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Urteil

4 U 424/10 - 127, 4 U 424/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:0830.4U424.10.127.0A
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Leitsätze
Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.(Rn.49)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 18/10) abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.(Rn.49) I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 18/10) abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten, zuletzt noch gegen den Beklagten zu 1), aus abgetretenem Recht (vgl. Abtretungsvertrag Bl. 74d d. A.) einen Anspruch auf Zahlung von Dachreparaturkosten geltend, auf Grund der Ableitung von Regenwasser von dem Dach des Beklagten über sein Dach. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um Nachbargrundstücke. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks in. Der Beklagte zu 1) nutzt das Nachbargrundstück. Der Kläger hat sich die Rechte des Eigentümers dieses Grundstücks, des Herrn, von diesem abtreten lassen. Das Grundstück der Beklagten ist an der Grundstücksgrenze mit einer Halle, das von dem Kläger genutzte Grundsstück mit einer Garage bebaut. Die Gebäude grenzen unmittelbar aneinander an. Die Dachentwässerung der Halle der Beklagten erfolgt über das Dach der Garage auf dem vom Kläger benutzten Grundstück. Das Grundstück der Beklagten stand vormals im Eigentum der Eheleute, das von dem Kläger genutzte Grundstück im Eigentum der Frau. Mit notariellem Vertrag des Notars vom 25.03.1982 (Bl. 23 d. A.) vereinbarten die damaligen Eigentümer der Grundstücke u. a. Folgendes: „Frau räumt hiermit den Eheleuten das Recht ein, das Regenwasser vom Dach der Halle, welche an der Grenze zu der Parzelle steht, über das Dach der Garage der Frau, welche an die Halle angebaut ist, abzuleiten. Für Schäden, die am Garagendach des Grundstücks der Frau und der Regenablaufrinne entstehen, kommen die Eheleute und Frau je zur Hälfte auf. Eine dingliche Sicherung dieser Vereinbarung wird nicht gewünscht. … Soweit die vorstehend übernommenen Verpflichtungen nicht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten oder des Eigentümers übergehen, verpflichten sich beide Vertragsteile, ihrem etwaigen unmittelbaren Rechtsnachfolger alle in Frage kommenden Pflichten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger die Pflichten gemäß dieser Vereinbarung ebenfalls aufzuerlegen sowie ihn weiter zu verpflichten, ebensolche Auferlegungsverpflichtungen bezüglichen ihren etwaigen Sonderrechtsnachfolger zu übernehmen.“ Der Kläger nahm mit einer vor dem Amtsgericht Ottweiler erhobenen Klage vom 25.08.2003 die Beklagten, welche zum damaligen Zeitpunkt Miteigentümer des Grundstücks waren, auf Unterlassung der Entwässerung über sein Dach in Anspruch. Mit Berufungsurteil vom 13.01.2005 (2 S 132/04 – Bl. 28 d. A.) bestätigte das Landgericht Saarbrücken das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler, wonach der Kläger zur Duldung der Entwässerung verpflichtet sei. Das Landgericht Saarbrücken begründete die Duldungspflicht mit dem notariellen Vertrag vom 25.03.1982. Die Duldungspflicht gelte gegenüber den vormaligen Eigentümern, welche nunmehr – unstreitig - Mieter des Grundstücks gewesen seien, fort. In einem weiteren Rechtsstreit machte der Kläger gegen die Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom 25.03.1982 einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Abwasserkanals sowie die Verschließung einer Wandöffnung der Halle mit Bausteinen oder Glasbausteinen geltend. Das Amtsgericht Ottweiler hat den Unterlassungsanspruch als unzulässig abgewiesen, da die durch das Landgericht festgestellte Duldungspflicht aus dem notariellen Vertrag denselben Streitgegenstand betreffe. Den Anspruch auf Verschließung der Wandöffnung sprach es zu, da die notarielle Urkunde zwischen den damaligen Eigentümern fortwirke. Auf die Berufung des Beklagten und seiner Mutter änderte das Landgericht Saarbrücken das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler mit Urteil vom 18.01.2007 (11 S 161/06) ab und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Begehren des Klägers nicht auf den notariellen Vertrag vom 25.03.1982 gestützt werden könne, da den Rechtsnachfolgern der 1982 vertragsschließenden Parteien eine Verpflichtung im Sinne des Vertrages vom 25.03.1982 nicht auferlegt worden sei. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1), welcher inzwischen – unstreitig - Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist, aus dem notariellen Vertrag vom 25.03.1982 den hälftigen Anteil von Dachreparaturkosten geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, für Schäden an dem vom Kläger genutzten Grundstück zur Hälfte aufzukommen, nachdem er die Klage insoweit gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat. Des Weiteren hat der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Hälfte der Reparaturkosten für auf die Dachentwässerung durch die Beklagten zurückzuführende Schäden zu tragen. Der Kläger hat behauptet, dass an seinem Dach Reparaturkosten in Höhe von 816,16 € entstanden seien. Diese seien in Folge einer am 22.02.2010 durchgeführten Reparatur eines Sturmschadens entstanden (Bl. 22 d. A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sich aus dem notariellen Vertrag vom 25.03.1982 die Verpflichtung zur hälftigen Kostentragung ergebe. Hilfsweise hat der Kläger seinen Anspruch auf einen nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch gestützt. Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) zurückgenommen hat, hat er zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 408,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte künftig verpflichtet ist, für Schäden, die am Garagendach des klägerischen Grundstücks entstehen, die Hälfte der entstandenen Kosten zu zahlen, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner künftig verpflichtet sind, für Schäden, die durch die Dachentwässerung von dem Grundstück der Beklagten an dem klägerischen Dach entstehen, die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten bestritten. Der Beklagte zu 1) ist im Übrigen der Ansicht, dass der notarielle Vertrag nicht zwischen den jetzigen Eigentümern gelte, da eine dingliche Sicherung nicht gewünscht gewesen und auch nicht erfolgt sei (Bl. 54 f d. A.). Das Amtsgericht Ottweiler hat sich mit Beschluss vom 12.01.2010 (2 C 282/09) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger hat seine Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 08.12.2009 zurückgenommen (Bl. 74b d. A.). Mit dem am 18.08.2010 verkündeten Urteil (Bl. 151 d. A.) hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1) künftig verpflichtet ist, für Schäden, die durch die Dachentwässerung von den Grundstücken des Beklagten an dem klägerischen Dach entstehen, die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, das Feststellungsbegehren des Klägers sei unzulässig. Ein materiellrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht gegeben. Dieser richte sich nicht auf Schadensersatz, also Ersatz der Reparaturkosten, um am Dach des Klägers Entwässerungsschäden zu beseitigen (Bl. 186 d. A.). Für den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag fehle es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wonach Gegenstand der Feststellungsklage nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein könne, also eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (Bl. 186 d. A.). Da der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagen als Gesamtschuldner künftig verpflichtet seien, Schäden durch die Dachentwässerung zu erstatten, handle es sich jedoch nicht um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, sondern um die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, nämlich ob sich in Zukunft ein derartiger Anspruch gleich aus welchem Rechtsgrund ergeben könne (Bl. 187 d. A.). Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger in der Lage wäre, statt Feststellung Klage auf Leistung zu erheben. Der Kläger habe vorliegend aber zunächst eine bezifferte Leistungsklage erhoben und sei deshalb an der Erhebung einer Feststellungsklage gleichen Umfangs gehindert. Das Landgericht hätte daher die Begründetheit der bezifferten Leistungsklage prüfen müssen und nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejahen dürfen (Bl. 187 d. A.). Materiellrechtlich habe das Landgericht zu Unrecht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen der Nutzung des Pultdaches des Grundstücks der Frau zum Zwecke der eigenen teilweisen Dachentwässerung bejaht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Beklagte zu 1) als Störer zu qualifizieren sei. Der Beklagte zu 1) bewohne aber nicht das streitige Nachbargrundstück, welches ursprünglich sein verstorbener Vater und die Beklagte zu 2), seine Mutter, von den früheren Eigentümern, den Eheleuten erworben hätten (Bl. 188 d. A.). Der Beklagte zu 1) wohne unter der Anschrift, vorliegend gehe es jedoch um den früheren Grundbesitz der Eheleute (Bl. 188 d. A.). Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sei jedenfalls noch nicht fällig und könne schon von daher nicht im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Über die Begründetheit eines solchen Anspruchs müsse entschieden werden, wenn dieser entstehe, was bisher nicht geschehen sei (Bl. 198 f d. A.). Die Störereigenschaft des Beklagten zu 1) sei bereits in dem früheren Urteil des Landgerichts (2 S 132/04) rechtskräftig verneint worden, seine Duldungspflicht hinsichtlich der Dachentwässerung festgestellt und darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht Ottweiler die mit dem damals geltend gemachten Unterlassungsanspruch verbundenen Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche rechtsfehlerfrei verneint habe (Bl. 188 d. A.). Die streitgegenständliche Entwässerungssituation bestehe schon seit vielen Jahren. Mit dieser seien die Eltern des Beklagten zu 1) und auch jetzt die Beklagte zu 2) unverschuldet konfrontiert worden. Mangels Kenntnis von der Situation seien diese weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer, zumal die Entwässerungssituation von dem Kläger zu dulden sei (Bl. 188 d. A.). Dass die dingliche Sicherung der hälftigen Kostentragungspflicht in der notariellen Urkunde vom 25.03.1982 versäumt worden sei, könne nicht zu Lasten des Beklagten zu 1) gehen. Die Kostentragungspflicht sei nur zwischen und den Eheleuten geregelt worden, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Daher fehle es an der Störereigenschaft und damit an einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (Bl. 189 d. A.). Hinzu komme, dass nicht festgestellt sei, dass durch die streitgegenständliche Dachentwässerung eine Aufopferungsgrundsätzen entsprechende zusätzliche und besondere Beeinträchtigung vom Dach der Garage des Grundstücks der Frau entstanden sei oder entstehen werde (Bl. 189 d. A.). Das abfließende Oberflächenwasser beeinträchtige das Dach des klägerischen Anwesens in keiner Weise (Bl. 199 d. A.). Das Urteil des Landgerichts gehe auch fehlerhaft von einer Schadenersatzverpflichtung aus, während der Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet sei (Bl. 189 d. A.). Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, da der Beklagte zu 1) unstreitig das Dach des Klägers nutze, um sein Wasser abzuleiten (Bl. 196 d. A.). Da der Beklagte zu 1) gegenwärtig der Nachbar der Klägers sei, sei auch ein gegenwärtiges nachbarrechtliches Rechtsverhältnis gegeben. Nur das Schadensereignis liege in der Zukunft, so dass ein Feststellungsantrag geboten sei (Bl. 196 d. A.). Eine Leistungsklage sei noch nicht möglich, weil der Schaden noch nicht eingetreten sei. Die erhobene Leistungsklage habe nur Schäden in der Vergangenheit betroffen, die Feststellungsklage Zukunftsschäden (Bl. 197 d. A.). Der Beklagte zu 1) sei Störer, da er das Eigentum des Klägers durch Ableitung von Wasser beeinträchtige. Die früheren Urteile seien ohne Bindungswirkung und rechtsfehlerhaft. Eine Beendigung der Ableitung des Wassers und damit der Störereigenschaft habe der Beklagte zu 1) abgelehnt (Bl. 197 d. A.). Eine dingliche Sicherung der Kostentragungspflicht sei im Hinblick auf den bestehenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entbehrlich gewesen. Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs könne ein Schaden geltend gemacht werden, da die Einwirkung den Kläger über das Zumutbare hinaus beeinträchtige (Bl. 197 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Ottweiler vom 08.12.2009 (Bl. 71 d. A.), des Landgerichts vom 28.04.2010 (Bl. 130 d. A.), vom 28.07.2010 (Bl. 148 d. A.) und des Senats vom 09.08.2011 (Bl. 215 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18.08.2010 (Bl. 151 d. A.) sowie die Beiakten 2 C 534/05 des Amtsgerichts Ottweiler (= 11 S 161/06 des Landgerichts Saarbrücken), 2 C 461/03 des Amtsgerichts Ottweiler (= 2 S 132/04 des Landgerichts Saarbrücken) und 2 C 349/08 des Amtsgerichts Ottweiler Bezug genommen. II. Die im Namen des Beklagten zu 1) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist, soweit sie zur Berufung angefallen ist, bereits unzulässig. a) Dies folgt daraus, dass sie ohne die vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, nämlich bezüglich der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen sowie wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte und damit unter Verstoß gegen § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 37a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und e) AGJusG erhoben wurde. Eine Streitigkeit wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht aus §§ 906 ff BGB und aus den landesrechtlichen Nachbargesetzen ergibt, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. In diesem Rahmen kann sich ein Nachbar gegen die Beeinträchtigungen durch ein Nachbargrundstück zur Wehr setzen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 – 8 U 724/05, NJW 2007, 1292 – 1294, juris Rdn. 14). So liegt der Fall auch hier, da der Kläger mit seiner Feststellungsklage, soweit der den Gegenstand der Berufung bildende Hilfsantrag betroffen ist, einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend macht und überdies die Zulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser in § 41 SaarlNachbG geregelt ist. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen, wobei auch die Nachholung des Schlichtungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht zur Zulässigkeit der Klage führt. Vielmehr muss das obligatorische Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehend. Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15a EGZPO, 37a Abs. 1 AGJusG. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die genannten Verfahrensvorschriften konsequent dahingehend ausgelegt werden, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung des Gerichts auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 – 8 U 724/05, NJW 2007, 1292 – 1294, juris Rdn. 17). b) Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass gemäß § 37a Abs. 2 Nr. 5 AGJusG ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren in streitigen Verfahren durchgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Mahnverfahren vorgeschaltet, dies betraf aber gemäß § 688 Abs. 1 ZPO nur den neben dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Zahlungsanspruch. Daher bleibt es bezüglich des Feststellungsantrags bei dem Erfordernis eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens. c) Auch handelt es sich gemäß § 37a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AGJusG nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Der Kläger hat zwar zunächst behauptet, die streitgegenständliche Halle werde im Rahmen eines metallverarbeitenden gewerblichen Betriebs bis heute fortgeführt (Bl. 209 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2011 hat der Kläger jedoch unstreitig gestellt, dass in der Halle seit Ende des Jahres 2007 keine gewerbliche Nutzung mehr stattfindet, wenngleich eine Umwidmung nicht stattgefunden habe (Bl. 216 d. A.). Damit steht fest, dass die Rahmen des Feststellungsantrags allein noch maßgebliche zukünftige Nutzung keine solche ist, die von einem gewerblichen Betrieb ausgeht. Da mithin feststeht, dass – unabhängig von einer anderweitigen rechtlichen Widmung - jedenfalls eine faktische gewerbliche Nutzung seit Ende 2007 nicht mehr stattfindet, ist daher die Klage mangels vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig, welche bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 5.000,-- €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.000,-- €. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Berufungsinstanz nur noch der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2), den das Landgericht zugesprochen hat, im Streit ist (Streitwert: 5.000,-- €).