr scheiterte zunächst an der Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge. Daraufhin verringerte die Firma Sch. im Auftrag der Schuldnerin durch Absägen und Wiederzusammenschweißen die Überlänge. Das Fahrzeug wurde am 01.12.2008 erstmals für den Straßenverkehr zugelassen und dem Kläger übergeben. Ab dem 20.02.2009 kam es infolge von Mängelrügen des Klägers zu mehreren Nachbesserungsversuchen. Am 07.07.2009 fand ein Besprechungstermin statt, bei welchem dem Kläger Abhilfe zugesagt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 26.08.2009 forderte der Kläger die Schuldnerin unter Fristsetzung zum 15.09.2009 zur Mängelbeseitigung auf. Am 06.10.2009 beauftragte der Kläger die DEKRA GmbH, S., mit einer gutachtlichen Stellungnahme, die am 12.10.2009 erfolgte. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2009 erwiderte die Schuldnerin gegenüber dem Kläger, es fehle an einer konkreten Mängelaufstellung. Der Kläger erklärte nach mehreren Nachbesserungsversuchen mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2009 und vom 02.03.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und mietete zum 15.12.2009 einen anderen LKW, wodurch ihm Kosten in Höhe von 7.500 € entstanden. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnete der Kläger später mit Schreiben vom 17.02.2010 teilweise in Höhe von 4.898,14 € gegenüber Forderungen der Schuldnerin auf. Der Restbetrag in Höhe von 2.601,86 € liegt dem Klageantrag zu 2 zu Grunde. Mit Schreiben vom 17.12.2009 setzte der Kläger der Schuldnerin vorsorglich eine weitere Frist bis zum 25.01.2010 zur Nachbesserung unter Wiederholung der Kündigungsandrohung. Am 19.01.2010 fand eine gemeinsame Besichtigung unter Teilnahme des Klägers und des Geschäftsführers der Schuldnerin auf dem Gelände der Firma Sch. statt. Nachdem der Kläger im Februar 2010 die Leasinggesellschaft um Stundung der Leasingraten gebeten hatte, stellte er ohne deren Zustimmung ab April 2010 die Zahlung ein und erklärte am 31.05.2010 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags. Mit Schreiben vom 02.03.2010 erklärte der Kläger erneut den Rücktritt und setzte der Schuldnerin mit Schreiben vom 09.03.2010 eine Frist bis zum 15.03.2010 zur Rückzahlung des Kaufpreises an die ... Leasing. Eine am 18.03.2010 beim Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 5 O 49/10) eingereichte Klage gegen die Schuldnerin auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs nahm der Kläger am 20.05.2010 zurück. Mit Schreiben vom 06.10.2010 forderte er den Beklagten auf, das bei der Schuldnerin befindliche Fahrzeug aus der Insolvenzmasse an die ... Leasing auszusondern. Die ... Leasing erklärte am 09.02.2011 die Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs, nahm diese auf Widerspruch des Klägers aber am 05.05.2011 zurück. Mit Schreiben vom 10.02.2011 machte die ... Leasing ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Beklagten geltend und begehrte die Herausgabe des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 23.02.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug an die Eigentümerin auszusondern. Mit Schreiben vom 31.05.2011 erklärte die ... Leasing erneut die Kündigung des Leasingvertrags. Der Beklagte erkannte das Aussonderungsrecht an und gab das Fahrzeug im September 2011 an die ... Leasing heraus, welche den LKW mittlerweile nach Polen veräußerte. Der Kläger meldete am 30.05.2011 den im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Kaufpreisrückerstattungsanspruch unter Berücksichtigung einer der Schuldnerin zustehenden Nutzungsentschädigung als lfd. Nr. 149 und den im Klageantrag zu 2 näher bezeichneten Schadensersatzanspruch als lfd. Nr. 151 zur Insolvenztabelle an. In dem Rechtsstreit des Klägers gegen die ... Leasing wies das LG Frankfurt a. M. durch Urteil vom 09.01.2012 (Aktenzeichen 3-15 O 61/11) die Klage auf Rückzahlung bisher geleisteter Leasingraten ab und verurteilte den Kläger auf die dortige Widerklage zur Zahlung von 98.655,28 €, darunter rückständiger Leasingraten in Höhe von 39.158,51 € und abgezinster Nettoleasingbeträge in Höhe von 49.631,62 €, an die ... Leasing. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Aktenzeichen 17 U 13/12) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des BGH vom 21.01.