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Beschluss

4 U 4/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0704.4U4.13.0A
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Leitsätze
1. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn sich der vollstreckende Gläubiger im Verfahren der Zwangsversteigerung einer von ihm abhängigen Gesellschaft bedient.(Rn.34) (Rn.35) 2. Abhängigkeit im vorgenannten Sinne besteht auch dann, wenn der Gläubiger zwar nicht Mehrheitsgesellschafter des Erstehers ist, aber durch enge personelle Verflechtungen beherrschenden Einfluss auf den Ersteher ausübt (im Fall: enge personelle Verflechtungen zwischen einer vom Landkreis getragenen Sparkasse und einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Standortentwicklungsgesellschaft).(Rn.36) (Rn.37) (Rn.40) (Rn.41) 3. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG erstreckt sich jedenfalls nicht auf solche Bürgschaften, die nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahren waren und eine Hauptforderung absichern, die ihrerseits nicht dem Deckungsbereich des Grundpfandrechts unterfällt.(Rn.50) (Rn.51)
Tenor
1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn sich der vollstreckende Gläubiger im Verfahren der Zwangsversteigerung einer von ihm abhängigen Gesellschaft bedient.(Rn.34) (Rn.35) 2. Abhängigkeit im vorgenannten Sinne besteht auch dann, wenn der Gläubiger zwar nicht Mehrheitsgesellschafter des Erstehers ist, aber durch enge personelle Verflechtungen beherrschenden Einfluss auf den Ersteher ausübt (im Fall: enge personelle Verflechtungen zwischen einer vom Landkreis getragenen Sparkasse und einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Standortentwicklungsgesellschaft).(Rn.36) (Rn.37) (Rn.40) (Rn.41) 3. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG erstreckt sich jedenfalls nicht auf solche Bürgschaften, die nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahren waren und eine Hauptforderung absichern, die ihrerseits nicht dem Deckungsbereich des Grundpfandrechts unterfällt.(Rn.50) (Rn.51) 1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Sparkasse im Wege der Feststellungsklage nach der Zwangsversteigerung von Grundstücken auf Durchsetzung sich in § 114a ZVG normierten Befriedigungsfiktion in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke in Homburg. Wegen offener Darlehensforderungen und im Grundbuch eingetragener dinglicher Ansprüche betrieb die beklagte Sparkasse die Zwangsversteigerung in die Grundstücke Flur ..., Flurstücke .../... pp.. Der Schätzwert der Grundstücke betrug insgesamt ... EUR. Im Zwangsversteigerungstermin vom ... wurde der Zuschlag an die SEG Standortentwicklungsgesellschaft Saarpfalz mbH (im Folgenden: SEG) bei einem Gebot von ... EUR zunächst wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt. Im anschließenden Termin vom ... bot die SEG erneut und erhielt nunmehr gegen ein Gebot von ... EUR den Zuschlag. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger der Saarpfalz-Kreis ist. Neben dem Vorstand besitzt die Beklagte als Aufsichtsgremium einen Verwaltungsrat. Bei der SEG handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Saarpfalz-Kreis und die Beklagte sind. Im Berufungsrechtszug steht außer Streit, dass zum Zeitpunkt des Zuschlags die Beklagte zu 49 %, der Landkreis zu 51 % an der Beklagten beteiligt war. Geschäftsführer der SEG waren bis zum ... D. G. und K.-H. L., der bei der Beklagten angestellt war. Zum ... wurde zusätzlich G. F. zum Geschäftsführer bestellt. Herr F. war bis zum ... zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der SEG, war ebenfalls bei der Beklagten angestellt und zudem Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Zum ... schied Frau G. als Geschäftsführerin aus. Der Aufsichtsrat der SEG besteht aus acht Mitgliedern, zu denen der Landrat des Saarpfalz-Kreises und fünf weitere Mitglieder gehören, die vom Kreistag des Saarpfalz-Kreis bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Beklagten benannt. Aufsichtsratsvorsitzender ist der Landrat des Saarpfalz-Kreises, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten ist. Am ... fasste der Aufsichtsrat der SEG den Beschluss, die streitgegenständlichen Grundstücke zu ersteigern, wobei über das weitere Verfahren erneut im Aufsichtsrat beschlossen werden sollte, falls in dem ersten Termin kein Verkauf zu Stande kommen sollte. In der Aufsichtsratssitzung vom ... genehmigte der Aufsichtsrat die Ersteigerung der Grundstücke. Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Darlehen unter der Kontonummer ... in Anspruch genommen, das am ... einen Forderungsbestand von ... EUR auswies. Aufgrund des Gebots der SEG wurden nach Zuschlag mit Zinsen an die Beklagte insgesamt ... EUR überwiesen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.10.2009 auch hinsichtlich des restlichen Betrages aus diesem Darlehen in Höhe von ...,... EUR für befriedigt erklärt. Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Beklagten ein Darlehen über ... DM aufgenommen, welches über eine Hypothek auf einem Grundstück in Spanien abgesichert wurde. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück. Über das Vermögen des Klägers ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat der Verfahrensführung durch den Kläger zugestimmt; das Insolvenzverfahren ist mangels Masse eingestellt worden. Der Kläger hat behauptet, das von seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen habe ausschließlich dazu gedient, seine eigenen Verbindlichkeiten abzudecken. Aus diesem Grunde habe er auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft für dieses Darlehen übernommen. Tatsächlich habe die Beklagte seiner Ehefrau ausdrücklich bestätigt, dass sie zur Bedienung der monatlichen Darlehensbelastung des Kreditengagements des Klägers den Kredit in Höhe von ... DM zur Verfügung stelle. Über dieses Guthaben habe ausschließlich mit Zustimmung der Beklagten verfügt werden können. Eigenständige Verfügungen hätten die Kündigung des Kredits zur Folge gehabt, wobei in diesem Falle das Restguthaben mit den Darlehensvaluta verrechnet worden wäre. Die Beklagte habe dem Kläger am 12.12.2000 erklärt, dass zur Zusammenfassung aller bestehenden Verpflichtungen sowie zur Ablösung seiner Verbindlichkeiten bei der Vereinigte Volksbanken pp. eG ihm ein Kredit in Höhe von ...,... Millionen DM zur Verfügung gestellt werde und sein Avalkredit mit der Nummer ... auf ... DM aufgestockt werde. Damit sei der Zusammenhang zu der Summe, die seiner Ehefrau als Darlehen gewährt worden sei, und dem Avalkredit hergestellt worden, nachdem er dafür die Bürgschaft übernommen habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 114a ZVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt seien. Der Saarpfalz-Kreis stelle ein die Beklagte beherrschendes Unternehmen im aktienrechtlichen Sinne dar und sei zudem Träger der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit ein diese beherrschendes Unternehmen. Im Übrigen werde die SEG auch durch die Beklagte beherrscht, da die Geschäftsführer der SEG ausschließlich aus den Reihen der Beklagten stammten. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass die Geschäftspolitik der SEG in dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren allein durch die Geschäftsführung der Beklagten bestimmt worden sei, und zwar durch das Vorstandsmitglied F.. Der Gewährsträger der Beklagten, der Saarpfalz-Kreis, habe die Beklagte in Zwangsversteigerungsangelegenheiten weder unmittelbar noch mittelbar durch seine Mitglieder im SEG Aufsichtsrat beeinflusst. Die Abwicklung des Vorgangs Sch. sei schon aufgrund der Personalverquickung zwischen Aufsichtsratsmitgliedern des Saarpfalz-Kreises und der Beklagten den nebenamtlichen Mitgliedern der Beklagten in der Geschäftsleitung der SEG überlassen worden. Sowohl die Beklagte als auch die SEG seien aufgrund der Personalverquickung im Wesentlichen durch hauptamtliche Mitarbeiter der Beklagten geführt worden. Das operative Geschäft der SEG sei - soweit es die Ersteigerung eines Objektes betroffen habe - vom Geschäftsführer L. geführt worden, der wiederum hauptamtlicher Beschäftigter der Beklagten sei. Darüber hinaus habe die Beklagte der SEG rein formell einen Kredit in Höhe des Steigpreises eingeräumt, damit diese die Grundstücke erwerben könne. Der Kreditbetrag sei dann an die Beklagte zurückgeflossen. Ohne die Zurverfügungstellung der Mittel durch die Beklagte wäre die SEG nicht in der Lage gewesen, die Grundstücke zu ersteigern. Die SEG sei daher auch wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen. Die SEG habe von der Beklagten erfahren, dass das Grundstück zu versteigern