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 261/12) zurückgewiesen worden. Der Kläger hat behauptet, bei Übergabe sei das Fahrzeug nicht frei von zunächst allerdings nicht erkennbaren Mängeln gewesen. Wie sich nach einiger Zeit gezeigt habe, habe sich der Aufbau stark verzogen, sei die Plane durchgescheuert gewesen und hätten sich die Schieberungen während der Fahrt so stark bewegt, dass die Bretter aus den Taschen gefallen seien. Außerdem habe die Heckklappe mit Laderampe nicht mehr richtig geschlossen und seien die Längs- und Hochstreben aus Aluminium verbogen gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Forderung des Klägers (Tabelle lfd. Nr. 149) auf Rückzahlung des Bruttokaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über Basis aus 119.412,22 € vom 16.03.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von insgesamt 120.624,25 € zur Insolvenztabelle festzustellen – aufschiebend bedingt durch die Herausgabe des Fahrzeugs Renault Premium 450.26 6X2S und des Fahrzeugbriefs (Zulassung Teil II) mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... Zug-um-Zug an den Beklagten, wobei die Auszahlung an die Leasinggeberin, die ... Leasing, zu erfolgen hat und 2. die Forderung des Klägers (Tabelle lfd. Nr. 151) auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 2.601,86 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten, weil der Parallelrechtsstreit beendet sei, der Kläger auf Grund der ALB nicht zum Vollzug des Rücktritts berechtigt sei und die ... Leasing durch Geltendmachung des Aussonderungsrechts auf den Vollzug des Rücktrittsrechts verzichtet habe. Nach der fristlosen Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Überdies habe der Kläger in Bezug auf angebliche Mängel seine Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt. Im Übrigen hat der Beklagte das Vorliegen von Mängeln bestritten. Das Landgericht hat mit dem am 08.11.2013 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 238 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe auf Grund fehlerhaften Tatsachenvortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 04.02.2013 übersehen, dass es sich am 31.05.2011 um den Rücktritt des Klägers vom Leasingvertrag gehandelt habe, nicht um denjenigen der Leasinggesellschaft. Diese(r) sei erst am 09.08.2011 erfolgt und somit rechtlich bereits „ins Leere“ gegangen. Die vorliegende Klage sei zwar in der Tat erst am 06.06.2012 bei Gericht eingegangen, nachdem der Kläger – vergeblich – die Rückabwicklung gegenüber der Leasinggesellschaft gerichtlich durchzusetzen versucht habe. Aus Sicht des Klägers habe zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches Interesse an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche bestanden. Hätte der Kläger nicht mehr die Möglichkeit, die von der Leasinggeberin abgetretenen Rechte für diese geltend zu machen, wäre im Ergebnis die Leasinggesellschaft nachträglich rechtlos gestellt, da zu besorgen wäre, dass das Insolvenzverfahren zuvor zum Abschluss komme. Zudem werde der im Rechtsstreit gegen die ... Leasing in drei Instanzen unterlegene Kläger im Ergebnis rechtlos gestellt. Ferner sei das Landgericht irrig davon ausgegangen, der Kläger habe zur Untersuchungs- und Rügepflicht nicht ausreichend vorgetragen. Er sei mehrfach bei der Verkäuferin vorstellig geworden, um die auftretenden sichtbaren Mängel zu rügen. Überdies hätten sich der Beklagte und zuvor auch die Schuldnerin erstmals im Prozess auf § 377 HGB berufen, weshalb in der Geltendmachung einer Verletzung der Rügepflicht eine unzulässige Rechtsausübung liege. Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 285, 300 d. A.), 1. unter Abänderung des am 08.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 25/13) die Forderung auf Rückzahlung des Bruttokaufpreises an die ... Leasing AG (Tabelle lfd. Nr. 149) abzüglich gezogener Nutzungen zuzüglich Zinsen vom 16.03.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von 8 % über Basis aus 119.412,22 € (insgesamt 120.624,25 €) zur Tabelle festzustellen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des erlangten Kaufpreises an den Beklagten und 2. die Forderung des Klägers (Tabelle lfd. Nr. 151) auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 2.601,86 € zur Insolvenztabelle festzustellen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Leasinggesellschaft habe sich mit der bereits im September 2011 erfolgten Aussonderung als befriedigt betrachtet und dem Kläger gerade kein Recht zur Prozessstandschaft geben wollen. Die Behauptung des Klägers, er sei seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar gewesen sei bzw. er die ihn bzw. die Leasingsgeberin treffende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht verletzt habe, sei ohne Substanz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.10.2013 (Bd. I Bl. 221 ff. d. A.) und des Senats vom 14.08.2014 (Bd. II Bl. 375 f. d. A.) Bezug genommen. B. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (Bd. II Bl. 313 d. A. unter 1.)) ist das erstinstanzliche Urteil auch in Bezug auf das vom Landgericht angenommene Fehlen der Prozessführungsbefugnis des Klägers angegriffen worden und ist insoweit das Begründungserfordernis gerade noch eingehalten. Die Berufungsbegründung wendet sich auf S. 3 unter 2. ausdrücklich dagegen, dass das Landgericht den Vortrag des Beklagten dahingehend gewürdigt habe, in einer zweiten Kündigung durch die Leasinggesellschaft vom 31.05.2011 sei der Widerruf der Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche enthalten (Bd. II Bl. 287 d. A.). II. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 513, 529, 546 ZPO in Bezug auf den Klageantrag zu 2 begründet (nachfolgend unter 2.), im Übrigen aber unbegründet (sogleich unter 1.). 1. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 mit Recht als unzulässig angesehen, weil der Kläger insoweit nicht prozessführungsbefugt ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (so genannte gewillkürte Prozessstandschaft; BGHZ 100, 217, 218; BGH NJW 1989, 1932, 1933). Laut Nr. 9 Abs. 3 Satz 3 ALB wird der Leasingnehmer, soweit Rechte und Ansprüche – wie solche auf Rückgewähr (Abs. 1 Satz 3) – nicht abgetreten sind, zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden des Leasinggebers ausschließlich an diesen zu leisten sind (Bd. I Bl. 21 d. A.). Es entspricht gängiger, vom BGH gebilligter Praxis, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen (BGH NJW 2014, 1970, 1971 Rn. 12). b) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ermächtigung des Klägers infolge der von Seiten der ... Leasing erklärten Kündigung vom 31.05.2011 noch vor Einreichung der vorliegenden Klage am 06.06.2012 beendet worden ist (Bd. II Bl. 250 d. A.), der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 1 schon vor Prozessbeginn also nicht prozessführungsbefugt gewesen ist. aa) Die Ermächtigung und damit die Prozessführungsbefugnis endet unter anderem durch Widerruf (BGH NJW 1995, 3186, 3197; BeckOK ZPO/Hübsch, Stand 15.06.2014 § 51 Rn. 48; Musielak/Weth, ZPO 11. Aufl. § 51 Rn. 26). Bis zur Klageerhebung ist die Ermächtigung grundsätzlich widerruflich (BGH NJW-RR 1986, 158). bb) Auf der Grundlage der richtigen Feststellungen des Landgerichts liegt spätestens in der zweiten Kündigungserklärung der ... Leasing vom 31.05.2011 ein stillschweigender Widerruf der Ermächtigung (Bd. II Bl. 250 d. A.). (1) Zu dieser Kündigung war die ... Leasing, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Frankfurt a. M. und des OLG Frankfurt a. M. im Prozess des Klägers gegen die ... Leasing zutreffend ausgeführt hat, infolge des seit April 2010 gegebenen Zahlungsrückstandes des Klägers mit den Leasingraten berechtigt. In Nr. 16 Abs. 2 Satz 3 ALB wird der Zahlungsverzug als gesetzlicher Grund für eine außerordentliche Kündigung erwähnt (Bd. I Bl. 23 d. A.). Das OLG Frankfurt a. M. hat im Urteil vom 27.06.2012 (17 U 13/12, juris Rn. 24 = Bd. I Bl. 197 d. A.) überzeugend ausgeführt, dass die Leasinggeberin nach den Grundsätzen des § 314 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt war, weil der Kläger die Zahlung der monatlich zu leistenden Leasingraten eingestellt hatte, ohne die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen die Lieferantin gerichtlich geltend gemacht zu haben (aaO, Rn. 19 = Bd. I Bl. 196 d. A.). (2) In der außerordentlichen Kündigung hat das Landgericht richtigerweise zugleich einen konkludenten Widerruf der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der nicht abgetretenen Ansprüche erblickt. Angesichts