gewesen sei. Der Saarpfalz-Kreis habe die Möglichkeit besessen, auf die Beklagte beherrschenden Einfluss auszuüben, da der Verwaltungsrat zum überwiegenden Teil vom Kreistag gewählt werde und die Vorstandsmitglieder der Beklagten vom Kreistag des Saarpfalz-Kreises gewählt würden. Sodann hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass es sich in Höhe des Betrags bis zur 7/10-Grenze von ... EUR um eine Leistung des Bürgen auf das Darlehen seiner Frau handele, was zur Konsequenz habe, dass nicht nur die Forderung der Beklagten gegen ihn, sondern auch die Forderung gegen seine Ehefrau um den Betrag auf den Tag des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren zu reduzieren sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die dann verbliebene Schuld von seiner Ehefrau mit Hilfe der Familie hätte beglichen werden können und eine Zwangsversteigerung der Beklagten in das vormals dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Grundstück in Spanien hätte verhindert werden können. Dieser Konsequenz sei sich die Beklagte bewusst gewesen und habe deswegen die Zwangsversteigerung des Anwesens des Klägers und seiner Ehefrau in Spanien betrieben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass alle Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus der Geschäftsverbindung als getilgt gelten einschließlich der vom Kläger verbürgten Forderung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über ... DM, mit dem die Zins- und Tilgungsleistungen seiner Verbindlichkeiten in der Vergangenheit getilgt wurden, und zwar in der Weise, dass die Beklagte gemäß § 114a ZVG durch den Beschluss des Amtsgerichts pp. vom ... -Az. pp. - auch insoweit als aus den versteigerten Grundstücken befriedigt gilt, als ihr Anspruch durch das abgegebene Meistgebot in Höhe von ... EUR nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze in Höhe von ... EUR gedeckt sein würde; 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehen; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Versteigerung des Ferienhauses in B., das ihm und seiner Ehefrau gehörte, aus den von der Beklagten gegen den Kläger und seine Ehefrau geltend gemachten Forderungen rechtswidrig war und die Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, da es keine Vereinbarung gebe, wonach die zu ihren Gunsten bestehenden Grundschulden an den zwangsversteigerten Anwesen auch das Darlehen der Ehefrau bzw. die Bürgschaft des Klägers hätten absichern sollen. Den Zweckerklärungen sei zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Grundstück lediglich zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger hafte. Da die Zweckerklärungen das Darlehen der Ehefrau nicht mit einbezögen, sei die Klage bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Selbst wenn § 114a ZVG vorliegend Anwendung fände, hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass sich die Beklagte bis zu einem Betrag der 7/10-Grenze in Höhe von ... EUR gegenüber dem Kläger als befriedigt betrachten müsse. Dies hätte zur Folge, dass der überschüssige Anrechnungsbetrag zwischen dem tatsächlichen Versteigerungserlös bis zur 7/10-Grenze auf die Bürgschaftsforderung der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen mit der Nummer ... anzurechnen wäre. Die Beklagte müsse sich also aus der abgegebenen Bürgschaft des Klägers für befriedigt erklären. Dies habe sie jedoch bereits getan. Soweit der Kläger erreichen wolle, dass die Beklagte auch hinsichtlich des Darlehens der Ehefrau des Klägers als befriedigt gelten solle, sei das Klagebegehren unbegründet, da die Anrechnung aus § 114a ZVG nie zur Konsequenz hätte, dass diese Anrechnung auch auf das persönliche Darlehen der Ehefrau des Klägers erfolge. Mit Schriftsatz vom 6.1.2010 hat die Beklagte erklärt, dass sie aus der Bürgschaft des Klägers vom ... in Höhe von ... EUR (DM) keinerlei Ansprüche gegenüber dem Kläger mehr geltend mache. Eine Erklärung, dass ein Versteigerungserlös - in welcher Form auch immer - auf das Darlehen der Ehefrau angerechnet werden könne, werde sie nicht abgeben. Der Zwangsversteigerungsvorgang sei nicht von den Mitarbeitern der Beklagten in der Geschäftsführung der SEG bestimmt worden. Zum Zeitpunkt, als der Beschluss zur Ersteigerung des Grundstücks gefasst worden sei, habe die Geschäftsführung aus der Zeugin G. und dem