der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs durfte sich der Kläger, der im Jahr zuvor die Gewährleistungsklage gegen die Schuldnerin zurückgenommen hatte, zweifellos nicht mehr für befugt halten, die Ansprüche der ... Leasing künftig im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. c) Die Berufung rügt, das Landgericht habe auf Grund insoweit fehlerhaften Tatsachenvortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 04.02.2013 zunächst übersehen, dass es sich am 31.05.2011 um den Rücktritt des Klägers vom Leasingvertrag gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB gehandelt habe, nicht jedoch um eine „zweite/erneute Kündigung“ der Leasinggesellschaft. Diese sei erst am 09.08.2011 erfolgt und somit rechtlich bereits „ins Leere“ gegangen (Bd. II Bl. 287 d. A. unten). Ferner habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger die vereinbarten Raten bis zur Klage gegen den Lieferanten (Aktenzeichen 5 O 49/10) vertragsgemäß erbracht und erst nach Intervention des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Insolvenzfall diese Zahlungen eingestellt habe, nachdem er die Leasinggesellschaft zuvor hierüber informiert und um Weisungen gebeten habe (Bd. II Bl. 288 d. A. oben). Diese Rüge hat keinen Erfolg. aa) Das Vorbringen der Berufung, am 31.05.2011 habe nicht die ... Leasing die Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs, sondern der Kläger den Rücktritt von diesem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt, ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte, in der juristischen Datenbank juris veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Bd. I Bl. 192 d. A.) dargelegt, die Leasinggeberin habe den Leasingvertrag am 09.02.2011 und am 31.05.2011 fristlos gekündigt (Bd. I Bl. 164 d. A.). Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 18.10.2013 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2013 enthaltene Zusammenstellung des zeitlichen Ablaufs, wonach am 31.05.2011 allein ein Rücktritt des Klägers vom Leasingvertrag erklärt worden sein soll (Bd. I Bl. 229 d. A.) stellt gemäß § 296a ZPO unbeachtliches Vorbringen dar. bb) Darüber hinaus kann das Berufungsvorbringen, eine erst am 09.08.2011 erfolgte Kündigung durch die ... Leasing wäre rechtlich bereits „ins Leere“ gegangen, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. (1) Sollte dieser Vortrag in dem Sinne zu verstehen sein, dass die Kündigung auf Grund eines vorangegangenen Rücktritts des Klägers vom Leasingvertrag rechtsunwirksam sei, so ist – unbeschadet der aus den vorstehenden Ausführungen folgenden Unwirksamkeit des Rücktritts des Klägers und der Frage von Doppelwirkungen im Recht – zu bemerken, dass der Kläger im Falle eines eigenen wirksamen Rücktritts vom Vertrag nicht mehr berechtigt wäre, auf Grund dieses Vertrages Ansprüche des Rücktrittsgegners gegen Dritte zukünftig im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. (2) Das entsprechende Berufungsvorbringen ist aber auch dann rechtlich unerheblich, wenn damit gemeint sein sollte, eine Kündigung am 09.08.2011 wäre anders als eine solche am 23.05.2011 nicht mehr rechtzeitig gewesen. Da die Klage erst am 06.06.2012 eingereicht worden ist, wäre die Ermächtigung auch in diesem Fall noch vor Prozessbeginn und damit rechtswirksam widerrufen worden. d) Entgegen der Auffassung der Berufung im Schriftsatz vom 07.02.2014 (Bd. II Bl. 301 d. A.) wäre der Kläger – bei sachgerechter Rechtsverfolgung – nicht rechtlos gestellt gewesen. aa) Richtig ist zwar, dass der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt a. M., dem OLG Frankfurt a. M. und dem BGH einen durchweg erfolglosen Prozess geführt hat, in dem die Klage des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten in Höhe von 36.880 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage der ... Leasing zur Zahlung von 98.655,28 €, darunter rückständiger Leasingraten in Höhe von 39.158,51 € und abgezinster Nettoleasingbeträge in Höhe von 49.631,62 €, verurteilt worden ist. Der Misserfolg im Vorprozess ist aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der durchgängig anwaltlich vertretene Kläger die Zahlung der Leasingraten einstellte und die ... Leasing gerichtlich in Frankfurt a. M. in Anspruch nahm, es zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers aber erforderlich gewesen wäre, zunächst die Schuldnerin und nach Insolvenzeröffnung den Beklagten in Saarbrücken gerichtlich in Anspruch zu nehmen. bb) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Leasingnehmer von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den – wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden – Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei, vorausgesetzt der Leasingnehmer macht von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch und betreibt – hier: auf Grund der im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag gegebenen Ermächtigung – ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten. Im Verhältnis zum Leasinggeber ist der Leasingnehmer nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. Nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (BGH NJW 1986, 1744; 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; NZI 2014, 177, 179 Rn. 16). Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn – wie hier – der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (BGH NJW 1990, 314; 1994, 576; NZI 2014, 177, 179 Rn. 17). Das vom Leasinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (BGHZ 114, 57, 67). Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den Leasingnehmer erstreckt sich diese Risikotragung dagegen nicht (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 23). Fällt der Leasingnehmer bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 26 ff.). e) Da der Klageantrag zu 1 sich bereits als unzulässig darstellt und die (Hilfs-) Betrachtungen des Landgerichts zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 1 (Bd. II Bl. 251 bis 254 d. A.) als nicht geschrieben gelten (vgl. BGHZ 46, 281, 285; BGH WM 1991, 2081, 2083), bedarf es keines Eingehens auf die dagegen gerichteten weiteren Berufungsangriffe. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsanspruch gemäß §§ 174, 179, 180 InsO, 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. a) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage stellt sich insoweit die Frage der gewillkürten Prozessstandschaft nicht, weil dieser Anspruch unter Berufung auf abgetretenes Recht geltend gemacht wird. b) Das Landgericht hat die Klage insoweit für unbegründet gehalten, weil der Kläger seiner Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht nachgekommen sei. Er habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den LKW ab Ablieferung am 01.12.2008 rechtzeitig untersucht und Mängel unverzüglich gerügt habe. Jedenfalls sei es auch nicht zu einer rechtzeitigen Untersuchung und Rüge nach der Reparatur vom 24.02.2009 gekommen (vgl. Bd. II Bl. 256 d. A.). Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, die Mängel seien später erneut aufgetreten, er habe die Mängel in den Wochen danach mehrfach bei der Schuldnerin gerügt. Das reiche allerdings nicht aus, um der Rügeobliegenheit nachzukommen (vgl. Bd. II Bl. 257 d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB greifen vorliegend nicht ein, weil die Schuldnerin darauf verzichtet hat. Nach allgemeiner Meinung kann der Verkäufer jederzeit – auch stillschweigend – auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichten (BGH NJW 1991, 2633, 2634; Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 377 Rn. 47). Wird der Verzicht, wie meist, nicht ausdrücklich erklärt, so müssen allerdings die Umstände des Einzelfalles eindeutig auf einen Verzicht schließen lassen (BGH NJW 1978, 2394, 2395 m. w. Nachw.). Ein solcher Verzicht kann unter Umständen dann angenommen werden, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltslos zurückgenommen oder vorbehaltslos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben hat, wohingegen in der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen ist, weil hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen (BGH NJW 1991, 2633, 2634). bb) Im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils ist festgehalten, dass es ab dem 20.02.2009 auf Mängelrügen des Klägers zu mehreren Nachbesserungsversuchen kam und ihm insbesondere im Rahmen eines Besprechungstermins vom 07.07.2009 Abhilfe zugesagt wurde (Bd. II Bl. 241 d. A.). Laut Klageschrift hat an diesem Termin – unbestritten – auch der Geschäftsführer der