Zeugen L. bestanden, weshalb ein Kräftegleichgewicht in der SEG bestanden habe. Außerdem sei die Initiative zur Ersteigerung des Grundstücks vom Aufsichtsrat der SEG ausgegangen. Über den Aufsichtsrat sei die Geschäftspolitik der SEG allein durch den Saarpfalz-Kreis gelenkt worden. Denn die Beklagte habe in dem aus neun Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat nur drei Mitglieder gestellt, während der Saarpfalz-Kreis 6 Mitglieder gestellt habe. Auch stelle der Saarpfalz-Kreis kein die Beklagte beherrschendes Unternehmen im aktienrechtlichen Sinne dar. Der Saarpfalz-Kreis sei zwar ihr Träger, habe jedoch nur sehr beschränkten und indirekten Einfluss auf die Geschäftspolitik der Beklagten. Der Verwaltungsrat nehme keinen Einfluss auf ihre täglichen operativen Entscheidungen. Er übe lediglich eine Aufsichtsfunktion aus. Die aktive Beteiligung an der Geschäftsführung sei jedoch notwendig, um davon zu sprechen, dass der Saarpfalz-Kreis die Beklagte beherrsche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, wonach die Vorschrift des § 114a ZVG verhindern solle, dass ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwerbe und sodann den durch sein Gebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend mache. Dieses gesetzgeberische Ziel werde nur dann erreicht, wenn die gesicherte persönliche Forderung ebenfalls erlösche. Diese Rechtsfolge müsse auch dann eintreten, wenn der dingliche Gläubiger einen Dritten den Grundbesitz ersteigern lasse. Die Beklagte habe sich der SEG als Strohmann bzw. uneigennützige Treuhänderin bedient, um das Grundstück innerhalb der 7/10-Grenze zu steigern. Davon unabhängig sei die SEG tatsächlich von der Beklagten abhängig gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung sei die SEG von der Beklagten beherrscht worden. Dies zeige sich darin, dass der Geschäftsführer L. als Mitarbeiter der Beklagten von der Beklagten in die Geschäftsführung delegiert worden sei. Der Geschäftsführer F. sei sogar Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen. Hinzu seien im Aufsichtsrat verschiedene Doppelfunktionen ausgeübt worden. Die Beklagte habe der SEG rein formal einen Kredit in voller Höhe des Steigpreises eingeräumt. Dieser Kreditbetrag sei später an die Beklagte zurückgeflossen. Ohne diesen Kredit wäre die SEG nie in der Lage gewesen, die Grundstücke zu ersteigern. Sie habe in den Jahren ...-... durchgehend negative Jahresergebnisse erzielt und hätte von keinem anderen Kreditgeber einen Kredit erhalten. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.1.2012 ...- 4 O 427/08 - nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass sie gegen den Kläger weder aus der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung noch aus der Bürgschaft, noch aus der Forderungsaufstellung vom ... Forderungen gegen den Kläger geltend mache, haben beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine rechtsanaloge Anwendung des § 117a ZVG lägen nicht vor: Weder habe die Beklagte bei der Versteigerung einen uneigennützigen Treuhänder noch einen Strohmann bieten lassen. Es treffe nicht zu, dass die SEG ohne die Zurverfügungstellung der Kreditmittel durch die Beklagten nicht in der Lage gewesen wäre, die Grundstücke zu ersteigern. Auch bestreitet die Beklagte, dass die SEG von anderen Kapitalgebern keinen Kredit in Höhe des Steigpreises erhalten hätte. Der Kredit sei nicht nur formal durch die Beklagte eingeräumt worden. Vielmehr habe es sich um einen marktüblichen Kredit gehandelt. Die Bedienung des Kredits erfolge vertragsgemäß. II. A. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Kläger, da der Kläger ohne Erledigungserklärung aller Voraussicht nach unterlegen hätte. Die Entscheidung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand: 1. Das Landgericht hat der Klage einen Erfolg versagt. Es hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 114a ZVG deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die SEG von der Beklagten nicht beherrscht worden sei und auch der Landkreis keinen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausgeübt habe. Dies erscheint nicht frei von Rechtsfehlern. a) Allerdings hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt: Gemäß § 114a ZVG gilt der Ersteher, der den Zuschlag zu einem Gebot erhält, das hinter der 7/10-Grenze zurückbleibt, auch insoweit