Schuldnerin teilgenommen (Bd. I Bl. 7 d. A.). Überdies hat der Beklagte selbst dem Kläger in der Klageerwiderung entgegengehalten, der Kläger habe sich im Herbst 2009 einvernehmlich auf Nachbesserungsbemühungen der Schuldnerin eingelassen (Bd. I Bl. 173 d. A.). Demnach hat die Schuldnerin stillschweigend auf die Rechtsfolgen der § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichtet, indem sie Nachbesserung versprach und den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhob. cc) Zwar ist der Käufer nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel unverzüglich zu rügen; denn mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der erneuten Aushändigung der nachgebesserten Kaufsache an den Käufer ist diese abgeliefert und die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt erneut zu laufen (SaarlOLG, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09 – 92, juris Rn. 52). Dementsprechend lief vorliegend schon deswegen die Untersuchungs- und Rügefrist nicht erneut an, weil der LKW nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zuletzt bei der Firma Sch. verblieben war und von dieser auf das Gelände der Schuldnerin gebracht wurde, wo er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand (Bd. II Bl. 243 d. A. Abs. 3); schließlich ist er im September vom Beklagten an die ... Leasing herausgegeben worden (aaO Abs. 4 a. E.). c) Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB sind gegeben. aa) Den mangelbedingten Nutzungsausfallschaden kann der Käufer bereits nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers (§ 286 BGB) ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 2674, 2675 Rn. 12 ff.; jurisPK-BGB/Pammler, 6. Aufl. § 437 Rn. 41). Ob dies anders zu beurteilen und § 286 BGB anzuwenden ist, wenn der Folgeschaden auf einer Verzögerung der Nacherfüllung selbst beruht bzw. es erst im Rahmen der Nacherfüllung durch den Verkäufer zu schadensverursachenden Verzögerungen kommt (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, aaO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn die Schuldnerin befand sich mit der Nacherfüllung in Verzug, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 26.08.2009 unter Fristsetzung zum 15.09.2009 zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war und eine Mängelbeseitigung nach Aktenlage nicht, auch nicht bis zum 15.12.2009, erfolgt war. bb) Der von der Schuldnerin gelieferte LKW eignete sich im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB), aber auch danach nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und war deshalb mit Sachmängeln behaftet (§ 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB). Ein Fahrzeug muss in Ermangelung abweichender Vereinbarungen die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften aufweisen, weil es sich sonst nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstands eignet (jurisPK-BGB/Pammler, aaO § 434 Rn. 179). (1) Der Beklagte hat zwar nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorliegen von Mängeln bestritten (Bd. II Bl. 247 d. A.). Solche Mängel des von der ... Leasing im Jahre 2011 nach Polen veräußerten LKW sind indes auf Grund des urkundlich belegten Parteivortrags des Klägers erwiesen. Nach der vom Kläger eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der DEKRA GmbH, S., vom 12.10.2009 bewegten sich während der Fahrt des betreffenden LKW die Schieberungen so stark, dass die Bretter hierbei aus den Taschen fielen. Die starken Bewegungen der Schieberungen hatten – insbesondere im Bereich der scharfkantigen Eckrungen hinten links und rechts – zu Schleifspuren an der Plane geführt. Infolge der starken Eigenbewegungen des gesamten Aufbaus klemmte sich zeitweise die Heckklappe oben ein und sprang hinter das entsprechende Anschlagprofil. Die Heckklappe ließ sich dann nur noch mit Gewalt öffnen, weshalb die Scharniere teilweise abgerissen waren. Die Talsadapter für die Spanngurte waren vom Aufbauhersteller so stark nachgearbeitet worden, dass sie sich bei schräger Verzurrung während der Fahrt lösten. Die Ladefläche wies im unbeladenen Zustand vorne und hinten eine Durchbiegung nach unten von circa 3 cm auf. Hinzu kam eine Durchbiegung der oberen Längsträger vorne und hinten um circa 4 cm nach unten. Für die Dachträger ergab sich daraus eine Gesamtdurchbiegung von circa 7 cm (Bd. I Bl. 43 d. A.). In Bezug auf diese nachvollziehbar beschriebenen und durch Lichtbilder dokumentierten Mängel steht außer Frage, dass sie konstruktiv bedingt sind und nicht erst nach Übergabe aufgetreten sind. Wie die DEKRA einleuchtend festgestellt hat, war der LKW auf Grund dieser Mängel im Gütertransport nur bedingt einsetzbar. Abgesehen davon, dass wegen der starken Undichtigkeiten feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände nicht transportiert werden konnten, stellten die aus den Rungentaschen herabfallenden Bretter eine erhebliche Unfallgefahr für das Fuhrpersonal dar und war die Ladungssicherung nicht gewährleistet (Bd. I Bl. 44 d. A.). Letzteres war vor allem mit Blick auf die allfällige Beladung mit Gasflaschen bedenklich (vgl. Lichtbild des LKW Bd. I Bl. 46 d. A. mit Aufschrift: „Sie brauchen Propan? Wir haben es! Wir liefern Flaschen-GAS in allen handelsüblichen Größen. Spedition C., St. W. fährt für Tyczka TOTALGAZ“). (2) Der Beklagte hat sich in der Klageerwiderung Einwendungen der Firma Sch. im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg (Aktenzeichen 5 H 23/12) zu eigen gemacht (Bd. II Bl. 174 d. A.). Eine solche pauschale Bezugnahme vermag den erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Darüber hinaus enthält der in Bezug genommene Schriftsatz im selbständigen Beweisverfahren keine Ausführungen, die die Feststellungen der DEKRA in dem vom Kläger eingeholten Gutachten in Frage stellten (vgl. Bd. I Bl. 198 ff. d. A.). Überdies hatte die Firma Sch. beim Termin vom 19.01.2010, bei dem außer dem Kläger, dem DEKRA-Gutachter W. W., dem Geschäftsführer der Schuldnerin und deren Rechtsanwältin pp. auch der Geschäftsführer der Firma Sch. mit deren Rechtsanwältin B. anwesend waren, zu Protokoll erklärt, im Hinblick auf das DEKRA-Gutachten vom 12.10.2009 seien die dort nachfolgend aufgestellten Arbeiten durchgeführt worden (Bd. I Bl. 71 f. d. A.). (3) Fehl geht der Einwand des Beklagten in der Klageerwiderung wie auch in der Berufungserwiderung, die Schuldnerin sei für Mängel am Aufbau des LKW überhaupt nicht verantwortlich, weil sie der ... Leasing den LKW ohne Aufbau verkauft und der Kläger die Firma Sch. mit dem Aufbau gesondert beauftragt habe (Bd. I Bl. 175, Bd. II Bl. 312 f. d. A.). (3.1) Richtig ist zwar, dass die Firma Sch. vor Vertragsabschluss das – nicht mit einem Preis versehene – „Angebot“ vom 14.05.2008 an den Kläger gerichtet hatte, in dem der so genannte Curtain-Sider-Aufbau auf dem LKW im Einzelnen beschrieben ist (Bd. I Bl. 36 ff. d. A.). Laut der – ebenfalls zunächst an den Kläger gerichteten – Bestellung vom 16.05.2008 ist aber von Seiten der Schuldnerin der LKW mit Sonderausstattung „lt. Aufbauerangebot“ zu liefern gewesen. Da die Sonderausstattung im – später mit der ... Leasing vereinbarten – Gesamtpreis enthalten ist, kann der Zusatz „lt. Aufbauerangebot“ vom objektiven Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass sich die Verkäuferin zur Lieferung eines LKW mit in diesem „Aufbauerangebot“ näher beschriebenen Aufbau verpflichtete. Andernfalls wäre von der ... Leasing der Kaufpreis zwar insgesamt gegenüber der Schuldnerin geschuldet, die Schuldnerin wäre aber nur zur Lieferung eines LKW ohne Aufbau verpflichtet gewesen, und über den Aufbau wäre ein gesonderter Vertrag des Bestellers mit der Firma Sch. (unter Anrechnung des an die Schuldnerin gezahlten Kaufpreisanteils?) zu Stande gekommen. (3.2) Außerdem hat der Beklagte in der Klageerwiderung selbst dargelegt, auf Wunsch der ... Leasing, d. h. der Käuferin, seien die Rechnungen für den LKW als solchen und den Aufbau der Firma Sch. zusammen von der Schuldnerin fakturiert worden, weil diese – gemeint wohl: die ... Leasing – keine getrennten Rechnungsvorgänge haben wollte (Bd. I Bl. 175 d. A.). Wenn aber die Käuferin demnach eine einheitliche Fakturierung gewünscht hat und entsprechend verfahren wurde, ist dies vom objektiven Empfängerhorizont aus dahin zu würdigen, dass die Schuldnerin Verkäuferin des LKW mit Aufbau war. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass ungeachtet dieser Rechnungsstellung vertretungsberechtigte Personen der ... Leasing damit einverstanden gewesen wären, dass ein Kaufvertrag mit der Schuldnerin über den LKW ohne Aufbau und ein gesonderter Kauf- oder Werkvertrag mit der Firma Sch. über den Aufbau zu Stande komme. cc) Der dem Kläger entstandene Schaden betrug insgesamt 7.500 € und beläuft sich somit unter Berücksichtigung vorgerichtlich bereits aufgerechneter 4.898,14 € (Bd. II Bl. 242 d. A.) auf 2.601,86 €. Im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils ist festgestellt (§ 314 ZPO), dass der Kläger zum 15.12.2009 einen anderen LKW auf Grund eigener vertraglicher Verpflichtungen mietete und ihm hierdurch Kosten in Höhe von 7.500 € entstanden (Bd. II Bl. 242 d. A.). Im Übrigen hat der Kläger den Mietvertrag vom 15.12.2009 vorgelegt (Bd. I Bl. 67 d. A.). dd) Der Kläger ist auch Inhaber dieses Schadensersatzanspruchs geblieben. Gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 ALB sind dem Kläger von der ... Leasing zum Ausgleich für den Ausschluss der leasingvertraglichen Gewährleistung alle der ... Leasing gegen die Schuldnerin zustehenden Rechte und Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln abgetreten worden, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz (Bd. I Bl. 21 d. A.). Da Abtretung und Schadenseintritt vor der Kündigung erfolgt sind, der an den Kläger abgetretene Anspruch also vor Beendigung des Leasingvertrags entstanden ist, verblieb dieser Anspruch beim Kläger. (1) In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, der Leasinggeber könne sich schon im Leasingvertrag, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Recht zum Widerruf der Abtretung für den Fall vorbehalten, dass der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht nachkommt oder er sein Besitzrecht verliert (OLG Rostock NJW-RR 2002, 1712, 1713; Beckmann in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch 2. Aufl. § 27 Rn. 167). Zulässig ist jedenfalls eine Klausel, die den Fortbestand der Abtretung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrags knüpft (BGH NJW 2014, 1970, 1971 Rn. 9; Beckmann, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf 12. Aufl. Rn. L80). (2) Eine solche Klausel ist in den vorliegenden ALB jedoch nicht enthalten, so dass es bei den gesetzlichen Bestimmungen bleibt. Der Abtretungsvertrag ist ein gesonderter, nach eigenständigen Regeln zu beurteilender Vertrag, dessen Wirksamkeit wegen des Abstraktionsprinzips nicht von derjenigen des unter Umständen uno actu abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfts abhängt (jurisPK-BGB/Rosch, aaO § 398 Rn. 32 m. w. Nachw.). Zur Wirksamkeit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsansprüche zusteht (BGHZ 106, 304, 312; BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24). Daran ändert weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas, noch ist die Abtretung (in Ermangelung gegenteiliger Abreden) sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrags gekoppelt; die erfolgte Abtretung überdauert vielmehr beides (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24). (3) Ist der Abtretungsvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so ist die entsprechende Klausel unabhängig von den Einzelfallumständen objektiv auszulegen. Maßgebend für den Inhalt einer Klausel ist somit das typische Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise. Für die objektive Auslegung ist auf die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtsunkundigen Durchschnittskunden abzustellen (jurisPK-BGB/Rosch, aaO § 398 Rn. 33). Der Wortlaut der Nr. 9 ALB und die weiteren Bestimmungen enthalten keine vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Bestimmungen. Nach Nr. 14 und 15 Abs. 3 ALB darf der Leasingnehmer die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche (nur) mit schriftlicher Einwilligung der ... Leasing an Dritte übertragen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn solche Ansprüche ohne weiteres nach Beendigung des Leasingvertrags an die ... Leasing zurückfielen. Weder die Bestimmung über die Kündigung (Nr. 16 ALB) noch die Regelung für die Zeit nach Beendigung des Leasingvertrags (Nr. 17 ALB) regeln eine Rückabtretung an die ... Leasing. Eine solche Rückübertragung wäre im hier gegebenen Fall eines eigenen Schadens des Leasingnehmers auch nicht interessengerecht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.