aus dem Grundstück als befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Gebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. Diese Befriedigungsfiktion greift nicht nur dann ein, wenn der Gläubiger der persönlichen Schuld und der Versteigerer personenidentisch sind. Vielmehr muss sich auch derjenige Grundschuldgläubiger, der das Grundstück durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine Tochtergesellschaft ersteigert hat, die Rechtsfolgen des § 114a ZVG entgegenhalten lassen (Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer, ZVG, 14. Auflage, § 114 Rdnr. 25; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., § 114a, S. 712). Dasselbe gilt, wenn sich der Gläubiger einer von ihm abhängigen Gesellschaft bedient oder der vollstreckende Gläubiger von einem anderen Unternehmen beherrscht wird, welches seinerseits ersteigert oder sich für die Ersteigerung eines Dritten bedient. Denn es bedeutet für die Anwendung des § 114a ZVG keinen Unterschied, wenn Gläubiger und Ersteher von einem Dritten abhängig sind, der einen Erwerb unter der 7/10-Grenze veranlasst (für alles BGHZ 117, 8). Ob der Gläubiger einen bestimmenden Einfluss ausübt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 117, 8) in entsprechender Anwendung des § 17 AktG zu beantworten. Steht ein Unternehmen in Mehrheitsbesitz, so wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung kommt es auf die Grundregel des § 17 Abs. 1 AktG an. Demnach sind abhängige Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Zwar muss im Rahmen des aktienrechtlichen Grundtatbestandes die Beherrschung gesellschaftsrechtlich vermittelt werden (BGHZ 90, 381, 395). Liegt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Gestalt einer Minderheitsbeteiligung jedoch vor, kann der beherrschende Einfluss auf vielfache Weise ausgeübt werden: So können vertragliche oder organisatorische Bindungen, aber auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art die Grundlage für einen beherrschenden Einfluss im Sinne dieser Vorschrift bilden (BGHZ 148, 123, 125 f.; 135, 107, 114; 90, 81, 395; 62, 193, 199; Spindler/Stilz, AktG, § 17 Rdnr. 25). Auch der Umstand, dass das beherrschende Unternehmen die Möglichkeit besitzt, ein Übergewicht der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, kann Indiz für eine beherrschende Beeinflussung kann. Denn in einem solchen Fall besteht die faktische Wahrscheinlichkeit, dass sich das entsprechende Gremium zur Vermeidung persönlicher Nachteile an den Interessen des beherrschenden Unternehmens ausrichtet (Schmidt/Lutter, AktG, § 17 Rdnr. 6). Generell kann eine personelle Verflechtung auf der Leitungsebene eine Minderheitsposition in einem zur Begründung eines beherrschenden Einflusses ausreichenden Maß verstärken (Schmidt/Lutter, § 17 Rdnr. 40; Spindler/Stilz, aaO, § 17 Rdnr. 31). Hierbei kommt einer maßgeblichen Beteiligung in Vorstand oder Geschäftsführung eine besondere Bedeutung zu. Für alle Einzelfaktoren gilt, dass die Einflussmöglichkeit eine gewisse Verlässlichkeit aufweisen muss (BGHZ 135, 107, 114). Dieses Kriterium dient eher der negativen Abgrenzung: Von einer beständigen und dauerhaften Beherrschung kann nicht ausgegangen werden, wenn erst eine Zufallsmehrheit im Vertretungsgremium den Einfluss eröffnet (Schmidt/Lutter, aaO, § 17 Rdnr. 11 ff.). b) Wendet man die vorgenannten Kriterien auf die im vorliegenden Sachverhalt zu untersuchende Abhängigkeit zwischen der SEG und der Beklagten an, so begegnet die vom Landgericht vertretene Ablehnung einer beherrschenden Stellung durchgreifenden Bedenken: aa) Zwar steht im Berufungsrechtszug außer Streit, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung nicht Mehrheitsgesellschafterin der SEG war. Mithin kann die beherrschende Stellung - so das Landgericht noch zutreffend - nicht allein aus den zu § 17 Abs. 1 AktG normierten Grundsätzen hergeleitet werden. bb) Allerdings vermag nicht zu überzeugen, dass die sonstigen Umstände nicht ausreichen, um eine Abhängigkeit nachzuweisen. Hierbei kommt bereits dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass der faktische Einfluss der Beklagten an der SEG gesellschaftsrechtlich vermittelt wurde: Die Beklagte war nahezu paritätische Mitgesellschafterin und besaß die Rechtsmacht, Stimmrechte auszuüben. Diese gesetzliche Befugnis zur Stimmrechtsausübung reicht aus, um die sonstigen Faktoren, aus denen eine Beherrschung abgeleitet werden kann, gesellschaftsrechtlich abzusichern. Darüber hinaus bestand auf der Ebene der Geschäftsführung eine enge personelle Verpflichtung zwischen den beiden Unternehmen: Beide Geschäftsführer waren bei der Beklagten angestellt. Der Geschäftsführer F. war auch Mitglied des Vorstands der Beklagten. Beide Geschäftsführer übten ihre Geschäftsführung bei der SEG im Nebenberuf aus. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Geschäftsführer L. und F. bei der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit für die SEG in besonderer Weise die Interessen der Beklagten wahrten und in ihrer Doppelfunktion dem besonderen Einfluss durch den Vorstand der Beklagten unterlagen. Die beherrschende Stellung der Beklagten beim operativen Geschäft der SEG wird insbesondere dadurch verstärkt, dass der zweite Mitgesellschafter der SEG, der Saarpfalz-Kreis, offensichtlich kein Interesse besaß, um sich am operativen Geschäft zu beteiligen. Dies belegt zum einen die Abberufung der dritten Geschäftsführerin zum ... Zum anderen ist der satzungsgemäße unternehmerische Gegenstand der SEG zu berücksichtigen: Dieser bestand darin, unter anderem kreiseigene Flächen und Objekte im Dienste der städtebaulichen Entwicklung zu vermarkten und zu diesem Zweck Wirtschaftsförderung zu betreiben. Die Vermarktung und Vermietung von Immobilien ist ein geradezu klassisches Betätigungsfeld einer privatwirtschaftlich unternehmerischen Immobilienverwaltung, das dem Landkreis als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach den Grundsätzen des Subsidiaritätsprinzips im Regelfall verschlossen ist, andererseits nicht selten von Tochterunternehmen von Banken und Sparkassen gewissermaßen als Nebengewerbe zum Kreditgeschäft betrieben wird. Die landrätliche Verwaltung hält zumindest im Regelfall kein Amt oder Einrichtung vor, die diese unternehmerischen Tätigkeiten in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erledigt. Vor diesem Hintergrund entsprach es dem Gründungszweck der SEG, zur Realisierung einer effektiven Wirtschaftsförderung den Sachverstand der Beklagten einzubinden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war diese faktische Möglichkeit der Beherrschung hinreichend dauerhaft und beständig: Die starke Stellung der Beklagten ist bereits seit der Gründung der SEG nachweisbar. Sie ist nach den vorstehenden Überlegungen dem Gründungszweck der SEG gewissermaßen immanent. Darüber hinaus hat sich die starke Stellung der Beklagten auf der Ebene der Geschäftsführung der SEG kontinuierlich verstetigt, nachdem die dritte Geschäftsführerin zum ... aus der Geschäftsführung ausgeschieden war. Mithin unterscheidet sich die vorliegende Situation von dem Fall, dass der Minderheitsgesellschafter etwa lediglich wegen einer zufälligen Stimmrechtsmehrheit den Mehrheitsgesellschafter in einem Einzelfall überstimmt. c) Übte die Beklagte demnach bereits wegen der personellen Verflechtung ihrer geschäftsführenden Mitarbeiter eine beherrschende Stellung über die SEG aus, kann im Ergebnis unerörtert bleiben, ob die Voraussetzungen des § 114a ZVG auch deshalb gegeben sind, weil der Landkreis seinerseits einen beherrschenden Einfluss über die Gläubigerin und die Ersteigerin besaß: Das Landgericht hat eine beherrschende Stellung des Landkreises über die Beklagte und die SEG mit gut vertretbaren Argumenten abgelehnt, die der Kläger im Berufungsrechtszug nicht angegriffen hat. Gleichwohl bestünde Anlass zu einer weitergehenden Erörterung. So hat sich insbesondere das Bundeskartellamt im Beschluss vom 13.12.2006 - B 3 - 1003/06, der im Verfahren einer Fusionskontrolle auf dem Krankenhausmarkt ergangen ist, mit der Auslegung von § 17 Abs. 1 AktG beschäftigt und hierzu ausgeführt, dass sich der beherrschende Einfluss des dortigen Landkreises über die Kreissparkasse zum einen daraus ergebe, dass der Landkreis alleiniger Anstaltsträger und Eigentümer im Sinne des § 2 SpG Baden-Württemberg sei. Zum andern manifestiere sich der beherrschende Einfluss in dem Besetzungsrecht. Hierbei sei es ausreichend, dass dem Landkreis die Möglichkeit zur überwiegenden Besetzung der Organe des abhängigen Unternehmens, d.h. der Kreissparkasse, mit Organmitgliedern oder Angestellten seines herrschenden Unternehmens zustehe. Diese Möglichkeit komme dem Landkreis aufgrund von Stimmrechtsmacht oder satzungsmäßigen Rechten zu. Eine tatsächliche Ausübung dieser Einflussmöglichkeit sei nicht erforderlich, da bereits die Möglichkeit der Einflussnahme ausreiche, jedenfalls soweit diese beständig und umfassend gewährt sei. Diese Argumente sind von Gewicht. Gleichwohl ist eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung entbehrlich. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 114a ZVG hinsichtlich der beherrschenden Stellung der Beklagten über die SEG vor, so war der Berufung gleichwohl ein Erfolg zu versagen, weil die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Befriedigungsfiktion im Rahmen der Antragstellung nicht gegeben sind. a) Hinsichtlich des Hauptantrags will der Kläger die Fiktion des § 114a ZVG auf „alle Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung“ erstrecken. Dieser Klageantrag ist nicht hinreichend bestimmt, da die als befriedigt geltenden Forderungen nicht individualisiert werden. Ohne diese Konkretisierung steht der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Feststellungsurteils nicht fest. Überdies hat die Beklagte bereits im ersten Rechtszug und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtsverbindlich erklärt, dass sie den Kläger aus der der Zwangsversteigerung zugrunde liegenden Darlehensforderung nicht mehr in Anspruch nimmt. b) Soweit der Kläger im Hauptantrag die Fiktionswirkung ausdrücklich auf die „vom Kläger verbürgte Forderung aus dem Darlehen mit der Nummer … über ... DM“ erstrecken will, ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt. Jedoch fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: aa) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... erklärt, dass sie aus der Bürgschaft vom ... in Höhe von ... DM keine Ansprüche mehr gegen den Kläger geltend mache. Diese Erklärung besitzt zumindest die Rechtswirkungen einer aus § 242 BGB herzuleitenden dauerhaften rechtshemmenden Einwendung, die der künftigen Geltendmachung der Bürgschaft entgegensteht. Die Erklärung reicht bei genauer Betrachtung in ihrem Umfang über die Fiktionswirkung des § 114a ZVG noch hinaus, da die Beklagte die Nichtgeltendmachung der Bürgschaftsforderung unbeschadet der 7/10-Grenze verspricht. Mit dieser Erklärung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Feststellung der Fiktionswirkung gerichteten Klage entfallen: Der Vorschrift des § 114a ZVG liegt die gesetzgeberische Intention zu Grunde, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und gleichwohl den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 117, 8). Diese Gefahr ist mit Blick auf die im Antrag bezeichnete Bürgschaftsforderung durch die Prozesserklärung der Beklagten, die diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, gebannt. bb) Dessen ungeachtet, bestehen im Sachverhalt durchgreifende Bedenken, die Befriedigungsfiktion auf die Bürgschaft zu erstrecken: Zwar ist es anerkannt, dass die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG im Grundsatz diejenigen Forderungen erfasst, die durch den Sicherungsvertrag in den Deckungsbereich des Grundpfandrechts fallen (BGHZ 99, 110, 114; Hintzen, aaO, § 114a Rdnr. 14; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 114a Rdnr. 3.6 b). Dieser allgemeine Grundsatz stritte dafür, den Grundpfandgläubiger auch hinsichtlich einer Bürgschaftsforderung für befriedigt anzusehen, wenn - wie vorliegend - die Grundschuld nach dem Inhalt der Sicherungsabrede auch Bürgschaftsforderungen erfasst. Gleichwohl führt dieses Rechtsverständnis zu Konsequenzen, die mit wesentlichen Gedanken des Bürgschaftsrechts nicht vereinbar sind: Wäre die Beklagte bis zur 7/10-Grenze auch hinsichtlich der Bürgschaft des Klägers, die er für Schulden seiner Ehefrau abgegeben hat, befriedigt, so hätte dies zur Folge, dass die Hauptforderung der Beklagten im Umfang der Befriedigung gem. § 774 BGB auf den Kläger überginge. Mithin würde die Beklagte im Umfang dieses gesetzlichen Forderungsübergangs das Recht verlieren, die Ehefrau und Hauptschuldnerin aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Da der Kläger und Bürge keine Zahlung leistete, würde die Beklagte im Ergebnis hinsichtlich der Hauptforderung einen wirtschaftlichen Ausfall erleiden, obwohl die Hauptforderung selber dem Haftungsverband der Grundschuld nicht unterfiel. Dies vermag nicht zu überzeugen: Sinn und Zweck einer Bürgschaft besteht darin, dem Gläubiger einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Die Bürgschaft ist kein Instrument, um die Durchsetzung der Hauptforderung zu beschneiden. Demgemäß ist der Gläubiger - mit Ausnahme der Einrede der Vorausklage - frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er den Bürgen in Anspruch nimmt. Er wird von einer Inanspruchnahme tunlichst absehen, wenn mit der Inanspruchnahme des Bürgen rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind. Dieser der Bürgschaft wesenseigene Interessenausgleich würde durch eine die Bürgschaft erfassende Befriedigungsfiktion gewissermaßen in sein Gegenteil verkehrt. Er ist jedenfalls dann nicht veranlasst, wenn die Bürgschaftsforderung, auf die sich die Befriedigungsfiktion erstreckt, nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens war und die zu sichernde Hauptforderung ihrerseits dem Deckungsbereich des Grundpfandrechts nicht unterfiel. c) Auch der erste Hilfsantrag ist unzulässig, da mangels nachvollziehbarer Angabe, welcher konkreten Forderungen sich die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger berühmt, das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung nicht nachvollzogen werden kann. d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist der begehrten Feststellung indessen in der Sache ein Erfolg zu versagen: Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück in Spanien aus Grundpfandrechten betrieben, gegen deren rechtswirksame Bestellung keine Bedenken bestehen und vom Kläger auch nicht aufgezeigt werden. aa) Eine Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung könnte allenfalls daraus resultieren, dass die Beklagte hinsichtlich der durch die spanischen Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderung aufgrund der Fiktionswirkung des § 114a ZVG bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung als befriedigt angesehen werden müsste. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Die Befriedigungswirkung erfasst nur solche Forderungen, die durch den Sicherungsvertrag in den Deckungsbereich der Grundschuld eingestellt worden sind. Demnach kann die Ehefrau des Klägers aus dem Zuschlag keine Rechte herleiten, weil die Darlehensforderung der Ehefrau nach dem Wortlaut der Zweckabreden nicht Gegenstand der Sicherungsabrede war, die der Grundschuldbestellung zugrunde lag. bb) Nach der hier vertretenen Auffassung wurde die Bürgschaft des Klägers von der Befriedungsfiktion nicht erfasst. Mithin konnte die Befriedungsfiktion schon rechtskonstruktiv keinen Forderungsübergang der Hauptforderung auf den Kläger bewirken. Dessen ungeachtet fehlt jeder nachvollziehbare Sachvortrag zur Höhe der auf die Bürgschaft entfallenden Befriedigungsfiktion und zur Höhe der zum Zeitpunkt der Legalzession noch offenstehenden Darlehensforderung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Darlehensforderung in vollem Umfang auf den Kläger überging. Mithin kann nicht nachvollzogen werden, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit Blick auf die gegen die Ehefrau gerichtete Darlehensforderung bereits vollständig befriedigt war. Soweit der Kläger vorträgt, die Familie des Klägers wäre unter Berücksichtigung der Befriedigungsfiktion in der Lage gewesen, das nach der Verrechnung noch offene Darlehen zu tilgen, ist auch dieser Vortrag mangels konkreter Angaben zur Forderungshöhe ohne die erforderliche Substanz. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG im Intervall zwischen Zuschlagssumme und 7/10-Grenze nur einmal angerechnet werden kann: Sollen die Grundpfandrechte mehrere selbständige Forderungen des Berechtigten sichern, tritt die Befriedigungsfiktion nur anteilig ein. cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, in welche eigenen Rechtspositionen des Klägers die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung eingegriffen haben mag, nachdem das der Zwangsvollstreckung unterliegende Grundstück zwischenzeitlich im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers steht. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Klägers aus einer gegen seine Ehefrau eingeleiteten Vollstreckung ist nicht ersichtlich. B. Nach alldem hätte der Kläger ohne die Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.